Tipps zur Unternehmensführung

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1 Tipps zur Unternehmensführung U n t e r n e h m e n s n a c h f o l g e So sichern Sie die Zukunft Ihres Lebenswerkes! (Stand: März 2012) Ansprechpartner: Hartmut Neumann Tel Fax hartmut.neumann@emden.ihk.de IHK Wirtschaftsförderung Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postanschrift: Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postfach Emden Büroanschrift: Ringstraße Emden Tel. ( ) Fax ( ) ihk@emden.ihk.de Internet:

2 Inhaltsverzeichnis Seitenzahl Vorwort 4 A Geregelte Unternehmensnachfolge Ausgangssituation Bestandsaufnahme Entwicklung von Zielen 8 4. Planung Durchführung 9 B Die Berater Beraterwahl Beirat 11 C Die Varianten der Nachfolgelösung Familieninterne Nachfolge Verkauf Verpachtung Vermietung Management-Buy-Out (MBO) Management-Buy-In (MBI) Stiftung Gang an die Börse D Die Unternehmensbewertung E Das Unternehmertestament Gesetzliche Erbfolge

3 2. Testament und Erbvertrag Pflichtteil Vorweggenommene Erbfolge F Rechtliche Aspekte Wahl der geeigneten Rechtsform Der Gesellschaftsvertrag G Steuerliche Aspekte Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Einkommensteuer Informationen und Beratung 26 Literaturverzeichnis 27 3

4 VORWORT In Deutschland stehen jährlich über Unternehmer der Situation gegenüber ihre Nachfolge regeln zu müssen. Dabei wird die Beschäftigung mit der Nachfolgeregelung häufig durch das Tagesgeschäft in den Hintergrund gedrängt. Das Problem wird unterschätzt und nicht selten zu spät oder zu wenig zielorientiert angegangen. Nicht nur für den einzelnen Unternehmer stellt der Generationswechsel ein Problem dar. Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel und die gesamtwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit ist gefährdet. Experten befürchten, dass fast die Hälfte der betroffenen Unternehmen vom Markt verschwinden werden, wenn die Nachfolge nicht rechtzeitig oder unzureichend geregelt wird. Die Industrie- und Handelskammer will Unternehmern mit diesem Leitfaden einen Überblick über die Schritte geben, die zu einem erfolgreichen Generationswechsel führen. Unsere Broschüre kann lediglich Denkanstöße und Anregungen liefern. Sie soll ein Bewusstsein für das Thema schaffen, damit Sie rechtzeitig die Chance wahrnehmen, Ihr Lebenswerk zu sichern. Ihre Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg 4

5 A. GEREGELTE UNTERNEHMENSNACHFOLGE 1. AUSGANGSSITUATION Für die Beschäftigung mit dem Thema Sicherung der Unternehmensnachfolge gibt es viele gute Gründe und Anlässe. Dabei stellt das Erreichen der Altersgrenze nur eine Ursache für den Nachfolgeregelungsbedarf dar. Auch Krankheit, plötzlicher Tod, der einfache Wunsch, sich beruflich zu verändern oder kürzer zu treten, erfordern eine Regelung. Es reicht nicht aus, ein Unternehmertestament zu erstellen und festzulegen, wer Nachfolger werden soll. Nachfolgeplanung - egal, ob Vererbung, Schenkung oder Verkauf - ist ein komplexer Bereich, der eine Vielzahl menschlicher, rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Aspekte umfasst. Nehmen Sie frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch, um alle Fragen kompetent und sachgerecht zu lösen! (Siehe Seite 10) Werden diese Aspekte nicht genügend beachtet, kann es unnötig teuer werden. Es gibt keine Patentrezepte oder Standardlösungen. Jeder Unternehmer muss ein individuelles Nachfolgekonzept erstellen. Denken Sie an die Regelung Ihrer Nachfolge, wenn Sie noch voll im Geschehen stecken! Nur dann haben Sie die Möglichkeit, eine erfolgreiche und reibungslose Übergabe zu steuern! Dabei handelt es sich um eine komplexe unternehmerische Herausforderung, die mit Weitblick, Entscheidungsfreude und Engagement realisiert werden muss. Kurz: mit Unternehmergeist. Der Generationswechsel kann am besten vollzogen werden, wenn er frühzeitig, umfassend und individuell geplant wurde. Der optimale Planungszeitraum liegt dabei zwischen fünf und zehn Jahren. Sofortmaßnahmen: 1. Errichtung eines Testaments für die Zeit, in der noch kein geeignetes Nachfolgekonzept steht, 2. Regelung der Unternehmensführung, wenn noch kein Nachfolger feststeht, z.b. für den Fall eines Unfalls. Weitere Schritte: Bei Familienunternehmen: Familienkonferenz einberufen, um die Vorstellungen aller Beteiligten zu besprechen und zu diskutieren. 5

6 Soll das Unternehmen im Eigentum der Familie bleiben? Welches Familienmitglied wäre geeignet? Müssen Sie Ausschau nach einem familien-externen Nachfolger halten? Stellen Sie Informationen über das Unternehmen zusammen! Planen Sie Ihre persönliche Zukunft! Machen Sie sich Gedanken über Ihre Altersversorgung! Bestimmen Sie Ihre Position im Unternehmen nach dem Zeitpunkt der Übergabe! 2. BESTANDSAUFNAHME Grundlage jeder Nachfolgeplanung ist eine umfassende objektive Bestandsaufnahme. Objektiv bedeutet dabei, dass die Betrachtungen nicht nur aus Sicht des Unternehmers geschehen. Es ist erforderlich, alle relevanten Firmeninformationen zusammenzustellen, dazu gehören: Firmenstatus inkl. Finanzstatus Aussagefähiges Kostenrechnungssystem Organigramm Aufstellung der Marktchancen und -risiken Stärken- und Schwächenanalyse Unternehmensziele Spezifisches Unternehmens-Know-how Anforderungsprofil des Nachfolgers Auch sollten die persönlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmers und der zu versorgenden Angehörigen festgestellt werden. Welche Mittel stehen für den Lebensunterhalt zur Verfügung? Die Sicherung der Altersversorgung des Unternehmers ist ein Kriterium für die Auswahl der geeigneten Variante der Nachfolgelösung. Für den Überblick über die benötigten Mittel ist eine Liste aller nötigen Ausgaben hilfreich. Bauen Sie für sich so früh wie möglich eine vom Unternehmen unabhängige Altersversorgung auf! Auswahl und Suche des Nachfolgers Oft wünschen sich Unternehmer einen Nachfolger aus dem Familienkreis. Vielfach stehen aber keine Familienmitglieder mit unternehmerischen Fähigkeiten bereit oder sie sind nicht gewillt, das Unternehmen zu übernehmen. Der Unternehmer ist dann gezwungen, einen Nachfolger außerhalb der Familie zu suchen. 6

7 Klären Sie die Erwartungen, die Sie an Ihren Nachfolger haben. Entwerfen Sie ein klares Anforderungsprofil! Nehmen Sie sich genügend Zeit hierfür und führen Sie intensive Gespräche! Sprechen Sie auch die emotionalen Fragen an! Familieninterne Nachfolge: Vorausgesetzt, ein Familienmitglied hat Interesse an der Übernahme des Unternehmens, dann muss dieser Kandidat wie ein externer Nachfolgekandidat betrachtet werden. Denn auch ein Familienmitglied muss qualifiziert sein! (Seite 12) Familienexterne Nachfolge: Fehlen den familieninternen Bewerbern die nötigen Voraussetzungen, muss ein familienexterner Nachfolger gesucht werden. Mögliche Wege, einen familienexternen Nachfolger zu finden: Mitarbeiter im eigenen Unternehmen (Management-Buy-Out, siehe Seite 14) nexxt-change Unternehmensbörse Vermittlung durch Fachverbände Anzeigen in Wirtschafts- und Fachzeitschriften Nachfolgersuche mittels Unternehmensbörse Viele Existenzgründer bevorzugen statt einer Neugründung den Einstieg als Teilhaber oder den gesamten Erwerb eines Unternehmens. Hier setzt die Unternehmensbörse nexxt-change an. Die Kammern koordinieren als zentrale Kontaktstelle Angebote und Nachfragen, veröffentlichen Vermittlungswünsche und führen die verschiedenen Interessenten zusammen. Mit diesem kostenlosen Service helfen die Kammern Unternehmern bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Sie tragen auf diese Weise dazu bei, den Fortbestand erhaltenswerter Unternehmen zu sichern und ebnen Existenzgründern den Weg in die Selbständigkeit. Unternehmensangebote und -nachfragen werden unter einer Chiffrenummer veröffentlicht und sind über die Internetadresse zu erreichen. Das Namensschutzinteresse bleibt somit gewahrt. Der Vermittlungswunsch wird regional verbreitet. In der Kammerzeitschrift Wirtschaft in Ostfriesland und Papenburg werden aktuelle Angebote und Nachfragen monatlich publiziert. Weitere Informationen zur Unternehmensbörse erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg, Erika Eichmann, Tel , Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postanschrift: Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg Postfach Emden Büroanschrift: Ringstraße Emden Tel. ( ) Fax ( ) ihk@emden.ihk.de Internet:

8 3. ENTWICKLUNG VON ZIELEN Nach der gründlichen Bestandsaufnahme steht die Entwicklung von Zielen für die Übergabe. Alle Beteiligten müssen sich einig darüber sein, wo sie nach der Übergabe stehen wollen. In einer offenen Diskussion sollten gemeinsame Zielvereinbarungen entwickelt werden. Klar formulierte Ziele erleichtern die Übergabe und sparen Zeit und Energie. Mögliche Ziele sind: Bestandssicherung des Unternehmens Übergabe der Geschäftsführung zu einem bestimmten Zeitpunkt Versorgung des Unternehmers Geringe Liquiditätsbelastung des Nachfolgers Strukturelle Änderungen des Unternehmens Klären Sie gemeinsam, welche Ziele bei der Übergabe im Vordergrund stehen! Formulieren Sie die Ziele eindeutig und klar! 4. PLANUNG Gemeinsam mit seinen Beratern und anhand einer konkreten rechtzeitigen Planung kann der Unternehmer die gesetzten Ziele optimal umsetzen. Auch aus steuerlichen Gründen (siehe Seiten 15 ff) und für den Fall eines nicht vorgesehenen Ausscheidens des Unternehmers ist die rechtzeitige Planung entscheidend. Ein verbindlicher Zeit- und Ablaufplan sollte entworfen werden. Dieser muss sämtliche Aspekte berücksichtigen und allen genügend Zeit einräumen, sich auf die spätere Übergabe einzustellen. Auch soll deutlich aus dem Plan hervorgehen, wann welche Maßnahmen parallel oder nacheinander durchgeführt werden und zu welchem Zeitpunkt diese spätestens abgeschlossen sein sollen. Der Plan sollte schriftlich fixiert sein und folgende Punkte behandeln: Übergabezeitpunkt (auch schrittweise möglich) Finanzielle Übergabemodalitäten Anpassungen von Strukturen Rechtliches und steuerliches Konzept der Übergabe Persönliche Zukunftsplanung des Unternehmers nach Ausscheiden aus dem Unternehmen 8

9 Es müssen Handlungsalternativen entwickelt werden. Die einzelnen Aspekte müssen ein sinnvolles aufeinander zugeschnittenes Gesamtkonzept ergeben, welches die Grundlage für die Durchführung bildet. Bedenken Sie, dass Versäumnisse in der Planungsphase zu meist nicht optimalen improvisierten Lösungen führen! Für die persönliche Lebensplanung des Unternehmers ist entscheidend, dass seine Rolle nach der Übergabe genau festgelegt ist. Nach der Übergabe sollte er nicht mehr in die Geschäftsführung eingreifen. Die Einbindung in das Tagesgeschäft ist als Wunsch des ausscheidenden Unternehmers verständlich, stiftet aber eher Verwirrung. Zu überlegen ist eine Tätigkeit als Beiratsmitglied (siehe Seite 9) oder als Berater mit Beratervertrag. Suchen Sie sich in einem anderen Unternehmen als Beiratsmitglied oder Berater eine Aufgabe! Dies wäre auch eine Möglichkeit, den sogenannten Pensionsschock zu vermeiden! 5. DURCHFÜHRUNG Auf der Grundlage der konkreten Planung folgt die Umsetzung der nötigen Verträge und Maßnahmen. Dazu gehört auch die Vorbereitung des Nachfolgers. Handelt es sich um einen familienexternen und unternehmensfremden Nachfolger, beginnt der Prozess mit einer Kennenlernphase. Dazu eignet sich am besten ein Angestelltenverhältnis. Danach folgt die schrittweise Übertragung von Verantwortung und Eigentum. Zur Förderung eines guten Betriebsklimas ist es wichtig, dass die Mitarbeiter rechtzeitig informiert und in den Übergabeprozess integriert werden. Dies gilt auch für Geschäftspartner und Kunden. CHECKLISTE zur Planung: 1. Rechtzeitige Entscheidung und Beginn einer umfassenden Planung! 2. Persönliche Zukunftsplanung! 3. Externe Berater einschalten! 4. Informationen über das Unternehmen zusammenstellen! 5. Anforderungsprofil des Nachfolgers aufstellen! 6. Rechtliches und steuerliches Konzept erstellen! 7. Übergabeplan aufstellen! 8. Strukturelle Anpassungen im Unternehmen! 9. Rechtzeitige Information aller Geschäftspartner, Mitarbeiter und Kunden! 9

10 B. DIE BERATER 1. BERATERWAHL Da es sich für die meisten Unternehmer bei der Nachfolgeregelung um einen einmaligen, sehr komplexen Vorgang handelt und die dafür notwendigen Kenntnisse fehlen, muss externe Beratung hinzugezogen werden. Der Unternehmensberater ist Koordinator. Er sollte Hand in Hand mit dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt arbeiten. Die Berater sind als objektive Betrachter zu sehen, die Kommunikationsprobleme abbauen können und Betriebsabläufe realistisch einschätzen. Der Steuerberater sollte zur optimalen steuerlichen Gestaltung des Nachfolgekonzeptes hinzugezogen werden, insbesondere wegen der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Steuerarten. Für Verhandlungen und Vertragsgestaltungen wird ein Rechtsanwalt benötigt. Auch wenn der Unternehmer Rechtskenntnisse hat, sollte er auf die Hilfe eines spezialisierten Juristen nicht verzichten. Machen Sie mit Ihren Beratern schriftliche Verträge über Leistungen und Honorare! Der Bund gewährt kleinen und mittleren Unternehmen Zuschüsse zu den Kosten einer externen Unternehmensberatung! Über Einzelheiten informiert Sie die Kammer! Schritte bei der Beraterwahl: Bestimmen Sie Ihren Beratungsbedarf! Können die Fragen zumindest teilweise auch durch Ihre Hausbank oder die Industrie- und Handelskammer beantwortet werden? Welche finanziellen Mittel stehen zur Verfügung? Beratungsstellen der Kammern und Verbände, Empfehlungen von Freunden und Bekannten, Beraterverzeichnisse der Beraterverbände und auch die Gelben Seiten können bei der Suche helfen! Machen Sie einen Erstkontakt! Fragen Sie den Berater nach Referenzen! Stellen Sie fest, ob die Chemie zwischen Ihnen und dem Berater stimmt! Sprechen Sie über die Aufgabe und über den Ablauf! Fragen Sie nach den Kosten! Lassen Sie den Berater ein detailliertes Angebot machen! Vergleichen Sie mehrere Angebote! Wählen Sie nur einen Berater, dem Sie wirklich vertrauen! Machen Sie einen Vertrag, in dem die exakte Aufgabenstellung und die Vorgehensweise formuliert wird! Dokumentieren Sie die Projektschritte! 10

11 2. BEIRAT Der Beirat ist ein flexibles Beratungsinstrument für jedes unternehmen. Er kann durch Satzung/Gesellschaftsvertrag eingerichtet werden. Es gibt keine besondere gesetzliche Grundlage. Seine Aufgaben können weit über die Beratungsfunktion hinausgehen. Beim Generationswechsel kann der Beirat dazu beitragen, Konflikte zwischen Unternehmer und Nachfolger auf eine sachliche Ebene zu bringen und ausgleichend auf eine Lösung hinwirken. Folgende Funktionen kann der Beirat einzeln oder kumulativ erfüllen: Beratungsfunktion: Der Beirat kann beratendes Organ sein und somit neue Ideen und Alternativen in den Unternehmensalltag einbringen. Ausgleichsfunktion: Der Beirat kann generationsbedingte Spannungen zwischen dem Unternehmer und seinem Nachfolger abbauen. Kontrollfunktion: Der Unternehmer kann sich der Kontrolle durch den Beirat unterwerfen. Der ausscheidende Unternehmer kann so, als Beiratsmitglied, jederzeit Entscheidungen des Nachfolgers überprüfen und gegebenenfalls ändern. Entscheidungsfunktion: Grundsätzlich entscheidet der Beirat nicht. Es ergeben sich aber durchaus Fälle, in denen es nötig ist, Entscheidungen vom Beirat treffen zu lassen. Beispielsweise bei Konflikten innerhalb der Unternehmensführung oder bei familieninternen Streitigkeiten. Testamentsvollstreckerfunktion: Der Beirat kann mit der Umsetzung der letztwilligen Verfügungen und der Kontrolle im Sinne des Erblassers betraut werden. Zusammensetzung des Beirates Aufgaben und Kompetenz sollten in Abhängigkeit von der Besetzung des Beirats gesehen werden. Der Beirat sollte aus sachkundigen, möglichst neutralen Personen bestehen, die das Vertrauen des Unternehmers genießen. Mögliche Mitglieder sind z. B. Geschäftsfreunde mit Branchenkenntnis oder Personen mit wirtschaftlichen und juristischen Kenntnissen. Die optimale Anzahl der Beiratsmitglieder hängt von der Unternehmensgröße ab. Auch hier hat der Unternehmer volle Entscheidungsfreiheit. Kosten des Beirats Eine Beiratstätigkeit ist kein Ehrenamt. Dies ergibt sich schon aus der hohen Verantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ist ein großer zeitlicher Aufwand nötig. Daher erhalten Beiratsmitglieder in der Regel eine Vergütung, und ihre Auslagen werden ersetzt. 11

12 C. DIE VARIANTEN DER NACHFOLGELÖSUNGEN Im folgenden werden Möglichkeiten der Übergabe beschrieben. Die unterschiedlichen Varianten und deren Konsequenzen sollten mit dem Steuerberater, dem Rechtsanwalt und der Familie diskutiert werden. 1. FAMILIENINTERNE NACHFOLGE Es ist naheliegend, bei der Übergabe des Unternehmens an ein geeignetes Familienmitglied zu denken. Um den klassischen Generationskonflikt zu vermeiden, ist eine gründliche Information und das gemeinsame offene Gespräch aller Familienmitglieder notwendig. Mögliche Formen der familieninternen Nachfolge: Verkauf gegen Einmalzahlung Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen wie z. B. Rente, Raten oder dauernde Lasten (siehe Seite 11) Unternehmensnachfolge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (siehe Seite 11) Schrittweise Übertragung auf Familienmitglieder durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (siehe Seite 12) Auch bei der familieninternen Nachfolge sollte die Auswahl des Kandidaten nach objektiven Kriterien getroffen werden. Der Nachfolger muss alle Fähigkeiten besitzen, die notwendig sind, um ein Unternehmen zu führen. Die erfolgreiche Weiterführung des Unternehmens muss im Vordergrund stehen. Gegebenenfalls muss sich der gewünschte Nachfolger noch qualifizieren. Eine Möglichkeit wäre, den gewünschten Nachfolger Berufserfahrungen in einem fremden Unternehmen sammeln zu lassen. Bei fehlender Eignung dürfen im Interesse er Beteiligten keine Kompromisse eingegangen werden, Sie sollten Ihrem Nachfolger schon bald nach Eintritt in das Familienunternehmen eigene Verantwortungsbereiche übertragen und diese stetig erweitern! Schenken Sie Ihrem Nachfolger Vertrauen! Nur dann wird er auch das Vertrauen der Mitarbeiter und Geschäftspartner gewinnen! 12

13 2. VERKAUF Der Unternehmer, der sein Unternehmen veräußern will, steht einem nicht organisierten intransparenten Markt gegenüber. Daher ist es nötig, den Unternehmensverkauf strategisch vorzubereiten. Je besser ein Unternehmen organisiert und strukturiert ist, desto leichter lässt es sich verkaufen. Die Vorbereitungen erfordern Zeit. Defizite bei den Vorbereitungen schwächen die Verhandlungsposition und wirken sich negativ auf den Verkaufspreis aus. Verkaufszeitpunkt und Verkaufsgrund sind entscheidende Faktoren für den zu erzielenden Verkaufspreis. Mögliche Formen des Verkaufs: Verkauf gegen Einmalzahlung: Das Unternehmen wird gegen eine einmalige Zahlung an einen Nachfolger verkauft. Bei dieser Variante werden klare Eigentumsverhältnisse geschaffen. Der Verkäufer ist nicht vom unternehmerischen Geschick des Nachfolgers abhängig, und der Käufer hat damit freie Verfügungsgewalt. Verkauf gegen wiederkehrende Leistungen (Rente, Raten oder dauernde Last) Der Nachfolger muss den vereinbarten Kaufpreis nicht auf einmal zahlen und ist somit gegebenenfalls nicht auf eine Fremdfinanzierung angewiesen. Nachteilig dabei ist, dass der Unternehmer von dem Erfolg seines Nachfolgers abhängig ist. Beim Verkauf eines Betriebes gegen eine Rente wird zwischen der betrieblichen Ver-äußerungsrente und der betrieblichen Versorgungsrente unterschieden. Eine Veräußerungsrente liegt vor, wenn die Rente eine angemessene Gegenleistung für das über-tragende Unternehmen darstellt. Dient die Rente hingegen in erster Linie dazu, den Lebensunterhalt des ausscheidenden Unternehmers zu sichern, spricht man von einer betrieblichen Versorgungsrente. Beide Formen können als Leibrente (Laufzeit hängt vom Leben einer oder mehreren Personen ab) oder Zeitrente (feste Laufzeit) gestaltet werden. Bei einer Ratenzahlung handelt es sich um eine Aufteilung des Kaufpreises, die dem Nachfolger die Finanzierung erleichtert. Die Zahlungen erstrecken sich über einen im voraus eindeutig festgelegten Zeitraum. Eine dauernde Last besteht aus wiederkehrenden Aufwendungen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Dauernde Lasten unterscheiden sich von Renten insbesondere dadurch, dass sie keine gleichmäßigen oder gleichbleibenden Leistungen voraussetzen. Sie können sich z. B. an der Umsatzhöhe des Unternehmens oder an den Lebenshaltungskosten des Verkäufers orientieren. Wenn Sie mit Ihrem Nachfolger wiederkehrende Leistungen vereinbaren, sollten Sie Ihre Forderungen absichern (z.b. Hypothek)! 13

14 Schrittweise Übertragung durch Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft Die schrittweise Übertragung eines Unternehmens an Familienmitglieder oder familienexterne Personen kann auch durch die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Übergabe in Etappen erfolgen kann. Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt und somit zum Mitgesellschafter. 3. VERPACHTUNG In allen Fällen der Veräußerung des Unternehmens und auch im Fall der Schenkung geht das Eigentum an den Nachfolger über. Ist der Unternehmer nicht oder noch nicht bereit, diesen Schritt zu gehen, besteht die Möglichkeit der Verpachtung. Dem Unternehmer können somit laufende Einnahmen gesichert werden. 4. VERMIETUNG Bei einer Vermietung werden dem Nachfolger lediglich die Betriebsräume zur Nutzung gegen Entgelt überlassen. Im Unterschied zur Verpachtung kauft der Nachfolger in diesem Fall beispielsweise die Einrichtung und die Maschinen. Dieses bedeutet aber im steuerlichen Sinne eine Unternehmensaufgabe mit der Konsequenz, dass die stillen Reserven aufgelöst und versteuert werden müssen. 5. MANAGEMENT-BUY-OUT (MBO) Wenn kein Nachfolger innerhalb der Familie gefunden wird, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen an das eigene Management zu veräußern. Vorteil: Der neue Eigentümer kennt sich bestens im Unternehmen aus. Dies kann die Verkaufsverhandlungen erleichtern und auch das Risiko späterer Inanspruchnahme deutlich reduzieren. Nachteil: Durch Betriebsblindheit sind kaum Innovationen im Unternehmen zu erwarten. 6. MANAGEMENT-BUY-IN (MBI) Wenn ein Unternehmen von externen Managern übernommen wird, spricht man von einem Management-Buy-In. Nachteil: Die Einarbeitung braucht Zeit. Vorteil: Mit dem neuen Eigentümer kommen neue Impulse in das Unternehmen. Möglich ist auch eine Mischform aus Management-Buy-Out und -Buy-In, vor allem dann, wenn die internen Manager allein nicht genügend Kapital aufbringen können. 14

15 7. STIFTUNG Besteht der Wunsch, das Unternehmen unabhängig von den Nachkommen als Eigentümern zu erhalten, eignet sich dafür die Gründung einer Stiftung. Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie keinen Eigentümer oder Gesellschafter benötigt. Die Stiftung gehört sich sozusagen selbst. Ihre rechtliche Selbständigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. Charakteristisch dabei ist die juristische Trennung des Stiftungsvermögens vom Stifter und dessen Nachkommen. Die Erben sind von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen, also praktisch enterbt. Das Unternehmen zerfällt nicht in einzelne Erbteile im Laufe der Zeit und Generationen, sondern bleibt durch die Stiftung erhalten. Die Stiftung ist eine vielfältig ausgestaltbare Rechtsform. Das Gesetz schreibt nur sehr wenig Zwingendes vor. Besonders interessant ist die sogenannte Doppelstiftung. Dies ist eine Kombination aus einer gemeinnützigen Stiftung und einer Familienstiftung. Bei der Doppelstiftung behalten Sie das Sagen, können aber Ihre Erbschaftund Vermögensteuer minimieren! 8. GANG AN DIE BÖRSE (GOING PUBLIC) Es besteht die Möglichkeit, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die Börseneinführung eines Unternehmens ist jedoch an Mindestvoraussetzungen geknüpft: Jahresumsatz bei produzierenden Unternehmen grundsätzlich höher als ,05 eine gute Ertragssituation eine etablierte Marktstellung gute Perspektiven der Unternehmensentwicklung Die Börseneinführung ist ein langwieriger Prozess. Es muss ein umfangreiches Informationssystem sowie eine klare Organisations- und Führungsstruktur geschaffen werden. Die kleine Aktiengesellschaft Der Begriff der kleinen Aktiengesellschaft geht aus der 1994 in Kraft getretenen Liberalisierung der bekannten Rechtsform der Aktiengesellschaft hervor. Die Einordnung einer Gesellschaft als kleine AG erfolgt nicht anhand der tatsächlichen Größenverhältnisse, gemessen am Umsatz oder den Mitarbeiterzahlen, sondern aufgrund der Nichtteilhabe am Kapitalmarkt. Kleine Aktiengesellschaften unterliegen vereinfachten Bestimmungen; die wichtigsten sind: Die Gründung einer Ein-Personen-AG ist möglich. 15

16 Die kleine AG ist von der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat bei weniger als 500 Arbeitnehmern befreit. Es gelten erhebliche Erleichterungen für die Durchführung und Dokumentation der Hauptversammlung. Die Dispositionsbefugnisse der Aktionäre hinsichtlich der können durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung der AG gestärkt werden. Neue Marktsegmente an der Wertpapierbörsen Durch neue Börsensegmente, wie z. B. den start-up-market an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg oder dem Neuen Markt an der Deutschen Börse in Frankfurt, soll es kleineren Aktiengesellschaften ebenfalls ermöglicht werden, ihren Eigenkapitalbedarf über die Börse zu decken. Die Unternehmenswerte, die in den neuen Märkten gelistet werden, werden in der Regel dem Freiverkehr zugeordnet. Es besteht seitens der Unternehmen jedoch kein Anspruch, in die neuen Börsensegmente einbezogen zu werden, hierüber entscheidet der Freiverkehrsausschuss der jeweiligen Börse. Charakteristisch für die neuen Märkte sind die vereinfachten Zulassungsbedingungen wie z.b.: geringere Börsenkapitalisierung (Aktienkapital von mind ,94 Nennbetrag) für die Zulassung zum Handel abgeschwächte Publizitäts- und Prospekthaftungsbedingungen Unternehmen erhalten einen Betreuer (z. B. ein zum Handel zugelassenes Kreditinstitut, ein Wertpapierhandelshaus oder ein Maklerunternehmen), der vornehmlich mit der Schaffung von Liquidität in der Aktie und der Information über das Unternehmen betraut ist. Ansonsten gelten ähnliche Anforderungen wie bei einem normalen Börsengang. D. DIE UNTERNEHMENSBEWERTUNG Wie viel ist das Unternehmen wert? Fest steht, dass es den einzig richtigen Unternehmenswert nicht gibt. Eine rechtlich verbindliche Vorgehensweise für die Unternehmensbewertung existiert ebenfalls nicht. Wissenschaft und Praxis haben daher die unterschiedlichsten Methoden entwickelt, um den Unternehmenswert zu ermitteln. Hilfestellung bei der Ermittlung des Unternehmenswertes bieten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Wichtig bei der Auswahl externer Berater ist sowohl die Erfahrung in Bewertungen als auch die Kenntnis über die Marktsituation von Unternehmen aus der Branche. Der ermittelte Unternehmenswert sollte als Grundlage für die Verhandlungen gesehen werden. Letztlich entscheidet der Markt über den realisierbaren Preis. 16

17 Drei Methoden der Unternehmensbewertung Bei der Ertragswertmethode geht man davon aus, dass sich der Wert eines Unternehmens aus dessen Fähigkeit ergibt, in der Zukunft Überschüsse zu erwirtschaften. Es handelt sich also dabei letztlich um eine Prognose, die sich auf Erfahrungswerte stützt. Mit Hilfe der Substanzwertmethode werden die Kosten ermittelt, die bei der Reproduktion des vorhandenen Unternehmens anfallen würden. Der Substanzwert bezeichnet den gegenwärtigen Verkehrswert aller Vermögensgegenstände, abzüglich der Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens. Er entspricht den Kosten, die aufgewendet werden müssten, wenn das Unternehmen neu aufgebaut werden würde. Die Mittelwertmethode berechnet den Unternehmenswert als arithmetisches Mittel aus Ertrags- und Substanzwert. Er wird allerdings nur angewendet, wenn der Ertragswert größer ist als der Substanzwert. Die Mittelwertmethode stellt in der Bewertungspraxis wohl das gebräuchlichste Verfahren dar und wird deshalb auch häufig als Praktikerverfahren bezeichnet. E. DAS UNTERNEHMERTESTAMENT Im Rahmen der Nachfolgeplanung muss neben der Frage, wann die Nachfolge durchgeführt werden soll, auch festgelegt werden, was im Todesfall des Unternehmers passieren soll. Hat der Erblasser die Erbfolge nicht durch eine wirksame Verfügung von Todes wegen geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zumeist ist die gesetzliche Erbregelung aber nicht geeignet, den Bestand eines Unternehmens langfristig zu sichern. Folglich muss überlegt werden, wie sich im Rahmen einer individuellen Nachfolgeplanung persönliche Wünsche verwirklichen lassen. Hierbei sollte unbedingt ein Rechtsanwalt oder Notar eingeschaltet werden. 1. GESETZLICHE ERBFOLGE Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein Testament errichtet oder Erbvertrag abgeschlossen wurde. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers nach einem bestimmten Erbenordnungssystem ( 1924 ff. BGB) sowie der überlebende Ehegatte ( 1931 BGB). Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat ( 1936 BGB). Die Regelungen, die der Gesetzgeber anbietet, sind auf Durchschnittsfälle zugeschnitten und somit für komplizierte Familien- und Vermögensverhältnisse nicht geeignet. Es können Regelungen für den Todesfall getroffen werden, die nur im Todesfall in Kraft treten. Oder es können vorsorgliche Regelungen getroffen werden, die in einem Gesamtkonzept der Unternehmensnachfolgeplanung integriert sind. 17

18 Regelungen für den Todesfall haben folgende Ziele: Steuerliche Vorteile Motivation der Nachfolger Konfliktvermeidung 2. TESTAMENT UND ERBVERTRAG Nach der im Erbrecht geltenden Testierfreiheit kann der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings müssen nahe Angehörige berücksichtigt werden (siehe auch 4. Pflichtteil). Das Testament kann der Unternehmer selbst errichten oder mit Hilfe eines Notars errichten lassen. Hierbei müssen ganz bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Berliner Testament Unter einem Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und in dem gleichzeitig festgelegt wird, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erbe berücksichtigt werden. Ziel dieser Regelung ist, den Nachlass zusammenzuhalten. Sinnvoll ist dies in den Jahren, wenn die Kinder noch klein sind und der Ehepartner in der Lage ist, die Unternehmerrolle zu übernehmen. Wenn das Unternehmerehepaar kurz vor dem Ruhestand steht und klar ist, welches Kind Nachfolger werden soll, sollte eine andere Regelung getroffen werden, da es sich um zwei Erbgänge handelt und somit zweimal Erbschaftsteuer anfällt. Auch wird die Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Ein Erbvertrag kann zwischen mehreren Personen (mindestens 2 Personen) geschlossen werden. Erbverträge müssen notariell abgeschlossen werden. Die Besonderheit des Erbvertrages besteht darin, dass er im Gegensatz zum Testament nicht von einem der Partner einseitig aufgehoben oder geändert werden kann. Es besteht aber die Möglichkeit, sich ein Rücktrittsrecht für unvorhergesehene Umstände vorzubehalten. Möglichkeiten, das Unternehmen durch eine letztwillige Verfügung auf einen Nachfolger zu übertragen: Erlassung einer Teilungsanordnung ( 2048 BGB): Der Erblasser kann in Erlassung einer Teilungsanordnung bestimmen, dass ein Dritter zu einem späteren Zeitpunkt über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu entscheiden hat. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht alt genug sind oder weil noch nicht feststeht, welches Kind einmal Nachfolger sein wird. 18

19 Zuweisung des Unternehmens an den Nachfolger im Wege des Vorausvermächtnisses ( 2150 BGB): Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer außer seinem Erbteil ein Vermögensteil zugewendet wird, den er nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Einräumung eines Übernahmerechts: Der Erblasser kann dem Erben vermächtnisweise ein Übernahmerecht einräumen. Somit hat der Erbe das Recht, das Unternehmen gegen Zahlung einer vom Erblasser festgesetzten Gegenleistung für die übrigen Erben zu erwerben. Sowohl das Testament als auch den Erbvertrag sollten Sie nie als etwas Endgültiges betrachten, sondern regelmäßig überprüfen! 3. PFLICHTTEIL Pflichtteilberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte, wenn sie an sich gesetzliche Erben wären, jedoch aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil beinhaltet den persönlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hier liegt eine große Gefahr, weil dieser Anspruch des Pflichtteilberechtigten sofort und in bar fällig ist. Der Anspruch auf den Pflichtteil naher Angehöriger kann nur unter sehr engen Voraussetzungen entzogen werden. Ein Verzicht des Berechtigten auf den Pflichtteil ist möglich. Auch dieser muss notariell beurkundet werden. Sprechen Sie frühzeitig mit allen Pflichtteilberechtigten! Nur so finden Sie eine Lösung, die das Fortbestehen Ihres Unternehmens wirklich ermöglicht! 4. VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE Wichtig ist eine gut durchdachte, auf den Einzelfall zugeschnittene vorweggenommene Erbfolge, die die rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten ausschöpft. Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man entgeltliche oder unentgeltliche (Schenkung) Vermögensübertragungen auf den oder die voraussichtlichen Erben. Dies wird von Fall zu Fall sehr individuell auszugestalten sein, da jedes Unternehmen, jede Familie und jedes Vermögen verschiedenartig sind. ZIELE: Finanzielle Absicherung des Unternehmers Gewährleistung der Unternehmenskontinuität Klare Trennung der finanziellen Sphären von Senior und Junior 19

20 Beispiele für Vereinbarungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge: Nachfolger übernimmt Versorgungsleistungen gegenüber dem Erblasser. Nachfolger verpflichtet sich, die Ansprüche der Miterben auszugleichen. Nachfolger zahlt dem Erblasser einen Teilkaufpreis. Nachfolger verpflichtet sich, bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers zu übernehmen. Nachfolger wird als Mitgesellschafter aufgenommen. Verpachtung des Unternehmens an den Nachfolger mit Vererbung im Todesfall. CHECKLISTE zum Unternehmertestament: Haben Sie ein/en Testament/Erbvertrag erstellt? Haben Sie die Formvorschriften beachtet? Ist das Testament sicher verwahrt, und weiß Ihre Familie, wo es sich befindet? Wie sieht es mit der finanziellen Absicherung des Ehepartners aus? Haben Sie einen Ehevertrag, in dem auch die Erbfolge behandelt wird? Haben Sie die Pflichtteilsansprüche bedacht? Welche Belastungen durch Erbschaft- und Schenkungsteuer muss Ihre Familie tragen? Ist dies optimal gestaltet worden? Wann haben Sie Ihnen Testament/Erbvertrag zuletzt überprüft? Sind neue Umstände eingetreten, die berücksichtigt werden müssen (z. B. Geburt eines Kindes)? F. RECHTLICHE ASPEKTE 1. WAHL DER GEEIGNETEN RECHTSFORM Zur Bestandsaufnahme gehört die Überprüfung der Rechtsform und der Organisation des Unternehmens. Die Vorbereitung der Übergabe an einen Nachfolger ist eine gute Gelegenheit, das Unternehmen zeitgemäß zu strukturieren und ggf. eine neue Rechtsform zu finden. Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte dabei nicht nur unter steuerlichen Aspekten geschehen, sondern alle persönlichen und unternehmerischen Zielvorstellungen berücksichtigen. Hierzu folgende Übersicht: 20

21 Rechtsform: OHG GmbH GmbH & Co. KG Einzelunternehmen Betriebsaufspaltung Kriterien zur Rechtsformwahl unter GbR KG AG Nachfolgegesichtspunkten (Rangfolge) Erhalt der Firma nein nein ja ja ja Wahren der Tradition nein teils ja ja ja Partneraufnahme nein ja ja ja ja und Erbfolge Stabilität bei Ge- gering gering hoch bedingt bedingt Sellschafterwechsel Fremdgeschäftsführer erlaubt nein nein ja ja ja Spielraum bei Ver- nein hoch gering hoch hoch tragsgestaltung Kaufmannseigenschaft Freiberuflerstatus Möglich ja/nein GbR: nein ja/nein GbR: nein ja ja ja ja nein nein nein nein Publizitätspflicht nein nein ja ja ja Unternehmerlohn nein nein ja bedingt ja Ist Betriebsausgabe Pensionsrückstellungen nein nein ja nein ja Steuerrechtlich flexibel kaum nein ja nein ja Steuervergünstigter nein ja nein ja bedingt Verkauf des Betriebes Anteilsverkauf steuerfrei Vorteil bei Erbschaftsteuer Abschreibbarkeit stiller Reserven für den Erwerber Steuerliche Fehlerhäufigkeit Haftungsbeschränkung Nach: Kirst/Bieler: Unternehmensnachfolge nein nein ja nein nein ja ja nein ja bedingt ja ja nein ja bedingt gering gering hoch bedingt hoch nein nein ja ja ja Es gibt keine standardisierten Lösungen für die Rechtsformwahl. Die möglichen Rechtsformen müssen auf ihre Eignung für die Realisierung ihrer Vorstellungen/ Anforderungen geprüft werden. Damit ein Einzelunternehmen nicht durch eine Erbengemeinschaft geführt werden muss, sollte möglichst zu Lebzeiten des Unternehmers eine Gesellschaft gebildet werden. Die Fortführung eines Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist oft schon wegen der komplizierten Willensbildung schwierig. 21

22 Achten Sie darauf dass die testamentarischen Anordnungen in Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen! Die gesellschaftsvertraglichen Bindungen und ihre Rechtsfolgen können nicht mit erbrechtlichen Verfügungen beseitigt oder geändert werden! 2. DER GESELLSCHAFTS VERTRAG Bei Gründung einer Gesellschaft muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden, der über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Regelungen enthält, die sich auf die Nachfolge beziehen. Im Rahmen der Nachfolgeplanung ergeben sich häufig Probleme, wenn die Möglichkeit einer Übertragung im Vorwege nicht bedacht wurde und daher nicht gesellschafts-vertraglich geregelt wurde. Das Ausscheiden der Gesellschafter sollte daher im Gesellschaftsvertrag klar geregelt werden. Grundsätzlich muss hierbei zwischen Personen-gesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) unterschieden werden. Personengesellschaften Fehlende oder unzureichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag können den Eintritt in eine Personengesellschaft für den Nachfolger erschweren. Sofern eine gesellschaftsrechtliche Regelung ganz fehlt, kann ein Neueintritt nur aufgrund eines Aufnahmevertrags erfolgen. Typische Vertragsklauseln für die Gesellschafter-Nachfolge sind: Fortsetzungsklausel: Grundsätzlich ist der Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ein Auflösungsgrund. Dabei bildet der Tod eines Kommanditisten eine Ausnahme. Eine Auflösung der Gesellschaft kann in diesem Fall durch eine Fortsetzungsklausel vermieden werden. Ist im Gesellschaftsvertrag eine derartige Klausel vereinbart, setzen die überlebenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne die Erben fort. Für den Anteil des verstorbenen Gesellschafters steht den Erben lediglich ein Abfindungsanspruch zu, der zum Nachlass gehört. Eintrittsklausel: Durch eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag wird festgelegt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll und den Erben lediglich ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft eingeräumt wird. In diesem Fall erfolgt der Eintritt jedes einzelnen Erben durch einen Aufnahmevertrag. Einfache Nachfolgeklausel: Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt. Die Erben werden mit dem Erbfall im Verhältnis ihrer Erbteile Gesellschafter. Die Nachfolge erfolgt hier auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages nach erbrechtlichen Grundsätzen. Einer Aufnahme der Erben durch die übrigen Gesellschafter bedarf es nicht. 22

23 Qualifizierte Nachfolgeklausel: Eine qualifizierte Nachfolgeklausel wird in einem Gesellschaftsvertrag aufgenommen, wenn die Gesellschaft nur mit einem oder einigen von mehreren Erben fortgesetzt werden soll. Die Rechtsfolgen entsprechen für den nachfolgeberechtigten Erben ganz denjenigen bei der einfachen Nachfolgeklausel. Er wird im Zeitpunkt des Erbfalls von selbst Gesellschafter mit dem ganzen Erbteil des Verstorbenen. Kapitalgesellschaften Bei Kapitalgesellschaften können die Anteile grundsätzlich frei veräußert und vererbt werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, geht der Geschäftsanteil eines GmbH-Gesellschafters bei dessen Tod auf die Erben über. Um den Eintritt von Erben zu verhindern, bleibt nur die Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag, die Einziehung des Geschäftsanteils vorzusehen (Einziehungsklausel) oder die Erben zu verpflichten, den Geschäftsanteil an eine bestimmte Person, zum Beispiel einen Gesellschafter, abzutreten (Abtretungsklausel). CHECKLISTE zur Rechtsform und zum Gesellschaftsvertrag 1. Seit wann wird das Unternehmen in der derzeitigen Rechtsform geführt? 2. Warum wurde diese Rechtsform gewählt? 3. Wann wurde der Gesellschaftsvertrag überprüft? 4. Sind neue Gesellschafter aufgenommen worden? 5. Welche Vorstellungen hat Ihr Nachfolger? In welcher Rechtsform führen Ihre Erben Ihr Unternehmen fort? 6. Wie führen Sie Ihre Beteiligung an einer Personen- oder an einer Kapitalgesellschaft fort? G. STEUERLICHE ASPEKTE Die steuerliche Planung für eine optimale Unternehmensnachfolge ist eine komplexe Fragestellung. Dies ist unabhängig davon, ob der Unternehmer erst an eine Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger nach seinem Tod denkt oder bereits zu Lebzeiten sein Unternehmen überträgt. Das Unternehmertestament sollte unbedingt gemeinsam mit einem steuer-rechtlich versierten Berater verfasst werden, da vielfältige steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Erbschaftsteuerrechtlich sinnvolle Gestaltungen können im Einzelfall zu unerwünschten einkommensteuerlichen Ergebnissen führen und umgekehrt. Die steuerliche Planung ist ein kontinuierlicher Prozess, da einmal getroffene Entscheidungen ständig auf veränderte Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzgebung) überprüft werden müssen. 23

24 Das mit Rückwirkung ab geltende neue Erbschaftsteuerrecht beinhaltet Vergünstigungen für das Vererben oder Verschenken von Betriebsvermögen. Durch die seit Jahresanfang 1997 geltende neue Gesetzgebung mit veränderten Freibeträgen und Steuersätzen müssen Sie bereits getroffene Verfügungen neu durchdenken! 1. ERBSCHAFTSTEUER UND SCHENKUNGSTEUER Erbschaftsteuer wird fällig, wenn Vermögenswerte von Todes wegen von einem Steuerpflichtigen auf einen anderen Steuerpflichtigen übergehen. Bei einer Schenkung unter Lebenden heißt diese Steuer Schenkungsteuer. Zur Einschätzung der steuerlichen Belastung muss man außer den Steuersätzen auch die Bemessungsgrundlage (nach steuerlichen Grundsätzen ermittelter Wert, auf den der Steuersatz angewandt wird) betrachten. Die Erbschaftsteuersätze hängen einerseits vom Wert des übertragenden Vermögens ab. Andererseits nimmt die Belastung mit der Erbschaftsteuer zu, wenn der Verwandtschaftsgrad abnimmt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht teilt die Erben/Beschenkten in drei Klassen cm: Steuerklasse 1: 1. Ehegatten 2. Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge 3. Eltern und Voreltern (im Erbfall) Freibeträge: Der Ehegatte erhält einen Freibetrag von ,50. Außerdem steht ihm darüber hinaus ein Versorgungsfreibetrag bis ,58 zu. Kindern und Abkömmlingen vor-verstorbener Kinder steht ein Freibetrag von ,66 zu. Abkömmlingen von Kindern, Eltern und Voreltern steht ein Freibetrag von ,91 zu. Steuerklasse II: 1. Eltern und Großeltern bei Schenkung 2. Geschwister 3. Kinder von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. Geschiedene Ehegatten Freibetrag: ,78 Steuerklasse III: In den übrigen Fällen kommt die Steuerklasse III zur Anwendung. 24

25 Freibetrag: 5.106,39 Mehrere Schenkungen werden als einheitlicher unentgeltlicher Erwerb angesehen, wenn der Zeitraum zwischen den einzelnen Schenkungen jeweils weniger als zehn Jahre beträgt. Sofern eine Schenkung und ein Erbfahl in diesen Zeitraum fallen, werden auch sie zusammengerechnet. Bedeutung hat diese Regelung einerseits für den Freibetrag und andererseits wegen der Progression im Erbschaftsteuertarif auch für die Höhe des Steuersatzes. Alle zehn Jahre kann ein Freibetrag von ,79 in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht Ihnen, das Vermögen in mehreren Schritten zu übertragen und dabei die Freibeträge mehrfach zu nutzen! Auf die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage kann im Rahmen dieser Broschüre nicht eingegangen werden. Vergünstigungen bestehen nach 13a I S. 1 ff ErbStG bei der Übertragung von Betriebsvermögen und bei der Übertragung bestimmter Anteile von Kapitalgesellschaften. Soweit ihr Wert ,58 nicht übersteigt, es sich um eine Beteiligung von mindestens 25 v.h. handelt und eine Haltedauer von fünf Jahren nach der Übertragung nicht unterschritten wird, ist der Erwerb von Todes wegen und bei der vorweg-genommenen Erbfolge erbschaftsteuerfrei. Sofern der Freibetrag überschritten wird, gehen nur 60 v. H. in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. 2. EINKOMMENSTEUER Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegen der Einkommensteuer. Beim Verkauf eines Unternehmens kann es zu erheblichen einkommensteuerlichen Belastungen für den Veräußerer kommen. Dies resultiert daraus, dass der Unternehmer im Jahr der Veräußerung nicht nur den Jahresgewinn versteuern muss, sondern auch den sogenannten Veräußerungsgewinn. Verkaufspreis - Veräußerungskosten - Buchwert des Betriebsvermögens bei Verkauf = Veräußerungsgewinn Der Veräußerungsgewinn entsteht, wenn sich im Unternehmen stille Reserven gebildet haben. Stille Reserven oder stille Rücklagen entstehen durch die Unterbewertung von Aktiva oder die Überbewertung von Passiva. Der Veräußerungsgewinn wird in dem Jahr besteuert, in dem die Veräußerung verwirklicht wurde. 25

26 Kaufpreiszahlung und Abschluss des Kaufvertrags spielen dabei keine Rolle. Auch erhöhen Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen sowie ein selbstgeschaffener Geschäftswert den Veräußerungsgewinn. Handelt es sich um die Veräußerung eines Gewerbebetriebes im ganzen, die Veräußerung eines Teilbetriebes, die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils oder die Aufgabe eines Gewerbebetriebs, hat der Gesetzgeber jedoch durch den 16 EStG im Gegenzug einige Vergünstigungen geschaffen. H. INFORMATION UND BERATUNG 1. INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER FÜR OSTFRIESLAND UND PAPENBURG Ringstraße 4, Emden Hartmut Neumann Tel.: Fax: WEITERE INFORMATIONSSTELLEN Bundesministerium für Wirtschaft Villemombler Straße 76, Bonn Tel.: 0228/61 50; Fax: 0228/ Steuerberaterkammer Niedersachsen Detmoldstr. 10, Hannover Tel.: 0511/288900; Fax: 0511/

27 27

28 Literaturverzeichnis BBE-Praxis-Leitfaden: Unternehmer- Nachfolge richtig regeln, Köln 1997 BBE-Verlag,Postfach , Köln Kantenwein; Thomas; Frhr. von Bechtolsheim, Sebastian: Nachfolge im Familienunternehmen: Alterssicherung-Nachfolger-Steuern, Berlin/ Bonn/Regensburg 1996 Kirst, Uwe; Bieler, Stefan: Unternehmensnachfolge: Über vier Hürden zur gesicherten Nachfolgeregelung, Neuwied/Kriftel/Berlin 1996 Luckey, Günter: Unternehmensnachfolge: Erbfall, Erbauseinandersetzung, Vorweggenommene Erbfolge, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Stuttgart 1997 Vogt, Carola; Jansen, Joachim: Unternehmensnachfolge: Chef vor dem Ruhestand - was nun?, Erftstadt 1996 Wahl, Frithjof: Der Familienbetrieb im Gastgewerbe: Vorsorge für die Nachfolge, Düsseldorf/München 1988 Wahl, Frithjof: Der Familienbetrieb im Einzelhandel: Vorsorge für die Nachfolge, Köln 1989 Wollny, Paul: Unternehmens- und Praxisübertragungen: Kauf, Verkauf, Anteilsübertragung, Nachfolgeregelungen in Zivil- und Steuerrecht, 4. Auflage, Herne/Berlin 1996 Müller, Andreas; Ohland, Klaus-Peter: Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, Herne/Berlin 1995 Pietsch, Reinhart; Theler, Hermann J.: Betriebsaufgabe und Unternehmensnachfolge: Unternehmensbeendigung in Steuer-, Zivil-, Handels- und Arbeitsrecht, Bonn 1996 Riedel, Hannspeter: Unternehmensnachfolge regeln: Strategien und Checklisten für den erfolgreichen Generationswechsel, München 1996 Schoor, Hans Walter: Unternehmensnachfolge in der Praxis. Steuern sparen durch richtige Gestaltung. 2. Auflage, Freiburg im Breisgau 1995 Syrbe, Christoph: Die Doppelstiftung- Eine Möglichkeit der Unternehmensnachfolge bei mittelständischen Unternehmen, Frankfurt

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