Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe. Grundsätze des Schweizerischen Baumeisterverbands
|
|
- Lothar Auttenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 1 Grundsätze des Schweizerischen Baumeisterverbands Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe
2 Impressum Herausgeber Schweizerischer Baumeisterverband Weinbergstrasse Zürich Telefon Konzept und Gestaltung Schminke und Team Werbe- und Webagentur Gämsenstrasse Zürich Druck Sihldruck AG Binzstrasse Zürich
3 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 1 Inhalt Grundsätze (Übersicht) 2 Empfehlungen 3 Ein Bedürfnis, aber unterschiedliche Interessen 3 Regelung gemäss SIA-Norm 118 genügt 4 System der Sicherheiten gemäss SIA-Norm Besondere Risiken 6 Die Garantie 7 Garantieformen im Baubereich 8 Vor- und Nachteile von Garantien 9 10 Grundsätze für eine faire Handhabung 10 Die Bauwirtschaft 16 Haltung des Schweizerischen Baumeisterverbands, 20. Juli 2012
4 2 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Grundsätze (Übersicht) Einleitende Bemerkung Diese Broschüre beschreibt die besonderen Fragen zum gewöhnlichen und zum aussergewöhnlichen Gebrauch von Sicherheitsleistungen in der Bauwirtschaft. Der Schweizerische Baumeisterverband nimmt mit den vorliegenden Grundsätzen Stellung zur Thematik Sicherheitsleistungen. Grundsätze 1 10 Grundsatz 1 Die in der SIA-Norm 118 vorgesehenen Garantien genügen für die überwiegende Mehrzahl der Fälle Grundsatz 2 Garantie ist Ausnahmefall Grundsatz 3 Höhe in der Regel nicht über fünf Prozent Grundsatz 4 Garantie hängt von einer sorgfältigen Risikoanalyse ab Grundsatz 5 Die Ausführungsgarantie ist mit dem Baufortschritt zu reduzieren Grundsatz 6 Die Ausführungsgarantie beginnt mit Vertragsabschluss und gilt bis Bauvollendung Grundsatz 7 Keine Bietergarantien Grundsatz 8 Unter Partnern eines Konsortiums werden die Garantien proportional aufgeteilt Grundsatz 9 Alternative Sicherheiten sind zugelassen Grundsatz 10 Vertragserfüllungsgarantie des Bauherrn
5 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 3 Empfehlungen Der Schweizerische Baumeisterverband gibt folgende Empfehlungen ab: Für den Normalfall genügen die erprobten Sicherungsmittel der SIA- Norm 118, nämlich Rückbehalt (Art. 149) und Solidarbürgschaft (Art. 181). Im Ausnahmefall können zusätzliche Sicherheiten gerechtfertigt sein. Der Schweizerische Baumeisterverband lehnt abstrakte Garantien als Sicherungsmittel ab. Ein Bedürfnis, aber unterschiedliche Interessen Alle Baubeteiligten sind an einer korrekten Erfüllung des Vertrages interessiert, haben dabei aber unterschiedliche Interessenslagen: der Bauherr einerseits will sicher sein, dass der von ihm beauftragte Unternehmer in der Lage ist, das bestellte Werk gemäss den qualitativen, finanziellen und zeitlichen Vorgaben abzuliefern; der Unternehmer andererseits will mit einer kompetenten Bauherrschaft zusammenarbeiten, die innerhalb der vereinbarten Frist ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Um die finanziellen Risiken zu mindern, können die Parteien sich verschiedener Formen der Sicherheitsleistungen bedienen. Voraussetzung ist, dass sich Sicherheitsleistungen ökonomisch rechtfertigen lassen und für beide Seiten akzeptabel sind (Grundsatz des «fair balance of competing interests»)
6 4 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Regelung gemäss SIA-Norm 118 genügt Die SIA-Norm 118 obwohl privates Recht und nur anwendbar, wenn von den Parteien ausdrücklich vereinbart hat sich seit Jahrzehnten bewährt, da sie die unterschiedlichen Interessen von Bauherrschaft und Unternehmer ausgewogen berücksichtigt. Die Norm enthält denn auch in den Art. 149 f. (Rückbehalt) sowie in Art. 181 f. (Solidarbürgschaft) zwei ausgewogene und sachgerechte Instrumente zur Absicherung der Risiken des Bauherrn. Generell sind Teilzahlungen bei der Ausführung von Arbeiten, der Rückbehalt, die Bürgschaft oder die Garantie seit Jahren bewährt. Wo alle verantwortlich sind, ist niemand verantwortlich. Friedrich Dürrenmatt
7 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 5 System der Sicherheiten gemäss SIA-Norm 118 Überblick über die Regelung gemäss SIA Norm 118 Vergabe Vertragsabschluss Abnahme Abschlagzahlungen Barrückbehalte Ablauf Gewährleistung Solidarbürgschaft Begriff «Garantie» Die Garantie basiert auf Art. 111 OR (Vertrag zu Lasten eines Dritten) und dient der Sicherung. «Wer einem anderen die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.» Praxistipp Alternative Lösungen zu Garantien Vereinbarung eines vorteilhaften Abschlagszahlungsmodus Vereinbarung von vorteilhaften Zahlungsmodalitäten Vereinbarung einer Konventionalstrafe (allenfalls auch Bonus) Vereinbarung zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten Geltendmachung des Rückbehaltungsrechts Geltendmachung des Verrechnungsrechts Recht auf Beweissicherung Abschlagszahlung Abschlagszahlungen gemäss Art. 144 ff. SIA-Norm 118 sind Vergütungszahlungen des Bauherrn an den Unternehmer. Sie sind vor Abnahme des Werks fällig und haben vorläufigen Charakter, da sie an den ganzen Vergütungsanspruch des Unternehmers angerechnet werden. Rückbehalt Es handelt sich um eine Absicherung des Bauherrn für die Erfüllung des Unternehmers bis zur Abnahme gemäss Art. 149 SIA-Norm 118. Solidarbürgschaft Eine Bürgschaft setzt immer eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus und teilt deren Schicksal hinsichtlich Bestand, Umfang und Erzwingbarkeit. Die Bürgschaft gemäss Art. 492 OR ist ein einseitig verpflichtender Vertrag und bedeutet, dass der Bürge dem Gläubiger verspricht, für die Erfüllung einer zu Recht bestehenden Hauptschuld einzustehen. Handelt es sich um eine Solidarbürgschaft gem. Art. 496 OR, kann der Bürge vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist. Bei Art. 181 SIA-Norm 118 handelt es sich um eine Solidarbürgschaft, um dem Bauherrn nach der Abnahme eine Sicherheit zur Haftungsabdeckung des Unternehmers für allfällige Mängel zu geben.
8 6 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Besondere Risiken Erkennt der Bauherr besondere Risiken, kann es sein, dass die üblichen Risikoabsicherungsmittel ungenügend sein könnten. Solche besonderen Risiken können technischer, finanzieller oder betriebswirtschaftlicher Art sein. Technische (objektspezifische) Risiken: Sondervorschläge oder Varianten des Unternehmers; neue Verfahren und Produkte auf Vorschlag des Unternehmers. Finanzielle oder betriebswirtschaftliche Risiken: geringe Bonität des Unternehmers bzw. der Bauausführenden; geringe Bonität des sicherheitsleistenden Dritten. Erst nach einer sorgfältigen Analyse der Risiken kann es sich allenfalls rechtfertigen, eine besondere Risikodeckung zu wählen. Es seien dazu folgende Dokumente empfohlen: SIA Merkblatt 2020 «Sicherheitsleistungen des Unternehmers im Werkvertrag», publiziert im Jahr Das Merkblatt verweist darauf, dass grundsätzlich die in der SIA-Norm 118 erwähnten Sicherungsmittel genügen, jedoch im Ausnahmefall auch andere Mittel zum Zuge kommen können. «Leitfaden zur Festlegung von finanziellen Sicherheiten bei Werkleistungen» von der KBOB, publiziert im Juli 2012, erhältlich unter www. kbob.admin.ch. Diese Empfehlungen gehen explizit von der Grundannahme aus, dass die Regeln der SIA-Norm 118 den Bedürfnissen von Bauherr und Unternehmer in aller Regel ausreichend Rechnung tragen. Zeige mir, wie du baust, und ich sage dir, wer du bist. Christian Morgenstern
9 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 7 Die Garantie Der Schweizerische Baumeisterverband lehnt den Einsatz von Garantien beim Bauen ab. Falls der Bauherr trotzdem davon Gebrauch machen will, hat er eine gründliche Risikoanalyse vorzunehmen; es gelten die zehn Grundsätze, die am Ende dieser Broschüre zusammengefasst sind. Begriff der Garantie Im OR ist die «Garantie» nicht explizit festgehalten; die Gerichtspraxis lehnt sich deshalb an Art. 111 OR (Vertrag zu Lasten eines Dritten) an. Mit einem Garantievertrag verspricht der Garant (Bank oder Versicherung) dem Garantienehmer (beispielsweise dem Bauherrn), ihm auf «erstes Verlangen» (first demand) eine Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls ein Dritter (beispielsweise Unternehmer) seine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäss erbringt. Es gilt die Kurzform: «Erst zahlen, dann streiten.»
10 8 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Garantieformen Im Baubereich treten unter anderem folgende Garantieformen auf: Bietungsgarantie (bid bond), d.h. der Ausschreiber eines Auftrags oder eines Werkvertrags verlangt vom Anbieter (Offerierenden) während der Offertphase eine besondere Sicherheit in Form eines im Voraus festgesetzten Geldbetrages. Der Betrag wird fällig, wenn der Anbieter ohne Verschiedene Arten von Garantien Ausschreibung Vertragsabschluss Abnahme Bietungsgarantie Vertragserfüllungsgarantie des Bauherrn Erfüllungsgarantie im eigentlichen Sinn Ablauf Gewährleistung Gewährleistungsgarantie Erfüllungsgarantie im weiteren Sinn Berechtigung von seinem Angebot zurücktritt. Im schweizerischen Recht ist eine derartige Garantie nicht nötig und löst unnötige Mehrkosten aus, da ein Anbieter für den Schaden aufzukommen hat, den er durch einen vorzeitigen Rückzug seines Angebots dem Ausschreibenden (Besteller) verursacht. Erfüllungsgarantie mit den beiden Formen Leistungsgarantie (Erfüllungsgarantie im engeren Sinn) und Gewährleistungsgarantie: Hinweis: Die Erfüllungsgarantie im weiteren Sinn umfasst sowohl die Erfüllungsgarantie während des Erstellens des Werkes als auch nach Abnahme in der Rügefrist. Leistungsgarantie (Erfüllungsgarantie i.e.s., sog. «performance bond»), d.h. der Auftraggeber will das Risiko der unsorgfältigen Vertragserfüllung durch den Unternehmer mittels eines Dritten absichern. Dieser Dritte bezahlt bei Eintreten eines im Voraus definierten Ereignisses eine bestimmte Summe Gewährleistungsgarantie, d.h. der Auftraggeber (Besteller, d.h. Bauherr) verlangt eine Garantie dafür, dass das zu liefernde bzw. zu erstellende Werk auch tatsächlich die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Vertragserfüllungsgarantie des Bestellers (Bauherr), d.h. dieser leistet eine Garantie zur Sicherstellung des Kaufpreises bzw. Werklohnes, insbesondere dann, wenn eine besondere Ware für ihn gefertigt wird.
11 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 9 Vor- und Nachteile von Garantien Garantien aus Sicht des Bauherrn Vorteile Es stehen rasch Finanzmittel zur Verfügung, damit Arbeiten fortgesetzt werden können; Es ist ein Disziplinierungs-Instrument gegenüber ausführenden Firmen. Nachteile Garantien haben ihren Preis und führen zur Bauverteuerung; Garantien schränken die Anbieterzahl ein oder sind grundsätzlich schwer erhältlich. Garantien aus Sicht des Unternehmers Vorteile Garantien stellen ein Wettbewerbselement dar, da längst nicht alle Unternehmen von einer Bank oder einer Versicherung eine abstrakte Garantie erhalten. Nachteile Die finanzwirtschaftliche Stärke einer Unternehmung wird zu einem unverhältnismässigen Vergabekriterium im Vergleich zur technischen Leistungsfähigkeit des Anbieters; Für die Banken ist eine Garantie ein «offener Kredit». Die Garantiesumme wird folglich der Kreditlimite angerechnet. Der finanzielle Handlungsspielraum der Unternehmung wird dadurch zum Teil erheblich eingeschränkt. Es besteht die Gefahr, dass Garantien missbräuchlich und unfair gezogen werden Die Unternehmung trägt das Bonitätsrisiko des Bauherrn während der Dauer der Werkvertragserfüllung. Tipp Der Entscheid für einen gemässigten Garantiesatz (beispielsweise 5 % anstelle 12 %) heisst, die Baukosten reduzieren zu können. Fall einer Realisierung von CHF 50 Mio. 1) Garantiesatz = 5 % Typ der Garantie Betrag der Garantie Satz Dauer Gesamtprämie a) Leistungsgarantie CHF % 3 Jahre CHF b) Gewährleistungsgarantie (20 % der Garantie) CHF % 5 Jahre CHF CHF CHF ) Garantiesatz = 12 % Typ der Garantie Betrag der Garantie Satz Dauer Gesamtprämie a) Leistungsgarantie CHF % 3 Jahre CHF b) Gewährleistungsgarantie (20 % der Garantie) CHF % 5 Jahre CHF CHF CHF
12 10 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 10 Grundsätze für eine faire Handhabung Grundsatz 1 Die in der SIA-Norm 118 vorgesehenen Garantien genügen für die überwiegende Mehrzahl der Fälle In der überwiegenden Zahl der Werkverträge zur Erstellung von Bauleistungen genügt das System gemäss SIA Norm 118, wie Abschlagszahlung, Rückbehalt, insbesondere die Solidarbürgschaft. Grundsatz 2 Garantie ist Ausnahmefall Falls sich überhaupt eine Garantie als notwendig erweist, ist in erster Linie die Form der bürgschaftsähnlichen Garantie zu wählen. Eine Garantie soll nur bei Vorliegen von bestimmten, im Voraus bezeichneten Ereignissen gezogen werden. Der Entscheid über das Ziehen einer Garantie darf nur von den obersten Verantwortlichen der Bauherrschaft getroffen werden. In speziell risikobehafteten Fällen kann ausnahmsweise eine reine (abstrakte) Garantie (d.h. auf erstes Verlangen = first demand guarantee) zweckmässig sein und zwar nur als Ausführungsgarantie und degressiv (klarer Zahlungsplan).
13 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 11 Grundsatz 3 Höhe in der Regel nicht über fünf Prozent In Übereinstimmung mit den internationalen Gebräuchen ist die Höhe einer Garantie in der Regel auf fünf Prozent, in einem Ausnahmefall auf höchstens zehn Prozent der Werkvertragssumme zu beschränken. Grundsatz 4 Garantie hängt von einer sorgfältigen Risikoanalyse ab Die Frage, ob überhaupt eine Garantie gerechtfertigt ist und wenn ja, in welcher Höhe, ist im Einzelfall (objektbezogen) nach einer eingehenden Risikoanalyse und allenfalls nach einem Präqualifikationsverfahren festzulegen. Diese ausnahmsweisen und nach vertiefter Analyse festgestellten Risiken können sein: 1. Technische (objektspezifische) Risiken, wie: Sondervorschläge oder Varianten des Unternehmers; Neue Verfahren und Produkte auf Vorschlag des Unternehmers. 2. Finanzielle / betriebswirtschaftliche Risiken, wie: Bonität der Bauausführenden; Bonität des sicherheitsleistenden Dritten.
14 12 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Grundsatz 5 Die Ausführungsgarantie ist mit dem Baufortschritt zu reduzieren Im Rahmen des Baufortschrittes und im Verhältnis zur Abnahme des Risikos sind die Garantien nach einem im Voraus festgelegten Plan zu reduzieren (Degression). Nach Bauvollendung ist die Garantie bis Ablauf der Gewährleistungsfrist in eine Solidarbürgschaft zu wandeln, d.h. in Anwendung von SIA-Norm 118 während zweier Jahre, im Ausnahmefall bei sehr wichtigen Arbeiten fünf Jahre. Grundsatz 6 Die Ausführungsgarantie beginnt mit Vertragsabschluss und gilt bis Bauvollendung Der sicherheitsleistende Dritte (solidarische Haftung oder bei Garantie auf erstes Verlangen) soll für die Vergabephase eine Erklärung abgeben, wonach er bereit ist, für den Unternehmer im Fall eines Zustandekommens des Werkvertrages die geforderte Garantie zu erbringen. Die Garantie soll erst ab Werkvertragsabschluss und längstens bis Bauvollendung gelten.
15 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 13 Wir haben die Verantwortung für unser Versagen, aber nicht die Ehre für unsere Leistung. Dag Hammarskjöld
16 14 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Grundsatz 7 Keine Bietergarantien Sämtliche Anbieter, welche in der Schweiz an einer Ausschreibung teilnehmen, unterliegen dem schweizerischen Vertragsrecht und können bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten haftpflichtig werden. Eine Bietergarantie (bid bond) ist nach schweizerischem Recht deshalb unnütz. Grundsatz 8 Unter Partnern eines Konsortiums werden die Garantien proportional aufgeteilt Innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE, Konsortium) gilt das Prinzip der Quotenhaftung.
17 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband 15 Grundsatz 9 Alternative Sicherheiten sind zugelassen Der Bauherr soll in der Ausschreibung alternative Lösungen der Absicherung zulassen. Der Anbieter hat in diesem Fall ein umfassendes, sachgemässes Konzept hinsichtlich Sicherheiten und zum Schutz des Bauherrn gegen Risiken (risk management) beizubringen. Grundsatz 10 Vertragserfüllungsgarantie des Bauherrn Im Normalfall hat der Bauherr (Besteller) dem Auftragnehmer keine Garantie zu leisten, es sei denn, es bestehe eine grosse Gefahr der Zahlungsunfähigkeit.
18 16 Sicherheitsleistungen im Bauhauptgewerbe Schweizerischer Baumeisterverband Die Bauwirtschaft anerkennt ein ausgewiesenes Sicherheitsbedürfnis der am Bau Beteiligten. erwartet, dass Sicherheitsleistungen sehr differenziert, ausgewogen und erst nach einer umfassenden und transparenten Risikoanalyse und auch unter Einbezug von volks- und betriebswirtschaftlichen Aspekten festgelegt werden. bekennt sich zu der in der SIA-Norm 118 festgelegten Lösung, welche in aller Regel den Sicherheitsbedürfnissen aller Baubeteiligten ausreichend entgegenkommt. beharrt darauf, dass eine reine (abstrakte) Garantie im Ausnahmefall, nicht willkürlich und nur für die Zeit der Ausführung der Arbeiten sowie degressiv mit klar umschriebenen Beträgen verlangt wird. wehrt sich entschieden gegen Bauherrschaften, welche übertriebene Garantien verlangen und damit ihre Nachfragemacht ausnützen. verlangt vom Bauherrn bei hohem Risiko der Zahlungsunfähigkeit vor Baubeginn eine Vertragserfüllungsgarantie zur Deckung der Kosten bei verspäteter oder ausbleibender Zahlung. Die zwei wichtigsten Werte einer Firma erscheinen nie in der Bilanz: Der eigene Ruf und die Menschen. Henry Ford
19
20 Schweizerischer Baumeisterverband Weinbergstrasse 49 Postfach 8042 Zürich Telefon Telefax Artikel Nr d
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrPräsentation zu Kapitel 4
Präsentation zu Kapitel 4 Einführung in die Baunormen Aufbau der Normen Einsatz der Normen Ausschreibung mit und ohne ABB Norm SIA 118: Sinn und Zweck Norm SIA 451: Standard für den Datenaustausch Was
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrIch kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung.
Ich kann auf mein Einkommen nicht verzichten. Die BU PROTECT Berufsunfähigkeitsversicherung. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Irene Lukas Hamburg Ein sicheres Einkommen auch wenn ich einmal nicht arbeiten
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrARGE - was ich wissen muss. Jörg Bucher, dipl. Baumeister profacto.ch Gmbh Ingenieurbüro für Baubetrieb 3013 Bern
ARGE - was ich wissen muss Referent: Jörg Bucher, dipl. Baumeister profacto.ch Gmbh Ingenieurbüro für Baubetrieb 3013 Bern Die ARGE ist eine EINFACHE GESELLSCHAFT (Art. 530 ff OR) Das einzig Einfache einer
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrStephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3
Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWerte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende. Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten?
Werte und Grundsätze des Berufskodexes für interkulturell Dolmetschende Ethische Überlegungen: Was ist richtig? Wie soll ich mich verhalten? 1 Was ist «Moral»? «ETHIK» und «MORAL» Moralische Grundsätze
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrInformationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung
Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrIch will, dass sich die Welt mir anpasst und nicht umgekehrt. Die Privatrente FLEXIBEL.
B 520030_Layout 1 18.09.12 16:42 Seite 2 Ich will, dass sich die Welt mir anpasst und nicht umgekehrt. Die Privatrente FLEXIBEL. B 520030_Layout 1 18.09.12 16:42 Seite 3 NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Gernot
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrRISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT
RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT FINANZIELLE SICHERHEIT IST IM ERNSTFALL UNVERZICHTBAR Ein Todesfall verändert das Leben Ihrer Angehörigen nachhaltig. Wenn Sie frühzeitig vorsorgen,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeines Zusammenarbeit Machen Sie sich ein Bild von unserer Zusammenarbeit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den Rahmen, damit Sie und wir zusammen nur
MehrEuler Hermes CAP/CAP+
Euler Hermes Schweiz Euler Hermes CAP/CAP+ Ergänzungsdeckung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Sicherheit on top: unser Extra-Schutz für besondere Risiken Ihre Kreditversicherung von Euler Hermes
MehrBerufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen
Berufshaftpflichtversicherung: Deckungssummen Chemnitz, den 6. Oktober 2015 Ralf M. Höhler, UNIT Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrZahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau
Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrSicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007
Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm
MehrDas Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens
Das Recht auf Ersatz des Mangelfolgeschadens Dr. iur. Xaver Baumberger Rechtsanwalt 1 Einleitung Wo sind Mangelfolgeschäden zu finden? Auf der Baustelle leider schon! In OR und SIA Norm 118 leider nicht!
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrBAUGEWÄHRLEISTUNG SIE GEBEN TRÄUMEN EIN ZUHAUSE. WIR DIE SICHERHEIT.
BAUGEWÄHRLEISTUNG SIE GEBEN TRÄUMEN EIN ZUHAUSE. WIR DIE SICHERHEIT. SICHERHEIT BIETEN. WETTBEWERBSVORTEILE SICHERN. Sie verwirklichen die Träume Ihrer Kunden. Dabei punkten Sie mit Qualität, Kompetenz
MehrSTOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.
STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrInformationen zum Datenschutz im Maler- und Lackiererhandwerk
Institut für Betriebsberatung des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks Frankfurter Straße 14, 63500 Seligenstadt Telefon (06182) 2 52 08 * Fax 2 47 01 Maler-Lackierer-Institut@t-online.de www.malerinstitut.de
MehrWichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. in Leichter Sprache
1 Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz von der Bundesvereinigung Lebenshilfe in Leichter Sprache 2 Impressum Originaltext Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. Leipziger Platz 15 10117 Berlin
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrDie Beschreibung bezieht sich auf die Version Dreamweaver 4.0. In der Version MX ist die Sitedefinition leicht geändert worden.
In einer Website haben Seiten oft das gleiche Layout. Speziell beim Einsatz von Tabellen, in denen die Navigation auf der linken oder rechten Seite, oben oder unten eingesetzt wird. Diese Anteile der Website
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrZahlenoptimierung Herr Clever spielt optimierte Zahlen
system oder Zahlenoptimierung unabhängig. Keines von beiden wird durch die Wahrscheinlichkeit bevorzugt. An ein gutes System der Zahlenoptimierung ist die Bedingung geknüpft, dass bei geringstmöglichem
Mehrsicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden
sicher ist sicher Unser Konzept für Beratung, Betreuung, Service & Sicherheit für unsere Firmenkunden Ihre neurauter-versichert Basisleistungen! Ihre umfassende Risikoanalyse: Gemeinsam mit Ihnen erheben
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrTECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV
MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise
MehrKonto. -- Stichpunkte --
Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
Mehr2.1 Erstellung einer Gutschrift über den vollen Rechnungsbetrag
1. Einführung Manchmal ist es notwendig, dem Kunden eine Gutschrift zu einer bestimmten Rechnung, über einzelne Positionen oder auch völlig frei von einer Basis-Rechnung zu erstellen. Die verschiedenen
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrWie oft soll ich essen?
Wie oft soll ich essen? Wie sollen Sie sich als Diabetiker am besten ernähren? Gesunde Ernährung für Menschen mit Diabetes unterscheidet sich nicht von gesunder Ernährung für andere Menschen. Es gibt nichts,
MehrFAQ Freunde-werben auf osnatel.de
FAQ Freunde-werben auf osnatel.de Wie funktioniert Freunde-werben auf osnatel.de? Wen kann ich als Kunden für Osnatel-Produkte werben? Für welche Osnatel-Produkte kann ich einen Neukunden werben? Wann
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrSelbstständig als Immobilienmakler interna
Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...
Mehrkampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrCL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.
CL-VEREINBARUNG zwischen 1. X 2. Y Parteien 3. Rechtsanwalt A 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet. 1. Ziel X und Y stehen
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
Mehr