Schulungsmodul 2 Abrechnung mit den Gemeinden und Schulverbänden. Neue Finanzierung Volksschule. Version: Februar 2014
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1 Neue Finanzierung Volksschule Schulungsmodul 2 Abrechnung mit den Gemeinden und Schulverbänden Version: Februar 2014 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l'instruction publique du canton de Berne
2 Inhaltsverzeichnis 1 Übersicht und wichtige Begriffe Abrechnungsverfahren Adressaten der Abrechnung Vorberechnung und Schlussberechnung Abrechnungsperiode Darstellung der Abrechnung Gliederung der Berechnungstabellen Seite 1: Abrechnung Kanton - Gemeinde Seite 2: Berechnung der Schülerbeiträge Seite 3: Verrechnungen zwischen Schulstandort- und Wohnsitzgemeinden Seite 4 der Schlussabrechnung: Abschliessende Verrechnungen zwischen Kanton und Gemeinde Spezialfälle in der Abrechnung Abrechnung mit einem Schulverband Abrechnung mit Gemeinden ohne eigene Schule Abrechnung mit den kantonalen Gymnasien Interkantonaler Schulbesuch Finanzflüsse zwischen Kanton und Gemeinden Gemeinden mit eigener Schule Gemeinden ohne eigene Schule Schulverbände ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 2
3 Verzeichnis der Abkürzungen und gesetzliche Grundlagen NFV FILAG FILAG-Gesetz FILAV Neue Finanzierung der Volksschule: ab 1. August 2012 geltendes Finanzierungssystem Finanz- und Lastenausgleich des Kantons Bern Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (BSG 631.1) Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (BSG ) VSG Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (BSG ) GG Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (BSG 170.1) BG% Beschäftigungsgrad der Anstellung einer Lehrperson in % VZE SLI SSI BMV IBEM Vollzeiteinheit: 100%-Anstellung in der Gehaltsklasse 6 (Primarschulstufe), Grundeinheit für die Verrechnung von Durchschnittskosten Schullastenindex: Kennzahl zum Ausgleich von topographischen und demographischen Faktoren, die die Kosten des Regelunterrichts beeinflussen. Schulsozialindex: Kennzahl zum Ausgleich von soziodemographischen Faktoren, die die Kosten für besondere Massnahmen beeinflussen. Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BSG ) Integration und besondere Massnahmen ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 3
4 1 Übersicht und wichtige Begriffe Im Finanzierungssystem der werden die Personalkosten der Lehrpersonen zur Hälfte solidarisch über eine direkte Kostenübernahme des Kantons finanziert. Die andere Hälfte dieser Kosten müssen die Gemeinden übernehmen. Der Kanton beteiligt sich an diesem Teil mit Gutschriften pro Schüler/in (Schülerbeiträgen), so dass die bisherige Finanzierungsaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden von 70% zu 30% beibehalten wird. Grafik 1 Die Grafik bildet nicht nur die Aufteilung der gesamten Kosten zwischen Kanton und Gemeinden ab, sondern veranschaulicht ebenfalls die Kostenaufteilung für eine einzelne Gemeinde, für eine/n einzelne/n Schüler/in, für eine einzelne Lektion oder eine Klasse. Im weiteren Text wird sie als Übersichtsgrafik bezeichnet Personalkosten Mit dem Begriff Personalkosten werden in diesem Dokument alle Aufwendungen des Kantons bezeichnet, die gemäss Artikel 24 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) zwischen dem Kanton und allen Gemeinden im Verhältnis von 70% zu 30% aufgeteilt werden. Sie werden ausschliesslich durch Personen verursacht, die gemäss Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) angestellt sind. Nicht darunter fallen die Kosten von Personen, die die Gemeinde bezahlt (z. B. Abwart, Schulsekretärin). ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 4
5 1.2. Kosten des Regelunterrichts Der Regelunterricht umfasst alle Lektionen, die sich aus den Lehrplänen der Volksschule (inkl. Kindergarten) ergeben. Die Kosten des Regelunterrichts umfassen die Kosten für die Lektionen des obligatorischen und fakultativen Unterrichts und der Klassenführung. Inbegriffen sind ferner die Overhead-Kosten für Schulleitung, unterstützende Aufgaben (Schulpool) und Informatikbetreuung Kosten der besonderen Massnahmen Zu den besonderen Massnahmen gehören die speziellen pädagogischen Leistungen gemäss der Verordnung über die besonderen Massnahmen in Kindergarten und Volksschule (BMV). In der Umgangssprache werden sie auch als IBEM-Massnahmen oder mit dem Oberbegriff Integration bezeichnet. Darunter fallen die Klassen für besondere Förderung, die Einschulungsklassen, der Spezialunterricht (integrative Förderung, Logopädie und Psychomotorik) sowie, als fakultatives Angebot, Begabtenförderung und Rhythmik. Inbegriffen in den Kosten für besondere Massnahmen sind ferner die Kosten für die Leitung dieses Bereichs Vollzeiteinheit Eine Vollzeiteinheit entspricht einer 100%-Anstellung in der Gehaltsklasse 6. Sie wird dazu benützt, um den Gemeinden durchschnittliche Kosten verrechnen zu können anstatt der tatsächlich an die Lehrpersonen dieser Gemeinde ausbezahlten Gehälter und Sozialleistungen. Anstellungen, die in einer andern Gehaltsklasse besoldet werden, werden mit Faktoren umgerechnet, die sich aus dem gegenseitigen Verhältnis der Grundlöhne in den einzelnen Gehaltsklassen ergeben. Grafik 2 ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 5
6 1.5. Gemeinde In der NFV erhält jede Einwohnergemeinde mit Kindern, die die Volksschule besuchen, vom Kanton eine Abrechnung, ob sie selbst eine Schule betreibt oder nicht. Zusätzlich rechnet der Kanton mit jedem Schulverband ab. Die Bezeichnung Gemeinde schliesst Schulverbände ein (Art. 2g Gemeindegesetz) Gehaltskostenbeitrag Der Gehaltskostenbeitrag wird in Artikel 24b FILAG definiert: Er entspricht 50% der durchschnittlichen Kosten pro Schüler/in (roter Teil der Übersichtsgrafik). Falls ein Kind die Schule ausserhalb seiner Wohnsitzgemeinde besucht, schuldet diese der Gemeinde des Schulstandorts einen Gehaltskostenbeitrag. In gegenseitigem Einverständnis können die Gemeinden vertraglich von dieser subsidiären Regelung abweichen Kostenbeitrag an Schulbetrieb und Schulinfrastruktur Für den Schulbesuch in einer andern Gemeinde verrechnen die Gemeinden einander Beiträge an ihre Infrastruktur- und Betriebskosten. Daran beteiligt sich der Kanton nicht, gibt aber verbindliche Empfehlungen ab. Davon können die Gemeinden in gegenseitigem Einverständnis abweichen. Diese Kosten werden vom neuen Finanzierungssystem nicht berührt Schulkostenbeitrag Zusammen bilden Gehaltskostenbeitrag und Beitrag an Infrastruktur und Betrieb den Schulkostenbeitrag. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 6
7 2 Abrechnungsverfahren 2.1 Adressaten der Abrechnung Im neuen Finanzierungssystem erhält jede Gemeinde und jeder Schulverband vom Kanton eine Abrechnung. Ebenfalls Teil der Volksschule sind die Quartaklassen an kantonalen Gymnasien, deren Kosten der Kanton mit den Gymnasien abrechnet. Der verursacherbezogene Teil der Finanzierung (rote Hälfte in der Übersichtsgrafik) kann nur derjenigen Stelle belastet werden, die über die Entstehung der Kosten, d.h. den Einsatz von Lektionen und Stellenprozenten, entscheidet. Im früheren Lastenverteilungssystem wurden die Kosten direkt den einzelnen Einwohnergemeinden zugeteilt, die ihre Kosten weder kannten noch wesentlich beeinflussen konnten. 2.2 Vorberechnung und Schlussberechnung Pro Schuljahr erstellt der Kanton zwei verschiedene Abrechnungen: Die Vorberechnung ist eine Planrechnung mit den voraussichtlichen Kosten der Volksschule einer Gemeinde. Sie wird zu Beginn eines neuen Schuljahrs aufgestellt und dient als Basis für die monatlichen Akonto-Rechnungen des Kantons an die Gemeinden. Liegt der monatliche Betrag unter 1'000 CHF, werden nur zwei Akonto-Rechnungen pro Jahr ausgestellt. Mit der Schlussabrechnung wird der definitive Anteil einer Gemeinde an den Kosten der Volksschule bestimmt. Grundlage dafür sind die tatsächlich verursachten Durchschnittskosten der Volksschule innerhalb eines Schuljahres. Die Schlussabrechnung kann erst im Oktober, nach Abschluss des Schuljahrs, ausgestellt werden. Die Differenz zwischen Vor- und Schlussberechnung bedeutet für die Gemeinde entweder eine Nachzahlung oder aber eine Vergütung des Betrags, den sie im Lauf des Schuljahrs zu viel einbezahlt hatte. 2.3 Abrechnungsperiode Im neuen Finanzierungssystem deckt sich die Abrechnungsperiode mit dem Schuljahr und nicht mehr im Kalenderjahr. Lektionen und BG% werden auf den gleichen Zeitraum hin geplant, wie sie schliesslich abgerechnet werden. Dadurch wird der direkte Zusammenhang zwischen Ressourceneinsatz und damit zusammenhängenden Kosten transparent und nachvollziehbar. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 7
8 3 Darstellung der Abrechnung 3.1 Gliederung der Berechnungstabellen Vorberechnung und Schlussberechnung sind gleich aufgebaut. Gleich strukturiert ist auch ein Kalkulationstool, das zur Planung und Kostenkalkulation von der Internetseite der Erziehungsdirektion heruntergeladen werden kann ( Anleitung und Hilfstabellen sind im gleichen Excel-Dokument enthalten. Ein Muster findet sich im Anhang. Die Berechnungstabelle besteht aus drei Teilen: Seite 1: Seite 2: Seite 3: Abrechnung Kanton Gemeinde detaillierte Informationen zur Berechnung der Schülerbeiträge im Kanton und in der betreffenden Gemeinde Verrechnungen der Gehaltskostenbeiträge für externe Schüler/innen zwischen Wohnsitz- und Schulstandortgemeinden Nur in der Schlussabrechnung: Seite 4: Tabelle für die abschliessenden Verrechnungen der Gehaltskosten zwischen Kanton und Gemeinde (Schlusszahlung bzw. Gutschrift) Die Kosten sind nach Schulstufen (Kindergarten, Basisstufe, Primarschule, Sekundarstufe I) ausgewiesen, jeweils getrennt nach Regelunterricht und besonderen Massnahmen. Jede Tabellenzeile, die Daten aufweist, ist nummeriert. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Zeilennummern. 3.2 Seite 1: Abrechnung Kanton - Gemeinde 1.Grunddaten (im Kopfteil der Berechnungstabelle) Gesamtsumme der Personalkosten: sämtliche für die Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden relevanten Kosten des Schuljahrs Gesamtsumme der Vollzeiteinheiten (VZE):Gesamtsumme aller Vollzeiteinheiten aus sämtlichen Anstellungen des Schuljahrs (ohne Stellvertretungen, SOS-Lektionen, Altersentlastungen u.a.) Kosten einer Vollzeiteinheit im Schuljahr: Die durchschnittlichen Kosten einer VZE über den ganzen Kanton ergeben sich aus einer Division der Gesamtkosten mit der Gesamtsumme der VZE. Damit wird die Ausgangsbasis festgelegt, von der aus mit jeder Gemeinde abgerechnet wird (rote UND grüne Hälfte der Übersichtsgrafik). Mittlere Wohnbevölkerung: Mittelwert aller Monate eines Kalenderjahres in dem das Schuljahr endet. identisch mit der Kennzahl im allgemeinen Finanzausgleich Schullastenindex SLI: Index für die demographisch-topographischen Belastungen einer Gemeinde zur Berechnung der des Schülerbeitrags an den Regelunterricht Schulsozialindex SSI: Index für die Belastungen einer Gemeinde durch die Sozialstruktur ihrer Bevölkerung zur Berechnung des Schülerbeitrags an die besonderen Massnahmen. Für Schulverbände lassen sich keine Indexwerte berechnen. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 8
9 Die folgenden Erläuterungen sind nach den Zeilen der Abrechnungstabelle nummeriert. 1 Anzahl Schüler mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde 2 Anzahl Schüler an den Schulen der Gemeinde 3 davon Schüler im Asylbewerberstatus (im folgenden A- Schüler) Zahlen aus der Schülerstatistik Stichtag 15. September des vorherigen Schuljahrs (Kalkulationstool, Vorberechnung), des Abrechnungsschuljahrs (Schlussberechnung); relevant für die Berechnung der Schülerbeiträge. Berücksichtig werden nur Schüler/innen, die die öffentliche Volksschule besuchen. Zahlen aus der Schülerstatistik Stichtag 15. September; aufgeführt sind alle Schüler/innen, die die öffentliche Volksschule in der betreffenden Gemeinde besuchen. vorläufig aufgenommene Kinder (Ausweis F) und solche, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden ist (Ausweis N), die in die Volksschule integriert werden. 4 Anzahl Vollzeiteinheiten die von der Gemeinde beanspruchten Vollzeiteinheiten 5 Personalkosten der Gemeinde Total 6 Personalkosten der Gemeinde pro Schüler 7 Gutschrift für Schüler mit Asylbewerberstatus Aufgrund der Pensenmeldungen werden die Löhne an die Lehrkräfte ausbezahlt, die in der Gemeinde angestellt sind. Am Ende des Schuljahrs werden die relevanten Lektionen und BG% aus dem Persika-Personaldaten- und Lohnsystem gezogen und in VZE umgerechnet. Berücksichtigt werden nur ordentliche Anstellungen: Die Kosten für Stellvertretungen, SOS-Lektionen, Altersentlastungen etc. werden auf diese Weise auf die Gesamtheit von Kanton und Gemeinden verteilt. Ausgangsbasis für die Abrechnung mit der Gemeinde; die Summe der Personalkosten aus allen Gemeinden, Schulverbänden und Quarten ist identisch mit der Gesamtsumme der Personalkosten (s. Grunddaten). Die Durchschnittkosten pro Schüler/in, die in der Gemeinde zur Schule geht, ergeben sich aus der Division der Personalkosten der Gemeinde (Zeile 5) mit der Anzahl Schüler/innen an den Schulen der Gemeinde (Zeile 2). Kinder im Asylverfahren müssen in die Volksschule integriert werden, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind. Damit die aufnehmende Gemeinde nicht finanziell belastet wird, werden ihr für jedes dieser Kinder die Durchschnittskosten (Zeile 6) pro Schüler/in vergütet. 9 Kantonsanteil von 50% entspricht der grünen Hälfte der Übersichtsgrafik 10 Gemeindeanteil von 50% entspricht der roten Hälfte der Übersichtsgrafik ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 9
10 11 Indexierter Beitrag pro Schüler/in Übernommen aus Zeile 41 Seite 2; für jedes Kind mit Wohnsitz in der Gemeinde, das die öffentliche Volksschule besucht, bekommt die Gemeinde einen Beitrag, der mit SLI und SSI (s. Grunddaten) ihren Belastungen angepasst wird. 12 Schülerbeiträge insgesamt übernommen aus Zeile 40 Seite 2: hellrotes Rechteck in der Übersichtsgrafik 13 Gemeindeanteil total Selbstbehalt der Gemeinde: dunkelrotes Rechteck der Übersichtsgrafik; das Total schuldet die Gemeinde dem Kanton, die monatliche Akonto-Zahlung beträgt 1/12 dieses Betrags aus der Vorberechnung. 14 Gemeindeanteil pro Schüler am Standort 15 Gemeindeanteil pro Einwohner Durchschnittskosten pro Schüler/in an der Schule der Gemeinde (ohne Kinder mit A-Status), bevor mit andern Gemeinden abgerechnet wird; Belastung pro Einwohner/in (s. Grunddaten) vor der Verrechnung mit andern Gemeinden. 3.3 Seite 2: Berechnung der Schülerbeiträge 20% der gesamten Personalkosten werden den Gemeinden in Form von Schülerbeiträgen gutgeschrieben (hellrotes Rechteck im eigenverantwortlichen Teil der Übersichtsgrafik). Davon werden die Beträge abgezogen, die der Kanton zusätzlich übernimmt, weil er die Gehaltskostenbeiträge für Kinder mit Asylbewerberstatus voll übernimmt. Die Berechnung der Schülerbeiträge ist auf Seite 2 dargestellt, in den Zeilen für den ganzen Kanton, in den Zeilen für die betreffende Gemeinde Schülerzahlen 19 Total Vollzeiteinheiten im Kanton 20 Total Personalkosten aller Gemeinden Anzahl Schüler/innen im Kanton, die die Volksschule besuchen (Schülerstatistik Stichtag 15. September) Summe der VZE, die von den Gemeinden nach Schulstufe und Unterrichtsart beansprucht werden; das Zeilentotal entspricht der Gesamtsumme der VZE im Kanton (s. Grunddaten). nach Schulstufe und Unterrichtsart; das Zeilentotal entspricht der Gesamtsumme der Personalkosten (s. Grunddaten). 21 Prozentsatz Schülerbeiträge Die 20% pro Stufe und Unterrichtsart entsprechen dem hellroten Rechteck der Übersichtsgrafik. 22 Total Schülerbeiträge vor Abzug der Gehaltskostenbeiträge für Kinder mit A-Status Produkt der Zeilen 20 und 21 ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 10
11 23 Summe der Gehaltskostenbeiträge für Kinder mit A-Status 24 Total Schülerbeiträge aller Gemeinden Kompensation für die Gehaltskostenbeiträge, die der Kanton den Gemeinden für Kinder mit A-Status gutgeschrieben hat (Zeile 7 Seite 1). Um diesen Betrag wird die für Schülerbeiträge reservierte Summe gekürzt (Art. 24f FILAG). Damit werden die Gehaltskosten für Kinder mit A-Status von allen Gemeinden und dem Kanton solidarisch getragen und die Kostenaufteilung von 30% zu 70% zwischen Kanton und Gemeinden genau eingehalten. Total der gutgeschriebenen Schülerbeiträge pro Schulstufe und Unterrichtsart 25 Prozentsatz Basisbeitrag Nicht alle Schülerbeiträge werden mit Schullasten- und Schulsozialindex gewichtet: Ein Teil wird als Basisbeitrag gutgeschrieben, der für alle Gemeinden gleich hoch ist (Art. 17a FILAV). 26 Total Basisbeiträge für alle Gemeinden Produkt der Zeilen 24 und Basisbeitrag pro Schüler Ergebnis der Division von Zeile 26 mit Zeile Prozentsatz variabler Beitrag Ansätze für die indexierten Anteile im Schülerbeitrag ((Art. 17a FILAV Abs. 3 und 4); ergeben sich aus einer Subtraktion der Zeile 25 von 100%. 30 Total variable Beiträge für alle Gemeinden 31 Mit Schullastenindex gewichtete Schülerzahl aller Gemeinden 32 variabler Beitrag pro indexgewichteten Schüler 33 Mit Schulsozialindex gewichtete Schülerzahl aller Gemeinden 34 variabler Beitrag pro indexgewichteten Schüler 36 Mit Schullastenindex gewichtete Schülerzahl der betreffenden Gemeinde Produkt der Zeilen 29 und 24 In jeder einzelnen Gemeinde wird die Schülerzahl mit deren SLI multipliziert, daraufhin werden diese Werte summiert. ergibt sich aus der Division von Zeile 30 mit Zeile 31 und dient zur Berechnung des variablen Beitrags an den Regelunterricht, auf den eine Gemeinde aufgrund ihres SLI Anrecht hat. In jeder einzelnen Gemeinde wird die Schülerzahl mit deren SSI multipliziert, daraufhin werden diese Werte summiert. Ergibt sich aus der Division von Zeile 30 mit Zeile 33 und dient zur Berechnung des variablen Beitrags an die besonderen Massnahmen, auf den eine Gemeinde aufgrund ihres SSI Anrecht hat. Multiplikation der Anzahl Schüler/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde (Zeile 35) mit dem SLI der Gemeinde (Grunddaten) ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 11
12 37 Mit Schulsozialindex gewichtete Schülerzahl der betreffenden Gemeinde Multiplikation der Anzahl Schüler/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde (Zeile 35) mit dem SSI der Gemeinde (Grunddaten) 38 Basisbeiträge Anzahl Schüler/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde (Zeile 35) multipliziert mit dem Basisbeitrag an Regelunterricht und besondere Massnahmen (Zeile 28) 39 variable Beiträge Regelunterricht: SLI-gewichtete Schülerzahl (Zeile 36) multipliziert mit dem variablen Beitrag an den Regelunterricht (Zeile 32) Besondere Massnahmen: SSI-gewichtete Schülerzahl (Zeile 37) multipliziert mit dem variablen Beitrag an die besonderen Massnahmen (Zeile 34) 40 Total Schülerbeiträge Summe der Zeilen 38 und 39 (hellrotes Rechteck in der Übersichtsgrafik); wird in Zeile 12 Seite 1 übertragen; 41 Beitrag pro Schüler mit gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Schülerbeitrag pro Schüler/in nach Schulstufe und Unterrichtsart; ergibt sich aus der Division von Zeile 40 mit Zeile 35; wird in Zeile 11 Seite 1 übertragen. 3.4 Seite 3: Verrechnungen zwischen Schulstandort- und Wohnsitzgemeinden Im neuen Finanzierungssystem wird erstmals der Grundsatz festgehalten, wonach die Gemeinde, in der ein/e Schüler/in den gesetzlichen Wohnsitz hat, zuständig ist für die Finanzierung der Kosten, die dieses Kind in der Volksschule verursacht. Da der Kanton im solidarischen Finanzierungsteil (grünes Rechteck der Übersichtsgrafik) bereits 50% der Kosten pro Schüler/in übernimmt, ist ausschliesslich die andere Hälfte (rotes Rechteck in der Übersichtsgrafik) Gegenstand dieser Finanzierungsverpflichtung. Konsequenterweise werden die Schülerbeiträge im eigenverantwortlichen Teil der Wohnsitzgemeinde gutgeschrieben. Im Kanton Bern gehen etwa 10% der Schüler/innen ausserhalb ihrer eigenen Wohnsitzgemeinde zur Schule. Dieser Anteil wird zunehmen, wenn Gemeinden infolge eines Schülerrückgangs die eigene Schule schliessen müssen und ihre Kinder anderswo den Unterricht besuchen. Für solche Schüler/innen werden die Schulstandortgemeinden den Wohnsitzgemeinden die Gehaltskosten verrechnen wollen. Diese Kosten kommen zu den Infrastruktur- und Betriebskosten hinzu, die bereits früher zwischen den Gemeinden verrechnet wurden. Auf Wunsch vieler Gemeinden hat der Kanton bei der Revision FILAG eine subsidiäre Regelung eingeführt: die Wohnsitzgemeinde hat 50% der durchschnittlichen Kosten pro Schüler/in zu übernehmen. Diese Regelung gilt, solange die betroffenen Gemeinden nichts anderes vertraglich vereinbaren (Art. 24b FILAG). Die Kosten für besondere Massnahmen können ebenfalls zur Hälfte verrechnet werden. Hier ist die Verrechnung von Durchschnittskosten pro Schüler/in oft schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Zwar können die Speziallehrkräfte von einer Sitzgemeinde angestellt sein, aber bei Bedarf in einer der angeschlossenen Gemeinden unterrichten, oder sie erteilen einem Kind nur einzelne Lektionen. Deshalb werden die Kosten der besonderen Massnahmen in den meisten Fällen nach einem Schlüssel unter den Gemeinden einer BMV-Region verteilt. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 12
13 44 Personalkosten der Gemeinde nach Abzug Kantonsanteil 45 - (minus) Einnahmen besondere Massnahmen 46 + (plus) Ausgaben besondere Massnahmen 47 Personalkosten nach Abrechnung der besonderen Massnahmen Übertrag von Zeile 10 Seite 1 (rotes Rechteck in der Übersichtsgrafik); Anteil an den Kosten für besondere Massnahmen, der von anderen Gemeinden übernommen und vergütet wird; Anteil an den Kosten für besondere Massnahmen, die eine andere Gemeinde erbringt und dafür Rechnung stellt; Personalkosten für alle Schüler/innen, die in der Gemeinde zur Schule gehen (inkl. Schüler/innen, die in einer andern Gemeinde ihren gesetzlichen Wohnsitz haben). Verrechnung von Gehaltskosten für externe Schüler/innen Grafik 3 Abrechnungsgemeinde ist hier die Wohnsitzgemeinde. Sie schickt drei Schüler/innen in eine andere Gemeinde und bezahlt deshalb Gehaltskostenbeiträge an die Schul-Standortgemeinde. Vom Kanton erhält sie Schülerbeiträge an die Finanzierung dieser Gehaltskostenbeiträge. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 13
14 49 Gehaltskostenbeitrag zu gut pro Schüler/in 50 Eingenommene Gehaltskostenbeiträge 52 Gehaltskostenbeitrag geschuldet pro Schüler/in 53 bezahlte Gehaltskostenbeiträge 54 Saldo Gehaltskostenbeiträge für externe Schüler/innen 55 Personalkosten der Gemeinde nach Abrechnung mit dem Kanton und mit anderen Gemeinden 56 Personalkosten pro Schüler mit Wohnsitz in der Gemeinde Durchschnittkosten pro Schüler/in; Ergebnis der Division von Zeile 47 mit Zeile 43; ergibt den Gehaltskostenbeitrag, der der Wohnsitzgemeinde eines externen Schülers verrechnet werden kann. Produkt von Zeile 48 und 49; Einnahmen, die die Kosten der Gemeinde senken; Gehaltskostenbeitrag, den die Gemeinde der Schulstandortgemeinde bezahlen muss für eine/n Schüler/in, der dort die Schule besucht. Produkt von Zeile 51 und 52; wirkt sich für die Gemeinde als Belastung aus; Differenz aus den eingenommenen und bezahlten Gehaltskostenbeiträgen; Kosten für alle Schüler/innen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Gemeinde (dunkelrotes Rechteck der Übersichtsgrafik) Ergebnis der Division von Zeile 55 mit Zeile pro Einwohner Ergebnis einer Division des Totalbetrages Zeile 55 mit der Wohnbevölkerung (Grunddaten Seite 1); falls dieser Betrag über CHF 400 liegt, kann ein höherer Kantonsanteil beantragt werden (Ausnahmeregelung aufgrund von Art. 24a FILAG). ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 14
15 3.5 Seite 4 der Schlussabrechnung: Abschliessende Verrechnungen zwischen Kanton und Gemeinde Rekapitulation der Vorberechnung: 58 Gemeindeanteil gemäss Vorberechnung 59 Allfällige Korrekturen von Vorberechnungsraten 60 Total der Vorberechnungsraten 61 Geleistete Teilzahlungen / Gutschriften Beträge pro Schulstufe und Unterrichtsart aus Zeile 13 der Vorberechnung; Basis für die monatlichen Akonto- Rechnungen Teilrechnungen, die zu klein waren, um verschickt zu werden, die nicht verschickt wurden, weil sie durch einen Zusatzbeitrag für belastete Gemeinden ausgeglichen werden könnten. Akonto-Rechnungen / Gutschriften des Kantons: Betrag pro Schulstufe und Unterrichtsart, die aufgrund der Vorberechnung veranschlagt wurden. Summe der bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussabrechnung bezahlten Teilrechnungen Schlussabrechnung: 62 Gemeindeanteil gemäss Schlussabrechnung 63 Gutschriften / Belastungen gemäss separater Beilage Gemeindeanteil nach Abzug der Gutschriften für Kinder mit A-Status, Kantonsanteil und Schülerbeiträgen; identisch mit den Werten Zeile 13 Seite 1. In Spezialfällen können zusätzliche Verrechnungen / Berichtigungen notwendig sein, z. B. wegen Stornierungen oder Differenzen zwischen Rechnungsstellung und Zahlung. 64 Total der Schlussberechnung Saldo der Zeilen 62 und 63; definitiver Gemeindeanteil in einem Schuljahr (dunkelroter Teil der Übersichtsgrafik) 65 Geleistete Teilzahlungen / Gutschriften identisch mit Zeile Schlusszahlung / Gutschrift Beträge, die der Gemeinde mit der Schlussrechnung belastet resp. gutgeschrieben werden. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 15
16 4 Spezialfälle in der Abrechnung 4.1 Abrechnung mit einem Schulverband Mit den Schulverbänden rechnet der Kanton ebenfalls wie beschrieben ab. Im Unterschied zur Einwohnergemeinde ist der Schulverband kein gesetzlicher Wohnsitz und erhält keine Schülerbeiträge gutgeschrieben: Die Zeilen 11 und 12 Seite 1 der Abrechnungstabelle weisen den Wert 0 auf, der von den Zeilen Seite 2 übernommen wird. Deshalb entspricht der Gemeindeanteil Zeile 13 genau 50% der Personalkosten des Schulverbandes, die Werte der Zeilen 10 und 13 sind identisch. Während Seite 2 für Schulverbände überflüssig ist, dient Seite 3 der Abrechnungstabelle dazu, die vom Kanton belasteten Kostenanteile pro Schulstufe und Unterrichtsart festzuhalten und in Form von Gehaltskostenbeiträgen den angeschlossenen Gemeinden weiter zu verrechnen. Schulverbände können keinen zusätzlichen Kantonsbeitrag beanspruchen. Ein solches Gesuch stellen kann allenfalls eine angeschlossene Gemeinde, nachdem sie weiss, wie hoch die Gehaltskosten sind, die der Schulverband von ihr verlangt, und welche Pro-Kopf-Belastung daraus resultiert. 4.2 Abrechnung mit Gemeinden ohne eigene Schule Eine Gemeinde ohne eigene Schule weist Schüler/innen am Wohnort (Zeile 1), aber keine an den Schulen der Gemeinde aus (Zeile 2 und 3). Keine eigene Schule heisst: keine VZE, keine Kosten. Zeilen 4 10 zeigen 0-Werte. Für ihre Wohnsitzschüler/innen erhält sie Schülerbeiträge ausbezahlt (Zeilen 11 und 12). Der Gemeindeanteil auf Zeile 13 weist mit dem negativen Vorzeichen eine Gutschrift aus. Belastet werden sie durch die Gehaltskostenbeiträge, die andere Gemeinden dafür verlangen, dass sie Schüler/innen aufnehmen. Diese Kosten sind höher als die eingenommenen Schülerbeiträge. Auf Zeile 55 werden die Nettokosten erscheinen, die die Gemeinde ohne eigene Schule für die Ausbildung ihrer Kinder zu übernehmen hat. 4.3 Abrechnung mit den kantonalen Gymnasien Gemeinden, die Schüler/innen des 9. Schuljahrs an ein kantonales Gymnasium schicken, erhalten vom Gymnasium eine Rechnung für Gehaltskostenbeiträge. Da der Kanton der eigentliche Rechnungsteller ist, sind diese Gehaltskostenbeiträge bei jedem Gymnasium gleich hoch und entsprechen 50% der Kosten pro Schüler/in im Durchschnitt aller Quartaklassen im Kanton. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 16
17 4.4 Interkantonaler Schulbesuch Beim kantonsübergreifenden Schulbesuch werden die Schulgelder in Schulgeldabkommen geregelt. Das wichtigste Abkommen dieser Art ist das Regionale Schulgeldabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und die Ausrichtung von Beiträgen der Nordwestschweiz (RSA 2009). In einem ersten Schritt rechnen die Kantone untereinander gemäss Schulabkommen ab. Daraufhin kann mit der Gemeinde abgerechnet werden: Für ein Kind, das ausserhalb des Kantons Bern die obligatorische Volksschule besucht, bezahlt die Erziehungsdirektion (ERZ) dem aufnehmenden Kanton Gehaltskosten und zusätzlich Beiträge an Infrastruktur und Betrieb. Ist dieser Schulgeldbeitrag höher als 4 000Fr., muss sich die Wohnsitzgemeinde an den Kosten zu beteiligen (Art. 24e FILAG). In diesem Fall hat sie Anrecht auf einen Schülerbeitrag. Besucht eine Schüler/in aus einem andern Kanton die Volksschule in einer bernischen Gemeinde, erhält diese 50% ihrer durchschnittlichen Kosten pro Schüler/in, d. h. den Gehaltskostenbeitrag, vom Kanton gutgeschrieben, vorausgesetzt, sie hat dieses Kind in der Schülererhebung zu Beginn des Schuljahrs angemeldet. Zusätzlich hat die Gemeinde Anrecht auf 30% des Betrags, den die ERZ vom andern Kanton zur Abgeltung der Kosten für Schulbetrieb und Infrastruktur bekommen hat (Art. 24d FILAG). ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 17
18 5 Finanzflüsse zwischen Kanton und Gemeinden Die Gehälter der Lehrpersonen, die nach dem LAG angestellt sind, werden wie bis anhin zentral vom Kanton ausbezahlt. 100% aller Kosten fallen demnach beim Kanton an, insgesamt 30% davon fliessen von den Gemeinden direkt oder indirekt an den Kanton zurück. Zu Beginn jedes Schuljahrs erstellt die ERZ für jede Gemeinde eine Vorberechnung der voraussichtlichen Kosten. Zeile 13 Seite 1 dieser Vorberechnung dient zur Festlegung der monatlichen Akontozahlungen zwischen Kanton und Gemeinden. 5.1 Gemeinden mit eigener Schule Bei Gemeinden, die ihre Schüler/innen selber ausbilden, ergibt sich ein Saldo zugunsten des Kantons (50% der Gehaltskosten minus rund 20% Gutschriften für Schülerbeiträge). Sofern eine Gemeinde in Bezug auf ihren Verbrauch an Lektionen und BG% nicht wesentlich vom Gesamtdurchschnitt aller Gemeinden abweicht, entspricht der Finanzfluss von Gemeinde zum Kanton ungefähr dem früheren Lastenverteilungsbeitrag. 5.2 Gemeinden ohne eigene Schule Bei Gemeinden ohne eigene Schule fliesst Geld vom Kanton zur Gemeinde, und zwar in Form von Schülerbeiträgen, die der Gemeinde in monatlichen Akontozahlungen überwiesen werden. Diese Schülerbeiträge setzt die Gemeinde ohne eigene Schule zur (teilweisen) Finanzierung der Gehaltskostenbeiträge ein, die an die Gemeinde des Schulstandorts fliessen. 5.3 Schulverbände Auch den Schulverbänden wird zu Beginn des Schuljahres eine Vorberechnung zugestellt, die als Grundlage für die monatlichen Akonto-Rechnungen dient. Da ein Schulverband keine Schülerbeiträge erhält, wird er vorerst mit 50% seiner Gehaltskosten belastet. Daraufhin übernehmen die angeschlossenen die Gehaltskosten ihres Schulverbands. ERZ2DB-# v3-Schulungsmodul_2_-_NFV.doc 18
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