Für schöne Erinnerungen sorgen

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1 Lebenslinien Für schöne Erinnerungen sorgen Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei. Vermögensübergang

2 Lernen Sie uns näher kennen. Wir betreiben ein genossenschaftliches Geschäftsmodell sind privat durch und durch sind unabhängig und kundenorientiert haben genossenschaftliche Wurzeln gehen mit Menschen partnerschaftlich und fair um stehen für Nähe und Verbundenheit stehen zu unserem Wort Unsere Leistungen sind so individuell wie Ihre Ansprüche. Im Private Banking sind Unabhängigkeit und Neutralität entscheidende Faktoren. Daher verfolgen wir konsequent einen Grundsatz: Wir wollen Sie kennen und Ihre Bedürfnisse und Erwartungen verstehen lernen, erst dann suchen wir die individuell passende Antwort - und zwar die beste. Das heißt auch: Schubladen gibt es nicht. Unsere Lösungen sind individuell auf Ihre Situation ausgerichtet. Unsere Vorschläge für eine Vermögensbetreuung etwa stellen wir erst dann zusammen, wenn wir Ihre Erwartungen, Ihre Risikoeinstellung und Ihre persönlichen Rahmenvorgaben aufgenommen und unser Verständnis dazu mit Ihnen abgeglichen haben. Sie dürfen von uns einen umfassenden Vorschlag erwarten, der verständlich und transparent darstellt, wie wir Ihre Wünsche erfüllen werden. Dabei greifen wir unter anderem auf folgende einzelne Komponenten aus unserer Angebotspalette zurück: INVESTMENTLÖSUNGEN FINANZLÖSUNGEN Beratungsdepot Individuelle Vermögensverwaltung Klassische Vermögensverwaltung Währungsvermögensverwaltung Zahlungsverkehr Finanzierungen Vorsorge und Absicherung Individuelle Lösungen KLASSISCHE PRIVATE BANKING- LEISTUNGEN Spezielles Reporting Research Vermögensübergang SPEZIALDIENSTLEISTUNGEN Stiftungsmanagement Immobilienmanagement Exklusive Betreuungsleistungen 2

3 Vermögenswerte bewahren und weitergeben Wer sein Vermögen hart erarbeitet hat, möchte auch sicherstellen, dass es in die richtigen Hände übergeht und dort sinnvoll weitergenutzt wird. Gesetzliche Vorgaben und juristische Feinheiten machen das Thema Erbe und Schenkung jedoch zu einer komplexen Materie. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit den gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen und die Grundlage für tragfähige Entscheidungen zu schaffen. Denn je genauer man informiert ist, desto besser kann man seine Vorstellungen umsetzen und sein Erbe individuell gestalten. Folgende Fragen sollten Sie sich in diesem Zusammenhang stellen: Welche erbrechtlichen Regeln gelten in Ihrem Fall und wären die Ergebnisse in Ihrem Sinne? Möchten Sie ein Testament erstellen, um die Übertragung Ihrer Vermögenswerte nach Ihren persönlichen Wünschen zu gestalten? Können frühzeitige Schenkungen oder andere Lösungen zu Lebzeiten helfen, Vermögenswerte zu schützen? Welche Unterlagen und Vollmachten sind notwendig, damit die Angehörigen im Ernstfall in Ihrem Sinne handeln können? Im Folgenden möchten wir Ihnen erste Informationen zu diesem wichtigen Themenkomplex vermitteln. Diese Unterlage kann und soll eine anwaltliche oder notarielle Beratung nicht ersetzen. Wir möchten Ihnen aber Anregungen geben und Sie ermutigen, die Übertragung Ihrer Vermögenswerte auf die nachfolgende Generation selbst zu gestalten. Gerne vertiefen wir die verschiedenen Aspekte mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch. Welche steuerliche Belastung kommt auf Ihre Erben zu und wie kann die Vermögensübertragung unter steuerrechtlichen Aspekten optimiert werden? 3

4 Die gesetzliche Erbfolge Wurden zu Lebzeiten vom Verstorbenen (Erblasser) keine Regelungen für den Todesfall getroffen, greifen die gesetzlichen Regeln der Vermögensnachfolge. Diese gehen von dem Grundsatz aus, dass das hinterlassene Vermögen in den Händen der Blutsverwandten und des Ehegatten verbleiben soll. Dabei sind Adoptivkinder leiblichen Kindern gleichgestellt. Verschwägerte Personen sind nicht blutsverwandt und daher von der Erbfolge ausgeschlossen. Kind 1 (erbt 1/2 des Erbteils) Enkel 1 (erbt nichts) Erblasser Enkel 2 (erbt 1/4 des Erbteils) Kind 2 Enkel 3 (erbt 1/4 des Erbteils) Die Verwandten des Erblassers sind in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Ist auch nur ein einziger Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, so schließt dieser alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus. Erben 3. Ordnung: Großeltern/Onkel/Tanten Erben 2. Ordnung: Eltern/Geschwister/ Nichten/Neffen Eigenes Erbrecht für Ehepartner Da der Ehepartner in der Regel keine gemeinsamen Vorfahren mit dem Erblasser hat, gilt für ihn ein eigenes Erbrecht. Der Erbanteil bemisst sich nach der Existenz weiterer Erben sowie dem ehelichen Güterstand. Neben Erben der 1. Ordnung erbt der Ehegatte 1/4 des Erbteils neben Erben der 2. Ordnung erbt er 1/2 des Erbteils. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um einen pauschalen Zugewinnausgleich. Erblasser Erben 1. Ordnung Ehegatte erhält 1/2 (1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich) Erben 1. Ordnung: Kinder/Enkel Innerhalb einer Ordnung erben die Personen, die dem Erblasser dem Grade nach am nächsten stehen. Gibt es mehrere Erben derselben Ordnung, erben diese gemeinschaftlich zu gleichen Teilen. Ist ein Erbe bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle (Eintrittsprinzip). Erben 2. Ordnung (und Großeltern*) Ehegatte erhält 3/4 (1/2 Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich) * Großeltern = Erben 3. Ordnung, hier kein Eintrittsprinzip für deren Nachkommen. Erbteil Ehegatte Zugewinnausgleich Ehegatte Erbteil weiterer Erben Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt ein an das Ehegattenerbrecht angelehntes Erbrecht. Für andere Lebensgemeinschaften ist ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen. 4

5 Wissenswertes über die Erbschaft- und Schenkungsteuer Welche steuerlichen Belastungen im Erbfall auf die Angehörigen zukommen, sollte bei der Strukturierung des Vermögens beachtet werden. Denn es ist legitim, seinen Nachlass so zu ordnen, dass die Begünstigten steuerlich möglichst gering belastet werden. Der Gestaltungsspielraum des Erblassers ist dabei begrenzt, dennoch oder gerade deshalb ist eine sorgfältige Planung empfehlenswert. Insbesondere bei der Regelung der Erbfolge zwischen Ehegatten und Kindern sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist jeder Erwerb ohne Gegenleistung steuerpflichtig. Für Erbschaften und Schenkungen gilt daher das gleiche Steuerrecht. Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, hängt von der Höhe des vererbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ab. Jedem Begünstigten steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dieser kann bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Persönliche Freibeträge Steuer- Begünstigter klasse I I I I I II III Freibeträge in EUR Ehegatte, eingetragener Lebenspartner Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder Kinder verstorbener Kinder (Enkelkinder) Kinder nicht verstorbener Kinder (Enkelkinder) Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnergemeinschaft alle übrigen Erwerber sowie bei Zweckzuwendungen Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10 ErbStG) bis einschließlich EUR (Stand: ) Steuersatz in der Steuerklasse (in %) I II III über Im Erbfall gelten darüber hinaus weitere Freibeträge und die Steuerbefreiung für bestimmte Sachzuwendungen. Für das selbst genutzte Wohneigentum bestehen Verschonungsregelungen. Der Erwerb einer Wohnimmobilie durch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Kinder bleibt steuerfrei, sofern die Immobilie zu Wohnzwecken für mindestens zehn Jahre selbst genutzt wird. Sollte das Wohneigentum innerhalb dieser Frist veräußert oder vermietet werden, so fällt Erbschaftsteuer nachträglich in vollem Umfang an. Für Kinder, die Wohneigentum erben, ist die Steuerbefreiung bis zu einer maximalen Wohnfläche von m begrenzt. Der Wert von vererbten Immobilien wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert bestimmt. Dabei wird bei Wohneigentum in der Regel das Vergleichswertverfahren angewendet. 5

6 Individuelle Regelungen der Erbfolge Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den persönlichen Vorstellungen, kann die Vermögensübertragung individuell geregelt werden. Testament In einem Testament kann grundsätzlich frei bestimmt werden, wer unter welchen Umständen was aus dem Vermögen erhalten soll. Zu beachten sind jedoch Pflichtteilsansprüche von Kindern, Ehegatten und ggf. den Eltern des Erblassers. Ein Testament muss privatschriftlich verfasst oder öffentlich durch einen Notar errichtet und beurkundet werden. Ersteres muss eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit vollem Namen unterschrieben sein. Zeit- und Ortsangabe sind notwendig, um bei mehreren Testamenten die Gültigkeit des jüngsten letzten Willen eindeutig bestimmen zu können. Denn ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden. Für Ehegatten gibt es die Möglichkeit, ihre Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zu dokumentieren. Zu beachten ist dabei die Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten. Um sicherzustellen, dass ein Testament gültig und eindeutig formuliert ist sowie alle Folgen der im Testament verfassten Regelungen dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprechen, ist eine Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar zu empfehlen. Schenkungen Durch eine Schenkung kann Vermögen bereits zu Lebzeiten außerhalb der gesetzlichen Erbfolge übertragen werden. Allerdings sind Schenkungen, die zeitlich kurz vor dem Erbfall erfolgen, nicht grundsätzlich von der Erbmasse losgelöst. Innerhalb einer Zehnjahresfrist werden Schenkungen anteilig der Erbmasse zugerechnet. Dies bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte eine anteilige Pflichtteilsergänzung verlangen können. Schenkungen können steuerliche Vorteile bieten, da der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden kann. Also können beispielsweise einem Kind alle zehn Jahre Vermögenswerte von bis zu Euro steuerfrei geschenkt werden. Aber man sollte sich bei der Gestaltung der Nachfolgeplanung nicht allein von der Aussicht, später Erbschaftsteuer vermeiden zu können, leiten lassen. Eine Schenkung sollte gut überlegt sein, denn sie kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Handelt es sich um größere Beträge oder wesentliche Teile des Vermögens, sollten daher Bedingungen für die Schenkung und Rückforderungsrechte vertraglich geregelt werden. Wollen Sie Immobilien bereits zu Lebzeiten an Ihre Nachkommen übergeben, vielleicht weil Ihnen die Instandhaltung und Verwaltung zu aufwendig ist, muss die Übertragung durch einen notariellen Vertrag geregelt werden. Eine intensive Beratung ist sinnvoll, da in diesem Zusammenhang auch Fragen des Wohnrechts, der Schuldenübernahme oder der Auszahlung von Geschwistern eine Rolle spielen können. Testament Regelungen für den Todesfall Erblasser kann jederzeit widerrufen Schenkung Vermögensübergang erfolgt zu Lebzeiten Schenkender hat i. d. R. kein Rückforderungsrecht

7 Vollmachten und Verfügungen Vertrag zugunsten Dritter Mit einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bestimmt der Vertragsinhaber, dass die Rechte aus einem Konto/Depot oder Versicherungsvertrag im Falle seines Todes auf einen Begünstigten übertragen werden. Zu Lebzeiten kann der Kunde weiterhin frei über diesen Vermögenswert verfügen. Bei seinem Tod geht die Zuwendung außerhalb des Nachlasses auf den Begünstigten über. Um sicherzustellen, dass die vereinbarte Rechtsfolge auch eintritt, muss der Vertrag zugunsten Dritter angenommen werden, d. h., der Begünstigte sollte den Vertrag gegenzeichnen. Andernfalls können die Erben diese Vereinbarung widerrufen. Stiftungen Mit einer Stiftung kann Vermögen gezielt einem speziellen Zweck gewidmet werden, zum Beispiel zur Förderung kultureller Veranstaltungen. Ein wesentlicher Unterschied zur Spende liegt in der langfristigen Ausrichtung, da für den Stiftungszweck nur die Erträge aus dem Vermögen verwendet werden. Durch plötzliche Krankheiten oder einen Unfall kann es jedem passieren, dass er seine Behördengänge und Bankgeschäfte nicht mehr selbstständig erledigen kann. Was passiert in plötzlichen Notsituationen? Auch wenn die Angehörigen dann zur Seite stehen möchten ohne geeignete Vollmachten können sie keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben oder Entscheidungen im Sinne des Betroffenen treffen. Bankvollmacht (Konto-/Depotvollmacht) Der Kontoinhaber erteilt dem Bevollmächtigten die Verfügungsberechtigung über seine Konten/ Depots/Banksafes, entweder bis zum Tod, über den Tod hinaus oder für den Todesfall. Vorsorgevollmacht Der Vollmachtgeber erteilt einer oder mehreren Personen eine Vollmacht zur Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten. Wird eine Person geschäftsunfähig und hat keine Vorsorgevollmacht erstellt, bestellt das Betreuungsgericht für sie einen gesetzlichen Betreuer. Je nach Umfang des Stiftungsvermögens und nach Wille des Stifters sind verschiedene Stiftungsformen möglich und sinnvoll. Die Begründung einer rechtsfähigen Stiftung als eigenständige Institution ist dabei häufig nicht notwendig. Mit einer Treuhandstiftung kann auch mit kleineren Beiträgen eine langfristige finanzielle Förderung nach individuellen Wünschen geleistet werden. Ist der Aufwand, eine eigene Stiftung zu begründen, zu groß, kann eine Zuwendung auch an bestehende Stiftungen als Zustiftung erfolgen. Für ein soziales oder kulturelles Engagement in der Region sind vielerorts Bürgerstiftungen entstanden. Dabei stiftet eine Vielzahl von Bürgern in eine Stiftung und fördert ein breites Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens. 7 Betreuungsverfügung Mit der Betreuungsverfügung bestimmt der Vollmachtgeber, welche Person seine Interessen vertreten soll, falls er geschäftsunfähig wird. Zum Handeln berechtigt ist der Bevollmächtigte jedoch erst nach Bestellung durch das Vormundschaftsgericht. Patientenverfügung Eine Patientenverfügung enthält individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und Bestimmungen zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen für den Fall, dass der Betroffene seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung in Bezug auf eine Behandlungsmaßnahme nicht mehr selbst äußern kann. Die Patientenverfügung muss schriftlich erfasst sein.

8 Ihre individuellen Vorstellungen Wenn Sie die Weitergabe Ihrer Vermögenswerte ganz nach Ihren Wünschen gestalten möchten, dann bietet es sich an, folgende Fragen zu beantworten: Vermögensübersicht Verwendung/Nutzung Über welche Vermögenswerte und Immobilien verfüge ich/ verfügen wir (gemäß nebenstehender Vermögensübersicht)? Welche Teile des Vermögens werde ich/werden wir selbe r verbrauchen? Welche Teile des Vermögens sollen allein dem überlebenden Ehepartner zur Verfügung stehen? Welche Teile des Vermögens möchte ich/möchten wir vererben? Gesetzliche Erbfolge Wer erbt wie viel? Wer ist pflichtteilsberechtigt? Entspricht dieses meinen/unseren Vorstellungen? Ist das Vermögen entsprechend teilbar? Erbschaftsteuer Wie hoch ist die erbschaftsteuerliche Belastung der Erben? Wie kann die steuerliche Belastung optimiert werden? Schenkung Will ich/wollen wir bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen? Testament Will ich/wollen wir eine individuelle Regelung der Erbfolge? Stiftungen Will ich/wollen wir Vermögen in eine Stiftung überführen? Vermögensstrukturierung Vollmachten und Verfügungen Wie kann das Vermögen optimal auf meine/unsere Vorstellungen und Ziele ausgerichtet werden? Wie können Schwierigkeiten bei einer notwendigen Teilung des Vermögens gelöst werden? Habe ich/haben wir alle notwendigen Vollmachten und Verfügungen geregelt? 8

9 Vermögensübersicht Geldvermögen (Bsp.: Konten, Sparverträge, Wertpapiere, Fonds) Betrag in EUR Institut/Standort Berechtigter/Verpflichteter Versicherungen (Bsp.: Lebensund Rentenversicherung) Sachvermögen (Bsp.: Immobilien, Grundstücke, Beteiligungen, Wertgegenstände, Sammlungen, Gold) Kredite (Bsp.: Immobilienfinanzierung) Summe Vermögen Ehefrau Güterstand ª Zugewinngemeinschaft ª Gütergemeinschaft ª Gütertrennung Ehemann 9

10 Stammbaum Zeichnen Sie den Stammbaum Ihrer Familie analog der folgenden schematischen Darstellung. Wenn Sie verheiratet sind, zeichnen Sie auch den Familienzweig Ihres Ehepartners. Berücksichtigen Sie auch Kinder aus vorausgegangenen Partnerschaften. 10

11 Ihre gewünschte Vermögensnachfolge 11

12 Haben Sie an alles gedacht? Bei der Gestaltung der individuellen Vermögensnachfolge sind viele Aspekte zu berücksichtigen. Nachlass frühzeitig regeln Jeder Mensch sollte sich mit der Frage der persönlichen Erbregelung auseinandersetzen, damit nicht in Unkenntnis der Details der gesetzlichen Regelung von falschen Voraussetzungen ausgegangen wird. Ist dann alles geregelt, sollten die persönlichen Wünsche regelmäßig überprüft werden. Erbengemeinschaften berücksichtigen Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, d. h., alle Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Über nicht teilbare Gegenstände können Erben dauerhaft nur gemeinschaftlich verfügen oder die Ansprüche durch Ausgleichszahlungen oder Liquidation ausgleichen. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, vor dem Ableben für Teilbarkeit des Vermögens zu sorgen oder Vermögenswerte an einzelne Personen zu vererben. Testament sorgfältig formulieren Überprüfen Sie die Formulierungen auf Eindeutigkeit. Klären Sie mit einem Experten alle Eventualitäten und Konsequenzen der Formulierung. Viele Testamente lassen unterschiedliche Auslegungen zu, die nicht im Interesse des Erblassers sind. Zum Beispiel werden die beiden Begriffe vererben und vermachen häufig gleichbedeutend verwendet, haben rechtlich aber sehr unterschiedliche Konsequenzen. Vermögen unter Ehegatten verteilen Wem von den Ehegatten gehört das Geldvermögen oder die selbstbewohnte Immobilie rechtlich? Jahrzehnte gemeinsam in einem Haus zu wohnen oder Vollmacht über das Konto des Ehegatten zu haben, ist erbrechtlich irrelevant auch wenn eine Zugewinngemeinschaft besteht. Nur wenn das Konto/Depot auf beide Ehepartner lautet oder beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen sind, gehören die Vermögenswerte auch beiden und nur die Hälfte des Vermögens fällt in den Nachlass, wenn einer der beiden Ehepartner stirbt. (Siehe Abb.) Nachlasswert bei unterschiedlicher Vermögensaufteilung Beispiel: Ehegatten mit zwei Kindern Konten/Grundbuch lauten: auf den Namen des Mannes auf beide Ehepartner Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau Eigenheim Geldvermögen Summe Vermögen Nachlasswert bei Tod Ehemann Ges. Erbteil der Ehefrau (1/4) Ges. Zugewinnausgleich (1/4) Summe Erbschaft Ehefrau Summe Vermögen Ehefrau Ges. Erbteil je Kind

13 Voraus-Vermächtnis an den Ehegatten Stirbt ein Ehegatte fällt nach gesetzlicher Erbfolge der gemeinsame Hausrat außerhalb des Erbanteils am Nachlass an den überlebenden Ehegatten. In einem Testament ist eine entsprechende Regelung explizit durch ein Vermächtnis an den überlebenden Ehegatten zu regeln. Pflichtteilsrechte beachten Bei der Regelung der gewünschten Nachfolgeplanung in einem Testament sind Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen. Werden Pflichtteilsberechtigte in einem Testament nicht bedacht, können diese den Pflichtteil gegenüber den Erben einklagen. Schenkungen nur mit Bedingungen Vermögen kann durch Schenkung bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Da Schenkungen i. d. R. nicht rückgängig gemacht werden können, sollten eindeutige Bedingungen der Schenkung (z. B. Rückfallrechte) schriftlich formuliert werden auch für Begebenheiten, die aktuell kaum vorstellbar sind. Trennen Sie sich nur von Vermögen, das Sie selber nicht brauchen. Frühzeitige Schenkungen mit der Absicht, Steuern zu sparen und sogar Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer alle zehn Jahre wieder neu zu nutzen, sollten nicht zur eigenen Verarmung führen. Berücksichtigen Sie auch unvorhergesehene hohe Ausgaben, zum Beispiel für längere Pflegedienstleistungen. Vor- und Nacherbenregelung genau prüfen Sollen Vermögenswerte zunächst nur an den Ehegatten und erst bei dessen Tod an die Kinder vererbt werden, können Vor- und Nacherbenregelungen helfen. Die Gestaltung der Erbfolge und die Formulierung des Testaments sind differenziert zu gestalten, um steuerliche Folgen, Pflichtteilsansprüche und Verfügungsbeschränkungen des hinterbliebenen Ehegatten mit gewünschten Folgen zu regeln. Berücksichtigen Sie auch Rahmenbedingungen, die heute nicht absehbar sind, z. B. eine Wiederverheiratung. Unvorhergesehene Erbfolge Gehen Sie bei der Nachfolgeplanung nicht davon aus, dass Sie die tatsächliche Erbfolge voraussehen können. Sterben beispielsweise Kinder vor Ihren Eltern wird Vermögen aus früheren Schenkungen der Eltern an diese zurückvererbt. Übersteigt das Erbe die Freibeträge, ist darauf auch Erbschaftsteuer zu zahlen. Oder überlebt ein geschiedener Ehepartner nicht nur seinen geschiedenen Partner, sondern auch das gemeinsame Kind, erbt dieser in zweiter Erbfolge auch das (noch vorhandene) Vermögen des geschiedenen Partners. Testament hohe Kosten? Die individuelle Regelung der Erbfolge ist gut investiertes Geld. Neben einer steueroptimierten Erbfolge können eindeutige Erbregelungen spätere Streitigkeiten unter Erben vermeiden, die häufig sehr teuer werden. Zudem kann ein notariell beurkundetes Testament den im Todesfall notwendigen Erbschein ersetzen. Für einen Erbschein würden nicht nur die Notarkosten, die bei gleichem Vermögen den Kosten einer notariellen Beurkundung eines Testamentes entsprechen, sondern auch Gerichtskosten anfallen. In den Kosten der Beurkundung sind die gesamten Leistungen des Notars, z. B. auch Beratung sowie Entwurfsfassungen, enthalten. Eine individuelle, rechtssichere Ausgestaltung der Erbfolge sowie eine Einschätzung der steuerrechtlichen Konsequenzen erfordern eine detaillierte rechtliche/notarielle bzw. steuerrechtliche Beratung. 13

14 Ihre nächsten Schritte Weiterführende Hinweise Ein offener Umgang mit dem Thema Erbfolge kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Daher ist es sinnvoll, Ihre Angehörigen frühzeitig in Ihre Überlegungen einzubeziehen. Für eine aktuelle Dokumentenmappe mit allen wichtigen Unterlagen und Verträgen werden Ihnen Ihre Familienmitglieder dankbar sein. Es ist ratsam, die Unterlagen mit einem Datum zu versehen und regelmäßig zu aktualisieren. Informieren Sie nahe Angehörige oder eine von Ihnen ausgewählte Vertrauensperson darüber, wo die Unterlagen im Fall der Fälle zu finden sind. Die Erteilung einer Bankvollmacht (über den Tod hinaus) hilft Ihren Angehörigen im Ernstfall, die notwendigen Dinge unbürokratisch erledigen zu können. Gerne regeln wir mit Ihnen die notwendigen Formalitäten. Auf Wunsch stellen wir Ihnen detaillierte Broschüren zum Thema Erbschaft und Testament aus der genossenschaftlichen FinanzGruppe zur Verfügung. Bei der Umsetzung Ihrer persönlichen Vorstellungen zur Vermögensnachfolge und der Strukturierung Ihrer Vermögenswerte begleiten wir Sie gerne. 14

15 Unsere weitere Zusammenarbeit Sowohl persönliche Lebensumstände als auch gesetzliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ändern sich kontinuierlich. Daher wollen wir mit Ihnen regelmäßig im Gespräch bleiben, um Ihre finanzielle Situation dauerhaft zu optimieren. Unser nächster Termin Am: Thema: Anmerkungen: Gutes weitersagen Hat Ihnen unsere Beratung gefallen, freuen wir uns, wenn Sie dies weitersagen! Gerne stehen wir mit unseren Beratungsleistungen auch Ihren Freunden und Bekannten zur Verfügung. Visitenkarte 15

16 Dieses Dokument ersetzt weder die individuelle Beratung durch die Bank noch die individuelle, qualifizierte Rechts- und Steuerberatung. Die Inhalte wurden von der DZ BANK AG gemeinsam mit Volksbanken Raiffeisenbanken sorgfältig erstellt, für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Stand der Informationen: 12/2012. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei.

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