RECHT UND WETTBEWERB EUROPÄISCHES KAUFRECHT (ANHANG I)
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1 Berlin, 17. Februar 2012 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A Berlin Telefon Telefax Autoren: RAin Dr. Helena Melnikov Recht und Wettbewerb RECHT UND WETTBEWERB (ANHANG I) 1. Einleitung 1.1. BGA 1.2. Zielsetzung des Entwurfs 2. Handhabbarkeit des EU-Kaufrechts für Verbände und Justiz 2.1. Schwere Vermittlung mangels Erleichterung 3. Autonome Auslegung des EU-Kaufrechts 3.1. Nicht vereinbar mit freier richterlicher Auslegung in den Mitgliedsstaaten 4. Problematische Regelungen 4.1. Stellungnahme vom 16. Januar Art. 7 und Art. 5 des Verordnungsentwurfs 4.3. Art. 6 des Verordnungsentwurfs 4.4. Art. 23 des Anhangs I 4.5. Art. 36 des Anhangs I 4.6. Art. 46 des Anhangs I 4.7. Art. 52 des Anhangs I 4.8. Art. 55 des Anhangs I 4.9. Art. 58 des Anhangs I Art. 67 des Anhangs I Art. 121 des Anhangs I Art. 143 des Anhangs I Art. 159 des Anhangs I Art. 161 des Anhangs I Anlagen 5. Schlusswort 5.1. Keine Vereinfachung und Zielverfehlung 5.2. Gesprächsbedarf 1. Einleitung 1.1. BGA Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. (BGA) ist die Spitzenorganisation des Groß- und Außenhandels, sowie der unternehmensnahen Dienstleistungen. Kleine und mittelständische Unternehmen beschäftigen 80 Prozent der deutschen Arbeitnehmer. Wir stehen für 1,2 Millionen Beschäftigte in Deutschland und unsere Unternehmen erwirtschaften einen Jahresumsatz von 1,3 Billionen Euro. Als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft bündeln wir die Kräfte von Unternehmen in Deutschland und vertreten deren Interessen in Berlin und in Brüssel. Seite 1 von 7
2 Vor diesem Hintergrund begrüßt und unterstützt er ausdrücklich das Ziel der Europäischen Kommission, mögliche Hemmnisse im grenzüberschreitenden Geschäfts-, Waren- und Rechtsverkehr auszuräumen Zielsetzung des Entwurfs Eine der bedeutendsten Leistungen der Europäischen Union ist der Binnenmarkt mit seinen 500 Mio. Verbrauchern. In einem Raum ohne Binnengrenzen wie der Europäischen Union können sich Bürger wie Unternehmen dank der Grundfreiheiten, die für sie im Binnenmarkt gelten, ungehindert bewegen und Rechtsgeschäfte aller Art tätigen. Aus Sicht der Kommission können sich für Unternehmen, die ein Engagement im Ausland erwägen, vertragsrechtsbedingte Hindernisse nachteilig auswirken und sie vom Eintritt in neue Märkte abhalten. Die Überwindung dieser Hürden ist mit Transaktionskosten verbunden. Eine der Haupthürden für den grenzübergreifenden Handel sind die Unterschiede zwischen den Vertragsrechtssystemen der 27 EU- Mitgliedstaaten. Die Kommission will mit Hilfe eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts die noch verbleibenden Hindernisse im grenzübergreifenden Handel beseitigen, um Unternehmen den Geschäftsabschluss im Ausland und Verbrauchern das Einkaufen im Ausland zu erleichtern. 2. Handhabbarkeit des EU-Kaufrechts für Verbände und Justiz 2.1. Schwere Vermittlung mangels Erleichterung Es ist äußerst fraglich, wie die Verbände und die Justiz mit dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht umgehen sollen und werden. Es herrscht der Eindruck einer allgemeinen Verunsicherung. Die Verbände, können das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nur sehr schwer an Ihre Mitglieder vermitteln, da es bislang zu viele ungeklärte Fragen gibt. Diese Fragen betreffen meist schon Grundsätzliches, wie z.b. das Zustandekommen von Verträgen. So steht insbesondere im Zweifel, dass wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines wirksamen Vertrages nicht im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt sind, sondern weiterhin dem innerstaatlichen Recht unterliegen, dass nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 oder nach anderen einschlägigen Kollisionsnormen anwendbar ist (Erwägungsgrund Nr. 27). Hiervon betroffen sind wie die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom (Drucksache 17/8000) richtig formuliert - wichtige Fragen wie die Rechtspersönlichkeit, Ungültigkeit des Vertrages wegen Geschäftsunfähigkeit, Stellvertretung, Rechts- und Sittenwidrigkeit des Vertrages, Abtretung, Aufrechnung, Gläubiger- und Schuldnermehrheit und der Parteiwechsel. Unterliegen diese Punkte aber dem innerstaatlichen Recht, werden die Parteien (entgegen Erwägungsgrund Nr. 8) nicht die Möglichkeit haben, ihren Vertrag auf der Grundlage eines einzigen, einheitlichen Vertragsrechts zu schließen. Die Rechtsunsicherheit und -unklarheit durch unterschiedliche Vertragsrechtsordnungen im Binnenmarkt wird damit für die Rechtsanwender durch Seite 2 von 7
3 das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gerade nicht beseitigt, sondern eher noch vergrößert. Diese Mängel kann die Justiz unmöglich auffangen. 3. Autonome Auslegung des EU-Kaufrechts 3.1. Nicht vereinbar mit freier richterlicher Auslegung in den Mitgliedsstaaten Die autonome Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts erscheint illusorisch. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ist geprägt von unbestimmten Rechtsbegriffen. Auch das hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung vom (Drucksache 17/8000) richtig erkannt. Der BGA schließt sich dem an. Demnach ist zwar klar, dass das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nur allgemeine gesetzliche Regelungen zur Verfügung stellen kann. Jedoch ist dabei zu bedenken, dass das Vertragsrecht in Deutschland wie auch in anderen Mitgliedstaaten wesentlich durch Richterrecht geprägt ist. Die überwiegende Zahl der für die Parteien relevanten Regeln wird daher aufgrund einer konkretisierenden und rechtsschöpfenden Anwendung durch die Gerichte erst zu schaffen sein. Problematisch ist, dass es in der Union keine einheitliche Zivilgerichtsbarkeit gibt, durch die das Rechtssicherheit erzeugende Regelungsgeflecht geschaffen werden kann. Der Europäische Gerichtshof ist von seiner Funktion und Struktur nicht zur Sicherung der Rechtseinheit in der Lage. Überdies würde ein solcher Prozess wie wiederum der Vergleich der Entwicklungen der nationalen Rechtsordnungen zeigt Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Zum einen ist deshalb äußerst fraglich, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe einheitlich konkretisiert werden sollen. Zum anderen wie lange die Politik, die Wirtschaft, der Warenverkehr, die Unternehmer und die Verbraucher mit dieser Rechtsunsicherheit leben sollen. 4. Problematische Regelungen 4.1. Stellungnahme vom 16. Januar 2012 Hinsichtlich einzelner Regelungen der Verordnung wird ergänzend auf die Stellungnahme des BGA vom 16. Januar 2012 verwiesen Art. 7 und Art. 5 des Verordnungsentwurfs Ergänzend zur Stellungnahme vom 16. Januar 2012 sei hier vorgetragen, dass nach Art. 7 Abs.1 i.v.m. Art. 5 a) des Verordnungsentwurfs das EU- Kaufrecht nur auf Kaufverträge anwendbar ist, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist. Darüber hinaus ist das EU-Kaufrecht zwischen Unternehmern anwendbar, wenn ein Vertragspartner ein KMU ist. Diese Einschränkung ist eine unnötige Reduzierung des Anwendungsbereichs. Zudem wird nicht klar aus welchen Gründen sie erfolgt, da dies weder Seite 3 von 7
4 aus den einzelnen Bestimmungen noch aus den Erwägungsgründen hervorgeht Art. 6 des Verordnungsentwurfs Ergänzend sei hier angemerkt, dass Art. 5 a) des Verordnungsentwurfs zwar bestimmt, dass das EU-Kaufrecht insbesondere auf Kaufverträge Anwendung findet. In Art. 6 Abs. 2 werden jedoch Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die mit einem Verbraucherkredit verbunden sind, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Anwendbar ist das EU-Kaufrecht nach Art. 6 Abs. 2 aber bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen Waren gleicher Art regelmäßig geliefert werden (gegen Ratenzahlung). Somit wird das EU-Kaufrecht nur bei reinen Lieferverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, nicht jedoch bei Darlehens- und Lieferverträgen mit Verbrauchern anwendbar sein. Nicht geregelt und demnach fraglich ist zudem, ob Darlehens- und Lieferverträge mit Unternehmern erfasst werden sollen. Im Umkehrschluss zu dem Ausschluss bei Verbrauchern könnte eine Anwendung zu bejahen sein. Allerdings schließt Art. 6 Abs. 1 Mischverträge aus, d. h. Verträge, die neben dem Kauf von Waren i.s.v. Art. 5 noch andere Elemente beinhalten. An dieser Stelle bedürfte es einer näheren Definition des Begriffs andere Elemente. Wenn das Darlehen ein anderes Element darstellte, würden Darlehens- und Lieferverträge mit Unternehmern auch nicht erfasst werden. Ferner dürfte im Umkehrschluss das EU-Kaufrecht erst recht auch bei Lieferverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sein. Die Ungenauigkeit der Regelung stellt eine erhebliche Rechtsunsicherheit für alle Unternehmer dar. Hier wäre eine eindeutige Regelung dringend erforderlich. Jedoch selbst bei einer klaren Anwendbarkeit auf reine Lieferverträge und Nicht-Anwendbarkeit auf Darlehens- und Lieferverträge, ist ein Mehrwert durch das EU-Kaufrecht nicht erkennbar, da weiterhin auf das nationale Recht zurückgegriffen werden müsste und somit zwei Rechtsordnungen zu beachten wären, da sehr häufig beide Arten von Verträgen abgeschlossen werden. Der Aufwand wäre damit erneut größer statt geringer Art. 23 des Anhangs I Die Offenlegungspflicht in Bezug auf Waren und verbundene Dienstleistungen ist sehr weit gefasst. Dies öffnet Missbrauch Tür und Tor und ist dazu geeignet, die Herausgabe von digitalen Herstellerdaten für eigene Händlerzwecke vom Handel zu verlangen. Zudem ist die Formulierung über die er verfügt oder verfügen müsste sehr bedenklich. Fraglich ist dabei über was er nicht verfügen müsste, um die Abgrenzung sicherzustellen. Seite 4 von 7
5 4.5. Art. 36 des Anhangs I Fraglich ist, was in diesem Zusammenhang angemessen sein soll und wer das festlegen soll, wenn gerade das Gefühl für Zeit und Fristen in den Mitgliedsstaaten sehr stark variiert Art. 46 des Anhangs I Art. 46 regelt die akzessorischen Verträge, wobei die Begrifflichkeiten unklar bleiben. Zuvor war nur von verbundenen Verträgen die Rede, so, dass die Frage bleibt, wann ein Vertrag nach EU-Kaufrecht akzessorisch sein soll Art. 52 des Anhangs I Nach Art. 52 Abs. 2, Ziff. a) des Anhangs I muss eine Anfechtungsmitteilung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Diese Frist ist für einen Unternehmer unzumutbar. Eine Anlehnung an der deutschen Regelung i.s.d. 121 Abs. 2 BGB, wonach dies ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) geschehen muss, wäre sachgerecht und würde niemanden einseitig benachteiligen Art. 55 des Anhangs I Die Formulierung Schadensersatz für Verluste infolge eines Irrtums leisten zu müssen ist ebenfalls ungenau, da nicht klar ist, welcher Zusammenhang zwischen Irrtum und Schaden genau bestehen muss, damit dieses Merkmal erfüllt ist. Zudem taucht auch hier wieder die Formulierung kannte oder kennen musste auf. Diese Formulierung prägt den gesamten Anhang und ist u.e. gefährlich, da nicht klar ist, ab wann eine Partei etwas nicht kennen musste und unter welchen Bedingungen sie sich exkulpieren kann. Bliebe es bei dieser Formulierung, wäre dies eine extreme Einschränkung der Handlungsfreiheit, da fast immer behauptet werden kann, die andere Partei hätte es kennen müssen Art. 58 des Anhangs I Auch in Art. 58 Abs. 2 des Anhangs I taucht die Formulierung bewusst war oder hätte bewusst sein müssen wieder auf. Einerseits stellt sich wieder die Frage, wie bewiesen werden soll, dass einer Partei etwas hätte bewusst sein müssen. Andererseits stellt sich die Frage, welche Bedingungen vorliegen müssen, damit einer Partei etwas nicht hätte bewusst sein müssen Art. 67 des Anhangs I Nach Art. 67 Abs. 2 des Anhangs I sind die Parteien an Gebräuche gebunden, die von Unternehmern, die sich in der gleichen Situation wie die Parteien befinden, als allgemein anwendbar angesehen würden. Seite 5 von 7
6 Auch dieser Punkt ist äußerst bedenklich, denn nach allgemeiner Erfahrung gibt es gerade in Europa durchaus unterschiedliche Gebräuche. Europa besteht aus einer Vielzahl von Kulturen, die sich ihre Identitäten und Gebräuche weitgehend erhalten haben und auch darauf wert legen. Wie soll bei 27 EU-Mitgliedsstaaten bestimmt werden, welche davon allgemein anwendbar sind und welche nicht? Art. 121 des Anhangs I Bei Art. 121 Abs. 1 des Anhangs I wird vom Käufer erwartet, dass er die Waren innerhalb einer so kurzen Frist prüft oder prüfen lässt, wie es die Umstände erlauben, wobei diese Frist 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren nicht überschreiten darf. Ungeklärt bleibt, was mit versteckten Mängeln sein soll und ob diese nach 14 Tagen nicht mehr reklamiert werden können Art. 143 des Anhangs I Gemäß Art. 143 Abs. 1 des Anhangs I geht die Gefahr auf den Käufer zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Käufer die Waren angenommen hat. Bislang ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs für die Praktiker das Verlassen der Rampe. Dies ist sinnvoll, da der Verkäufer andernfalls auf die geplante und sehr umstrittene Gelangenheitsbestätigung warten müsste, die womöglich niemals eintrifft Art. 159 des Anhangs I Nach Art. 159 Abs. 2 des Anhangs I schließt der Verlust, für den Schadensersatz verlangt werden kann, künftige Verluste mit ein, mit deren Eintritt der Schuldner rechnen konnte. Offen bleibt, mit welchen Verlusten der Schuldner vernünftigerweise künftig rechnen kann und wie er sich gegen diese unbestimmte und weitreichende Verpflichtung versichern kann. Die Meinung der Versicherungsbranche zu dieser Regelung wäre sicherlich auch interessant Art. 161 des Anhangs I Gemäß Art. 161 des Anhangs I haftet der Schuldner nur für den Verlust, den er zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag geschlossen wurde, als Folge der Nichterfüllung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können. Erneut taucht die bereits mehrfach angesprochene Formulierung hätte müssen bzw. hätte können auf. Es ist auch hier wieder nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sich das richten soll. Seite 6 von 7
7 4.15. Anlagen Nach dem EU-Kaufrecht bestehen vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Dazu finden sich als Anlagen eine Muster-Widerrufsbelehrung, ein Standard-Widerrufsformular und ein Standard-Informationsblatt über die Verbraucherrechte. Wünschenswert wäre zusätzlich eine Muster-Widerrufsinformation. Warum diese fehlt, bleibt im Dunkeln. 5. Schlusswort 5.1. Keine Vereinfachung und Zielverfehlung Nach eingehender Prüfung hat sich der Verdacht erhärtet, dass die Rechtsunsicherheit und -unklarheit durch unterschiedliche Vertragsrechtsordnungen im Binnenmarkt für die Rechtsanwender durch das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gerade nicht beseitigt, sondern eher noch vergrößert wird. Die vorstehend angerissenen Problemkreise verdeutlichen, dass neben dem Verordnungsentwurf auch der Anhang an grundlegenden Defiziten leidet. Auch im Anhang ist wieder nicht das Ziel das Problem, sondern die Umsetzung. Hierbei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die angesprochenen Punkte bei weitem nicht alle Bedenken abdecken, die der BGA bei diesem Entwurf sieht. Wir sehen in der Verordnung und in dem Anhang weder eine nennenswerte Vereinfachung der grenzüberschreitenden Geschäfte für den Groß- und Außenhandel, noch eine Erleichterung für den Verbraucher. Zwar ist es völlig richtig, den Binnenmarkt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertragsrechts stärken zu wollen. Der Inhalt der Verordnung, mit der dieses Anliegen umgesetzt werden soll, wird dieses Ziel jedoch aus einer Vielzahl von genannten Gründen weit verfehlen Gesprächsbedarf Der BGA bietet gegenüber dem Bundesministerium für Justiz ausdrücklich seine Unterstützung bei der Lösung der geschilderten Probleme an und ist jederzeit bereit, die Arbeit der beteiligten Personen zu begleiten. Wir würden die Problematik gern in einem persönlichen Gespräch erläutern und würden uns sehr freuen, wenn Sie uns die Möglichkeit dazu geben würden. Für Rückfragen und Anregungen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung. Seite 7 von 7
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Berlin, 15. Januar 2012 Herausgeber: Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 590099-581 Telefax 030 590099-481 www.bga.de info@bga.de Autoren:
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