Fortgeschriebene Fassung Änderungsbeschluss (ohne Gewähr) E 3204 LG (14)

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1 - 1 - Fortgeschriebene Fassung Änderungsbeschluss (ohne Gewähr) E 3204 LG (14) Stand: Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Landgericht Hildesheim im Geschäftsjahr 2014 Hinweis: Die Zuweisungen nach Bruchteilen beziehen sich allein auf die relative Verteilung der jeweils für die Rechtsprechung zur Verfügung stehenden Arbeitskraft zwischen mehreren Spruchkörpern im Sinne von 21e Abs. 1 Satz 4 GVG! I. Der Präsident des Landgerichts hat für das Geschäftsjahr 2014 die Zahl der Kammern bei dem Landgericht Hildesheim gemäß 2 Satz 1 Nds. AGGVG wie folgt bestimmt: 1. Straf-, Strafvollstreckungs- und Bußgeldkammern: a) 9 große Strafkammern, davon 1 Schwurgericht, zugleich als allgemeine Strafkammer; 2 allgemeine Strafkammern, jeweils eine zugleich als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen als Schwurgericht und als Jugend- und Jugendschutzkammer; 1 Jugend- und Jugendschutzkammer; 5 Wirtschaftsstrafkammern, davon 2 zugleich als allgemeine Strafkammern; b) 1 Strafvollstreckungskammer; c) 9 kleine Strafkammern, davon 2 allgemeine Strafkammern; 2 Jugend- und Jugendschutzkammern, davon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen und zugleich als allgemeine Strafkammer; 5 Wirtschaftsstrafkammern, davon 2 zugleich als allgemeine Strafkammern; d) 6 Kammern für Bußgeldsachen; 2. Zivilkammern: a) 8 Zivilkammern, davon 6 erstinstanzliche Zivilkammern, davon 2 zugleich als Beschwerdekammern; 2 zweitinstanzliche Zivilkammern, davon eine zugleich als erstinstanzliche Zivilkammer, beide zugleich als Beschwerdekammern; b) 2 Kammern für Handelssachen.

2 - 2 - II. Allgemeine Zuständigkeitsregelungen A. 1. Die erstinstanzlichen Strafsachen und Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen werden, sofern sie nicht nach besonderen sachlichen Zuständigkeiten zugewiesen sind oder nachstehend etwas anderes geregelt ist, nach einem Turnus verteilt. Für diese Verteilung wird bei der Serviceeinheit Abteilung 26 eine Vorschaltstelle gebildet, die die betreffenden Sachen unter Berücksichtigung von Ziff. 2 und 3 nach dem Eingangsdatum mit jeweils fortlaufenden Nummern in die folgenden jahrgangsweise zu führenden Listen einträgt: Haftsachen; Nicht-Haftsachen; AR-Sachen ohne Wiederaufnahmeverfahren; Qs-Sachen. Diese werden nach folgendem Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt: StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK

3 Durch den 04. Änderungsbeschluss 2014 vom wird bestimmt: Die Strafkammer 1 wird aus der vorstehenden Verteilung herausgenommen, soweit es sich um Haftsachen im Sinne von Ziff. II. A. 1. lit. a) handelt. Dabei gelten folgende Regeln: a) Es handelt sich um eine Haftsache, wenn sich ein Angeschuldigter bzw. Beschuldigter bei Eingang der Akten bei dem Landgericht in Untersuchungshaft oder in einstweiliger Unterbringung befindet. b) Abgetrennte Verfahren gelten nicht als neu eingehende Sachen. c) Auf den Turnus werden angerechnet: aa) Übernahmen in Fällen, in denen mehrere Strafsachen, die verschiedenen Kammern innerhalb des Turnus zugeteilt worden sind, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Kammer, die die Sache erhalten hat, legt die Akten nach Übernahme unverzüglich der Vorschaltstelle vor, welche der abgebenden Kammer die nächste turnusmäßig auf die übernehmende Kammer entfallende Sache aus der einschlägigen Eingangsliste zuteilt. bb) Abgaben innerhalb des Gerichts mangels Zuständigkeit. Von einer Kammer außerhalb des Turnus zuständigkeitshalber an die allgemeinen großen Strafkammern abgegebene Sachen werden von der Vorschaltstelle in die jeweils bereite laufende Nummer der einschlägigen Eingangsliste eingetragen. Bei Abgabe einer turnusmäßig zugeteilten Sache an eine andere, außerhalb des Turnus zuständige Kammer legt die abgebende Kammer die Sache unverzüglich der Vorschaltstelle vor, welche die nächste eingehende, zur entsprechenden Eingangsliste gehörende Sache statt unter der bereiten laufenden Nummer unter der Nummer der abgegebenen Sache einträgt. cc) Übernahmen in Fällen, in denen ein Amtsgericht die Akten vorgelegt hat. Die Kammer, die die Sache als AR-Sache zugeteilt bekommen hat, legt die Akten nach Übernahme unverzüglich der Vorschaltstelle vor, welche die Sache unter der nächsten freien, auf die übernehmende Kammer entfallenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste einträgt. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der jeweiligen Eingangsliste eingetragen. dd) Zuteilungen in zurückverwiesenen Sachen nach Ziff. IV. A. 12. Bei Eingang der Akten wird die Sache, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist,

4 - 4 - unter der nächsten freien, auf die zuständige Kammer entfallenden laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste eingetragen. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der jeweiligen Eingangsliste eingetragen. ee) Strafsachen, die an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht gemäß 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz oder 210 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verwiesen oder durch den Bundesgerichtshof gemäß 13a StPO zugewiesen werden. Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit gegeben ist, erfolgt die Zuteilung durch Eintragung unter der jeweils bereiten Nummer der einschlägigen Eingangsliste. ff) Anordnungen der vorbehaltenen oder nachträglichen Sicherungsverwahrung. Ist gemäß 74f Abs. 1 GVG eine Strafkammer für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig, wird die Sache, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist, unter der nächsten freien, auf die zuständige Kammer entfallenden Nummer der Eingangsliste der Haftsachen eingetragen. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern dieser Liste eingetragen. Hat in den Fällen des 66b StGB im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden ( 74f Abs. 2 GVG), erfolgt die Zuteilung durch Eintragung unter der jeweils bereiten Nummer der Eingangsliste der Haftsachen. d) Bei Eintragung einer Sache in einer falschen Eingangsliste legt die Kammer, die die Sache erhalten hat, die Akten unverzüglich wieder der Vorschaltstelle vor, welche diese Sache unter der jeweils bereiten laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste und die nächste zur fälschlich gewählten Eingangsliste gehörende Sache dort statt unter der bereiten laufenden Nummer unter der Nummer der abgegebenen Sache einträgt. 2. Soweit Sachen nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums auf verschiedene Strafkammern zu verteilen sind, gelten folgende allgemeine Regeln: a) Bei am selben Tage eingehenden Sachen ist die alphabetische Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Beschuldigten, bei mehreren Beschuldigten die alphabetische Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der jeweils lebensältesten in der Anklage-, hilfsweise der Antragsschrift oder hilfsweise der Einleitungsverfügung Aufgeführten maßgebend. Dabei gilt die Schreibweise in der Anklage-, hilfsweise der Antragsschrift oder hilfsweise der Einleitungsverfügung. Bei mehrteiligen Familiennamen entscheidet der erste Teil. Voranstehende Namenszusätze (wie z. B. von, zu, van, de, del, da, di, do) bleiben unberücksichtigt. Lässt sich hiernach eine Reihenfolge nicht bestimmen, weil die für die alphabetische Reihenfolge maßgeblichen Personen identisch sind, werden diese Sachen unter

5 - 5 - derselben fortlaufenden Nummer in die zu führende Liste eingetragen. Sind die für die alphabetische Reihenfolge maßgeblichen Personen zwar nicht identisch, aber namensgleich, ist die Sache mit der jeweils älteren Jahreszahl des Jahrgangs des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens, bei gleichem Jahrgang die Sache mit der jeweils kleineren nach Eingang fortlaufenden Nummer des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens ohne Berücksichtigung der Abteilung zuerst in die Liste einzutragen. b) Nicht in die Eingangslisten eingetragen werden Verfahren, die einer Kammer von einem anderen Gericht zur Verbindung mit einer bei ihr bereits anhängigen Sache vorgelegt werden. 3. Die gemäß Geschäftsverteilungsbeschluss zuständige Strafkammer bleibt, wenn nicht nachfolgend eine besondere Vorbefassungsregelung getroffen ist, für alle übrigen Entscheidungen - auch in Beschwerdesachen - zuständig, wenn sie a) zuletzt durch Urteil oder Eröffnungsbeschluss gemäß 209 Abs. 1 StPO, nach 209 Abs. 2, 210 Abs. 2, 225a StPO entschieden hat oder die Sache in anderer Weise bei ihr anhängig war; b) bereits mit derselben Sache vor zurückgenommener Anklage oder Antragsschrift befasst war; c) bei wiederholten oder aufeinanderfolgenden Beschwerden und AR-Sachen in demselben Verfahren mit der ersten Beschwerde bzw. AR-Sache befasst war; eine Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung wird dadurch nicht begründet. B. Berufungen gegen Urteile des Strafrichters werden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind, nach folgendem Turnus verteilt: Bei der Serviceeinheit der Abteilung 18 wird eine Vorschaltstelle gebildet, die die eingehenden Berufungen gegen Urteile des Strafrichters unter Berücksichtigung von Ziff. II. A. 2. nach dem Eingangsdatum mit jeweils fortlaufenden Nummern in die folgende jahrgangsweise zu führende Liste einträgt: - Berufungen gegen Urteile des Strafrichters. Diese werden nach folgendem Schlüssel zugeteilt:

6 - 6 - StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK StK Dabei gelten folgende Regeln: 1. Abgetrennte Verfahren gelten nicht als neu eingehende Sachen. 2. Auf den Turnus werden angerechnet: a) Übernahmen in Fällen, in denen mehrere Strafsachen, die verschiedenen Kammern innerhalb des Turnus zugeteilt worden sind, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Kammer, die die Sache erhalten hat, legt die Akten nach Übernahme unverzüglich der Vorschaltstelle vor, welche der abgebenden Kammer die dort nächste turnusmäßig auf die übernehmende Kammer entfallende Sache aus der Eingangsliste zuteilt. b) Abgaben innerhalb des Gerichts mangels Zuständigkeit. Von einer Kammer außerhalb des Turnus zuständigkeitshalber an die allgemeinen kleinen Strafkammern abgegebene Sachen werden von der Vorschaltstelle in die jeweils bereite laufende Nummer der Eingangsliste eingetragen. Bei Abgabe einer turnusmäßig zugeteilten Sache an eine andere, außerhalb des Turnus zuständige Kammer legt die abgebende Kammer die Sache unverzüglich der Vorschaltstelle vor,

7 - 7 - welche die nächste eingehende, entsprechenden Eingangsliste gehörende Sache statt unter der bereiten Nummer unter der Nummer der abgegebenen Sache einträgt. c) Zuteilungen in zurückverwiesenen Sachen nach Ziff. IV. A. 12. Bei Eingang der Akten wird die Sache, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist, unter der nächsten freien, auf die zuständige Kammer entfallenden laufenden Nummer der Eingangsliste eingetragen. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der Eingangsliste eingetragen. 3. Bei Eintragung einer Sache in einer falschen Eingangsliste legt die Kammer, die die Sache erhalten hat, die Akten unverzüglich wieder der Vorschaltstelle vor, welche diese Sache unter der jeweils bereiten laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste und die nächste zur fälschlich gewählten Eingangsliste gehörende Sache dort statt unter der bereiten laufenden Nummer unter der Nummer der abgegebenen Sache einträgt. C. 1. Die Zuständigkeit der Zivilkammern für erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus den Bezirken der Amtsgerichte Gifhorn, Holzminden und Peine richtet sich, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist, besondere Zuständigkeiten nach Sachgebieten zugewiesen sind oder nachstehend etwas anderes geregelt ist, nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder Antragsgegners ( 13 ff. ZPO), und zwar in erster Linie nach seinem Wohnsitz, ggf. nach seinem Aufenthaltsort oder letzten Wohnsitz ( 16 ZPO) und zutreffendenfalls nach dem Sitz der Verwaltung ( 17, 18 ZPO); liegt der Sitz der Verwaltung nicht im Bezirk des Landgerichts, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Niederlassung ( 21 ZPO). Bei mehreren Beklagten oder Antragsgegnern ist der allgemeine Gerichtsstand des in der Klage- bzw. Antragsschrift zuerst aufgeführten, hat dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Landgerichtsbezirk Hildesheim, der allgemeine Gerichtsstand des jeweils nächstgenannten Beklagten oder Antragsgegners maßgebend. 2. Wenn bei erstinstanzlichen Zivilsachen zwar keiner der Beklagten oder Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Landgerichtsbezirks Hildesheim, jedoch der Kläger oder Antragsteller einen solchen in den Bezirken der Amtsgerichte Gifhorn, Holzminden und Peine hat, so ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, die nach dem allgemeinen Gerichtsstand zuständig wäre, wenn es sich hierbei um den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder Antragsgegners handeln würde. Bei mehreren Klägern oder Antragstellern gilt Ziff. 1 Satz 2 entsprechend.

8 Hat keine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Hildesheim und ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim aus 29 ZPO oder 32 ZPO, ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, in deren Bezirk der Erfüllungsort liegt bzw. die Handlung begangen worden ist, soweit der Erfüllungs- oder Handlungsort in den Amtsgerichtsbezirken Gifhorn, Holzminden oder Peine liegt. 4. Maßgebender allgemeiner Gerichtsstand für die Zuständigkeitsregelungen unter Ziff. 1 bis 3 ist derjenige bei Eintritt der Rechtshängigkeit. 5. Bei Verkehrsunfällen, an denen ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist, richtet sich die erstinstanzliche Zuständigkeit nach dem Unfallort, soweit dieser in den Amtsgerichtsbezirken Gifhorn, Holzminden oder Peine liegt. In Sachen, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim aus und 29a ZPO ergibt, ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, in deren Bezirk das streitbefangene Grundstück bzw. der allgemeine Gerichtsstand oder der letzte inländische Wohnsitz des Erblassers bzw. die Räume liegen, soweit dieser in den Amtsgerichtsbezirken Gifhorn, Holzminden oder Peine liegt. 6. Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen im Sinne von 34 ZPO ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, bei der der Hauptprozess anhängig war. 7. Bei Klagen aufgrund der 731, 767, 768 ZPO ist die Zivilkammer zuständig, die im ersten Rechtszug mit der Sache befasst war. Das Gleiche gilt, wenn gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel aus diesem Urteil Einwendungen erhoben werden oder aus diesem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel geklagt wird. Bei Klagen aufgrund der 771, 878, 879, 880 ZPO sowie des 115 ZVG wird die Zuständigkeit nicht durch den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern durch den allgemeinen Gerichtsstand des Vollstreckungsschuldners bestimmt, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet; dies gilt entsprechend für Anfechtungsklagen außerhalb des Konkurses bzw. der Insolvenz. 8. Für Restitutions- und Nichtigkeitsklagen ist die Zivilkammer zuständig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat ( 584 Abs. 1 ZPO) oder zu erlassen gehabt haben würde ( 584 Abs. 2 ZPO). 9. Bei einer Kollision mehrerer besonderer Zuständigkeiten nach Sachgebieten, die unterschiedlichen Zivilkammern zugewiesen sind, erfolgt die Zuordnung nach demjenigen Sachgebiet, welches den Schwerpunkt bildet, im Zweifelsfall nach dem in der Reihenfolge des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorstehenden Sachgebiet.

9 Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach dem Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz) ergibt sich kraft Turnuszuweisung gemäß folgender Ziff Die erstinstanzlichen Zivilsachen, für die keine Zuständigkeit nach den vorstehenden Ziffern oder aufgrund einer Zuweisung nach Sachgebieten begründet ist, werden nach folgendem Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt: ZK ZK ZK ZK ZK ZK 6 10 ZK 8 11 ZK 1 27 ZK ZK ZK ZK ZK 6 35 ZK 8 36 ZK 1 54 ZK 2 56 ZK ZK ZK ZK ZK 8 46 ZK 1 ZK 2 74 ZK ZK ZK ZK ZK 8 66

10 ZK 1 82 ZK 2 ZK 3 89 ZK ZK ZK ZK Diese nach einem Turnus zu verteilenden Sachen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in das gemeinsame Eingangsverzeichnis der zentralen Eingangsstelle eingetragen. Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit OH-Sachen stehen, und neue, wiederholte oder weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen a) denselben Parteien (auch Beteiligten nach 64 ff ZPO) oder b) einer Partei und einem Dritten aus demselben oder einem im Wesentlichen gleichartigen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis werden in das Verzeichnis unter der nächsten für diejenige Kammer vorgesehenen Nummer eingetragen, bei der zurzeit ein derartiges Verfahren anhängig ist oder im laufenden oder vorangegangenen Geschäftsjahr anhängig war. Das gilt unabhängig davon, um was für Verfahren es sich handelt (z.b. 916 ff. ZPO) und ob und wie sie entschieden worden sind (z.b. Versäumnisurteil), jedoch dann nicht, wenn es sich bei dem vorausgegangenen Verfahren um eine Einzelrichtersache gehandelt hat und der dafür zuständige Richter nicht mehr Mitglied der Kammer ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist zuständig die Kammer, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist. Jedoch hat die Zuständigkeit nach dem Streitgegenstand Vorrang, soweit nicht der nächste Absatz eine Ausnahme vorsieht. Gelangt eine Sache nach Abgabe oder Verweisung in derselben Instanz erneut an das Landgericht Hildesheim, so ist die abgebende bzw. verweisende Kammer für diese Sache zuständig. Die Kammer, die über die Prozesskostenhilfe oder in einem Verfahren gemäß 916 ff. ZPO entschieden hat oder bei der im laufenden oder vorangegangenen Geschäftsjahr ein OH-Verfahren anhängig war oder anhängig ist, ist auch für den Hauptprozess zuständig. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen an einem Tag ist die neben dem Eingangsstempel vermerkte Uhrzeit des Eingangs maßgebend, bei gleicher Uhrzeit die alphabetische Reihenfolge des Namens (vorrangig des Nachnamens) des im Schriftsatz erstgenannten Beklagten bzw. Antragsgegners. Ist auch dieser gleich, ist die alphabetische Reihenfolge des Namens (vorrangig des Nachnamens) des im Schriftsatz erstgenannten Klägers bzw. Antragsstellers entscheidend. Für jede innerhalb des Gerichts abgegebene Sache (einschließlich der an die Kammer für Handelssachen abgegebenen Sachen) wird eine neue über den allgemeinen Verteilungsschlüssel verteilbare Sache bei der abgebenden Kammer eingetragen.

11 Hat eine nach der Geschäftsverteilung an sich unzuständige Zivilkammer in einer neu eingegangenen oder neu eingetragenen bzw. neu einzutragenden Sache eine sachliche Bearbeitung vorgenommen, ist insbesondere Terminsanberaumung (auch zur Güte) erfolgt oder eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen, ist damit die Zuständigkeit dieser Kammer begründet. Dies gilt sinngemäß auch bei Änderungen der Geschäftsverteilung. D. Zweifelsfragen über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.

12 III. Wird durch diesen Geschäftsverteilungsbeschluss die Bearbeitung von Sachen einer anderen als der bisher zuständig gewesenen Kammer zugewiesen, gilt dies nur für die mit Beginn des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Ansonsten bleibt die durch vorangegangene Geschäftsverteilungsbeschlüsse begründete Zuständigkeit unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für die im Laufe des Geschäftsjahres zu fassenden Geschäftsverteilungsbeschlüsse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. A. Strafkammern IV. 1. Strafkammer 1 Vorsitzender: Beisitzer: VRiLG Peschka RiLG Richter zu 1/2 (außerdem Strafkammer 3, Verwaltung und Leitung der Führungsaufsichtsstelle) Ri Junge zu 1/2 (außerdem Strafkammer 12) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 16, hilfsweise der Strafkammern 9/3/4/5/11/14/10/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7. a) als Schwurgericht: sämtliche Schwurgerichtssachen sowie die Beschwerden in Ermittlungsverfahren wegen eines zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Straftatbestandes; b) als allgemeine große Strafkammer und 1. Kammer für Bußgeldsachen: aa) Strafsachen erster Instanz nach dem in Ziff. II. A. 1. geregelten Turnus; bb) Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen nach dem in Ziff. II. A. 1. geregelten Turnus; cc) sämtliche Entscheidungen gemäß 12, 13, 14, 15, 19, 27 Abs. 4 StPO sowie gemäß 77 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz GVG; dd) alle Entscheidungen in Strafsachen, die nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind.

13 Strafkammer 2 Vorsitzender: VRiLG de Lippe zu 1/5 (außerdem Strafkammern 9 und 12) Vertr. d. Vors. : RiLG Richter hilfsweise: 1.) RiLG Martin 2.) Ri`inLG Dr. Pape Als allgemeine kleine Strafkammer a) Berufungen gegen Urteile des Strafrichters nach dem in Ziff. II. B. geregelten Turnus; b) Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, für die bis zum die Strafkammer 6 zuständig war. 3. Strafkammer 3 Vorsitzender: Beisitzer: VRiLG Heckemüller RiLG Richter zu 1/2 (außerdem Strafkammer 1, Verwaltung und Leitung der Führungsaufsichtsstelle) Ri Gaschler (außerdem Strafkammer 12) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 9, hilfsweise der Strafkammern 1/16/5/4/14/11/10/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 2/3/4/5/6/7/1 a) als große Jugendkammer und 5. Kammer für Bußgeldsachen: aa) sämtliche Strafsachen der in 41 Abs. 1 JGG genannten Sachgebiete, alle erstinstanzlichen Sachen nach 108 JGG und sämtliche Strafsachen der bei der Jugendkammer angeklagten, in den 26, 74b GVG aufgeführten Sachgebiete; bb) sämtliche Strafsachen der in 41 Abs. 2, 108 JGG genannten Sachgebiete, soweit es sich nicht um Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters handelt; cc) sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters in Bußgeldsachen;

14 b) als Jugendschutzkammer: die in den 26, 74b GVG aufgeführten Sachgebiete, soweit es sich um Straftaten im Sinne der 173 bis 185 und des 225 StGB handelt; bezüglich 185 jedoch nur insoweit, als eine sexuell bestimmte Handlung in Betracht kommt; c) sämtliche Beschwerden und AR-Sachen in den unter lit. a) und b) aufgeführten Jugend- und Jugendschutzsachen; d) die an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht gemäß 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz oder 210 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verwiesenen oder durch den Bundesgerichtshof gemäß 13a StPO zugewiesenen Jugendstraf- und Jugendschutzsachen; e) die dem Landgericht Hildesheim zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Jugendund Jugendschutzsachen. 3a. Hilfsjugendkammer 3a Vorsitzender: VRi`inLG Heidner zu 1/2 (außerdem Strafkammern 6, 11 und 11a) Beisitzer: RiLG Martin zu 1/2 (außerdem Strafkammern 10 und 11) Ri`inLG Dr. Pape zu 1/2 (außerdem Strafkammer 14 und Güterichterin) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 14, hilfsweise der Strafkammern 1/ 3/ 16/ 9. sämtliche im Zeitraum vom 01. April 2014 bis zum 31. Juli 2014 eingehenden erstinstanzlichen Verfahren, die nach dem Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Landgericht Hildesheim im Geschäftsjahr 2014 in der fortgeschriebenen Fassung vom 01. März 2014 auf die Strafkammer 3 entfallen würden. 4. Strafkammer 6 Vorsitzender: Vertr. d. Vors.: VRi`inLG Heidner zu 1/5 (außerdem Strafkammern 11, 11a und Hilfsjugendkammer 3a) Ri`inLG Dr. Pape hilfsweise: 1.) RiLG Richter 2.) RiLG Martin

15 Als kleine Jugendkammer sämtliche Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters. 5. Strafkammer 7 Vorsitzender: VRiLG Schlüter Vertr. d. Vors. (zugleich zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG): RiLG Dr. Inoue hilfsweise: 1.) RiLG Suden 2.) Ri`inLG Dr. Zapf 3.) Ri'inLG Dr. Pape Als allgemeine kleine Strafkammer a) Berufungen gegen Urteile des Strafrichters nach dem in Ziff. II. B. geregelten Turnus; b) Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts; c) diejenigen Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts, die aus einem anderen Landgerichtsbezirk durch Zurückverweisung nach 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StPO an das Landgericht Hildesheim gelangen; d) die dem Landgericht Hildesheim zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen bei Entscheidungen einer kleinen Strafkammer oder einer großen Strafkammer als Berufungskammer des Landgerichts Hannover. 6. Strafkammer 8 Vorsitzende: VRi inlg Brönstrup zu 1/5 (außerdem Strafkammer 16) Vertr. d. Vors.: RiLG Worlitz hilfsweise: 1.) RiLG Dr. Inoue 2.) RiLG Richter a) Als allgemeine kleine Strafkammer Berufungen gegen Urteile des Strafrichters nach dem in Ziff. II. B. geregelten Turnus; b) als kleine Jugendkammer sämtliche zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 6.

16 Strafkammer 9 Vorsitzender: VRiLG de Lippe zu 3/5 (außerdem Strafkammern 2 und 12) Beisitzer: Ri`inLG Schlingmann (dem Landgericht mit 1/2 ihrer Arbeitskraft zugewiesen) RiLG Worlitz zu 1/2 (außerdem Strafkammer 12) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 3, hilfsweise der Strafkammern 16/1/10/4/5/11/14, weiter hilfsweise der Zivilkammern 3/4/5/6/7/1/2. a) als allgemeine große Strafkammer und 6. Kammer für Bußgeldsachen: aa) Strafsachen erster Instanz nach dem in Ziff. II. A. 1. geregelten Turnus; bb) Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen nach dem in Ziff. II. A. 1. geregelten Turnus. b) als große Jugendkammer: die an eine andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz und 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StPO zurückverwiesenen Jugendsachen der Strafkammer 3; c) als Jugendschutzkammer: die an eine andere Kammer gemäß 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz oder 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StPO zurückverwiesenen Jugendschutzsachen der Strafkammer Strafkammer 16 Vorsitzende: VRi inlg Brönstrup zu 4/5 (außerdem Strafkammer 8) Beisitzer: RiLG Dr. Inoue Ri Kollmeier zu 1/2 (außerdem Strafkammer 12 und Zivilkammer 5) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 1, hilfsweise der Strafkammern 3/9/10/5/4/14/11/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 4/5/6/7/1/2/3.

17 a) als allgemeine große Strafkammer und 2. Kammer für Bußgeldsachen: aa) Strafsachen erster Instanz nach dem in Ziff. II. A. 1. geregelten Turnus; bb) Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen nach dem in Ziff. II. A. 1. geregelten Turnus. b) als Schwurgericht: die nach 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz StPO zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen der Strafkammer Wirtschaftsstrafkammern Strafkammer 4-1. große Wirtschaftsstrafkammer Vorsitzender: VRiLG Braumann zu 19/20 (außerdem Strafkammer 4a) Beisitzer: RiLG Kauer (außerdem Notarsachen) Ri inlg Bietendüwel Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 5, hilfsweise der Strafkammern 11/14/10/1/3/9/16/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 5/6/7/1/2/3/4. Strafkammer 4a - 1. kleine Wirtschaftsstrafkammer Vorsitzender: VRiLG Braumann zu 1/20 (außerdem Strafkammer 4) Vertr. d. Vors. (zugleich zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG): RiLG Kauer hilfsweise: Ri inlg Bietendüwel Strafkammer 5-2. große Wirtschaftsstrafkammer Vorsitzender: VRiLG Bachmann zu 19/20 (außerdem Strafkammer 5a und Verwaltung) Beisitzer: RiLG Suden zu 1/2 (außerdem Strafkammer 10) Ri`inAG Hampel Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 4,

18 hilfsweise der Strafkammern 14/11/10/3/9/16/1/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 6/7/1/2/3/4/5. Strafkammer 5a - 2. kleine Wirtschaftsstrafkammer - Vorsitzender: VRiLG Bachmann zu 1/20 (außerdem Strafkammer 5 und Verwaltung) Vertr. d. Vors. (zugleich zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG): RiLG Suden hilfsweise: Ri inag Hampel Strafkammer große Wirtschaftsstrafkammer - Vorsitzende: VRi'inLG Loewenthal zu 19/20 (außerdem Strafkammer 10a) Beisitzer: RiLG Martin zu 2/5 (außerdem Strafkammer 11 und Hilfsjugendkammer 3a) RiLG Suden zu 1/2 (außerdem Strafkammer 5) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 11, hilfsweise der Strafkammern 5/14/4/9/16/1/3/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 7/1/2/3/4/5/6. Strafkammer 10a - 3. kleine Wirtschaftsstrafkammer - Vorsitzende: VRi'inLG Loewenthal zu 1/20 (außerdem Strafkammer 10) Vertr. d. Vors. (zugleich zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG): RiLG Martin hilfsweise: RiLG Suden Strafkammer große Wirtschaftsstrafkammer - Vorsitzende: Beisitzer: VRi inlg Heidner zu 1/4 (außerdem Strafkammern 6, 11a und Hilfsjugendkammer 3a) RiLG Kiene RiLG Martin zu 1/10 (außerdem Strafkammer 10 und Hilfsjugendkammer 3a) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 14, hilfsweise der Strafkammern 4/5/10/16/1/3/9/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7 Strafkammer 11a - 4. kleine Wirtschaftsstrafkammer -

19 Vorsitzende: VRi inlg Heidner zu 1/20 (außerdem Strafkammern 6, 11 und Hilfsjugendkammer 3a) Vertr. d. Vors. (zugleich zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG): RiLG Kiene hilfsweise: RiLG Martin Strafkammer große Wirtschaftsstrafkammer - Vorsitzender: VRiLG Blaschek zu 19/20 (außerdem Strafkammer 14a) Beisitzer: Ri`inLG Pagel zu 9/10 (außerdem Zivilkammer 6) Ri'inLG Dr. Pape zu 1/2 (außerdem Hilfsjugendkammer 3a und Güterichterin) Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 10, hilfsweise der Strafkammern 11/5/4/1/3/9/16/12, weiter hilfsweise der Zivilkammern 2/3/4/5/6/7/1. Strafkammer 14a - 5. kleine Wirtschaftsstrafkammer - Vorsitzender: VRiLG Blaschek zu 1/20 (außerdem Strafkammer 14) Vertr. d. Vors. (zugleich zweiter Richter gem. 76 Abs. 6 GVG): Ri`inLG Pagel hilfsweise: Ri inlg Dr. Pape a) Die Strafkammern 4, 5, 10, 11 und 14 bilden die 1., 2., 3., 4. und 5. große Wirtschaftsstrafkammer; die Strafkammern 4a, 5a, 10a, 11a und 14a sind die 1., 2., 3., 4. und 5. kleine Wirtschaftsstrafkammer. b) Jede der kleinen Wirtschaftsstrafkammern bearbeitet 1/5 der in 74c Abs. 1 GVG genannten Berufungssachen und jede der großen Wirtschaftsstrafkammern 1/5 der übrigen in 74c GVG bezeichneten Sachen einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht gem. 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz oder 210 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verwiesenen Sachen. Es wird klargestellt, dass die großen Wirtschaftsstrafkammern gemäß 74c Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit 73 Abs. 1 GVG auch dann für Beschwerdeentscheidungen zuständig sind, wenn es sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts - Schöffengerichts - in einem durch rechtskräftiges Urteil bereits

20 abgeschlossenen Verfahren (Nachtragsentscheidung) handelt, sofern dieses eine Straftat betrifft, die unter den Katalog des 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG fällt. Außerdem bearbeiten: aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) hh) die Strafkammer 14 als allgemeine große Strafkammer die Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters in Strafsachen aus dem Katalog des 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG; die Strafkammer 10a als allgemeine kleine Strafkammer die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters in Strafsachen aus dem Katalog des 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GVG; die Strafkammer 11 in Strafsachen als allgemeine große Strafkammer und in Bußgeldsachen als 3. Kammer für Bußgeldsachen die Kostenbeschwerden, soweit sie das GKG, das RVG und/oder das JVEG betreffen, sowie die nach 66 Abs. 1 Satz 2 GKG und die nach 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 JVEG in Strafsachen zu treffenden Entscheidungen, soweit nicht die für das Strafverfahren zuständige Kammer bereits mit der Sache befasst war; die Strafkammern 4, 4a, 5, 5a, 14 und 14a die Wiederaufnahmeverfahren, in denen sich der Antrag auf Wiederaufnahme gegen eine Verurteilung des Landgerichts Stade, 1. Wirtschaftsstrafkammer (4), 10. kleine Wirtschaftsstrafkammer (4a), 2. Wirtschaftsstrafkammer (5) sowie 11. kleine Wirtschaftsstrafkammer (5a) und des Landgerichts Verden, 9. Wirtschaftsstrafkammer (14) und 14. kleine Wirtschaftsstrafkammer (14a), wegen einer der in 74c GVG bezeichneten Straftaten richtet; die Strafkammer 10 als 4. Kammer für Bußgeldsachen die Beschwerden in steuerrechtlichen Bußgeldsachen; die Strafkammer 14 als große Wirtschaftsstrafkammer die Sachen, für die bis zum die aufgelöste Strafkammer 15 zuständig war und die bis zum dort eingegangen sind; einschließlich sämtlicher BRs-Sachen, die bis zum dort eingegangen sind; die Strafkammer 11 als große Wirtschaftsstrafkammer die Sachen, für die bis zum die aufgelöste Strafkammer 15 zuständig war und die ab dem dort eingegangen sind; einschließlich sämtlicher BRs-Sachen, die ab dem dort eingegangen sind; die Strafkammer 14a als kleine Wirtschaftsstrafkammer die Sachen, für die bis zum die aufgelöste Strafkammer 15a zuständig war.

21 c) Für die Verteilung der eingehenden Sachen auf die Wirtschaftsstrafkammern wird eine Vorschaltstelle gebildet, die die eingehenden Sachen unter Berücksichtigung von Ziff. II. A. 2. nach dem Eingangsdatum mit jeweils fortlaufenden Nummern in die folgenden jahrgangsweise zu führenden Listen einträgt: erstinstanzliche Strafsachen der Staatsanwaltschaft Hannover - Zentralstellen für Wirtschaftsstrafsachen und für Korruptionsbekämpfung -, soweit keine Haftsache im Sinne von Ziff. II. A. 1. lit. a); sonstige erstinstanzliche Strafsachen, soweit keine Haftsache im Sinne von Ziff. II. A. 1. lit. a); erstinstanzliche Haftsachen im Sinne von Ziff. II. A. 1. lit. a); Berufungssachen; Beschwerden; an das Landgericht Hildesheim gemäß 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz oder 210 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verwiesene Sachen; AR-Sachen. Abgetrennte Verfahren gelten nicht als neu eingehende Sachen. d) Die Strafkammern 4 und 4a bearbeiten jeweils die 1., 6., 11., 16. usw., die Strafkammern 5 und 5a die 2., 7., 12., 17. usw., die Strafkammern 10 und 10a die 3., 8., 13., 18. usw., die Strafkammern 11 und 11a die 4., 9., 14., 19. usw., die Strafkammern 14 und 14a die 5., 10., 15., 20. usw., in diese Eingangslisten eingetragenen Sachen. Hiervon ist bis auf weiteres wegen andauernder Überlastung die Strafkammer große Wirtschaftsstrafkammer - ausgenommen. Diese Regelung betrifft nicht die Verfahren, deren Zuständigkeit sich nach lit. e) bestimmt. Die zu Beginn des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen werden an den jeweils fortlaufenden bereiten Nummern eingetragen, wie sie sich aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 ergeben. e) Hat eine Wirtschaftsstrafkammer oder der Vorsitzende nach dem in einem Verfahren eine Entscheidung getroffen oder eine Prozesserklärung abgegeben (z. B. Zustimmungserklärung gemäß 153, 153a StPO), so bleibt sie für alle weiteren Entscheidungen in dieser Sache zuständig; dies gilt auch dann, wenn in einem Verfahren eine Anklage zurückgenommen und neu erhoben worden ist. Bei Eingang der Anklageschrift/Berufungssache pp. wird die Sache, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist, unter der nächsten freien, nach lit. d) auf die zuständige Kammer entfallenden laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste eingetragen.

22 Danach eingehende Anklagen/Berufungssachen pp. werden nach der in lit. c) und d) bestimmten Regelung unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der jeweiligen Eingangsliste eingetragen. f) Bei Zuteilungen in zurückverwiesenen Sachen nach Ziff. IV. A. 12. wird bei Eingang der Akten die Sache unter der nächsten freien, auf die zuständige Kammer entfallenden laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste eingetragen. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der jeweiligen Eingangsliste eingetragen. Dies gilt auch dann, wenn die Kammer, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist, zu ihrer Entlastung aus der Verteilung gemäß lit. d) herausgenommen worden ist. 10. Strafkammer 12 - Strafvollstreckungskammer - Vorsitzender: VRiLG de Lippe zu 1/5 (außerdem Strafkammern 2 und 9) Beisitzer: RiLG Worlitz zu 1/2 (außerdem Strafkammer 9) Ri Gaschler zu 1/2 (außerdem Strafkammer 3) Ri Kollmeier zu 1/2 (außerdem Strafkammer 16) Ri Junge zu 1/2 (außerdem Strafkammer 1) Vertreter: Mitglieder der Strafkammern 16/1/3/9. Sämtliche Strafvollstreckungssachen in den sich aus 78a GVG ergebenden Zuständigkeiten. 11. Von den dem Landgericht Hildesheim zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren bearbeiten, soweit nicht vorstehend eine besondere Zuständigkeit begründet ist, die Schwurgerichtssachen die Strafkammer 1 als Schwurgericht und die Nichtschwurgerichtssachen die Strafkammer Im Übrigen gelten bei Zurückverweisungen gemäß 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz und 210 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StPO als andere Kammer des Landgerichts: a) anstelle der Strafkammer 1 die Strafkammer 16 b) anstelle der Strafkammer 3 die Strafkammer 9 c) anstelle der Strafkammer 4 die Strafkammer 11 d) anstelle der Strafkammer 4a die Strafkammer 11a e) anstelle der Strafkammer 5 die Strafkammer 14 f) anstelle der Strafkammer 5a die Strafkammer 14a g) anstelle der Strafkammer 9 die Strafkammer 1

23 h) anstelle der Strafkammer 10 die Strafkammer 4 i) anstelle der Strafkammer 10a die Strafkammer 4a j) anstelle der Strafkammer 11 die Strafkammer 5 k) anstelle der Strafkammer 11a die Strafkammer 5a l) anstelle der Strafkammer 14 die Strafkammer 10 m) anstelle der Strafkammer 14a die Strafkammer 10a n) anstelle der Strafkammer 16 die Strafkammer 3 o) anstelle der Strafkammer 2 die Strafkammer 7 p) anstelle der Strafkammer 7 die Strafkammer 2 q) anstelle der mit Ablauf des Geschäftsjahres 2011 aufgelösten Strafkammer 13 die Strafkammer 7 r) anstelle der mit Ablauf des Geschäftsjahres 2013 aufgelösten Strafkammer 15 die Strafkammer 11 s) anstelle der mit Ablauf des Geschäftsjahres 2013 aufgelösten Strafkammer 15a die Strafkammer 11a t) anstelle der Strafkammer 6 die Strafkammer 7, soweit die Strafkammer 6 bis zum als allgemeine kleine Strafkammer entschieden hat; u) anstelle der Strafkammer 8 die Strafkammer 2. Bei mehrfacher Zurückverweisung in Strafsachen, mit denen die Strafkammern 2 und 7 bereits befasst waren, ist die Strafkammer 4a als allgemeine kleine Strafkammer zuständig. In Wirtschaftsstrafsachen ist bei mehrfacher Zurückverweisung jeweils die bisher noch nicht befasst gewesene Wirtschaftsstrafkammer mit der höchsten laufenden Nummer zuständig. Die Zuständigkeit für zurückverwiesene Verfahren einer Hilfsstrafkammer richtet sich nach der Zuständigkeit, die bestehen würde, wenn es sich um ein Verfahren derjenigen Kammer handeln würde, deren Entlastung die Hilfsstrafkammer dient.

24 B. Zivilkammern 1. Zivilkammer 1 Vorsitzender: Beisitzer: Präs`inLG Dr. Knüllig-Dingeldey (gemäß 21e Abs. 1 Satz 3 GVG) (außerdem Verwaltung) Ri inlg Deumler (außerdem Verwaltung) RiLG Dr. Loheit zu 9/10 (außerdem Zivilkammer 7, Pressesprecher, Verwaltung und Notarsachen) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 7, hilfsweise der Zivilkammern 5/2/3/4/6/8 a) Allgemeine Zuständigkeit: aa) Berufungen in Zivilsachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim; bb) erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel; cc) gemäß Ziff. II. C. 13 der Jahresgeschäftsverteilung 2012 von der Zivilkammer 6 übernommene erstinstanzliche Zivilsachen; b) Beschwerden: aa) Beschwerden in Zivilsachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Hildesheim (1) in Prozesskostenhilfesachen; (2) in Arrestsachen; (3) in einstweiligen Verfügungssachen; (4) gegen Streitwertfestsetzungen; (5) gegen Entscheidungen nach 91a, 99 und 269 ZPO; bb) sämtliche Beschwerden (1) in Vereinsregistersachen; (2) in Nachlasssachen; (3) in M-Sachen, mit Ausnahme solcher gegen Beschlüsse nach 334 AO; (4) nach 46 Abs. 2, 406 Abs. 5 ZPO, 10 RPflG; (5) in allen übrigen Sachen, die einer anderen Zivilkammer nicht zugewiesen sind.

25 Zivilkammer 2 Vorsitzender: Beisitzer: VRiLG Wallheinke RiLG Scharffetter zu 7/10 (außerdem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft) Ri Wehage zu 1/2 (dem Landgericht mit 3/5 seiner Arbeitskraft zugewiesen; außerdem Zivilkammer 5) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 4, hilfsweise der Zivilkammern 3/5/7/8/6/1 Allgemeine Zuständigkeit: aa) Erstinstanzliche Zivilsachen im Sinne von Ziff. II. C. 1., 2., 3., 5. und 7. Satz 2 aus den Bezirken der Amtsgerichte Holzminden und Peine, soweit sie nicht einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind; bb) erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel. 3. Zivilkammer 3 Vorsitzender: VRiLG Dr.Klöhn Beisitzer: RiLG Graefe zu 1/2 (außerdem Zivilkammer 5) Ri Rusch (dem Landgericht mit 1/2 seiner Arbeitskraft zugewiesen) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 2, hilfsweise der Zivilkammern 4/7/6/8/1/5 a) Allgemeine Zuständigkeit: aa) Erstinstanzliche Zivilsachen im Sinne von Ziff. II. C. 1., 2., 3., 5. und 7. Satz 2 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gifhorn, soweit sie nicht einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind; bb) erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel; b) Sachgebiete: sämtliche erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

26 aa) über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; bb) aus Versicherungsvertragsverhältnissen, soweit nicht die Zivilkammer 5 gemäß Ziff. IV. B. 5. lit. b) oder die Zivilkammer 6 gemäß Ziff. IV. B. 6. lit. b) zuständig ist; cc) aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; dd) aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; c) Beschwerden: sämtliche Beschwerden in UR II-Sachen, mit Ausnahme solcher gegen Beschlüsse nach 68 Nds. SOG. 4. Zivilkammer 4 Vorsitzender: Beisitzer: VRiLG Meyer-Lamp VRiLG Pingel zu 1/4 (außerdem Zivilkammer 8, Güterichter, Notarsachen und Verwaltung) Ri`inLG Bondzio zu 11/20 (außerdem Zivilkammer 8) Riin Sterwerf zu 4/10 (außerdem Zivilkammer 8) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 3, hilfsweise der Zivilkammern 2/5/7/6/1/8 a) Allgemeine Zuständigkeit: erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel; b) Sachgebiete: sämtliche erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen. 5. Zivilkammer 5 Vorsitzender: VRiLG Brinkmann Beisitzer: RiLG Graefe zu 1/2 (Zivilkammer 3) Ri Wehage zu 1/2 (dem Landgericht mit 3/5 seiner Arbeitskraft zugewiesen; außerdem Zivilkammer 2) Vertreter: in Sachen nach lit. c) dd) und lit. d) aa):

27 a) Allgemeine Zuständigkeit: Mitglieder der Zivilkammer 3, hilfsweise der Zivilkammern 2/4/6; in allen anderen Sachen: Mitglieder der Zivilkammer 7, hilfsweise der Zivilkammern 1/3/2/4/6/8 erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel; b) Sachgebiete: sämtliche erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aa) welche Ansprüche des Verwalters aus einer Anfechtung nach der Insolvenzordnung, der Gesamtvollstreckungsordnung, der Konkursordnung oder Ansprüche eines Gläubigers nach dem Anfechtungsgesetz zum Gegenstand haben; bb) die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind; c) Beschwerden: sämtliche Beschwerden aa) in Betreuungs- und Unterbringungssachen; bb) in Freiheitsentziehungssachen; cc) in Sachen nach 15 Abs. 2 BNotO; dd) in C-, H- und B-Sachen, soweit sie nicht einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind; ee) in Zwangsversteigerungssachen; ff) in Zwangsverwaltungssachen; gg) gegen Beschlüsse nach 334 AO und 68 Nds. SOG sowie sonstige Beschlüsse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr; hh) in Insolvenzsachen; d) sonstige Zuständigkeiten: aa) gerichtliche Entscheidungen gemäß 156 Abs. 1 KostO bzw. 127 Abs. 1 GNotKG; bb) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36 ZPO und 5 FGG bzw.

28 FamFG. 6. Zivilkammer 6 Vorsitzender: Beisitzer: VRiLG Benda zu 4/5 (außerdem 2. Kammer für Handelssachen) VRiLG Dr. Kumme zu 1/10 (außerdem 1. Kammer für Handelssachen) Ri inlg Pagel zu 1/10 (außerdem Strafkammern 3 und 14) Ri`inLG Göttsch zu 2/5 (außerdem Zivilkammer 7) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 5, hilfsweise der Zivilkammern 3/4/2/7/8/1 a) Allgemeine Zuständigkeit: erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel; b) Sachgebiete: sämtliche erstinstanzliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aa) aus Bank- und Finanzgeschäften sowie aus hierauf bezogener gewerblicher Anlagenberatung und -vermittlung; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bankbürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur über sie gestritten wird; bb) aus sonstigen Kapitalanlagegeschäften (Vermittlung, An- und Verkauf) einschließlich der darauf bezogenen gewerblichen Anlageberatung und -vermittlung; handelt es sich bei der Kapitalanlage um einen Versicherungsvertrag, besteht die Zuständigkeit nur, wenn die Verletzung von Aufklärungspflichten bezogen auf das Anlageobjekt oder den Anleger geltend gemacht wird. 7. Zivilkammer 7 Vorsitzender: VPräsLG Bever (außerdem Güterichter und Verwaltung) Beisitzer: Ri`inLG Göttsch zu 3/5 (außerdem Zivilkammer 6) RiLG Dr. Loheit zu 1/10 (außerdem Zivilkammer 1, Pressesprecher, Verwaltung und Notarsachen) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 1, hilfsweise der Zivilkammern 5/4/3/2/6/8

29 a) Allgemeine Zuständigkeit: Berufungen in Zivilsachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Holzminden, Lehrte und Peine; b) Sachgebiete: Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter; c) Beschwerden: Beschwerden in Zivilsachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Holzminden, Lehrte und Peine (1) in Prozesskostenhilfesachen; (2) in Arrestsachen; (3) in einstweiligen Verfügungssachen; (4) gegen Streitwertfestsetzungen (5) gegen Entscheidungen nach 91a, 99 und 269 ZPO. 7.a. Zivilkammer 8 Vorsitzender: VRiLG Pingel zu 3/4 (außerdem Zivilkammer 4, Güterichter, Notarsachen und Verwaltung) Beisitzer: Ri`inLG Bondzio zu 1/5 (außerdem Zivilkammer 4) Riin Sterwerf zu 2/10 (außerdem Zivilkammer 4) Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 6, hilfsweise der Zivilkammern 2/3/5/7/1/4 Erstinstanzliche Zivilsachen nach dem unter Ziff. II. C. 11. genannten Verteilungsschlüssel Kammer für Handelssachen Vorsitzender: VRiLG Dr. Kumme zu 9/10 (außerdem Zivilkammer 6) Vertr. d. Vors.: VRiLG Benda hilfsweise: 1.) VRiLG Pingel

30 ) VRiLG Wallheinke 3.) VRiLG Dr. Klöhn 4.) VRiLG Meyer-Lamp 5.) VRiLG Brinkmann Handelsrichter: Dipl.-Ingenieurin/Architektin Ulrike Schaper, Sehlem Geschäftsführer Wilfried Grobe, Peine Geschäftsführer Lothar Hampe, Lamspringe Geschäftsführer Matthias Kaufmann, Hildesheim Kaufmann Axel Kreßmann, Hildesheim Geschäftsführer Konrad Krüger, Hildesheim Vertr. d. Handelsrichter: Bei Verhinderung eines Handelsrichters der 1. Kammer für Handelssachen tritt jeweils ein Handelsrichter der 2. Kammer für Handelssachen ein. Sämtliche erstinstanzlichen Handelssachen gemäß 94 ff. GVG und die aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehörenden Zivilsachen im Sinne von Ziff. II. C. 1., 2., 5. und 7. Satz 2, soweit sie nicht der 2. Kammer für Handelssachen zugewiesen sind Kammer für Handelssachen Vorsitzender: VRiLG Benda zu 1/5 (außerdem Zivilkammer 6) Vertr. d. Vors.: Handelsrichter: VRiLG Dr. Kumme hilfsweise: 1.) VRiLG Pingel 2.) VRiLG Wallheinke 3.) VRiLG Dr. Klöhn 4.) VRiLG Meyer-Lamp 5.) VRiLG Brinkmann Einzelhandelskaufmann Thomas Adamski, Hildesheim Kaufmann Curt Bakeberg, Hildesheim Geschäftsführer Dr. Hanns Eberhard Liebing, Gronau Geschäftsführer Stefan Kühn, Hildesheim Vertr. d. Handelsrichter:

31 Bei Verhinderung eines Handelsrichters der 2. Kammer für Handelssachen tritt jeweils ein Handelsrichter der 1. Kammer für Handelssachen ein. a) Sämtliche nicht vertraglichen Wettbewerbs-, Warenzeichen- und Kartellsachen, für die die Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - gegeben ist oder begründet wird; b) alle zweitinstanzlichen Handelssachen des Landgerichts einschließlich der Beschwerden im Sinne von 30 Abs. 1 Satz 2 FGG. 10. Güterichter Zu Güterichtern nach 278 Abs. 5 ZPO bzw. 36 Abs. 5 FamFG werden für alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation bestellt: a) Vizepräsident des Landgerichts Bever (außerdem Zivilkammer 7 und Verwaltung) b) Vorsitzender Richter am Landgericht Pingel (außerdem Zivilkammern 4 und 8, Notarsachen und Verwaltung) c) Richterin am Landgericht Dr. Pape (außerdem Strafkammer 14 und Hilfsjugendkammer 3a) Die an einen Güterichter verwiesenen Sachen werden von den dazu bestellten Güterichtern bearbeitet. Das Nähere regeln die Güterichter in einer internen Geschäftsverteilung. V. Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so geht die Tätigkeit in einer Strafkammer derjenigen in einer Zivilkammer, einschließlich der Kammern für Handelssachen, vor. Gehört ein Richter mehreren Strafkammern oder mehreren Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen an, so geht die Tätigkeit in derjenigen Kammer vor, der der Richter mit dem größeren Bruchteil zugewiesen ist, bei gleichen Bruchteilen die Tätigkeit in der Kammer mit der kleineren laufenden Nummer, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Bereits anberaumte (ältere) Termine gehen in Strafsachen jedoch in jedem Falle vor. Bei Fortsetzungsterminen ist dabei auf die Anberaumung des ersten Terminstages abzustellen. Im Verhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen ist die Tätigkeit in Letzteren vorrangig. VI.

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