2. Kapitel. NPM-Instrumente

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1 2. Kapitel NPM-Instrumente Rechtliche Grundlagen, Erläuterungen und Empfehlungen zur Wirkungsorientierten Verwaltungsführung in den Gemeinden des Kantons Zürich (Leitsätze, LS)

2 Ziel und Adressaten des Textes NPM-Instrumente Ziel des Textes ist es, die Anforderungen an die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in der Praxis der Gemeinden darzustellen. Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an die Gemeindevorsteherschaft, an das Budgetorgan der Gemeinde (Gemeindeversammlung bzw. Grosser Gemeinderat), an die Rechnungsprüfungskommission sowie an die Rechnungsführer einer Gemeinde. Zu allen wesentlichen Begriffen finden sich unter der Adresse: Projektmanagement - Publikationen ein Lexikon mit umfassenden Erläuterungen und Querverweisen I

3 INHALTSVERZEICHNIS 1. WIRKUNGSORIENTIERTE VERWALTUNGSFÜHRUNG (WIF!) Rechtsgrundlagen Einführung Versuchsprojekte mit Kompetenzzuweisungen 164 GG Berichterstattung über die Einführung 2 2. GLOBALBUDGETIERUNG Globalbudget Allgemeines Anwendungsbereich Darstellung Leistungsauftrag Rechtsgrundlagen Allgemeines Zielvorgaben Indikatoren Bezüge zur Kosten-, Leistungs- und Wirkungsrechnung Leistungen Allgemeines Leistungen Globalkredit Allgemeines Formen des Globalkredits Umfang des Globalkredits Übertragung des Globalbudgets Kontraktarten Inhalt der Kontrakte und weiterer Instrumente Kontraktmanagement 8 3. LEISTUNGSRECHNUNG Allgemeines Darstellung 9 4. KOSTENRECHNUNG Rechtsgrundlagen Notwendige Elemente einer Kostenrechnung Allgemeines Aufgaben der Kostenrechnung Adressaten und Publizität der Kostenrechnung Abfolge und Durchführung der Kostenrechnung Kosten- und (Erlös)artenrechnung Allgemeines Einteilung der Kosten (Erlöse) Zeitliche Abgrenzung Sachliche Abgrenzung Allgemeines Zweckaufwand und neutrale Aufwendungen (Erträge) II

4 Kalkulatorische Kosten (Erlöse) Kostenstellenrechnung Allgemeines Kostenstellen Kostenverteilung Kostenumlage Vorbereitung der Kostenträgerrechnung Darstellung Kostenträgerrechnung Allgemeines Formen der Kostenträgerrechnung Kostenrechnungssysteme Unterscheidung nach dem Zeitbezug Unterscheidung nach dem Umfang der Verrechnung Kombination der Kriterien Empfehlungen zur Kostenrechnung Allgemeines Kostenartenrechnung Struktur der Kostenartenrechnung Herkunft und Zuordnung der Kosten- und Erlösdaten Sachliche Abgrenzung Kalkulatorische Abschreibungen Kalkulatorische Zinsen Kalkulatorische Mieten Kostenstellenrechnung Modalitäten der Kostenstellenrechnung Kostenumlage zwischen den Kostenstellen Kostenträgerrechnung Bildung der Kostenträger Kostenträgerzeitrechnung Kalkulation (Kostenträgerstückrechnung) Hilfsrechnungen Revision der Kostenrechnung Einführung der Kostenrechnung ZIELABWEICHUNGEN Im Allgemeinen Gemeinden mit Steuerfussausgleich WIRKUNGSRECHNUNG GLOBALRECHNUNG Rechenschaftsbericht Inhalt des Rechenschaftsberichts JAHRESRECHNUNG NACH HRM LAUFENDE BERICHTERSTATTUNG AN DIE DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN VERZEICHNISSE Abkürzungen Literatur III

5 1. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (wif!) 1.1. Rechtsgrundlagen a) 33a FHG i.v.m. 139 GG Globalbudget und Globalrechnung Die Gemeindevorsteherschaft kann für bestimmte Amtsstellen, Anstalten und Betriebe Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufnehmen. Die zu bewilligenden Aufwendungen und Erträge oder deren Saldos sind gesamthaft oder für einzelne Bereiche festzusetzen und die zu erbringenden Leistungen zu umschreiben. b) 164 GG Wirkungsorientiert e Verwaltungsführung Um die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in bestimmten Verwaltungszweigen in näher bezeichnetem Umfang zu erproben, sind die Gemeinden ermächtigt, in der Gemeindeordnung für befristete Versuchsprojekte Kompetenzzuweisungen vorzunehmen, die von den Bestimmungen des vierten und fünften Titels des Gemeindegesetzes abweichen. Die Gemeinden erstatten der für das Gemeindewesen zuständigen Direktion periodisch Bericht über den Verlauf und die Auswertung der Versuchsprojekte. c) 1 GBV/G Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Haushaltsführung mit Globalbudgets in a) den Politischen Gemeinden, Schulgemeinden, Kirchgemeinden, Zivilgemeinden und Bürgergütern; b) den Zweckverbänden. Wo nachfolgend von Gemeinden oder deren Organen die Rede ist, sind sinngemäss auch die Bürgergüter sowie die Zweckverbände und deren Organe erfasst. Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, ist die Verordnung über den Gemeindehaushalt anwendbar Einführung a) Grundsatz Die Gemeinden können für bestimmte Amtsstellen, Anstalten und Betriebe Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufnehmen. b) Rechtliche Grundlage Die Globalbudgetierung ist für die gesamte Gemeindeverwaltung (bzw. flächendekkend) zulässig. Die Globalbudgetierung ist zeitlich unbefristet zulässig. 33a Abs. 1 Satz 1 FHG, 139 GG, 164 Abs. 1 GG Kommentar: Amtsstellen, Anstalten und Betriebe einer Gemeinde werden unter dem Sammelbegriff Verwaltungszweig zusammengefasst, vgl. 164 GG sowie 2.1, 5.1 und 6 GBV/G. Die Gemeinde kann sich in einem Grundsatzbeschluss darüber aussprechen, ob und für welche Verwaltungszweige Globalbudgetierung gelten soll. In diesem Beschluss können auch organisatorische Fragen geregelt werden. Vgl. LS 2.1.2e Die Ermächtigung zur Einführung von Globalbudgets in den Gemeinden beruht unmittelbar auf 139 GG in Verbindung mit 33a FHG. Es bedarf in der Gemeindeordnung keiner zusätzlichen Rechtsgrundlage. Bei der Zuweisung von neuen Kompetenzen an Legislative und Exekutive sowie an Behörden und Beamte ist allenfalls 164 GG zu beachten. Kommentar: Eine zusätzliche Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung in Form eines Experimentierartikels ist nur bei Kompetenzzuweisungen in Abweichung des 4. und 5. Titel des Gemeindegesetzes erforderlich. Die Einführung der Globalbudgetierung erfolgt gestützt auf 139 GG i.v.m. mit 33a FHG und nicht gestützt auf 164 GG. 164 GG ist in der Praxis kaum von Bedeutung. HB NPM/KLR G, Kap. 9 Recht und NPM, Ziff. 1.5; vgl. aber 164 GG

6 1.3. Versuchsprojekte mit Kompetenzzuweisungen 164 GG a) Aufnahme von befristeten Versuchsprojekten in die Gemeindeordnung b) Experimentierartikel in der Gemeindeordnung Um die Wirkungsorientierte Verwaltungsführung in bestimmten Verwaltungszweigen in näher bezeichnetem Umfang zu erproben, sind die Gemeinden ermächtigt, in der Gemeindeordnung für befristete Versuchsprojekte Kompetenzzuweisungen vorzunehmen, die von den Bestimmungen des vierten und fünften Titels des Gemeindegesetzes abweichen. 164 Abs. 1 GG Kommentar: Das Gemeindegesetz regelt im vierten Titel die ordentliche Gemeindeorganisation (Versammlungsgemeinden) und im fünften Titel die ausserordentliche Gemeindeorganisation (Parlamentsgemeinden). Beispiele: Eine Parlamentsgemeinde will das Globalbudget dem Referendum unterstellen. Eine Versammlungsgemeinde will bestimmte delegieren (Subdelegation). behördliche Verwaltungsbefugnisse an einzelne Beamte Dialog 1, S. 5 ff.; Recht und NPM, S. 26 ff., 31 Subdelegation in Versammlungsgemeinden Die Kompetenzzuweisungen sind in der Gemeindeordnung sachlich klar zu beschreiben und zeitlich zu befristen. Kommentar: Anhand der um den Experimentierartikel ergänzten Gemeindeordnung muss geprüft werden können, welche Befugnisse übertragen werden sollen und welche Organe davon betroffen sind. Dialog 1, S. 6; Recht und NPM S. 26 ff Berichterstattung über die Einführung a) Informationspflicht Die Gemeinden informieren die Direktion der Justiz und des Innern über den Beginn von Versuchsprojekten zur Globalbudgetierung, insbesondere über deren Umfang und Dauer sowie die rechtlichen Grundlagen auf Gemeindeebene. 164 Abs. 2 GG, 3 Abs. 1 GBV/G; b) Adressat Die Berichterstattung ist an das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge zu richten. Kommentar: Diese Berichterstattung ist von der Berichterstattung gemäss 3 Abs. 2 GVB/G zu unterscheiden, vgl. LS 9 a- b nachfolgend P

7 2. Globalbudgetierung 2.1. Globalbudget Allgemeines a) Definition Das Globalbudget umfasst den Leistungsauftrag und den Globalkredit. 7, 8 und 18 GBV/G Kommentar: Globalbudget wird als Oberbegriff verwendet, darin eingeschlossen ist neben dem Leistungsauftrag auch der Globalkredit, mit welchem die Mittel für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben bewilligt werden. Der Ausdruck Globalkredit findet sich in der GBV/G nicht. Stattdessen spricht die GBV/G von Globalbudget. Um Verwechslungen zu vermeiden wird das Element der Mittelzuweisung im Globalbudget als Globalkredit bezeichnet. Die Stadt Zürich verwendet die Bezeichnung Produktegruppen-Globalbudgets. Ähnlich verhält es sich mit Leistungsauftrag. Dieser Ausdruck findet sich ebenfalls nicht in der GBV/G. Diese spricht nur von Leistungsumschreibung (vgl. 8.1 und 18 GBV/G). Trotzdem sollte im Verhältnis von Budgetorgan und Gemeindevorsteherschaft von Auftrag die Rede sein, weil dadurch die Absicht von wif! treffend umschrieben wird. Eine endgültige Festlegung der Bezeichnungen bleibt einer Kodifizierung des Rechts zum NPM vorbehalten. P067_1, P183_1, Dialog 1, S. 12 ff.; HWP : Globalbudget; Recht und NPM, S. 7 f. b) Aufgabe Das Globalbudget bildet die Grundlage für die jährliche, leistungsbezogene und finanzielle Steuerung eines Verwaltungszweiges durch das Budgetorgan. Budgetorgan ist die Gemeindeversammlung oder der Grosse Gemeinderat. P067_1, P183_1 HWP 1998, , S. 322 und 323 c) Kostenrechnung Die Globalbudgetierung erfolgt auf der Grundlage einer Kostenrechnung. 5 (Kostenrechnung) in Verbindung mit 6 und 9 GBV/G P176 Kommentar: Die Kostenrechnung ist für beide Elemente des Globalbudgets von Bedeutung: Die Leistungen des Leistungsauftrages sind in der Kostenrechnung als Kostenträger abzubilden. Die mit dem Globalkredit zur Verfügung gestellten Mittel entsprechen nach Berücksichtigung der sachlichen Abgrenzung den Nettokosten (Erlöse minus Kosten) für alle Kostenträger. a) Einheiten der institutionellen oder funktionalen Gliederung Anwendungsbereich Ein Verwaltungszweig mit Globalbudget kann nach Organisationseinheiten oder nach Aufgabenbereichen gegliedert sein. 2 Abs. 1 GBV/G: Verwaltungszweige mit Globalbudget müssen Einheiten der institutionellen oder funktionalen Gliederung entsprechen. Kommentar: 2 Abs. 1 GBV/G spricht anstelle von Gliederung von Rechnung. Die Bezeichnung institutionelle oder funktionale Rechnung ist nicht üblich, sie wird durch die korrekte Bezeichnung Gliederung ersetzt. P 144/147 HB Rechnungswesen ZH Gemeinden, Kap /6, ff. funkt. und institutionelle Gliederung; Thalmann, Kommentar, 132, S. 393 N 3.2: keine unzusammenhängenden Bereiche b) Verwaltungszweig Ein Verwaltungszweig ist eine Organisationseinheit der Gemeindeverwaltung. Es kann sich bei einem Verwaltungszweig um Aufgabenbereiche, Amtsstellen, Anstalten oder Betriebe handeln. Vgl. 33a FHG, 2 Abs. 1 GBV/G Kommentar: Es stellt sich die Frage, ob hier nicht eine strengere Fassung angezeigt wäre, etwa im folgenden Sinne: Verwaltungszweige mit Globalbudget müssen stets die gesamte Organisationseinheit bzw. den gesamten Aufgabenbereich umfassen, nicht bloss Teile davon

8 c) Einheiten der institutionellen Gliederung d) Einheiten der funktionalen Gliederung Für ein Globalbudget zulässige Einheiten der institutionellen Gliederung sind auf der oberen Ebene die einzelnen Dienststellen (Departemente). Kommentar: Eine Dienststelle ist die Grundeinheit der institutionellen Gliederung. Vgl. im Übrigen 2.1.2b Kommentar Thalmann, Kommentar, 132, S. 393, N 3.2: keine unzusammenhängende Bereiche. Vgl. Lexikon Gliederung, institutionelle. Für ein Globalbudget zulässige Einheiten der funktionalen Gliederung sind auf der oberen Ebene die einzelnen Aufgabenbereiche. Kommentar: Ein Aufgabenbereich ist die Grundeinheit der funktionalen Gliederung. Für Aufgaben der funktionalen Gliederung gilt das unter c) Gesagte analog. Vgl. im Übrigen 2.1.2b Kommentar Thalmann, Kommentar, 132, S. 393, N 3.2: keine unzusammenhängende Bereiche, vgl. Lexikon Gliederung, funktionale. e) Zuständigkeit Das Budgetorgan beschliesst auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft, für welche Verwaltungszweige ein Globalbudget erstellt wird. Kommentar: Über die Einführung der Globalbudgetierung müssen sich Budgetorgan und Gemeindevorsteherschaft verständigen. In der Praxis erfolgt kein besonderer Beschluss. Vgl. LS 1.2a Vgl. Thalmann, Kommentar, 132 N 3.1: Das für die Festsetzung des Voranschlages zuständige Organ, Gemeindeversammlung oder GGR, beschliesst, für welche Bereiche ein Globalbudget bewilligt wird [...] Darstellung a) Darstellung Das Globalbudget ist in standardisierter Form darzustellen. 9 Abs.1 GBV/G analog; 132, 135 GG, 87 Abs. 1 lit. d KSGH analog Kommentar: Analoge Anwendung von 87 Abs. 1 lit. d KSGH: Das Globalbudget (d.h. Leistungsauftrag und Globalkredit) enthält die Angaben des neuen und des vorangegangenen Globalbudgets sowie der letzen Globalrechnung. Lexikon: Zeitvergleich 2.2. Leistungsauftrag Rechtsgrundlagen a) 8 GBV/G Leistungsumschrei bung Das Globalbudget enthält eine verbindliche Leistungsumschreibung. Die Leistungen werden mittels qualitativer und quantitativer Indikatoren bestimmt. Kommentar: Anstelle von Leistungsumschreibung ist im Folgenden die Rede vom Leistungsauftrag. vgl. LS 2.2.2a HB NPM/KLR G, Kap. 6, Kostenrechnung im Bereich Rechtsschutz und Sicherheit Allgemeines a) Definition Der Leistungsauftrag umschreibt die während des kommenden Jahres zu erbringenden Leistungen eines Verwaltungszweiges. Der Leistungsauftrag wird mit Zielvorgaben und Indikatoren präzisiert. Vgl. 9 Abs. 2 GBV/G Kommentar: Vgl. LS 2.1.1a: Der Begriff Leistungsauftrag wird in der GBV/G nicht verwendet, es erscheint aber als zweckmässig, den Beschluss des Budgetorgans über die jährlich zu erstellenden Leistungen der Verwaltung als Auftrag zu interpretieren P183_

9 b) Inhalt Der Leistungsauftrag enthält verbindliche Leistungsumschreibungen. 8 Abs. 1 GBV/G Kommentar: 8 Abs. 1 ist eine sehr wichtige Bestimmung: Sie hält fest, dass die Leistungsumschreibungen, d.h. die Kompetenz zur Definition der Leistungen, beim Budgetorgan liegt. Das Budgetorgan kann also gestützt auf diese Bestimmungen Änderungen bei der Definition einer Leistung verlangen Zielvorgaben a) Inhalt Der Leistungsauftrag beinhaltet Angaben zu den strategischen und operativen Zielen, die mit der Erbringung der Leistungen verwirklicht werden sollen. 9 Abs. 2 GBV/G: Zielvorgabe und Zielerreichung b) Strategische Ziele Strategische Ziele sind Vorgaben zur Leistungserbringung, die sich grundsätzlich in rechtlichen Regelungen finden oder sich daraus ableiten lassen. Beispiele: - 2 Abs. 1 Abfallgesetz: Abfälle sind soweit als möglich zu vermeiden. - Steueramt Stadt Zürich: Fachlich einwandfreies Erledigen der Aufgaben gemäss Steuergesetzgebung innert vorgegebener Fristen, mit hoher Effizienz und mit Nutzung des Ermessensspielraums. c) Operative Ziele Operative Ziele sind Vorgaben des Budgetorgans zur Leistungserbringung, bezüglich Qualität, Menge und zeitlicher Verfügbarkeit der Leistungen Indikatoren a) Definition Indikatoren sind Merkmale, welche auf den Zustand oder die Entwicklung von Kosten, Leistungen und Wirkungen hinweisen. Vgl. 8 Abs. 2 GBV/G P172_1/B172_1 Beispiele: Kostenindikator: jährliche Kosten pro Primarschüler. Leistungsindikator: bei der Kehrichtabfuhr wurden 10 Tonnen mehr entsorgt. Wirkungsindikator: die Verkehrsunfälle sind um rund x % zurückgegangen, während die Kontrollen um y % verstärkt worden sind. HB NPM/KLR G, Kap. 6 NPM und Recht, Ziff. 2.3, Kap 6. Kostenrechnung im Bereich Rechtsschutz und Sicherheit b) Aufgabe Indikatoren dienen dazu, die Erfüllung der Zielvorgaben zu beurteilen. Vgl. 9 Abs. 2 GBV/G: Sichtbarmachung von Abweichungen zwischen Zielvorgaben und Zielerreichung Bezüge zur Kosten-, Leistungs- und Wirkungsrechnung a) Grundsatz Kostenrechnung und Leistungsrechnung sind so aufeinander abzustimmen, dass die Gliederung der Kostenträger in der Kostenrechnung und die Gliederung der Leistungen in der Leistungs- und Wirkungsrechnung zusammenpassen. b) Zur Kostenrechnung 6 GBV/G: Steuerung und Kontrolle; 9 Abs. 1 lit. c GBV/G: die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Daten: Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten. Kommentar: Der Leistungsauftrag (Leistungsumschreibung) des Globalbudgets, die Leistungsrechnung und die Kostenträger der Kostenrechnung müssen übereinstimmen. P066a/150_1 Die im Leistungsauftrag umschriebenen Leistungen sind in der Kostenrechnung als Kostenträger abzubilden. 6 GBV/G: Steuerung und Kontrolle; 9 Abs. 1 lit. c GBV/G: die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Daten: Leistungs- und Kostendaten

10 c) Zur Leistungsrechnung d) Zur Wirkungsrechnung Die im Leistungsauftrag umschriebenen Leistungen bilden die Grundlage der Leistungsrechnung. 6 GBV/G: Steuerung und Kontrolle; 9 Abs. 2 lit. c GBV/G: Leistungsdaten Kommentar: Die Leistungsrechnung macht Angaben über die Menge und Qualität der erbrachten Leistungen. Vgl. LS 3 P066a/183_1 Mit den im Leistungsauftrag umschriebenen Leistungen sind die beabsichtigten Wirkungen zu erzielen. Tafeln Lexikon: 6 GBV/G: Steuerung und Kontrolle; 9 Abs. 2 GBV/G: Zielerreichung zu a d: Schedler, Ansätze, S. 70 ff.: Leistungsmessung zu a - d: P066a/150_1 5- Ebenen-Modell des Kantons Zürich Leistungen Allgemeines a) Inhalt Im Leistungsauftrag werden Art, Menge und Qualität der einzelnen Leistungen mit qualitativen und quantitativen Indikatoren umschrieben und die entsprechenden Zielvorgaben festgelegt. 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 GBV/G b) Grundlage Die Leistungen und die damit verfolgten Zielvorgaben bestimmen sich nach den entsprechenden Aufgaben der Gemeinde und den Bedürfnissen der Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde. P183_ Leistungen a) Definition Die Leistungen sind die kleinsten selbständigen Einheiten, die einem Leistungsabnehmer und einer Leistungsabnehmerin der Gemeinde einen Nutzen verschaffen. b) Einteilung Leistungen sind Sach- und Dienstleistungen. P123a c) Aufgabe Mit der Erbringung der im Leistungsauftrag umschriebenen Leistungen erfüllt die Gemeinde ihre Aufgaben. d) Leistungsfeld einer Gemeinde P183_1 Das Leistungsfeld einer Gemeinde wird in einzelne Leistungsbereiche eingeteilt. Ein Leistungsbereich wird in einzelne Leistungsgruppen und eine Leistungsgruppe in einzelne Leistungen (Leistungsarten) eingeteilt. P125/149/151 e) Leistungsbereich Ein Leistungsbereich umfasst entsprechend der funktionalen oder institutionellen Gliederung einen Aufgabenbereich oder eine Dienststelle (Departement). f) Leistungsgruppe Eine Leistungsgruppe umfasst je nach funktionaler oder institutioneller Gliederung eine Aufgabe oder Amtsstelle. HB NPM/KLR G, Kap. 6, Kostenrechnung im Bereich Rechtsschutz und Sicherheit geht noch von einer anderen Einteilung aus

11 2.3. Globalkredit Allgemeines a) Definition Der Globalkredit ist ein pauschaler Kredit zur Finanzierung der gemäss Leistungsauftrag zu erbringenden Leistungen. b) Rechnungsgrundlage c) Bezug zur Kostenrechnung GBV/G: 8.1 Leistungsumschreibung, 10: Übertragung mittels Kontrakten auf einen Leistungserbringer Kommentar: Der Leistungsauftrag hat die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Rechnungsgrundlage des Globalkredits bilden die Aufwendungen und Erträge der Laufenden Rechnung. Die Investitionsrechnung bildet nicht Teil des Globalkredits. 2 Abs. 2 GBV/G Kommentar: Rechnungsgrundlage (Rechnungsstoff, Rechnungsgrössen) des Globalbudgets bilden die Aufwendungen und Erträge der Laufenden Rechnung, nicht etwa die Kosten und Erlöse der Kostenrechnung. Die Budgetierung erfolgt zwar auf der Grundlage der Kosten und Erlöse, diese sind aber nicht immer identisch mit den Aufwendungen und Erträgen. So können z.b. im Globalbudget zusätzliche Abschreibungen enthalten sein, welche betriebswirtschaftlich nicht begründet sind und deshalb in der sachlichen Abgrenzung ausgeschieden werden. zu a - b: P114_1 Die Aufwendungen und Erträge des Verwaltungszweiges bilden unter Durchführung der sachlichen Abgrenzung die Grundlage der Kostenrechnung. P066a Formen des Globalkredits a) Brutto- und Nettokredit b) Definitionen und Verbindlichkeit Der Globalkredit wird als Brutto- oder Nettokredit geführt. 7 Abs. 1 GBV/G Kommentar: 7 Abs. 1 GBV/G spricht von Globalbudget. Da mit Globalbudget sowohl die Leistungsseite (Leistungsauftrag) als auch die finanzielle Seite bezeichnet werden soll, muss für die Bezeichnung der finanziellen Seite eine andere Benennung als Globalbudget gewählt werden. Wir verwenden dafür in Abweichung zur GBV/G den Ausdruck Globalkredit. Vgl. LS 2.1.1a Def. Globalbudget Beim Nettokredit sind der Saldo von Aufwand- und Ertrag, beim Bruttokredit je die Summe von Aufwand und Ertrag verbindlich. 7 Abs. 1 lit. a und b GBV/G Umfang des Globalkredits a) Zusammenhang zwischen Leistungen sowie Aufwendungen / Erträgen b) Pflicht zur vollständigen Verrechnung Der Globalkredit eines Verwaltungszweiges umfasst grundsätzlich alle mit der Leistungserstellung und -abgabe anfallenden Aufwendungen und Erträge. Vgl. 13 GBV/G: Verwaltungszweige mit Spezialfinanzierungen (Ausgleichskonten) sind verpflichtet, im Globalbudget alle Aufwendungen und Erträge zu erfassen. Vgl. 13 GBV/G: Die Leistungen innerhalb der Verwaltung werden in der Regel kostendeckend verrechnet

12 2.4. Übertragung des Globalbudgets a) Voraussetzung Ein Globalbudget kann mit Kontrakten auf einen Leistungserbringer übertragen oder auf mehrere Leistungserbringer aufgeteilt werden. Dabei sind die zu erbringenden Leistungen und die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu bestimmen. 10 GBV/G, vgl. auch 12 GBV/G P067_1/150_ Kontraktarten a) Kontrakt Ein Kontrakt ist eine Absprache zwischen Leistungskäufer und Leistungserbringer über die zu erbringenden Leistungen und die dafür zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel. Vgl. 10 und 12 GBV/G b) Jahreskontrakt Der Jahreskontrakt ist eine verwaltungsinterne, jährliche Absprache. Er wird zwischen der Gemeindevorsteherschaft und einem Verwaltungszweig abgeschlossen. c) Rahmenkontrakt Der Rahmenkontrakt regelt das grundsätzliche Verhältnis der Leistungserbringung zwischen der Gemeindevorsteherschaft und einem internen Leistungserbringer. Der Rahmenkontrakt bildet die mittelfristige Rahmenordnung für die Leistungserbringung und dauert in der Regel mehrere Jahre. d) Subkontrakte Subkontrakte werden vom Leistungserbringer mit einem Dritten abgeschlossen. Vgl. 12 d GBV/G Schedler/Proeller, NPM, S. 141, Abb. 6-6: Raster für einen Kontrakt Tafeln a - d: P067_1, P183_ Inhalt der Kontrakte und weiterer Instrumente a) 11 GBV/G Weitere Instrumente b) 12 GBV/G Ergänzende Auflagen und Weisungen Die Gemeinden können im Zusammenhang mit der Globalbudgetierung weitere Instrumente einsetzen, namentlich solche, mit denen die zu erbringenden Leistungen so genau umschrieben werden, dass sie ohne weitere Angaben erbracht werden können. 11 GBV/G Mit den Kontrakten oder weiteren Instrumenten können für das Globalbudget ergänzende Auflagen oder Weisungen verbunden werden, insbesondere über: a) Mehrleistungen des Leistungserbringers b) Zahlungsbedingungen und Bewirtschaftung der Kredite c) Qualitätssicherung und Berichtwesen d) Subkontrakte mit Dritten. 12 GBV/G Kontraktmanagement Anhang I

13 3. Leistungsrechnung 3.1. Allgemeines a) Definition Die Leistungsrechnung ist eine Statistik über die für ein Rechnungsjahr geplanten und erbrachten Leistungen eines Verwaltungszweiges. b) Rechnungsgrundlage Schedler, Ansätze, S. 81 f., Kontrakterfüllung, S. 82 und 159 f. Leistungsrechnung, P066a/122/150_1 Die Rechnungsgrundlage der Leistungsrechnung sind die Leistungen eines Verwaltungszweiges. P122/123a/150_1 c) Konsolidierung Die erforderlichen Angaben können je nach Bedeutung auf der Ebene der einzelnen Leistungen oder auf der Ebene von Leistungsgruppen konsolidiert dargestellt werden Darstellung a) Standardisierte Form Die Leistungsrechnung ist in standardisierter Form darzustellen. 9 Abs. 1 GBV/G

14 4. Kostenrechnung 4.1. Rechtsgrundlagen a) 126 Abs. 1 GG Gemeindebetriebe b) 5 GBV/G Kostenrechnung c) 9 GBV/G Berichtwesen d) 13 Leistungen innerhalb der Verwaltung Für einzelne Gemeindebetriebe wird eine besondere Betriebsrechnung geführt, wenn die Gemeinde durch übergeordnetes Recht dazu verpflichtet ist oder wenn sie es für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit für notwendig erachtet. Die Betriebsrechnung wird beim Jahresabschluss in die allgemeine Gemeinderechnung einbezogen. Kommentar: Besondere Betriebsrechnung bedeutet Kostenrechnung. 126 Abs. 1 GG formuliert ausdrücklich den Zweck einer Kostenrechnung: die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. 126 Abs. 1 GG gilt auch für die im Rahmen der Globalbudgetierung zu führende Kostenrechnung. Die Verwaltungszweige bauen eine Kostenrechnung auf, die am Ende der Versuchsphase einsatzbereit ist. Kommentar: Die Versuchsphase dauert mindestens 5 bis 6 Jahre. Aus 5 GBV/G ergibt sich auch die Pflicht der Gemeinden, im Rahmen der Globalbudgetierung eine Kostenrechnung zu führen. Jeder Leistungserbringer erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Er ist in standardisierter Form zu verfassen und gibt Auskunft über: a) die laufende Tätigkeit; b) Soll-Ist-Abweichungen und getroffene Massnahmen; c) Die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Daten, insbesondere Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Personaldaten. Im Bericht zur Jahresrechnung werden die Abweichungen zwischen Zielvorgabe und Zielerreichung sichtbar gemacht und erklärt. Kommentar: Für die Kostenrechnung sind insbesondere massgebend: Abs. 1. lit. b): Soll-Ist-Abweichungen, daraus ergibt sich, dass eine Kostenrechnung zu führen ist, die eine Wirtschaftlichkeitskontrolle erlaubt. Lit. c) lässt den Schluss zu, dass die Kostendaten dem Budgetorgan zugänglich zu machen sind. Leistungen innerhalb der Verwaltung werden in der Regel kostendeckend verrechnet. Kommentar: 13 GBV/G bezieht sich sowohl auf die Leistungen zwischen einzelnen Funktionen bzw. Institutionen ( interne Verrechnungen 39 an 49). Gleichzeitig kommt 13 GBV/G auch auf Leistungen innerhalb eines globalbudgetierenden Verwaltungszweiges zur Anwendung (Umlagen zwischen Kostenstellen) Notwendige Elemente einer Kostenrechnung Allgemeines a) Definition Die Kostenrechnung ist ein Teilgebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Sie besteht aus den Bereichen Kostenartenrechnung (erster Bereich), Kostenstellenrechnung (zweiter Bereich) und Kostenträgerrechnung (dritter Bereich). b) Grundlage der Kostenrechnung Kommentar: Diese Abfolge ist grundsätzlich auf alle Kostenrechnungssysteme anwendbar. P066a/144-1 Grundlage der Kostenrechnung sind Kosten und Erlöse. Kommentar: Rechnungsstoff der Kostenrechnung sind Kosten und Erlöse, nicht etwa Aufwendungen und Erträge. Dabei ist zu beachten, dass die meisten Aufwendungen (z.b. Personalaufwand) und Erträge betragsmässig identisch als Kosten (Personalaufwendungen = Personalkosten) und als Erlöse in die Kostenrechnung übernommen werden können (Zweckaufwand und Zweckerlös). Sachliche Abgrenzungen sind z.b. in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen geboten

15 c) Kosten Kosten sind der normale, bewertete Verbrauch an Sachengütern und Dienstleistungen eines Verwaltungszweiges während einer Abrechnungsperiode. Kommentar: Mit dieser Definition werden Kosten von Aufwendungen abgegrenzt. d) Erlöse Erlöse sind der normale, bewertete Zuwachs an Leistungen eines Verwaltungszweiges während einer Abrechnungsperiode. Tafeln zu a - d: P156, Aufgaben der Kostenrechnung a) Ermittlungsfunktion Die Kostenrechnung ermittelt alle anfallenden Kosten und Erlöse. b) Prognosefunktion Die Kostenrechnung informiert als Prognoserechnung über die Kostenfolgen von Entscheidungsalternativen. Kommentar: Ist Eigenerstellung oder Fremdkauf bei gegebenen technischen Kapazitäten wirtschaftlich? c) Vorgabefunktion Die prognostizierten Kosten finden ihren Niederschlag in einem Kostenbudget. Dieses dient als Vorgabe für den Verwaltungszweig. d) Abbildungsfunktion Kommentar: Die Vorgabefunktion geht über die reine Planung hinaus, indem die Zielsetzung für die Kosten und Erlöse für eine zukünftige Periode verbindlich ist. Die Kostenrechnung bildet die bei der Leistungserstellung verursachten Kosten ab und schafft die Voraussetzungen für eine Kontrollrechnung. Gleichzeitig zeigt sie auch die Kostenfolgen von Entscheidungen auf. Kommentar: Dokumentation: Feststellung und Aufzeichnung der Kosten und Erlöse e) Kontrollfunktion Die Kostenkontrolle ist der Vergleich zwischen tatsächlichen und budgetierten Kosten. Abweichungen sind zu begründen. Bei Kostenüberschreitungen sind geeignete Massnahmen zu ergreifen. f) Steuerung der Leistungserstellung g) Gegenstand der Wirtschaftlichkeitskontrolle Kommentar: Messung der Ist-Zahlen von Kosten und Erlöse an Vergleichszahlen. Mit der Kostenrechnung werden die Voraussetzungen geschaffen, die Leistungserstellung eines Verwaltungszweiges nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu steuern. Die Leistungserstellung ist dann wirtschaftlich, wenn die tatsächlichen Kosten den minimalen Sollkosten entsprechen. 126 Abs. 1 GG, 9 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 GBV/G Kommentar: Diese Definition der Wirtschaftlichkeit weicht von jener in 2 und 7 FHG i.v.m. KSG II 5 ab. Vgl. Schedler, Wirkungsprüfung 1995, S. 39. Die Sollkosten sind in Form von Normal- oder Plankosten festzusetzen. Idealerweise liefert u.a. ein interkommunales Benchmarking weitere Grundlagen für die Festsetzung der Sollkosten. (Wie können die Gemeinkosten gesenkt werden? Wie können die Mehrkosten gesenkt werden?) Lexikon: Literatur Kostenrechnung: Nadig/Werner, Einführung, S. 4 f.; HWP 1998, , S. 318: Ziele der Kostenrechnung; : Kostenrechnung als innerbetriebliche Steuerung, , S. 318: Interne Steuerung des Budgets, S. 321 f.: Orientierung Kosten- Leistungsrechnung: Wirtschaftlichkeit; S. 322: Verhältnis Mittelplan, Mittelverbrauch; Walker, KMU; S. 19 Literatur NPM: Schedler, Ansätze, S. 67,57 f.,167; Schedler/Proeller, NPM, S. 62,132,193 ff. Kostenrechnung, 5-E-Konzept des Kantons Zürich: Ebene Wie? Verhältnis Ressourcenplan zu Ressourcenverbrauch, Wirtschaftlichkeit P066a/155_1/B155_1 Gegenstand der Wirtschaftlichkeitskontrolle sind in erster Linie die Kostenstellen und die Kostenträger. 9 Abs. 1 lit. c GBV/G HWP , S. 321 und 322: Wirtschaftlichkeit zu a g: P162/B

16 Adressaten und Publizität der Kostenrechnung a) Charakter der Kostenrechnung b) Daten der Kostenrechnung Die Kostenrechnung ist ein internes Steuerungsinstrument der Gemeinde. HWP , S. 318 Ziele der Kosten- und Leistungsrechnung: Interne Steuerung des Budgets Über die für die Steuerung und Kontrolle erforderlichen Kostendaten ist Bericht zu erstatten. 9 Abs. 1lit. c GBV/G: Abweichung Kostendaten zwischen Zielvorgabe und Zielerreichung zu a - b:p026/155_1/162/b Abfolge und Durchführung der Kostenrechnung a) Abfolge Die Kostenrechnung erfasst und ordnet die Kosten und Erlöse in der Kostenartenrechnung und rechnet dabei die Einzelkosten und Einzelerlöse direkt den Kostenträgern zu. Sie verteilt in der Kostenstellenrechnung die Gemeinkosten auf die Kostenstellen und verrechnet die Kostenstellen-Kosten in der Kostenträgerrechnung zusammen neben den Erlösen auf die Kostenträger. P080_1/2, P167 Kommentar: Personalkosten sind zwecks Kontrolle grundsätzlich immer auf einer Kostenstelle zu erfassen, auch wenn die Zurechnung als Einzelkosten möglich wäre (sog. unechte Gemeinkosten). HWP 1998: : Die Kostenrechnung weist die Kosten nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern aus. b) Durchführung Die Kostenrechnung ist eine in statistisch-tabellarischer Form durchgeführte Rechnung. Kommentar: Denkbar wäre auch eine kontenmässige Darstellung. Dafür müssten aber die entsprechenden Konten definiert werden. Die gewählte Vorgehensweise ist die einfachste Kosten- und (Erlös)artenrechnung Allgemeines a) Aufgaben Die Kostenartenrechnung ist der erste Bereich der Kostenrechnung. In ihr werden alle Kosten und Erlöse hinsichtlich Art und Höhe erfasst, gegliedert, abgegrenzt und dargestellt. Kommentar: Vgl. sachliche Abgrenzung LS und f. b) Kostenarten Kostenarten sind diejenigen verwaltungsbedingten Wertverzehre, die sich aus der Einteilung der Kosten nach der Art der verbrauchten Sach- oder Dienstleistungen ergeben. c) Beeinflussung der Kosten und Erlöse Kommentar: Kostenarten sind z.b. Personalkosten, Sachkosten, Kapitalkosten in Form von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Die Kostenartenrechnung soll ermöglichen, die Zusammensetzung und Höhe der Kosten und Erlöse zu beeinflussen. Literatur: zu c - d: Ebert, KLR 8/97, S. 30, 63; Meyer S. 181, Walker, KMU, S. 45 d) Grundlage Die Kostenartenrechnung bildet die Grundlage für die Kostenstellen- und die Kostenträgerrechnung

17 Einteilung der Kosten (Erlöse) a) Nach der Zurechenbarkeit: Einzel- und Gemeinkosten (Erlöse) b) Nach der Veränderlichkeit des Leistungsvolumens: variable und fixe Kosten c) Nach den verbrauchten Sachund Dienstleistungen Kosten (Erlöse) lassen sich nach der Möglichkeit der Zurechnung auf die Kostenträger in Einzel- und Gemeinkosten einteilen. Einzelkosten können den Kostenträgern direkt mittels Belegen zugerechnet werden. Gemeinkosten können den Kostenträgern nur indirekt über Kostenstellen zugerechnet werden. Die Einteilung gilt sinngemäss auch für Erlöse. Anwendungsbereich der Einzel- und Gemeinkosten ist die Vollkostenrechnung. Kommentar: Die Gemeinkosten werden durch die Kostenstellen durchgeschleust. Dabei kann es zu drei Schlüsselungen kommen: 1. Verteilung der Gemeinkosten auf die Kostenstellen, 2. allfällige Kostenumlage unter den Kostenstellen und 3. Schlüsselung bei der Verrechnung der Kostenstellenkosten auf die Kostenträger. Beachtet man, dass die bei einem Verwaltungszweig angesetzten Primärkosten auf der Basis interner Verrechnungen angesetzt werden, sind sogar vier Schlüsselungen möglich. Nadig/Werner, Einführung, S. 6; Walker, KMU; S. 33 f. Lexikon: Bezugsgrüsse, Gemeinkosten, Schlüsselung P080_1,095/097_1/102 Kosten lassen sich nach ihrem Verhalten in Bezug auf Änderungen des Leistungsvolumens ins variable und fixe Kosten einteilen. Variable Kosten ändern sich, fixe Kosten ändern sich nicht mit dem Leistungsvolumen. Anwendungsbereich der variablen und fixen Kosten ist die Teilkostenrechnung. Nadig/Werner, Einführung, S. 6, 84 f.; Walker, KMU, S. 33 f., 35 f. Kosten lassen sich nach den bei der Leistungserstellung verbrauchten Sach- und Dienstleistungen in Sachkosten, Personalkosten, Kapitalkosten (d.h. Abschreibungen und Zinsen), Energiekosten, Führungskosten etc. einteilen. Anwendungsbereich der Einteilung nach den verbrauchten Sach- und Dienstleistungen ist z.b. die Gliederung bzw. Stufung der Kostenträgerzeitrechnung. Nadig/Werner, Einführung, S. 16 f.; Walker, KMU, S. 46 f Zeitliche Abgrenzung a) Zeitliche Abgrenzung Die zeitliche Abgrenzung beinhaltet die Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen in der Laufenden Rechnung. Die zeitliche Abgrenzung erfolgt in der Laufenden Rechnung in Form von transitorischen Aktiven und Passiven. Bei anderen oder kürzeren Abrechnungsperioden als dem Rechnungsjahr sind auch innerhalb der Kostenrechnung zeitliche Abgrenzungen vorzunehmen. Pos *809 KSHK: Werden die transitorischen Aktiven und Passiven detailliert eröffnet und auf die entsprechenden Aufwand- und Ertragskonten übertragen? Rechnungsjahr: vgl. 92 KSGH; Kommentar: Abs. 1: Zeitliche Abgrenzungen sind bei den Staatsbeiträgen (Erträge bzw. Erlöse) vorzunehmen. Abs. 3: Andere Abrechnungsperiode: zeitliche Abgrenzungen in der Kostenrechnung sind im Bereich Bildung (Volksschule) wegen des vom Rechnungsjahr abweichenden Schuljahres vorzunehmen, 16 Volksschulgesetz: Das Schuljahr beginnt im Monat April. Kürzere Abrechnungsperiode: Eine kürzere Abrechnungsperiode ist z.b. im Rahmen einer kurzfristigen Betriebsergebnisrechnung möglich (vgl. Walker, KMU; S. 29). Zeitliche Abgrenzungen in der Kostenrechnung sind allenfalls auch zur Berücksichtigung der Gratifikationen vorzunehmen. Ebert, KLR 8/97, S. 60 f.; Kleiner Merkur 222; Meyer 10.3, S. 195 ff.; Nadig/Werner, Einführung, S. 15; Walker, KMU, S

18 Sachliche Abgrenzung Allgemeines a) Sachliche Abgrenzung Im Rahmen der sachlichen Abgrenzung werden Aufwendungen und Erträge daraufhin geprüft, ob es sich um Kosten und Erlöse handelt. Nadig/Werner, Einführung, S. 13 f.; Walker, KMU, S. 28 f.: sachliche und wertmässige Abgrenzung Zweckaufwand und neutrale Aufwendungen (Erträge) a) Zweckaufwand und Zweckertrag b) Neutrale Aufwendungen und Erträge Zweckaufwand und Zweckertrag können mit identischem Betrag in die Kostenrechnung übernommen werden. Eine sachliche Abgrenzung entfällt. Als Zweckaufwendungen und -erträge werden alle Aufwendungen und Erträge bezeichnet, die verwaltungsbezogen, in gewöhnlicher Höhe und periodenrichtig anfallen. Kommentar: Abs. 2: verwaltungsbezogen,d.h. betrieblich bzw. leistungsbezogen, ist nur das Verwaltungsvermögen, vgl. 139 GG i.v.m. 11 Abs. 1 FHG, 137 GG, 17 VGH, 44 KSGH. Die meisten Aufwendungen und Erträge der Laufenden Rechnung können ohne sachliche Abgrenzung in die Kostenrechnung übernommen werden. in gewöhnlicher Höhe : vgl. dazu 15 GBV/G: Berechnung der Netto-Zielabweichung, vgl. auch 7 9 GBV/K: endogene und exogene Faktoren. periodenrichtig : zeitliche Abgrenzung Nadig/Werner, Einführung, S. 13: 1. Fall; Walker, KMU, S. 29 f., S. 29 Abb. 11 Keine Kosten bzw. Erlöse sind die neutralen Aufwendungen und Erträge. Sie werden nicht in die Kostenrechnung übernommen. Als neutrale Aufwendungen und Erträge werden verwaltungsfremde, periodenfremde oder aussergewöhnliche Aufwendungen und Erträge bezeichnet. Kommentar: Verwaltungsfremd, d.h. nicht betrieblich bzw. leistungsbezogen, ist das Finanzvermögen, vgl. 139 GG i.v.m. 11 Abs. 2 FHG, 42 KSGH. Ebenso wären Spenden, z.b. für einen karitativen Zweck verwaltungsfremd. Periodenfremd zeitliche Abgrenzung Aussergewöhnliche Aufwendungen sind z.b. alle zusätzlichen Abschreibungen, vgl. 137 Abs. 2 S. 3 und Abs. 4 GG, 21 VGH, 62 Abs. 2 KSGH. Ebert, KLR 8/97, S. 44f.; HWP 1998, Abgrenzungen, Angemessenheit der kalkulatorischen Elemente; Kleiner Merkur 221, Abb. 2; Meyer, 9.1, S. 172; Nadig/Werner, Einführung, S. 14, 3. Fall; Walker, KMU, S. 28 f., 29 Abb. 11 P038 a) Kalkulatorische Kosten und Erlöse b) Erscheinungsformen Kalkulatorische Kosten (Erlöse) Kalkulatorischen Kosten und Erlöse werden für die Kostenrechnung anders berechnet als in der Laufenden Rechnung oder zusätzlich zur Laufenden Rechnung angesetzt. Kommentar: Kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen in der Laufenden Rechnung kein Aufwand (Zusatzkosten) oder ein Aufwand in anderer Höhe (Anderskosten) gegenüber steht. Anders berechnet werden die sog. Anderskosten. Anderskosten entstehen z.b., wenn in der Kostenrechnung aus betriebswirtschaftlichen Gründen anders abgeschrieben wird als in der Laufenden Rechnung. Zusätzlich angesetzt werden in der Kostenrechnung kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital. Kalkulatorische Kosten ist nicht zu verwechseln mit Kalkulation im Sinne der Kostenträgerstückrechnung. Ebert, KLR 8/97; S. 47 f.; Meyer, S. 104; Nadig/Werner, Einführung, S. 14 f., 2. und 4. Fall; Walker, KMU, S. 30 f.; Tafeln : P156,157 Kalkulatorische Kosten (Erlöse) sind kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen und Mieten

19 c) Kalkulatorische Abschreibungen d) Kalkulatorische Zinsen e) Kalkulatorische Mieten Kalkulatorische Abschreibungen sind lineare Abschreibungen. Lineare Abschreibungen sind für eine bestimmte Nutzungsdauer vorgenommene gleichmässige Abschreibungen vom Nettoanschaffungs- oder Herstellungswert. Vgl. BAV, LS Nadig/Werner, Einführung, S. 24 f.; Walker, KMU, S. 64 ff. P041, P165, P166, P178, P180 Mit kalkulatorischen Zinsen wird den Kosten des betriebsnotwendigen Kapitals Rechnung getragen Formel: kalkulatorische Zinsen = betriebsnotwendiges Kapital x Zinssatz. BAV, LS ; 24 KSGH: interne Zinsen Nadig/Werner, Einführung, S. 33f. Walker, KMU, S. 71; P167, P175 Kalkulatorische Mieten sind Kosten, die anstelle von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen verrechnet werden. Daneben können allenfalls weitere Kostenarten verrechnet werden. Lexikon: kalkulatorische Mieten Kostenstellenrechnung Allgemeines a) Definition Die Kostenstellenrechnung ist der zweite Bereich der Kostenrechnung. Nadig/Werner, Einführung, S. 41 ff; Walker, KMU; S. 79 ff. b) Ziel Ziel der Kostenstellenrechnung ist die Steuerung der Kosten in den Kostenstellen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. c) Aufgaben der Kostenstellenrechnung Kommentar: Eine Steuerung nach der Wirtschaftlichkeit setzt neben der Istkostenrechnung eine Normalkostenrechnung voraus. Ideal wäre eine flexible Plankostenrechnung. Eine solche kommt aber eher für grosse oder mittlere Gemeinden in Fragen und verlangt entsprechende Ausbildung und Erfahrung seitens der Anwender. Lexikon: Wirtschaftlichkeit In der Kostenstellenrechnung werden die Gemeinkosten auf die Kostenstellen verteilt, allenfalls Kosten bzw. Leistungen zwischen den Kostenstellen eines Verwaltungszweiges umgelegt und durch Bildung von Verrechnungssätzen die Kostenträgerrechnung vorbereitet P Kostenstellen a) Definition Kostenstellen sind Orte der Kostenentstehung innerhalb eines Verwaltungszweiges, auf welche die Gemeinkosten verteilt werden. b) Einteilung Zum Zweck der Kostenumlage können zusätzlich zu den Hauptkostenstellen Hilfskostenstellen gebildet werden. Kommentar: Haupt- und Hilfskostenstellen stimmen grundsätzlich mit End- und Vorkostenstellen überein. c) Hauptkostenstelle Lassen sich die Kostenstellen-Kosten direkt auf die Kostenträger verrechnen, spricht man von einer Hauptkostenstelle

20 d) Hilfskostenstelle Die Kosten einer Hilfskostenstelle werden auf andere Kostenstellen umgelegt. e) Kostenstellenbildung Kommentar: Hilfskostenstellen werden in allgemeine und spezielle Hilfskostenstellen eingeteilt, je nach dem, ob die Kosten auf alle oder nur auf einen Teil der Hauptkostenstellen umgelegt werden. Massgebliche Grundlage für die Kostenstellenbildung ist die Organisationsstruktur eines Verwaltungszweigs. zu a - e: Meyer, S. 181; Kleiner Merkur 211 S. 589; Nadig/Werner, Einführung, S. 41 f.; Walker, KMU; S. 79 f. a) Direkte Kostenverteilung b) Indirekte Kostenverteilung Kostenverteilung Die Gemeinkosten werden auf der Grundlage von Belegen den einzelnen Kostenstellen direkt zugeordnet (Kostenstellen-Einzelkosten). Nadig/Werner, Einführung, S. 43 f. und Walker, KMU, S. 82 f. (Zurechnung = Verteilung); P121 Gemeinkosten, die nicht direkt auf die Kostenstellen verteilt werden können (Kostenstellen-Gemeinkosten), sind auf der Grundlage eines geeigneten Schlüssels auf die Kostenstellen zu verteilen. Nadig/Werner, Einführung, S. 43, Abb.13; Walker, KMU, S. 83 Abb. 35; zu a c: Durchführung Kostenstellenrechnung P095, P117/121 c) Schlüsselung Bei der Schlüsselung werden die Gemeinkosten, die in mehreren Kostenstellen gemeinsam anfallen, mit Hilfe von Schlüsseln (Bezugsgrössen) in einem bestimmten Verhältnis auf diese Kostenstellen aufgeteilt. d) Bezugsgrössen (Schlüssel) Kommentar: Beispiel: Die Abschreibungskosten werden auf der Grundlage der Fläche in m 2 (Fläche = Bezugsgrösse, m² = Bezugsgrösseneinheit) auf die Kostenstellen verteilt. Nadig/Werner, Einführung, S. 44 f.; Walker, KMU; S: 85 ff. P102, P117/118/121 Bezugsgrössen sind Massgrössen zur hilfsweisen Verteilung von Gemeinkosten, die einer Kostenstelle nicht direkt zugerechnet werden. Die Veränderung der Bezugsgrössen sollte eine proportionale Veränderung der Kosten bewirken. Kommentar: Beispiel: Die Abschreibungskosten werden auf der Grundlage der Fläche in m 2 (Fläche = Bezugsgrösse, m² = Bezugsgrösseneinheit) auf die Kostenstellen verteilt. P102, P117/118/ Kostenumlage a) Aufgabe In der Kostenumlage werden Kosten (oder interne Leistungen) unter den Hilfs- und Hauptkostenstellen mittels Schlüsseln (Bezugsgrössen) umgelegt. b) Unterscheidung zur internen Verrechnungen c) Schlüsselung bzw. Bezugsgrössen d) Verzicht auf Kostenumlage Nadig/Werner, Einführung, S. 46 f.: Abrechnung innerbetrieblicher Leistungen; Walker, KMU; S. 88 f.: Umlage der Hilfskostenstellen innerbetriebliche Leistungsverrechnung. Die Kostenumlage ist zu unterscheiden von internen Verrechnungen. Diese erfolgen zwischen Aufgabenbereichen der funktionalen bzw. Dienststellen der institutionellen Gliederung. zu a - c: P177 Auf die Kostenumlage finden LS c und d entsprechend Anwendung. Werden unter den Kostenstellen keine Kosten (oder internen Leistungen) umgelegt, entfällt die Unterscheidung zwischen Hilfs- und Hauptkostenstellen

21 e) Unterscheidung zur internen Verrechnungen Die Kostenumlage ist zu unterscheiden von internen Verrechnungen. Diese erfolgen zwischen Aufgabenbereichen der funktionalen bzw. Dienststellen der institutionellen Gliederung. zu a - c: P177 a) Verrechnungssätze Vorbereitung der Kostenträgerrechnung Für die Verrechnung der Kostenstellenkosten auf die Kostenträger werden mittels geeigneten Bezugsgrössen Verrechnungssätze gebildet. Verrechnungssätze geben die Kosten pro Bezugsgrösseneinheit an. Haberstock, Plankostenrechnung, S. 51: Unter einer Bezugsgrösse versteht man einen Massstab der Kostenverursachung, wie z.b. produzierte Stückzahlen, gefahrene Maschinenstunden oder geleistete Arbeitsverrichtungen, zu dem die verursachten Kosten einer Kostenstelle ganz oder teilweise in einer proportionalen (ober wenigstens bekannten) Abhängigkeit stehen. Kommentar: Eine Kostenstelle in einem Betrieb kann z.b. mittels Maschinenstunden (Bezugsgrösse: Zeit, Bezugsgrösseneinheit Std.) auf einen Kostenträger verrechnet werden. Dazu werden alle einer Maschine zurechenbaren Kosten durch die gesamte Maschinenlaufzeit dividiert (z.b. 103 Fr./Std. = Verrechnungssatz) und in der Kostenträgerrechnung nach der Beanspruchung durch die einzelnen Kostenträger auf diese verrechnet (Kostenträger A hat die Maschine 10 Stunden beansprucht: verrechnete Kosten = 10 x 103 Fr./Std. = 1030 Franken). b) Bezugsgrössen Auf die Bildung von Verrechnungssätzen finden LS c und d entsprechend Anwendung Darstellung Darstellung der Kostenstellenrechnung mittels BAB Die Kostenstellenrechnung wird in Form eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB) dargestellt. Dieser ist zeilenmässig nach Kosten- und Erlösarten und spaltenmässig nach Kostenstellen gegliedert. Kommentar: Zusätzlich können im BAB neben Einzelkosten und Einzelerlöse auch die Kostenträger erfasst werden. Nadig/Werner, Einführung, S. 64, Abb. 16; Walker, KMU; S. 94, Abb. 42 P072a a) Kostenträgerrechnung Kostenträgerrechnung Allgemeines Die Kostenträgerrechnung ist der dritte Bereich der Kostenrechnung. Sie dient der Verrechnung der Kosten einer Kostenstelle auf die Kostenträger. Nadig/Werner, Einführung, S. 6, 55 ff.; Walker, KMU, S. 103 ff. P085 b) Kostenträger Kostenträger können alle von einem Verwaltungszweig erstellten Leistungen sein. Nadig/Werner, Einführung, S. 6, 55 ff.; Schedler, Ansätze, S. 57 Produkte (Leistungen) als Kostenträger, Leistungen = Produkte; Walker, KMU, S. 104;

22 Formen der Kostenträgerrechnung a) Formen Die Kostenträgerrechnung erfolgt in Form der Kostenträgerzeitrechnung und der Kostenträgerstückrechnung (Kalkulation). Die Kosten der Kostenstellen werden mit Verrechnungssätzen den Kostenträgern verrechnet. b) Kostenträgerzeitrechnung c) Kalkulation (Kostenträgerstückrechnung) d) Kostenträgereinheit Kommentar: Die Kostenträgerzeitrechnung wird auch als Betriebserfolgs- oder Betriebsergebnisrechnung bezeichnet. Tafel: P090a In der Kostenträgerzeitrechnung werden Kosten und Erlöse pro Kostenträger für eine bestimmte Abrechnungsperiode ermittelt und das Verwaltungsergebnis (Betriebsergebnis) bestimmt. Die Kostenträgerzeitrechnung dient - der Budgeterstellung, - der Zwischenberichterstattung, - dem Rechnungsabschluss und - den Differenzbegründungen. Nadig/Werner, Einführung, S. 58 f.: Stufen der Kostenträgerrechnung; Walker, KMU; S. 104, 114 f. P090a/194 In der Kalkulation werden die gesamten Kosten je Kostenträgereinheit (Leistungseinheit) ermittelt. Die Erlöse werden in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Die Kalkulation dient - als Grundlage für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit, - als Information für die Festsetzung von Preisen und Gebühren, - als Berechnungsgrundlage der Entgelte für Interne Leistungen. Kommentar: Mit den gesamten Kosten sind die Selbstkosten gemeint. Interne Verrechnungen in diesem Sinn sind Interne Leistungen einer Gemeinde, die in Form von Internen Verrechnungen zwischen Funktionen bzw. Institutionen (39/49) erfolgen. Nadig/Werner, Einführung, S. 6,9,71 f.: Kalkulation; Walker, KMU, S. 103,110,114, 115 f. Siehe auch Empfehlungen zur Kalkulation Die Kostenträgereinheit hängt von der Art des Kostenträgers ab. Es kann sich je nach Leistungseinheit eines Kostenträgers um Kosten pro Person, Stück, Gewichtseinheit, Flächeneinheit, Stunde etc. handeln. Nadig/Werner, Einführung, S. 71 oben; Walker, KMU; S. 115; Kostenrechnungssysteme a) Unterscheidungskriterien Unterschiedliche Informationsbedürfnisse können zur Anwendung verschiedener Kostenrechnungssysteme führen. Diese lassen sich nach dem Zeitbezug und dem Umfang der verrechneten Kosten unterscheiden. Nadig/Werner, Einführung, S, Walker, KMU; S. 41. Kostenrechnungsverfahren; P Unterscheidung nach dem Zeitbezug a) zeitliches Merkmal Je nach dem, ob der Kostenrechnung die Kosten mehrerer vergangener Rechnungsperioden, der letzten Rechnungsperiode oder der Zukunft zugrunde liegen (zeitliches Merkmal), werden Kostenrechnungen in Normal-, Plan- und Istkostenrechnungen unterschieden. P

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