Zahl: IIIc-G9002 Bregenz, 13.Oktober 2003

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1 Zahl: IIIc-G9002 Bregenz, 13.Oktober 2003 An alle Gemeindeämter in Vorarlberg Betrifft: Gemeindeinventar; Richtlinien - Neufassung Beilage: -1- I. RECHTSGRUNDLAGEN: Mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden, BGBl. Nr. 493/1974 VRV) in Kraft getreten. Derzeit ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 400/2001 in Geltung. Mit Schreiben vom 2. November 1976 und 21. November 1978, Zl. IIIa-100/2, wurden den Gemeinden Richtlinien für die Führung des Gemeindeinventars übermittelt. Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der VRV sowie die in vielen Gemeinden mittlerweile praktizierte EDVunterstützte Führung des Inventarverzeichnisses waren Anlass dafür, die bestehenden Inventarisierungsrichtlinien zu überarbeiten. Die entsprechende Bestimmung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr.40/1985 idf LGBl. Nr. 58/2001 ( 72), über die Führung des Gemeindeinventars wurde unverändert aus dem Gemeindegesetz 1965 übernommen und lautet: (1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind durch den Bürgermeister laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten. (2) Im Vermögensnachweis sind alle Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten... Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz DVR Tel: #43(0)5574/511-0 Fax: #43(0)5574/ amtdvlr@vorarlberg.at

2 - 2 - Auf Grund des in den Vorarlberger Gemeinden praktizierten Rechnungsstils (doppische Buchführung mit kameralem Ergebnis), der eine Trennung in erfolgsmäßige und vermögensmäßige Gebarungen vorsieht, wodurch sich neben der Kassenrechnung auch eine Vermögensaufstellung (verbundene Vermögensrechnung) ergibt, kann von einer Aufnahme der Geldbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten ins Inventarverzeichnis abgesehen werden. 16 (Vermögens- und Schuldenrechnung) der derzeit gültigen VRV lautet: (1) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen,... (2) Für die sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind der VRV hat durch die VRV-Novelle, BGBl.Nr. 787/1996, wohl eine erweiterte Vermögens- und Schuldenrechnung für wirtschaftliche Unternehmungen und marktbestimmte Betriebe mit sich gebracht, im Umfang der Inventarisierung des Gemeindevermögens ist keine Veränderung eingetreten. II. ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN/NEUANLAGE DES INVENTARVERZEICHNISSES: Wie bereits erwähnt, wurden zuletzt im Jahre 1976 die Inventarisierungsrichtlinien neu gefasst. Auch bei der gegenständlichen Richtlinienänderung wird es nur in jenen Gemeinden erforderlich sein, eine völlige Neuaufnahme des Inventarverzeichnisses vorzunehmen, in welchen nach wie vor kein entsprechendes Inventarverzeichnis besteht oder dieses zwar angelegt, aber seit mehreren Jahren nicht mehr weitergeführt worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Bewertung wird es für alle Gemeinden im Bereich der Verwaltungsrealitäten und mobilien geben. Auf die folgenden Ausführungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

3 - 3 - Seit mehreren Jahren wird das Inventarverzeichnis durch die Vorarlberger Gemeinden überwiegend automationsunterstützt geführt. Im Rahmen des KIM wird durch die Gemeindeinformatik das Programm Inventarbuchhaltung angeboten. Es erübrigt sich daher, eigene Formblätter für die Anlagennachweise aufzulegen. Nach den bisher geltenden Inventarisierungsrichtlinien wurden Vermögensgüter im Verwaltungsbereich (Verwaltungsrealitäten und mobilien) zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung mit 50 % wertberechtigt und mit diesem Wert bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Gemeindevermögen belassen, während im betrieblichen Bereich (Betriebsrealitäten und -mobilien) die Vermögensgüter jährlich entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben worden sind. Da mittlerweile die Gemeinden ihre Inventarverzeichnisse nicht mehr händisch, sondern durchwegs automationsunterstützt führen, erscheint es vom Arbeitsaufwand her vertretbar und betriebswirtschaftlich sinnvoll, auch im nichtbetrieblichen Bereich auf eine jährliche Abschreibung für Abnutzung verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Vermögensgüter überzugehen. Der Anlagennachweis sollte sowohl im betrieblichen als auch im nichtbetrieblichen Bereich (Realitäten und Mobilien) mindestens nachstehende Merkmale enthalten: Art der Gemeindeeinrichtung, Vermögensbereich, Voranschlagsstelle, Standort, Nutzungsdauer (von bis), Abschreibungssatz, Jahr, Art der Veränderung: Anlagenzugang, Anlagenabgang, Baukostenbeitrag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten in (Anfangsstand, Zugang, Abgang, Endstand), Abschreibungen (bisherige Abschreibungen, Abschreibungen im Haushaltsjahr, Abgang, d.s. angesammelte Abschreibungen), Restbuchwert, Restnutzungsdauer. Für jede Gemeindeeinrichtung wird zumindest ein Anlagennachweis geführt werden müssen. In der Regel wird es über dieses Mindesterfordernis hinaus erforderlich sein, innerhalb der Vermögensbereiche weitere Unterteilungen zu treffen, d.h. mehrere Anlagennachweise zu führen (z.b. Unterteilung nach der Nutzungsdauer der einzelnen Vermögensgegenstände). Anlagenzugänge, welche keine eigene Nutzungsdauer haben (z.b nachträglicher Lifteinbau in einem Gebäude), werden einem bereits bestehenden Anlagennachweis zuzuschreiben sein, hingegen wird für eine neue Anlage mit eigener Nutzungsdauer (z.b. Kanalnetzerweiterung) ein gesonderter Anlagennachweis eröffnet werden müssen. Grundsätzlich sind nur vermögenswirksame Ausgabengebarungen, die in der Postenklasse 0 verrechnet werden, bei der Inventarisierung zu berücksichtigen. Als Änderung gegenüber den Inventarisierungsrichtlinien 1976 ist zu beachten, dass künftig aus-

4 - 4 - nahmslos alle Gebarungen der Postenklasse 0 (mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter) zu inventarisieren sein werden, also auch Ausgaben beim Bau von Sportplätzen (VSt ), bei Gemeindestraßen und plätzen (VSt ), bei der Anschaffung von Straßenverkehrszeichen und Leitschienen (VSt ), bei der Errichtung von Parkanlagen, Brunnen und Kinderspielplätzen (VSt ) sowie bei der Installierung von Straßenbeleuchtungsanlagen (VSt ). Das Inventarverzeichnis wird dadurch umfangreicher, durch den Entfall der Ausnahmen wird die Anwendbarkeit der Richtlinien demgegenüber erleichtert. Da die VRV bekanntlich als Abgrenzungskriterium der Gebarung die Fälligkeit und nicht die wirtschaftliche Zugehörigkeit oder den tatsächlichen Verbrauch verwendet, ist eine Aktivierung und Inventarisierung von Vorräten (z.b. Vorräte an Baumaterialien im Bauhof) nicht vorzunehmen. Die Anschaffung von Vorräten ist unmittelbar voranschlagswirksam zu verrechnen. Die Postenklasse 1 (Vorräte) findet demnach im Rahmen des gemeindlichen Rechnungswesens keine Anwendung. Es empfiehlt sich jedoch, bei einem Bauhof oder einem Wasserwerk entsprechende Lageraufzeichnungen über Materialien (außerbücherlich) zu führen. Es ist weiters zu beachten, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter, die den geringwertigen Wirtschaftsgütern 1 ) zuzurechnen sind, nur bestandsmäßig und nicht wertmäßig zu inventarisieren sind. Vermögensgüter, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck als Einheit zu betrachten sind (z.b. Bestuhlung in einem Mehrzweckgebäude) sind unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern sowohl bestands- als auch wertmäßig zu inventarisieren. Beim Abverkauf von Vermögensgegenständen sowohl im betrieblichen als auch im nichtbetrieblichen Bereich ist der gesamte Verkaufserlös (also auch ein gegenüber dem Bilanzwert erzielter Mehrerlös) auf den betreffenden Vermögensbestandskonten zu verbuchen. Differenzbeträge, die sich bei Mehr- oder Mindererlösen gegenüber den Bilanz- bzw. Restbuchwerten ergeben, sind durch Wertberichtigungsbuchungen auszugleichen. Bei einem erzielten Mehrerlös ist das betreffende Vermögensbestandskonto um den Differenzbetrag zwischen Verkaufserlös und Bilanzansatz bzw. Restbuchwert aufzuwerten. 1 Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter entspricht den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen und beträgt derzeit 400,00.

5 - 5 - Bei einem Mindererlös ist das betreffende Vermögensbestandskonto durch Vornahme einer Wertberichtigung entsprechend abzuwerten. Investitionen (z.b. Bauvorhaben), die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind nicht erst nach endgültiger Fertigstellung zu aktivieren und zu inventarisieren, sondern es ist für den auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Investitionsaufwand eine Aktivierung und Inventarisierung vorzunehmen. Eine Abschreibung hat allerdings erst nach Fertigstellung und Inbetriebnahme einer Anlage zu erfolgen. Besteht ein Grundstück aus mehreren Grundparzellen, so ist es als eine Einheit zusammenzufassen und zu bewerten. Auf bebauten und unbebauten Grundstücken bestehende Lasten, wie Reallasten, Dienstbarkeits- und Nutzungsrechte Dritter sind im Inventarverzeichnis bei der betreffenden Besitzpost zu vermerken. Die Führung des Inventarverzeichnisses erstreckt sich wie bisher auf die Einzel- und Sammelnachweise der nachstehenden in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Vermögensbereiche: - Verwaltungsrealitäten - Verwaltungsmobilien - Betriebsrealitäten - Betriebsmobilien - Grundvermögen - Reinvermögen erwerbswirtschaftlicher Unternehmungen - Nutzbare Rechte - Anlagewertpapiere und Beteiligungen Die Zuordnung der Vermögensgüter zu den einzelnen Bereichen des Inventarverzeichnisses hat einheitlich auf Grund der nachstehenden Gliederung zu erfolgen. Die Gliederung innerhalb der einzelnen Bereiche, d. h. die Bildung von Abschnitten und Unterabschnitten bleibt den Gemeinden überlassen. Verwaltungsrealitäten und mobilien: Dazu gehören: Amtsgebäude, Feuerwehrgerätehaus, Schulen, Kindergarten, Sportplatz (einschließlich Kinderspielplatz), Gemeindestraßen und brücken, Bauhof (sofern der nichtunternehmerische Bereich überwiegt, d.h. der Bauhof nicht in überwiegendem Maße Lieferungen bzw. sonstige Leistungen an Gemeindebetriebe oder an Dritte erbringt), Buswartehäuschen, Parkanlagen und Brunnen.

6 - 6 - Sportplätze, Turn- und Sporthallen, Eislaufplätze, Tennisplätze udgl., auch Museen sind nur dann den Verwaltungsrealitäten bzw. -mobilien zuzurechnen, wenn es sich um keine Betriebe oder betriebsähnliche Einrichtungen der Gemeinde handelt. Betriebsrealitäten und mobilien: Hiezu gehören gemeindliche Betriebe (marktbestimmte Betriebe und wirtschaftliche Unternehmungen) und betriebsähnliche Einrichtungen. Während eine Abgrenzung von Gemeindebetrieben gegenüber dem nichtbetrieblichen Bereich im Allgemeinen problemlos getroffen werden kann, ist bei betriebsähnlichen Einrichtungen nicht in jedem Falle von vorneherein eine eindeutige Unterscheidung gegenüber dem nichtbetrieblichen Bereich möglich. Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal von betriebsähnlichen Einrichtungen gegenüber dem nichtbetrieblichen Bereich der Gemeinde kann die grundsätzliche Entgeltlichkeit der durch die betriebsähnliche Einrichtung erbrachten Leistung, wobei die erzielten Einnahmen diesen Einrichtungen unmittelbar zugute kommen, bezeichnet werden. In der Regel wird eine Einnahmenerzielung über eine Kostendeckung dauernd nicht hinausgehen. Folgende Abschnitte (A) und Unterabschnitte (UA) gemäß VRV sind insbesondere dem betrieblichen Bereich zuzurechnen: Es sind dies in erster Linie die Abschnitte 85 bis 89 (Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und wirtschaftliche Unternehmungen): Betriebe der Wasserversorgung (UA 850), Betriebe der Abwasserbeseitigung (UA 851), Betriebe der Abfallbeseitigung (UA 852), Betriebe für die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden (UA 853), zusammengefasste Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (UA 858), sonstige Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (UA 859); Gärtnereien (UA 860), Landwirtschaftsbetriebe (UA 862), UA 864 bis 869 gemäß VRV; Elektrizitätsversorgung (UA 870), Fernwärmeversorgung (UA 871), Gasversorgung (UA 872), UA 875 bis 899 gemäß VRV; Dem betrieblichen Bereich sind weiters zuzuordnen: Altenheime (UA 420), Pflegeheime (UA 421), Tagesheimstätten (UA 422), Kindererholungsheime (UA 432), Krankenanstalten (A 55), Bauhöfe (UA 617 diese sind nur dann dem betrieblichen Bereich zuzurechnen, wenn wie oben bereits erwähnt sie nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, sondern Lieferungen bzw. sonstige Leistungen an den betrieblichen Bereich oder an Dritte erbringen), Friedhöfe (einschließlich Einsegnungshallen und Krematorien UA 817), Schlachthöfe (UA 822), Öffentliche Waagen (UA 827), Sonstige Märkte (UA 828), Freibäder (UA 831), Hallenbäder (UA 833), Waldbesitz einschließlich Waldwege (UA 842 soweit nicht unter UA 866 Forstgüter), Alpbesitz (UA 843), Wohn- und Geschäftsgebäude (UA 846 soweit nicht

7 - 7 - unter UA 853 Betriebe für die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden), sonstige Liegenschaften (UA 849). Grundvermögen: Unter Grundvermögen ist der unbebaute Grundbesitz der Gemeinde, soweit er nicht zu den Verwaltungs- oder zu den Betriebsrealitäten zu rechnen ist, zu inventarisieren. Bebaute Grundstücke gehören nur dann in diese Gruppe, wenn der Wert und die Zweckbestimmung der darauf befindlichen Bauwerke gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung von Grund und Boden unbedeutend ist (z.b. Abbruchobjekte). Grundsätzlich sind Grundstücksflächen von den darauf befindlichen Objekten nicht zu trennen, sondern gemeinsam mit den Objekten (Amtsgebäude, Schulen, Wasserwerksgebäude usw.) zu aktivieren und zu inventarisieren. Bebaute Grundstücke sind die mit Amts-, Betriebs-, Wohn- und Geschäftsgebäuden bebauten Grundstücksflächen einschließlich derjenigen Grundstücksteile, die mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, wobei der Grundanteil keiner Abschreibung unterliegt. Reinvermögen erwerbswirtschaftlicher Unternehmungen: Der Verfassungsgerichtshof hat den Begriff Wirtschaftliche Unternehmung wie folgt umschrieben: Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist, wobei es unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform die Unternehmung auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und dergleichen (VfSlg 3296/1977). Beispiele hiefür wären Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, Gaststättenbetriebe udgl. Hier ist das Reinvermögen jener wirtschaftlichen Unternehmungen anzuführen, welche zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen, für welche jedoch eigene Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne und eigene Rechnungsabschlüsse erstellt werden. Die entsprechenden Daten sind den jeweiligen Jahresabschlüssen zu entnehmen. Nutzbare Rechte: Nutzbare Rechte sind solche immateriellen Güter, die eine selbstständige wirtschaftliche Nutzung gestatten, daher nach der Verkehrsauffassung einen selbstständigen Wert haben, sofern eine über das Anschaffungsjahr hinausgehende Nutzung möglich ist.

8 - 8 - Soweit eine Gemeinde nutzbare Rechte an Gebäuden, Grund und Boden oder aus anderen Titeln besitzt, sind sie in dieser Gruppe einzeln anzuführen. Zu diesen Rechten zählen z.b. Servitutsrechte (Dienstbarkeiten), Fischereirechte, Wasserbezugsrechte, Strombezugsrechte und auch Softwarerechte. Anlagewertpapiere und Beteiligungen: Zu den inventarisierungspflichtigen Anlagewertpapieren und Beteiligungen zählen ausschließlich solche des Anlagevermögens, das sind jene, die der Gemeinde zur langfristigen oder dauernden Besitzhaltung dienen. Anlagewertpapiere und Beteiligungen, die von der Gemeinde nur zur vorübergehenden Anlage flüssiger Mittel angeschafft oder sonst nur vorübergehend im Gemeindevermögen verbleiben, sind solche des Umlaufvermögens und in der Postenklasse 2 zu verrechnen. Unter Anlagewertpapieren sind fest oder variabel verzinsliche Wertpapiere, wie z.b. Anleihen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen zu verstehen. Zu den Beteiligungen zählen beispielsweise Aktien, GmbH- und sonstige Gesellschaftsanteile (z.b. an Gemeindeimmobiliengesellschaften), Genossenschaftsanteile, Anteile an Agrargemeinschaften und Gemeindeverbänden. III. BEWERTUNGSGRUNDSÄTZE Gemäß 72 Abs. 2 Gemeindegesetz sind im Vermögensnachweis alle Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten. Auf Grund 16 VRV 1996 idgf sind Anlagennachweise über das unbewegliche und bewegliche Anlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind. Als allgemeiner Bewertungsgrundsatz gilt demnach, dass als Vermögenswert jener Wert zur Anwendung gelangen soll, der in Geld oder sonstigen Leistungen der Gebietskörperschaften für ein Vermögensgut aufgewendet wurde, somit der Wert in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Eigenleistungen). Da die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in allen Fällen als Bewertungsmaßstab herangezogen werden können, ist es erforderlich, weitere Bewertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Bei der Bewertung des Gemeindevermögens sollen folgende Bewertungsgrundsätze Anwendung finden:

9 Bewertung unbeweglicher Sachen: a) Unbebaute Grundstücke: - Anschaffungswert: Dies ist jener Wert, der in Geld oder in sonstigen Leistungen der Gemeinde für das Grundvermögen aufgewendet wurde. Die Anschaffungskosten umfassen neben dem Rechnungspreis (Kaufpreis) auch die Nebenkosten, d.h. alle sonstigen durch den Erwerb des Wirtschaftsgutes entstandenen Ausgaben (VwGH 12. Mai 1967, 1302/66 Slg. 3613/F). Weitere Bewertungsmöglichkeiten, sofern der Anschaffungswert nicht herangezogen werden kann, sind: - Gemeiner Wert: Der gemeine Wert gemäß 10 Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955 idgf, wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. - Einheitswert: Einheitswerte sind Werte für wirtschaftliche Einheiten gemäß 19 Bewertungsgesetz des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens, Betriebsvermögens sowie der sogenannten wirtschaftlichen Untereinheiten (Betriebsgrundstücke und Gewerbeberechtigungen). Die Einheitswerte sind den Einheitswertbescheiden des zuständigen Finanzamtes zu entnehmen. - Ertragswert: Der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe gemäß 32 Bewertungsgesetz ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. b) Bebaute Grundstücke: Die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden hat gesondert zu erfolgen. Gebäude sowie unbewegliche Grundstückseinrichtungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (letztere bei Selbsterstellung) zu bewerten. Zu den Anschaffungskosten (Begriff Anschaffungswert s. oben) gehören somit neben dem eigentlichen Kaufpreis auch Frachten, Zufuhrspesen, Provisionen, Steuern und Zölle, Gebühren, Vertragskosten, Fundamentierungs- und Montagekosten.

10 Unter Herstellungskosten sind alle zur Herstellung eines Vermögensgutes erforderlichen Aufwendungen, wie Materialien, Löhne, auch Gemeinkosten (Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten) zu verstehen. Zinsen und sonstige Kreditkosten sind nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu rechnen. Die als Bewertungsgrundlage heranzuziehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten verstehen sich im nichtbetrieblichen Bereich der Gemeinde (Verwaltungsrealitäten/-mobilien) einschließlich Umsatzsteuer. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Einrichtungen des nichtbetrieblichen Bereiches, bei welchen es sich zur Gänze oder teilweise um Betriebe gewerblicher Art handelt (z.b. Kindergärten, Amtsgebäude). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wären hier um den abziehbaren Vorsteuerbetrag zu verringern. Im betrieblichen Bereich der Gemeinde (Betriebsrealitäten/-mobilien) versteht sich die Bemessungsgrundlage für die Bewertung ausschließlich Umsatzsteuer. Sollten Umsätze gemäß 6 Abs. 1 Z. 18, 23 und 24 Umsatzsteuergesetz 1994 (u.a. Altersund Pflegeheime, Schülerheime, Jugendherbergen, Museen) unecht befreit und allenfalls eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt worden sein, wäre die Bemessungsgrundlage für die Bewertung ebenfalls entsprechend zu ändern. Zuschüsse sowohl von privaten (z.b. Baukostenbeiträge) als auch von öffentlichen Haushalten (Landes- und Bundesbeiträge) sind im betrieblichen und im nichtbetrieblichen Bereich von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Im nichtbetrieblichen ist nunmehr ebenso wie im betrieblichen Bereich eine jährliche Absetzung für Abnutzung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. 2. Bewertung beweglicher Sachen: Bewegliche Sachen im Sinne dieser Richtlinien sind alle körperlichen Gegenstände, soferne und solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden, nicht als Bestandteil eines Gebäudes anzusehen (z.b. Leitungen für Strom, Rohrleitungen, Einbaumöbel, Heizungsanlagen) sowie nicht den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne der jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen gleichzusetzen sind. Als Maßstab für die der Bewertung zu Grunde zu legende Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden.

11 Im nichtbetrieblichen Bereich der Gemeinde versteht sich die Bemessungsgrundlage wiederum mit Ausnahme der Betriebe gewerblicher Art mit, im betrieblichen Bereich ohne Umsatzsteuer. Auf die entsprechenden Bemerkungen bei den unbeweglichen Sachen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Sowohl bei den Verwaltungs- als auch bei den Betriebsmobilien ist nunmehr jährlich eine Absetzung für Abnutzung entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände vorzunehmen. 3. Bewertung von nutzbaren Rechten: Die Bewertung von nutzbaren Rechten, über die eine Gemeinde verfügt (z.b. Fischereirechte, Weiderechte, Holzbezugsrechte, Strombezugsrechte), hat durch eine Kapitalisierung des Ertragswertes zu erfolgen, wobei von einem Zinssatz von 5,5 % ( 15 Bewertungsgesetz) auszugehen ist. Nutzungsrechte, die keinen regelmäßigen Ertrag erbringen, sollten mit einem Erinnerungswert aktiviert werden. Wenn ein messbarer Nutzungsertrag nicht erzielt wird, so soll eine Bewertung unterbleiben, der Bestand des Nutzungsrechtes jedoch im Inventarverzeichnis angeführt werden. Softwarerechte sind mit ihrem Anschaffungswert zu aktivieren und entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben. 4. Bewertung von Anlagewertpapieren und Beteiligungen: Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Aktien, Partizipationsscheine udgl.) sind zu den Anschaffungskosten (ohne Gebühren und Zinsen) zu bewerten. Ist am Rechnungsabschlussstichtag der Börsen- oder Marktpreis niedriger, so darf höchstens dieser Wert angesetzt werden. In diesem Falle ist eine Wertberichtigung durchzuführen. Eine Wertberichtigung über die Anschaffungskosten hinaus ist nicht vorzunehmen. Bei Wertpapieren, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, ist der gemeine Wert ( 10 Bewertungsgesetz) maßgebend. Beteiligungen der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditerwerbsgesellschaften udgl.) und Gemeindeverbänden sind mit dem jeweiligen Anteil am Bilanzwert des Reinvermögens (Eigenkapital) zu bewerten.

12 IV. DIE VORNAHME VON ABSCHREIBUNGEN BEI VERWALTUNGS-/ BETRIEBSREALITÄTEN UND VERWALTUNGS-/BETRIEBSMOBILIEN Den laufenden Wertminderungen soll künftig nicht nur im Sinne des 16 VRV 1996 idgf bei Gegenständen des Anlagevermögens bei marktbestimmten Betrieben, wirtschaftlichen Unternehmungen, sonstigen Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, sondern auch im nichtbetrieblichen Bereich der Gemeinde durch jährlich vorzunehmende Abschreibungen Rechnung getragen werden. Folgende Ursachen können dabei für eine Wertminderung maßgebend sein: - Abnutzung durch Gebrauch (technischer Verschleiß) - Entwertung durch Substanzverringerung - Überholung durch technische oder wirtschaftliche Entwicklung (neue Erfindung) - Entwertung durch Beschädigung oder Vernichtung Man unterscheidet in betriebswirtschaftlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht zwei Arten von Abschreibungen: - die planmäßige (ordentliche) Abschreibung, auch als gewöhnliche Absetzung für Abnutzung bezeichnet. Hiebei wird die natürliche technische und wirtschaftliche Abnutzung berücksichtigt. - die außerplanmäßige (außergewöhnliche) Abschreibung, wodurch in der Regel außergewöhnlichen Umständen Rechnung getragen wird. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt z.b. bei Beschädigung, Brand, Bruch usw., eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt dann vor, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Vermögensgutes durch außergewöhnliche Umstände z.b. eine Maschine wird durch eine neue Erfindung unrentabel vermindert worden ist. Abschreibungsverfahren: Die VRV schreibt wohl die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer, nicht aber die Art der Abschreibung vor. Die Abschreibungsmethoden haben den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. In der Praxis werden folgende Methoden am häufigsten angewendet: Lineare Abschreibung, arithmetisch degressive und arithmetisch progressive Abschreibung, progressive Abschreibung und Abschreibung in unregelmäßigen Quoten (Mengenabschreibung).

13 Die lineare (gleichmäßige oder konstante) Abschreibung ist die am häufigsten angewendete Methode und wird auch den vorliegenden Richtlinien zu Grunde gelegt. Sie ist zugleich das einfachste Abschreibungsverfahren und besteht darin, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der voraussichtlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgutes auf alle Rechnungsperioden gleichmäßig verteilt werden. Die Formel für diese Abschreibungsmethode lautet: jährliche Abschreibung = Anschaffungs- oder Herstellungskosten Nutzungsdauer in Jahren Im letzten Jahr der angenommenen Nutzungsdauer wird zwar der Restbuchwert zur Gänze abgeschrieben, das Vermögensgut verbleibt jedoch bis zum endgültigen Ausscheiden bestandsmäßig im Inventarverzeichnis. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögensgutes wird folgende Vorgangsweise empfohlen: Ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) und Inbetriebnahme vor dem 1. Juli, kann die volle Jahresabschreibung, liegt er nach dem 30. Juni, soll die halbe Jahresabschreibung angesetzt werden. Die Höhe der durch die Gemeinden vorzunehmenden jährlichen Abschreibungen richtet sich wie bereits erwähnt nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgüter. In einer Beilage zu den vorliegenden Richtlinien sind eine Reihe von in Gemeinden häufig vorkommenden Vermögensgegenständen mit Angabe der empfohlenen Abschreibungssätze angeführt. Diese gelten allerdings nicht für Krankenanstalten auf welche die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes Anwendung finden oder wenn zwingende steuerrechtliche Vorschriften andere Afa-Sätze vorsehen. Es bleibt den Gemeinden unbenommen, von den in der Beilage angeführten Abschreibungssätzen abzuweichen, soferne den betreffenden Vermögensgegenständen eine andere Nutzungsdauer beigemessen wird. Buchhalterisch wirken sich die Abschreibungen nicht auf das Ergebnis der Haushaltsgebarung aus; sie sind in Form von Wertberichtigungen unter Anwendung der direkten Abschreibungsmethode (d.h. die Abschreibung wird unmittelbar auf dem Vermögensbestandskonto und nicht über ein eigenes Wertberichtigungskonto vorgenommen) auf den Bestandskonten Verwaltungs-/Betriebsrealitäten und Verwaltungs-/Betriebsmobilien zu verbuchen. Die Restbuchwerte aller Anlagennachweise müssen am Jahresende mit den Salden der Sammelkonten übereinstimmen. Jene Gemeinden, welche bisher bei Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen keine fixen Abschreibungssätze angewendet, sondern die jährliche Abschreibung entsprechend der Tilgung des aufgewendeten Kapitals bzw. entsprechend der

14 Tilgung der Errichtungskosten ermittelt haben, können diese Vorgangsweise beibehalten. V. INKRAFTTRETEN ÜBERGANGSREGELUNG: Die geänderten Inventarisierungsrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 in Kraft. Die derzeit geltenden Richtlinien, Zl. IIIa-100/2 vom 2. November 1976 idf vom 21. November 1978, treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft. Für die erforderliche Anpassung des Inventarverzeichnisses, insbesondere auf Grund der Erweiterung durch die nunmehrig vollständige Erfassung der Postengruppe 0 und die Vornahme von jährlichen Abschreibungen auch bei Verwaltungsrealitäten und mobilien, ist eine einjährige Übergangsregelung vorgesehen, d.h. die Gemeinden sollten bis 31. Dezember 2004 die auf Grund der geänderten Inventarisierungsrichtlinien erforderlichen Anpassungen und Ergänzungen durchführen. Jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Postenklasse 0, welche bisher erfolgsmäßig verrechnet wurden (z.b. Ausgaben bei Sportplätzen, Gemeindestraßen und -plätzen, Kinderspielplätzen siehe Seite 4 dieses Schreibens) müssen nicht nacherfasst und aktiviert werden. Solche Gebarungen sind ab dem Haushaltsjahr 2004 zu aktivieren und zu inventarisieren. Bei Verwaltungsrealitäten/-mobilien, deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2004 liegt, ist folgende Übergangsregelung zu beachten: Wenn der fiktive Buchwert eines Vermögensgutes, der sich aus einer jährlichen Abschreibung ergeben hätte, höher anzunehmen ist, als der tatsächliche Inventarwert, soll mit der jährlichen Abschreibung so lange zugewartet werden, bis der tatsächliche Inventarwert mit dem fiktiven Buchwert übereinstimmt. Ist der tatsächliche Inventarwert jedoch höher als der fiktive Buchwert, soll der Inventarwert auf die Dauer der verbleibenden Restnutzungsdauer mit den jeweils zutreffenden Prozentsätzen abgeschrieben werden. Für die Vorarlberger Landesregierung gez Landeshauptmann Dr Herbert Sausgruber

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