HAUS DER ENTSORGUNGS-, LandesBank Berlin BDE-BÜRO BRÜSSEL FACHBEREICHE WASSER- UND ROHSTOFFWIRTSCHAFT Konto BLZ
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- Victor Engel
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1 DIPL.-WIRT.-ING. CHRISTOPH ARTYMIAK VERFAHRENSTECHNIK BDE BEHRENSTRAßE BERLIN per Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Herrn Dipl.-Ing Johannes Pastor Referat WA III 3 - Recht des Bodenschutzes Robert-Schuman-Platz Bonn Behrenstraße Berlin Tel.: Fax: artymiak@bde-berlin.de ZEICHEN: CA/leu Berlin, BDE-Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material (Mantelverordnung, Stand: ) Sehr geehrter Herr Pastor, wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum zweiten Arbeitsentwurf der Mantelverordnung und nehmen diese sehr gerne wahr. Der BDE hatte sich bereits zum Vorgängerentwurf aus 2011 intensiv eingebracht und ist daher erfreut, dass einige Kritikpunkte aufgegriffen und angepasst wurden. Die Punkte, die uns bei Durchsicht des überarbeiteten Entwurfs aufgefallen sind, legen wir sehr gerne erneut schriftlich dar und stehen darüber hinaus auch zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Grundsätzlich begrüßt der BDE, dass die sehr komplexen und ineinander greifenden Themen der Grundwasserbewirtschaftung (Artikel 1), der Ersatzbaustoffverwertung (Artikel 2), der Abfallentsorgung auf Deponien (Artikel 3) sowie des Bodenschutzes (Artikel 4) in einer gemeinsamen Mantelverordnung überarbeitet und als Gesamtpaket verabschiedet werden soll. Bislang kam es ohne ein einheitliches Regelwerk zu unterschiedlichen Vorschriftenauslegungen bei den Einzelfallentscheidungen und zu z.t. sich widersprechenden Vorgaben. Ein aufeinander abgestimmtes Regelwerk, das insbesondere den größten Abfallmassenstrom, nämlich die mineralischen Abfälle, bundesweit einheitlich regelt, kann zum Abbau von Wettbewerbshemmnissen und Rechtsunsicherheiten führen. Die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung wird insbesondere deshalb als dringend erforderlich angesehen, da regional unterschiedlich vollzogen wird und in einigen Bereichen noch unbefristete Altgenehmigungen bestehen, die Verfüllungen und Verwertungen zulassen, die nicht mehr den heutigen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die zügige Umsetzung einer bundeseinheitlichen Regelung ist aus Sicht des BDE auch deshalb unabdingbar, da die bisherigen Länderregelungen und Technischen Regeln der LAGA keinen rechtsverbindlichen Status haben und die vorhandenen gesetzlichen Regelungen hierzu (WHG, BBodSchG, KrWG) materiell unzureichend und zu allgemein gefasst sind. HAUS DER ENTSORGUNGS-, LandesBank Berlin BDE-BÜRO BRÜSSEL FACHBEREICHE WASSER- UND ROHSTOFFWIRTSCHAFT Konto BLZ Behrenstraße 29, Berlin Kreislaufwirtschaft Tel.: Dresdner Bank Rue du Commerce 31 Wasserwirtschaft Fax: Konto B-1000 Brüssel Logistik info@bde-berlin.de BLZ Abfallbehandlung Internet: Tel.: Biolog. Behandlungsverfahren Ust-IdNr. DE Fax: Sonderabfallwirtschaft Vereinsregister Nr. VR B St. Nr info@bde-bruessel.eu Kleine Tarifkommission
2 - Seite 2 - Wir begrüßen, dass die Verwertung und Akzeptanz von Ersatzbaustoffen - unabhängig von der Abfalleigenschaft gefördert werden soll, der Vollzug vereinfacht und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden sollen. Dies schafft Rechtssicherheit beim Einsatz von Ersatzbaustoffen für Produzenten, Einbaufirmen und Investoren, wenn für die verschiedenen Verwertungs- und Beseitigungsoptionen ein aufeinander abgestimmtes Gesamtkonzept vorliegt. Leider ist dies aus Sicht des BDE mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf noch nicht vollständig gelungen, so dass weiterhin Einwände bestehen. Diese legen wir im Folgenden in einem Teil A mit grundsätzlichen Anmerkungen und in einem Teil B mit konkreten Anmerkungen zu den Regelungen im Einzelnen dar. Bei Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie in diesem Fall nicht uns anzusprechen. Mit freundlichen Grüßen Peter Kurth Präsident Christoph Artymiak
3 - Seite 3 - Teil A: Grundsätzliches zu den Verordnungen: Das vorliegende Regelwerk ist aus unserer Sicht nicht praxistauglich, insbesondere für kleinere Baumaßnahmen. Die Verordnung richtet sich auch an Bauherren (Private und kleinere Kommunen), die mit dieser Materie des Umweltrechts nicht im Detail vertraut sind. Für diese sind die Regelungen nicht lesbar bzw. kaum verständlich. Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, Fehler zu machen und deswegen ordnungswidrig zu handeln oder in Haftung genommen zu werden. Dies wird nicht zur Akzeptanz der Verordnung und damit nicht zu einer hohen Verwertungsquote beitragen. Vor diesem Hintergrund wird die Verordnung wohl nur bei großen Baumaßnahmen mit gutachterlicher Begleitung und öffentlichen Baulastträgern (Straßenbau etc.) zur Anwendung kommen. Sollte es auf Grund von leeren öffentlichen Kassen und der gesamtwirtschaftlichen Lage zu einem Rückgang von solchen Baumaßnahmen kommen, besteht die Gefahr, dass auf Grund der Größe des betroffenen Massenstroms die vorhandenen eher knappen Deponievolumina übermäßig in Anspruch genommen werden. Die für die Grubenverfüllung zulässigen Materialien sind in den Begriffsbestimmungen unzureichend bestimmt. Der vorliegende Entwurf würde von daher die Verfüllung mit undefinierten Gemischen zulassen. Dies ist ein Sachverhalt, der in der jüngeren Vergangenheit zu erheblichen Vollzugsproblemen geführt hat und dessen Abhilfe Schwerpunkt einer klaren Neuregelung sein sollte. Im Anwendungsbereich der BBodSchV sind z. B. in 8 (1) Ziffer 3 durch Verweis auf die ErsatzbaustoffV Gemische zugelassen. Es ist jedoch nicht klar formuliert, ob durch diesen Verweis für den Einsatz von Gemischen die sonstigen Regeln der ErsatzbaustoffV mit gelten. Widersprüchlich ist insbesondere die Begriffsdefinition von Bodenmaterial. Nach BBodSchV handelt es sich dabei um Bodenaushub (ohne, dass dieser Fremdbestandteile enthalten darf). Die ErsatzbaustoffV verweist in ihrer Begriffsbestimmung auf die Formulierung der BBodSchV, definiert jedoch in der Tabelle der Materialwerte Bodenmaterial als Boden mit bis zu 50 % Fremdbestandteilen. Hier sei insbesondere das Vermischungs- (Verdünnungs-) verbot aus 20 (1) ErsatzbaustoffV hervorgehoben. Aus unserer Sicht ist auch in der BBodSchV das im KrWG verankerte Verbot von Vermischung zwecks Erreichens der Zuordnungswerte ausdrücklich zu verankern. Seitens des BMU wird das Säuleneluat sowie Schütteleluatverfahren jeweils mit einem Wasser/Feststoffverhältnis von 2:1 eingeführt. Eine Korrelation der ermittelten Grenzwerte zum Abfallrecht (Schütteleluatverfahren Wasser/Feststoff 10:1) wird über die Umrechnungstabelle in 8 (11) DepV eingeführt. Dass dieses Verfahren wissenschaftlich nicht abgesichert ist, kann auf Grund der zahlreichen Sicherungssysteme auf Deponien toleriert werden. Es bedarf aber noch eines Hinweises in der DepV, dass die Umrechnung auch bei unterschiedlichen Probenahme- und Analyseverfahren angewendet werden kann (siehe Punkt Probenahme und Analytik ). Ob die Regelung in der Praxis Anwendung findet, bleibt abzuwarten, da die laut ErsatzbaustoffV und BBodSchV zu bestimmenden Parameter nicht mit denen der DepV übereinstimmen. Somit werden in den meisten Fällen noch nachträglich Parameter zu bestimmen sein, wodurch der Aufwand für Probenahme und Probenvorbereitung nach wie vor anfällt. Hinzu kommt, dass der Deponiebetreiber Kontrolluntersuchungen gemäß 8 DepV durchzuführen hat, die er mit dem in der DepV verankerten 10:1-Eluatverfahren durchführt. Er ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Kontrolluntersuchung(en) mit der grundlegenden Charak-
4 - Seite 4 - terisierung des Anlieferers abzugleichen. Dies ist bei abweichenden analytischen Methoden schlicht unmöglich. Weiter weist das Säulenverfahren neben dem wesentlich höheren Kosten- und Zeitaufwand schwerwiegende fachliche Nachteile wie Fehleranfälligkeit, mangelnde Reproduzierbarkeit, fehlende Eignung für bindige Abfälle und grobkörniges Material auf. Ferner ist die Einschätzung nicht widerlegt, dass es aufgrund der Durchströmung mit Luftsauerstoff mit diesem Verfahren bei einigen Parametern zu einer Verfälschung der Analysenergebnisse kommt. Probenahme und Analytik: Der Entwurf der ErsatzbaustoffV schreibt als Richtlinie für die Probenahme die DIN vor. In der BBodSchV sind wiederum andere Probenahmevorschriften genannt. Beide Verordnungen weichen von den Vorschriften der Deponieverordnung ab (PN98). Dies führt neben erheblichem Aufwand und Fehlerquellen für die Probenehmer/Labore dazu, dass eine Analyse, die auf Grundlage der ErsatzbaustoffV erstellt worden ist, in den anderen Rechtsgebieten keine Anwendung finden kann und umgekehrt. Die gleiche Problematik taucht bei den Bestimmungsverfahren auf. Die vorgeschriebenen Verfahren sind nicht zwischen ErsatzbaustoffV und BBodSchV harmonisiert und unterscheiden sich teilweise deutlich. Hier ist zudem eine Vereinheitlichung und Harmonisierung mit dem Deponierecht erforderlich. Ansonsten laufen die Umrechnungsfaktoren in 8 (11) DepV ins Leere. Es fehlt der Bezug zu den o. a. abfallrechtlichen Vollzugsvorgaben, so fehlt insbesondere der Bezug zu der Einstufung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Es wird angeregt, der Verordnung umfassende und klare Begriffsbestimmungen vorauszustellen, die übergreifend sowohl für den Einsatz in technischen Bauwerken als auch für die Grubenverfüllung gültig sind. Es kommt infolge der geplanten Verordnung zu unterschiedlichen Bewertungsstandards bzw. -methoden zwischen der Verwertung innerhalb oder außerhalb von Deponien oder sogar zu großzügigeren Werten bzw. geringeren Parameterumfängen bei der Verwertung außerhalb von Deponien. Es fehlt eine über die gesamte Kette des Stoffstroms einheitliche Bewertungsmethode. So überschreitet beispielsweise der zugelassene DOC-Wert für die Materialart GRS 2 auch unter Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren WF 2:1 auf WF 10:1 den Zuordnungswert für die DK III (DOC 200 mg/l x 0,63 = 126 mg/l - DKIII = 100 mg/l). Die vorgelegten Vorgaben sind insbesondere ungeeignet für die Steuerung der schadlosen Verwertung von Baurestmassen aus Großbaustellen oder ähnlichen Maßnahmen (z. B. in Industrieparks), in denen mobile Aufbereitungsanlagen zum Einsatz kommen. In den Begriffsbestimmungen zur ErsatzbaustoffV sind zwar mobile Anlagen zur Herstellung von Ersatzbaustoffen aufgeführt, die Regelungen zur Eigen- und Fremdüberwachung sowie zum Eignungsnachweis sind jedoch kaum auf mobile Anlagen zu übertragen. Die vorgesehenen Regelungen zur Überwachung sind nicht praxistauglich für die großen Massenströme, die nicht über Aufbereitungsanlagen laufen. Die insbesondere für Bodenmaterial vorgesehene Qualitätskontrolle erst am Einbauort steht zudem im Widerspruch zu sonstigen abfallrechtlichen Vorgaben, die jeweils eine Einstufung vor Transportbeginn verlangen. Als problematisch für den Einsatzbereich der Bauabfälle (Hauptmassenstrom!) werden die Regelungen zum Eignungsnachweis für hergestellte Ersatzbaustoffe bewertet. Bei heterogenen Materialien wie Bauschutt und Bodenaushub stellt eine analytische Untersuchung eines bestimmten Haufwerks zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung ausschließlich eine Momentaufnahme der aktuellen Qualität des konkret vorliegenden Materials dar. Dieses Ergebnis hat keinerlei Aussagewert für folgende Chargen, die aus anderen Baumaßnahmen
5 - Seite 5 - zum Aufbereitungsbetrieb gelangen. Vielmehr wäre es notwendig, Regelungen zur Untersuchung der Materialien an der Anfallstelle zu schaffen. Des Weiteren sieht der BDE die Anzeigepflicht bei der Behörde für den Einsatz von RC- Baustoffen kritisch. Einerseits werden in der Mantelverordnung die Kriterien für das Abfallende bzw. die Nebenprodukteigenschaft mineralischer Materialien definiert, andererseits soll der Einsatz aller Materialarten bei der Behörde angezeigt werden. Diese Regelung zieht einen enormen Verwaltungsaufwand aus Sicht des BDE ohne adäquaten Nutzen nach sich und beschädigt die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen, insbesondere der guten Materialqualitäten. Anzeigepflichten sollten sich auf die jeweils schlechteste Materialqualität beschränken. Weiter betrifft dies auch die zahlreichen Aufbewahrungspflichten. Die Verfahren, die vorgesehen sind, angefangen von der Dokumentation der Probenahme über Probeergebnisse bis hin zur Art der Grundwasserdeckschicht, die im Baustellenablauf vorzunehmenden Dokumentationen, die vorhergehenden Anzeigepflichten und der sich insoweit ergebende komplexe formelle Ablauf deuten darauf hin, dass eine Verwendung als Ersatzbaustoff eher nur bei größeren Vorhaben infrage kommt; dies auch nur dann, wenn der wirtschaftliche Anreiz Ersatzbaustoffe zu verwenden und die Preisdifferenz zu Naturbaustoffen so groß sind, dass sich die Abwicklung des Formalismus wirtschaftlich spürbar lohnt. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass sich Bauherren der Anwendung von Ersatzbaustoffen gegenüber eher zurückhaltend verhalten werden. Nach Auffassung des BDE ist es erforderlich, dass für den Einsatz in technischen Bauwerken und Verfüllungen bei den Materialarten, die eine große Varianz der Inhaltsstoffe aufweisen können (BM, RC, HMVA sowie alle Arten von Gemischen), der jeweilige Untersuchungsumfang (Eluat- und Feststoffparameter) um die ggfls. noch fehlenden Parameter aus der Deponieverordnung ergänzt wird. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass durch Wegfall bzw. Weglassen bestimmter Parameter Schadstoffe aus anthropogen beeinflussten Flächen ggf. unerkannt verwertet werden und somit sowohl ökologische als auch ökonomische Schäden resp. Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Neufassung der BBodSchV ist durch die neu geschaffene Struktur übersichtlicher geworden. Durch die Ergänzung um den 8 ist ein deponieähnlicher Regelungsinhalt in die Verordnung aufgenommen worden. Geregelt wurden aber im Wesentlichen nur die Zuordnungsparameter. Verzichtet wurde auf alle Auflagen, die beispielsweise eine Deponie der Klasse 0 neben der Einhaltung der Zuordnungsparameter noch erfüllen muss. Der BDE stellt sich die Frage, wo und wie beispielsweise die Behördenbeteiligung, die behördliche Einzelfallzustimmung, die Annahmekontrolle, die Dokumentation der angenommenen Abfälle sowie Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen geregelt sind. Als besonders kritisch werten wir die Vorsorgewerte und zusätzlichen Zusatzfrachten in Anlage 1 BBodSchV. Bei Herleitung der Vorsorgewerte scheinen siedlungsbedingte erhöhte Schadstoffgehalte in den Böden nicht berücksichtigt worden zu sein mit der Folge, dass diese - insbesondere für Sand schon heute als Hintergrundwerte in Böden vorhanden sind und somit der Vorsorgewert überschritten wird. Aufgrund der dann geltenden Begrenzung von Zusatzfrachten kann das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial nur noch stark eingeschränkt erfolgen. Hier kann es dann zu Zielkonflikten kommen, beispielsweise mit 2 Absatz 2 Nr. 1 BBodSchG (Wiederherstellung und Sicherung von natürlichen Bodenfunktionen), wovon insbesondere Maßnahmen des Garten- und Landschaftsbaus betroffen sein können.
6 - Seite 6 - Die BBodSchV sollte so ausgestaltet sein, dass sie kein Hindernis auch für eine primär organische Düngung und Bodenverbesserung nach den geltenden Vorgaben der guten fachlichen Praxis darstellt. Konkret bedeutet dies, dass über die Vorsorgewerte derzeit landwirtschaftliche und landbaulich genutzte Flächen nicht pauschaliert mit dem Stempel Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung ( 3 Absatz 1 BBodSchV) belegt werden sollten, wodurch zwangsläufig behördliche Nutzungs- und Bewirtschaftungseinschränkungen greifen. Die nachhaltige und ressourcenschonende Kompost- und Gärrestdüngung würde davon vorrangig betroffen sein. Mit dem erweiterten Parameterumfang und der restriktiven Festlegung von zusätzlichen Zusatzfrachten an Schadstoffen beim Vorliegen von schädlichen Bodenveränderungen werden ggf. auch Eckpfeiler für weitere Regelungen im Dünge-/Abfallrecht gesetzt. Daher kommt der Ableitung der Daten, der Einbeziehung von Praxisdaten zur organischen Düngung und deren umfassender Bewertung eine große Bedeutung zu. Hier sehen wir dringenden Nachbesserungsbedarf bei der Verordnung. Teil B: Zu den Regelungen im Einzelnen Artikel 2 Ersatzbaustoffverordnung 5 Absatz 2 Wir lehnen ab, dass die Überprüfung der Ersatzbaustoffe ausschließlich über Prüfstellen nach RAP Stra zu erfolgen hat. Nach bisheriger Rechtslage ist dies nur für Baustoffe im öffentlichen Straßenbau erforderlich. Für Bodenmaterial generell sowie für andere Ersatzbaustoffe außerhalb des öffentlichen Straßenbaus macht der Einsatz einer RAP Stra-Prüfstelle keinen Sinn, da diese i. d. R. nicht über chemische Laboratorien verfügen, sondern die Analytik an entsprechende Stellen weitervergeben. Wir fordern den Gesetzgeber auf, die bisherige Regelung unverändert beizubehalten, wonach im nicht öffentlichen Straßen- und Wegebau sowie in allen anderen Einsatzbereichen außerhalb des Straßenbaus die bisher zugelassenen Laboratorien die Prüfungen durchführen dürfen. Dies ist zudem aufgrund der im Deponierecht gültigen Vorgaben zwingend. 6 Absatz 1 Der folgende Paragraph regelt, dass im Zuge des Eignungsnachweises und der in diesem Rahmen durchzuführenden Erstprüfung keine anderen Schadstoffe im Ersatzbaustoff enthalten sein dürfen als die nach Anlage 1. Hier stellt sich die Frage des Untersuchungsspektrums, insbesondere für die heterogenen Ausbaustoffe aus Gebäuden und Flächen. 6 Absatz 2 Dieser Paragraph gibt auf die formulierte Frage in 6 Abs. 1 eine Antwort, in dem der Untersuchungsumfang gemäß Anlage 4 Tabelle 2 festgelegt wird. Dieser umfasst aber auch nicht alle ggf. stoffrelevanten Kriterien. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie andere Schadstoffbelastungen dann sicher ausgeschlossen werden sollen. 7 Auffällig im diesem Paragraphen ist, dass im Falle der Nichteinhaltung der Werte und der Feststellung im Zuge der werkseigenen Produktionskontrolle der Hersteller lediglich verpflichtet wird, die Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Meldungen an Behörden o. ä. sind nicht vorgesehen.
7 - Seite 7-9 Bei der Regelung der Fremdüberwachung fällt auf, dass die Kontrollanalysen ebenfalls nach Anlage 4 Tabelle 2 durchzuführen sind. Auch hier gilt das Vorgenannte. Was ist mit anderen Stoffen? Darüber hinaus wird im Absatz 1 ausgeführt, dass keine anderen Parameter in erhöhten Konzentrationen gemessen werden. Hier stellt sich die Frage, was erhöhte Konzentrationen sind? Ohne Konkretisierung wird dieser Begriff justitiabel werden. 10 Das Probenahmeverfahren wird nach DIN für Ersatzbaustoffe in 10 beschrieben. Dieses Verfahren unterscheidet sich wiederum vom Probenahmeverfahren für zu deponierende Abfälle gemäß PN 98. Ähnliches gilt für das Probenahmeverfahren für nicht aufbereitetes Bodenmaterial. Wenn dies aufgehaldet wurde, so ist die Probenahme ebenfalls nach DIN durchzuführen. In allen anderen Fällen ist die Probenahmemethode so zu wählen, dass das zu beurteilende Material repräsentativ erfasst wird. Auch hier liegt keine Deckungsgleichheit zum Probenahmeverfahren PN 98 vor, obwohl im erstgenannten Fall zwar die Probenahme nach DIN durchgeführt werden soll, die Dokumentation soll aber dann durch ein Probenahmeprotokoll entsprechend der PN 98 erfolgen. Anlage 4 Tabelle 2 Hier werden die im Rahmen des Eignungsnachweises und der erweiterten Fremdüberwachung zu untersuchenden Parameter für jeden Ersatzbaustoff aufgeführt. Der Parameterumfang ist jedoch umfangreicher als in den Tabellen der Materialwerte der Anlage 1 Tabelle 1, somit fehlen für die in Anlage 4 Tabelle 2 genannten zusätzlichen Parameter die Grenzwerte. Es bleibt offen, welche Erkenntnisse aus der Kontrolle der zusätzlichen Parameter zu ziehen sind bzw. welche Konsequenzen diese Erkenntnisse haben. Artikel 4 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 1 Düngemittel, auch solche, die aus Bioabfällen und Klärschlämmen hergestellt werden, fallen gemäß 3 Absatz 1 Nr. 1 BBodSchG nicht unter den Anwendungsbereich der BBodSchV. Sie haben stattdessen die düngerechtlichen Vorschriften einzuhalten. Um Missverständnisse auszuschließen, sollte dies an geeigneter Stelle ggf. in der Begründung zur Verordnung noch einmal klargestellt werden. Eine Möglichkeit wäre, sich an der Formulierung zu orientieren, die hierzu bereits in der Begründung zur GrundwasserVO gewählt wurde (Bezug Artikel 1 13a Stoffeinträge in das Grundwasser). Sie lautet: Der Einsatz von Düngemitteln im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften des Dünge- oder Abfallrechtes ist von den Regelungen nicht erfasst. Dient die Ausbringung von Düngemitteln, Klärschlamm sowie von Bioabfall und Kompost im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften allein dazu die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern und den Pflanzen den benötigten Nährstoff zuzuführen und entspricht die Anwendung und Ausbringung den gesetzlichen Anforderungen, liegt keine Gewässerbenutzung vor und es ist hierfür keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. 1 Nr. 1 i.v.m. 7 Absatz 1 Im Anwendungsbereich sollte aus unserer Sicht die Rekultivierungsschicht von Deponien ausgenommen werden, da diese bereits in der Deponieverordnung geregelt ist. Die hier aufgenommen Zuordnungswerte sind nicht identisch mit den Vorsorgewerten der BBodSchV. Solange die Deponie in der Betriebs- oder Nachsorgephase ist, wird das Bodenschutzrecht
8 - Seite 8 - nicht angewendet. Wird die Deponie jedoch aus der Nachsorge entlassen, fällt sie ins Bodenschutzrecht zurück. Um in dieser Phase Rechtssicherheit für die aufgebrachte Rekultivierungsschicht zu erhalten, sollte sie aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. 3 Absatz 1 Nr. 1 i.v.m. Anlage 1 Tabelle 1a und 2 Wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1a und 2 überschreiten, ist das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen. Verglichen mit dem Vorgängerentwurf sind nahezu die identischen Werte zur Vorsorge herangezogen worden. Deren Anzahl und Strenge hatten wir bereits vergeblich - in unserer letzten Stellungnahe kritisiert. Die Vorsorgewerte entsprechen dabei nahezu den Hintergrundwerten, die von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erfasst wurden. Eine einfache Übernahme von Hintergrundwerten als Vorsorgewerte reicht unseres Erachtens für eine begründete Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung jedoch nicht aus. Der BDE fordert daher, dass die Herleitung der Vorsorgewerte (Anlage 1 Tab. 1 und 2 BBodSchV) unter Berücksichtigung von Hintergrundwerten, ökotoxikologischen Wirkungen sowie den Stabilisierungspotenzialen der Böden transparent und verständlich dargelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist für uns wenig ersichtlich, weshalb die wichtige Definition des Begriffs Hintergrundwerte in 2 gestrichen wurde. Hintergrundwerte entsprechen nicht den Vorsorgewerten, sondern werden zu deren Bestimmung herangezogen. Wir legen daher eine Wiederaufnahme nahe. 5 Absatz 1 i.v.m. Anlage 1 Tabelle 3 Unverändert zum Vorgängerentwurf wird bei den zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen im Vergleich zur bestehenden BBodSchV eine deutliche Verschärfung und Erweiterung vorgenommen. So wird: 1. Die Liste um drei neue Parameter ergänzt (Arsen, Thallium, Benzo(a)pyren) 2. Mit Ausnahme von Quecksilber und Zink (letzteres gleichbleibend) jeder andere Parameter verschärft, z. T. halbiert. Unsere im Vorgängerentwurf hierzu bereits geäußerte Kritik möchten wir mit dem Verweis auf zwei weitere Stellungnahmen ergänzen. So weist die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v. (BGK) in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Vorgehensweise zur Berechnung der zulässigen jährlichen Zusatzfrachten auf die tatsächliche Bodennutzung, etwa im Landschaftsbau und in urbanen Räumen, nicht übertragbar ist und die allgemeinen Stoffeinträge für diese Bereiche höher anzusetzen sind. Zudem dürfen bei der Abschätzung des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Stoffeinträgen nicht nur die Schadstoffe bewertet werden, sondern es müssen auch die Einträge von mineralischen Bodenpartikeln berücksichtigt sein. Dazu hat sich der VHE Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.v. in seiner Stellungnahme dezidiert geäußert. Wir teilen diese Auffassungen und halten eine Überarbeitung der Tabelle 3 nach wie vor für erforderlich. Zudem wünschen wir eine nachvollziehbare Darlegung aller verwendeten Faktoren für die Frachtenfestlegung. 8 Absatz 1 In 8 (1) der Verordnung werden in Ziffer 3 alle Materialarten sowie Gemische aus der ErsatzbaustoffV für den Einbau unter- oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht zugelassen. Gilt diese Zulassung generell, sofern die Stoffe die Vorsorgewerte sowie die
9 - Seite 9 - Prüfwerte und den TOC einhalten? Oder ist es so zu verstehen, dass diese Stoffe nur für den Einsatz in technischen Bauwerken innerhalb einer Verfüllung (hier 3 Ziffer 10 Buchst. f Baustraßen in Verfüllungen und Abgrabungen ) zugelassen sind? Um Missverständnisse bzw. unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, muss hier eine Klarstellung erfolgen. Diese sollte auch die Frage beantworten, ob beim Einsatz von Ersatzbaustoffen innerhalb von Verfüllungen die ErsatzbaustoffV in Gänze Anwendung findet oder nicht. Hier sei im Besonderen auf den 20 ErsatzbaustoffV ( Verdünnungsverbot ) hingewiesen. 8 Absatz 6 Nach 8 Abs. 6 Bei Bodenmaterial, das keine Fremdbestandteile enthält und die Vorsorgewerte der Anlage 1 Tabelle 1a, 1b und 2 einhält, ist davon auszugehen, dass es auch die Eluatwerte der Anlage 1 Tabelle 4 und 5 einhält. Wenn die Vorsorgewerte (Feststoffwerte gemäß Anhang 2 Nr. 4) von Bodenmaterial eingehalten werden, ist keine Eluatuntersuchung erforderlich. Im Vergleich zum bisher angewendeten LAGA-Regelwerk M20 bleibt anzumerken, dass ergänzend Vorsorgewerte für LHKW, BTEX und KW festgelegt werden sollten, um ein Übersehen dieser Belastungen bei ausschließlicher Feststoffüberprüfung von Bodenmaterial zu verhindern. Da auch Sulfat beim Parameterumfang der Vorsorgewerte nicht vorgesehen ist, der Grubenbetreiber jedoch die Werte der geplanten Grundwasserverordnung einzuhalten hat, besteht auch hier ein entsprechender Ergänzungsbedarf. Anlage 1 Tabelle 1 und 2 (Vorsorgewerte) In Anlage 1 der BBodSchV sind wie bisher die Vorsorgewerte für Materialien aufgeführt, die auf oder in den Boden eingebracht werden. Die Vorsorgewerte stellen Feststoffwerte dar. Die Anwendung der Feststoffwerte ist bezogen auf die Schutzgüter sachgemäß und wird begrüßt. In der ErsatzbaustoffV wird jedoch bei vielen Materialarten auf Feststoffwerte verzichtet. Es stellt sich daher die Frage, was geschieht, wenn der Untergrund eines Standortes, auf dem Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke (z. B. Tragschicht) eingebaut wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zum Beispiel im Rahmen einer Altlastenuntersuchung nach Bodenschutzrecht untersucht werden muss? Es ist zu erwarten, dass ein Großteil der Materialarten der ErsatzbaustoffV die Vorsorgewerte (Feststoff) der BBodSchV nicht einhält. Ähnliche Probleme könnten nach der Entlassung einer Deponie aus der Nachsorge auftreten (siehe Punkt 1 Nr. 1 i.v. 7 Absatz 1 BBodSchV). Sonstige Hinweise In der BBodSchV fehlen aus unserer Sicht Regelungen zu: Vermischungsverboten gemäß KrWG Behördenbeteiligung bei Verfüllungen gem. 8 Regelungen zu Annahmeverfahren analog zum 8 DepV für DK 0 Regelungen zu Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen Regelungen zur Dokumentation der angenommenen Abfälle. Geregelt ist nur die Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse.
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