Geschichte, Theorie und Ethik in der Medizin 07. Juni 2018 Medizinethische Probleme am Lebensanfang
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1 Geschichte, Theorie und Ethik in der Medizin 07. Juni 2018 Medizinethische Probleme am Lebensanfang Dr. rer. nat. Katja Weiske, Dr. Senckenbergisches Institut für Geschichte und Ethik der Medizin 1
2 Inhalt I. Präimplantationsdiagnostik (PID, seit 2011 in BRD) Künstliche Befruchtung (IVF/ICSI) Frühe Embryonalentwicklung (Totipotenz/ Pluripotenz Verfahren: IVF/ICSI; PID Fallbeispiele Ethische Aspekte II. Der (moralische) Status des Embryos Historische u. politische Entwicklung Diskussion um den Lebensschutz (z. B. SKIP-Argumente) Konsequenzen III. Pränatale Diagnostik (PND, seit 1970er in BRD) Spätabbruch Neue Methoden: NIPT-Tests und Konsequenzen Diagnose Down- Syndrom Gesetzgebung: ESchG mit PID- Stammzellgesetz Gesetzgebung: 218 Gendiagnostikgesetz 2
3 3 Natürlicher Befruchtungsvorgang
4 Embryonalentwicklung Nach der Verschmelzung der beiden Vorkerne (männlich und weiblich) erfolgt die erste Zellteilung. In der Folge teilen sich die Zellen ca. alle 24h einmal Tag 2: Embryo im Vier-Zell-Stadium (4 Blasotmere) Tag 3: Embryo im Acht-Zell-Stadium (8 Blastomere) 4
5 Embryonalentwicklung Embryo (3 Tage alt, Achtzeller): Im Acht-Zell-Stadium besitzen beim Menschen nicht mehr alle Blastomere dasselbe Entwicklungspotential. Molekular ist nun entschieden, aus welchen Blastomeren sich der zukünftige Mensch entwickelt. 5
6 Embryonalentwicklung Embryo (5 Tage alt, frühe Blastocyste): Der Embryo besteht nun aus einer äußeren Zellschicht (Trophoblast), die sich zum kindlichen Teil der Plazenta entwickeln wird, und einer inneren Zellmasse (Embryoblast), aus der sich der Embryo entwickeln wird. 6
7 Totipotenz der Blastomere Es wird angenommen, dass ungefähr bis zum 8-Zellstadium einzelne Blastomere noch das Potenzial besitzen, sich unter geeigneten Umständen zu einem vollständigen Menschen zu entwickeln. 7
8 Pluripotenz der Stammzellen Die Zellen der inneren Zellmasse der frühen Blastocyste sind pluripotent, das heißt sie können sich nicht mehr zu einem Menschen entwickeln, aber in verschiedenste Gewebetypen differenzieren. Diese Stammzellen sind für die Forschung interessant (gezielte Herstellung benötigter Gewebe). Bei der Gewinnung embryonaler Stammzellen wird der Embryo jedoch zerstört. 8
9 Präimplantationsdiagnostik (PID) Bei der PID werden nach künstlicher Befruchtung dem frühen Embryo einzelne Zellen entnommen und genetisch/chromosomal untersucht. Es werden nur unbelastete Embryonen in die Gebärmutter transferiert (3. 5. Tag nach der Befruchtung). Für dieses Verfahren werden mindestens 7 Embryonen benötigt, um nach der Diagnostik 2 unbelastete Embryonen transferieren zu können. 9
10 Ethische Überlegungen zur PID Principles of biomedical ethics Beauchamp/Childress (1979) (7. Auflage 2013) Fürsorgeprinzip ( beneficence) Autonomieprinzip ( autonomy) Nichtschadensprinzip ( nonmaleficence) Gerechtigkeitsprinzip ( justice)
11 Ethische Überlegungen zur PID Fürsorgeprinzip: Im Hinblick auf das Paar soll der Problematik der Vererbung einer schweren Erbkrankheit auf die Nachkommen begegnet werden. Autonomieprinzip: Der Impuls zur Behandlung kommt von der Mutter/dem Paar. Bei Entscheidung zur Behandlung nach entsprechender Aufklärung (informed consent) ist das Autonomieprinzip gewahrt. Nichtschaden (im Hinblick auf das Paar!): Abwägung zwischen Benefit (Kind ohne bekannte Belastung/ Vermeidung von Fehl- oder Totgeburt) und Schaden (Risiken einer IVF-Behandlung) kann zugunsten der PID ausfallen. 11
12 Ethische Überlegungen zur PID Nichtschaden (in Bezug auf den Embryo!): Entscheidung zum Absterbenlassen eines entwicklungsfähigen Embryos (Blastocystenstadium) aufgrund einer genetischen Belastung widerspricht zunächst dem Prinzip des Nichtschadens, wenn man von voller Schutzwürdigkeit des Embryos ausgeht. 12
13 Der ethischen Problematik liegen folgenden Fragen zugrunde: Entwickelt sich der Embryo als Person? Entwickelt sich der Embryo zur Person? Moralischer Status des Embryos? 13
14 Konsequenzen für den Lebensschutz Ist menschliches Leben...grundsätzlich unantastbar? oder gibt es Entwicklungsstufen mit steigendem Anspruch auf Lebensschutz? 14
15 SKIP-ARGUMENTE (für konsequenten Lebensschutz ab Befruchtung) Spezies: Schutzwürdigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zur Spezies Mensch. Kontinuität: Definition eines Zeitpunktes der Schutzwürdigkeit ist aufgrund der kontinuierlichen Embryonalentwicklung rein willkürlich. Identität: Embryo ist mit der erwachsenen Person, die aus ihm hervorgehen wird, in moralisch relevanter Weise identisch. Potenzialität: Embryo hat das Potenzial sich zu einem geborenen Menschen mit dann vollem moralischen Status entwickeln zu können. 15
16 Konsequenzen für den Lebensschutz... ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung: Tag 0 (individueller genetischer Code, SKIP-Argumente) Verlust der Totipotenz: 3./4. Tag (biologische Individualität als Voraussetzung für Personalität?) ab der Nidation: Tag (Annahme durch den mütterlichen Körper; Verhütung der Einnistung ist nicht strafbar) aufgrund der Individuierung, keine Zwillingsbildung mehr: Tag (biologische Unteilbarkeit als Voraussetzung für Personalität?) Entwicklung der Großhirnrinde: Tag (biologische Substrat für personale Leistungen) ab der 12. Woche ab der Lebensfähigkeit: ca. 22. Woche Geburt/Abnabelung (Eintritt in die menschlische Sprach- und Rechtsgemeinschaft) 16
17 17 Welches Konzept man auch immer zugrunde legt: ES HANDELT SICH UM SETZUNGEN!
18 Embryonenschutzgesetz (BRD, seit 1991) 8 Abs. 1 Begriffsbestimmung (1) Als Embryo im Sinne des Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede dem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich beim Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag. 18
19 Embryonenschutzgesetz (BRD) 2 Missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen (1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 19
20 Embryonenschutzgesetz (BRD) 1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken [es] wird bestraft, wer 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, 3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen, ( ) 5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, 20
21 Vorgeschichte der politischen und rechtlichen Entwicklung 2010: Fall eines Berliner Reproduktionsmediziners, der bei drei Paaren PID (im Blastocystenstadium!) durchführte und Selbstanzeige erstattete. BGH-Urteil: Arzt handelte mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft, PID ist hierbei nur unselbstständiges Zwischenziel innerhalb des Gesamtvorgangs. Urteil entfachte juristische und gesellschaftliche Debatte: gesetzgeberisches Handeln wurde (endlich) erzwungen! 2011: Nach politischer Debatte wurde über 3 Gesetzentwürfe abgestimmt. 21
22 Fallbeispiel 1 (Berliner Arzt, 2010) Fallbeispiel 2 (Frankreich, Sommer 2011) Vorliegen einer elterlichen Translokation, Folge: Mehrere Fehl- und Totgeburten Nach IVF mit PID Transfer von Embryonen ohne Translokation, Geburt eines gesunden Kindes Alternativen: Verzicht auf eigene Kinder oder weitere Versuche auf natürlichem Weg Eltern eines an β-thalassämie erkrankten Kindes (Knochenmarkstransplantation nötig) Nach IVF mit PID Transfer von Embryonen ohne Mutation und HLA-kompatibel zum erkrankten Kind Geburt eines gesunden Rettungsgeschwisterkindes Alternativen: Verzicht oder Schwangerschaft mit PND und Abbruch 22
23 ESchG: 3a Präimplantationsdiagnostik (seit ) (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau oder des Mannes das hohe Risiko einer schwerwiegende Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig wer Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. 23
24 Ethische Überlegungen zur PID Embryo im Blastocystenstadium verfügt noch nicht unbedingt über eine volle Schutzwürdigkeit. Sein Fortbestehen ist in wohlbegründeten Fällen mit den Interessen der Mutter (Prinzip des Respekts vor der Autonomie, Prinzip der Fürsorge) abzuwägen. Wohlbegründet sind (laut Gesetz) Fälle, in denen ein hohes Risiko besteht (z. B. 25% bei rezessiver Anlageträgerschaft beider Eltern) eine die Lebensperspektive erheblich einschränkende, schlecht behandelbare Erbkrankheit zu übertragen. 24
25 Ethische Problemfelder der PID: der moralische Status des Embryos die Totipotenz der Blastomere (in Deutschland PID erst im Blastocystenstadium) Indikationserweiterung der künstlichen Befruchtung Kann PID Spätabbrüche verhindern? der Begriff schwerwiegende Erbkrankheit bzw. schwerwiegende Schädigung, neue Eugenik? Gefahr der Diskriminierung lebender Menschen mit Behinderung die Gefahr des Dammbruchs, also Ausweitung der Indikationen für PID (Erfahrungen im Ausland?) 25
26 PID in Europa PID gesetzlich geregelt und (eingeschränkt) erlaubt: Großbritannien, Belgien und Frankreich (seit den 90er Jahren) Niederlande, Spanien, Portugal, Dänemark, Norwegen, Schweden, Tschechien u. a. In der Schweiz trat nach einer Volksabstimmung das revidierte Fortpflanzungsmedizingesetz mit beschränkter PID-Zulassung am in Kraft. In Österreich ist die PID seit 2015 unter strengen Voraussetzungen erlaubt. PID-Verbot: Sonderfall Italien: gesetzliches PID-Verbot per Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet (2012). 26
27 Ausweitung der Anwendung der PID (Erfahrungen aus den Nachbarländern) Indikation für PID Belgien Frankreich GB HLA-Typisierung ( Rettungsgeschwister ) ja ja (seit 2011) ja spät manifestierende Erkrankungen mit vollständiger Penetranz (z..b. erbl. Darmkrebs, Chorea Huntington) spät manifestierende Erkrankungen mit unvollständiger Penetranz (z.b. erbl. Brustkrebs) Aneuploidie-Screening (allg. Test auf Chromosomen- Fehlverteilungen, wie z. B. Trisomie) ja ja ja ja ja ja ja nein ja social sexing (Geschlechtswahl aus sozialen Gründen) nein nein nein 27
28 Zur Situation in den USA In keinem Bundesstaat gesetzliche Reglementierung. Seit 2007 freiwillige Kontrolle durch medizinische Fachgesellschaften. In 4 5% aller IVF-Zyklen erfolgt eine PID (in Europa: unter 2%) Indikationen: häufigste: Aneuploidie-Screening ohne bekanntes Risiko zweithäufigste: social sexing (!) Zwischen 2005 und 2008 stieg der Anteil von 9% auf 20% aller durchgeführten PID!! (in Europa: 1,6% in 2007, knapp 0,1% in 2008) Auswahl von Embryonen mit Beeinträchtigungen: gehörlose Eltern wünschen sich gehörloses Kind 28
29 Zukünftige Entwicklungen Entwicklung von whole genome scanning-technologien: momentan: Etablierung familienspezifischer Testsysteme (Kosten: 4000, Dauer: mehrere Monate) Single-cell-analysis of embryos: We need a universal platform, that can check not hundreds but thousands abnormalities, ideally at the same time. (Kangpu Xu, Medical College of Cornell University, 2012) Entwicklung nicht invasiver Diagnostikmethoden: Nicht invasive Embryonentestung (über Kulturmedium) 29
30 PID in Deutschland: aktueller Stand ca. 12 PID-Zentren (in Kooperation mit um die 20 reproduktionsmedizinischen Zentren) 5 Ethikkommissionen Nord (Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein), Berlin, Nordrhein-Westfalen, Süd (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Thüringen, Sachsen), Bayern Kosten für ein Gutachten zwischen 100 und 5000 Euro! Gesamtkosten der PID (ca Euro) werden nicht von den Kassen übernommen, wenn kein Fertilitätsproblem vorliegt (Kassen verweisen auf Möglichkeit der PND mit ggf. Schwangerschaftsabbruch) 30
31 Inkohärenz zwischen PND- und PID-Regelungen 218a (StGB) Medizinische Indikation 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. 31
32 218 (StGB): Historische Entwicklung Erstmals 1870: StGB des Norddeutschen Bundes: 218: Eine Schwangere, die ihre Frucht vorsätzlich abtreibt, oder im Mutterleib tötet, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bestraft übernommen ins StGB, bis heute modifiziert gültig 1974: Straffreiheit bis zur 12. Woche; Fristenlösung mit Beratungspflicht : Indikationenmodell (Straffreiheit bei vorliegender Indikation): Soziale Indikation (bis zur 12. Woche) Kriminologische Indikation (bis zur 12. Woche) Medizinische Indikation (Gesundheit der Mutter, bis Beginn Geburtswehen) Embryopathische Indikation ( schwere Schädigung des Kindes, bis 22. SSW) 32
33 218 (StGB): Historische Entwicklung seit 1995: 218 Schwangerschaftsabbruch (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes. 33
34 218 (StGB): sog. Beratungsregelung 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (1) Der Tatbestand des 218a ist nicht verwirklicht, wenn 1. Die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, 2. Der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind. 34
35 218a (StGB): sog. Beratungsregelung 219 (StGB) Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen. 35
36 218a (StGB): sog. Beratungsregelung Das Ausstellen eines Beratungsscheins erfolgt allein über die Teilnahme an einer Beratung (nach 219) und ist ansonsten voraussetzungslos Im Jahr 2017 wurden in der BRD insgesamt Schwangerschaftsabbrüche registriert, davon erfolgten über die Beratungsregelung (Quelle: Statistisches Bundesamt) 36
37 219a (StGB) Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.
38 Aktuelle Debatte (Stand März 2018) Amtsgericht Gießen verurteilt Gynäkologin, die auf ihrer Homepage über die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen allgemein und in ihrer Praxis informiert zu 6000 Euro Geldstrafe (Nov. 2017). Die Honorarleistung für den Eingriff reicht als kommerzielles Interesse im Sinne des Gesetzestextes aus. SPD erarbeitet im Dez einen Gesetzentwurf, um den 219a StGB komplett zu streichen. Die große Koalition verkündet im März 2018 einen Kompromiss erarbeiten zu wollen. Diskussion: Informationsrecht von Schwangeren über einen medizinischen Eingriff versus Werbung für eine rechtswidrige, (aber straffreie) Handlung.
39 Pränataldiagnostik Ethische Problematik seit 1995: Spätabbrüche www. Tim-lebt.de Schwangerschaftsabbrüche nach der 22. SSW, der Grenze zur Lebensfähigkeit Bsp.: Das Oldenburger Baby (1997) Ein Junge mit Down-Syndrom überlebt seinen eigenen Schwangerschaftsabbruch (25. SSW). Erst nach 9 Stunden werden lebensrettende Maßnahmen eingeleitet. Tim lebt heute schwerst behindert in einer Pflegefamilie. 39
40 Spätabbrüche nach der 22. SSW: Entwicklung Jahr 2017: 654 Abbrüche nach 22. SSW (von Abbrüchen nach medizinischer Indikation) (Quelle: StatistischesBundesamt) 40
41 Trisomie 21 als Paradepferd der PND 1945 Entdeckung der Trisomie / genet. Altersrisiko pränatale Diagnose einer Trisomie 21 41
42 Trisomie 21 als Paradepferd der PND Entdeckung der Trisomie /60 genetisches Altersrisiko Erste pränatale Diagnose einer Trisomie 21 nach Fruchtwasseruntersuchung (USA)
43 Trisomie 21 als Paradepferd der PND 1980 Ultraschall (US) in der Schwangerenvorsorge Plazentauntersuchung 1990 Entwicklung neuer Wahrscheinlichkeitsberechnungen über Blutwerte der Mutter +US+Alter 2012 Trisomie 21-Test: NIPT (nicht invasiv) freie fetale DNA aus mütterlichem Blut
44 NIPT (Nicht Invasiver Pränatal Test) Ab 10.SSW: Fetale DNA aus mütterlichem Blut wurde zunächst nur auf Trisomie 21 untersucht (seit Feb auch Trisomie 13 und 18 und Geschlechtschromosomen) Ethische Diskussion: Diskriminierung von Menschen mit Down-Syndrom durch gezielte Auslese? Druck auf Frauen, den ungefährlichen Test machen zu lassen? Automatismus durch einfache Verfügbarkeit? Juristische Diskussion: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Grundgesetz)? Ausblick: Tests werden weiterentwickelt, um möglichst viele genetische Veränderungen zu erfassen Die durch das GenDG vorgegebene Beratungspflicht kann durch das Angebot sog. Direct to Consumer-Tests (Internet) untergraben. schneller Abbruch nach Beratungsregelung möglich
45 218: Medizinische Indikation.im Zusammenhang mit einem auffälligem Befund Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (seit ): Diagnosemitteilender Arzt muss unter Hinzuziehung entsprechender Fachleute (z. B. Pädiater) umfassend über die im Raum stehende Gesundheitsschädigung des Kindes beraten (medizinische, psychische und soziale Aspekte) Anspruch der Schwangeren auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle. Diagnosemitteilender Arzt muss über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs aufklären (vor Feststellung der medizinischen Indikation) Zwischen Diagnosemitteilung und schriftlicher Feststellung der medizinischen Indikation muss eine Bedenkzeit von 3 Tagen liegen. 45
46 Gesetze, die fortpflanzungsmedizinische Belange regeln: Embryonenschutzgesetz (seit 1991) Präimplantationsdiagnostikgesetz (Verordnungsermächtigung innerhalb des ESchG; seit 2011) Stammzellgesetz (zur Sicherstellung des ESchG im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen; seit 2002) Gendiagnostikgesetz (regelt genetische Untersuchungen beim Menschen, auch vorgeburtlich; seit 2010) 218a StGB (Fristenlösung mit Beratungspflicht, medizinische Indikation, kriminologische Indikation; in dieser Form seit 1995) Schwangerschaftskonfliktgesetz (Vermeidung und Beratung von Schwangerschaftskonflikten; seit 1992) Brauchen wir ein Fortpflanzungsmedizingesetz? 46
47 Perspektivenwechsel: Die Sicht von Menschen mit Down-Syndrom Zentrum Paul Klee, Bern 47 Foto: Martin Langenhorst
48 Perspektivenwechsel: Die Sicht von Menschen mit DS Menschen mit DS sehen sich untereinander ähnlicher als ihren Familienmitgliedern??? 48 Foto: Britt Schilling
49 Perspektivenwechsel: Die Sicht von Menschen mit DS 49 Exponat: Chromosomenteppich mit der Künstlerin Jeanne-Marie Mohn Foto: Britt Schilling
50 Perspektivenwechsel: Die Sicht von Menschen mit DS 50 Exponat zum Thema Schwangerschaftsabbruch (entworfen von Menschen mit Down-Syndrom) Foto: Katja de Bragança
51 Fazit Aus biologisch gesichertem Wissen einerseits, sowie aus unseren (historisch geprägten) unterschiedlichen Wertvorstellungen bezgl. eines (moralischen) Status des Embryos andererseits, müssen allgemeine Handlungsgebote und Handlungsverbote abgeleitet werden (Gesetzgeber). Hierbei bewegen wir uns in dem Spannungsfeld zwischen dem gebotenen Schutz eines hochwertigen Gutes (menschliches Leben!) in seiner genetischen Vielfalt und der persönlichen Lebensgestaltung einschließlich eigenverantwortlicher autonomer Entscheidungen von Eltern (letztere sind wiederum von gesamtgesellschaftlicher Entwicklung abhängig ). Quantitative Dimension von Abtreibung in der BRD (2017): insgesamt, davon 3911 nach medizinischer Indikation, davon 654 Spätabbrüche. 51
52 Die Sicht der Betroffenen: Menschen mit Down-Syndrom äußern sich YOUTUBE-VIDEO: BEHINDERTE GESTALTEN DAS MAGAZIN OHRENKUSS 52
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