Reproduktionsmedizin
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- Stefan Auttenberg
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1 Reproduktionsmedizin Päpstlicher als der Papst?! Embryonenschutzgesetz / Berufsordnung der LÄK Gesetzliche Grundlagen bei Sonderfällen
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11 Päpstlicher als der Papst?!
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13 Embryonenschutzgesetz / Berufsordnung der LÄK
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16 Gesetz zum Schutz von Embryonen 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen 3 Verbotene Geschlechtswahl 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode 5 Künstliche Veränderung menschlicher Keimbahnzellen 6 Klonen 7 Chimären- und Hybridbildung 8 Begriffsbestimmung 9 Arztvorbehalt 10 Freiwillige Mitwirkung 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt 12 Bußgeldvorschriften 13 Inkrafttreten
17 Musterberufsordnung BÄK Berufsordnung Implementierung LÄK Ethik / IVF-Kommission LÄK
18 Ärztekammer Nordrhein ( ÄK No) Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß 13 und Kapitel D II Nr.4 Berufsordnung für die nordrheinischen Äztinnen und Ärzte
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30 Gesetzliche Grundlagen bei Sonderfällen
31 EschG 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben, 2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder 3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet. (2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche
32 Anfang 2008 hatten sich Ines S. und ihr Mann Sandro für eine künstliche Befruchtung entschieden, nach sechs Jahren unerfülltem Kinderwunsch. Im Reagenzglas wurden in der Klinik Ei- und Samenzelle zusammengebracht, reiften zu einem Embryo heran und wurden Ines S. eingesetzt. Aber eine erste Schwangerschaft scheiterte. Neun weitere Eizellen ließ das Ehepaar konservieren - für eine spätere Behandlung. Doch dann starb Sandro S. am 5. Juli 2008 bei einem Motorradunfall. Daraufhin verweigerte das Krankenhaus die Herausgabe der Eizellen, da laut Embryonenschutzgesetz die künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Toten in Deutschland verboten ist. Ines S. kämpfte seit August 2009 vor Gericht für die Freigabe der Eizellen. Das Urteil der ersten Instanz gab der Klinik Recht
33 SPIEGEL ONLINE, Eizellen-Rechtsstreit: Witwe darf Kind ihres toten Ehemanns austragen Ines S. will ein Kind von ihrem verstorbenen Gatten. Sie verklagte eine Klinik, weil die Ärzte ihr die Herausgabe der befruchteten Eizellen verweigerten. Jetzt hat die 29- Jährige Recht bekommen /0,1518,689870,00.html
34 Das Gesetz ist nicht schlüssig" Der Gesetzgeber müsste sich nun noch einmal mit dem Embryonenschutzgesetz auseinandersetzen, sagt Taupitz. In manchen Fällen sei das Gesetz nicht schlüssig. Der Jurist gibt ein Beispiel: Ein Krebskranker lässt vor einer Chemotherapie Samen einfrieren, weil eine Unfruchtbarkeit zu erwarten ist. Wird die Eizelle befruchtet, solange der Mann noch lebt, gibt es keine rechtlichen Probleme, selbst wenn der Tod des Vaters kurz darauf eintritt. Stirbt er während der Behandlung, darf die Eizelle nicht mehr befruchtet werden. Das Kind würde aber in jedem Fall ohne Vater aufwachsen
35 Taupitz plädiert außerdem für eine Aufbewahrungsfrist für eingefrorene Samenund Eizellen. So könnte verhindert werden, dass die Generationenschranke übersprungen wird. In Österreich dürften Samen- und Eizellen beispielsweise maximal ein Jahr, in der Schweiz fünf Jahre gelagert werden
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41 Liebe Freunde, gute Nachrichten aus Berlin: Ich hatte heute meinen Prozeß wegen der Präimplantationsdiagnostik durch Trophectodermbiopsie vor dem Landgericht. Ich wurde vollumfänglich freigesprochen die Staatsanwältin hatte 6 Monate zur Bewährung gefordert. Liebe Grüße aus Berlin Euer Matthias
42 Liebe Mitglieder, Frau Uszkoreit hatte Sie ja letzte Woche über das Verfahren vor dem Landgericht Berlin informiert. Die Staatsanwaltschaft wird Revision einlegen, so daß das Verfahren insgesamt noch nicht zu Ende ist. Dennoch haben zwei Kammern des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz verneint. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof den Sachverhalt beurteilen wird. An dieser Stelle möchte ich all denen danken, die mich in der Vorbereitung und während des Verfahrens unterstützt haben. Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Krüssel, der aus Düsseldorf zu der Verhandlung angereist ist und als President elect der DGRM in hervorragender Weise die "Pressearbeit" übernommen hat. Diese Arbeit war von großer Bedeutung. Ebenfalls ein besonderer Dank gilt Herrn Dr. Döhmen, dem zweiten Vorsitzenden des BRZ, der mich neben einigen anderen hier nicht namentlich genannten Kollegen ( diejenigen wissen, wer gemeint ist ) während des gesamten Verfahrens argumentativ und moralisch unterstützt hat. Gerade während eines solchen Verfahrens ist diese Unterstützung von großer Bedeutung - es ist wichtig, daß man sich kollegial getragen weiß. Mit kollegialen Grüßen
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44 Samenspende Verheiratet nicht verheiratet
45 Samenspende Kein Mischsperma Kein frisches Spendersperma Der Samenspender vor der ersten Samenprobre auf HIV 1+2 untersucht Quarantänezeit von mindestens 180 Tagen + HIV 1+2-Kontrolle Seolog. Unters. Hep.B+C Treponema pallidum,cytomegalieviren
46 Oocytenspende Prämature Ovarialinsuffizienz Nach Fertilitätsverlust durch Operation Strahlentherapie und/oder Chemotherapie
47 Oocytenspende Verboten n. ESchG 1Abs
48 Eizellspende & Co: Was ist wo erlaubt? Land Insemination mit Samenspende (ohne Eizellgewinnung) In-vitro-Fertilisation (IVF) und Embryotransfer Eizellspende / Embryospende Kryokonservierung (Tieffrieren) Leihmutterschaft Deutschland erlaubt erlaubt verboten erlaubt verboten Belgien praktiziert praktiziert praktiziert praktiziert nicht verboten Dänemark erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt verboten Frankreich erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt verboten Großbritannien erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Niederlande praktiziert praktiziert praktiziert praktiziert praktiziert Norwegen erlaubt erlaubt verboten erlaubt --- Österreich erlaubt erlaubt verboten erlaubt verboten Russland erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Schweden erlaubt erlaubt verboten erlaubt verboten Schweiz erlaubt erlaubt verboten erlaubt verboten Spanien erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt nicht verboten Tschechien erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt verboten USA erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
49 Oocytenspende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im März 2010 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im März 2010 entschieden, wenn ein Staat künstliche Befruchtung zulässt, darf er die Eizellspende nicht verbieten. [5] Das Gericht urteilte, es sei eine "nicht durch objektive und vernünftige Gründe zu rechtfertigende" Ungleichbehandlung, wenn Paare, die eine Eizellspende benötigen, von der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen sind
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51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Georg Döhmen KINDERWUNSCHZENTRUM Mönchengladbach von Groote - Str Mönchengladbach Tel 02161/ kindwunsch.de www. kindwunsch.de
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