Das neue Sächsische Vergabegesetz in Bezug der Vergabe öffentlicher Aufträge

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1 Das neue Sächsische Vergabegesetz in Bezug der Vergabe öffentlicher Aufträge Dresden, 13. Januar 2014 Peter Gerlach GF der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v. Mügelner Straße 40, Haus G, Dresden

2 Organigramm ABSt Sachsen HWK Chemnitz HWK Dresden HWK zu Leipzig Freistaat Sachsen vertreten durch SMWA IHK Chemnitz IHK Dresden IHK zu Leipzig Architektenkammer Sachsen Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v. (ABSt Sachsen) Zubenennung nach ehem. 4 VOL/A 2006 Vergabebüro (Management öffentl. Auftragsvergaben) Präqualifikation (PQ-VOL; PQ-Bau) Schulung Seminare Veranstaltungen Beratung Information Sprechtage Unternehmen =Markterschließung grundsätzlich: VOL/A Unternehmen Vergabestellen = Markterkundung ggf. beratend: VOB/A öffentliche Hand

3 Sächsisches Haushaltsrecht 2 SäHO Bedeutung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Staates im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 3 SäHO Wirkungen des Haushaltsplans (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 7 SäHO Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 55 SäHO Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. (2) Verträge sind nach einheitlichen Richtlinien abzuschließen, 72 Sächsische Gemeindeordnung Allgemeine Haushaltsgrundsätze (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 3 Peter Gerlach

4 Geteiltes Vergaberecht Auftragswert < EU-Schwellenwert Bauleistungen < Liefer+ Dienstleistungen < Haushaltsrecht wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz der Mittel i.d.r. öffentl. Ausschreibung ggf. Vergabegesetze der Länder (z.b. Sächsisches Vergabegesetz) Verwaltungsvorschriften VOL/A Abschnitt 1 VOB/A Abschnitt 1 (Vertragsrecht: VOL/B;VOB/B Auftragswert > EU-Schwellenwert Bauleistungen > Liefer+ Dienstleistungen > Haushaltsrecht + EG-Richtlinien W+S; i.d.r. öff. Ausschr. Marktöffnung Rechtsschutz 4. Teil GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Vergabeverordnung (VgV) (Verweisungen, Regelungen) Verwaltungsvorschriften VOL/A Abschnitt 2 VOB/A Abschnitt 2 VOF (VOL/B; VOB/B) Peter Gerlach

5 Neue EU-Schwellenwerte ab 01. Januar 2014 Staatliche und kommunale Auftraggeber bzw. Auftraggeber nach 98 GWB Neu: Liefer- u. DL-Aufträge Euro Euro Bauaufträge Euro Euro Oberste oder obere Bundesbehörden sowie vergleichbarere Bundeseinrichtungen Neu: Liefer- u. DL-Aufträge Euro Euro Bauaufträge Euro Euro Auftraggeber im Sektoren- bzw. Verteidigungs- und Sicherheitsbereich Neu: Liefer- u. DL-Aufträge Euro Euro Bauaufträge Euro Euro

6 Wörterbuch Vergabearten Nationale Vergaben: Öffentliche Ausschreibung EU-Vergaben: Offenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb - Nichtoffenes Verfahren - Wettbewerblicher Dialog Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 6

7 Vergabekaskade mit Sekt-VO + VSVgV GWB Sächsisches Vergabegesetz *) + DVO VgV 2013 Sekt-VO VSVgV **) VOL/A 2009 VOB/A 2012 **) VOF 2009 Abschnitt 1 Abschnitt 2 *) Abschnitt 1 Abschnitt 3 **) Abschnitt 2 **) VSVgV Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit *) In Kraft: seit 14. März 2013 **) In Kraft: seit 19. Juli Peter Gerlach

8 97 Abs. 4 GWB Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere wenn soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. 8 Peter Gerlach

9 Übersicht Landesvergabegesetze 9 Peter Gerlach

10 Novellierung Sächsisches Vergabegesetz 10

11 Begründung zum SächsVergabeG (Auszug) Entgegen der allgemeinen Entwicklung die vergaberechtlichen Regelungen immer umfangreicher zu gestalten und gesellschaftspolitisch durchaus wünschenswerte, aber für eine Wirtschaftlichkeit der Beschaffung nicht relevante Aspekte zu regeln, beschränkt sich das Gesetz auf ein Mindestmaß an Regelungen. Dies bedeutet keineswegs, dass bei bestimmten Beschaffungen soziale und ökologische Kriterien keine Rolle spielen. Die Vergabestellen sind nicht daran gehindert, - soziale oder - Umweltaspekte bei ihren Vergaben zu berücksichtigen, - wenn diese mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. Der Gesetzgeber schreibt deren Verwendung aber nicht vor. Die Entscheidung, ob bei der Beschaffung soziale und ökologische Kriterien Berücksichtigung finden sollen, obliegt - wie im bisher geltenden Recht auch - der Vergabestelle

12 Novellierung Sächsisches Vergabegesetz Änderungen ab (1) Kurzes und knappes Gesetz ohne DVO für Aufträge < EU-Schwelle Dynamischer Verweis auf VOL, Teile A + B und VOB Teile A + B Keine Anwendung für freiberufliche Tätigkeiten Gültigkeit für 1 2 alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber (Einrichtungen, die 55 SäHO oder Gemeindewirtschaftsrecht anzuwenden haben) Zuwendungsempfänger mit ANBest Wahrnehmung Gesellschafterrechte öffentlicher Auftraggeber Hinwirken auf beteiligte Unternehmen zwecks Gesetzanwendung 3 Neu: Reduzierung Eignungsprüfung grundsätzlich Eigenerklärungen Auftragsbezogenheit Neu: Anerkennung der Präqualifizierung von PQ-Bau und PQ-VOL 12

13 Prüfen und Werten von Angeboten 1. Stufe: Quantitative Prüfung der Eignung Prüfung und Wertung in vier Stufen 2. Stufe: Qualitative Prüfung der Eignung 3. Stufe: Prüfung der Angemessenheit der Preise (zu niedrig/zu hoch) 4. Stufe: technische Prüfung und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots 13 Peter Gerlach

14 Präqualifikation = vorwettbewerbliche Eignungsprüfung, nach speziellen Vorgaben unabhängig von einer konkreten Ausschreibung der Zuverlässigkeit, Fachkunde (und Leistungsfähigkeit) Bauleistungen: Lieferungen und Dienstleistungen: PQ-Verein ( PQ-Bau ) PQ-VOL = Minimierung Aufwand Routinearbeiten bei Öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen = Minimierung Fehlerpotential im formalen Angebotsprozess = Digitalisierung + Übermittlung von Originaldokumenten = Unterstützung elektronische Angebotsabgabe (kein Medienbruch) = Stärkung Wettbewerb = effektiver Bürokratieabbau = Akquisemöglichkeit 14 Peter Gerlach

15 ULV ohne VOB = PQ-VOL (bundesweit) ( 15

16 Wirtschaftlichkeit bei öffentlichen Auftragsvergaben

17 ABSt berät seit zu PQ-VOB (PQ-Verein) ABSt Sachsen berät grundsätzlich zum PQ-VOB, u.a. zu Anwendung, Antragsverfahren, Rahmenbedingungen. ist Dienstleister von DVGW-Cert GmbH ( Antragstellung und Beratung vor Ort in Sachsen Bei Antragstellung zum PQ-VOB bei ABSt für DVGW Cert GmbH: = 15 % Rabatt auf Preise von DVGW (1) Download Antrag + Unterlagen von (2) Einreichung Antrag bei ABSt 17

18 Wirtschaftlichkeit bei öffentlichen Auftragsvergaben

19 Novellierung Sächsisches Vergabegesetz Änderungen ab (3) Bagatellwerte für Freihändige Vergaben 4 VOL/A = (bisher ) VOB/A = Neu: bis EU-Schwelle: Freihändige Vergabe für preisgebundene Bücher 5 Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot (unter Berücksichtigung aller Umstände) Zweifel an der Angemessenheit: Differenz von +/- 10% zu nächstem Angebot Verpflichtung zur ggf. notwendigen Aufklärung der Preisermittlung Ausführung der Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb Nachauftragnehmer (NAN) - Leistungen < 50 % Verzeichnis NAN-Leistungen mit Angebot Von Bietern der engeren Wahl können hinsichtlich der NAN Unterlagen der Eignungsprüfung sowie Verpflichtungserklärungen gefordert werden Verpflichtung HAN: keine Schlechterstellung von NAN 6 19

20 Missverständnisse 6 Sächsisches Vergabegesetz - Weitergabe von Leistungen (1) Im Fall der Auftragserteilung sind die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen grundsätzlich im eigenen Betrieb auszuführen. Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent des Auftragswertes und nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 5 VOB/A - Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe (1) Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden. (2) Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden. 20

21 Übersicht Landesvergabegesetze 21 Peter Gerlach

22 Novellierung Sächsisches Vergabegesetz Änderungen ab (4) Stärkung mittelständischer Unternehmen durch: Forderungsbegrenzungen bei Sicherheitsleistungen bei Bauaufträgen unterhalb von netto, 7 Stärkung Rechtssicherheit, u.a. durch Beibehaltung Informationspflicht nicht erfolgreicher Bieter vor Vertragsabschluss bei Bauaufträgen bereits ab Netto Auftragswert (bisher ) und bei Liefer- und Dienstleistungen ab Verlängerung Einspruchsfrist von 7 auf 10 Kalendertage Schaffung einer zentralen kommunalen Nachprüfungsstelle bei der Landesdirektion Sachsen zwecks Optimierung Aufwand, Kompetenz und Erreichbarkeit Kontrollmöglichkeit = Verbesserung der Ausschreibungsqualität!! = Verbesserung Beschaffungsergebnisse 22

23 8 SächsvergabeG Nachprüfung bei nationalen sächsischen Verfahren ÖAG Absage Unternehmen A 10 Kalendertage Rüge ggf. Vergabestopp ggf. Übergabe der Vergabeakten Nachprüfungsbehörde 10 Kalendertage Bindefrist!!!! jeweils ab ,00 / Auftrag bei Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträgen (VOL) ,00 / Auftrag bei Bauaufträgen (VOB) 23 Peter Gerlach

24 Ablauf eines EU-Vergabeverfahrens Offenes Verfahren 52 Tage < y < 12 Monate Mind x Tage 15 (10) Tage Spätestens 48 Tage Max. 12 Tage (22-36 Tage bei Vorinfo) - 7 Tage bei elekton. EU- Info - 5 Tage bei elektron. Vergabeunterlagen Max. 6 Tage 15 Tage Rüge zum Wettbewerb Zusätzliche Auskünfte Vorab-Info Bieter ggf. Vorinfo Anforderung bzw. Versenden der Angebotsunterlagen Veröffentlichung Zuschlag Binde- und Zuschlagsfrist (so kurz wie möglich) Vergabebekanntmachung Absendung der Bekanntmachung Abgabe der Angebotsunterlagen auf Antrag Info an Bieter x... Zusätzliche Frist bei Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung 24 Peter Gerlach

25 Rüge -Pflicht Ablauf Öffentliche Ausschreibung Abfordern bzw. Versenden der Angebotsunterlagen Ex-ante-Transparenz ggf. 10 KT ggf. 10 Tage Nachprüfungsbehörde Zuschlagsfrist ÖAG Rüge zum Wettbewerb 15 Tage > 10 Tage ggf. zusätzliche Infos Vorab-Info Bieter < 30 Tage Zuschlag Veröffentlichung Absendung der Bekanntmachung Submission / Angebotsabgabe auf Antrag Info an Bieter 25 Peter Gerlach

26 Ablauf eines Teilnahmewettbewerbs (Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe) Versenden der Angebotsunterlagen Ex-ante-Transparenz ggf. 10 KT ggf. 10 Tage Auswahl Bieter ÖAG Nachprüfungsbehörde Rüge Wettbewerb Rüge Auswahl 15 Tage > 10 Tage Vorab-Info Bieter ggf. Vorinfo ggf. zusätzliche Infos ggf. zusätzliche Infos < 30 Tage Zuschlag ggf. Vergabebekanntmachung Veröffentlichung Absendung der Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs Abgabe des Teilnahmeantrages Submission / Angebotsabgabe auf Antrag Info an Bieter 26 Peter Gerlach

27 Novellierung Sächsisches Vergabegesetz Änderungen ab (5) (öffentlicher) Vergabebericht des Freistaates nunmehr aller 2 Jahre zur Entwicklung des Vergabewesens 9 Auftragsvergabe der letzten zwei Jahre Geschäftsbereich Vergabeart Auftragswert Auftragsanzahl Sitz Auftragnehmer Erläuterungen Empfehlung an Kommunen für vergleichbare Vergabeberichte Übergangsregelungen

28 Novellierung Sächsisches Vergabegesetz Änderungen ab (6) Prüfschema zur Wertung von Angeboten 1. Formale Angebotswertung a) Zwingende Ausschlussgründe b) Fakultative Ausschlussgründe 2. Eignungsprüfung a) Fachkunde b) Zuverlässigkeit c) Leistungsfähigkeit 3. Prüfung der Angemessenheit des Preises / Zuschlagsverbot auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen: Hilfsmittel für Preisprüfung: a) Erfahrungswerte anderer vergleichbarer Vergaben b) Angaben zur Preisermittlung (EFB-Preis 1/VOB) c) Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2/VOB) d) Analyse des Preisspiegels e) Im Bausektor: Prüfung Einzelansätze für Lohnkosten, Stoffkosten, Baustellengemeinkosten, Gerätevorhaltekosten und allgemeine Geschäftskosten 4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots a) Prüfung, ob die Angebote den gestellten technischen/inhaltlichen Anforderungen entsprechen b) Prüfung der Wirtschaftlichkeit Anlage 28

29 Nachprüfung bei EU-Verfahren ÖAG Rüge Unternehmen A Unternehmen B Vergabestopp Übergabe der Vergabeakten OLG (BGH) Antrag - Rüge - Begründung - Schaden - mind Wochen Vergabekammer Akteneinsicht Akteneinsicht Mündliche Verhandlung ggf. Widerspruch: max. 2 Wochen jeweils ab RA-Zwang ,00 / Auftrag bei Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträgen (VOL) ,00 / Bauprojekt bei Bauaufträgen (VOB) 29 Peter Gerlach

30 Herzlichen Dank Auftragsberatungsstelle Sachsen e.v. Mügelner Straße 40, Dresden = Mittler zwischen öffentlicher Hand + sächsischen Unternehmen

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