A u s g a b e 1. Februar / 2011
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- Cathrin Esser
- vor 8 Jahren
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1 DSV Nachrichten Ihr versicherungsmakler informiert A u s g a b e Februar / 20 T h e m e n Reparatur von Glasbruchschäden Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Internationale Versicherungskarte Haftung von Anhängern wurde vom BGH verschärft Neue Incoterms per Keine Absicherung von Iran- Transporten Rechengrößen in der Sozialversicherung Betriebsjubiläum
2 Februar / 20 Reparatur von Glasbruchschäden Im Rahmen der Teilkaskoversicherung haben diverse Versicherungsgesellschaften auf den Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung verzichtet, wenn der Glasbruchschaden repariert worden ist, d.h., die Scheibe wurde nicht ausgetauscht. Die Anzahl der Reparaturen sowie die Anzahl der ausgetauschten Scheiben ist in den letzten en stark gestiegen. Dies haben Statistiken der Versicherungsgesellschaften belegt. Hierzu beigetragen hat nicht nur die Medienwelt. Es ist ein deutlicher Trend zu immer mehr handwerklich fragwürdig ausgeführten Reparaturen sowie ein Trend zum Austausch der Scheibe, obwohl eine Reparatur gereicht hätte, erkennbar. Um diesem Trend entgegen zu wirken, werden nun die meisten Versicherungsgesellschaften ihre Versicherungsbedingungen anpassen. Es wird beispielsweise nur noch auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichtet, wenn der Glasbruchschaden durch eine in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragte Reparaturwerkstatt ohne Austausch fachgerecht repariert wird. Hinweis: Vor Reparatur von Glasbruchschäden bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Autor: Nicole Weinig Versicherungsfachwirtin Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Anders als gewöhnliche Arbeitnehmer (Arbeiter/ Angestellte/Beamte) können gesetzliche Vertreter juristischer Personen (Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG) bei Auseinandersetzungen mit ihrem Arbeitgeber nicht auf die Schutzfunktion des Arbeitsrechts über die Arbeitsgerichte vertrauen, sondern müssen sich im Bedarfsfall an die sog. Ordentlichen Gerichte wenden. Streitigkeiten werden in diesen Fällen vor den Zivilgerichten (Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgetragen. Im normalen Privatrechtsschutz ( 23 ARB oder 28 ARB) gelten daher Streitigkeiten aus dem Anstellungsvertrag nicht mitversichert. Gründe für Streitigkeiten sind Fristlose bzw. fristgerechte Kündigung Nichtzahlung bzw. Kürzung von Bezügen Differenzen über die Gewinnbeteiligung Streitigkeiten über Abfindung und Ruhegehalt Schutz gegen die finanziellen Risiken bietet der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Dieser spezielle Versicherungsschutz lässt sich zumeist individuell ausgestalten. Der Versicherungsschutz umfasst zudem die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Anstellungsvertrag. Je nach Versicherer erhalten Sie den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz als Einzelpolice oder in der Kombination mit einem Privat-Rechtsschutz. Hinweis: Als Manager oder Geschäftsführer mindern Sie Ihre persönlichen Rechtsrisiken, die Ihnen aus Ihrer Tätigkeit entstehen, wenn Sie den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz mit einem Spezial-Straf-Rechtsschutz und einem Vermögensschaden-Rechtsschutz kombinieren. Autor: Nicole Weinig Versicherungsfachwirtin Internationale Versicherungskarte (IVK / Grüne Karte) Die Internationale Versicherungskarte, wegen ihres Aussehens auch grüne Versicherungskarte genannt, dient im Ausland als Nachweis, dass für ein Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht. Bei Reisen ins Ausland sollte die Grüne Karte immer mitgeführt werden, auch wenn sie in den meisten EU-Ländern nicht mehr benötigt wird. Die Karte wurde neu gestaltet und ist für alle Gültigkeitsbeginne ab verbindlich zu verwenden. Bereits ausgegebene, noch gültige Versicherungskarten behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit. Autor: Nicole Weinig - Versicherungsfachwirtin
3 Februar / 20 Haftung von Anhängern wurde vom sind. Die Versicherer werden in solchen Fällen BGH verschärft untereinander Regress nehmen. Bisher wurden Kfz-Haftpflichtschäden eines Gespanns (Zugmaschine und Anhänger) über die Versicherung des Zugfahrzeuges abgewickelt. Aus diesem Grund hat sich für die Versicherer von Anhängern ein geringes Haftungsrisiko ergeben und die Prämien konnten entsprechend kalkuliert werden. Mit Urteil vom (Az. IV ZR 279/08) hat der BGH jedoch entschieden, dass bei einem Gespann eine Doppelversicherung vorliegt. Laut BGH ist es nicht ausschlaggebend, ob sich lediglich die Betriebsgefahr eines der Fahrzeuge ausgewirkt hat, da der BGH von einer Betriebseinheit des Zugfahrzeuges und des Anhängers ausgeht. Das Gespann bilde einen Haftungsverbund, zum einen technisch, zum anderen personell durch den selben Fahrzeugführer. Daher kommt eine unterschiedliche Aufteilung nach Verursachungsanteil nicht in Frage. Im Innenverhältnis der beiden Versicherungen bedeutet dies eine Teilungsquote von je 50% zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. Der Geschädigte kann jedoch jeweils vom Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers die volle Schadensumme fordern. Das Urteil hat Auswirkungen, sofern das Zugfahrzeug und der Anhänger bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften versichert Durch das Urteil hat sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles für die Versicherer von Anhängern erhöht. Somit können höhere Schadenzahlungen auf die Versicherer zukommen. Hinsichtlich des Beitrages ist es daher denkbar, dass eine Erhöhung der Prämien für Anhänger erfolgen wird. Sobald uns hierzu Neuigkeiten bekannt sind, werden wir Sie erneut informieren. Autor: Nadja Stegerwald - Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Neue Incoterms per Die von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen Incoterms wurden überarbeitet und sind zum neu in Kraft getreten. Mit diesen internationalen Handelsklauseln wird die Gefahr- und Kostentragung zwischen Käufer und Verkäufer geregelt. Bisher war die Anwendung der Klauseln auf die Anwendung im internationalen Bereich ausgelegt. Durch die neue Fassung ist nun ausdrücklich der Gebrauch für den nationalen und internationalen Bereich vorgesehen. Die Gesamtanzahl der Klauseln hat sich durch die Neufassung von dreizehn auf elf reduziert. Die Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU wurden durch die zwei neuen Klauseln DAT (delivered at terminal) und DAP (delivered at at place) ersetzt. Mit der Neuordnung wurde auch der Gefahrund Kostenübergang für die Klauseln FOB (free on board), CFR (cost and freight) und CIF (cost, insurance and fright) neu geregelt. Für die Klauseln war der Gefahrenübergang an der Schiffsreeling. Dies führte im Schadenfall immer wieder zu Unstimmigkeiten. Durch die Neuordnung ist der Gefahrenübergang nun nach Verladen des Gutes an Bord des Schiffes gegeben. Autor: Christian Falls - Dipl. Betriebswirt (BA) Carina Gehrsitz - Versicherungsfachwirtin Eine Neuordnung wurde von der ICC laut eigenen Angaben vorgenommen, da die bisher verwendeten Klauseln wenig praxisnah waren und daher selten zur Anwendung gekommen sind. Das soll nun durch die beiden neuen Klausel geändert werden.
4 Februar / 20 Keine Absicherung von Iran-Transporten Bereits seit vielen en ist der Iran im Fokus der internationalen Kritik. Neben schweren Menschenrechtsverstößen bereitet vor allem das Streben des Landes nach eigener atomarer Technik der Weltgemeinschaft sehr ernste Sorgen. Aus diesem Grund sind vom UN-Sicherheitsrat eine Reihe von Sanktionen ergangen, die etliche Einschränkungen beim Export von Gütern und Dienstleistungen vorsahen. Diese Sanktionen waren für uns, aus Sicht des Versicherungsmaklers, wenig problematisch, da Transporte, die gegen internationale Rechte, wie z. B. Resolutionen verstoßen, immer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Mit der Resolution 929, die am vom Sicherheitsrat verabschiedet wurde, änderte sich das für uns. Die Resolution wurde mit der Iran- Embargo-Verordnung (EU Nr. 96/200 vom (Abl.EU Nr. 28/) Europäisches Recht und ist nun auch national für uns gültig. Neben der Absicherung dieser Geschäfte selbst ist nun grundsätzlich die Zusammenarbeit mit Firmen und entsprechenden Personen untersagt, die solche Geschäfte durchführen. Erfolgt eine Zusammenarbeit mit diesen Firmen und Personen, kann der Kreis der untersagten Personen und Firmen um die eigene Firma erweitert werden. In den Transportgeneralpolicen sind auch bei Deckung weltweit Bezüge und Versendungen aus bzw. in den Iran nicht versichert. Auch die deutschen Transportversicherer weisen auf diesen Sachverhalt hin. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat hierzu ein Merkblatt erstellt, in dem der Sachverhalt nochmals genau aufgeführt wird. Unter dem Link können Sie weitere Details nachlesen. Autor: Christian Falls - Dipl. Betriebswirt (BA) Carina Gehrsitz - Versicherungsfachwirtin Rechengrößen in der Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung ist am erstmals gesunken. Ebenfalls wurde die esarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) zum eswechsel heruntergesetzt. Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wird somit erleichtert. Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer 3.72, , ,00 Neue Bundesländer 3.72, , ,00 Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung West , , ,50 Ost , , ,50 Verdienstgrenze / Bezugsgrößen Geringfügigkeitsgrenze West Ost 400,00 400,00 Bezugsgröße ,00 (2.555 mtl.) ,00 (2.555 mtl.)
5 Februar / 20 Betriebsjubiläum Ähnlich wie bei unserer Muttergesellschaft, Bank Schilling & Co Aktiengesellschaft, konnten wir im 200 stolz die Jubiläen von sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verkünden. Einmal 30, einmal 25, einmal 20, zweimal 5 und zweimal 0 e Betriebszugehörigkeit sind heute keinesfalls als selbstverständlich zu betrachten. Wolfgang Zeißner begann vor 30 en, im Juli 980 sein Studium zum Diplom-Betriebswirt in Mannheim. Aufgrund seines Einsatzes wurde er 987 zum Büroleiter ernannt und erhielt Prokura. Seitdem ist er für die gesamte Verwaltung im Innendienst verantwortlich. Außerdem ist er seit vielen en Mitglied im Prüfungsausschuss Kaufmann für Versicherungen und Finanzen der IHK Würzburg-Schweinfurt. Als Auszubildender zum Versicherungskaufmann trat Ralf Müller am in die Firma ein. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung bildete er sich zum Versicherungsfachwirt weiter. Herr Müller ist seit 996 Teamleiter in der Industrie-/Gewerbeabteilung und Handlungsbevollmächtigter sowie Mitglied im Prüfungsausschuss Kaufmann für Versicherungen und Finanzen der IHK Würzburg-Schweinfurt. 20 e Betriebszugehörigkeit feierte Renate Windirsch. Frau Windirsch ist Leiterin des Schreibdienstes. Vor 5 en startete Christian Falls die duale Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt Fachrichtung Versicherungen in unserem Haus sowie der Berufsakademie Karlsruhe. Aufgrund seiner Leistungen wurde er 2004 zum Teamleiter ernannt und ihm zum gleichen Zeitpunkt Handlungsvollmacht erteilt. Außerdem wurde er von der IHK Würzburg-Schweinfurt als Mitglied in den Prüfungsausschuss Kaufmann für Versicherungen und Finanzen berufen. Franz Seufert begann im Oktober 995 seine Tätigkeit als Versicherungsfachwirt mit dem Tätigkeitsfeld Administrator. Im Januar 996 wurde er zum Leiter der EDV-Abteilung ernannt und ihm Handlungsvollmacht erteilt. Zum erhielt Herr Seufert Prokura. Sebastian Landwehr startete vor 0 en, im September 2000 seine Ausbildung zum Versicherungskaufmann in der DSV, welche er 2003 mit Erfolg beendete. Im Anschluss an seine Ausbildung belegte Herr Landwehr ein Studium zum Versicherungsfachwirt. Herr Landwehr ist Datenschutzbeauftragter im Unternehmen und bildet sich derzeit zum Technischen Underwriter weiter. Außerdem betreut er erfolgreich Kunden in der Industrie- und Gewerbeabteilung. Auf 0 e Betriebszugehörigkeit kann auch Svetlana Schmitt zurückblicken. Sie ist in der Buchhaltung für die Abrechnungen mit den Versicherungsgesellschaften und die statistischen Auswertungen verantwortlich. v.l.n.r. Wolfgang Zeißner, Gerd Kunert, Christian Falls, Ralf Müller, Franz Seufert; nicht auf dem Foto sind Herr Sebastian Landwehr, Frau Renate Windirsch und Frau Svetlana Schmitt
6 Februar / 20 D i s c l a i m e r Die in dieser Publikation enthaltenen Informationen und Meinungen bezieht der Verfasser aus öffentlich zugänglichen Quellen und von Dritten, die er für zuverlässig hält. Trotz sorgfältiger Prüfung der Angaben haftet die Dr. Schmitt GmbH Würzburg - Versicherungsmakler für Mängel dieser Publikation nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird dagegen nicht übernommen. Alle Meinungen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der Dr. Schmitt GmbH Würzburg - Versicherungsmakler oder mit ihr verbundener Unternehmen dar. Diese Publikation ist ausschließlich zur Information für Kunden der Dr. Schmitt GmbH Würzburg - Versicherungsmakler bestimmt. Weder diese Veröffentlichung noch ihr Inhalt, noch eine Kopie dieser Veröffentlichung, darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der Dr. Schmitt GmbH Würzburg - Versicherungsmakler auf irgendeine Weise verändert oder an Dritte verteilt oder übermittelt werden. Die rechtlichen Ausführungen berücksichtigen die im Zeitpunkt des Erscheinens bekannte Rechtslage. Die rechtliche Beurteilung kann sich im Zeitverlauf beispielsweise durch geänderte Gesetze, andere Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung ändern. Die Ausführungen sind allgemeiner Art und können naturgemäß nicht die im Einzelfall bestehenden Besonderheiten berücksichtigen. Es wird daher empfohlen, bei konkreten rechtlichen Fragen einen Rechtsberater zu konsultieren. I m p r e s s u m Herausgeber Dr. Schmitt GmbH Würzburg Versicherungsmakler Telefon Telefax Internet info@dsv-wzbg.de Geschäftsführer Gerd Kunert Amtsgericht Würzburg, HRB 2406 Versicherungsvermittlerregister Register-Nr. D-6HAK-PRKK5-89 Erlaubnis nach 34 d Abs. GewO (Versicherungsmakler) erteilt durch: IHK München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Verantwortliche Nicole Weinig Stand Februar 20 Die hier enthaltenen Informationen unterliegen einer sorgfältigen Prüfung durch uns. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
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