Teilnehmerunterrichtung gemäß SigG 6

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1 Teilnehmerunterrichtung gemäß SigG 6 I Diese Unterrichtungsunterlagen... 1 II Rechtsbelehrung... 1 III Wichtige Regeln für den Umgang mit der elektronischen Signatur... 3 IV Signaturerzeugung (Signaturbildung) und Signaturprüfung... 4 V Sperrung von Zertifikaten... 5 VI Möglichkeiten zu Beschränkungen des qualifizierten Zertifikats... 7 VII Die freiwillige Akkreditierung des Zertifizierungsdiensteanbieters... 7 VIII Beschwerde- und Schlichtungsverfahren... 7 IX Informationen zu Ihrem Berechtigungscode... 8 X Kürzung von Vor- und Familiennamen... 8 XI Kontakte... 8 I Diese Unterrichtungsunterlagen Die Zertifikatsdienste der D-Trust GmbH ermöglichen es Ihnen, elektronische Signaturen zu erzeugen und zu prüfen, Signaturschlüsselzertifikate zu nutzen, die die Anforderungen des Signaturgesetzes (SigG) erfüllen, nachzuprüfen und abzurufen. Verkäufer der Zertifikatsdienste und Leistungen der D- Trust GmbH ist die Bundesdruckerei GmbH. Wir möchten, dass Sie über Ihre elektronische Signatur Bescheid wissen. Darauf legt auch das deutsche Signaturgesetz Wert. Es fordert, dass Sie eine Unterrichtung über den Gebrauch der elektronischen Signatur erhalten und dass Sie die Kenntnisnahme dieser Unterrichtung bestätigen 1. Dieses Dokument stellt die Unterrichtung in Textform dar. Bitte lesen Sie diese Unterrichtung sorgfältig. II Rechtsbelehrung Wirkung der elektronischen Signatur im Rechtsverkehr Nach dem erfolgreichen Laden eines qualifizierten Zertifikats über die sign-me-anwendung auf Ihren Personalausweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel 2 können Sie eine qualifizierte elektronische Signatur 3 erzeugen. Technisch haben Sie die Signaturfunktion (esign) des Ausweises aktiviert. Das bedeutet: Wenn Sie mit Ihrem Ausweis ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signieren, so hat dies im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung, als hätten Sie das gleichlautende Doku- 1 In Paragraph 6 des Signaturgesetzes ist die Unterrichtungspflicht formuliert: (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger Prüfung beizutragen. Er hat den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer wird. (2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung hat wie eine eigenhändige Unterschrift, wenn durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. (3) Zur Unterrichtung nach Absatz 1 und 2 ist dem Antragsteller eine Belehrung in Textform zu übermitteln, deren Kenntnisnahme dieser als Voraussetzung für die Ausstellung des qualifizierten Zertifikats in Textform zu bestätigen hat. Soweit ein Antragsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet worden ist, kann eine erneute Unterrichtung unterbleiben. 2 Im weiteren Verlauf der Teilnehmerunterrichtung gemäß SigG 6 wird vereinfacht anstelle vom Personalausweis und dem elektronischen Aufenthaltstitel nur vom Ausweis gesprochen. 3 Vereinfacht ist in diesem Dokument auch von einer digitalen Signatur oder elektronischen Signatur die Rede; gemeint ist damit immer qualifizierte elektronische Signatur. Stand Dezember 2014 Seite 1 von 8

2 ment mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift versehen. Denn die qualifizierte elektronische Signatur ist Ihrer handschriftlichen Unterschrift im Rechtsverkehr gleichgestellt. Eine Ausnahme von dieser Gleichstellung tritt nur dann ein, wenn ein Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine von Ihnen geleistete qualifizierte elektronische Signatur wird Ihnen auf Dauer zugeordnet. Es ist zweifelsfrei und rechtskräftig nachweisbar, dass Sie sie geleistet haben. Ebenso ist rechtskräftig nachprüfbar, ob das Dokument nach dem persönlichen Signieren verändert wurde. Zur Rechtskraft der elektronischen Unterschrift Jede Willenserklärung, die den üblichen gesetzlichen Voraussetzungen genügt (Geschäftsfähigkeit etc.) und keiner besonderen gesetzlichen Formvorschrift unterliegt, ist rechtlich gültig. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist ihr Niederschlag, z. B. als , vor Gericht verwertbar. Die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Willenserklärung genügt darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen auch der Formvorschrift der gesetzlichen Schriftform und hat vor Gericht den Status eines Anscheinsbeweises: Gleichstellung: Nach 126ff BGB ist die gesetzliche qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift der gesetzlichen Schriftform des Privatrechts gleichgestellt, wenn das signierte Dokument um den Namen des Unterzeichnenden ergänzt ( elektronische Form ) und diese elektronische Form vom Gesetz nicht explizit ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss betrifft derzeit (Sept. 2001) die Kündigung und Änderung von Arbeitsverhältnissen ( 623 BGB), die Erteilung von Arbeitszeugnissen ( 630 BGB) sowie Leibrentenversprechen ( 761 BGB), Bürgschaftserklärungen ( 766 BGB), Versprechen ( 780) und Anerkennungserklärungen ( 781 BGB). 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist. Wenn Sie die qualifizierte elektronische Signatur auf Ihrem Ausweis aktiviert haben, bedeutet das, wer Ihren Ausweis und die Signatur-PIN besitzt, kann rechtskräftig für Sie agieren, da er dann das Werkzeug besitzt, um Ihre elektronische Unterschrift zu erzeugen. Der für den Vorgang ebenfalls benötigte Signaturschlüssel ist auf Ihrem Ausweis gespeichert, kann jedoch nicht ausgelesen werden. Jede mit Ihrem elektronischen Signaturschlüssel erzeugte elektronische Signatur wird grundsätzlich Ihnen zugeordnet, falls Ihr Zertifikat zum Zeitpunkt der Erzeugung gültig war und nicht andere Fakten die Vermutung widerlegen, dass die elektronische Signatur von Ihnen willentlich erzeugt wurde. Übergabebestätigung Über das Ende des Nachladevorgangs werden Sie durch den Button Jetzt Signaturzertifikat aktivieren informiert. Wenn Sie den Button Jetzt Signaturzertifikat aktivieren betätigen, bestätigen Sie damit, dass Sie ein qualifiziertes Zertifikat im Sinne einer Übergabebestätigung erhalten haben. Stand Dezember 2014 Seite 2 von 8

3 III Wichtige Regeln für den Umgang mit der elektronischen Signatur Es ist außerordentlich wichtig, dass Sie Ihren Ausweis und Ihre Signatur-PIN mit größter Sorgfalt vor unbefugtem Zugriff schützen. Denn jeder, dem es möglich ist, Ihren Ausweis zu benutzen, kann rechtskräftig für Sie agieren. Zur Aktivierung der Signatur-PIN muss zunächst die Ausweis-PIN (eid-pin) gesetzt werden. Bitte prüfen Sie, ob dies nicht bereits im Rahmen der Übergabe des Ausweises in der zuständigen Behörde durch Sie vorgenommen wurde. Falls dies noch nicht geschehen ist, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: AusweisApp: Befolgen Sie bitte die Anleitungen, die Ihnen bei Erhalt des Ausweises ausgehändigt werden bzw. unter abrufbar sind. Die Anleitung zum Setzen der Ausweis-PIN steht Ihnen nach Installation der AusweisApp über die Schnellstartleiste (Handbuch) zur Verfügung. sign-me: Rufen Sie die URL auf. Gehen Sie auf den Menü-Punkt PINs verwalten. Im Anschluss bietet Ihnen sign-me unter dem Menü-Punkt Transport-PIN die Möglichkeit, Ihre Ausweis-PIN zu setzen. Auf dem Ausweis kann zur gleichen Zeit immer nur ein Zertifikat geladen werden. Sollten Sie bereits über ein Zertifikat auf Ihrem Ausweis verfügen und ein weiteres Zertifikat beantragen, wird das Vorgängerzertifikat einschließlich des zugehörigen Schlüsselpaars gelöscht. Persönlicher Gewahrsam Behalten Sie Ihren Ausweis stets in Ihrem persönlichen Gewahrsam. Mit Hilfe der Signatur-PIN weisen Sie sich als rechtmäßiger Benutzer des Ausweises aus. Halten Sie deshalb Ihre PINs unter allen Umständen geheim. Lassen Sie sich bei der Eingabe der PINs nicht beobachten. Falls Sie den Eindruck oder den Verdacht haben, dass Ihre Signatur- PIN einem Dritten bekannt geworden ist, ändern Sie die PIN umgehend. Meiden Sie leicht zu erratende PINs (Nummernfolgen, wie z.b , Geburtsdaten, Telefonnummern) und verwenden Sie nicht dieselbe PIN für Ihren Ausweis, die Signaturfunktion Ihres Ausweises, Ihren PC-Zugang, Ihr Online-Banking EC- oder Kreditkarte. Sie kämen damit dem Ausspäher sehr entgegen. Schutz der technischen Komponenten zur Signaturprüfung und Signaturerstellung Für die Erzeugung von elektronischen Signaturen müssen sichere Signaturerstellungseinheiten eingesetzt werden. Personalausweise, die ab dem ausgestellt wurden, sind geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten. Elektronische Aufenthaltstitel, die ab dem ausgestellt wurden, sind geprüfte und bestätigte sichere Signaturerstellungseinheiten. Stellen Sie sicher, dass Sie stets sichere Anwendungsprogramme verwenden, denn diese sind geprüft und bestätigt und lassen Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen von Dokumenten erkennen. Die aktuelle Version dieser Auflistung finden Sie im Internet auf den Seiten der Bundesnetzagentur ( Lassen Sie die Softwareprogramme Ihrer Signaturanwendungskomponenten unverändert: Nur so bleiben sie signaturgesetzkonform. Schützen Sie Ihren Rechner vor unbefugtem Zugriff. Achten Sie auf einen wirksamen Virenschutz, und vergewissern Sie sich vor dem Signieren, dass Ihr PC virenfrei ist. Wenn Veränderungen an der Signiersoftware durch Viren entstehen, so entspricht die Software nicht mehr den Anforderungen für qualifizierte Signaturen. Verwenden Sie für den gesamten Aktivierungsprozess der sign-me-funktion sowie für alle elektronischen Signaturen einen bestätigten Komfort- oder Standardleser (Cat K oder Cat S Leser). Stand Dezember 2014 Seite 3 von 8

4 Bitte geben Sie Ihre Ausweis-PIN und Ihre Signatur-PIN ausschließlich auf einem bestätigten Kartenleser ein. Seriöse Anbieter werden Sie niemals dazu auffordern, Ihre PINs in einer Webanwendung statt auf dem Kartenleser einzugeben. Notwendigkeit zur Signaturerneuerung Wenn ein Dokument über einen längeren Zeitraum eine elektronische Signatur trägt, dann kann die Nachprüfbarkeit der Signatur durch den technischen Fortschritt unsicher werden. Deshalb müssen solche Daten rechtzeitig unter Verwendung der jeweilig modernsten Signaturtechnologie erneut elektronisch signiert werden. Diese neue elektronische Signatur bezieht dabei die vorangegangene Signatur und den aktuellen Zeitpunkt ein. Hierfür kann die Technologie eines qualifizierten Zeitstempels verwendet werden, welche nicht Bestandteil der sign-me-anwendung ist und gegebenenfalls gesondert beim Zertifizierungsdiensteanbieter D-Trust GmbH bezogen werden kann. IV Signaturerzeugung (Signaturbildung) und Signaturprüfung Signaturerzeugung Überprüfen Sie vor der Signaturbildung den Inhalt bzw. Inhaltsangaben des digitalen Dokuments mit Hilfe der Darstellungskomponente der Signaturanwendungssoftware, die bei der Signaturerstellung automatisch geöffnet wird. Diese Darstellungskomponente muss Bestandteil einer geprüften und bestätigten Software zur elektronischen Signatur sein. Anderenfalls ist nicht gewährleistet, dass Sie wirklich den maßgeblichen nämlich den signierten Wortlaut zu Gesicht bekommen. Wenn Sie nun den Inhalt bestätigen und signieren wollen, müssen Sie die Zugangsnummer (CAN) und die Signatur-PIN eingeben. Signaturanwendungssoftware, die nicht im Sinne der Bundesnetzagentur (Mindestanforderung: veröffentlichte Herstellererklärung) geprüft ist, ist nicht konform mit dem Signaturgesetz und kann prinzipiell einen verborgenen Text in das Dokument schmuggeln. Signaturprüfung Zur Überprüfung der elektronischen Signatur benötigt Ihre Signaturprüfsoftware den Signaturprüfschlüssel des Unterzeichners. Dieser Signaturprüfschlüssel befindet sich im Zertifikat des Unterzeichners, das mit der signierten Nachricht mitgeschickt wird. Selbsttätig überprüft die Signatursoftware die Gültigkeit und die Herkunft des Zertifikats sowie die Unversehrtheit der signierten Daten und gibt das Ergebnis der Prüfung in einer Meldung aus. Der rechtlich maßgebliche Inhalt des Dokumentes wird dabei wieder in einer Darstellungsweise angezeigt, die Bestandteil Ihrer Signaturanwendungssoftware ist und gegen unbemerkte Manipulation gesichert ist. Diese Prüfung kann lokal ohne Internetanschluss durchgeführt werden. Wollen Sie sich vergewissern, dass das Zertifikat noch gültig und nicht zum Signaturzeitpunkt gesperrt war, so sollten Sie mit einer bestätigten Signaturanwendungssoftware auch eine Online-Prüfung des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter D-Trust vornehmen, entweder indem ein Abgleich der Sperrlisten (CRL) oder eine OCSP - Abfrage (online certificate status protocol) durchgeführt wird, bei der angezeigt wird, ob das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signatur gültig, gesperrt oder unbekannt war (siehe auch 15 Absatz 2 Punkt 2 SigV). Eine Datei, die mit einem zum Signaturzeitpunkt nicht mehr gültigen Zertifikat (Zertifikat gesperrt oder außerhalb der Laufzeit) signiert wurde ist eine ungültig signierte Datei und damit rechtlich nicht bindend. Die Sicherheit Ihrer Signaturanwendungssoftware ist nur gewährleistet, wenn Sie Ihren Computer und das Betriebssystem gegen Bedrohungen absichern. Hierfür empfehlen wir den Einsatz aktueller Virenschutzprogramme. Stand Dezember 2014 Seite 4 von 8

5 V Sperrung von Zertifikaten Bitte beachten Sie, dass eine Sperrung Ihres Ausweises über die Sperrhotline NICHT zur Sperrung Ihres qualifizierten Zertifikates führt. Ihr Zertifikat müssen Sie bei D-Trust gesondert sperren, wie im Folgenden beschrieben. Sperrgründe: Lassen Sie das Zertifikat Ihres Ausweises sperren, wenn Sie Ihren Ausweis verloren haben oder wenn Sie den Verdacht haben, dass er von Dritten manipuliert oder missbraucht wurde, wenn Angaben im Zertifikat ungültig werden, z. B. in Folge einer Namensänderung, sollten Sie ebenfalls eine Sperrung veranlassen. Sperrverfahren: Sie haben drei Möglichkeiten, Ihr Zertifikat sperren zu lassen: Loggen Sie sich mit Hilfe Ihres Ausweises und der Ausweis-PIN in den geschützten Bereich Mein sign-me ein. Unter dem Menüpunkt Signaturzertifikate können Sie Ihren Zertifikatsvorgang auswählen und gehen dort auf den Reiter Zertifikat sperren. Hier betätigen Sie die grüne Schaltfläche Jetzt Signaturzertifikat sperren. Dann wird die Sperrung unverzüglich durchgeführt. Diesen Sperrvorgang können Sie zu jeder Zeit (rund um die Uhr) durchführen. Rufen Sie die Hotline unseres Sperrdienstes an: 030 / Der telefonische Sperrdienst ist, rund um die Uhr besetzt. Als sperrberechtigt erkennen wir Sie, indem Sie uns das Sperrpasswort nennen, das Sie im Rahmen der Antragstellung gewählt haben. Wird das Sperrpasswort korrekt genannt, dann wird die Sperrung unverzüglich durchgeführt. Alternativ richten Sie einen notariell bestätigten, schriftlichen Sperrauftrag an unseren Sperrdienst. Um sicherzustellen, dass der Sperrantragsteller berechtigt ist das Zertifikat zu Sperren, muss dessen Identität festgestellt werden. Suchen Sie dazu bitte einen Notar auf, weisen sich mit Ihrem Ausweis oder Reisepass aus und unterschreiben Sie Ihren Sperrauftrag in seiner Gegenwart. Lassen Sie sich vom Notar beglaubigen, dass Sie persönlich den Sperrauftrag unterschrieben haben (BNotO 20 (1)). Den Sperrantrag und die notarielle Beglaubigung senden Sie dann an die folgende Adresse: D-Trust GmbH, Kommandantenstraße 15, Berlin. Die Kosten für das Verfahren sind in der Kostenordnung (KostO) festgelegt und von Ihnen selbst Stand Dezember 2014 Seite 5 von 8

6 zu tragen. Eine Kostenübernahme durch die D-Trust GmbH ist nicht möglich. Die Sperrung wird dann an dem Tag durchgeführt, an dem das Schreiben beim Sperrdienst des Zertifizierungsdiensteanbieters der D-Trust GmbH eingetroffen ist. Sie können in dem Schreiben auch ein in der Zukunft liegendes Datum nennen, zu dem die Sperrung vorgenommen werden soll. Eine rückwirkende Sperrung ist dagegen nicht möglich, auch eine vorübergehende Sperrung ist vom Signaturgesetz ausgeschlossen, da eine einmal vorgenommene Sperrung nicht rückgängig gemacht werden kann. Wenn der Zertifikatsinhaber seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, so kann der Zertifizierungsdiensteanbieter eine Sperrung des Zertifikats vornehmen. Wenn Sie einem Dritten die Berechtigung eingeräumt haben, Ihr Zertifikat zu sperren und wir davon Kenntnis haben, hat dieser Dritte ebenfalls die Möglichkeit Ihr Zertifikat zu sperren. Nach erfolgter Sperrung Ihres Zertifikats werden Sie per , über den erfolgreichen Sperrvorgang benachrichtigt. Hierbei wird die adresse verwendet, welche bei Ihrer Registrierung von Ihnen angegeben wurde Eine Änderung der adresse ist durch Sie jederzeit im geschützten Bereich Mein sign-me möglich. Folgende Angeben müssen für eine Sperrung angegeben werden: Onlinesperrung Login mit gültigem Ausweis im Bereich Mein sign-me Aufruf Menü Signaturzertifikate Auswahl des zu sperrenden Zertifikats Auswahl des Reiters Zertifikat sperren Klicken der Schaltfläche Jetzt Signaturzertifikat sperren Bestätigung des Zertifikatsperr-Verlangens Telefonischer Sperrauftrag Name des Anrufers Name des Zertifikatinhabers, falls nicht Anrufer selbst wenn möglich Zertifikatsseriennummer Sperrpasswort Schriftlicher Sperrauftrag Name des Absenders Name des Zertifikatinhabers, falls nicht Absender selbst wenn möglich Zertifikatsseriennummer Unterschrift des Absenders Beglaubigung des Notars Sperrzeitpunkt Stand Dezember 2014 Seite 6 von 8

7 VI Möglichkeiten zu Beschränkungen des qualifizierten Zertifikats Das qualifizierte Signaturzertifikat kann je nach Einsatzzweck monetäre Beschränkungen, Beschränkungen nach Art und Umfang sowie Zusatzinformationen beinhalten. Diese Möglichkeiten werden Kunden von sign-me nur in besonderen Vertragssituationen angeboten und sind derzeit nicht im Standardangebot verfügbar. Monetäre Beschränkung Sie können im Zertifikat festhalten, dass die Signatur nur für Verträge gültig ist, deren Gegenwert unterhalb eines gewissen Betrages liegt (monetäre Beschränkung). Beschränkungen nach Art und Umfang Freier Text, der zur Beschränkung des Zweckes der Signatur aufgenommen werden kann. Beispiel: Dieses Zertifikat gilt nur zur Signatur von elektronisch versandten Rechnungen der XY GmbH Zusatzinformationen Freier Text bis zu 2048 Zeichen, z. B. den akademischen Grad (Diplom Ingenieur, Diplom Volkswirt). VII Die freiwillige Akkreditierung des Zertifizierungsdiensteanbieters Über die strengen Anforderungen hinaus, die eine Zertifizierungsstelle nach dem Signaturgesetz erfüllen muss, kann eine Zertifizierungsstelle ihre technischen Komponenten und ihre Abläufe von einer zugelassenen Stelle prüfen lassen. Wenn eine solche Prüfung erfolgreich durchgeführt wurde, kann die Bundesnetzagentur den Zertifizierungsdiensteanbieter (ZDA) akkreditieren. Der D-Trust GmbH wurde die Akkreditierungsurkunde im März 2002 ausgehändigt. Die D-Trust GmbH bietet sowohl qualifizierte Zertifikate mit als auch ohne Anbieterakkreditierung an. Der Schlüssel, mit dem der ZDA D-Trust GmbH etwa in seinem akkreditierten Betrieb Zertifikate seiner Kunden signiert, ist von der Bundesnetzagentur zertifiziert und damit Bestandteil des Zertifikats, das die Bundesnetzagentur der D- Trust GmbH ausgestellt hat. So wie Sie im Verzeichnisdienst der D-Trust GmbH eine Anfrage nach Zertifikaten starten können, die diese ausgestellt hat, so können Sie im Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur eine Anfrage zu Zertifikaten stellen, die die Bundesnetzagentur akkreditierten ZDA wie der D-Trust GmbH ausgestellt hat. Sind Sie im Besitz eines Zertifikats mit Anbieterakkreditierung, lässt sich Ihr Zertifikat wie jedes qualifizierte Zertifikat in der ersten Stufe durch den Verzeichnisdienst des ZDA, z. B. D-Trust, verifizieren, in einer zweiten Stufe kann das Zertifikat des ZDA jedoch zusätzlich durch den Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur überprüft werden. Dadurch wird das Vertrauen in Ihr Zertifikat zusätzlich gestärkt. D-Trust führt die ausgestellten qualifizierten Zertifikate in einem Verzeichnis ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat angegebenen Gültigkeitszeitraum sowie mindestens fünf weitere Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Gültigkeit des Zertifikats endet. Im Falle des akkreditierten Betriebs sogar für entsprechend weitere 30 Jahre. Im Falle der Einstellung des Betriebs ist gesetzlich gesichert, dass Dokumentation und Zertifikate von einem Dritten übernommen werden. VIII Beschwerde- und Schlichtungsverfahren Sollten Sie Probleme oder Fragen haben, die Sie nicht einvernehmlich mit unserem Support klären konnten, haben Sie die Möglichkeit die Bundesnetzagentur als Ansprechpartner für Beschwerde- und Schlichtungsverfahren sowie zu Einzelheiten der Inanspruchnahme solcher Verfahren zu befragen. Stand Dezember 2014 Seite 7 von 8

8 IX Informationen zu Ihrem Berechtigungscode Im Anschluss an den Registrierungsprozess über die Webanwendung erhalten Sie einen Berechtigungscode. Dabei handelt es sich um ein Sicherheitsmerkmal. Der Berechtigungscode wird an Ihre im Ausweis gespeicherte Meldeadresse versendet. Indem Sie den Berechtigungscode innerhalb des signme-nachladeprozesses eingeben, weisen Sie sich uns gegenüber als der rechtmäßige Besitzer Ihres Ausweises aus. Der Berechtigungscode ist bis auf weiteres auch für zukünftige Ladeprozesse gültig und sollte von Ihnen sicher verwahrt werden. X Kürzung von Vor- und Familiennamen Sollte die Anzahl der Zeichen, die in Ihrem neuen Personalausweis für die Speicherung des Vor- und Familiennamens verwendet wird größer sein, als die mögliche Anzahl der Zeichen, die für Ihren Namen in Ihrem qualifizierten Zertifikat übernommen werden kann, werden bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats ggf. Bestandteile Ihres Namens gekürzt. Im verwendeten Standard für qualifizierte Zertifikate darf die Anzahl der Zeichen Ihres Vor- und Nachnamens zusammen nicht mehr als 64 Zeichen betragen. Bei einer notwendigen Kürzung wird das letzte mögliche Zeichen durch einen Punkt ersetzt, wenn dieses letzte Zeichen kein Leerzeichen ist und das vorletzte Zeichen alphanummerisch ist. Sollte das vorletzte Zeichen ebenfalls ein Leerzeichen oder ein anderes Sonderzeichen (z.b. ein Bindestrich) sein, wird der Name hier abgeschnitten. Falls nach Anwendung dieser Regeln das vorletzte Zeichen ein Leerzeichen war und das letzte Zeichen ein alphanumerisches Zeichen, werden diese Zeichen auch entfernt. Sollte Ihr Name von diesen Kürzungen betroffen sein, wird Ihnen die entsprechend gekürzte Variante vor der Freischaltung eines qualifizierten Zertifikats angezeigt. XI Kontakte Wichtige Adressen Ihr Zertifizierungsdiensteanbieter: D-Trust GmbH Kommandantenstraße Berlin Tel.: + 49 (0) 30 / Fax: + 49 (0) 30 / info@d-trust.net Ihr Vertriebskontakt der Bundesdruckerei: Tel.: +49 (0) 30 / info@bdr.de support@bdr.de Sperrhotline: Tel.: + 49 (0) 30 / Stand Dezember 2014 Seite 8 von 8

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