Markteintritt in Südkorea
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- August Bruhn
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1 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Markteintritt in Südkorea Hamburg, 6. April 2016 "Wirtschaftstag Korea" Hyo-Sang Kim, Martin Kagerbauer, Kim & Chang, Seoul
2 CONTENTS I. Rechtliche Rahmenbedingungen II. III. IV. Eigene Präsenz Rechtsdurchsetzung Steuern
3 I. Rechtliche Rahmenbedingungen
4 Grundlagen des koreanischen Rechts Rechtssystem und Abkommen Basiert im Grundsatz auf deutschem Recht - "Civil Law" Konzept Spezielle Rechtsgebiete orientieren sich an US-Recht (z.b. Kartellrecht, Gesellschaftsrecht) Zahlreiche Freihandelsabkommen zur Stärkung des internationalen Handels abgeschlossen (EU-Korea seit Juli 2011) Beitritt zur WTO im Januar
5 Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Korea (1) Kauf- und Produkthaftungsrecht / Lizenzen & Genehmigungen Kauf-, Werk- und Dienstverträge unterliegen dem koreanischen Zivilgesetz, ergänzt durch das koreanische Handelsgesetzbuch Mängelhaftung vergleichbar mit deutschem Recht Ergänzend gelten AGB-Gesetz und andere Verbraucherschutzgesetze Produkthaftungsgesetz regelt Herstellerhaftung Regulatorische Vorgaben sind zu beachten, z.b. Lizenzen / Genehmigungen für Import / Verkauf von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen Zertifizierung / Testing von Produkten 5
6 Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Korea (2) Vertriebsrecht / Wettbewerbsrecht Handelsvertreter ("Sales Agent") Erhält Provision oder Stunden-/Tagessatz Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertrags beachten Distributor: Vertragsbeziehungen unterliegen Restriktionen Zulässigkeit der Vereinbarung von Exklusivität / Wettbewerbsverboten ist im Einzelfall zu prüfen Neues Gesetz setzt strengere Maßstäbe für die Zusammenarbeit mit Distributoren, z.b. Schriftlicher Vertrag erforderlich Verbot, Distributor zum Kauf von Produkten und zur Einhaltung von Verkaufszielen zu zwingen 6
7 Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Korea (3) Compliance Korea hat strikte Antikorruptionsgesetze implementiert Beseitigung der Korruption ist Kernthema von Präsidentin Park Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden Der "Anti-Grafts-Act", der im September 2016 in Kraft tritt, wird die gesetzlichen Regelungen weiter verschärfen Verbot der Gewährung von Vorteilen, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und den Aufgaben des Amtsträgers erforderlich ist Einführung von strikten Wertgrenzen Ausweitung der Definition von Amtsträgern Unternehmensstrafbarkeit 7
8 Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Korea (4) Schutz von Patenten Schutz von Patenten grundsätzlich nur in Laendern, wo sie eingetragen sind Faktoren fuer die Auswahl der Laender z.b. Marktwert für Patentinhaber und Wettbewerber Durchsetzbarkeit - Korea verfügt über ein zügiges und zuverlässiges Rechtssystem Zuständige Behörde: Korean Intellectual Property Office (KIPO) Eingetragene Patente haben sich in Korea in diversen Situationen bewährt 8
9 II. Eigene Präsenz
10 Eigene Präsenz in Korea (1) Ausgestaltung Representanzbüro Zweigniederlassung Tochtergesellschaft (Formen) Kombination mit Distributoren 10
11 Eigene Präsenz in Korea (2) Errichtung einer Zweigniederlassung Vorteile Ü berschaubarer Errichtungsaufwand Kein formelles Grundkapital erforderlich Kann unter eigenem Namen am Markt tätig werden Repräsentanz (Liaison Office) Auch nach Gründung unkomplizierte finanzielle Unterstützung durch die Zentrale möglich Nachteile i. Gegensatz zu keine Praesenz: Koreanische Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärung Volle koreanische Besteuerung des Gewinns der Zweigniederlassung (Betriebsstätte, "permanent establishment") Volle Haftung des ausländischen Unternehmens für die Betriebsstätte 11
12 Eigene Präsenz in Korea (3) Gründung einer Tochtergesellschaft (1) Vorteile Behandlung grundsätzlich wie "vollwertiges", koreanisches Unternehmen Möglichkeit, öffentliche Aufträge zu erhalten Steuererleichterungen nach dem FIPA Eigene Organe Grds. Haftungsbegrenzung Nachteile Höhere Komplexität finanzieller Unterstützung durch die Muttergesellschaft Rückführung von Gewinnen an die Muttergesellschaft unterliegt der separaten Besteuerung als Dividende 12
13 Eigene Präsenz in Korea (4) Gründung einer Tochtergesellschaft (2) Gründung Rechtsformen: Chusik Hoesa (AG), Yuhan Hoesa (GmbH), Hapmyung Hoesa (OHG), Hapja Hoesa (KG), Hapja Johap (LLP), Yuhan Chaegim Hoesa (LLC) Voraussetzung für Anwendbarkeit des Investitionsfoerderungsgesetzes (FIPA), wichtig u.a. für Repatriierung von Kapital, Devisengenehmigungen für Dividendentransfer sowie Steuererleichterungen Mindestkapitalerfordernis KRW 100 Mio. (ca. EUR ) Ausländischer Investor hält mind. 10% der Anteile und Stimmrechte Gesellschaftsvertrag (notarielle Beurkundung nur in bestimmten Fällen erforderlich) Foreign Investment Report bei Foreign Exchange Bank/Invest Korea/KOTRA Handelsregistereintragung Registrierung bei Finanzbehörde Registrierung als Foreign Invested Company 13
14 Eigene Präsenz in Korea (5) Auswahl der Rechtsform Aktiengesellschaft (Chusik Hoesa) Beschränkte Haftung auf Grundkapital (allerdings kein Mindestgrundkapital) Organe: Board of Directors, Hauptversammlung (monistisches System) Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses in koreanischer Tageszeitung ab bestimmter Groesse Kann Unternehmensanleihen ausgeben und Aktien am Aktienmarkt listen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Yuhan Hoesa) Organe: Direktor, Gesellschafterversammlung (Board of Directors / Statutory Auditor fakultativ) Keine obligatorische externe jährliche Abschlussprüfung Keine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses in koreanischer Tageszeitung, aber Aenderung in Diskussion Größerer Einfluss der Gesellschafter als bei Chusik Hoesa 14
15 Eigene Präsenz in Korea (6) Auswahl der Rechtsform Limited Liability Company (Yuhan Chaegim Hoesa) 2012 neu eingeführte Rechtsform Vergleichbar der US-amerikanischen LLC Auch juristische Person kann Manager sein 15
16 Eigene Präsenz in Korea (7) Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft Hauptversammlung ernennt Vorstand ernennt RD* Aufsichtsrat (Einzelperson) stellt an Arbeitnehmer * oder executive officers 16
17 Eigene Präsenz in Korea (7) Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft Hauptversammlung ernennt Vorstand ernennt RD* Aufsichtsrat (Einzelperson) stellt an Arbeitnehmer * oder executive officers 17
18 III. Rechtsdurchsetzung
19 Recht haben und bekommen (1) 1 Instanz: Landgericht 2 Instanz: OLG 3 Instanz: Oberstes Gericht 18 Landgerichte Einzelrichter bei Streitigkeiten bis KRW 200 Mio. (ca. EUR ); darueber 3 Richter Verfahrensdauer: 6-12 Monate 5 Oberlandesgerichte (Seoul, Busan, Daegu, Daejeon, Gwangju) Kammer mit 3 Berufsrichtern Berufungsgericht 1 Oberstes Gericht (Seoul) Kammer mit 3 Berufsrichtern (13 Richter Vollbesetzung bei Aenderung frueherer Rspr.) Revisionsgericht Prozessrecht Grundsätzliche Ähnlichkeit zum deutschen Verfahrensrecht (z.b. keine Discovery) Beweisaufnahme auch bei Abwesenheit einer Partei Kein Anwaltszwang Keine Gebührenordnung, lediglich Richtlinien des Obersten Gerichts (maßgeblich für Kostenerstattung) Kein Vollstreckungsabkommen mit Deutschland; Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile, daher Einzelfallentscheidung 19
20 Recht haben und bekommen (2) Alternative: Schiedsverfahren Korea und Deutschland sind Unterzeichner des New Yorker Abkommens Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen daher auch bei ausländischen Schiedsorten grundsätzlich gewährleistet Koreanische Schiedsorganisation: Korean Commercial Arbitration Board (KCAB) Wichtig: Darauf achten, wo Vertragspartner Vermögen hat 20
21 IV. Steuern
22 Steuern Steuerabkommen und Steuersätze Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Korea und Dtld. in Kraft Körperschaftsteuer: Besteuerungsgrundlage bis KRW 200 Mio: 10 %; KRW 200 Mio bis 20 Millrd: 20%; darueber: 22 % (zzgl. Ortszuschlag; effektiv ca. 11%; 22%; 24,2%) Einkommensteuer (effektiv inkl. Ortszuschlag) Bis KRW 12 Mio. KRW: 6,6 % Von KRW 12 bis 46 Mio.: 16,5 % Von KRW 46 bis 88 Mio.: 26,4 % Von KRW 88 bis 150 Mio.: 38,5 %; darüber: 41,8 % Ausländer koennen u.u. fuer Pauschale (18,7 %) optieren Umsatzsteuer: grdstzl. 10% pauschal Steuererleichterungen / Cash Grants bei Foreign Direct Investment 22
23
24 Hyo-Sang Kim Martin Kagerbauer mkagerbauer@kimchang.com
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