15. November Vollzugshinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung in NRW Anlage 1 Handbuch zur Düngebedarfsermittlung vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "15. November Vollzugshinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung in NRW Anlage 1 Handbuch zur Düngebedarfsermittlung vom"

Transkript

1 Anlage 1 der Vollzugshinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen Handbuch Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat in NRW 15. November 2018

2 Dieses Handbuch enthält Vorgaben zur Erstellung der Düngebedarfsermittlungen (DBE) nach der Düngeverordnung 2017 (DüV) für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat. Die Vorgaben stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen durch die Weiterentwicklung der Rechtsauslegung sowie der Rechtsanwendung durch Bund und Land. Maßgeblich ist daher stets der letzte Aktualisierungsstand des Handbuches. Inhalt: 1. Bodenproben S Befreiung Düngebedarfsermittlung S Vorgaben Düngebedarfsermittlung Stickstoff S Vorgaben Düngebedarfsermittlung Phosphat S Bewertung der Düngemittel S. 26 Anlagen 1-6 S. 29

3 1. Vorgaben bezüglich Bodenproben: 1.1 Phosphat: alle 6 Jahre, alle Schläge über 1 ha, die mit P gedüngt werden Ausnahmen: nur Schläge kleiner als 1 ha und Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg N/ha. In diesem Fall darf keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgen. 1.2 Stickstoff: Verpflichtend vor Anbau von Gemüse nach Gemüse Eine Verpflichtung zur Verwendung repräsentativer Nmin-Analysen besteht laut Düngeverordnung für Düngebedarfsermittlungen, wenn Gemüsekulturen nach der Vorkultur Gemüse angebaut werden. Für alle anderen Düngebedarfsermittlungen dürfen die Betriebe auf Richtwerte der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter) zurückgreifen. Weitere Details dazu werden im Punkt Nmin-Werte erläutert. 2. Befreiungen von der Pflicht zur Düngebedarfsermittlung Grundsätzlich müssen für alle Schläge und Bewirtschaftungseinheiten Düngebedarfsermittlungen erstellt werden, sofern auf diesen Flächen wesentliche Nährstoffmengen ausgebracht werden. In bestimmten Fällen besteht jedoch eine Befreiung von dieser Pflicht. 2.1 Stickstoff Befreiung durch keine oder extensive Düngung: Werden weniger als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) pro Hektar und Jahr auf einem Schlag oder einer Bewirtschaftungseinheit ausgebracht, ist dieser Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit von der DBE befreit. Werden im gesamten Betrieb auf keinem Schlag mehr als 50 kg N/ha ausgebracht, ist der Betrieb komplett von der DBE für Stickstoff befreit. Als Nachweis kann u.a. ein berechneter Nährstoffvergleich sowie Extensivierungsverträge herangezogen werden. (Beispiel im Anhang) Befreiung durch Anbautechnik: Flächen mit geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren, Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln mit gesteuerter Wasserzufuhr. Als stationär gilt ein Folientunnel ab einer Standzeit von mindestens einem Jahr. Befreiung bestimmter Kulturen: Flächen, die mit einer der folgenden Kulturen bestellt sind, sind von Düngebedarfsermittlungen und von der Erstellung des Nährstoffvergleichs befreit: Zierpflanzen Weihnachtsbäume Baumschulpflanzen Rebschulpflanzen Strauchbeerenobst (Himbeeren, Johannisbeeren Stachelbeeren etc.) Baumobst (Apfel, Birnen, Pflaumen, Kirschen etc.) Kurzumtriebsplantagen (Niederwald mit Kurzumtrieb; Nachwachsende Rohstoffe aus holzigen Pflanzen) Nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus. Befreiung durch Betriebsgrößen (die 4 UND s ): Es werden weniger als 15 Hektar landwirtschaftliche Fläche und weniger als 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren bewirtschaftet und es fällt weniger als 750 kg Stickstoff

4 brutto aus eigener Tierhaltung im Betrieb an und es werden keine Wirtschaftsdünger oder Gärreste (Biogas), die außerhalb des Betriebes anfallen, aufgenommen. Befreiung von Flächen mit extensiver Tierhaltung: Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bis zu einem Anfall von 100 kg Stickstoff tierischer Herkunft je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt. (siehe auch Anlage 1). Befreiung von Kulturen, die nicht gedüngt werden: Es kann vorkommen, dass die Vorkultur oder andere Kulturbedingungen ausreichend Nährstoffe hinterlassen, so dass eine Kultur in einer Fruchtfolge nicht gedüngt wird. Für diese muss keine DBE für Stickstoff erstellt werden Bei der DBE für Phosphor sollte man die Kultur wegen der Abfuhr von der Fläche berücksichtigen. 2.2 Phosphat Es werden weniger als 30 Kilogramm Phosphat (P2O5) pro Hektar und Jahr aufgebracht. (Vorgaben für betriebliche Befreiung siehe Stickstoff) Die Schläge sind kleiner als 1 ha. Kulturen, die nach 3 (2) Satz 2 von der N-Bedarfsermittlung befreit sind, sind ebenso von der DBE für Phosphat befreit. 3. Vorgaben bezüglich Stickstoffbedarfsermittlung -gültig für Ackerbau, Gemüsebau, Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau- 3.1 Wann und für welche Flächen müssen Düngebedarfsermittlungen erstellt werden? Grundsätzlich muss die Stickstoffbedarfsermittlung vor der ersten Düngung der angebauten Kultur erfolgen, auch wenn die erste Teilgabe im Jahr unter 50 kg N/ha liegt. Für die üblichen Ackerkulturen (Wintergetreide, Winterraps, Zuckerüben, Silomais) und Grünland ist eine einmalige Düngebedarfsplanung vor der Hauptwachstumsphase ausreichend. Wenn aufgrund nachträglich eintretender Umstände wie Starkregen eine zusätzliche Düngung notwendig wird, muss der zusätzliche Düngebedarf mit einer Nachdüngebedarfsermittlung berechnet werden (siehe auch 3.8). Wird in der gleichen Vegetationsperiode eine weitere Kultur angebaut, gedüngt und geerntet, muss für diese Kultur eine weitere Düngebedarfsermittlung angefertigt werden (z. B im Gemüsebau, Zweitfrüchte). Besteht für die Kulturen, für die eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich ist, ein Düngebedarf im Herbst, so muss eine vereinfachte Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden. Nach 6 Absatz 9 der Düngeverordnung ist dies für folgende Kulturen möglich: Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter (Aussaat bis 15.9.) und Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 1.10.). Eine Düngung muss vor dem 1. Oktober erfolgen. Im Erdbeeranbau werden aus phytosanitären Gründen durchschnittlich 70 dt Stroh/ha/a ausgelegt. Demnach muss eine DBE für Erdbeeren grundsätzlich erstellt werden. Allerdings ist Stroh i.d.r. nicht düngewirksam, eine Anrechnung auf die Düngung erfolgt deshalb nicht.

5 3.1.1 Schlag oder Bewirtschaftungseinheit Die Düngebedarfsermittlung muss nicht schlagweise erfolgen. Im Falle einer N-DBE ist die Zusammenfassung von Schlägen mit gleicher Bewirtschaftung möglich, wenn die Kriterien, die bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigen sind, rechnerisch den gleichen Wert ergeben. Bei gleichem Ertragsniveau, gleichen Bodenverhältnissen (Humus unter 4 %), gleicher organischer Düngung im Vorjahr und gleicher Vorfrucht können Schläge zu Bewirtschaftungseinheiten zusammengefasst werden. Bitte beachten Sie zusätzlich die besonderen Regeln für den Gemüsebau. Beispiel 1: Sind in einem Betrieb die Bodenverhältnisse und die organische Düngung im Vorjahr gleich gewesen, können alle Weizenschläge mit der Vorkultur Getreide zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, ebenso kann für die Weizenschläge mit der Vorkultur Zuckerrübe eine Bewirtschaftungseinheit gebildet werden. Wenn für die Vorkultur der gleiche Wert in der Düngebedarfsermittlung abgezogen werden muss, können auch diese Schläge zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengezogen werden. Beispiel 2: Vorfrucht Getreide und abgefrorene Nichtleguminosen als Zwischenfrucht haben einen Abzug von Null kg/ha. So können im Folgejahr alle Zuckerrübenschläge mit den Vorfrüchten Getreide und mit abgefrorenen Nichtleguminosen zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, wenn die anderen Bedingungen gleich sind. Hinweis: Ob die Bildung von Bewirtschaftungseinheiten für den Betrieb Sinn macht oder ob die Übersichtlichkeit leidet, muss durchdacht werden. Das Programm NPmax bietet statt Bildung von Bewirtschaftungseinheiten die Mehrfachbuchung der Einzelschläge an. Sonderregelung Bewirtschaftungseinheit Gartenbau In der Fruchtfolge Gemüse nach Gemüse kann der Betrieb Kulturen aus einer Gruppe als Vorkultur(en) für die Bildung von Bewirtschaftungseinheiten zusammenfassen und hier die mittlere N-Menge aus den Ernterückständen bei der DBE anrechnen. Der Betrieb muss für die gebildete Bewirtschaftungseinheit nur eine Bodenprobe ziehen und eine DBE anfertigen. Clustergruppen zur Bildung von Bewirtschaftungseinheiten bei Gemüsekulturen gemäß 2 Nr. 3 DüV. Clustergruppen zur Vorkultur Kultur Ertragsniveau Stickstoffbedarfswert Probenahmetiefe N in den Ernterückständen Salate, Baby Leaf Lettuce A Erdbeeren, Pflanzung Erdbeeren, Frühjahr Erdbeeren, nach Ernte

6 B Salate, Baby Leaf Lettuce Radies Dill, Frischmarkt Feldsalat Feldsalat, großblättrig Möhren, Bund * Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt * Rettich, Bund Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul) Salate, Kopfsalat Salate, verschiedene Arten Salate, Romana Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt ** Sellerie, Bund Spinat, Blatt-, FM, Baby Salate, Eissalat Salate, Endivien, Frisée Salate, Romana Herzen Zwiebel, Bund * Mairüben (mit Laub) Rucola, Feinware Rucola, Grobware Salate, Endivien, glattblättrig Salate, Zuckerhut Schnittlauch, nach einem Schnitt Schwarzwurzel ** Dill, Industrieware Kohlrabi Möhren, Wasch ** Rettich, deutsch

7 Salate, Radicchio Spinat, Blatt-, Standard Spinat, Hack, Standard Teltower Rübchen (Herbstanbau) Zwiebel, Trocken ** Kohlrabi Möhren, Wasch ** Rettich, deutsch Grünkohl Sellerie, Knollen Sellerie, Stangen Chicoréerüben * Knollenfenchel Möhren, Industrie ** Petersilie, Wurzel ** Rettich, japanisch Buschbohnen Chinakohl Knollenfenchel Gurke, Einleger Kürbis C Pastinake * Rote Rüben Kürbis Porree Schnittlauch, Anbau für Treiberei ** Rotkohl Zuckermais Gemüseerbse Stangenbohne, Standard Weißkohl, Frischmarkt Weißkohl, Industrie D Wirsing

8 E Blumenkohl Zucchini Brokkoli Rosenkohl Gruppe In DBE anzurechnender Wert A 10 B 30 C 55 D 80 E Besonderheiten Gemüse- und Erdbeeranbau: 1. Beim satzweisen Anbau von Gemüsekulturen sind bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen. Satzweiser Anbau bedeutet: in kurzen Abständen (z.b. wöchentlich) werden Gemüsepflanzen auf dem Schlag/Bewirtschaftungseinheit gesät oder gepflanzt. Damit nicht jede Woche eine Düngebedarfsermittlung (DBE) berechnet werden muss, gilt die 1. DBE 6 Wochen lang, dann muss die 2. DBE erfolgen, die wiederum für 6 Wochen gültig ist. Eine 3. DBE ist dann ausreichend bis zum Ende des Anbaus. Im Satzanbau sind höchstens 3 Düngebedarfsermittlungen pro Jahr notwendig, alle weiteren Sätze werden der dritten Bedarfsermittlung zugeordnet. Beim satzweisen Anbau von Gemüsekulturen muss nur alle 6 Wochen eine Nmin- Analyse durchgeführt werden, die erste DBE darf mit Richtwerten gerechnet werden. Die Bodenproben können auf einem frei wählbaren zugehörigen Satz entnommen werden. Die folgende Abbildung verdeutlicht das Schema am Beispiel Salat.

9 2. Die Kleinstschlagregelung erlaubt, dass beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, zu 2 Hektar- Einheiten zusammengefasst werden dürfen. In der Kleinstschlagregelung gibt es keine Bedingungen hinsichtlich Historie, Bewirtschaftung oder Bodenverhältnissen der zusammenzufassenden Schläge. Als Berechnungsgrundlage der Düngebedarfsermittlung kann eine in den zusammengefassten Schlägen angebaute Kultur frei ausgewählt werden. Bei Erdbeeren muss wenigstens das gleiche Kulturverfahren (Fertigiertes Kulturverfahren oder Normalkultur) vorliegen. 3.2 N-Bedarfswerte und fehlende N-Bedarfswerte In der Düngeverordnung wurde für die wichtigsten Kulturen ein bundeseinheitlicher N- Bedarfswert festgelegt. Die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 und 3 der Düngeverordnung beziehen sich auf die Vegetationsperiode im Erntejahr. Für Kulturen, die nicht in den Tabellen 2 und 4 für Ackerbau und Gemüse aufgeführt sind, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle, die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Stickstoffbedarfswerte oder andere Methoden der Düngebedarfsermittlung vorgeben. Das ist zum Beispiel für alle zweiten Hauptkulturen erfolgt. Trotz einer bundesweiten Abstimmung und der Zusammenführung fehlender N-Bedarfswerte gibt es vereinzelt fehlende N-Bedarfswerte zu Spezialkulturen oder zu Mischungen von verschieden Kulturen (z. B. Silomais und Stangenbohnen). Bei fehlenden Werten werden anhand von vergleichbaren Kulturen N-Bedarfswerte abgeleitet und mit einem *vorläufig versehen, so dass diese korrigiert werden können, wenn neue Erkenntnisse vorliegen (beispielsweise Kräuter NN in NPmax). Bei Mischungen (beispielsweise Silomais mit Stangenbohnen) wird der N-Bedarfswert des Bestandsbildners (in diesem Beispiel der Silomais) herangezogen und ebenfalls mit einem *vorläufig gekennzeichnet. Für die im Ertrag stehenden Weinbauflächen muss die Stickstoff-Düngebedarfs-ermittlung anhand des Schätzverfahrens des Arbeitskreises Bodenkunde und Pflanzenernährung des Forschungsrings des Deutschen Weinbaus durchgeführt werden. Weitere Informationen zur Düngeverordnung im Weinbau finden Sie auf der Internetseite unserer rheinland-pfälzischen Kollegen vom DLR-Rheinpfalz. Hinweis: In dem Programm NPmax werden fortlaufend Ergänzungen zu fehlenden Kulturen für NRW vorgenommen. Falls Betriebe vor den gemachten Programmergänzungen eine DBE gerechnet haben und die gemachten Ergänzungen bei den Kulturen nicht berücksichtigen konnten, so ist dies nicht als Fehler bei der Düngebedarfsermittlung zu werten. Für Grünland sind in NRW weitere Kategorien zulässig. Ergänzt wurden die grau hinterlegten Daten:

10 dt in TM RP N-Bedarf Weide extensiv 65 12,5 65 Weide mittelintensiv 78 15,3 95 Weide intensiv 90 18,0 130 Mähweiden, extensiv, 60 % Weide 67 12,5 95 Mähweiden, mittel, 60 % Weide 81 16,3 150 Mähweiden, intensiv, 60 % Weide 94 17,6 190 Mähweiden, extensiv 20 % Weide 69 12,4 110 Mähweiden, mittel 20 % Weide 98 17,2 245 Mähweiden, intensiv 20 % Weide ,5 245 Im Falle von Weide intensiv gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4- bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt. Im Falle von Weide extensiv gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2- bis 3-fachen Nutzung. Auch hier ist die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen berücksichtigt. Ab einem Weideanteil von über 40 % ist in Anlage 4, Tabelle 9 der neuen Düngeverordnung der Wert für 60 % Weideanteil zu verwenden. Bei einem Weideanteil unter 40 % ist der Wert für 20 % Weideanteil zu nutzen. Im Falle von Ackergras (3 4 Schnitte/Jahr) gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte (siehe Tab. 9 der Düngeverordnung 2017). 3.3 Ertragsermittlung für Ackerbau, Gemüsebau, Grünland und mehrschnittigen Futterbau Wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau laut Düngeverordnung abweicht, sind Korrekturen vorzunehmen. Bei höheren Erträgen darf nach Vorgaben der Düngeverordnung mehr Stickstoff gedüngt werden, bei niedrigeren Erträgen müssen entsprechende Abzüge geltend gemacht werden. Werden höhere Erträge geltend gemacht, müssen diese nachweisbar sein. Kulturen neu im Betrieb: Für Kulturen, die noch nicht oder erst seit einem Jahr im Betrieb angebaut werden, ist das Ertragsniveau in Tabelle 2 oder 4 der Anlage 4 der neuen Düngeverordnung anzusetzen oder es sind plausible standort- oder betriebsspezifische Ertragswerte zu verwenden, z. B. Nachbarbetriebe, Ergebnisse der Besonderen Ernteermittlung. Regionale Besonderheiten im Ertragsniveau, beispielsweise auf der Basis von Bodeneigenschaften, können ebenfalls für das Ertragsniveau beim Erstanbau einer Kultur geltend gemacht werden. Umgang mit Missernten: Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht

11 wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden. Ackerbau: Ohne Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle (der Direktor als Landesbeauftragter der Landwirtschaftskammer NRW) sind bei Ackerbaukulturen maximal 40 kg N/ha als ertragsabhängiger Zuschlag möglich. Bei der Berechnung der Ab- und Zuschläge darf interpoliert werden. In dem Programm NPmax erscheint dazu ein Hinweis. Gemüsebau: Es sind keine Ober- oder Untergrenzen für die ertragsabhängigen Zuschläge festgelegt. Die Berechnung der Ab- oder Zuschläge erfolgt, wie in den Tabellen der DüV angegeben, stufenweise. Die Angabe von Erträgen erfolgt generell in dt/ha ohne Kommastellen. Insbesondere bei Gemüsekulturen mit nicht gewichtsmäßig erfassten Erträgen (beispielsweise Bund, Schalen, Stück) sind die Tabellenwerte (Anlage 4 Tabelle 4 der Düngeverordnung) anzusetzen. Mehrerträge müssen von den Betrieben in geeigneter Form nachgewiesen werden. Grünland: In der Regel liegen in landwirtschaftlichen Betrieben keine Daten zu Erträgen von Grünland und Feldfutterbau vor. Zur Ermittlung des Ertragsniveaus muss dann eine Ertragsschätzung vorgenommen werden. Dabei dienen die in der Düngeverordnung aufgeführten Ertragsdaten in Abhängigkeit von der Nutzungsart und intensität zur Orientierung. Nach dieser Schätzung werden das Ertragsniveau und der Rohproteingehalt aus der Düngeverordnung in die Düngebedarfsermittlung übernommen. Falls im Grünlandbetrieb Daten vorliegen, erfolgt die Berechnung der Ab- oder Zuschläge der Erträge stufenweise, die Ab- oder Zuschlagsberechnung des Rohproteingehalts wird interpoliert. Vor der ersten Düngegabe auf Grünland im Frühjahr muss eine Düngebedarfsermittlung für das Vegetationsjahr durchgeführt werden. Eine Güllegabe nach dem letzten Schnitt bzw. der letzten Beweidung im Vorjahr muss hierbei berücksichtig werden. Hilfestellung zur Abschätzung des Ertrages liefert auch die neue Tabelle ab Ratgeber 2018 im Kapitel Düngung/Grunddüngung und Kapitel Dauergrünland/Weidenutzung. Bitte beachten: Zu- oder Abschläge für Ertragsdifferenzen in kg N/ha sind für Kleegras und Luzernegras nur zulässig, wenn der Grasanteil in der Mischung mehr als 50 % beträgt! Bei höheren Leguminosenanteilen sind keine Ertragszuschläge zulässig. Rekultivierungsflächen nach Bergbau Aufgrund des niedrigen N-Nachlieferungspotential von rekultivierten Flächen darf basierend auf langjährigen Versuchsergebnissen zum Vergleich von Altland und Neuland ein Zuschlag von 20 kg N/ha bei der DBE gegeben werden. 3.4 Nmin Werte und Nmin Richtwerte Ackerbau- und Gemüsebauflächen- Als Herkunft für die Nmin-Werte stehen dem Landwirt mehrere Quellen zur Verfügung. Die Empfehlung lautet, eine eigene repräsentative Nmin-Probe für seine Schläge/Bewirtschaftungseinheiten zu ziehen und analysieren zu lassen. Auf diese Weise erhält

12 man eine genaue Auskunft über die Stickstoffmengen im Boden, weil dieses Analyseergebnis die tatsächliche Konstellation aus Kulturabfolge, Witterung, Bodenbearbeitung und Bodenart etc. im Nmin-Wert widerspiegelt. Als zweite Möglichkeit kann man für die Herleitung des Nmin-Vorrats im Boden die vom Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten veröffentlichten Richtwerte nutzen. Darüber hinaus können Wasserschutzkooperationen, nach Prüfung durch den Sachbereich Fachliche Grundsatzfragen, Dünge- und Abfallrecht, Bodenschutzrecht, eigene Nmin-Analysen für die Kooperation zulassen, bei einem ausreichenden Probeumfang auch als Nmin-Richtwert. Diese eigenen Werte von Kooperationen können zukünftig anerkannt werden, wenn mindestens 10 Proben pro Kultur vorliegen. Bei einer geringeren Probenanzahl und bei Analysewerten, die über dem Richtwert des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten liegen, ist es der Kooperation freigestellt, die höheren Werte zu nutzen. Möglichkeiten der Herleitung des Nmin-Wertes für die Düngebedarfsermittlung sind folgende: 1. eigene Nmin-Probe und deren Untersuchung bei einem anerkannten, qualifizierten Labor (z.b. der LUFA NRW), 2. Nmin-Richtwerte, die vom Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten für Winterungen und Sommerungen veröffentlicht werden, sowie Nmin-Richtwerte aus dem 5-jährigen Mittel bis zum Erscheinen der tatsächlichen Richtwerte des jeweiligen Jahres, 3. evt. regionale Nmin-Richtwerte aus Wasserschutzkooperation, wenn geprüft Nmin-Richtwerte und 5-jähriges Mittel im Ackerbau Häufig werden die N-Düngebedarfsermittlungen bereits im Dezember und Januar erstellt. Zu diesem Zeitpunkt können die Nmin-Richtwerte noch nicht vorliegen. Aus diesem Grund wird zunächst mit 5-jährigen durchschnittlichen Nmin-Werten gerechnet. Abweichungen zwischen den jahresspezifischen Nmin-Richtwerten und den 5-jährigen Nmin-Richtwerten können bis zu einer Höhe von +/- 10 kg N/ha toleriert werden. Liegen höhere Abweichungen vor, sind die aktuellen Nmin-Richtwerte zur Dokumentation im Prüfordner abzulegen und bei den Düngebedarfswerten zu berücksichtigen. Beispiel: Der 5-jährige Nmin-Richtwert zu Zuckerrüben auf mittlerem Boden liegt bei 60 kg/ha Nmin. Bei einem Nmin-Richtwert des aktuellen Düngejahres zwischen 50 und 70 kg/ha Nmin muss die N-Düngebedarfsermittlung nicht erneut berechnet werden Fehlende Kulturen bei den Nmin-Richtwerten Die Übersicht der 5-jährigen Nmin-Richtwerte umfasste bisher nicht alle Ackerbaukulturen. Wird eine Düngebedarfsermittlung für Kulturen ohne angegebenen Nmin-Richtwert erstellt, können Sie nun die NN-Werte für die Bodenartengruppen leicht/mittel/schwer der beigefügten, aktualisierten Richtwerttabelle übernehmen Nmin und flachgründige Böden Es gibt in NRW flachgründige Böden, bei denen Nmin-Proben nur bis 60 cm oder nur bis 30 cm Bodentiefe gezogen werden können, weil dann eine Gesteinsschicht oder Kies ansteht. Diese Betriebe dürfen dann die N-Gehalte in der Bodenschicht cm oder cm bei der Düngebedarfsermittlung unberücksichtigt lassen, auch wenn

13 eine Bodenprobetiefe bis 90 cm in der Düngeverordnung 2017 verlangt wird. Ebenso müssen nur die Nmin-Richtwerte bis zur Bodentiefe 60 cm bzw. 30 cm berücksichtigt werden. Wurden untere Bodenschichten nicht berücksichtigt, obwohl dies vom Bodenaufbau möglich wäre, gilt die Düngebedarfsermittlung als nicht korrekt durchgeführt. Derzeit wird geprüft, ob Bodenkarten des Geologischen Dienstes zukünftig für eine Plausibilisierung solcher Angaben herangezogen werden können Nmin Analysen und Nmin Richtwerte für den Gemüse- und Erdbeeranbau Nmin Analysen Beim Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden, ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch eine eigene, repräsentative Nmin-Untersuchung zu ermitteln. Die Bodenprobe sollte nach den Vorgaben des VDLUFA entnommen werden. Die Probe sollte bei Erstellung der DBE nicht älter als 2 Wochen sein. Bei zusammengefassten Schlägen sollte die Probe von einem frei wählbaren Schlag entnommen werden. Ausnahmen: Bei mehrschnittigen Kulturen (z.b. Schnittlauch) ist nach einem Schnitt der folgende Schnitt nicht als neue Kultur zu bewerten und damit ist nicht zwingend eine Nmin- Probe erforderlich. Für jede Nutzung muss eine Düngebedarfsermittlung berechnet werden. Diese kann bereits zu Kulturbeginn für alle geplanten Schnitte erfolgen. Hierbei sind die Gemüsebaurichtwerte für den jeweiligen Monat zu nutzen. Die Abschläge, die aufgrund der Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten (Anlage 4, Tabelle 4 der DüV) anzurechnen sind, gelten für die Folgekultur, die nach dem letzten Schnitt angebaut wird. Insbesondere im biologischen Anbau wird bei der Kräuterproduktion mit mehreren Schnitten bereits zu Kulturbeginn die Düngung für alle geplanten Schnitte aufgebracht. Die DBE für die geplanten Schnitte müssen in diesem Fall zu Kulturbeginn im Voraus erstellt werden. Diese Regelung gilt auch für den konventionellen Anbau. In Dammkulturen mit Fertigation ist die gültige, Nmin-Probe aus dem fertigierten Damm zu entnehmen. Der ermittelte Nmin-Wert bezieht sich somit nur anteilig auf die Fläche. Dieses Verhältnis ist zu berücksichtigen. Anerkennung Nitrachek: Für Nordrhein-Westfalen ist die Nmin-Analyse durch ein qualifiziertes Labor der Regelfall. In begründeten Fällen ist bis auf Widerruf auch eine Analyse mit dem Reflektometer Nitrachek (Nitratschnelltest) durch den Betrieb oder die Beratung zulässig. Hierbei muss ein genaues Probenahmeprotokoll, mit Datum, mit der eindeutigen Schlagbezeichnung, mit Ergebnis der ermittelten Bodenfeuchte und die Errechnung des Ergebnisses nachvollziehbar dokumentiert werden. (Probenahmeprotokoll und Anleitung siehe Anhang) Die Tabelle 4 in Anlage 4 gibt für verschiedene Kulturen die 4. bzw. 6. Kulturwoche für die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden (Nmin) vor, bei speziellen Anbauverfahren, kann die Ermittlung auch zu Kulturbeginn erfolgen.

14 Nmin-Richtwerte für den Gemüse- und Erdbeeranbau Für die erste Gemüsekultur auf einer Fläche innerhalb der Vegetationsperiode kann auch auf den Nmin-Richtwert zurückgegriffen werden. Für Gemüsekulturen nach Gemüsekulturen dürfen diese Nmin-Richtwerte nicht genutzt werden. Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten hat für die Gemüse- und Erdbeerkulturen Nmin-Richtwerte für die erste Gemüsekultur im Jahr herausgegeben. Diese basieren auf Kalkulationen des Programmes NEXPERT unter Berücksichtigung der verschiedenen Bodentypen und der unterschiedlichen Monate (Anlage 3). Wird nach Gemüse eine Ackerkultur angebaut, sind die Richtwerte von den Gemüseund Erdbeeranbau zu nutzen. Anmerkung: Die Abschläge für den Humusgehalt im Boden (Unterpunkt 3.5) und für die Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahres (Unterpunkt 3.6) sind nur einmal innerhalb des Düngejahres anzurechnen und können im Fall von Gemüseanbau auch auf verschiedene Kulturen aufgeteilt werden Humus -Ackerbau, Gemüsebau und Grünland- Humusuntersuchungen sind für die Betriebe keine Pflicht. In der Regel liegen die Humusgehalte im Acker- und Gemüsebau unter 4 %, so dass keine 20 kg N/ha bei der Düngebedarfsermittlung abgezogen werden müssen. Nur in Regionen mit Plaggeneschen kann der Humusgehalt über 4 % liegen. In naher Zukunft soll dazu Kartenmaterial erstellt werden. Auch beim Grünland sind in Abhängigkeit vom Humusgehalt Abzüge für Stickstoff erforderlich. Grundsätzlich werden bei Dauergrünland auf Mineralböden mit einem Humusgehalt unter 8 % 10 kg N/ha in Abzug gebracht. Bei der überwiegenden Anzahl der Mineralböden unter Dauergrünland in Nordrhein-Westfalen liegen die Werte zwischen 5 und 8 % Humus Nachlieferung organische Düngung -Ackerbau, Gemüsebau und Grünland- Für alle im Vorjahr aufgebrachten organischen Dünger wird im Folgejahr eine Nachlieferung von 10 % des aufgebrachten Gesamt-Stickstoffs in Abzug gebracht. Betriebe, die ihren organischen Dünger (Anfall aus eigener Tierhaltung und Importe) gleichmäßig im Betrieb verteilen, dürfen eine Sonderregelung zur Berechnung der N- Nachlieferung aus organischer Düngung nutzen. Der im Nährstoffvergleich errechnete und unter der Rubrik tatsächlicher N-Anfall aus organischer Herkunft (Berechnung der N-Obergrenze) aufgeführte Wert ist die Basis für die Berechnung der 10 %igen N- Nachlieferung aus organischen Düngern und ist bei allen Flächen bei der DBE abzuziehen. Diese Vorgehensweise muss für mindestens 6 Jahre beibehalten werden. Wirtschaftsdünger und z.b. Komposte werden unter Norg im NV 6.1 zusammengerechnet In Norg sind die zu berücksichtigende Komponenten tierischen und pflanzlichen Ursprungs enthalten.

15 Berechnung N-Obergrenze mit durchschnittlichem N-Anfall des Betriebes pro ha Beispiel: Als tatsächlicher N-Anfall wurden 91 kg N/ha im Mittel des Betriebes berechnet. Davon müssen 10 %, also 9,1 kg N/ha auf jeder Fläche des Betriebes, bei der DBE abgezogen werden. Legt der Betrieb sich für 6 Jahre fest so wie oben beschrieben zu verfahren, dann können auch Betriebe, die Kompost und Champost gleichmäßig einsetzen, so gerechnet werden, da während dieses Zeitraumes auch eine eventuelle Aufteilung des Kompostes erfasst wird. Abweichungen von der Durchschnittsberechnung zu einer flächenscharfen Berechnung der Nachlieferung der organischen Düngung belaufen sich in einstelligen kg N/ha-Bereich und werden im Schnitt der Jahre ausgeglichen. Das Durchschnittsverfahren erleichtert den Betrieben, wie auch den Prüfern die Handhabung der Nachlieferung aus organischer Düngung. Achtung: Betriebe, die Komposte einsetzen, die als Bodenhilfsstoff oder Kultursubstrat eingruppiert wurden und nicht bei der Berechnung der N-Obergrenze von 170 kg /ha berücksichtigt wurden, dürfen diese Vereinfachung nicht nutzen! Sonderregelung für Kompost* und Champost *einschließlich Klärschlammkompost Aufgrund seiner geringen N-Verfügbarkeit unterliegen Kompost und Champost im Vergleich zu anderen organischen, organisch-mineralischen oder mineralischen Düngemitteln abweichenden Regelungen. Vor der Aufbringung von Kompost oder Champost muss keine schriftliche DBE erstellt werden. Die Düngegabe muss jedoch bei der DBE der folgenden Kultur angerechnet werden. Mindestanrechnung im Jahr der Aufbringung Wird Kompost oder Champost ohne Vermischungen mit anderen Stoffen nach der Ernte der Hauptkultur bis zur Einsaat der Folgekultur im nächsten Jahr aufgebracht, so sind für die Ausnutzung des Stickstoffs mindestens die Werte der Anlage 3 der DüV (z. B. 3 % bei Grünschnittkompost, 5 % andere Komposte, 10 % bei Champost) anzurechnen. Das bedeutet, dass von dem bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) berechneten N-Düngebedarf dieser Stickstoffanteil als bereits gedüngt abgezogen werden muss. Dabei ist es egal, ob der Kompost im Herbst oder im darauffolgenden Frühjahr aufgebracht wurde. Diese Berechnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, muss aber vom Betrieb erklärt werden können. Beispiel: Die berechnete DBE für Zuckerrüben im Jahr 2019 ergibt beispielsweise einen N-Düngebedarf von 122 kg N/ha. Im Herbst des Vorjahres zur Zwischenfrucht oder unmittelbar vor der Einsaat der Zuckerrüben wurden 20 t FM/ha Grünschnittkompost mit 7 kg Gesamt-N/t aufgebracht. Dieser Kompost enthält 140 kg Gesamt N/ha, davon müssen 3 %, das entspricht 4,2 kg N/ha, von den 122 kg N/ha abgezogen werden. Es verbleibt dann noch ein restlicher N-Bedarf von 117,8 kg N/ha, der mit anderen Düngemitteln gedeckt werden kann.

16 Abb.1: Umgang mit Kompost/Champost bei der Düngebedarfsermittlung DBE, Nachlieferung nicht aufgeteilt DBE Mindestanrechnung, DBE 10 % Nachlieferung, schriftlich nicht schriftlich Aufbringung Kompost/Champost Berücksichtigung der Nachlieferung der organischen Düngung bei der DBE Bei Kompost und Champost gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, die N-Nachlieferung bei der im darauffolgenden Jahr zu erstellenden Düngebedarfsermittlung (im Beispiel 2020) zu berücksichtigen. Es können 10 % des Gesamt N als Nachlieferung des organischen Düngers schriftlich vom Düngebedarfswert abgezogen werden. Im Beispiel mit den 20 t FM/ha Grünschnittkompost wären das 14 kg N/ha. Die 10 %ige Nachlieferung aus Kompost oder Champost kann aber auch auf 3 Jahr verteilt werden. Das wären in unserem Beispiel % dies entsprächen dann 5,6 kg N/ha und für 2021 sowie 2022 jeweils 3 % mit 4,2 kg N/ha. Dies stellt aber einen erhöhten bürokratischen Aufwand dar, da der Betrieb vier Jahre die Auswirkungen einer Kompostdüngung nachhalten muss. Abb.2: Umgang mit Kompost/Champost bei der Düngebedarfsermittlung DBE, Nachlieferung auf 3 Jahre aufgeteilt DBE DBE Mindestanrechnung, nicht schriftlich 4% 3% % Nachlieferung, schriftlich Aufbringung Kompost/Champost 3.7 Nachlieferungen aus Vor- und Zwischenfrüchten Acker- und Gemüsebauflächen- Die anzurechnende Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres) ist die Kultur, die als letzte im Vorjahr Pflanzenrückstände hinterlassen hat und deren Ernte vor dem Jahreswechsel begonnen hat oder beginnen konnte. Vorkultur ist die Kultur, die innerhalb eines Vegetationsjahres vor der zu betrachtenden Kultur angebaut wurde (z.b. Zwischenfrucht) Ackerbauflächen Im Fall von Zwischenfruchtanbau (Vorkultur) ist die Nachlieferung von der Hauptfrucht des Vorjahres (Vorfrucht) zuzüglich der Nachlieferung der Vorkultur zu berücksichtigen.

17 Mindestabschlag Vorfrucht kg N/ha Keine 0 Gemüse ohne Kohlarten 0 Kartoffel 0 Körnermais 0 Silomais 0 Getreide 0 Rotationsbrache ohne Leguminosen 10 Raps 10 Feldgras 10 Zuckerrüben ohne Blattbergung 10 Körnerleguminosen 10 Kohlgemüse 10 Grünland 20 Dauerbrache 20 Luzerne 20 Klee 20 Kleegras 20 Rotationsbrache mit Leguminosn 20 PLUS ggf angebauter Zwischenfrüchte Mindestabschlag Zwischenfrucht kg N/ha Nichtleguminose, abgefroren 0 Nichtleguminose, nicht abgefroren, im Herbst eingearbeitet 0 andere Zwischenfrüchte mit Nutzung 0 Leguminose, abgefroren 10 Leguminose, nicht abgefroren, im Herbst eingearbeitet 10 Futterleguminosen mit Nutzung 10 Nichtleguminose, nicht abgefroren, im Frühjahr eingearbeitet 20 Leguminose, nicht abgefroren, im Frühjahr eingearbeitet Besonderheiten mit Festmist von Huf- oder Klauentieren Aufgrund seiner geringen N-Verfügbarkeit unterliegt Festmist von Huf- oder Klauentieren im Vergleich zu anderen organischen, organisch-mineralischen oder mineralischen Düngemitteln abweichenden Regelungen. Vor der Aufbringung muss keine schriftliche DBE erstellt werden, erst für die auf die Aufbringung folgende Kultur. Mindestanrechnung im Jahr der Aufbringung Wird Festmist von Huf- oder Klauentieren nach der Ernte der Hauptkultur bis zur Einsaat der Folgekultur im nächsten Jahr aufgebracht, so sind für die Ausnutzung des Stickstoffs mindestens die Werte der Anlage 3 der DüV (z. B. 25 % bei Rindermist, 30 % bei Schweinemist) bei Düngung der Folgekultur anzurechnen. Das bedeutet, dass von dem bei der Düngebedarfsermittlung (DBE) berechneten N-Düngebedarf dieser Stickstoffanteil als bereits gedüngt abgezogen werden muss. Dabei ist es egal, ob der Festmist im Herbst oder im darauffolgenden Frühjahr aufgebracht wurde. Diese

18 Berechnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, muss aber vom Betrieb erklärt werden können. Beispiel: Die berechnete DBE für Zuckerrüben im Jahr 2019 ergibt beispielsweise einen N-Düngebedarf von 122 kg N/ha. Im Herbst des Vorjahres zur Zwischenfrucht oder unmittelbar vor der Einsaat der Zuckerrüben wurden 20 t/ha Rinderfestmist (5,6 kg Gesamt- N/t) aufgebracht. Für diesen Mist müssen mindestens 25 %, das entspricht 28 kg N/ha, von dem berechneten Düngebedarf abgezogen werden. Es dürfen keine Aufbringverluste berücksichtigt werden. Es verbleibt noch ein restlicher N-Bedarf von 94 kg N/ha, der mit anderen Düngemitteln gedeckt werden kann. DBE Mindestanrechnung, DBE 10 % Nachlieferung, schriftlich nicht schriftlich Aufbringung Aufbringung Festmist von Huf- oder Klauentieren Kompost/Champost Berücksichtigung der Nachlieferung der organischen Düngung bei der DBE Bei der im darauffolgenden Jahr zu erstellenden Düngebedarfsermittlung (im Beispiel 2020) müssen 10 % des Gesamt N als Nachlieferung des organischen Düngers schriftlich vom Düngebedarfswert abgezogen werden. Im Beispiel mit den 20 t Rindermist wären das 12 kg N/ha Gemüsebauflächen Wird nach einer Gemüsekultur im gleichen Vegetationsjahr eine weitere Gemüsekultur angebaut, müssen die Stickstoffnachlieferungen aus den Ernteresten der Vorkultur aus der Tabelle 4 Spalte 5 berücksichtigt werden. Erfolgte die vorgeschriebene Nmin- Probe 4 Wochen nach dem Einarbeiten der Erntereste der Vorkultur, darf der Abschlag um Zweidrittel verringert werden. Dies gilt auch für die Erntereste von Gemüse, das auf dem Feld überwintert hat. Im Programm NPmax erfolgt diese Berechnung durch Haken setzen bei der eingerichteten Schaltfläche: Ernte- und Putzresten aus dem Gemüsebau Definition Anfall von Gemüseputzabfällen : Anfall ist der Zeitpunkt, in dem offenbar wird, dass eine Verwertung/Vermarktung von Teilen des Erntegutes (z.b. Umblätter, Ausschussware) ausgeschlossen ist Ernte- und Putzreste verbleiben im eigenen Betrieb Ursprungsfläche: Für Ernte- und Putzreste, die bei Arbeitsschritten auf dem Feld anfallen gelten die Regelungen gemäß 4 (1) Nr 6. DüV (Anrechnung der Werte aus Anlage 4, Tabelle 4, Spalte 5). Andere Betriebsfläche: Werden Ernte- und Putzreste, die nicht auf dem Feld anfallen (z.b. nach Einlagerung), nicht auf der Ursprungsfläche, sondern auf einer anderen Fläche im eigenen Betrieb

19 aufgebracht, darf die Menge an aufgebrachten Ernte- und Putzresten die Höhe der üblichen Erntereste dieser Kultur nicht übersteigen. Auf Flächen, auf denen Ernte- und Putzreste aufgebracht wurden, muss die Düngebedarfsermittlung wie beim Anbau von Gemüse nach Gemüse erfolgen. Das bedeutet, für die Anrechnung der N-Nachlieferung aus den Ernte- und Putzreste müssen die N-Gehalte aus Anlage 4, Tabelle 4, Spalte 5 DüV der entsprechenden Gemüsekultur verwendet werden. Ein Nmin-Richtwert darf nicht genutzt werden, sondern eine Nmin-Probe ist verpflichtend Ernte- und Putzreste in Fremdbetrieben Werden Ernte- und Putzreste an andere Betriebe abgegeben, gelten diese als Wirtschaftsdünger pflanzlicher Herkunft. Auf Flächen, auf denen Ernte- und Putzreste aufgebracht wurden, muss die Düngebedarfsermittlung wie beim Anbau von Gemüse nach Gemüse erfolgen. Das bedeutet, für die Anrechnung der N-Nachlieferung aus den Ernte- und Putzreste müssen die N-Gehalte aus Anlage 4, Tabelle 4, Spalte 5 DüV der entsprechenden Gemüsekultur verwendet werden. Ein Nmin-Richtwert darf nicht genutzt werden, sondern eine Nmin-Probe ist verpflichtend. Dieses Vorgehen (Nmin-Probenahme, N-Nachlieferung aus den aufgenommenen Gemüsereste) ersetzt die bei organischen Düngern sonst übliche Mindestanrechnung im Jahr der Aufbringung und den Abzug der N-Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahres. 3.8 Nachträglicher Düngebedarf -Ackerbau, Gemüsebau und Grünland- Nachträglich eingetretene Umstände können zu einem erhöhten Düngebedarf führen. Diese Umstände dürfen nur von dem Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter festgestellt werden. Verursacht ein Starkniederschlagsereignis beispielsweise in einer bestimmten Region einen Nachdüngebedarf, soll zukünftig das Internet-Portal des Deutschen Wetterdienstes genutzt werden. Für den Ackerbau und das Grünland wird der Zuschlag festgesetzt und es muss eine neue DBE berechnet werden. Im Gemüseanbau werden die Zuschläge anhand des noch bestehenden Düngebedarfs und nach aktuell verfügbaren Stickstoffmengen auf Basis der Werte des KNS- Systems oder N-Expert ermittelt. In dem Programm NPmax sind entsprechende Felder für diese Fälle bereits enthalten: 20 kg N/ha 3.9 Rohprotein Grünland- Ein Abweichen von den vorgegebenen Rohproteingehalten im Aufwuchs bei der Ermittlung des Düngebedarfs ist nur dann zulässig, wenn im Betrieb eigene Analysedaten (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) vorliegen. Die Werte werden interpoliert.

20 3.10 N-Bindung durch Leguminosen Abschläge für die Stickstoffnachlieferung aus Leguminosen Grünland- Die Beurteilung des Leguminosenanteils im Grünland ist schwierig, da er innerhalb eines Jahres meistens stark schwankt. Ertragsanteil Leguminosen im Grünland / Dauergrünland Ertragsanteil 0 bis < 5 % 0 Ertragsanteil 5 10 % 20 Ertragsanteil >10 bis 20 % 40 Ertragsanteil > 20 % 60 Mindestabschläge in kg N/ha Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus Leguminosen bei Klee-/Luzernegras (mehrschnittiger Feldfutterbau) In der Düngeverordnung gibt es die Vorgabe, dass je 10 % Ertragsanteil an Leguminosen 30 kg N/ha abgezogen werden müssen. Dieses je wird gerne überlesen. In NPmax haben wir deshalb folgende Werte hinterlegt: Ertragsanteil Leguminosen Abschlag in kg N/ha Klee-/Luzernegras 10% 30 Klee-/Luzernegras 20% 60 Klee-/Luzernegras 30% 90 Klee-/Luzernegras 40% 120 Klee-/Luzernegras 50% 150 Klee-/Luzernegras 60% 180 Klee-/Luzernegras 70% 210 Klee-/Luzernegras 80% Vereinfachte Düngebedarfsermittlung bei Ausnahmen von der Sperrfrist Generell ist das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt auf Ackerland ab der Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar verboten. Das gilt gleicher Maßen für organische als auch für mineralische Düngemittel mit mehr als 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse. Ausnahmen von der Sperrfristregelung im Ackerbau gibt es nur für Winterraps (Aussaat bis 15.9) Zwischenfrüchte vor Sommerungen im Folgejahr (Aussaat bis 15.9) Feldfutter ohne Nutzung im Ansaatjahr (Aussaat bis 15.9) Wintergerste mit der Vorfrucht Getreide (Aussaat bis 1.10). Gedüngt werden dürfen diese Ausnahmen auch nur, wenn ein Düngebedarf vorliegt. Ob ein Düngebedarf vorliegt, entscheidet die Vorkultur vor der Aussaat dieser vier Ausnahmen. Kulturen und Kulturverfahren, die hohe Stickstoffreste im Boden zurück lassen, führen dazu, dass kein Düngebedarf gegeben ist. Kräuter werden wie Gemüse bewertet, daher besteht kein Düngebedarf nach Kräutern. (siehe Schema Anlage 6).

21 Plant man die Neueinsaat von Wintergerste, muss diese zum gesät sein, um noch einen N-Düngebedarf zu haben. Der Gesetzgeber gibt vor, dass nur die Vorfrucht Getreide bei Wintergerste ein Düngebedarf zulässt. Etwas schwieriger ist es zu entscheiden, ob für die Ausnahmen Winterraps, Zwischenfrüchte vor Sommerungen und Feldfutter ohne Nutzung bei Aussaat bis 15.9 ein Düngebedarf vorliegt. Nach stickstoffreichen oder viel Stickstoff hinterlassenden Vorkulturen ist kein N-Düngebedarf gegeben. Diese Vorkulturen sind Winterraps, Mais, Kartoffeln, Leguminosen und Leguminosen-Gemenge >50 % (Leguminosen-Samenanteil), Zuckerrüben, Gemüse, Erdbeeren, begrünte Brachen und umgebrochenes Dauergrünland. Eine Zwischenfrucht hat nur einen N-Düngebedarf, wenn im Folgejahr eine Sommerung als Kultur folgt. Die gute fachliche Praxis besagt, dass möglichst kein Umbruch vor Jahresende erfolgen soll, besser ist ein Umbruch der Zwischenfrüchte unmittelbar vor der Aussaat der Sommerung im Folgejahr. Bei Zwischenfruchtmischungen ist zu beachten, dass Mischungen mit einem Samenanteil von über 50 % Leguminosen keinen Düngebedarf haben. Merken sollte man sich, dass nach einer Getreidevorfrucht für alle Ausnahmen von der Sperrfrist ein Düngebedarf potenziell gegeben ist. Bestimmte Ereignisse wie hohe Mineralisierung im Boden, Ertragsausfall nach extremer Trockenheit, nicht mehr zur Wirkung gekommene 3. N-Gabe können auch nach Getreide für hohe N-Gehalte im Boden sorgen. Dann sollte ein Betriebsleiter nicht zuletzt zur Reduzierung des N-Saldos besser auf eine Düngung verzichten. Liegt ein N-Düngebedarf vor, darf bis zum 1.Oktober maximal 30 kg NH4 N oder 60 kg Gesamt-N (=30/60er Regelung) pro Hektar gedüngt werden. Es greift immer die Grenze, die zuerst erreicht ist. Die Düngung sollte in der Regel vor der Bestellung erfolgen. Auch für die beschriebenen Ausnahmen von der Sperrfrist ist eine schriftliche N-Düngebedarfsermittlung zu erstellen und zu dokumentieren. Die Dokumentation kann in diesen Fällen nach vereinfachten Vorgaben erfolgen. Für die vereinfachte Düngebedarfsermittlung muss der landwirtschaftliche Betrieb das Formular für die vereinfachte Düngebedarfsermittlung ausfüllen. Nachdem Name, Betriebsnummer und Datum eingetragen sind, muss die Kultur, die gedüngt werden soll in Spalte 1 eingetragen werden. In Spalte 2 muss die eindeutige Schlag- oder Bewirtschaftungseinheits-Bezeichnung angegeben werden. Die Vorkultur, die in Spalte 3 eingetragen werden muss, entscheidet über den N-Düngebedarf. Nach Getreide ist dies immer der Fall. In der letzten Spalte ist dann der zulässige N-Düngebedarf 30 kg NH4 N oder 60 kg Gesamt-N pro Hektar (30/60) einzutragen. Im Folgejahr muss zusätzlich eine N-Bedarfsermittlung nach 4 DüV für die erste Hauptkultur im Jahr erstellt werden. In NPmax die Möglichkeit vorhanden, komfortabel die vereinfachte DBE zu erstellen.

22 Hinweis: Grassamenvermehrungsflächen zählen ggf. zu der Kategorie Feldgras (siehe nachfolgendes Schema) Anbausysteme zur Grassamenproduktion und N-Düngebedarf im Herbst: Vorfrucht Ernte 2017 Getreide Getreide Raps Leguminose Brache Getreide Getreide Mais Grassamen Grassamen Grassamen Grassamen Frucht Ernte 2018 GrassamenGrassamen Grassamen Grassamen GrassamenGrassamenGrassamenGrassamen Grassamen 2.Ernte Raps Weizen Gerste Ansaatsystem Blanksaat Blanksaat Blanksaat Blanksaat Blanksaat Blanksaat Untersaat Untersaat Untersaat Saatzeit bis ab nicht relevant nicht relevant nicht relevant vor 1.8. vor 1.8. vor 1.8. vor nicht relevant Futternutzung vor Winter nein nein nein nein nein ja nein nein ja Düngung 0 kg N/ha x x x x x x Düngung kg N/ha x** x x x N-Bedarfswert 80 kg N/ha* x x Anmerkungen: Stand: Vorfrucht Grassamen wird der Vorfrucht Getreide gleichgesetzt. Untersaat wird der Zwischenfrucht gleichgesetzt; bei einer Nutzung der Untersaat im gleichen jahr entspricht die Untersaat einer Zweitfrucht. *N-Bedarfswert minus Nmin (25 bzw. 35 kg/ha N) = N-Düngebedarf **Begründung: Die langsam wachsenden Grasarten Rotschwingel, Wiesen- und Rohrschwingel sowie Wiesenrispe werden wegen ihrer langsamen Entwicklung bis spätestens gesät und benötigen für die Beschleunigung der Jugendentwicklung schnell verfügbaren Stickstoff. Deshalb ist aus pflanzenbaulicher Sicht eine moderate N-Düngung nach 30/60-Regelung erforderlich. Es gibt nur eine Ausnahmen von dieser Regel für Rekultivierungsflächen nach Bergbauarbeiten. Die vier Ausnahmen von der Sperrfrist dürfen auch nach anderen Vorkulturen gedüngt werden. Als rekultivierte Flächen versteht man Neulandböden nach Bergbauarbeiten, ihr Status besteht 25 Jahre und muss über einen Vertrag

23 nachgewiesen werden. In diesem Fall muss der Landwirt das dafür vorgesehen Formular Ausnahme rekultivierte Fläche nutzen. 4. Vorgaben zur Phosphat-Düngebedarfsermittlung (P-DBE) Ackerbau, Gemüsebau, Grünland - Grundsätzlich muss eine Phosphat-Düngebedarfsermittlung gemacht werden, wenn wesentliche Nährstoffmengen, in diesem Fall 30 kg P2O5 pro Hektar und Jahr, aufgebracht werden. Zusätzlich gilt aber auch, dass die P-DBE erst für Flächen ab einer Größe von über 1 Hektar erstellt werden müssen. Für die Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs ist in der Düngeverordnung kein festes Schema wie für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung vorgegeben. Es sind folgende Einflüsse zu berücksichtigen: zu erwartender Ertrag, Qualität, Standortbedingungen, Anbaubedingungen, Phosphatgehalte des Bodens. Die P-DBE muss nicht jährlich, sondern kann auch im Rahmen einer geplanten Fruchtfolge berechnet werden. Dies ist nötig, wenn organischer Dünger aufgebracht werden sollen, die häufig höhere Frachten an P2O5 enthalten. Wie unter 1.1 beschrieben müssen auf allen Flächen die größer als 1 Hektar sind, alle 6 Jahre Bodenuntersuchungen vorgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur für Flächen mit Weidehaltung ohne zusätzliche Düngung, wie unter 1.1 beschrieben. Die Ergebnisse der vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen sind eine der geforderten Grundlagen für die P-Bedarfsermittlung. Bei der P-DBE muss zusätzlich immer die Bodenart der Fläche angegeben werden. Damit ist der Punkt Standortbedingungen abgedeckt. Je nach Bodenart werden die Analyseergebnisse der Standardbodenproben (P2O5) in die entsprechende Klasse eingeteilt: Gehaltsklassen für Acker- und Grünland Nährstoff Nutzung Bodenart A sehr niedrig Nährstoffgehalt in mg/100 g Boden B niedrig C anzustreben D hoch E sehr hoch P 2 O 5 Acker- und Grünland S, ls, su, ssl, lu, sl, ul, L bis ab 33 utl, tl, T, flachgründiger S bis ab 39 S = Sand, ls = lehmiger Sand, su = sandiger Schluff, ssl = stark sandiger Lehm, lu = lehmiger Schluff, sl = sandiger Lehm, ul = schluffiger Lehm, L = Lehm, utl = schluffig toniger Lehm, tl = toniger Lehm, T = Ton Bei Nährstoffgehalten, die unter der Gehaltskasse C (A und B) liegen, werden Zuschläge zur Erhaltungsdüngung empfohlen, um den Bodenvorrat anzuheben. Dies darf aber nicht zu einer Überschreitung des zulässigen, betriebsdurchschnittlichen P-Saldos führen. Sind die Nährstoffgehalte höher, wird die Düngeempfehlung reduziert (D) oder eine vorübergehende Unterlassung der Düngung empfohlen (E).

24 Gehaltskasse Faktor A Entzug 2 B der 1,5 C Kultur/ 1 D Fruchtfolge 0,5 E 0 In den Düngeempfehlungen der LUFA über DungPro sowie im Programm NPmax wird gleitend gerechnet. In der Excel-Kalkulationshilfe zur N- und P-Bedarfsermittlung wird stufenweise gerechnet. Dies verursacht leichte Abweichungen im Ergebnis der Empfehlungen. Die Düngeverordnung lässt auf Flächen, die einen Bodengehalt von über 20 mg P2O5/100g Boden (CAL) aufweisen, eine Düngung maximal bis zur Abfuhr der geplanten Kultur zu. Bei Bodengehalten über 20 mg P2O5/100g Boden (CAL) darf der P-Düngebedarf maximal für eine 3-jährige Fruchtfolge berechnet werden. Für Flächen mit Bodengehalten bis 20 mg/100 g Boden P2O5 darf die P-DBE auch für längere Fruchtfolgen gerechnet werden, die Beschränkung auf drei Jahre gilt hier nicht. Die Entzüge der Kulturen und die empfohlene P-Düngung werden sowohl im Programm NPmax als auch in der Excel-Anwendung berechnet und ausgewiesen! Eine Zusammenfassung der Schläge wie bei der N-Bedarfsermittlung (Bildung von Bewirtschaftungseinheiten) ist nur bedingt möglich, weil dafür die P2O5-Gehalte auf den Schlägen zu unterschiedlich sein werden. Es ist aber möglich, Schläge mit gleicher P-Gehaltsklasse und gleicher Bewirtschaftung zusammenzufassen. Sonderregelungen Gemüse: Betriebe mit einem Anteil von über 75 % Gemüseflächen dürfen einen betriebsdurchschnittlichen Phosphat-Bedarfswert anhand einer betriebsüblichen maximal dreijährigen Fruchtfolge ausrechnen und diesen für alle im Betrieb bewirtschafteten Flächen nutzen. Bei Neuanlage von Dauerkulturen werden durch den Aufbau des Rhizoms in den ersten drei Jahren erhebliche Mengen an Phosphat aus dem Boden entzogen, allerdings nicht mit der Ernte abgefahren. Bei den Dauerkulturen Spargel

25 und Rhabarber darf die Phosphateinlagerung ins Rhizom in den ersten drei Jahren bei der DBE als zusätzliche Abfuhr berücksichtigt werden. Alle Berechnungsmethoden, die das oben beschriebene Schema einhalten, sind für die P-DBE zulässig. Eine Bodenprobe, zu der eine Düngeempfehlung nach dem Programm DungPro der LUFA NRW vorliegt, erfüllt ebenfalls diese Voraussetzungen. Kopie eines DungPro Auszuges Für die Berechnung des P-Entzuges der Kulturen sind die in der Stoffstrombilanzverordnung hinterlegten Tabellen zu nutzen sind. 5. Bewertung der verschiedenen Düngemittel bei der Einhaltung der berechneten Obergrenzen von Stickstoff und Phosphat Die Düngebedarfsermittlung muss schriftlich erfolgen und stellt die Obergrenze der Nährstoffe dar, die auf dem Schlag bzw. der Bewirtschaftungseinheit ausgebracht werden dürfen. Diese Grenze darf nicht überschritten werden. Die Düngeverordnung gibt aber nicht vor, dass die tatsächlich durchgeführte Düngung in den landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben aufgeschrieben werden muss. Die Betriebe müssen allerdings bei einer Überprüfung erklären können, wie sie vorgegangen sind, um diese Obergrenze einzuhalten. Ergänzend gibt die Düngeverordnung genau vor, wie die verschiedenen Düngemittel im Jahr ihrer Anwendung zu berücksichtigen sind.

26 Im Falle der Stickstoffmengen mineralischer Düngemittel sind diese zu 100% zu berücksichtigen. Im Falle organischer oder organisch-mineralischer Düngemittel sind von der Gesamtstickstoffmenge die Prozentanteile der folgenden Tabelle als mindestens wirksam zu berücksichtigen. Die aufgeführten Mindestwirksamkeiten für Gesamtstickstoff sind als Mineraldüngeräquivalente zu verstehen, so dass Aufbringverluste nicht berücksichtigt werden dürfen. Mindestwirksamkeit für Stickstoff im Jahr des Aufbringens mit Ergänzung NRW Ausgangsstoff des Düngemittels Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes Rindergülle 50 Schweinegülle 60 Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist 25 Schweinefestmist 30 Hühnertrockenkot 60 Geflügel- und Kaninchenfestmist 30 Pferdefestmist 25 Rinderjauche 90 Schweinejauche 90 Klärschlamm flüssig (< 15 % TM) 30 Klärschlamm fest ( 15 % TM) 25 Pilzsubstrat 10 Grünschnittkompost 3 Sonstige Komposte 5 Biogasanlagengärrückstand flüssig 50 Biogasanlagengärrückstand fest 30 Ergänzung NRW Handelsdünger (auch für ökologischen Land- & Gartenbau) Handelsdünger pflanzlicher Herkunft fest 40 Handelsdünger pflanzlicher Herkunft flüssig 55 Handelsdünger tierischer Herkunft fest 65 Diese Prozentanteile sind zu verwenden, solange der Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff in den Analysen und den Richtwerten der organischen Düngemittel niedriger ist oder gar nicht ausgewiesen wird. Liegt der Ammoniumanteil über den Prozentanteilen in der Tabelle (z. B. bei den Richtwerten NRW für Gülle), muss der Ammoniumanteil berücksichtigt werden.

27 Richtwerte für Wirtschaftsdünger NRW: Gülle Gehalte in kg/m³ NH4-N davon % Ges.N Mind. Anrechnung in % nach DüV TS % Gesamt-N Milchvieh- + Rindergülle 6 3,2 1, Milchvieh- + Rindergülle 8 3,9 2, Milchvieh- + Rindergülle 10 4,5 2, Bullengülle 7 3,8 2, Bullengülle 10 4,7 2, Kälbergülle 4 3,5 2, Mastschweinegülle 3 4,3 3, Mastschweinegülle 5 5,5 4, Mastschweinegülle 7 6,5 4, Sauengülle 2 2,8 2, Sauengülle 4 3, Ferkelgülle 5 4,5 3, NH4-N davon % Ges.N Mind. Anrechnung in % nach DüV Festmist Gehalte in kg/t TS % Gesamt-N Rindermist 23 5,6 25 Schweinemist 23 7,4 30 Pferdemist 32 4,9 25 Schafmist Ziegenmist Kaninchenmist Entenmist Gänsemist Putenmist 50 19,1 30 Hühner-+ Hähnchenmist 30 18,1 7, Hühner-+ Hähnchenmist 60 29, Geflügelkot Gehalte in kg/t Hühnerfrischkot , Hühnertrockenkot 50 25,5 9, getrockneter Hühnerkot ,

28 Anlage 1 Ist nach neuer Düngeverordnung eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und ein Nährstoffvergleich* erforderlich? landwirtschaftlich genutzte Fläche Flächen mit geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren, Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln mit gesteuerter Wasserzufuhr abzüglich der nebenstehenden Flächen Flächen mit Zierpflanzen, Weihnachtsbäume, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht in Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie, Kurzumtriebsplantagen Flächen mit ausschließlich Weidehaltung bis zu 100 kg Stickstoff tierischer Herkunft je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt mehr als 15 ha weniger als 15 ha davon höchstens bis zu 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren Alle Schläge erhalten mehr als 50 kg Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder mehr als 30 kg Phosphat (P 2 O 5 ) je Hektar und Jahr Nein Ja weniger als jährlichen 750 kg Stickstoffanfall (brutto) aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Betrieb Nein Ja Ja Nein Wirtschaftsdünger und/oder Gärreste (Biogas) von anderen Betrieben werden nicht übernommen und nicht ausgebracht Nein Ja Kein Schlag des Betriebes erhält mehr als 50 kg Stickstoff (Gesamt-N) oder mehr als 30 kg Phosphat (P 2 O 5 ) je Hektar und Jahr Nein Stickstoffbedarfsermittlung 4 und Nährstoffvergleich 8 erforderlich Keine Stickstoffbedarfsermittlung 4 und kein Nährstoffvergleich 8 erforderlich *Nährstoffvergleich nach neuer DüV erst malig erstellen bis Ja

29 Anlage 2: Berechnung der Befreiung von der DBE- und NV-Pflicht Laut DüV sind Betriebe von der Pflicht eine Düngebedarfsermittlung DBE und ein Nährstoffvergleich NV zu berechnen befreit, wenn kein Schlag des Betriebes mehr als 50 kg N/ha und/oder mehr als 30 kg P2O5/ha und Jahr erhält. Der Nachweis dieser Niedrigdüngung ist schwierig. Grundsätzlich kann das Programm Nährstoffvergleich NRW 6.1 die Befreiung automatisch ausrechnen, wenn die Schaltfläche NV-Pflicht auf ja gestellt ist. Im Ergebnisblatt des Nährstoffvergleichs steht dann das Ergebnis dieser Berechnungen ganz unten in dieser Zeile: Befreiung von Nährstoffvergleichspflicht kg N kg P 2 O 5 durchschnittliche Ausbringung ohne Weideanteil je ha * 9 0 Der Betrieb gilt als befreit, wenn Werte unter 50 kg N/ha und unter 30 kg P2O5/ha im Betriebsschnitt berechnet werden. Wenn das Nährstoffvergleichsprogramm diese Befreiung ausweist, sind diese Betriebe von der Erstellung der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleiches befreit. Achtung bekommt ein Schlag des Betriebes mehr als 50 kg N/ha und mehr als 30 kg P2O5/ha gilt diese Befreiung nicht mehr.

30 Anlage 3 Nmin-Richtwerte für Gemüse- und Erdbeerflächen zur Berechnung der N-Düngebedarfsermittlung gemäß Düngeverordnung Stand Die folgenden Richtwerte beruhen auf Daten wissenschaftlicher Untersuchungen und Berechnungsverfahren, die die Einschätzung der N-Mineralisierung, Temperaturverläufe im Boden sowie verschiedene Bodenarten berücksichtigen. Grundsätzlich sind die Variabilität der Mineralisierung und die Nmin-Verläufe im Boden als sehr hoch einzuschätzen, da weitere Faktoren, wie langjährige Bewirtschaftung oder Niederschläge, individuell sind und ebenfalls einen großen Einfluss ausüben. Ab August (*) empfiehlt es sich, nicht auf Schätzwerte zurückzugreifen, sondern mit einer Analyse des Bodens den tatsächlich vorliegenden Nmin-Gehalt in die Berechnung von Düngegaben einzubeziehen. Richtwerte dürfen grundsätzlich für die ersten Gemüsekulturen in jedem Jahr auf einer konkreten Fläche verwendet werden. Auch beim Anbau einer Gemüsekultur nach einer nicht-gemüsebaulichen Kultur dürfen sie angewandt werden (beispielsweise Nachbau von Gemüse nach Getreide). Folgt jedoch eine Gemüsekultur auf eine vorhergehende Gemüsekultur, sind verpflichtend Nmin-Analyseergebnisse in der Düngebedarfsermittlung zu verwenden. Bodenschicht 0 cm 30 cm Leichte Böden (kg N/ha) Mittlere Böden (kg N/ha) Schwere Böden (kg N/ha) Januar Februar März April Mai Juni Juli August 80* 95* 100* September 100* 110* 115* Oktober 110* 120* 125*

31 Bodenschicht 0 cm 60 cm Leichte Böden (kg N/ha) Mittlere Böden (kg N/ha) Schwere Böden (kg N/ha) Januar Februar März April Mai Juni Juli August 90* 105* 115* September 110* 120* 130* Oktober 120* 130* 140* Bodenschicht 0 cm 90 cm Leichte Böden (kg N/ha) Mittlere Böden (kg N/ha) Schwere Böden (kg N/ha) Januar Februar März April Mai Juni Juli August 100* 115* 125* September 120* 130* 140* Oktober 125* 140* 150* Gemüse mit Vorkultur Getreide als Hauptfrucht Alle Zeitpunkte, alle Böden 0 cm 30 cm 0 cm 60 cm 0 cm 90 cm Für Erdbeeren gilt nach der Ernte pauschal ein Nmin-Richtwert von 25 kg N/ha in 0-30 cm für alle Bodenarten.

32 Anlage 4 Einteilung der Zwischenfrüchte für die Abzüge in der Düngebedarfsermittlung In der Düngeverordnung werden Zwischenfrüchte in winterhart und nicht winterhart unterschieden. Welche Kulturen zu den winterharten Nichtleguminosen gehören, für die 20 kg N/ha als Nachlieferung der Vorfrucht bei Einarbeitung im Frühjahr abgezogen werden müssen, entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle. winterhart / ausreichend kältetolerante Zwischenfruchtkulturen Grünroggen Winterübsen Ölrettich, Meliorationsrettich Einjähriges Weidelgras Welsches Weidelgras Bastardweidelgras Deutsches Weidelgras alle ausdauernden Gräser (z.b. Rotschwingel, Knaulgras, Wiesenschwingel, Wiesenschweidel (Gattung Festulolium) auch als Untersaat) Markstammkohl (Futterkohl) Stoppelrüben (Herbstrüben) Winterraps Zwischenfruchtgemenge mit winterharten Zwischenfruchtkulturen über 75 Gewichtsprozenten Nichtleguminose nicht abgefroren Einarbeitung Herbst Mindestabschlag Null Einarbeitung Frühjahr Mindestabschlag 20 kg N/ha abfrierende Zwischenfruchtkulturen Senf (alle Arten) Phacelia Sommerraps Hafer, Rauhafer Sommergerste Buchweizen (alle Arten der Gattung Fagopyrum) Sonnenblumen Hanf Öllein Ramtillkraut Zwischenfruchtgemenge, die nicht als winterhart gelten Nichtleguminose abgefroren Mindestabschlag Null winterhart / ausreichend kältetolerante Winterwicke Inkarnatklee Weißklee Rotklee Schwedenklee Leguminosen Zwischenfruchtgemenge mit winterharten Leguminosen über 75 Gewichtsprozenten Leguminose nicht abgefroren Einarbeitung Herbst Mindestabschlag 10 kg N/ha Einarbeitung Frühjahr Mindestabschlag 40 kg N/ha abfrierende Lupinen Saatwicken Perserklee Alexandrinerklee Serradella Felderbse Peluschke Ackerbohne Lupinen (alle Arten) Zwischenfruchtgemenge mit abfrierenden Leguminosen über 75 Gewichtsprozenten Leguminose abgefroren Mindestabschlag 10 kg N/ha

33 Anlage 5: Anwendung von Nitratschnelltests mit Reflektometermessung Die novellierte Düngeverordnung verlangt Bodenanalysen zum mineralischen Stickstoff (Nmin) sofern Gemüse nach Gemüse angebaut und gedüngt wird. Für Nordrhein- Westfalen ist die Nmin-Analyse durch ein qualifiziertes Labor der Regelfall. In begründeten Fällen ist bis auf Widerruf eine Analyse mit einem Teststäbchen und einer anschließenden Messung mit einem Reflektometer ein sogenannter Nitratschnelltest (z.b Nitrachek 404 oder RQflex ) zulässig, wenn der Vorgang protokolliert wird. (siehe Anlage). Studien zeigten, dass der Nitratschnelltest einer Laboranalyse vergleichbar ist, sofern alle folgend aufgeführten Arbeitsschritte und Berechnungen ordnungsgemäß ausgeführt werden. Wann dürfen Nitratschnelltests verwendet werden? Die Analyse durch ein qualifiziertes Labor ist die Regel. Die Anwendung von Nitratschnelltests ist unter folgenden beispielhaften Ausnahmefällen zulässig: Nachdüngebedarfsermittlung gemäß 3 (3) Satz 3 & 4 DüV Laborergebnis liegt nicht rechtzeitig vor Düngung vor z.b. infolge verzögerter Abholung/Analyse zeitlich sehr dichte Kulturabfolge (Neubestellung erfolgt binnen einer Woche nach Ernte) Wer darf den Nitratschnelltest durchführen? Jeder der fachlich qualifiziert ist (Ausbildung Gärtner, Landwirt oder höhere Qualifikation). Was ist vor dem Nitratschnelltest zu beachten? Wichtig ist zunächst die ordnungsgemäße Probenahme. entsprechend des Merkblatts Probenahmeanleitung Nmin / Smin. Wie muss der Nitratschnelltest durchgeführt werden? Zunächst sind die Vorgaben des Herstellers zu beachten. Die Teststäbchen sind nur begrenzt haltbar und kühl zu lagern. Die Erdproben aus mindestens 16 Einstichen einer Schicht müssen in einem Eimer gründlich vermischt werden. Größere Aggregate sind dabei zu zerkleinern. Die intensive Mischung ist Voraussetzung für die Messung eines repräsentativen Analysewertes (Homogenisieren). Bei jeder neuen Charge Teststäbchen ist das Gerät durch Kontrollmessungen mit Eichlösungen zu eichen. Gegebenenfalls muss der Korrekturfaktor im Gerät gespeichert werden bevor eine neue Messreihe beginnt. Folgende Arbeitsschritte sind bei der Analyse notwendig: 1. Einwaage der homogenisierten Bodenprobe (i.d.r. 100 g); Zugabe der gleichen Menge (i.d.r. 100 ml) nitratfreiem Wasser und vollständige Durchmischung der Probe durch intensives Schütteln. 2. Filtration: Die Lösung wird über Papierfilter filtriert, so dass eine klare Lösung austritt. 3. Nitratmessung: Ein Teststäbchen wird 1 Sekunde in die klare Lösung getaucht und nach 60 Sekunden im Reflektometer bei Zimmertemperatur gemessen. In der Regel wird der Nitratgehalt in den Einheiten mg/l oder ppm angezeigt. Jede Probe sollte mindestens dreifach analysiert (3 Teststäbchen) werden. 4. Berechnung des Mittelwertes aus den Analyseergebnissen. Beispiel: Messwerte: 300, 310 und 290 Mittelwert = 300 ppm. Kein Analyseergebnis sollte mehr als 10 % vom Mittelwert abweichen (z.b. 300 ppm ± 10 % = ), anderenfalls müsste diese Analyse wiederholt werden. 5. Ermittlung der Bodenfeuchte: eine bestimmte Bodenmenge wird zunächst mit einer Feinwaage gewogen und anschließend im Ofen oder der Mikrowelle bis

34 zur Gewichtskonstanz getrocknet (ermittelt durch wiegen zwischen den Trocknungsgängen). Aus dem daraus resultierenden Gewichtsverlust berechnet man die Bodenfeuchte in %. 6. Umrechnung des Nitratgehalts von mg/l in kg NO3-/ha; Die Umrechnung erfolgt über folgende Formel: (In der Bedienungsanleitung einiger Geräte ist zur Vereinfachung der Berechnung eine Tabelle mit Teilergebnissen aufgeführt.) [ h h! " # ##] = ha 100 h 7. Diese Analyse muss für alle Horizonte (0-30cm; 30-60cm; 60-90cm) bis zur laut DüV kulturspezifischen Probenahmetiefe durchgeführt und einzeln dokumentiert werden. Anschließend müssen Nmin-Gehalte der einzelnen Schichten aufsummiert werden und der Wert bei der DBE als Abzug eingetragen werden. Wie müssen die Ergebnisse dokumentiert werden? Der gesamte Analyseprozess muss protokolliert werden. Hierfür finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NWR das Formblatt Analyseprotokoll für Nmin. Das Formblatt muss für eine ordnungsgemäße Dokumentation vollständig ausgefüllt werden. Notwendiges Material Nitratfreies Wasser: z.b. destilliertes Wasser aus dem Baumarkt Waage Reflektometer Teststäbchen Eichlösung Backofen oder Mikrowelle Filterpapier Messzylinder für Wasser Probengefäße kleine Aluschalen zum Abwiegen der Probe

35 Protokoll Nitratschnelltest mit Reflektometer Betrieb Betriebsname Schlagbezeichnung /-größe Datum Probenahme Probenehmer Geplante Kultur Vorkultur Analysegeräte Hersteller, Modell des Reflektometers LOT-Nummer der Teststäbchen (N-korrekt) Letzte Eichung am Nitratanalyse Bodenschicht 0-30 cm cm cm Homogenisierung Boden durchgeführt Ja Nein Einwaage Boden g Einwaage Wasser g Dauer Schüttelung min Messwert Reflektometer ppm bzw. mg/l Bestimmung der Bodenfeuchte Trocknung mit Ofen Mikrowelle Einwaage vor Trocknung g Einwaage nach Trocknung g Differenz g Bodenfeuchte % Vorgabe Bodendichte 0-30 cm 1,4 g/cm 3 ; cm 1,5 g/cm 3 ; cm 1,6 g/cm 3 [ h h! " # ##] = ha 100 h Errechneter Nmin-Gehalt kg/ha Datum, Unterschrift

36 Anlage 6:

Anleitung N-Düngebedarfsermittlung Erdbeeren

Anleitung N-Düngebedarfsermittlung Erdbeeren Anleitung N-Düngebedarfsermittlung Erdbeeren Stand 13.7.17 Die Düngeverordnung hat für Erdbeeren den N-Bedarfswert von 6 kg N/ha bundeseinheitlich festgelegt. Abzuziehende Nmin-Proben sind in der Tief

Mehr

Auszüge und Tabellen zur Ermittlung des N-Düngebedarfs für Gemüse aus der DüV 2017

Auszüge und Tabellen zur Ermittlung des N-Düngebedarfs für Gemüse aus der DüV 2017 4(1) Punkt 2 [ ] e nach Anlage 4 Tabelle 4 dort genannten Gemüsekulturen; da sind e nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche der angebauten en im Durchschnitt der letzten drei

Mehr

Beiblatt zur Berechnung des Düngebedarfs für Stickstoff nach DüV für Gemüse- und Erdbeerkulturen

Beiblatt zur Berechnung des Düngebedarfs für Stickstoff nach DüV für Gemüse- und Erdbeerkulturen Beiblatt zur Berechnung des Düngebedarfs für Stickstoff nach DüV für Gemüse- und Erdbeerkulturen Abbildung 1: Beispielsrechnung N-DBE im Gemüsebau Der N-Düngebedarf muss nach dem in Abbildung 1 aufgeführten

Mehr

Düngeberechnung. Hinweise nach neuer Düngeverordnung. Ermittlung des Gesamtbedarfes an Stickstoff

Düngeberechnung. Hinweise nach neuer Düngeverordnung. Ermittlung des Gesamtbedarfes an Stickstoff Düngeberechnung Hinweise nach neuer Düngeverordnung 1. Der nachfolgend angeführte Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode. 2. Die Stickstoffbedarfswerte

Mehr

Handbuch Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat in NRW

Handbuch Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat in NRW Anlage 1 zu den Vollzugshinweise für die Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 in Nordrhein-Westfalen Handbuch Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat in NRW 28. September 2018

Mehr

Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau

Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau Hinweise: Die neue Düngeverordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Deren

Mehr

Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau

Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Informationen zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freilandgemüsebau Hinweise: Die neue Düngeverordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Deren

Mehr

Stickstoffdüngung nach dem Nmin-System. Nmin-Sollwerte für Freilandgemüse. Leibniz-Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau

Stickstoffdüngung nach dem Nmin-System. Nmin-Sollwerte für Freilandgemüse. Leibniz-Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau 1 Leibniz-Institut für Gemüse- und Zierpflanzenbau Stickstoffdüngung nach dem Nmin-System Nmin-Sollwerte für Freilandgemüse Blumenkohl 60 0 251 40 300 Blumenkohl, früh 60 0 251 40 315 Blumenkohl, starker

Mehr

Düngebedarfsermittlung nach neuer Düngeverordnung

Düngebedarfsermittlung nach neuer Düngeverordnung Düngebedarfsermittlung nach neuer Düngeverordnung Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1305) Siebenlehn, 15. Dezember 2017 Ines Kristmann, LfULG - ISS Pirna Grundsätzliches zur Düngebedarfsermittlung

Mehr

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt. Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnungen zur neuen Düngeverordnung

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt. Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnungen zur neuen Düngeverordnung Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnungen zur neuen Düngeverordnung Düngebedarfsermittlung und Aufzeichnungen zur neuen Düngeverordnung Meine Themen

Mehr

und ihre Umsetzung im Spargelanbau Die neue Düngeverordnung Alle vier Jahre Berichtserstattung gegenüber der EU Nitratbericht 2012

und ihre Umsetzung im Spargelanbau Die neue Düngeverordnung Alle vier Jahre Berichtserstattung gegenüber der EU Nitratbericht 2012 Die neue Düngeverordnung und ihre Umsetzung im Spargelanbau DüV Stand 16.12.215 und Öffentlichkeitsbeteiligung vom 1.11.216 Dr. Karin Rather LVG Heidelberg, Sachgebiet Ökologie und SchALVO 28. Spargeltag

Mehr

Erläuterungen zu den Formblättern Aufzeichnungspflicht gemäß SchuVO und Erhebungsbogen N und P

Erläuterungen zu den Formblättern Aufzeichnungspflicht gemäß SchuVO und Erhebungsbogen N und P Erläuterungen zu den Formblättern Aufzeichnungspflicht gemäß SchuVO und Erhebungsbogen N und P (Stand: Oktober 2012) Definitionen Düngejahr: Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des

Mehr

Düngungsmanagement. Was ändert sich durch die neue Düngeverordnung? Stand des Verordnungsentwurfes: Änderungen jederzeit möglich

Düngungsmanagement. Was ändert sich durch die neue Düngeverordnung? Stand des Verordnungsentwurfes: Änderungen jederzeit möglich Düngungsmanagement Was ändert sich durch die neue Düngeverordnung? Stand des Verordnungsentwurfes: 15.02.2017 Änderungen jederzeit möglich Dr. B. Kämmerling, H. J. Keutmann Vergleich alte & neue Düngeverordnung

Mehr

Düngeverordnung. Hinweis: Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Änderungen vorbehalten

Düngeverordnung. Hinweis: Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Änderungen vorbehalten Hinweis: Informationen sind nicht rechtsverbindlich. Änderungen vorbehalten Neue Düngeverordnung ab 2.Juni 2017: Was wird gefordert: Neue Sperrfristen / Obergrenzen Lagerkapazität Wirtschaftsdünger / Bewertung

Mehr

Düngeverordnung und Wasserschutz Beratung für die Praxis im Gemüsebau

Düngeverordnung und Wasserschutz Beratung für die Praxis im Gemüsebau Düngeverordnung und Wasserschutz Beratung für die Praxis im Gemüsebau Dr. Karin Rather LVG Heidelberg, Sachgebiet Ökologie und SchALVO LAD Baden-Württemberg Düngefachtagung für Berater Bruchsal-Büchenau

Mehr

Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017

Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017 Fachinformation Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2017 Zulässigkeit, Düngebedarf, Feststellung, Ausbringung und Dokumentation Grundlage: Düngeverordnung vom 26.05.2017 1.

Mehr

Die neue Düngeverordnung

Die neue Düngeverordnung Die neue Düngeverordnung Kompakt für Sie zusammengefasst Stand: 31. März 2017 Wichtiger Hinweis: Bitte verfolgen Sie die Veröffentlichungen in der Fachpresse LZ Rheinland und Wochenblatt für Landwirtschaft

Mehr

Tabelle 1: Ableitung N-Düngebedarf im Herbst nach der Ernte der Hauptfrucht auf Ackerland. Wintergerste bei Aussaat bis zum 1. Oktober Düngebedarf

Tabelle 1: Ableitung N-Düngebedarf im Herbst nach der Ernte der Hauptfrucht auf Ackerland. Wintergerste bei Aussaat bis zum 1. Oktober Düngebedarf Fachinformation LFB M-V: Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs im Herbst nach der Ernte zu Wintergerste, Winterraps, Zwischenfrüchten und Feldfutter (außer mehrschnittiges Feldfutter) In der Sperrzeit

Mehr

Umsetzung der neuen Düngeverordnung im Gemüsebau

Umsetzung der neuen Düngeverordnung im Gemüsebau Umsetzung der neuen Düngeverordnung im Gemüsebau - Hilfestellungen für die Düngebedarfsermittlung (DBE) - Diese Kurzinformation beschreibt Regelungen zur DBE im Gemüseanbau. Rechtsverbindlich ist der ausführliche

Mehr

DüngeVo jetzt konkreter für den Gemüsebau mit Beispielen der Umsetzung. Hilfe des neuen online Rechners im Gemüsebau

DüngeVo jetzt konkreter für den Gemüsebau mit Beispielen der Umsetzung. Hilfe des neuen online Rechners im Gemüsebau DüngeVo jetzt konkreter für den Gemüsebau mit Beispielen der Umsetzung Inhalt Wer ist betroffen? Wichtige Begriffsbestimmungen Schlag / Bewirtschaftungseinheit Düngebedarfsermittlung satzweiser Anbau Beispiele

Mehr

Nmin-Richtwerte Winterungen j. Mittel 0-90 cm Abweichung Blatt Bodenart Hauptkultur Vorkultur* 0-30 cm cm cm 0-90 cm

Nmin-Richtwerte Winterungen j. Mittel 0-90 cm Abweichung Blatt Bodenart Hauptkultur Vorkultur* 0-30 cm cm cm 0-90 cm Nmin-Richtwerte Winterungen 2019 Bodenart Hauptkultur Vorkultur* 0-30 cm 30-60 cm 60-90 cm 0-90 cm 5j. Mittel 0-90 cm Abweichung Blatt 8 6 4 18 18 0 Wintergerste Halm 9 6 10 25 15 10 Blatt 12 8 7 27 17

Mehr

Düngebedarfsermittlung Ackerland

Düngebedarfsermittlung Ackerland Düngebedarfsermittlung Ackerland Beitrag im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt, Ausgabe 01/2018, Seite 38-40, Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger, Institut für Agrarökologie Düngung, Bayerische

Mehr

Novellierung Düngeverordnung

Novellierung Düngeverordnung Novellierung Düngeverordnung Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Foto: Dr. M. Grunert, Ref. 72 Novellierung Düngeverordnung Entwurf vom 15.02. 2017 Bundesrats-Drucksache 148/17 www.bmel.de Landwirtschaft Pflanzenbau

Mehr

HESSISCHER BAUERNVERBAND e.v.

HESSISCHER BAUERNVERBAND e.v. HEICHER BAUERVERBAD e.v. Taunusstraße 151 6181 Friedrichsdorf Tel. 6172 716- E-Mail: hbv@agrinet.de Internet: www.hessischerbauernverband.de Rundschreiben r. 81/217 17. Juli 217 hbv IIIb MCMmk Umsetzung

Mehr

Aus Aktuellem Anlass 10/17

Aus Aktuellem Anlass 10/17 Aus Aktuellem Anlass 10/17 1.Ermittlung des Stickstoffbedarf im Herbst 2.Hinweise zum Nährstoffentzug einiger Ackerbaukulturen Die Zuständige Stelle für Landwirtschaftes Fachrecht und Beratung (LFB) hat

Mehr

Novellierung der. Düngeverordnung

Novellierung der. Düngeverordnung - - Zentrum Acker- Novellierung der Entwurf vom 18.12.2014 LLFG Sachsen-Anhalt, Bernburg Heike.Schimpf@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de 1 Warum wird die geändert? Nitratrichtlinie Richtlinie des Rates zum Schutz

Mehr

Nährstoffgehalte im Haupt- und Nebenerntegut

Nährstoffgehalte im Haupt- und Nebenerntegut ährstoffgehalte im Haupt- und ebenerntegut 04. Mai. 07 Fruchtart * Getreide, Körnermais Wintergetreide Wintergerste, 12 % RP 1,65 0,60 Wintergerste-Stroh 0,50 0,30 1,70 Wintergerste, 13 % RP 1,79 0,60

Mehr

Empfehlungen zur Grunddüngung - (Stand Februar 2018)

Empfehlungen zur Grunddüngung - (Stand Februar 2018) Empfehlungen zur Grunddüngung - (Stand Februar 2018) In der neuen Düngeverordnung vom 02.06.2017 gibt es für die P-Düngebedarfsermittlung und die P-Bilanzierung die nachfolgenden konkreten Vorgaben. P-Düngebedarf

Mehr

Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2018

Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2018 Fachinformation Düngebedarfsermittlung und N-Düngung auf Ackerland im Herbst ab 2018 Zulässigkeit, Düngebedarf, Feststellung, Ausbringung und Dokumentation Grundlage: Düngeverordnung vom 26.05.2017 1.

Mehr

Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug

Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug Düngeverordnung Novelle 2015 Auszug H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de 3 Grundsätze für die Anwendung

Mehr

Aktueller Stand der Düngeverordnung

Aktueller Stand der Düngeverordnung Aktueller Stand der Düngeverordnung 1 Veranlassung der Novellierung Nitrat-Richtlinie zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1991): Grenzwert für Grundwasser:

Mehr

Betrieb: Düngejahr: Beispiel Bewirtschaftungseinheit. Sollwert Zu- und Abschläge kg N/ha BEW 2 BEW 3 BEW 4 BEW 1

Betrieb: Düngejahr: Beispiel Bewirtschaftungseinheit. Sollwert Zu- und Abschläge kg N/ha BEW 2 BEW 3 BEW 4 BEW 1 Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Weinbau-Ertragsanlagen (Aufzeichnung gemäß Düngeverordnung 1 Abs. 1 Nr.1) Formular für 218 für Nmin-Methode oder Verwendung von Werten des Nitratinformationsdienstes,

Mehr

Beispiele für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Grünland nach 4 und Anlage 4 Düngeverordnung (DüV)

Beispiele für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Grünland nach 4 und Anlage 4 Düngeverordnung (DüV) Beispiele für die StickstoffDüngebedarfsermittlung für Grünland nach 4 und Anlage 4 Düngeverordnung (DüV) Dr. Tina Baumgärtel Mit dem Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) hat auch für Grünlandflächen

Mehr

Die Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft

Die Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft Die Novelle der Düngeverordnung Auswirkungen auf die Landwirtschaft Stefan Hüsch, Referat Pflanzenbau, Grünland BMEL, Ref. 511 www.bmel.de Inhalt 1. Aktuelle Änderungen bei der DüV 2. Eintragswege 3. Kritikpunkte

Mehr

Ergebnisse der Nmin/Smin-Untersuchungen Ökolandbau 2017

Ergebnisse der Nmin/Smin-Untersuchungen Ökolandbau 2017 Zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) Fachinformation: Ergebnisse der Nmin/Smin-Untersuchungen Ökolandbau 2017 Mit der Novelle der DüV wird die Art und Weise der N-Düngebedarfsermittlung

Mehr

Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung

Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung Düngeverordnung Stoffstrombilanzverordnung Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Düngeverordnung (DüV) - N-Düngebedarfsermittlung - Nährstoffbilanzierung Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) - Wer? - Was?

Mehr

Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren 2017 (Stand 07/2017)

Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren 2017 (Stand 07/2017) Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren 2017 (Stand 07/2017) Hinweis Die vorliegenden Erläuterungen geben den derzeitigen Stand für Sachsen-Anhalt wieder.

Mehr

Phosphatgehalte im Boden (mg P 2 O 5 bzw. mg P / 100 g lufttrockener Boden, alle Bodenarten) Humusgehalt 0 8 % (- oder h)

Phosphatgehalte im Boden (mg P 2 O 5 bzw. mg P / 100 g lufttrockener Boden, alle Bodenarten) Humusgehalt 0 8 % (- oder h) Bedarfsermittlung für Phosphat RiWe 2013 Übersicht 1: Gehaltsklassen für Phosphat/Phosphor (DL 1) - bzw. CAL 2) -Methode) Gehaltsklasse/ Versorgu ngsstufe Phosphatgehalte im Boden (mg bzw. mg P / 100 g

Mehr

Sachgerechte Düngung in Bayern

Sachgerechte Düngung in Bayern Sachgerechte Düngung in Bayern Umweltökologisches Symposium 04. bis 05.03.2008 HBLFA Raumberg - Gumpenstein - Irdning Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Mehr

Anforderungen an die Verwertung der organischen Dünger nach der Novelle der Düngeverordnung

Anforderungen an die Verwertung der organischen Dünger nach der Novelle der Düngeverordnung Anforderungen an die Verwertung der organischen Dünger nach der Novelle der Düngeverordnung Egbert Hammernick, Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Thüringer Gülletag, Buttelstedt

Mehr

Düngung Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB)

Düngung Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Düngung 2017 Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Boden- und Düngungstag MV 2017 1 Kape, 160216 Beurteilung der P-Versorgung Boden- und Düngungstag

Mehr

Pfälzer Gemüsebautag. Düngevorgaben in. Belgien und Deutschland

Pfälzer Gemüsebautag. Düngevorgaben in. Belgien und Deutschland Pfälzer Gemüsebautag Düngevorgaben in Belgien und Deutschland Folie 1 EU-Nitratrichtlinie Neue Düngeverordnung DüV 26.05.2017 Folie 2 EU-Nitratrichtlinie Belgien/Flandern Intensive Tierhaltung, intensiver

Mehr

0-30 cm. Anzahl Proben leichte Böden (S_lS, su) Getreide (141) alle Sand bis sandiger Schluff Getreide (155) Winterraps

0-30 cm. Anzahl Proben leichte Böden (S_lS, su) Getreide (141) alle Sand bis sandiger Schluff Getreide (155) Winterraps Fachbereich Landbau N min -Richtwerte Winterungen 2017 Boden Kultur Vorfrucht 0-30 30-60 60-90 Ʃ 0-90 Anzahl Proben leichte Böden (S_lS, su) Getreide (141) alle Sand bis sandiger 11 9 13 33 141 Schluff

Mehr

Gewässerschutzberatung zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Hessen

Gewässerschutzberatung zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Hessen Gewässerschutzberatung zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Hessen gefördert durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Stickstoff-Düngebedarfsermittlung

Mehr

Düngevorausplanung. Beispiele der neuen Düngeverordnung ab dem Wirtschaftsjahr 2017/2018. Stand

Düngevorausplanung. Beispiele der neuen Düngeverordnung ab dem Wirtschaftsjahr 2017/2018. Stand Düngevorausplanung Beispiele der neuen Düngeverordnung ab dem Wirtschaftsjahr 2017/2018 Stand 02.06.2017 Inhalt Düngevorausplanung Datenbeschaffung Beispiel Silomais Beispiel Winterroggen Beispiel Grünland

Mehr

Novelle der Düngeverordnung. unter dem Aspekt der organischen Düngung

Novelle der Düngeverordnung. unter dem Aspekt der organischen Düngung Novelle der Düngeverordnung unter dem Aspekt der organischen Düngung H.- E. Kape Zuständige Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) LMS Agrarberatung 0381 2030770 LFB@lms-beratung.de

Mehr

Kultur Anbauform, Ertrag Gesamt Erstdüngung Kopfdüngung (KD) N-Nachlieferung Zeitraum Verwendung N-Sollwert 1) N- Meßtiefe. Meß-

Kultur Anbauform, Ertrag Gesamt Erstdüngung Kopfdüngung (KD) N-Nachlieferung Zeitraum Verwendung N-Sollwert 1) N- Meßtiefe. Meß- 12.1 N min -Sollwerte und Nachlieferung aus Ernteresten bei Gemüse Tab. 7: N min -Sollwerte und Nachlieferung aus Ernteresten bei Gemüse im Freiland Kultur Anbauform, Ertrag Gesamt Erstdüngung Kopfdüngung

Mehr

Düngung Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB)

Düngung Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Düngung 2017 Hans-Eberhard Kape LMS Agrarberatung Zuständige Stelle für landw. Fachrecht und Beratung (LFB) Boden- und Düngungstag MV 2017 1 Kape, 160216 Beurteilung der P-Versorgung Boden- und Düngungstag

Mehr

pro Jahr) mehrschnittigem N-Düngebedarfsermittlung Berücksichtigung des N min -Gehaltes.

pro Jahr) mehrschnittigem N-Düngebedarfsermittlung Berücksichtigung des N min -Gehaltes. Vorläufige Richtwerte für -Gehalte im Boden (gültig bis 28.02.2019) zur N- Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung vom 26.05.2017 Nach der neuen Düngeverordnung vom 26.05.2017 (DüV, 3 (2)) ist der

Mehr

Die Stickstoffbedarfsermittlung bei Hopfen nach der neuen Düngeverordnung

Die Stickstoffbedarfsermittlung bei Hopfen nach der neuen Düngeverordnung Hopfenbauversammlungen 2018 Die Stickstoffbedarfsermittlung bei Hopfen nach der neuen Düngeverordnung Johann Portner (LfL-Hopfenberatung Wolnzach) Johann Portner - Hopfenbau, Produktionstechnik - IPZ 5a

Mehr

Vorläufige Richtwerte fürr N min -Gehalte im Boden (gültig bis ) Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung vom

Vorläufige Richtwerte fürr N min -Gehalte im Boden (gültig bis ) Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung vom Vorläufige Richtwerte fürr -Gehalte im Boden (gültig bis 8.0.018) ) zur N- Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung vom 6.05.017 Nach der neuen Düngeverordnung vom 6.05..017 (DüV, ()) ist der Stickstoff-

Mehr

NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde

NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 - Düngebehörde Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz

Mehr

(voraussichtliche) Neuerungen in der Düngeverordnung Fachtag ökologischer Gemüsebau 2015, Wilsdruff

(voraussichtliche) Neuerungen in der Düngeverordnung Fachtag ökologischer Gemüsebau 2015, Wilsdruff (voraussichtliche) Neuerungen in der Düngeverordnung Fachtag ökologischer Gemüsebau 2015, Wilsdruff Düngeverordnung (DüV) geltende Fassung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,

Mehr

DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG UND ZUCKERRÜBENANBAU

DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG UND ZUCKERRÜBENANBAU STAND: MÄRZ 2018 DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG UND ZUCKERRÜBENANBAU STIMMEN DIE VORAUSSETZUNGEN NOCH? Hinweis: Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Verfolgen Sie aufgrund von möglichen Änderungen und

Mehr

Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau

Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau (Stand 12/2017) Hinweis Die vorliegenden Erläuterungen geben den derzeitigen Stand für Brandenburg

Mehr

Düngebedarfsermittlung

Düngebedarfsermittlung Düngebedarfsermittlung nach Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1305) Pirna, am 16. Januar 2018 Ines Kristmann, LfULG - ISS Pirna Grundsätzliches zur Düngebedarfsermittlung nach neuer Düngeverordnung

Mehr

Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung

Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung Aktueller Stand zur Novellierung der Düngeverordnung DLG-Grünlandtagung 2014 5. Juni 2014 Düngebedarfsermittlung muss erfolgen Nachweis über N min -Werte muss erfolgen (für Stickstoff und Phosphat) muss

Mehr

Die Düngeverordnung und ihre Umsetzung im Gemüsebau

Die Düngeverordnung und ihre Umsetzung im Gemüsebau Die Düngeverordnung und ihre Umsetzung im Gemüsebau November 2007 Die Düngeverordnung und ihre Umsetzung im Gemüsebau Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 5 2 Geltungsbereich/ Ziele der Novellierung... 5

Mehr

Ergebnisse der Nmin/Smin-Untersuchungen Sommerungen 2017

Ergebnisse der Nmin/Smin-Untersuchungen Sommerungen 2017 Zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) Fachinformation: Ergebnisse der Nmin/Smin-Untersuchungen Sommerungen 2017 Mit der Novelle der DüV wird die Art und Weise der N-Düngebedarfsermittlung

Mehr

Vereinfachte N-Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017

Vereinfachte N-Düngebedarfsermittlung Spätsommer/Herbst 2017 [[NeuerBrief]] MR-Wetterau, Kölner Str. 10 61200 Wölfersheim _ Margit Albrecht Außerhalb 1 61209 Echzell Bingenheim Ansprechpartner: Frank Lotz Tel. 06036/9787-12 Andre Fritz Tel. 06036/9787-36 Fax 06036/9787-16

Mehr

Das neue Düngerecht - Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen - Auswirkungen auf den Obstbau, insbesondere Erdbeeren

Das neue Düngerecht - Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen - Auswirkungen auf den Obstbau, insbesondere Erdbeeren Das neue Düngerecht - Vorgaben und Lösungen für den Anbau von Sonderkulturen - Auswirkungen auf den Obstbau, insbesondere Erdbeeren Dr. Dietmar Rupp dietmar.rupp@lvwo.bwl.de www.lvwo-bwl.de Freiburg-Tiengen

Mehr

Düngeverordnung (Version RH Stand , keine Gewähr. Weitere Infos über LHH)

Düngeverordnung (Version RH Stand , keine Gewähr. Weitere Infos über LHH) (Version RH Stand 9.11.2017, keine Gewähr. Weitere Infos über LHH) Neue Düngeverordnung ab 2.Juni 2017: Ziel: Umwelt-und Ressourcenschutz, Minimierung Immissionen/Emmissionen. Vermeidung von Nährstoffverlusten.

Mehr

Unterlagen für CC-Kontrollen. N min -Sollwerte und Nährstoffentzugswerte für Gemüsekulturen. Oktober 2007

Unterlagen für CC-Kontrollen. N min -Sollwerte und Nährstoffentzugswerte für Gemüsekulturen. Oktober 2007 Gartenbau Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau Unterlagen für CC-Kontrollen N min -Sollwerte und Nährstoffentzugswerte für Gemüsekulturen Oktober 2007 Zusammenfassung: Aktuelle Hinweise für

Mehr

Richtwerte für die Düngung in Niedersachsen

Richtwerte für die Düngung in Niedersachsen Richtwerte für die Düngung in Niedersachsen Stand Januar 2011 Gehaltsklassen für Phosphor (CAL-Methode) Humus % Ton % Bodenart F 0-8 - 5 > 5 mg P/100 g Boden Sand -2 3-5 6-10 11-17 18-35 > 35 ls-t - 2

Mehr

Einsatz von Kompost und Gärprodukten nach neuem Düngerecht aus Branchensicht

Einsatz von Kompost und Gärprodukten nach neuem Düngerecht aus Branchensicht 2. Holsteiner Humusforum auf der Norla 2017 Einsatz von Kompost und Gärprodukten nach neuem Düngerecht aus Branchensicht Folie 1 Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. Karin Luyten-Naujoks Gliederung Betrachtung

Mehr

Die neue Düngeverordnung

Die neue Düngeverordnung Die neue Düngeverordnung Für Sie kompakt zusammengefasst Stand: 26.05.2017 Hinweis: Bitte verfolgen Sie weitere Veröffentlichungen und in der Fachpresse und/oder auf der Homepage der LWK Niedersachsen

Mehr

Anwendung von Berechnungsprogrammen zur Düngebedarfsermittlung und Nährstoffbilanzierung gemäß DüV Fachtag ökologischer Gemüsebau November 2017,

Anwendung von Berechnungsprogrammen zur Düngebedarfsermittlung und Nährstoffbilanzierung gemäß DüV Fachtag ökologischer Gemüsebau November 2017, Anwendung von Berechnungsprogrammen zur Düngebedarfsermittlung und Nährstoffbilanzierung gemäß DüV Fachtag ökologischer Gemüsebau November 2017, Wilsdruff Wesentliche Änderungen gegenüber der alten Fassung

Mehr

Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung

Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung Zur geplanten Novelle der Düngeverordnung Egbert Hammernick Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Dr. Wilfried Zorn Hubert Heß Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft

Mehr

Neue Düngeverordnung 2017 Thomas Bickhardt, LLH Griesheim Freitag, 3. November 2017

Neue Düngeverordnung 2017 Thomas Bickhardt, LLH Griesheim Freitag, 3. November 2017 FG 13 Pflanzenbau Bildungs- und Beratungszentrum Griesheim Neue Düngeverordnung 2017 Thomas Bickhardt, LLH Griesheim Freitag, 3. November 2017 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln

Mehr

Düngebedarfsermittlung DüV - Düngebedarfsempfehlung Wasserschutz Frühjahr 2018

Düngebedarfsermittlung DüV - Düngebedarfsempfehlung Wasserschutz Frühjahr 2018 Gewässerschutzberatung zur Umsetzung der WRRL in Hessen im Maßnahmenraum Wetteraukreis gefördert durch das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Auftrag

Mehr

Düngebedarfsberechnung bei Grünland und Nährstoffvergleich für tierhaltende Betriebe

Düngebedarfsberechnung bei Grünland und Nährstoffvergleich für tierhaltende Betriebe Düngebedarfsberechnung bei Grünland und Nährstoffvergleich für tierhaltende Betriebe LEL - 07.11.2017 / 15.11.2017 Luib, Messner Elsäßer Düngebedarfsermittlung Grünland/Feldfutter Der Düngebedarf stellt

Mehr

Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren 2017 (Stand 12/2017)

Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren 2017 (Stand 12/2017) Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Acker-, Gemüsekulturen und Erdbeeren 2017 (Stand 12/2017) Hinweis Die vorliegenden Erläuterungen geben den derzeitigen Stand für Brandenburg wieder. Aufgrund

Mehr

Die neue Düngeverordnung

Die neue Düngeverordnung Die neue Düngeverordnung Für Sie kompakt zusammengefasst Stand: November 2017 Herausgeber: Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Wunstorfer Landstr. 11, 30453 Hannover Redaktion: Geschäftsbereich 3, Quelle:

Mehr

Düngerechtliche Anforderungen an die Ausbringung von organischen Düngemitteln

Düngerechtliche Anforderungen an die Ausbringung von organischen Düngemitteln Düngerechtliche Anforderungen an die Ausbringung von organischen Düngemitteln Eltville, den 13. März 2018 Hans-Walter Schneichel Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz Folie

Mehr

Düngeverordnung vom 26. Mai unter dem Aspekt der Futtererzeugung. in Kraft getreten am 1. Juni 2017

Düngeverordnung vom 26. Mai unter dem Aspekt der Futtererzeugung. in Kraft getreten am 1. Juni 2017 Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 unter dem Aspekt der Futtererzeugung in Kraft getreten am 1. Juni 2017 Hans- Eberhard Kape LMS Agrarberatung DüV MV 2017 1 LFB, Oktober 2017 Ordnungswidrigkeit Hinweis

Mehr

Düngegesetzgebung. Umsetzung der neuen Düngeverordnung Bilanzierung der Nährstofffrachten am Betrieb

Düngegesetzgebung. Umsetzung der neuen Düngeverordnung Bilanzierung der Nährstofffrachten am Betrieb Düngegesetzgebung Pflanzliche und tierische Erzeugung RP Stuttgart Referat 33 Umsetzung der neuen Düngeverordnung Bilanzierung der Nährstofffrachten am Betrieb Baden-Württemberg REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Mehr

Hinweise zur Düngebedarfsermittlung bei Phosphat/Phosphor (Stand 11/2018)

Hinweise zur Düngebedarfsermittlung bei Phosphat/Phosphor (Stand 11/2018) Hinweise zur Düngebedarfsermittlung bei Phosphat/Phosphor (Stand 11/2018) Grundsätze: Mit Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung (DüV) am 02.06.2017 besteht entsprechend 3 Absatz 2 DüV die Pflicht vor

Mehr

Stickstoff-Düngebedarfsermittlung. Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung. Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft

Stickstoff-Düngebedarfsermittlung. Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung. Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft Stickstoff-Düngebedarfsermittlung Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft Hinweise zur Stickstoff-Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung

Mehr

Neue Düngeverordnung - Umsetzung im Saarland Franziska Nicke

Neue Düngeverordnung - Umsetzung im Saarland Franziska Nicke Neue Düngeverordnung - Umsetzung im Saarland - 18.10.2017 Franziska Nicke Inhaltsübersicht 1. Einleitung 2. Düngung im Herbst 2017 3. Düngebedarfsermittlung ab 2018 4. N min im Frühjahr 5. Zukünftige Planungen

Mehr

Düngeverordnung: Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat im Weinbau

Düngeverordnung: Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat im Weinbau Düngeverordnung: Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat im Weinbau Dr. Dietmar Rupp, LVWO Weinsberg Dr. Monika Riedel, WBI Freiburg Stand: 02.02.2018 Messen oder Schätzen und Dokumentation

Mehr

Stickstoffdüngeempfehlungen für das Saarland 2016

Stickstoffdüngeempfehlungen für das Saarland 2016 Stickstoffdüngeempfehlungen für das Saarland 2016 Wie in jedem Jahr hat die Landwirtschaftskammer auf den 73 repräsentativen Ackerflächen des saarländischen Nitratkatasters Bodenproben gezogen, die von

Mehr

Eingabehilfe BESyD. Nachlieferung Zwischenfrucht und Vorfrucht nach DüV

Eingabehilfe BESyD. Nachlieferung Zwischenfrucht und Vorfrucht nach DüV Eingabehilfe BESyD Nachlieferung Zwischenfrucht und Vorfrucht nach DüV Vorfrucht Besonderheit Zuckerrübe mit Blattbergung Vorfrucht Besonderheit Zuckerrübe ohne Blattbergung Zwischenfrucht Besonderheit

Mehr

Neue Düngeverordnung Grasanbau zur Saatguterzeugung. Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72

Neue Düngeverordnung Grasanbau zur Saatguterzeugung. Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Neue Düngeverordnung Grasanbau zur Saatguterzeugung Stefan Heinrich, LfULG, Ref. 72 Der Begriff Grassamenvermehrung kommt in der neuen Düngeverordnung (DüV) (fast) nicht vor. (Ausnahme: N-Gehalt im Ernteprodukt)

Mehr

Was bedeutet die neue Düngeverordnung für den Einsatz von Kompost und (Gärprodukten) in der Landwirtschaft

Was bedeutet die neue Düngeverordnung für den Einsatz von Kompost und (Gärprodukten) in der Landwirtschaft Komposteinsatz in der Landwirtschaft Ziele, Perspektiven, Alternativen? 13.09.2017, Neustadt an der Weinstraße Was bedeutet die neue Düngeverordnung für den Einsatz von Kompost und (Gärprodukten) in der

Mehr

Trockensubstanzgehalt. Ertragsniveau. Frischmasse

Trockensubstanzgehalt. Ertragsniveau. Frischmasse Tabelle 1.1: Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 DüV; ergänzt um den TS-Gehalt des Ernteproduktes, die bei der Nmin-Ermittlung

Mehr

Neue Düngeverordnung (DüV) Auswirkungen für den Weinbau

Neue Düngeverordnung (DüV) Auswirkungen für den Weinbau www.lwg.bayern.de Neue Düngeverordnung (DüV) Auswirkungen für den Weinbau Christian Deppisch Dr. Daniel Heßdörfer Institut für Weinbau und Oenologie Hintergrund GUT SCHLECHT 2 Hintergrund Nitrateintrag

Mehr

NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde

NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT. Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben. Fachbereich Düngebehörde NÄHRSTOFFMANAGEMENT NACH NEUEM DÜNGERECHT Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Fachbereich 3.13 - Düngebehörde Düngerecht aktuelle rechtliche Vorgaben Das Dünge-Paket der Bundesregierung Düngegesetz

Mehr

Effiziente Nährstoffversorgung unter den Rahmenbedingungen der neuen Düngeverordnung

Effiziente Nährstoffversorgung unter den Rahmenbedingungen der neuen Düngeverordnung Effiziente Nährstoffversorgung unter den Rahmenbedingungen der neuen Düngeverordnung Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bersenbrück, 07. September 2017 Folgende Punkte werde ich ansprechen: Leitplanken

Mehr

Ermittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger. T. Eiler, FB 3.12

Ermittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger. T. Eiler, FB 3.12 Ermittlung der notwendigen Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger T. Eiler, FB 3.12 10 Gebote der Düngeverordnung Ermittlung des Düngebedarfs vor der Aufbringung ( 3, Abs. 1)* Ermittlung der verfügbaren

Mehr

Cross-Compliance in Sachsen. Was bringt das Jahr 2018?

Cross-Compliance in Sachsen. Was bringt das Jahr 2018? Cross-Compliance in Sachsen Was bringt das Jahr 2018? 1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen

Mehr

Wie viel Stickstoff braucht der Mais?

Wie viel Stickstoff braucht der Mais? Wie viel Stickstoff braucht der Mais? Unterschiedliche N min -Gehalte in den Regierungsbezirken bei der Planung berücksichtigen Beitrag im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt, Ausgabe 14/2018

Mehr

Erwin Mayer, Fachzentrum Agrarökologie

Erwin Mayer, Fachzentrum Agrarökologie Sperrfristen? Wann und wie viel Abstände? CC-Verstoß? darf ich düngen? Nährstoffbilanz? Düngebedarfsermittlung? Die neue Düngeverordnung (DüV) 01.06.2017 Erwin Mayer Fachzentrum Agrarökologie Gliederung

Mehr

Wesentliche Vorgaben im Herbst:

Wesentliche Vorgaben im Herbst: Das Wichtigste in Kürze - Düngeverordnung 2017 (Stand 10.09.2017) Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erlangen die Vorgaben des neuen Düngegesetz und die Vorgaben der novellierten Düngeverordnung

Mehr

Neue Düngestrategien für den Futterbau

Neue Düngestrategien für den Futterbau Neue Düngestrategien für den Futterbau Frerich Wilken Landwirtschaftskammer Niedersachsen Inhalt Novellierung der Düngeverordnung Stickstoffdüngung Maisdüngung Grünlanddüngung Zusammenfassung Neue Düngeverordnung

Mehr

Wasserschutz mit dem Düngeberatungssystem Stickstoff (DSN)

Wasserschutz mit dem Düngeberatungssystem Stickstoff (DSN) Wasserschutz mit dem Düngeberatungssystem Stickstoff (DSN) Fachtagung der ARGE Oberbayern am 07.02.2011 in Palling Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Mehr

Die neue Düngeverordnung (DüV) Landsberg,

Die neue Düngeverordnung (DüV) Landsberg, Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Die neue Düngeverordnung (DüV) Landsberg, 05.02.2018 Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger, Dr. Michael Diepolder, Maria Brandl, Alexander Kavka Gewässerqualität

Mehr

Neue Düngeverordnung. Was lange währt wird endlich

Neue Düngeverordnung. Was lange währt wird endlich Neue Düngeverordnung Was lange währt wird endlich Beitrag im Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt, Ausgabe 17/2017, Seite 40-41 Dr. Matthias Wendland, Institut für Agrarökologie Düngung, Bayerische

Mehr

Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand

Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Aktueller Stand der Novellierung der Düngeverordnung Stand 01.10.2015 Dr. Matthias Wendland, Konrad Offenberger Stand Stand Entwurf vom 01.10.2015 Neue Verordnung

Mehr