Kindergeld: So bekommen Sie Kindergeld & Co. für Ihr volljähriges Kind
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- Helmut Braun
- vor 8 Jahren
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1 Kindergeld: So bekommen Sie Kindergeld & Co. für Ihr volljähriges Kind
2 Feiert Ihr Kind seinen 18. Geburtstag, stoppt die Familienkasse bzw. bei Beamten die Bezügestelle automatisch die Auszahlung des monatlichen Kindergelds. Doch dieser Zahlungsstopp bedeutet nicht automatisch, dass Sie als Eltern keinen Kindergeldanspruch mehr haben. Denn Kindergeld gibt es unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr. Für behinderte Kinder und für Kinder, die in der Vergangenheit Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, können Sie sogar noch über das 25. Lebensjahr hinaus auf Kindergeld pochen. Können Sie die Familienkasse davon überzeugen, dass für volljährige Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht, winken neben dem Kindergeld weitere steuerliche Vergünstigungen. Damit das Steuersparmodell Kind funktioniert, verraten wir Ihnen in den folgenden Passagen, wie Sie Ihren Kindergeldanspruch durchsetzen können und welche steuerlichen Sparmöglichkeiten sich Ihnen als Eltern bieten. Doch auch wenn nichts mehr geht und der Kindergeldanspruch endgültig verloren ist, können Sie für Ihr volljähriges Kind noch eine Steuerersparnis einfahren. Das Zauberwort lautet hier außergewöhnliche Belastungen für Unterstützungsleistungen. 2 Kindergeld
3 Die einzelnen Schritte zum Steuersparmodell Kind Damit Sie alle Vergünstigungen für Ihr volljähriges Kind ausschöpfen können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Schritt 1: Prüfen Sie, ob Ihnen für Ihr volljähriges Kind noch Kindergeld zusteht. Schritt 2: Wenn ja, beantragen Sie bei der Familienkasse bzw. als Beamter bei der Bezügestelle die Auszahlung von Kindergeld. Schritt 3: Erhalten Sie Kindergeld, reichen Sie zusammen mit Ihrer Ein- kommensteuererklärung die Anlage Kind ein und beantragen Sie damit die steuerlichen Vergünstigungen rund um Ihr volljähriges Kind. Ein Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse gestellt werden. Vordrucke für die Antragstellung können unter oder unter abgerufen werden. 3 Kindergeld
4 Wie hoch ist das Kindergeld? Das Kindergeld wird Eltern monatlich ausgezahlt. Je nach Anzahl der Kinder zahlt die Familienkasse bzw. bei Beamten die Bezügestelle folgende Kindergeldbeträge: Monatlich Jährlich Für das erste und zweite Kind 184 Euro Euro Für das dritte Kind 190 Euro Euro Für jedes weitere Kind 215 Euro Euro Gute Nachricht für alle Eltern, die einen Anspruch auf Kindergeld haben: Für 2015 ist eine rückwirkende Erhöhung des Kindergelds geplant. Die Erhöhung soll monatlich zwischen 5 und 8 Euro betragen. 4 Kindergeld
5 Kindergeld bringt weitere steuerliche und finanzielle Vergünstigungen Erhalten Eltern Kindergeld, bringt das auch steuerlich zahlreiche Vorteile, wenn eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird. 1. Freibeträge für volljährige Kinder Eltern stehen steuerlich zwei Freibeträge zu, der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge stehen Ihnen für jeden Monat zu, in dem die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren. Kinderfreibetrag Erziehungsfreibetrag Gesamt Pro Monat 364 Euro 220 Euro 554 Euro Jahresbetrag Euro Euro Euro Das Finanzamt prüft bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung, ob Eltern mit dem Kindergeld oder mit den Freibeträgen für Kinder besser fahren. Die günstigste Alternative wird angesetzt (sog. Günstigerprüfung). Beispiel: Hans und Erna Huber, Eltern des 19-jährigen Sohnes Franz, bekamen Euro Kindergeld ausbezahlt. Die Steuerersparnis nach Abzug der Kinderfreibeträge bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2014 würde Euro betragen. Folge: In Höhe des Differenzbetrags von 435 Euro winkt eine zusätzliche Steuerentlastung. PRAXIS TIPP Selbst wenn ein Kind eine Lehre absolviert und der Arbeitgeber vom Arbeitslohn Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehält, dürfen Eltern diese Beiträge wie eigene Sonderausgaben abziehen. 2. Ausbildungsfreibetrag Ist ein volljähriges Kinder während des Studiums oder während der Ausbildung außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht, profitieren Eltern steuerlich von einem Ausbildungsfreibetrag. Dieser beträgt 924 Euro pro Jahr und kann in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragt werden. 3. Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Eltern, die für ihr volljähriges Kind noch Kindergeld bekommen, können die Beitragszahlungen des Kindes in eine Kranken- und Pflegeversicherung wie eigene Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung steuersparend geltend machen. Die Beitragszahlungen müssen nicht von den Eltern bezahlt worden sein. Es genügt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind. 5 Kindergeld
6 4. Riester-Kinderzulage Solange Eltern für volljährige Kinder noch Kindergeld erhalten, steht ihnen im Zusammenhang mit Riester-Verträgen die Kinderzulage von 185 Euro je Kind und Jahr zu. 6 Kindergeld
7 Für welche volljährigen Kinder erhalten Eltern noch Kindergeld? Eltern volljähriger Kinder können bei der Familienkasse aus den verschiedensten Gründen die Auszahlung von Kindergeld beantragen. Hier ein Kurzüberblick, unter welchen Voraussetzungen Eltern für volljährige Kinder noch einen Kindergeldanspruch haben. Grundvoraussetzungen beim volljährigen Kind Kindergeld bis Kind hat keine Arbeit und sucht einen Arbeitsplatz. Kind befindet sich in Berufsausbildung. Kind befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Kind möchte eine Berufsausbildung absolvieren, wartet aber noch auf einen Ausbildungsplatz. Kind leistet einen im Gesetz genannten Freiwilligendienst. Kind ist behindert, wobei die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Das Kind kann wegen der Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren. zum 21. Geburtstag zum 25. Geburtstag ohne Altersgrenze PRAXIS TIPP Die Berücksichtigung über den 21. bzw. 25. Geburtstag hinaus erfolgt längstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Das bedeutet je nachdem, wann der Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet wurde, folgende Verlängerung des Kindergeldanspruchs:» Dienstbeginn bis : Verlängerung des Kindergeldanspruchs um neun Monate.» Dienstbeginn bis : Verlängerung des Kindergeldanspruchs um sechs Monate Nach Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahrs erhalten Eltern für ein volljähriges Kind ausnahmsweise noch Kindergeld, wenn das Kind in der Vergangenheit einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, wenn sich das Kind anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet hat oder wenn das Kind eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Voraussetzung ist, dass diese Dienste bzw. Tätigkeiten vor dem angetreten wurden. 1. Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden Für ein volljähriges Kind muss die Familienkasse den Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Kindergeld ausbezahlen, solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Zur Ausbildung für einen Beruf gehören» der Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Fachoberschule, Privatschule),» eine berufliche Ausbildung,» ein Studium. 7 Kindergeld
8 Problemfall Zweitausbildung: Problematisch kann es werden, wenn ein Kind nach einer abgeschlossenen Lehre oder nach einem abgeschlossenen Studium eine weitere Lehre macht oder studiert. Dann befindet sich das Kind in einer Zweitausbildung. Und im Rahmen einer solchen Zweitausbildung bekommen Eltern für ein volljähriges Kind kein Kindergeld mehr, wenn es während dieser Zweitausbildung erwerbstätig ist. Von einer kindergeldschädlichen Erwerbstätigkeit geht die Familienkasse immer dann aus, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt. PRAXIS TIPP Absolviert ein Kind eine Zweitausbildung und verdient in einem Nebenjob Geld, sollten also unbedingt aussagekräftige Aufzeichnungen zur wöchentlichen Arbeitszeit aufbewahrt werden. Ohne diese Nachweise kann das Finanzamt eine mehr als 20-stündige Arbeitszeit unterstellen und das Kindergeld entweder nicht mehr ausbezahlen oder bereits ausbezahltes Kindergeld rück-wirkend zurückverlangen. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Zweitausbildung für die Kindergeldzahlungen ausnahmsweise, wenn» die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss,» es sich bei der Erwerbstätigkeit während der Zweitausbildung um einen Minijob handelt,» die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Wird die Beschäftigung für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeweitet, ist das kein Problem, sofern im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen hat. Beispiel: Ihr volljähriges Kind hat bereits eine Lehre abgeschlossen und nimmt danach ein Studium auf. Es arbeitet neben dem Studium 20 Stunden pro Woche (17 Wochen), in den Semesterferien 40 Stunden pro Woche (8 Wochen). Wegen Prüfungsstress arbeitet es weitere 8 Wochen nur 15 Stunden pro Woche. Folge: Ob die wöchentliche Stundenzahl von 20 Stunden im Durschnitt überschritten wurde, kann durch folgende Berechnung ermittelt werden: 17 Wochen x 20 Stunden 340 Stunden + 8 Wochen x 40 Stunden 320 Stunden + 8 Wochen x 15 Stunden 120 Stunden = Gesamtstunden pro Kalenderjahr 780 Stunden : 52 Wochen = Durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl im Kalenderjahr 15 Stunden 8 Kindergeld
9 Fazit: Da die wöchentliche Stundenzahl nicht über 20 Stunden liegt, geht das Kind keiner kindergeldschädlichen Erwerbstätigkeit nach. Sie erhalten für Ihr Kind auch während der Zweitausbildung Kindergeld. 2. Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten Kindergeld erhalten Eltern für ihr volljähriges Kind auch dann, wenn es sich momentan nicht in Ausbildung befindet, sondern beispielsweise nach dem Abitur bis zu vier Monate auf den Studien- bzw. auf den Ausbildungsbeginn wartet. Neu 2015: Hat sich Ihr Kind direkt nach Beendigung der Schule freiwillig zur Bundeswehr gemeldet, versagte die Familienkasse bislang die Auszahlung von Kindergeld für den Übergangszeitraum zwischen Schulende und Beginn der freiwilligen Wehrpflicht. Seit 2015 steht Eltern nun jedoch Kindergeld für diese Übergangszeit zu, wenn diese nicht länger als vier Monate dauert. Diese Neuregelung gilt auch für die Übergangszeit von längstens vier Monaten, wenn nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes eine Ausbildung angetreten wird. PRAXIS TIPP Arbeitet das Kind während der Suche nach einem Arbeitsplatz als Minijobber auf 450-Euro- Basis, steht den Eltern dennoch Kindergeld zu. 3. Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz Steht ihr volljähriges Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, zahlt die Familienkasse den Eltern ausnahmsweise zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr weiterhin Kindergeld aus. Damit die Familienkasse den Eltern in diesem Fall weiterhin Kindergeld ausbezahlt, muss sich das volljährige Kind nachweislich um einen Arbeitsplatz bemühen. Neben regelmäßigen Bewerbungsschreiben setzen diese Bemühungen voraus, dass das Kind bei der Agentur für Arbeit oder bei einer anderen staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU-/EWR-Land oder in der Schweiz als arbeitsplatzsuchend erfasst ist. 4. Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz Die Familienkasse muss Eltern eines volljährigen Kindes auch dann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bezahlen, wenn das Kind eine Berufsausbildung aufnehmen möchte, diese aber wegen eines fehlenden Ausbildungslatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind muss seine ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen. Denkbare Nachweise sind:» schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,» die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle, 9 Kindergeld
10 » die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter),» die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche i. S. d. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI; wird die Bescheinigung pauschal bis zum eines Jahres ausgestellt, gilt sie grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen. Aufgepasst: Nimmt das Kind einen angebotenen Ausbildungs- oder Studienplatz nicht an, gilt das Kind als ausbildungsunwillig und die Kindergeldzahlungen werden gestoppt (BFH, Urteil vom , Az. XI R 14/12; Abruf-Nr ). 5. Kindergeld für soziales Engagement Ist Ihr Kind volljährig und erfüllt keine der vier vorherigen Voraussetzungen, können Sie dennoch Kindergeld beantragen, wenn sich Ihr Kind folgendermaßen sozial engagiert:» Freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinn des Jugendfreiwilligendienstes» Aktionsprogramm Jugend in Aktion der EU (Kindergeldanspruch für 12 Monate)» Dienst nach 14b des Zivildienstgesetzes im Ausland» Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst weltwärts im Sinn der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)» Freiwilligendienst aller Generationen» Internationaler Jugendfreiwilligendienst» Bundesfreiwilligendienst 10 Kindergeld
11 Kindergeldanspruch nach Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahrs möglich Grundwehrdienst und Zivildienst verlängern Kindergeldanspruch Hat Ihr Kind seinen 21. bzw. 25. Geburtstag gefeiert, wird die Auszahlung von Kindergeld endgültig gestoppt. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Hat Ihr Kind nämlich in der Vergangenheit den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr geleistet oder Zivildienst, verlängert sich der Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus. Beispiel: Ihr Sohn feiert am seinen 25. Geburtstag. Da er im Jahr 2010 neun Monate Grundwerkdienst bei der Bundeswehr leisten musste, verlängert sich Ihr Kindergeldanspruch um neun Monate. Daten im Beispielsfall Vollendung des 25. Lebensjahrs Daten Ihres Kindes + Dauer des Grundwehrdienstes + 9 Monate bzw. des Zivildienstes Ende des Kindergeldanspruchs Kind ist behindert und außerstande sich zu unterhalten Die Altersgrenzen für das Kindergeld gelten nicht, wenn ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das ist der Fall, wenn es ihm mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht möglich ist, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten. Die dauerhafte Kindergeldzahlung setzt voraus, dass die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Die finanziellen Mittel eines behinderten Kindes reichen nicht aus, um für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können, wenn sie im Kalenderjahr Euro nicht überschreiten. Die finanziellen Mittel, die dem behinderten Kind zur Verfügung stehen, werden nach folgendem Schema ermittelt: 11 Kindergeld
12 Ermittlung der finanziellen Mittel des behinderten Kindes Steuerpflichtige Einkünfte (nichtselbstständige Einkünfte,. Euro freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen etc.) + Steuererstattungen. Euro + Steuerfreie Einnahmen (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Euro III, Leistungen aus Pflegeversiche- rung, Eingliederungshilfe, Fahrtkostenzuschüsse - Tatsächlich gezahlte Steuern. Euro - Unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern) = Finanzielle Mittel des behinderten Kindes zum Lebensunterhalt. Euro. Euro 12 Kindergeld
13 Diese Besonderheiten zum Kindergeld sollten Eltern volljähriger Kinder kennen Viele Tipps und Tricks, unter welchen Voraussetzungen Ihnen noch Kindergeld für ein volljähriges Kind zusteht, finden Sie in keinem Merkblatt der Familienkasse und in keinem Gesetz. Ein Kindergeldanspruch ergibt sich oftmals aus unbekannten Urteilen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs. Die interessantesten Urteile haben wir für Sie in den folgenden Passagen zusammengefasst. 1. Kindergeld während militärischer Grundausbildung Normalerweise stellen die Familienkassen die Kindergeldzahlungen für volljährige Kinder ein, die eine Zweitausbildung absolvieren und nebenbei einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. Handelt es sich jedoch um ein Ausbildungsdienstverhältnis, ist eine mehr als 20-stündige Wochenarbeitszeit unschädlich. Verpflichtet sich ein volljähriges Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung oder nach abgeschlossenem Studium bei der Bundeswehr auf Zeit, handelt es sich zumindest in den ersten 25 Wochen (militärische Grundausbildung) um ein solches Ausbildungsdienstverhältnis. Folge: Für diese 25 Wochen erhalten Eltern noch Kindergeld (FG Münster, Urteil v , Az. 4 K 4131/13 Kg). Beispiel: Ihr 22-jähriger Sohn ist nach Abschluss einer Lehre arbeitslos. Im September besteht er die Aufnahmeprüfung zur Bundeswehr zum Soldat auf Zeit (Ausbildung zum Stabsunteroffizier). Die Ausbildung beginnt im Januar. Zeitraum Kindergeldanspruch September bis Dezember = Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (4 x 184 Euro) Militärische Grundausbildung (25 Wochen) Gesamter Kindergeldanspruch für Eltern Kindergeld 736 Euro Euro Euro 2. Ausbildung zum Reserveoffizier bei der Bundeswehr Die Erstausbildung zum Reserveoffizier bei der Bundeswehr ist eine Berufsausbildung (BFH, Urteil v , Az. III R 41/13). Bisher gewährten die Familienkassen während der Ausbildung zum Reserveoffizier kein Kindergeld. Eltern sollten hier rückwirkend einen neuen Kindergeldantrag stellen und auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinweisen. 13 Kindergeld
14 3. Kindergeldanspruch auch für verheiratete Kinder Heiratete ein volljähriges Kind, für das Eltern noch Anspruch auf Kindergeld hatten, stoppte die Familienkasse normalerweise die Kindergeldzahlungen, wenn das Kind zusammen mit seinem Ehepartner ausreichende Einkünfte hatte. Doch seit 2012 interessieren die Einkünfte eines volljährigen Kindes beim Kindergeld nicht mehr. Aus diesem Grund erhalten Eltern nun trotz der Heirat eines Kindes Kindergeld, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Bundeszentralamt für Steuern, Schreiben v , Az. St II S 2280-PB/14/00004). PRAXIS TIPP Finden Sie diese Formulierung in Ihrem Kindergeldbescheid und Sie haben durch neue Urteile einen Kindergeldanspruch, können Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids noch Einspruch einlegen (FG Münster, Urteil v , Az. 3 K 742/13 KG). 4. Ablehnungsbescheid zum Kindergeld neu aufrollen Haben Sie von der Familienkasse einen Ablehnungsbescheid auf Auszahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind bekommen und die Ablehnung ist weniger als ein Jahr alt, können Sie möglicherweise nochmals Einspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid einlegen. Normalerweise endet die Einspruchsfrist einen Monat nach der Bekanntgabe des Kindergeldbescheids. Doch die Einspruchsfrist verlängert sich auf ein ganzes Jahr, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung folgender irreführender Hinweis zu finden ist: Wenn Sie mit oben aufgeführter Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement. 5. Zweitausbildung: Überschreiten der 20 Wochenstunden um nur drei Minuten schädlich Arbeitet ein volljähriges Kind neben der Zweitausbildung bzw. während des Zweitstudiums und ist durchschnittlich länger als 20 Stunden pro Woche tätig, liegt eine kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit vor. Wie streng diese Regelung umgesetzt wird, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Das volljährige Kind hat wöchentlich durchschnittlich 20 Stunden und drei Minuten neben seiner Zweitausbildung gearbeitet. Drei Minuten zu viel, was zum Wegfall des Kindergeldanspruchs geführt hat (FG Düsseldorf, Urteil v , Az. 3 K 2231/12 Kg). 6. Vorsicht bei mehr als einjährigem Auslandsstudium des Kindes Für den Kindergeldanspruch sind grundsätzlich nur volljährige Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben. Studiert das volljährige Kind im Nicht-EU/EWR-Ausland, kann das in puncto Kindergeld zum Problemfall werden. Denn bei einem mehrjährigen Auslandsstudium in einem Nicht-EU-/EWR-Land kann es passieren, dass die elterliche Wohnung als Wohnsitz in Deutschland wegfällt. Dann gibt es auch kein Kindergeld mehr (BFH, Urteil v , Az. III R 10/14). 14 Kindergeld
15 Die elterliche Wohnung bleibt während eines mehr als einjährigen Auslandsstudiums nur dann der Wohnsitz des Kindes in Deutschland, wenn das Kind sich in der ausbildungsfreien Zeit ausschließlich in der elterlichen Wohnung aufhält. Beispiel: Tochter Karin studiert für zwei Jahre in Amerika. Während der Semesterferien a) trampt sie in den ersten Semesterferien vier Monate durch Amerika und verbringt die zweiten Semesterferien zu Hause in der elterlichen Wohnung oder b) fliegt sie in den Semesterferien stets nach Hause in die elterliche Wohnung. Kindergeldanspruch Variante a Nein, da kein Wohnsitz in Deutschland Variante b Ja, da die elterliche Wohnung weiterhin den Wohnsitz darstellt PRAXIS TIPP Damit der Kindergeldbezug in vergleichbaren Fällen gerettet werden kann, sind folgende Nachweise zu erbringen:» Vorlage von Ablehnungsschreiben aufgrund von Bewerbungen» Begründung, dass die Weiterqualifizierung als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet bzw. notwendig ist.» Vorlage des Arbeitsvertrags, der aufgrund der Weiterqualifizierung abgeschlossen werden konnte. 7. Qualifizierungsmaßnahmen nach Abschluss des Studiums Beendet ein Kind sein Studium, ist für die Familienkasse die Sache eindeutig. Im Folgemonat wird die Kindergeldzahlung eingestellt. Doch was passiert, wenn das Kind keinen Arbeitsplatz findet und sich deshalb weiterbildet? Mit dieser Frage mussten sich die Richter des Bundesfinanzhofs auseinandersetzen und kamen zu einer überaus erfreulichen Entscheidung für Eltern. In dem zu entscheidenden Fall schloss ein Sohn sein Maschinenbaustudium mit der Diplom-Prüfung im April ab. Daraufhin forderte die Familienkasse von den Eltern das bereits ausbezahlte Kindergeld für die Monate Mai bis Dezember zurück. Dabei blieb der Sohn in den Monaten Mai bis Dezember als Student eingeschrieben und absolvierte eine Zusatzausbildung. Diese war notwendig, um einen Anstellungsvertrag zu erhalten. Da es nach der Zusatzausbildung tatsächlich mit einer Anstellung klappte, qualifizierte der Bundesfinanzhof die Zeit dieser Zusatzausbildung als Ausbildung und sprach den Eltern auch für die Monate Mai bis Dezember Kindergeld zu (Bundesfinanzhof, Urteil v , Az. III R 80/08, NV). 8. Behinderte Kinder: eigenes Vermögen unschädlich Für behinderte volljährige Kinder, bei denen die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird zeitlich unbegrenzt Kindergeld oder der Kinder- und BEA-Freibetrag gewährt, wenn das Kind außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Hierzu werden seine finanziellen Mittel dem gesamten 15 Kindergeld
16 notwendigen Lebensbedarf gegenübergestellt. Umstritten war bislang die Frage, ob auch eigenes Vermögen des Kindes bei der Ermittlung der finanziellen Mittel zu erfassen sei. Vermögen von behinderten Kindern darf das Finanzamt nicht mehr bei der Ermittlung der Bedürftigkeit anrechnen. Dies gilt übrigens nicht nur für behinderte Kinder, sondern auch für nicht behinderte Kinder (BFH, Urteil vom , BStBl II S. 88). Das eigene Kindesvermögen ist jedoch einzubeziehen bei Prüfung der Unterhaltspflicht nach Zivilrecht und beim steuerlichen Unterhaltsabzug nach 33a EStG für bedürftige Kinder. Übergangsregelung zum Alter der behinderten Kinder beachten Für den Bezug der Vergünstigungen muss das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert sein. Für das Alter des Kindes gilt Folgendes:» Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein, wenn das Kind am oder später geboren wurde.» Die Behinderung muss vor Vollendung des 26. Lebensjahrs eingetreten sein, wenn das Kind in der Zeit vom bis geboren wurde.» Die Behinderung muss vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten sein, wenn das Kind am oder früher geboren wurde. 16 Kindergeld
17 Kein Kindergeldanspruch mehr: Trotzdem Steuern sparen Laufen die Kindergeldzahlungen aus welchen Gründen auch immer aus, dürfen Sie für die Unterstützungsleistungen an das Kind in Ihrer Einkommensteuererklärung eine außergewöhnliche Belastung der besonderen Art geltend machen. Abziehbar sind bis zu Euro pro Jahr zuzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes ( 33a Abs. 1 EStG). Zu dieser Steuervergünstigung müssen Sie Folgendes beachten:» Sie erhalten für das Kind kein Kindergeld mehr.» Sie unterstützen das Kind finanziell (Geldzahlungen, Unterhalt durch Wohnen in der elterlichen Wohnung, Taschengeld, Übernahme von Kosten etc.).» Der als außergewöhnliche Belastung abziehbare Höchstbetrag beträgt Euro. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag. Dem Finanzamt muss im Zweifel also nachgewiesen werden, dass Unter- stützungsleistungen in dieser Höhe angefallen sind.» Zusätzlich zu dem Höchstbetrag sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes abziehbar.» Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über 624 Euro liegen, mindern den abziehbaren Höchstbetrag von Euro. Beispiel: Ihr Kind ist 30 Jahre alt und studiert noch. In einem Nebenjob erzielt das Kind Einkünfte von Euro im Jahr. Sie können nachweisen, dass Sie Ihrem Kind mindestens Euro Unterstützung gewährt haben (mietfreies Wohnen, Verpflegung, Taschengeld, Kleidung etc.). Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind dem Kind in Höhe von Euro entstanden. Ermittlung der steuerlich abziehbaren Unterhaltsaufwendungen Abziehbarer Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen Euro - Kürzung wegen eigener Einkünfte des Kindes: Einkünfte Euro Euro abzgl. unschädlicher Einkunfts- grenze 624 Euro = Kürzungsbetrag von 2376 Euro = Abziehbarer Höchstbetrag Euro + Beiträge des Kindes zur Basiskranken- und Pflegeversicherung = Abziehbare außergewöhnliche Belastung für Unterstützungsleistungen Euro Euro 17 Kindergeld
18 Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer M. Reinert Munzinger Straße Freiburg ebook@lexware.de Web: verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: CONTENTmanufaktur GmbH, München Elisabeth Matejka, Eric Kubitz info@contentmanufaktur.net Web: 18 Kindergeld
EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
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