ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [ ] Renner/Stadlbauer [ ] Trauner [ ] KLAUSUR [B] WS 2016/17 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] Zutreffendes bitte ankreuzen! AG Bruno Binder [Cyber] AG Bettina Renner/Sandra Stadlbauer [präsent] AG Gudrun Trauner [präsent] 1. Kreuzen Sie an! Für die demokratische Willensbildung des Staats sind politische Parteien wichtig. Dass es politische Parteien in Österreich gibt, folgt aus Art 1 B-VG. An anderen Stellen in den Verfassungsgesetzen sind die politischen Parteien nicht erwähnt. Unter einer Wahlpartei versteht man eine auf Dauer angelegte organisierte Verbindung von Menschen, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung abzielt. Eine politische Partei bekommt keine Gelder aus öffentlichen (staatlichen) Mitteln. Der Verfassungsgerichtshof kann eine politische Partei, deren politische Ziele mit der Verfassung nicht übereinstimmen, auf Antrag des Parlaments verbieten. Die Bundesverfassung selbst verbietet im Verbotsgesetz 1947 politische Parteien mit dem Ziel der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei). Statt parlamentarische Demokratie sagen wir auch repräsentative Demokratie oder direkte Demokratie. In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als Volksvertreter die Sachentscheidungen für das Volk treffen. Österreich ist eine plebiszitäre Demokratie, weil die Bundesverfassung die Möglichkeit von Volksabstimmungen vorsieht. Im Sinne des allgemeinen Wahlrechts erreichen alle österreichischen StaatsbürgerInnen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das aktive und das passive Wahlrecht zum Nationalrat. Gleiches Wahlrecht bedeutet, dass jede/r StaatsbürgerIn etwa bei der Wahl zum Nationalrat eine Stimme abgeben darf. Niemand darf von der Wahl ausgeschlossen werden. 10) Geheimes Wahlrecht bedeutet, dass jeder Wähler seine Stimme so abgeben darf und muss, dass sie für die Wahlbehörde und für die Öffentlichkeit nicht erkennbar ist. 1 Das geheime Wahlrecht richtet sich historisch gegen die Zensuswahl. 1 Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als Persönlichkeitswahlrecht, weil die einzelnen Abgeordneten gewählt werden. Wir bezeichnen die Verhältniswahl auch als Mehrheitswahlrecht, weil die Mehrheit bei der Wahl über die Zusammensetzung des Parlaments entscheidet. 1 Dass die Kandidaten für die Parlamente nicht allein unter ihrem Namen, sondern auf Listen kandidieren, ist Folge des Verhältniswahlrechts. 1 Das B-VG ordnet die Geltung des Verhältniswahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu den Gemeinderäten und für die Wahl des Bundespräsidenten an. 1 Der Wähler wählt bei den Wahlen zum Nationalrat eine Liste, auf der mehrere Personen kandidieren. Einer auf der Liste aufscheinenden Person kann er zudem eine Vorzugsstimme geben. Diese Vorzugsstimme wirkt sich allerdings bei der Verteilung der Mandate auf die Kandidaten der Liste keinesfalls aus. [5] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 1

2 JA NEIN materiell formell 2. Kreuzen Sie an! Im Bundesstaat Österreich gibt es Verfassungsgesetze des Bundes ( Bundesverfassungsgesetze ), einfache Bundesgesetze, Verfassungsgesetze des Landes ( Landesverfassungsgesetze ) und einfache Landesgesetze. Grundlage sowohl für das Bundesrecht als auch für das Landesrecht ist die Bundesverfassung, sie bildet die höchste Stufe im Stufenbau der Rechtsordnung. Es gibt verfassungswidriges Verfassungsrecht. Wenn ein Landesverfassungsgesetz dem Bundesverfassungsgesetz widerspricht, ist das Landesverfassungsgesetz bundesverfassungsgesetzwidrig. Ein einfaches Bundesgesetz kann bundesverfassungswidrig sein, ein einfaches Landesgesetz kann nur landesverfassungswidrig, nicht bundesverfassungswidrig sein. Weil wir im Bundesstaat ein Bundesverfassungsrecht und ein Landesverfassungsrecht haben, kennen wir eine Verfassungsautonomie des Bundes und eine Verfassungsautonomie der Länder. Sowohl die Bundesverfassung als auch die Landesverfassung kann ohne Einschränkung alles regeln. Ein Landesverfassungsgesetz, das der Bundesverfassung widerspricht, ist bundesverfassungswidrig und absolut nichtig. Im Sinne der Gesetzgebungsautonomie darf das Bundesparlament als demokratisch legitimierter Gesetzgeber in einfachen Bundesgesetzen alles frei regeln, soweit die Regelungen nicht den Bundesverfassungsgesetzen widersprechen (= Widerspruchsfreiheit). Besteht ein Einheitsstaat aus Teil- oder Gliedstaaten, nennen wir ihn Bundesstaat. Es gibt eine Gesetzgebung des Bundes und eine Gesetzgebung des Landes. Die Bundesgesetzgebung besorgt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat, die Landesgesetzgebung der Landtag gemeinsam mit dem Landesrat. [3] 3. Kreuzen Sie an! Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht? 2 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes. Art 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Adelsaufhebungsgesetz. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG). Art 8 Abs 1 B-VG. Art 2 BVG Kinderrechte. 3b Verbotsgesetz Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO). Art 7 Abs 3 B-VG. 10) Art 12 Staatsgrundgesetz 1867 (StGG Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye Art 16 Oö Landes-Verfassungsgesetz (Oö L-VG). [6] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 2

3 JA NEIN 4. Kreuzen Sie an! Das B-VG richtet Österreich als Republik, nicht als Monarchie ein. Das B-VG ist darüber hinaus antimonarchistisch, weil es besondere gegen die Monarchie und ihre Grundlagen gerichtete Verfassungsgesetze kennt. Österreich ist ein Sozialstaat. Die Bundesverfassung richtet Österreich nicht ausdrücklich als Sozialstaat ein, doch lässt sich die Sozialstaatlichkeit mittelbar, insbesondere mit der Staatlichkeit und mit der egalitären Demokratie, begründen. Statt Sozialstaat kann man auch Wohlfahrtsstaat sagen. Dem Sozialstaat geht es ebenso wie dem Wohlfahrtsstaat ausschließlich um die Sicherung der Versorgung der Menschen mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen. Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche besagt, dass Staat und Kirche zwei getrennte Bereiche sind, insbesondere die Kirche keinen Einfluss auf den Staat und seine Willensbildung hat. Die politische Forderung nach der Trennung von Staat und Kirche nennt man Laizismus. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften verfügen über eine eigene Rechtsordnung. Sie sind dem Staatsrecht nicht unterworfen. Die Gleichstellung von Frau und Mann ist durch den Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) verfassungsgesetzlich bestimmt. Art 7 Abs 1 B-VG gewährleistet, dass Frau und Mann tatsächlich in Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Familie die gleiche Stellung einnehmen. Unter positiver Diskriminierung verstehen wir (regelmäßig) Frauen bevorzugende Maßnahmen der staatlichen Organe zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Jede extremistische politische Betätigung gilt als faschistisch und ist nach dem Verbotsgesetz 1947 und nach dem Staatsvertrag Wien 1955 verfassungsgesetzlich verboten. Totalitäre Regime, die mit der Ideologie des Nationalsozialismus nicht in Zusammenhang stehen, sind vom Verbotsgesetz 1947 und vom Staatsvertrag von Wien 1955 nicht erfasst. 10) Die Neutralität verpflichtet Österreich, sein Staatsgebiet und seine Souveränität mit allen zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen. 1 Die Mitwirkung Österreichs an der Gemeinsamen Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist unbeschadet der österreichischen Neutralität durch die besondere Bestimmung des Art 23j B-VG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 1 Der Grundsatz des umfassenden Umweltschutzes ist zwar in der Bundesverfassung geregelt, aber bloß ein Staatsziel. Ein Rechtsunterworfener ist daher aus dem BVG Staatsziele weder unmittelbar verpflichtet noch kann er irgendwelche Rechte geltend machen. [4] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 3

4 Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung 5. Ordnen Sie zu! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Jagdwesen Art 15 Abs 1 [vgl Art 11 Abs 1 Z 8] Wahlen zum Nationalrat Art 10 Abs 1 Z 1 Natürliche Heilvorkommen Art 12 Abs 1 Z 1 Zivildienst Art 10 Abs 1 Z 15 Grundstücksverkehr mit bebauten Grundstücken Art 15 Abs 1 [vgl Art 10 Abs 1 Z 6] Assanierung Art 11 Abs 1 Z 5 Wasserrecht Art 10 Abs 1 Z 10 Bodenreform Art 12 Abs 1 Z 3 Natur- und Landschaftsschutz Art 15 Abs 1 Volkswohnungswesen Art 11 Abs 1 Z 3 6. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Österreich war bis 1867 eine absolute Monarchie. Der Monarch berief sich auf das Gottesgnadentum und brauchte seine Macht nicht zu rechtfertigen oder mit jemandem zu teilen. Der Konstitutionalismus wandte sich gegen die konstitutionelle Monarchie. Mit der Dezemberverfassung erhielt Österreich eine Verfassung, jedoch kein Parlament und keine Grundrechte. Die konstitutionelle Monarchie endete entstand die demokratische Republik revolutionär erging die ursprüngliche Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Als demokratische Republik hatte Österreich bis 1934 Bestand erfolgte der Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische Deutsche Reich. Nach dem Zweiten Weltkrieg erging 1945 das Verfassungs-Überleitungsgesetz, das als Verfassung die demokratische Republik wiederherstellte, und das die Grundlage der heute in Österreich geltenden Verfassung ist ist Österreich wieder wie 1918 revolutionär entstanden. Revolutionär deswegen, weil die neue Verfassungsordnung Folge der Kriegs-wirren war. Das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) 1945 entstand nicht nach den Regeln der zuvor geltenden Verfassungsordnung. Im Sinne der Okkupationstheorie wäre die zuvor geltende Verfassungsordnung die Ständische Verfassung 1934 gewesen; im Sinne der Annexionstheorie die Verfassung des Deutschen Reiches. [5] Für die Gesetze in Österreich gilt der Stufenbau der Rechtsordnung. Es gibt Verfassungsgesetze und einfache Gesetze. Wäre die Gesetzgebung eines Staats nicht in einem zweirangigem Gesetzesrecht organisiert, bildeten alle seine Gesetze die Verfassung des Staats im materiellen Sinn. [4] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 4

5 7. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Ein Bundesstaat kann nur funktionieren, wenn die Staatsgewalt zwischen den Staaten aufgeteilt ist. Die Aufteilung der Staatsgewalt zwischen dem Bund und den Ländern nennt man Konsultationsmechanismus. Das B-VG verteilt die Kompetenzen zwischen Bund und Land nach Sachmaterien. Diese Art der Kompetenzverteilung bringt die Gleichrangigkeit von Bund und Land als Staaten zum Ausdruck. Im Wesentlichen ist die Kompetenzverteilung im B-VG geregelt, es gibt jedoch auch außerhalb des B-VG Kompetenzbestimmungen, so etwa im Finanz-Verfassungsgesetz 1918 für das Abgabenwesen. Die Kompetenzverteilung ist in den Art 10 bis 15 B-VG geregelt, und zwar nach der Enumerationsmethode. Eine Generalklausel (Art 10 B-VG) gibt grundsätzlich alle staatlichen Kompetenzen den Ländern, soweit einzelne Sachmaterien nicht ausdrücklich aufgezählt (Art 11 bis 15 B-VG) und dem Bund zugeordnet sind. In den begrifflich umschriebenen Sachmaterien sind auch sogenannte Annexmaterien enthalten, wie etwa Verwaltungsstraftatbestände und verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen. Nicht nur, aber besonders im Verwaltungsverfahrensrecht haben die Bedarfskompetenzen Bedeutung. Nach Art 12 Abs 2 B-VG darf der Bund im Verwaltungsverfahren, in den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, im Verwaltungsstrafverfahren und in der Verwaltungsvollstreckung zur Vereinheitlichung der Regelungen Länderkompetenzen an sich ziehen und durch eigene Bundesverfassungsgesetze einheitlich für Bund und Länder regeln. Die Sachmaterien der Kompetenzverteilung des B-VG sind mit einfachen Begriffen beschrieben. Die Reichweite dieser Begriffe ist nicht immer klar und daher auslegungsbedürftig. Der Verfassungsgerichtshof wendet auf die Auslegung der Kompetenztatbestände insbesondere die Versteinerungstheorie an. [6] 8. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Die Verfassung, die den Staat und die Staatsgewalt verrechtlicht, legt für jede Staatsteilgewalt die Typen möglicher Rechtsnormen verbindlich und abschließend fest. Der Verfassung liegt so ein geschlossenes Rechtsquellensystem zugrunde. Außerhalb der verfassungsgesetzlich festgelegten Rechtssatzformen kommt eine verbindliche Rechtsnorm grundsätzlich nicht zustande. Der einfache Gesetzgeber darf über den Katalog der verfassungsgesetzlich vorgegebenen Rechtssatzformen hinaus jedenfalls zusätzliche Rechtssatzformen vorsehen. Der Stufenbau der Rechtsordnung teilt die Rechtsnormen in höherrangiges und in niederrangiges Recht ein. Der Stufenbau der Rechtsordnung erklärt erstens warum eine Rechtsnorm gilt, und zweitens welche Rechtsnorm vorgeht, wenn sich Rechtsnormen widersprechen. Eine Rechtsnorm kommt verbindlich zustande, wenn sie gemäß den Vorgaben des höherrangigen Rechts erzeugt wurde. Das höherrangige Recht bedingt das niederrangige Recht, das niederrangige Recht ist im höherrangigen Recht bedingt (Lehre von der bedingenden und der bedingten Norm). Bescheide und Urteile gelten, weil sie auf der Grundlage von Verordnungen, einfachen Gesetzen und Verfassungsgesetzen ergangen sind. Die Verordnungen gelten, weil sie als Grundlage einfache Gesetze und Verfassungsgesetze haben. Die einfachen Gesetze gelten, weil die Verfassungsgesetze ihre Geltung anordnen. Die Verfassungsgesetze gelten, weil ihre Geltung vernünftig (= Grundnorm) ist. Im Falle der Kollision zweier Rechtsnormen geht die im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangige Rechtsnorm der niederrangigen Rechtsnorm vor. Dabei entscheidet die Rechtsordnung, ob die Kollision nach Vorrang oder Vorbehalt zu beurteilen ist. Vorrang bedeutet Widerspruchsfreiheit. Die niederrangige Rechtsnorm darf alles regeln, solange sie nicht einer höherrangigen Rechtsnorm widerspricht. So darf das Parlament in seinen Gesetzen alles frei regeln ( Gesetzgebungsautonomie ), solange das Gesetz nicht einer Verfassungsbestimmung widerspricht. Vorbehalt bedeutet, dass die niederrangige Rechtsnorm nicht frei, sondern nur aufgrund einer ihr Handeln determinierenden höherrangigen Rechtsnorm erlassen werden darf. Ein solches Vorbehaltsverhältnis besteht aufgrund des Legalitätsprinzips (Gesetzmäßigkeitsgebot) zwischen dem Gesetz und den Rechtsnormen der Vollziehung (Verordnung, Bescheid, Urteil). Die Verwaltungsbehörden haben daher entsprechend der Gesetzgebungsautonomie des Parlaments eine Verordnungsautonomie. [3] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 5

6 9. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Österreich ist ein gewaltenteiliger Rechtsstaat. Die Gewaltenteilung hat das Ziel, die Staatsgewalt in einzelne Staats(teil)gewalten aufzuteilen, das Gewaltpotenzial des Staats so zu reduzieren und eine wechselseitige Kontrolle der Staatsteilgewalten zu erreichen. Die Gewaltenteilung unterteilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung, in eine Verwaltung und in eine Gerichtsbarkeit. Die Gewaltenteilung ist kein Verfassungsgrundsatz, sie ergibt sich aus den Regelungen der einfachgesetzlichen Rechtsordnung. Gewaltenteilung ist ein altes Organisationsprinzip des Staats, schon die absolute Monarchie war gewaltenteilig organisiert. Im Sinne der Gewaltenteilung ist die Staatsorganisation in eine Gesetzgebung der Parlamente und in eine den Parlamenten politisch verantwortliche Vollziehung geteilt. Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zusammen nennt man Vollziehung. Im Rahmen der Vollziehung ist die Rechtsprechung der Richter unabhängig und der politischen Verantwortung entzogen. An der Spitze der Vollziehung steht eine vom Parlament gewählte oder dem Parlament zumindest politisch verantwortliche Regierung, deren Aufgabe es ist, den Willen des Parlaments in der Vollziehung durchzusetzen. Die Regierungen (Bundesregierung und Landesregierungen) sind ihrem jeweiligen Parlament für ihr eigenes Tun, aber auch für alle Vorgänge in der Vollziehung politisch verantwortlich. Wegen dieser politischen Verantwortung ist die Unterwerfung der gesamten Vollziehung unter die Leitung der Vollziehungsspitze unerlässlich. Deshalb erlaubt die Bundesverfassung auch keine weisungsfreien Bereiche in der Vollziehungsorganisation. Die politische Spitze der Vollziehung, die Regierung, leitet sowohl die Verwaltungsorganisation als auch die Gerichtsorganisation, sie ist für beide Organisationen dem Parlament politisch verantwortlich. Die Richter sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit aber weisungsfrei gestellt und mit den richterlichen Privilegien der Unversetzbarkeit und der Unabsetzbarkeit vor politischen Einflussnahmen und Pressionen geschützt. Österreich ist nicht nur gewaltenteilig organisiert, auf der Grundlage der Gewaltenteilung ist Österreich auch ein Rechtsstaat. Der Rechtsstaat verlangt die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit des Vollziehungshandelns anhand von generellen, allgemein kundgemachten Gesetzen. Es muss für jedermann anhand der Verfassung vorhersehbar und berechenbar sein, welche Regelungen das Parlament inhaltlich in seinen Gesetzen erlässt. Die Tätigkeit der Verwaltung können wir inhaltlich mit Daseinsvorsorge, die Tätigkeit der Gerichte mit Streitentscheidung beschreiben. Im idealtypischen Sinn des Konstitutionalismus ist Gesetzgebung der Erlass generell-abstrakter Rechtsnormen, die in der parlamentarischen Demokratie dem vom Volk gewählten Parlament vorbehalten ist. Vollziehung hingegen ist der Erlass individuell-konkreter Rechtsnormen auf der Grundlage der Gesetze. Das B-VG orientiert sich an dieser Vorstellung, übernimmt sie aber nicht präzise. So erlaubt das B-VG den Parlamenten, in Gesetzesform auch individuell-konkrete Rechtsnormen, sogenannte Einzelfallgesetze, zu erlassen. Der Verwaltung gestattet die Bundesverfassung, auch generelle Rechtsnormen, die Verordnungen, zu erlassen (Art 18 Abs 1 B-VG). Weil das B-VG von der idealtypischen Vorstellung der Gewaltenteilung abweicht, unterscheiden wir Gesetze im materiellen Sinn und Gesetze im formellen Sinn. Gesetze im materiellen Sinn sind alle vom Parlament beschlossenen Rechtsnormen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Gesetze im formellen Sinn sind alle Rechtsnormen mit generell-abstraktem Inhalt ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Parlament oder von der Vollziehung erlassen werden. [8] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 6

7 10. Was versteht man unter Demokratie? Erläutern Sie die zwei grundlegenden Demokratie-Modelle! Welches Demokratiemodell liegt dem B-VG zugrunde? In einer Demokratie (= griechisch Volksherrschaft) beherrscht das Volk den Staat und das Recht (= Volkssouveränität). Es ist zu unterscheiden zwischen der plebiszitären Demokratie (= unmittelbare Demokratie, = direkte Demokratie), in der das Volk durch Volksabstimmungen selbst die Sachentscheidungen trifft, und der parlamentarischen Demokratie (= indirekte Demokratie, = mittelbare Demokratie, = repräsentative Demokratie), in der das Volk Abgeordnete (= Volksvertreter) in ein Parlament wählt, die in Vertretung des Volks in Gesetzen die Entscheidungen treffen. Österreich ist eine parlamentarische Demokratie, in der das Volk von den Sachentscheidungen des Staats ausgeschlossen ist. Es wählt stattdessen in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die als Abgeordnete (= Volksvertreter) im Parlament die Entscheidungen stellvertretend für das Volk treffen. Das B-VG versteht Demokratie außerdem im Sinne einer egalitären Demokratie, in der alle Menschen für den Staat und in der staatlichen Willensbildung ( one man, one vote ) gleich zählen [Lehrbuch Rz , , 160]. [3] 11. Was versteht man unter Gesetzesvorrang? Bei Gesetzesvorrang darf die Vollziehung bestehenden Gesetzen nicht widersprechen, sie darf also frei handeln, solange das Parlament kein entgegenstehendes Gesetz erlässt (= Widerspruchsfreiheit). Gesetzesvorrang galt nach der Dezemberverfassung 1867 in der Monarchie außerhalb der Grundrechte des StGG [1] 12. Was verstehen wir unter Fehlerkalkül? Fehlerkalkül bedeutet, dass die Rechtsordnung die absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen ausschließt und stattdessen die Geltung rechtswidriger Rechtsnormen bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebung durch die zuständige Rechtsschutzeinrichtung anordnet (relative Nichtigkeit). Die Rechtsordnung kalkuliert Fehler bei der Rechtserzeugung ein und schafft Rechtsschutzeinrichtungen (etwa die Gerichte des öffentlichen Rechts), welche die Rechtmäßigkeit von Rechtsnormen überprüfen und sie im Falle der Rechtswidrigkeit aufheben. Auch rechtswidrige Rechtsnormen gelten daher grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung [Lehrbuch Rz ]. [2] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 1. Klausur [B]/Seite 7

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