ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 materiell formell ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Bettina Renner TEST SS 2015 NAME: VORNAME Z U N A M E [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. Kreuzen Sie an! Wir nennen ein Grundrecht verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der Verfassungsgesetzgeber gewährt; wir nennen ein Grundrecht einfachgesetzlich gewährleistetes Recht, wenn es der einfache Gesetzgeber gewährt. Grundrechte und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte sind in der positivistischen Rechtsordnung Synonyme. Verletzt der Staat ein Grundrecht, so führt der Rechtsweg regelmäßig zum Verfassungsgerichtshof. Verletzt er ein Grundrecht der EMRK, so führt der Rechtsweg darüber hinaus auch zum EGMR in Straßburg. In der Landesverfassung verankerte Grundrechte schützen nur gegen den einfachen Landesgesetzgeber, nicht gegen den Bundesverfassungsgesetzgeber. Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist ein 1950 abgeschlossener multilateraler Staatsvertrag. In Österreich gilt die EMRK erst seit Grundrechte können in der Verfassungsordnung an mehreren Stellen verankert sein. Ein Grundrecht kann etwa sowohl im StGG als auch in der EMRK verankert sein. Bei unterschiedlichem Schutzbereich gehen die Regelungen der EMRK dem StGG immer vor. Die EU-Grundrechtecharta (GRC) ist Teil des unmittelbar anwendbaren Primärrechts der Europäischen Union (EU). Die Rechte der GRC gehen daher den in anderen Grundrechtsquellen verankerten Grundrechten jedenfalls vor. Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. Ein Grundrecht, das verfassungsimmanent beschränkt ist, bezeichnen wir als relativ schützendes Grundrecht. [3] 2. FORMELLES UND/ODER MATERIELLES VERFASSUNGSRECHT? BVG Rassendiskriminierung. Art 26 Abs 1 B-VG Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Art 8a Abs 2 B-VG 1 Datenschutzgesetz Gesetz zum Schutze des Hausrechts. BVG Kinderrechte. Verbotsgesetz [4] (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 1

2 3. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [9 Fehler]! Österreich ist ein Bundesstaat und ein einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet (Art 4 B-VG). Seit ist Österreich auch Mitglied der Europäischen Union (EU). Die Europäische Union will für die Wirtschaft einen Binnenmarkt und darauf aufbauend eine Wirtschafts- und Währungsunion. Die Europäische Union (EU) wird synonym auch Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) genannt. Rechtsgrundlage der Europäischen Union sind völkerrechtliche Verträge, nämlich der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die EU-Grundrechtecharta (GRC). Neben den genannten Verträgen als primäres Unionsrecht verfügt die EU als sekundäres Unionsrecht über eine eigene Rechtsordnung, in der Unionsorgane für die Mitgliedstaaten verbindliches Recht insbesondere durch Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse schaffen. Dieses sekundäre Unionsrecht gilt allerdings nur für die Mitgliedstaaten, für die staatlichen Organe und die einzelnen Menschen ist es nur verbindlich, wenn es zuvor durch nationale Gesetze transformiert wurde. Das sekundäre Unionsrecht ist elektronisch im Bundesgesetzblatt allgemein kundgemacht. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, der auf vier Grundfreiheiten beruht: Der Warenverkehrsfreiheit, der Personenverkehrsfreiheit, die auch Arbeitnehmerfreizügigkeit genannt wird, der Dienstleistungsverkehrsfreiheit und der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit. Die auf den Binnenmarkt gegründete Wirtschaftsunion ist auch eine Währungsunion. Alle 28 Mitgliedstaaten der EU haben eine gemeinsame Währung, den Euro. Die Zentralbank der Währungsunion ist die Europäische Zentralbank (EZB). Die Organe der EU sind das Europäische Parlament (EP), der Europäische Rat, der Rat, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank (EZB) und der Europäische Rechnungshof (EuRH). Das Europäische Parlament ist ausschließlich für die Gesetzgebung in der EU zuständig. Die Europäische Kommission vollzieht die Unionsgesetze, die anderen EU-Organe haben nur beratende Funktion. Die Europäische Kommission besteht aus 28 Mitgliedern, die Kommissare genannt werden und jeweils Staatsangehörige der 28 EU- Mitgliedstaaten sind. Die Kommissare sind an die Weisungen des jeweiligen Mitgliedstaats gebunden. [9] 4. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die nationalen Vollziehungsbehörden? (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 2

3 5. Kreuzen Sie an! Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Er kann daher dem Bundeskanzler, der Bundesregierung und allen anderen Verwaltungsorganen des Bundes und der Länder Weisungen erteilen. Als Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident Chef der Verwaltung. Ihm obliegt die Leitung der Verwaltung des Bundes und der Länder. Die vom Bundespräsidenten erlassenen Bescheide nennt man Entschließungen, Gesetze des Bundespräsidenten nennt man Allgemeine Entschließungen. Zum Bundespräsidenten ist jede Person wählbar, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt und (spätestens) am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die Amtsperiode des Bundespräsidenten beträgt sechs Jahre. Wer schon einmal das Amt des Bundespräsidenten ausübte, darf nicht neuerlich zum Bundespräsidenten gewählt werden. Die Bundesversammlung kann die Durchführung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten beschließen. Seit der B-VG-Novelle 1929 wählt nicht der Nationalrat die Bundesregierung, sondern der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und über dessen Vorschlag die Bundesminister (und Staatssekretäre). Der Bundeskanzler und die Bundesminister sind nur dem Bundespräsidenten, der sie ernennt und abberufen kann, politisch verantwortlich. Österreich ist in diesem Sinn eine präsidentielle Demokratie. Die Bundesregierung ist eine Koalitionsregierung, wenn sie eine aus mehreren Parteien gebildete Mehrheit im Parlament hinter sich hat. 10) Der Bundespräsident kann nur eine Person zum Bundeskanzler ernennen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen ist und in den Nationalrat gewählt wurde. 1 Der Bundespräsident darf alle Zuständigkeiten nur auf Vorschlag der Bundesregierung oder einer Landesregierung setzen. 1 Staatsverträge des Bundes können in allen Angelegenheiten abgeschlossen werden, auch in solchen, die nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung in die Zuständigkeit der Länder fallen. [4] 6. Welche Wirtschaftsordnung hat Österreich? Woraus ergibt sich diese? (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 3

4 7. Kreuzen Sie an! In der Demokratie bestimmt das Volk die Staatswillensbildung. Nach dem B-VG wählt das Volk sowohl das Parlament als auch die Regierung direkt. Das B-VG weist die Bundesgesetzgebung dem Bundesparlament, nämlich der Bundesversammlung (Nationalrat und Bundesrat), zu. Allgemeine Vertretungskörper sind Kollegialorgane, die gebietsbezogen die Interessen aller, nicht nur bestimmter Personen wahrnehmen. Der Nationalrat, die Landtage und die Gemeinderäte sind allgemeine Vertretungskörper, nicht jedoch der Bundesrat, weil seine Mitglieder nicht unmittelbar vom Volk gewählt sind. Im Bundesrat sind Vertreter der Länder versammelt. Sie werden im Zusammenhang mit den Landtagswahlen vom Volk unmittelbar gewählt. Der Nationalrat kann seine fünfjährige Legislaturperiode durch Mehrheitsbeschluss (= Selbstauflösung ) vorzeitig beenden. Die Folge sind Neuwahlen. Die Bundesgesetzgebung ist nach der Kompetenzverteilung des B-VG insbesondere für die Angelegenheiten der Art 10, 11, und 12 B-VG zuständig. Der Weg eines Bundesgesetzes beginnt mit der Gesetzesinitiative. Neben der Regierungsvorlage können nur Abgeordnete des Nationalrats oder der Bundesrat ein Bundesgesetz initiieren. Nach zwei Lesungen beschließt der Nationalrat in einer dritten Lesung das Gesetz. Für den einfachen Gesetzesbeschluss ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Bundesverfassungsgesetze muss zudem eine Volksabstimmung abgehalten werden. 10) Der Einspruch des Bundesrats schiebt den Gesetzesbeschluss des Nationalrats in der Regel nur auf (= suspensives Veto), der Nationalrat kann sich mit Beharrungsbeschluss über den Einspruch des Bundesrats hinwegsetzen. 1 Bundesverfassungsgesetze, welche die Gesetzgebungs- oder Vollziehungskompetenzen der Länder einschränken, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesrats (= absolutes Veto ) beschlossen werden. 1 Beschließt der Nationalrat vor Ablauf der Legislaturperiode seine Auflösung, steht dem Bundesrat bloß ein suspensives Veto zu. 1 Wir sprechen von einer fakultativen Volksabstimmung, wenn eine Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss nicht zwingend abgehalten werden muss, sondern auf Initiative des Nationalrats bzw des Bundesrats stattfinden kann. 1 Bei negativem Ausgang einer fakultativen Volksabstimmung kann der Nationalrat in einem neuen Gesetzgebungsverfahren ein gleichlautendes Gesetz beschließen und ohne Abhaltung einer Volksabstimmung in Kraft setzen. 1 Abänderungen der Bundesverfassung durch den Bundesverfassungsgesetzgeber (Bundesparlament) sind möglich, bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit immer einer Volksabstimmung. 1 Der Bundespräsident beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen von Bundesgesetzen. Der Bundespräsident hat dabei zu überprüfen, ob ein Bundesgesetz verfahrensmäßig und inhaltlich der Bundesverfassung entspricht. 1 Die Bundesgesetze werden im Bundesgesetzblatt I (BGBl I) kundgemacht. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist in Art 49 B-VG und im einfachen Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz) geregelt. 1 Das Bundesgesetzblatt ist in zwei Teile unterteilt: das Bundesgesetzblatt I (= BGBl I) dient insbesondere der Verlautbarung der Bundesgesetze; das Bundesgesetzblatt II (= BGBl II) enthält die Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister sowie die allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten. [6] (Cyber-) Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I SS TEST/Seite 4

5 8. Kreuzen Sie an! Die Stellung der Abgeordneten im Nationalrat und im Landtag ist durch das freie Mandat, die Immunität, die Inkompatibilität und die Unvereinbarkeit gekennzeichnet. Das freie Mandat ist Ausfluss der parlamentarischen Demokratie. Im freien Mandat garantiert die Bundesverfassung den Abgeordneten unter anderem, ihre Wahlversprechen nicht halten zu müssen. Klubzwang bedeutet die bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtung eines Abgeordneten zur Abstimmung nach einem vom Klub bzw der Klubführung vorher festgelegten Abstimmungsverhalten. Tritt ein Abgeordneter zum Nationalrat aus einem Parlamentsklub aus, kann er sein Nationalratsmandat dennoch bis zum Ende der Legislaturperiode ausüben; wird ein Abgeordneter zum Nationalrat hingegen aus einem Parlamentsklub ausgeschlossen, verliert der Abgeordnete damit auch sein Nationalratsmandat. Für Handlungen außerhalb seiner parlamentarischen Tätigkeit genießt der Abgeordnete grundsätzlich keinen Schutz vor straf-, zivilrechtlichen und verwaltungsbehördlichen Sanktionen. Zur Inkompatibilität sagen wir auch Unvereinbarkeit oder Indemnität. Die Abgeordneten der Parlamente üben ihre parlamentarische Tätigkeit als Beruf aus. Sie gelten mit den anderen Dienstnehmern des Staats als öffentlich Bedienstete. Sie beziehen für ihre Tätigkeit ein Gehalt. Jedermann kann sich wegen eines Missstands in der Verwaltung bei der Volksanwaltschaft beschweren. Die Volksanwaltschaft ist nach dem B-VG für die gesamte Verwaltung des Bundes, aller Länder und aller Gemeinden zuständig. Die Volksanwaltschaft prüft Missstände in der Verwaltung von Amts wegen oder über Beschwerde, doch muss der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Missstand selbst betroffen sein. [3] 9. Welche Bedeutung haben die Mehrheiten im Nationalrat für die Bildung der Bundesregierung und warum? Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (SS TEST/Seite 5

6 10. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [8 Fehler]! ( Es gibt an die 200 Staaten, jeder Staat hat eine eigene nationale Rechtsordnung. Die internationalen Beziehungen sind nicht Gegenstand der nationalen Rechtsordnung, sondern Gegenstand des internationalen Rechts (= Völkerrecht). Wegen der staatlichen Souveränität kann das Völkerrecht nur die internationalen Beziehungen der Völkerrechtssubjekte, nicht aber innere Angelegenheiten der Staaten regeln. Ein internationales Gewaltmonopol des Völkerrechts fehlt. ( So wie es im nationalen Recht natürliche und juristische Personen gibt, gibt es im Völkerrecht Staaten und internationale Organisationen. Völkerrechtssubjekte, also Träger internationaler Rechte und Pflichten, können daher nicht nur Staaten, sondern auch internationale Organisationen und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Staaten nennen wir internationales Recht, die rechtlichen Beziehungen zwischen internationalen Organisationen nennen wir internationale Beziehungen. ( Die nationale österreichische Verfassung anerkennt die Existenz des Völkerrechts, was insbesondere die Art 9 Abs 1 und 49 Abs 2 B-VG zeigen. Das B-VG sieht die spezielle Transformation des Völkerrechts vor. Damit gilt jedes Völkerrecht ohne zusätzlichen nationalen Rechtssetzungsakt auch als nationales Recht. ( Das transformierte Völkerrecht richtet sich immer nur an die Gesetzgebung. Sollen die Vollziehungsorgane völkerrechtliche Regelungen im nationalen Bereich anwenden, so bedarf es dazu eines besonderen Gesetzes. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein wichtiger multilateraler Staatsvertrag, der unmittelbar anwendbar ist und subjektive Rechte gewährt. Die EMRK steht aufgrund einer Anordnung des Bundesverfassungsgesetzgebers im Verfassungsrang. ( Einen völkerrechtlichen Vertrag (= inter-nationalen Vertrag) zwischen Staaten oder internationalen Organisationen nennt das B-VG (Art 9 Abs 2, Art 10 Abs 1 Z 2, Art 48, Art 49 Abs 2, Art 65 Abs Staatsvertrag. Österreich ist ein aus zehn Staaten bestehender Bundesstaat. Die neun Bundesländer und der Bund sind daher Völkerrechtssubjekte und können mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen Staatsverträge abschließen. Entsprechend unterscheidet das B-VG Staatsverträge des Bundes und Staatsverträge der Länder. Die Staatsverträge des Bundes (Art 50 B-VG) schließt der Bundespräsident, die Staatsverträge der Länder (Art 16 B-VG) schießt der Landeshauptmann ab. Die Staatsverträge der Länder, der Teil- oder Gliedstaaten, werden auch als Glied- oder Teilstaatsverträge bezeichnet. [8] 11. Erläutern Sie drei Kontrollrechte des Bundesparlaments! [3] Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (SS TEST/Seite 6

7 12. Was verstehen wir unter Misstrauensvotum? 13. Was verstehen wir unter Ministeranklage? Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (SS TEST/Seite 7

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