ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 JA materiell formell NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Binder [ ] Renner/Stadlbauer [ ] Trauner [ ] KLAUSUR [A] WS 2016/17 NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] Zutreffendes bitte ankreuzen! AG Bruno Binder [Cyber] AG Bettina Renner/Sandra Stadlbauer [präsent] AG Gudrun Trauner [präsent] 1. Kreuzen Sie an! Formelles und/oder materielles Verfassungsrecht? 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Art 8 Abs 1 B-VG. Art 2 Abs 1 B-VG. 1 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes. Art 63 Abs 2 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye Art 2 1. Zusatzprotokoll zur EMRK (ZPzEMRK). 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Art 16 Oö Landes-Verfassungsgesetz (Oö L-VG). 91a Abs 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Art 1 BVG Rassendiskriminierung. 10) 41 Abs 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO). [5] 2. Kreuzen Sie an! 1) In der Bundesverfassung verankerte Grundrechte schützen sowohl gegen den einfachen Bundesgesetzgeber als auch gegen den einfachen Landesgesetzgeber, nicht jedoch gegen den Landesverfassungsgesetzgeber. 2) In der Landesverfassung verankerte Grundrechte schützen nur gegen den einfachen Landesgesetzgeber, nicht gegen den Bundesverfassungsgesetzgeber. 3) Die Drittwirkung stellt die Frage, ob Grundrechte den Einzelnen nur gegen den Staat oder auch gegen andere Private schützen. 4) Die EMRK ist ein Verfassungsgesetz. Sie heißt europäisch, weil sie sich inhaltlich am europäischen Standard der Grundrechte orientiert. 5) Grundrechte binden den Staat, die Gesellschaft und die Menschen sind frei und von besonderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen abgesehen nicht an Grundrechte gebunden. 6) Die Grundrechte haben grundsätzlich keine unmittelbare Drittwirkung. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 1

2 Ausführungsgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung Vollziehung Grundsatzgesetzgebung Gesetzgebung JA NEIN Vollziehung 3. Ordnen Sie zu! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Verfassungsgerichtsbarkeit Jagdwesen Heil- und Pflegeanstalten Fremdenpolizei Grundstücksverkehr für Ausländer Staatsbürgerschaft Gewährung von Kinderbeihilfen Bodenreform Kinowesen Natur- und Landschaftsschutz [5] 4. Kreuzen Sie an! 1) Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. 2) Der Wortlaut des Verfassungstextes beschreibt den Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutzbereich des Grundrechts bleibt hinter dem Wortlaut zurück, wenn er auf verfassungsimmanente Schranken trifft. 3) Verfassungsimmanente Schranken für Grundrechte ergeben sich immer aus anderen Grundrechten, nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen. 4) Wegen der verfassungsimmanenten Schranken sind Grundrechte häufig nur einfachgesetzlich gewährleistet. 5) Ein Grundrecht, das verfassungsimmanent beschränkt ist, bezeichnen wir als relativ schützendes Grundrecht. 6) Der Gleichheitssatz ist ein Grundrecht. Ungleiche Regelungen des einfachen Gesetzgebers sind nur verfassungskonform, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. 7) Der Gleichheitssatz steht unter Gesetzesvorbehalt, weil alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. 8) Die Wehrpflicht für Männer in Art 9a Abs 3 erster Satz B-VG ist gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig, weil Männer und Frauen ungleich behandelt werden. 9) Der Gleichheitssatz ist ein Grundrecht, aber auch ein Freiheitsrecht. [3] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 2

3 5. Tragen Sie in die nachstehende Tabelle die BEHÖRDEN und ÄMTER ein! [KEINE Abkürzungen verwenden!] Organisation der MITTELBAREN BUNDESVERWALTUNG Steyr BEHÖRDE AMT III. Instanz II. Instanz I. Instanz [3] 6. Tragen Sie die entsprechenden Ämter ein! VERWALTUNGSBEHÖRDE AMT (Geschäftsapparat) BundespräsidentIn Bundesministerin für Bildung BundeskanzlerIn Salzburger Landesregierung Landeshauptfrau/-mann Salzburg Bezirkshauptmannschaft [-frau/- mann] Freistadt Gemeinderat Freistadt Stadtrat Freistadt Bürgermeisterin Freistadt Gemeinderat der Statutarstadt Steyr Stadtsenat der Statutarstadt Steyr BürgermeisterIn der Statutarstadt Steyr Magistrat der Statutarstadt Steyr [4] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 3

4 7. Streichen Sie falsche Textpassagen durch! Österreich ist eine demokratische Republik, Staatsoberhaupt ist kein Monarch, sondern ein Bundespräsident. Der Bundespräsident wird unmittelbar vom Bundesvolk (= österreichische Staatsbürger und nicht-österreichische Unionsbürger, die in Österreich wohnen) für eine fünfjährige Amtsperiode gewählt. Zum Bundespräsidenten kann nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der das 35. Lebensjahr vollendet hat und einer politischen Partei angehört. Eine Wiederwahl für eine unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident kann durch Volksabstimmung vor Ende seiner Amtsperiode abgesetzt werden. Eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten findet aufgrund eines bezüglichen Volksbegehrens statt. Einen Vizepräsidenten kennt das B-VG nicht, der Bundespräsident wird bei einer Verhinderung bis zu zwanzig Tagen vom Bundeskanzler, ansonsten vom Präsidium des Nationalrats als Kollegium vertreten. Das B-VG sieht vor, dass der Bundespräsident nach jeder Nationalratswahl eine neue Bundesregierung bildet. Der Bundespräsident ist frei, irgendeine zum Nationalrat wählbare Person zum Bundeskanzler zu bestellen. Er nimmt dabei aber auf das Parlament politisch Rücksicht. Der Nationalrat kann eine Regierung, die ihm nicht genehm ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Misstrauensvotum aus dem Amt entfernen. Der Bundespräsident wird daher bestrebt sein, nur eine Regierung zu ernennen, die von einer Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat politisch getragen wird, wir sprechen von einer Mehrheitsregierung. Wenn eine Regierung zwar nicht das politische Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats hat, aber eine Mehrheit vereinbart, den vom Bundespräsidenten ernannten Bundeskanzler und seine Bundesregierung wenigstens nicht durch Misstrauensvotum sofort wieder abzuberufen, sprechen wir von einer Minderheitsregierung. Gehören einer Bundesregierung Mitglieder aller im Parlament vertretenen politischen Parteien an, so sprechen wir von einer Koalitionsregierung. Neben der Regierungsbildung hat der Bundespräsident noch weitere Aufgaben. So vertritt er die Republik Österreich nach außen, insbesondere schließt er die Staatsverträge ab. Er führt den Oberbefehl über das Bundesheer; er kann den Nationalrat auflösen; er kann mit Zustimmung des Bundesrats den Landtag auflösen; er ernennt die Bundesbeamten; er übt das Begnadigungsrecht aus; er hat ein Notverordnungsrecht; ua. Alle zuletzt genannten Kompetenzen übt der Bundespräsident nicht frei aus, er ist an Vorschläge in der Regel der Bundesregierung gebunden. Die Verfassung, die das Gesetzmäßigkeitsgebot normiert, versucht durch verschiedene Kautelen, die Verwaltung dem Willen des Parlaments nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich zu unterwerfen. So macht das Parlament nicht nur Gesetze, es kontrolliert darüber hinaus politisch und rechtlich die gesamte Verwaltung und wirkt an bestimmten Akten der Vollziehung (etwa an Staatsverträgen) mit. Der Rechnungshof prüft die korrekte Gebarung der Verwaltungen, er ist organisatorisch Teil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Der Rechnungshof berichtet dem Nationalrat (Art 126d B-VG) bzw im Rahmen der Gebarungskontrolle der Länder den Landtagen (Art 127 Abs 6 B-VG) über seine Erhebungen. Die Volksanwaltschaft ein (Hilfs)Organ des Nationalrats untersucht nach dem B-VG erstens Missstände in der Bundesverwaltung und zweitens Missstände in allen Landesverwaltungen und in allen Gemeindeverwaltungen. Sie berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat über ihre Tätigkeit (Art 148d Abs 1 B-VG), kann anlässlich einer Missstandskontrolle Empfehlungen über zu treffende Maßnahmen erteilen (Art 148c B-VG). Die Volksanwaltschaft ist wie der Rechnungshof eine subjektive Rechtsschutzeinrichtung der Bundesverfassung. [9] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 4

5 8. Beschreiben Sie die Aufgaben der Europäischen Kommission! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art EUV; Art AEUV. Aufgaben: 9. Beschreiben Sie die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (EP)! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art EUV; Art AEUV. Zusammensetzung: [1] 10. Beschreiben Sie die Aufgaben des Europäischen Rats! [Nennen Sie auch die bezüglichen Rechtsgrundlagen (im EUV und AEUV)!] Art EUV; Art AEUV. Aufgaben: [1] 11. Was bedeutet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts für die nationalen Vollziehungsbehörden? (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 5

6 12. Was verstehen wir unter Souveränität? 13. Was verstehen wir unter Wirtschaftsordnung? Nennen Sie fünf Modelle einer Wirtschaftsordnung! 14. a. Beschreiben Sie, ob und wie der Staat Träger von Privatrechten ist und was wir unter Träger von Privatrechten verstehen! [Nennen Sie auch die beiden bezüglichen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlagen!] b. Welche Staatsteilgewalt handelt als Träger von Privatrechten? Welche drei synonyme Begriffe bezeichnen diese Staatsteilgewalt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt? [3] (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 6

7 15. Erläutern Sie, wie der Bundeskanzler und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung in ihr Amt kommen! BundeskanzlerIn: BundesministerIn: 16. Was verstehen wir unter Misstrauensvotum? 17. Ist die Landesregierung ein Einzelorgan oder ein Kollegialorgan? Was ist ein Kollegialorgan? Kollegialorgan: Landesregierung: (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I [WS 2016/17] 2. Klausur [A]/Seite 7

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