ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Simone Grochar/Gudrun Trauner TEST LÖSUNG [A] WS 2014/15 Punkte [50] 1. Streichen Sie falsche Textpassagen durch [8 Fehler]! Österreich ist eine demokratische Republik, Staatsoberhaupt ist kein Monarch, sondern ein Bundespräsident. Der Bundespräsident wird unmittelbar vom Bundesvolk (= österreichische Staatsbürger und nicht-österreichische Unionsbürger, die in Österreich wohnen) für eine fünfjährige Amtsperiode gewählt. Zum Bundespräsidenten kann nur ein österreichischer Staatsbürger gewählt werden, der das 35. Lebensjahr vollendet hat und einer politischen Partei angehört. Eine Wiederwahl für eine unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident kann durch Volksabstimmung vor Ende seiner Amtsperiode abgesetzt werden. Eine Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten findet aufgrund eines bezüglichen Volksbegehrens statt. Das B-VG sieht vor, dass der Bundespräsident nach jeder Nationalratswahl eine neue Bundesregierung bildet. Eine einmal ernannte Regierung kann der Bundespräsident nicht wieder abberufen. Die Abberufung der Bundesregierung aus politischen Gründen ist ausschließlich dem Nationalrat durch Misstrauensvotum vorbehalten. Neben der Regierungsbildung hat der Bundespräsident noch weitere Aufgaben. So vertritt er die Republik Österreich nach außen, insbesondere schließt er die Staatsverträge ab. Er führt den Oberbefehl über das Bundesheer; er kann den Nationalrat auflösen; er kann mit Zustimmung des Bundesrats den Landtag auflösen; er ernennt die Bundesbeamten; er übt das Begnadigungsrecht aus; er hat ein Notverordnungsrecht; ua. Alle zuletzt genannten Kompetenzen übt der Bundespräsident nicht frei aus, er ist an Vorschläge in der Regel der Bundesregierung gebunden. Einen Vizepräsidenten kennt das B-VG nicht, der Bundespräsident wird bei einer Verhinderung bis zu zwanzig Tagen vom Bundeskanzler, ansonsten vom Präsidium des Nationalrats als Kollegium vertreten. Der Bundespräsident ist frei, irgendeine zum Nationalrat wählbare Person zum Bundeskanzler zu bestellen. Er nimmt dabei aber auf das Parlament politisch Rücksicht. Der Nationalrat kann eine Regierung, die ihm nicht genehm ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Misstrauensvotum aus dem Amt entfernen. Der Bundespräsident wird daher bestrebt sein, nur eine Regierung zu ernennen, die von einer Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat politisch getragen wird, wir sprechen von einer Mehrheitsregierung. Wenn eine Regierung zwar nicht das politische Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats hat, aber eine Mehrheit vereinbart, den vom Bundespräsidenten ernannten Bundeskanzler und seine Bundesregierung wenigstens nicht durch Misstrauensvotum sofort wieder abzuberufen, sprechen wir von einer Minderheitsregierung. Gehören einer Bundesregierung Mitglieder aller im Parlament vertretenen politischen Parteien an, so sprechen wir von einer Koalitionsregierung. 8 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15) 3. TEST [A] Lösung/Seite 1

2 JA JA JA 2. Kreuzen Sie an! 1) 2) Statt Rechtsfähigkeit sprechen wir manchmal auch von Handlungsfähigkeit. Menschen können privatrechtliche Verträge abschließen, weil sie rechtsfähig sind. Jeder Mensch ist von Natur aus rechtsfähig. 3) 4) Eine Person, die nicht rechtsfähig ist, braucht zum Handeln einen Vertreter. Die Rechtsfähigkeit juristischer Personen besteht im Wesentlichen in der Vermögensfähigkeit. 5) Juristische Personen verfügen über ein Organisationsrecht, etwa einen Gesellschaftsvertrag, eine Satzung, ein Statut. 6) Juristische Personen sind rechtsfähig, nicht aber handlungsfähig. Für die juristische Person muss ein Mensch entscheiden und handeln. 7) Das Organisationsrecht einer juristischen Person legt fest, wer für die juristische Person innen entscheidet, und wer nach außen handelt. 8) Das Organisationsrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist immer hoheitliches Recht. 9) Die HochschülerInnenschaft an der Universität Linz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil sie durch Gesetz als juristische Person eingerichtet ist. 3. Kreuzen Sie an! 1) Österreich ist ein Völkerrechtssubjekt. Das bedeutet, dass Österreich die Existenz des Völkerrechts anerkennt. 2) Als Völkerrechtssubjekte gibt es nicht nur Staaten, sondern auch internationale Organisationen. 3) Die internationalen Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen sind verrechtlicht. Die Verrechtlichung nennen wir Völkerrecht. Der Staat mit seinen Rechtsnormen regelt auch das Völkerrecht. 4) Neben dem Staatsrecht auf nationaler Ebene steht auf internationaler Ebene das Völkerrecht, das die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regelt. Es bestehen daher die beiden Rechtsordnungen nebeneinander. 5) Das Staatsrecht ist auf nationaler Ebene für alle Menschen auf dem Staatsgebiet wegen des staatlichen Gewaltmonopols verbindlich. Das Völkerrecht ist auf internationaler Ebene aufgrund des internationalen Gewaltmonopols verbindlich. 6) Ein wichtiger Teil des Völkerrechts besteht in bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. 4. Kreuzen Sie an! 1) Das Recht der Europäischen Union nennen wir Unionsrecht. Es besteht aus dem primären Unionsrecht (staatsvertragsrechtliche Grundlagen) und dem sekundären Unionsrecht (die von den Unionsorganen erzeugten Normen). 2) Das sekundäre Unionsrecht besteht insbesondere aus den Verordnungen und den Richtlinien. 3) Kommt ein EU-Mitgliedstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, so hat die staatliche Vollziehung die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, sofern ihr hinreichend konkretisierte Rechte zu entnehmen sind. 4) Unionsrecht hebt entgegenstehendes nationales Recht nicht förmlich auf, verdrängt jedoch seine Anwendbarkeit. Die staatliche Vollziehung (jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht) muss im Anwendungsfall bei Kollision mit nationalem Recht das Unionsrecht anwenden und das nationale Recht unangewendet lassen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15) 3. TEST [A] Lösung/Seite 2

3 Staatsbürgerrecht Menschenrecht JA 5) Richtlinien verpflichten die EU-Mitgliedstaaten, innerhalb einer gesetzten Frist den Zielen durch nationale Rechtsakte zu entsprechen (= Umsetzung der Richtlinie). Kommt ein Mitgliedstaat der Umsetzung einer Richtlinie nicht zeitgerecht nach, kann gegen ihn ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EGMR eingeleitet werden. 6) Verordnungen (EU) sind im Gegensatz zu den Richtlinien unverbindliche Empfehlungen. 7) Verordnungen (EU) können den Menschen in den Mitgliedstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 8) Das Amtsblatt der Europäischen Union dient der Kundmachung des Unionsrechts. Es erscheint elektronisch in allen 28 Amtssprachen. 9) Das Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, unionsrechtswidriges nationales Recht ist nichtig. 5. Geben Sie an, ob und welche Grundrechte in den nachfolgenden Sachverhalten verletzt sein könnten, führen Sie die verfassungsgesetzlichen Grundlagen an und kreuzen Sie jeweils an, ob es sich um ein Staatsbürgerrecht oder um ein Menschenrecht handelt! Sachverhalt Grundrecht Rechtsnorm a. Die Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der JKU demonstriert am Taubenmarkt gegen Studiengebühren. Die Polizei löst die Demonstration auf. Versammlungsfreiheit Art 12 StGG Art 11 EMRK b. Jene Studierenden, die sich trotz Auflösung der Demonstration weigern, den Taubenmarkt zu verlassen, nimmt die Polizistin P fest. Recht auf persönliche Freiheit PersFrBVG Art 5 EMRK c. Die Unternehmerin U ist wegen des Öffnungszeitengesetzes gezwungen, ihren Laden zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten. Erwerbsfreiheit Art 6 StGG d. Die Studentin S wird wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit mit einer Geldstrafe von 100, bestraft. Eigentumsfreiheit Art 5 StGG Art 1 1. ZPzEMRK e. Die Verwaltungsbehörde untersagt B die Gründung einer Gewerkschaft. Vereinsfreiheit Art 12 StGG Vereinigungsfreiheit Art 11 EMRK f. Der Bürgermeister verweigert die Erteilung der Baubewilligung, weil er die Antragstellerin nicht leiden kann. Gleichheitssatz Art 7 Abs 1 B-VG Art 2 StGG 9 Punkte (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15) 3. TEST [A] Lösung/Seite 3

4 BEANTWORTEN Sie und nennen Sie die jeweilige/n RECHTSGRUNDLAGE/N! 6. Erläutern Sie, wie die Mitglieder der Bundesregierung in ihr Amt kommen! Bundeskanzler ernennt der Bundespräsident gänzlich frei (Art 70 Abs 1 B-VG). Er kann jeden passiv zum Nationalrat Wahlberechtigten (Art 26 Abs 4 B-VG) zum Bundeskanzler ernennen (Art 70 Abs 2 B-VG) und ist an keine Vorschläge gebunden. Nur er bestimmt, wer Bundeskanzler ist. Die Bundesminister und Staatssekretäre ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Er kann den Bundeskanzler und die Bundesregierung jederzeit frei wieder entlassen. 7. Welche Bedeutung haben die Mehrheiten im Nationalrat für die Bildung der Bundesregierung und warum? Der Nationalrat kann ohne Angabe von Gründen mit Mehrheit der Abgeordneten den Bundeskanzler und die Bundesminister jederzeit abberufen (Misstrauensvotum). Diese Kompetenz des Nationalrats zwingt den Bundespräsidenten, bei der Auswahl des Bundeskanzlers auf die politischen Mehrheiten im Nationalrat Rücksicht zu nehmen. Der Bundespräsident muss also politisch nicht rechtlich darauf achten, dass der von ihm in Betracht gezogene Bundeskanzler die Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats zumindest nicht gegen sich hat. Ernennt der Bundespräsident nämlich einen Bundeskanzler, der eine Mehrheit der Abgeordneten im Nationalrat gegen sich hat, so wird der Nationalrat den vom Bundespräsidenten ernannten Bundeskanzler wieder abberufen. Daher überlässt der Bundespräsident es in politischer Usance den im Nationalrat vertretenen Parteien (meist deren Vorsitzenden), Vorschläge für einen Bundeskanzler zu erstatten. 8. Erläutern Sie die Kontrollrechte des Bundesparlaments! Weil die Regierung (und die nachgeordnete Verwaltung) dem Parlament politisch und rechtlich unterworfen ist, hat das Parlament Kontrollrechte gegenüber der Regierung. (1) Nationalrat kann im Rahmen der politischen Kontrolle durch Mehrheitsbeschluss einen Untersuchungsausschuss mit einem konkreten Untersuchungsauftrag zur Aufklärung bestimmter Vorgänge in der Bundesverwaltung einsetzen (Untersuchungsrecht = Enqueterecht nach Art 53 Abs 1 B-VG). (2) Nationalrat als auch Bundesrat können zu allen Angelegenheiten der Verwaltung Anfragen an die Regierung richten, welche die Regierung beantworten muss (Fragerecht = Interpellationsrecht, Art 52 B-VG) (3) Nationalrat als auch Bundesrat können der Regierung durch Beschluss (rechtlich unverbindliche) Hinweise geben, wie sie ihr Amt zu führen und wie sie die Gesetze zu vollziehen hat (Entschließungsrecht = Resolutionsrecht, Art 52 B-VG). 4 Punkte 9. Was verstehen wir unter Misstrauensvotum? Das Misstrauensvotum ist ein Beschluss des Nationalrats zur Abberufung der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers wegen Verlust des politischen Vertrauens (Art 74 Abs 1 B-VG). Der Bundespräsident hat die Bundesregierung oder den betreffenden Bundesminister in der Folge des Amts zu entheben. Ein Misstrauensvotum bringt den Verlust des politischen Vertrauens des Nationalrats in die Regierung zum Ausdruck (= politische Kontrolle), eine Begründung ist nicht erforderlich. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15) 3. TEST [A] Lösung/Seite 4

5 10. Was verstehen wir unter Ministeranklage? Ministeranklage ist der Beschluss des Nationalrats, mit dem wegen rechtswidriger und schuldhafter Gesetzesverletzung eines Mitglieds der Bundesregierung Anklage beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben wird (Art 76 B-VG). Der VfGH stellt in der Folge fest, ob das Regierungsmitglied schuldhaft rechtswidrig gehandelt hat und erkennt in schweren Fällen auf den Amtsverlust des Regierungsmitglieds (Art 142 Abs 2 lit b B-VG). Die Ministeranklage ist an einen Grund (Gesetzesverletzung) gebunden (= rechtliche Kontrolle). 11. [Der Weg der Bundesgesetzgebung]. a. Der Weg der Bundesgesetzgebung beginnt mit einer Gesetzesinitiative. Wer ist berechtigt, im Nationalrat einen Gesetzesvorschlag einzubringen? Nennen Sie vier Antragsberechtigte! Im Nationalrat dürfen nach Art 41 B-VG einen Gesetzesvorschlag einbringen: (1) die Bundesregierung, die eine Regierungsvorlage an das Parlament beschließt; (2) ein Nationalratsausschuss in einer ihm zugewiesenen Angelegenheit (= Ausschussantrag); (3) ein gemeinsamer Antrag von mindestens fünf Abgeordneten des Nationalrats (Abgeordnetenantrag); (4) der Bundesrat oder ein Drittel seiner Mitglieder; und (5) Stimmberechtigte oder je ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder im Wege eines Volksbegehrens. b. Nennen Sie jeweils das für den Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes und das für den Beschluss eines Bundesverfassungsgesetzes erforderliche Präsenzquorum und das Konsensquorum! Beschlussfassungsquoren für ein einfaches Bundesgesetz (Art 31 B-VG): Präsenzquorum (= Anwesenheitsquorum): mindestens ein Drittel der Abgeordneten Konsensquorum (= Zustimmungsquorum): unbedingte (= absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Hälfte + 1). Beschlussfassungsquoren für ein Bundesverfassungsgesetz (Art 44 Abs 1 B-VG): Präsenzquorum (= Anwesenheitsquorum): mindestens die Hälfte der Abgeordneten (mindestens 92 der 183 Abgeordneten) Konsensquorum (= Zustimmungsquorum): Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15) 3. TEST [A] Lösung/Seite 5

6 c. Nachdem im Nationalrat ein Gesetzesbeschluss gefasst wurde, ist dieser dem Bundesrat zu übermitteln. Auf welche Weise wirkt der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit? Erläutern Sie die drei Varianten der Mitwirkung des Bundesrats und nennen Sie jeweils ein Beispiel! (1) Regelfall: Bundesrat kann gegen Gesetzesbeschluss des Nationalrats einen begründeten Einspruch erheben kann (Art 42 Abs 2 und 3 B-VG). Den Einspruch des Bundesrats (= suspensives Veto) kann der Nationalrat durch eine Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses (= Beharrungsbeschluss) entkräften (Art 42 Abs 4 B-VG). Beispiel: Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrats, der weder unter Variante (2) noch (3) fällt. (2) In einigen Fällen ist dieses Einspruchsrecht des Bundesrats allerdings nicht bloß ein suspensives Veto, sondern ein absolutes Veto, also ein Zustimmungsrecht Beispiele: Bundesgrundsatzgesetz (Art 12 B-VG), das für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die kürzer als sechs Monate oder länger als ein Jahr ist (Art 15 Abs 6 B-VG). Bundesverfassungsgesetzesbeschluss, mit dem Art 34 oder Art 35 B-VG abgeändert wird (Art 35 Abs 4 B-VG). Bundesverfassungsgesetzesbeschluss, mit dem die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird (Art 44 Abs 2 B-VG), also etwa das Baurecht als Bundesgesetzgebungskompetenz in den Katalog des Art 10 B-VG aufgenommen wird, sodass künftig nicht mehr die Landesgesetzgeber (die Landesparlamente) das Baurecht regeln dürften, sondern der Bundesgesetzgeber. (3) Gesetzesbeschlüsse in den Angelegenheiten des Art 42 Abs 5 B-VG kommen ohne jede Mitwirkung des Bundesrats zu Stande. Beispiele: Gesetzesbeschluss betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates; Gesetzesbeschluss betreffend die Auflösung des Nationalrates; Gesetzesbeschluss betreffend nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes; Gesetzesbeschluss betreffend das Bundesfinanzrahmengesetz; Gesetzesbeschluss betreffend das Bundesfinanzgesetz; 5 Punkte d. Welche Rolle spielen der Bundespräsident und der Bundeskanzler im Gesetzgebungsverfahren des Bundes? Bundespräsident: Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Gesetzes durch seine Unterschrift (Art 47 Abs 1 B-VG); Bundeskanzler: Gegenzeichnung der Beurkundung des BPRäs (Art 47 Abs 3 B-VG) und Kundmachung des Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I (BGBl I) nach Art 49 Abs 1 B-VG. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2014/15) 3. TEST [A] Lösung/Seite 6

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