Pressekonferenz, 20. Mai 2010, Berlin Familienpflegezeit. Statement. Professor Dr. Dr. h.c. Bert Rürup. Mitglied des Vorstands MaschmeyerRürup AG

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1 Pressekonferenz, 20. Mai 2010, Berlin Familienpflegezeit Statement Professor Dr. Dr. h.c. Bert Rürup Mitglied des Vorstands MaschmeyerRürup AG Es gilt das gesprochene Wort.

2 1. Alle Prognosen zeigen, dass der Bedarf an Pflege durch Angehörige mittelfristig deutlich zunehmen wird als Folge des gesetzlichen Grundsatzes ambulant vor stationär und insbesondere aufgrund der Wünsche einer Mehrzahl der Pflegebedürftigen in den eigenen vier Wänden nach Möglichkeit von nahen Angehörigen betreut zu werden. Diesem steigenden Bedarf an häuslicher Pflege durch Familienangehörige steht ein perspektivisch deutlich geringer werdendes Angebot gegenüber, diese Leistungen zu erbringen. Der Hauptgrund für den wachsenden Bedarfsüberhang an familiärer Pflege ist ein rückläufiges Familienpflegepotenzial, das vorrangig aus der glücklicherweise steigenden Erwerbstätigkeit der Frauen resultiert. Salopp formuliert: Es fehlen zukünftig sehr viel mehr als heute Töchter und Schwiegertöchter, die sich dieser Aufgabe widmen können oder wollen. 2. Das Pflegezeitgesetz, das am in Kraft getreten ist, war zweifellos ein wichtiger Schritt, mit dem über die Möglichkeiten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (aus dem Jahr 2000) hinaus eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Pflege erreicht und damit das familiäre Pflegepotenzial erhöht werden sollte. Ob damit jedoch die Basis geschaffen wurde, dass sich ein ausreichendes Familienpflegepotenzial entwickelt, um den steigenden Bedarf an häuslicher Pflege durch Familienangehörige Rechnung zu tragen, ist allerdings aus den folgenden Gründen mehr als fraglich: 1) Die Freistellung für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten ist in vielen Fällen unzureichend. 2) Da während der Pflegezeit von bis zu 6 Monaten kein Anspruch auf Lohnfortzahlung vorgesehen ist, ist die Pflege von Angehörigen mit großen finanzieller Einbußen verbunden. Seite 2 von 5

3 3) Der Rechtsanspruch einer oder eines Beschäftigten auf eine bis zu 6 Monate dauernde vollständige oder teilweise Freistellung besteht nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. 3. Angesichts des eingangs erwähnten wachsenden Bedarfsüberhangs an familiärer Pflege galt es einen auf dem Pflegezeitgesetz aufsetzenden aber darüber hinausgehenden Kompromiss zu finden, der zu einer Erhöhung des familiären Pflegepotenzials führt, ohne dem Wunsch vieler Frauen nach einer Vollzeitbeschäftigung entgegenzustehen und ohne die Arbeitgeber oder auch den Staatshaushalt merklich zu belasten. 4. Die Eckpunkte dieses workable compromise sind: - Die Verlängerung der Freistellungsphase auf bis zu 24 Monate. (Für den überwiegenden Teil der Pflegebedürftigen liegt die Lebenserwartung ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs aus der Pflegeversicherung unter 2 Jahren.) - Um eine weitere Zunahme der Erwerbstätigkeit der Frauen auch in Richtung Vollzeitbeschäftigung nicht zu behindern, soll es keinen Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit geben, wohl aber ist eine Teilfreistellung in Höhe von maximal 50% der branchenüblichen Vollzeitbeschäftigung vorgesehen. Damit wird auch im Interesse der Arbeitgeber der Verlust an betriebsspezifischem Humankapital verhindert. - Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für die Dauer der Freistellungsphase in Höhe von maximal 75% des Vollzeitäquivalents der pflegenden Person. Damit sollen die mit den Pflegeleistungen verbundenen monetären Opportunitätskosten gesenkt und relevante Lücken in den Versicherungsbiografien und beim Beitragsaufkommen verhindert werden. So resultieren trotz des im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung Seite 3 von 5

4 reduzierten Entgelts aus dem Zusammenspiel mit den geltenden Regelungen des 166 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 SGB VI in vielen Fällen höhere Rentenansprüche als bei einer ununterbrochenen Vollzeitbeschäftigung. Damit ist definitiv ausgeschlossen, dass eine Inanspruchnahme der Familienpflegezeit das Risiko der Altersarmut erhöht. 5. Technisch lässt sich dieser Kompromiss dadurch umsetzen, dass durch die Anpassung der 7b ff. SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) die Möglichkeit eröffnet wird, Wertguthaben für eine Familienpflegezeit einzusetzen. Für den Fall, dass bestehende Guthaben nicht ausreichen oder Wertkonten nicht eingerichtet sind, soll der Arbeitgeber einen Vorschuss gewähren. Diesen Vorschuss müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch unbezahlte Arbeit nach Beendigung der Pflegephase im Laufe von 2 Jahren zurückzahlen. Zahlt der Arbeitgeber in der Pflegezeit einen solchen Vorschuss, einen Kredit, in Höhe von maximal 25% des Vollzeitentgelts, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Kosten für eine Ausfallversicherung von Beginn der Pflegezeit bis zur vollständigen Rückzahlung also für eine Dauer von maximal 4 Jahre übernehmen. Die Kosten dieser Versicherung, mit der die Risiken des Todes und der Erwerbsminderung abgesichert werden, hängen im Wesentlichen von Geschlecht, Alter und Einkommen ab. Nach ersten Berechnungen der Nürnberger Versicherungsgruppe bewegen sich die monatlichen Prämien für eine solche Versicherung zum Beispiel für eine 50-Jährige Frau mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von Euro ohne Berücksichtigung der branchenüblichen Überschussbeteiligungen und der Vertriebskosten noch im einstelligen Eurobereich. Seite 4 von 5

5 6. Durch eine solche Versicherung können alle Arbeitgeber davor geschützt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge von Erwerbsminderung oder Tod den Vorschuss nicht mehr zurückzahlen können. Allerdings bleibt auch einer solchen Versicherungslösung ein geringes Ausfallrisiko infolge einer möglichen Privatinsolvenz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers bestehen, da dieses Risiko nach Auskunft der Versicherungswirtschaft nur mit sehr hohen Prämien privat abgesichert werden kann. Zu diesem verbleibenden Restrisiko käme für Unternehmen mit einer geringen Zahl von Beschäftigten noch hinzu, dass die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit mit vergleichsweise höheren Kosten der Arbeitsorganisation wie die Einarbeitung von befristet eingestellten Vertretungen, für Zeitarbeitnehmer oder für Überstundenzuschläge anderer Mitarbeiter verbunden wäre. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Vielzahl von Arbeitgebern diesem Konzept distanziert gegenübersteht. Um diesen nachvollziehbaren Argumenten Rechnung zu tragen, ist zu erwägen, eine staatsnahe Instanz, zum Beispiel die Kreditanstalt für Wiederaufbau, mit der Aufgabe zu betrauen, die mit einem Rückzahlungsanspruch verbundenen Vorschüsse an die Pflegenden vorzufinanzieren. Die geringe Prämienhöhe der Ausfallversicherung bringt es mit sich, dass ein solches Produkt wegen der geringen Provision für den Vertrieb wenig attraktiv ist. Da aber diese Ausfallversicherung eine Pflichtversicherung für jeden ist, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, bieten sich ohnehin kollektive Lösungen oder kostengünstige Direktversicherungen an. Das geringe nicht privatwirtschaftlich absicherbare Risiko eines Zahlungsausfalls infolge einer Privatinsolvenz läge aber nicht beim Arbeitgeber, sondern bei der öffentlichen Hand. Seite 5 von 5

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