O. Es geht um die Abgrenzung der Leistungspflichten der Rentenversicherungsträger für Leistungen

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1 TOP 13.6 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 Abs. 8 Nr. 4 und Nr. 5 SGB IX - Hilfsmittel zur Berufsausübung bzw. technische Arbeitshilfen Höhenverstellbare Schreibtische, orthopädische Bürostühle, weitere Arbeitsmittel hier: Abgrenzung der Leistungspflicht des Arbeitgebers Az.: 0452/ Sachverhalt: O. Es geht um die Abgrenzung der Leistungspflichten der Rentenversicherungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von technischen Arbeitshilfen ( 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX) - hier höhenverstellbare Schreibtische, Bürostühle (ergonomische/ orthopädische Ausstattung) sowie weitere (Büro-) Arbeitsmittel - zu den Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzrecht. 1. Die Unterarbeitsgruppe Hilfsmittel" (UAGHIMI) befasste sich in ihren Sitzungen 1/2016 unter TOP 4.1 bzw. 1/2017 unter TOP 3 mit der Thematik und stellte Folgendes fest: Der berufsbedingt notwendige Bedarf bei höhenverstellbaren Schreibtischen, orthopädischen Bürostühlen und weiteren (Büro-) Arbeitsmitteln ist immer unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzrechts zu prüfen. Einschlägig ist in jedem Fall auch hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Grundlage einer solchen Prüfung bildet die nach 5 ArbSchG vom Arbeitgeber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Welche Feststellungen der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu treffen hat, ergibt sich aus 3 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 1 (Anlage). Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik... [festlegen]."( 3 Abs. 1, Satz 4 ArbStättV). 1 In der Fassung vom 30. November 2016, Inkrafttreten am 1. Dezember In der neuen ArbStättV ist die frühere Bildschirmarbeitsverordnung integriert, die mit gleichem Datum außer Kraft trat. Word2013 V001-11/

2 .;;, ---- "" - - -'""I""'""''''...,"'' &.VII III Ut,IWJVI, 2. Im Anhang der ArbStättV heißt es unter Ziffer Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze -, Absatz 1, wie folgt: j l Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie2 sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden." Bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sind dabei u.a. folgende Eigenschaften des Menschen zu berücksichtigen: Körperliche Merkmale (z.b. Maße) Körperliche Fähigkeiten (z.b. Bewegungsmöglichkeiten) Geistige Fähigkeiten (z.b. Informationsaufnahme v.a. Sehen, Hören) Die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber umfasst u.a. folgende Aspekte: Informationsaufnahme /Kommunikation Körpereinsatz (Haltung, Bewegung) Gefährdungen (Schall) Ergonomische Ausstattung unter Berücksichtigung von Körpermaßen und Körpereinsatz Die DGUV Information Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung" spiegelt bezogen auf Büroarbeitsplätze jeweils den neuesten Stand aus Wissenschaft und Technik wider. Sie enthält Empfehlungen für die Arbeitgeber, wie diese im Rahmen ihrer Selbstverantwortung die rechtsverbindlichen Vorschriften (hier ArbSchG i.v.m. ArbStättV) in die Praxis umsetzen können. Mit Blick auf die Körpermaße heißt es hierin, dass der Arbeitgeber die Arbeitsmittel so gestalten muss, dass ein großer Kreis von Benutzern mit unterschiedlicher Körpergröße verschiedene Arbeitsaufgaben in ergonomischer 2 Vgl. DIN EN ISO 26800:2011 Ergonomie - Genereller Ansatz, Prinzipien und Konzepte", DIN EN ISO 6385: Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen". 3 Vgl. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Kleine Ergonomische Datensammlung,15. Aufl., Köln 2013, S.4,5. Won:12013 V001-11/

3 Körperhaltung erledigen kann. 4 Benutzer mit Körpermaßen außerhalb dieses Kreises benötigen individuelle Lösungen für ihre Arbeitsmittel, für die ebenfalls der Arbeitgeber zuständig ist. Dies gilt hier insbesondere für Bürostühle und {höhenverstellbare) Arbeitstische, die mit der Begründung besonderer Körpermaße beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Weiterhin heißt es im Anhang der ArbStättV unter Ziffer Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze -, Absatz 3, wie folgt:,,für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und - bewegungen vorzusehen". Diese Anforderung kann z.b. durch Bereitstellung eines Stehpultes zum Wechsel zwischen sitzender und stehender Ausführung der Arbeitsaufgaben erfüllt werden oder auch durch Bereitstellung eines höhenverstellbaren Schreibtisches 5 Elektromotorisch höhenverstellbare Arbeitstische können dem aktuellen Stand der Technik zugerechnet werden. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) beschreibt hierzu in ihrer VBG-Fachwissen" - Publikation Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten" Folgendes:,,Um eine optimale individuelle Anpassung der Arbeitshöhe zu erreichen, sind stufenlos elektromotorisch höhenverstellbare Sitz-/Steh-Arbeitstische zu empfehlen." 6 Weiterhin ist die Ausstattung des Büroarbeitsplatzes mit einem ergonomischen Bürostuhl in den überwiegenden Fällen ausreichend, um die Bürotätigkeit weiterhin ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auszuüben. Die VBG publiziert in Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten" dazu Folgendes:,,Grundsätzlich erfüllt ein ergonomisch einwandfreier Büroarbeitsstuhl alle Anforderungen - auch diejenigen, die bei bandscheibenbedingten Erkrankungen oder anderen schmerzhaften Rückenbeschwerden ge-. geben sind Grenzwerte zwischen dem 5. und 95. Perzentil, d.h. die 5% der unter bzw. über den Grenzwerten der Körpergröße liegenden Personen bleibt unberücksichtigt. Das sind in Deutschland Personen mit einer Größe von unter 1510 mm und 1910 mm. 5 Vgl. hierzu Sitz-Stehkonzepte" nach Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Verbesserung der Ergonomie durch alternative Büroarbeitsplatzkonzepte", online unter URL: Z/BueroarbeiUAlternative-Bueroarbeitsplatzkonzepte.html, [Abruf ]. 6 Verwaltungsberufsgenossenschaft (Hrsg.): VBG-Fachwissen, Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten, bc-verlag, Wiesbaden 2016, S Ebd., S. 21. Word2013 V001-11/16-77-

4 Ziffer Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze -, Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV gilt auch für weitere Arbeitsmittel wie Tastaturen, Mäuse etc. Alternative Eingabemittel wie z.b. geteilte Tastaturen oder spezielle Mäuse sollten dann eingesetzt werden, wenn die aufgetretenen Beschwerden medizinisch abgeklärt sind." 8 In der VBG Fachwissen Publikation Alternative Eingabemittel an Bildschirmarbeitsplätzen" heißt es dazu:,,üblicherweise können bei Beachtung aller in der BGI 650,Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung' gegebenen Informationen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und das Auftreten von arbeitsbezogenen Beschwerden im Muskel Skelett-System der Hand, des Armes, der Schulter und des Nackens vermieden werden. In Einzelfällen, insbesondere bei aus außerberuflicher Ursache akut oder chronisch erkrankten Beschäftigten [z.b. bei Rheuma], können jedoch Beschwerden und Beeinträchtigungen bei der Benutzung von Eingabemitteln durch repetitive Bewegungen oder lang anhaltende muskuläre Anspannungen in ungünstigen Haltungen auftreten. Um in diesen individuellen Fällen die Belastungen möglichst gering zu halten, ist es wichtig, Computer-Eingabemittel in nahezu neutralen Körperhaltungen und mit geringeren Muskelaktivitäten benutzen zu können. Dies kann durch entsprechende Designs und günstige Positionen der Eingabemittel sowie durch gute Arbeitstechniken unterstützt werden." 9 Alternative Eingabemittel treten in diesen Fällen an die Stelle der normalen" ergonomischen Eingabemittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. zusammenfassend stellte die UAGHIMI fest, dass höhenverstellbare Schreibtische einer ergonomisch zeitgemäßen, den Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung gewährleistenden Büroausstattung zuzurechnen sind. Hierfür - oder für die Schaffung alternativer Möglichkeiten zu einem Haltungswechsel - ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Ergonomische Bürostühle sind darüber hinaus geeignet, auch bei der überwiegenden Zahl orthopädischer Einschränkungen ein adäquates Sitzen zu gewährleisten. Für die Ausstattung mit einem ergonomischen Bürostuhl ist ebenfalls der Arbeitgeber zuständig. Gleiches gilt für weitere Arbeitsmittel wie z.b. ergonomische Tastaturen und Mäuse. 8 Ebd., S Verwaltungsberufsgenossenschaft (Hrsg.): VBG-Fachwissen, Alternative Eingabemittel an Bildschirmarbeitsplätzen, bc-verlag, Wiesbaden 2013, S.2-3. Word2013 V001-11/

5 2.2 Orthopädische Sonderausstattungen Einige Diagnosen erfordern jedoch die Bereitstellung eines orthopädischen Bürostuhles (Arthrodesenstuhl) bzw. eines individuell sondergefertigten Bürostuhles. Die VBG schreibt hierzu in Gesundheit im Büro - Fragen und Antworten":,,Bei starken Abweichungen - zum Beispiel anatomischer Art, aber auch speziellen Erkrankungsformen oder nach Unfällen mit Veränderungen der Körperstatik (Einbeinigkeit, ausgeprägte Deformierungen der Wirbelsäule und anderes mehr) - können individuelle Sonderanfertigungen oder spezielle Anpassungen notwendig sein." 10 Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( 10, 11 SGB VI) erfüllt und liegt kein Ausschlussgrund nach 12 SGB VI vor, wäre in diesen Fällen die Übernahme der Kosten durch die Rentenversicherung denkbar. Eine Förderung spezieller Bürostühle (Arthrodesenstühle) ist nach Auffassung der UAGHIMI bei folgenden Diagnosen denkbar: Morbus Bechterew Skoliose mit einem Cobb-Winkel > 40 Kyphoskoliose mit einem Cobb-Winkel > 40 Hüft- und Kniearthrodese Girdlestone-Hüfte Spondylodese. Die unter Tz. 2 getroffenen Beratungsergebnisse sollten an entsprechender Stelle in die zu erstellenden/ zu überarbeitenden Dokumente und Formulare 11 in geeigneter Form integriert werden. 3. Die AGLTA beriet die Thematik in ihrer Sitzung 1/2017 unter TOP 6.6 vor dem Hintergrund der bisherigen Bewilligungspraxis sehr kontrovers und kritisch. Die Arbeitsgruppenmitglieder, die auch in der UAGHIMI vertreten sind, wiesen darauf hin, dass es keine speziellen orthopädischen höherverstellbaren Schreibtische gibt. Auch Sonderanfertigungen sind in diesem Segment nicht denkbar. Gleiches gilt für weitere Arbeitsmittel (Tastaturen, Mäuse etc.). Wird in diesen Fällen festgestellt, dass die persönlichen Voraussetzungen des Verwaltungsberufsgenossenschaft (Hrsg.): Gesundheit im Büro, a.a.o., S Vgl. AGLTA 1/2017, TOP 6.1. Word2013 V001-11/

6 ~ SGB IX ausgehend vom Büroberuf vorliegen, sei fraglich, welche Leistungen zur Teilhabe ~ am Arbeitsleben in diesen Fällen in Betracht kommen. Lediglich bei Bürostühlen sei eine orthopädische Ausstattung denkbar. Die Mitglieder der AGLTA stellten im Verlauf der Beratung fest, dass die Kernfrage der sozialmedizinischen Prüfung zu den Voraussetzungen des 10 SGB VI stets sein muss, ob eine ergonomische Ausstattung mit höhenverstellbaren Schreibtischen (oder anderen, einen Haltungswechsel gewährleistenden Elementen, wie z.b. ein zusätzliches Stehpult}, Bürostühle"' und weiteren Arbeitsmitteln trotz bestehender Beeinträchtigungen ausreicht, um eine dem Arbeitsschutzrecht entsprechende Arbeitsumgebung zur Verrichtung der beruflichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ist dies der Fall, ist die Zuständigkeit des Arbeitgebers gegeben. Dies gilt sowohl für technische Arbeitshilfen nach 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX als auch für Zuschüsse an den Arbeitgeber für Arbeitshilfen im Betrieb nach 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Im Ergebnis der Beratung gelangte die AGLTA zu folgenden Auffassungen: 3.1 Höhenverstellbare Schreibtische sind einer ergonomisch zeitgemäßen, den Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung gewährleistenden Büroausstattung zuzurechnen. Hierfür - oder für die Schaffung alternativer Möglichkeiten zu einem Haltungswechsel - ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. 3.2 Ergonomische Bürostühle sind darüber hinaus geeignet, auch bei der überwiegenden Zahl orthopädischer Einschränkungen ein adäquates Sitzen zu gewährleisten. Für die Ausstattung mit einem ergonomischen Bürostuhl ist ebenfalls der Arbeitgeber zuständig. Gleiches gilt für weitere Arbeitsmittel wie z.b. ergonomische Tastaturen und Mäuse. Einige Diagnosen erfordern jedoch die Bereitstellung eines orthopädischen Bürostuhles (Arthrodesenstuhl) bzw. eines individuell sondergefertigten Bürostuhles. Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( 10, 11 SGB VI) erfüllt und liegt kein Ausschlussgrund nach 12 SGB VI vor, wäre in diesen Fällen die Übernahme der Kosten durch die Rentenversicherung möglich. Eine Förderung spezieller Bürostühle (Arthrodesenstühle) ist bei folgenden Diagnosen denkbar: Morbus Bechterew Skoliose mit einem Cobb-Winkel > 40 Kyphoskoliose mit einem Cobb-Winkel > 40 Hüft- und Kniearthrodese Word2013 V001-11/16

7 ~ Girdlestone-Hüfte Spondylodese. Die getroffenen Beratungsergebnisse sollten an entsprechender Stelle in die zu erstellenden / zu überarbeitenden Dokumente und Formulare in geeigneter Form integriert werden. Die Arbeitsgruppe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (AGLTA) bittet die Arbeitsgruppe Durchführung der Rehabilitation" (AGDR) um Zustimmung und regt zu den grundsätzlichen Feststellungen zu höhenverstellbaren Schreibtischen sowie ergonomischen Bürostühlen und weiteren ergonomischen Arbeitsmitteln (z.b. ergonomische Tastaturen und Mäuse) die Vorbereitung einer verbindlichen Entscheidung nach 138 SGB VI an. Beratungsverlauf Die Mitglieder der AGDR diskutieren den Sachverhalt eingehend und kritisch. Sie vertreten die Auffassung, dass es für diese Problematik der Herbeiführung einer Verbindlichen Entscheidung nach 138 SGB VI nicht bedarf. Beratungsergebnis: 1. Die Arbeitsgruppe Durchführung der Rehabilitation" (AGDR) beschließt einstimmig: Höhenverstellbare Schreibtische sind einer ergonomisch zeitgemäßen, den Wechsel zwischen stehender und sitzender Arbeitshaltung gewährleistenden Büroausstattung zuzurechnen. Hierfür - oder für die Schaffung alternativer Möglichkeiten zu einem Haltungswechsel - ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen verantwortlich. Ergonomische Bürostühle sind darüber hinaus geeignet, auch bei der überwiegenden Zahl orthopädischer Einschränkungen ein adäquates Sitzen zu gewährleisten. Für die Ausstattung mit einem ergonomischen Bürostuhl ist ebenfalls der Arbeitgeber zuständig. Glei~hes gilt für weitere Arbeitsmittel wie z.b. ergonomische Tastaturen und Mäuse. Eine Leistungsverpflichtung der Rentenversicherung besteht insoweit grundsätzlich nicht. Einige Diagnosen erfordern jedoch die Bereitstellung eines orthopädischen Bürostuhles (Arthrodesenstuhl) bzw. eines individuell sondergefertigten Bürostuhles. Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( 10, 11 SGB VI) erfüllt und liegt kein Ausschlussgrund nach 12 SGB VI vor, ist in diesen Fällen die Übernahme der Kosten durch die Rentenversicherung möglich. Word2013 V001 11/

8 2. Die Arbeitsgruppe Durchführung der Rehabilitation" (AGDR) stellt fest, dass eine Förderung orthopädischer Bürostühle (Arthrodesenstühle) beziehungsweise individuell sondergefertigter Bürostühle insbesondere bei folgenden Diagnosen möglich ist: Morbus Bechterew Skoliose mit einem Cobb-Winkel > 40 Kyphoskoliose mit einem Cobb-Winkel > 40 Hüft- und Kniearthrodese Girdlestone-Hüfte Spondylodese. 3. Die Arbeitsgruppe Durchführung der Rehabilitation" (AGDR) spricht sich für eine Integration der Beratungsergebnisse an entsprechender Stelle der zu erstellenden / zu überarbeitenden Dokumente und Formulare in geeigneter Form durch die Unterarbeitsgruppe Hilfsmittel" (UAGHIMI) aus. Anlage Word2013 V001-11/

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