Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Kontraktlogistik
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- Cornelia Bader
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1 IG Metall Vorstand Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Kontraktlogistik Fachtagung für Betriebsräte in der Kontraktlogistik Frankfurt 8. März 2017
2 Belastungen und Gesundheit Heben, Tragen schwerer Lasten nie häufig 24,6 38,2 54,5 50,5 20,9 11,4 Arbeiten unter Zwangshaltungen nie häufig 23,9 36,1 54,1 52, ,5 Arbeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit nie häufig 21 38,8 51,2 50,8 27,8 10,5 Gesundheitszustand ausgezeichnet/sehr gut gut weniger gut/schlecht Quelle: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berichte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2014 (BAuA) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) 2
3 Folgen der körperlichen Belastungen Die mittlere AU-Dauer bei Rückenbeschwerden liegt bei ca.18 Tagen Mehr als Menschen schieden 2010 wegen Muskel-Skelett bedingter Krankheiten vorzeitig aus dem Arbeitsleben aus. Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) verursachen die zweithöchsten direkten Behandlungskosten 33
4 Zuviel, zu schnell, häufig unterbrochen ständig erreichbar sein müssen Lärm / Temperatur / Beleuchtung mangelnde Anerkennung % - Anteil der Befragten, die folgende Stressfaktoren als belastend empfinden Unterbrechung / Störungen 52 Termindruck / Hetze 59 zu viel Arbeit Quelle: TK Stress Studie 2016
5 Folgen psychischer Belastungen Eine sog. Metastudie die über 700 Einzelstudien ausgewertet hat kommt zu folgenden Ergebnissen: Erhöhter Blutdruck (vor allem bei Männern) Erhöhtes Schlaganfallrisiko Mehr Muskel- Skelett Beschwerden Höheres Risiko von Fehlgeburten Höheres Diabetesrisiko Schlechtere Immunabwehr Allgemein schlechterer Gesundheitszustand Seite 5
6 Wenn die Arbeit zu viel wird, entfällt die Pause bis 19 Std 20 bis bis bis bis 59 ba 60 Häufiger Pausenausfall in Prozent der Befragten Quelle: Arbeitszeitreport Deutschland 2016, BAuA 6
7 Arbeitszeit und Gesundheit Dauer der täglichen Arbeitszeit = Einwirkungsdauer arbeitsbedingter Belastungen Dauer und Lage der Arbeitszeit entscheiden über das Maß der Leistungsverausgabung und die Möglichkeiten zur Regeneration Grenzwerte im Arbeitsschutz beziehen sich auf den 8-Stunden-Tag Gefahrstoffe Lärm Dauer und Lage der Arbeitszeit wirken sich auf die Unfallquote aus und entscheiden über Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben 7
8 Überstunden haben Folgen körperliche Erschöpfung Niedergeschlagenheit Erschöpfung, Müdigkeit Schlafstörungen Rücken- & Kreuzschmerzen mehr als 10 Quelle: Arbeitszeitreport Deutschland 2016, BAuA 8
9 Immer öfter: Krank zur Arbeit Quelle: Kompakt 2/ Arbeiten trotz Krankheit Wie verbreitet ist Präsentismus in Deutschland? DGB-Index Gute Arbeit 9
10 Was tun? Betriebsanweisung Allgemeine Grundsätze des ArbSchG Gefährdungs Die beurteilung Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;... Unterweisung
11 Gefährdungsbeurteilung und menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung Verantwortlich ist grundsätzlich der Arbeitgeber! ( 3 ArbSchG) 1. die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen ( 3 Abs.1 S.1 ArbSchG) 2. die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen ( 3 Abs.1 Satz.2 ArbSchG) 3. zur Planung und Durchführung der Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen ( 3 Abs. 2 S.1 ArbSchG) 4. die Berücksichtigung dieser Maßnahmen durch geeignete Vorkehrungen zu garantieren ( 3 Abs.2 S.2 ArbSchG) 5. sicherzustellen dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können (ebd.) 6. alle Kosten für Maßnahmen selbst zu tragen ( 3 Abs.3ArbSchG) 11
12 Einige Beispiele für Maßnahmen www. maschinenergonomie.kan-praxis.de/ 1212
13 Und wer ist dafür zuständig? 8 ArbSchG Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. DGUV Vorschrift 1 6 (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, zusammenzuarbeiten. Insbesondere soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. 1313
14 Nicht vergessen!
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