Hilfe und Unterstützung für alle Opfer von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hilfe und Unterstützung für alle Opfer von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz"

Transkript

1 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Dr. Rosemarie Hein, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Petra Pau, Ingrid Remmers, Kersten Steinke, Dr. Ilja Seifert, Kathrin Senger-Schäfer, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE - BT-Drs. 17/ Hilfe und Unterstützung für alle Opfer von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz Vorbemerkungen der Fragestellenden: In seiner Entschließung vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fordert das Europäische Parlament die Mitgliedsstaaten auf, ihre nationalen Gesetze und Maßnahmen zu verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen. Ihr Ziel soll die Beseitigung der Ursachen von Gewalt gegen Frauen sein, unter anderem auch, indem sie vorbeugende Maßnahmen ergreifen. Ferner fordert das Parlament von den Mitgliedsstaaten, allen Opfern von Gewalt das Recht auf Hilfe und Unterstützung zu garantieren. Bereits im Februar 2009 forderte der CEDAW-Ausschuss in seinen abschließenden Bemerkungen zum 6. Staatenbericht der Bundesregierung über die Umsetzung des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen den Vertragsstaat nachdrücklich zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen auf, um eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung, den Ländern und den Kommunen bei der Überwachung des Angebots an sozialen Leistungen im Hinblick darauf sicherzustellen, die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Frauenhäusern auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates zu gewährleisten, die für die Unterbringung von Frauen in Not, wie zum Beispiel Frauen mit Behinderung, entsprechend ausgestattet sind, und dafür zu sorgen, dass diese angemessen finanziell unterstützt werden und allen Frauen offenstehen, unabhängig von der finanziellen Situation der Opfer. Zudem forderte der Ausschuss die Bundesregierung auf ein Verfahren zur Erhebung umfassender statistischer Daten einzuführen, die nach Geschlecht, Alter, Art der Gewalt und Beziehung des Täters zum Opfer aufgeschlüsselt sind. Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz GewSchG) ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Zehn Monate später erfolgte eine erste Evaluierung des Gesetzes, die somit die Anfangsschritte für seine Implementierung begleitete. 1 1 Martina Rupp (Hrsg.): Rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz. Begleitforschung zum Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Köln

2 Im Sommer 2005 befragte die wissenschaftliche Begleitung von Frauenhauskoordinierung e. V. Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen auf der Grundlage eines Leitfadens telefonisch zu ihren bzw. zu den Erfahrungen der schutzsuchenden Frauen mit dem Gewaltschutzgesetz. Gefragt wurde auch nach den Gründen, warum Frauen das Gesetz nicht in Anspruch nahmen. Somit konnten die Problemfelder genauer eingegrenzt werden, bei denen die bisherige gesetzliche Regelung nicht oder noch nicht greift. Weitere wissenschaftliche Untersuchungen erfolgten bisher nicht, obwohl es sich bei Gewalt gegen Frauen um die Verletzung eines wichtigen Menschenrechts handelt, wie das EU-Parlament und der Europäische Rat erst kürzlich feststellten und für das Frühjahr 2011 eine Konvention zum Schutz von Gewalt gegen Frauen zur Unterzeichnung bringen will. Die Bundesregierung hat aus beiden Untersuchungen keinen Handlungsbedarf abgeleitet und bisher auch keine Stellung zu den Forderungen des CEDAW-Ausschuss bezogen. Zugleich betonte die Bundesregierung in ihrem 9. Bericht über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und anderen Bereichen im Teil A 3 Menschenrechte von Frauen und Mädchen: Gleichwohl ist die Erfahrung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich sexueller Gewalt, Frauenhandel, weiblicher Genitalverstümmlung und Zwangsverheiratungen Ergebnis und Ausdruck immer noch weit verbreiteter ungleicher Machtverhältnisse zwischen Mann und Frau auch in Deutschland Die Verbesserung der Menschenrechtssituation von Frauen ist daher weiterhin ein zentrales Element der Menschenrechtspolitik der Bundesregierung. Sie ist Aufgabe sowohl der innerstaatlichen Politik als auch der Außen- und Entwicklungspolitik. 2 Fragen an die Bundesregierung: 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, wie die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungen für polizeiliche / gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt vom 18. Juni 2002 bei der Umsetzung des neuen Gewaltschutzgesetzes eingehalten und verwirklicht wurden? Der Bundesregierung liegen nach Abfrage bei den Bundesländern folgende Erkenntnisse vor: Baden-Württemberg Die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungen für polizeiliche und gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt wurden in Baden- Württemberg insbesondere wie folgt umgesetzt: Das so genannte Platzverweisverfahren Rote Karte für Gewalttäter wurde in Baden- Württemberg am 21. Dezember 2001 landesweit eingeführt. In diesem Zusammenhang werden seit dem Jahr 2002 die Anzahl der polizeilichen Einsätze sowie der erteilten Platzverweise erfasst. Die Entwicklung der Polizeieinsätze anlässlich häuslicher Gewalt ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Jahr Polizeieinsätze Platzverweise Bundestagsdrucksache 17/2840 vom Unterrichtung durch die Bundesregierung. Neunter Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Bereichen, S.13 2

3 Die rückläufige Tendenz der polizeilichen Einsätze dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die konsequente Umsetzung des Platzverweisverfahrens Wirkung entfaltet und wiederholte Polizeieinsätze dadurch in geringerem Umfang erforderlich werden. Die Entwicklung der Platzverweise spricht für eine konsequente Anwendung dieses Instruments. Die Polizei vermittelt somit das klare Signal, dass Gewalt im häuslichen Bereich nicht toleriert und konsequent durch den Staat verfolgt wird. Im Zuge der letzten Novellierung des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG BW) wurden 2008 mit 27a Abs. 3 eine spezielle Rechtsgrundlage für den Wohnungsverweis sowie ein Rückkehr- und Annäherungsverbot geschaffen. Das polizeiliche Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg besteht aus mehreren Maßnahmen, die in ihrem Zusammenwirken auf eine Vermeidung weiterer häuslicher Gewalt abzielen. Hierbei kommt insbesondere den vier Kernelementen akute polizeiliche Krisenintervention, konsequente Strafverfolgung, schnelle Herbeiführung eines wirkungsvollen Schutzes auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes und flankierende Beratung der Betroffenen (auch über entsprechende Infoblätter) eine wesentliche Bedeutung zu. Sofern Kinder von häuslicher Gewalt direkt betroffen sind, erfolgt im Regelfall die Unterrichtung des Jugendamtes durch die Polizei. Gemäß 27a Abs. 4 PolG BW kann der Polizeivollzugsdienst den Wohnungsverweis bzw. das Rückkehr- und Annäherungsverbot für die Dauer von bis zu vier Werktagen aussprechen. Bei Anordnung durch die Polizeibehörde sind die Maßnahmen auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um zwei Wochen verlängern, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bayern In Bayern regelt das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) grundsätzlich alle Befugnisse, die der Bayerischen Polizei zur Abwehr von Gefahren zur Verfügung stehen. Zwar ist der Phänomenbereich Häusliche Gewalt darin nicht explizit erwähnt, dennoch reichen die bestehenden polizeirechtlichen Befugnisse aus, um im Rahmen akuter Krisenintervention vor häuslicher Gewalt wirksam zu schützen. Art. 16 PAG ermöglicht die Wegweisung des gewalttätigen Wohnungsinhabers zur Verhinderung weiterer Gewalttätigkeiten, die sich in erster Linie gegen Frauen und Kinder richten. Zwar sieht Art. 16 PAG nur einen vorübergehenden Platzverweis vor. Ein zeitlicher Rahmen von mehreren Tagen, bis das Instrumentarium des zivilrechtlichen Schutzes greift, ist hierdurch jedoch umfasst. Dass der Platzverweis vorübergehend ist, bedeutet zwar, dass er zeitlich befristet sein muss; es bedeutet aber auch, dass sich die zeitliche Befristung an der Dauer der Gefahr zu orientieren hat. Die weiteren in den o.g. Rahmenbedingungen genannten Empfehlungen werden bei der Bayerischen Polizei im Übrigen insbesondere durch nachfolgend angeführte Maßnahmen erreicht: Bei allen Polizeipräsidien sind die Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder (BPFK) angesiedelt, zu deren primärer Aufgabe die Information und Unterstützung von Frauen und Kindern gehört, die von Gewalttaten im sozialen Nahraum und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bedroht werden oder bereits verletzt worden sind. Bei nahezu allen Polizeiinspektionen gibt es als kompetente Ansprechpartner und -partnerinnen, die Schwerpunktsachbearbeiter und -sachbearbeiterinnen Häusliche Gewalt, die für alle den Phänomenbereich Häusliche Gewalt betreffenden Belange entsprechend geschult und sensibilisiert sind. Um allen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, die im Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung mit häuslicher Gewalt konfrontiert werden, entsprechende Handlungssicherheit im Umgang mit Opfern und Tätern von häuslicher Gewalt zu geben, wurde durch die Bayerische Polizei bereits vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes die Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt erarbeitet und in Kraft gesetzt. 3

4 Im Rahmen von Beratungen oder Anzeigenaufnahmen weist die Polizei alle Opfer von häuslicher Gewalt stets auf die regional vorhandenen und je nach Sachverhalt geeigneten externen Hilfsangebote (Opfer- bzw. Hilfeeinrichtungen, Anlaufstellen für Opfer, behördliche Institutionen etc.) hin. Allen Opfern von Gewaltstraftaten wird das sowohl in deutscher Sprache als auch in vielen Fremdsprachen vorliegende Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren ausgehändigt. Wurde ein polizeilicher Platzverweis oder ein polizeiliches Kontaktverbot erteilt, wird jedem Opfer das Formblatt Informationen für Opfer Häuslicher Gewalt ausgehändigt, welches ebenfalls in vielen verschiedenen Fremdsprachen vorhanden ist. Die Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder (BPFK), deren regionale Ansprechpartnerinnen sowie die Schwerpunktsachbearbeiter und -sachbearbeiterinnen Häusliche Gewalt nehmen im Sinne der Vernetzung mit anderen Behörden und Hilfeorganisationen an über 50 regionalen sog. Runden Tischen und Arbeitskreisen teil. In vielen Regionen in Bayern gibt es Kooperationen bzw. Modellprojekte zwischen Polizei und Fachberatungsstellen für einen pro-aktiven Beratungsansatz. Für die Öffentlichkeitsarbeit wurde durch das Bayerische Staatsministerium des Innern die Broschüre Häusliche Gewalt die Polizei informiert herausgegeben. Berlin Am 15. Februar 2003 ist in Berlin der 29 a des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) in Kraft getreten, der eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Wegweisung und das Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen enthält und damit die Lücke zum Gewaltschutzgesetz schließt. Mit der gesetzlichen Möglichkeit, eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich zu verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Umgebung erforderlich ist, sind die Voraussetzungen für wirksame polizeiliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt getroffen worden. Die Polizei ist befugt, Maßnahmen zum Schutz der Opfer für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden einer gerichtlichen Entscheidung zu ergreifen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein maximal 14-tägiges Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Der Zeitraum von 14 Tagen soll dem Gewaltopfer ausreichend Gelegenheit geben, einstweiligen Rechtsschutz vor dem Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlangen. In der Berliner Polizei gewährleisten verbindliche Qualitätsstandards eine konsequente Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten. Bereits im Jahr 1999 wurden der Einsatz Häusliche Gewalt und die Interventionen für die Polizeibehörde in konkreten Handlungsanweisungen Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt, Leitlinien geregelt. Diese Leitlinien dienten als Grundlage für Schulungen. Im Jahr 2006 wurden die konsequent weiterentwickelten Handlungsanweisungen in Qualitätsstandards festgelegt. Die Qualitätsstandards umfassen Auftrag und Ziele polizeilichen Handelns zu diesem Phänomen und enthalten konkrete Arbeitsweisen für polizeiliche Einsatzkräfte und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, um die Qualität der Beweisführung zu gewährleisten. Darüber hinaus ist ein Qualitätsstandard zur Verhinderung von Gewalteskalationen bei nicht herausragenden Bedrohungslagen und bei Nachstellungen erarbeitet worden, der auch für Hoch-Risiko- Fälle der häuslichen Gewalt Anwendung findet, zum Beispiel, wenn in einem Fall der häuslichen Gewalt nach Beurteilung der Lage zu befürchten ist, dass Maßnahmen der Wegweisung und des Betretungsverbots nach 29a ASOG oder sonstige polizeiliche Maßnahmen nicht ausreichen, um Gewalteskalationen zu verhindern. Ziel dieses Qualitätsstandards ist es, in den anzuwendenden Fällen den Schutz der Opfer durch umfassende Gefährdungsanalyse und frühzeitige polizeiliche Intervention wie Gefährderansprache zu gewährleisten. Hierdurch sollen Gewalteskalationen bis hin zu Tötungsdelikten verhindert werden. Brandenburg 4

5 Die Maßnahmen der Polizei des Landes Brandenburg zur Bekämpfung häuslicher Gewalt dienen neben der Verfolgung von Tätern auch der Aufklärung und Prävention zur Gewaltvermeidung sowie der Hilfe für die Opfer. Mit Inkrafttreten des Opferschutzkonzeptes der Polizei des Landes Brandenburg im Jahr 2003 (1. Fortschreibung in 2006, 2. Fortschreibung derzeit in Bearbeitung) und der damit einhergehenden Institutionalisierung von Opferschutzbeauftragten wurden die Thematik Häusliche Gewalt und die Bedeutung eines sachgerechten Umgangs mit den Opfern häuslicher Gewalt in noch stärkerem Maße fokussiert. Die Opferschutzbeauftragten sind spezialisierte Ansprechpartner und -partnerinnen sowohl für Polizeibedienstete als auch für Opferhilfeeinrichtungen. Sie pflegen Kontakte mit den Einrichtungen der Opferhilfe und beraten/vermitteln Hilfesuchende. Das Opferschutzkonzept ist der Beitrag des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Aktionsplanes der Landesregierung Brandenburg zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg. Im Jahr 2004 wurde im Rahmen der Novellierung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) der 16a eingefügt, welcher zum Schutz vor häuslicher Gewalt eine Wohnungsverweisung/ein Rückkehrverbot des Täters bis zu 10 Tagen vorsieht. Damit wurden Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowohl für Opfer häuslicher Gewalt als auch für die handelnden Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen geschaffen. Zur Befähigung der Polizeibediensteten für einen kompetenten Umgang mit Opfern finden regelmäßig dezentrale Fortbildungen (siehe auch Antwort zur Frage 1a) statt. Daneben steht den Polizeibediensteten jederzeit die Handreichung Polizeilicher Opferschutz mit umfangreichen Informationen als handliche Broschüre im A5-Format und als pdf-download im Intranet der Polizei zur Verfügung. Darin enthalten ist auch der Leitfaden für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte bei Einsätzen wegen häuslicher Gewalt (seit 2003) sowie das Merkblatt für Opfer häuslicher Gewalt, welches im Rahmen polizeilicher Erstintervention übergeben wird (neben den rechtlichen Möglichkeiten enthält das Merkblatt Adressen und Telefonnummern von Frauenhäusern, Opferberatungsstellen und Gerichten). Bremen Die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt" erarbeiteten Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt wurden bei den erarbeiteten Handlungsanleitungen für das Land Bremen berücksichtigt. Mit den Novellierungen des Bremischen Polizeigesetzes kann in Fällen Häuslicher Gewalt der Täter durch die Polizei für die maximale Dauer von zehn Tagen der Wohnung verwiesen werden. Darüber hinaus gehenden Schutz können Geschädigte durch eine im Eilverfahren erlassene Gewaltschutzanordnung beim Familiengericht erlangen. In Fällen häuslicher Gewalt findet eine enge ressortübergreifende Kooperation zwischen den beteiligten Behörden statt, um eine frühzeitige Betreuung (soziale Intervention) der Opfer sicherzustellen. Weitere Hilfeangebote stehen sowohl dem Täter als auch dem Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung. Seit Ende 2007 werden in Absprache mit dem Amts- und Familiengericht Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz der Polizei Bremen übermittelt. Diese werden im hiesigen Anzeigensystem erfasst, die zuständigen Polizeikommissariate und das Amt für soziale Dienste erhalten darüber Kenntnis, um weitere geeignete Maßnahmen zu treffen. Zusätzlich werden Gefährder wegen Häuslicher Gewalt im Bundessystem erfasst. Hamburg Bereits seit dem Jahr 2000 wurden bei der Polizei Hamburg mittels des Handlungskonzepts zur Bekämpfung häuslicher Gewalt für den Polizeivollzug einheitliche und verbindliche Grundsätze festgeschrieben. Das Konzept und die Maßnahmen zur Bekämpfung von Beziehungsgewalt wurden kontinuierlich organisatorisch und fachlich den phänomenologischen und rechtlichen Anforderungen angepasst und fortentwickelt. Dabei wurden die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt mit Datum vom 18. Juni 2002 vorgelegten Rahmenbedingungen umfassend berücksichtigt. Das seit dem Jahr 2000 bestehende Handlungskonzept wurde im März 2010 durch ein erweitertes, anwenderfreundliches und elektronisch recherchierbares Handbuch Beziehungsgewalt abgelöst. Seitens der Polizei Hamburg wird seit 2006 Häusliche/Familiäre Gewalt gemeinsam mit den Phänomenen Stalking, Zwangsheirat, Gewalt in der professionellen/ familiären Pflege und Kin- 5

6 deswohlgefährdung (wenn diese im Zusammenhang mit einem Beziehungsgewaltkonflikt stehen) unter dem Oberbegriff Beziehungsgewalt zusammengefasst. Niedersachsen Die niedersächsische Polizei schreitet in Fällen häuslicher Gewalt konsequent ein. Mit einem auf Polizeirecht gestützten Platzverweis ( 17 Nds. SOG) kann die niedersächsische Polizei einen Täter aufgrund einer individuellen Gefahrenprognose bis zu einer Dauer von 14 Tagen der gemeinsamen Wohnung verweisen. Der polizeiliche Interventionsverlauf insgesamt ist durch die Handreichung Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich Handreichung für die Polizei II, die am 17. Dezember 2007 per Erlass in Kraft getreten ist, umfassend geregelt. Saarland Die Rahmenbedingungen geben der saarländischen Vollzugspolizei einen klaren Handlungsauftrag vor. Im Saarland ist seit dem Jahr 2002 eine Handlungsrichtlinie für die polizeiliche Arbeit in Fällen häuslicher Gewalt von den seinerzeit zuständigen Ministerien (Ministerium für Inneres, Ministerium der Justiz sowie Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales) herausgegeben worden. In der Handlungsrichtlinie sind alle im Rahmenpapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt formulierten Prinzipien opfergerechtes Vorgehen, Berücksichtigung der Belange betroffener Kinder, gründliche Beweissicherung und Dokumentation, Klarheit gegenüber dem Täter berücksichtigt worden. Sachsen Die Inhalte der Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt fanden zunächst ihren Niederschlag in Merkblättern für Polizeibeamte/Polizeibeamtinnen und Opfer, 2009 dann in der für die sächsische Polizei erstellten Handlungsanleitung zum Umgang mit häuslicher Gewalt. Diese Handlungsanleitung enthält in Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes verbindliche Regelungen, wie Opfer häuslicher Gewalt nachhaltig geschützt werden können. Neben Maßnahmen zur Umsetzung von Wohnungsverweisungen sind Hinweis- und Belehrungspflichten für das Opfer, die Dokumentation des Vorkommnisses in Form eines Ergänzenden Berichts zur Strafanzeige sowie ein Fax-Vordruck zur Information der Interventions- und Koordinierungsstellen, Bestandteile der Handlungsanleitung. Die Handlungsanleitung wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen abgestimmt. Darüber hinaus wurden zwischen allen sächsischen Polizeidirektionen und den örtlich zuständigen Interventions- und Koordinierungsstellen separate Kooperationsvereinbarungen mit dem Ziel der Intensivierung der Zusammenarbeit im Interesse eines verbesserten Opferschutzes geschlossen. Zur Intensivierung der Maßnahmen des polizeilichen Opferschutzes wurde zudem im Jahr 2006 eine entsprechende Rahmenkonzeption erarbeitet, bei der insbesondere die Opfer häuslicher Gewalt im Fokus der Aufmerksamkeit stehen. Die Rahmenkonzeption hat das Ziel, die Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen zu der erforderlichen sozialen Kompetenz im Umgang mit Opfern zu befähigen und das Verständnis auszuprägen, dass Opferschutz kein zusätzlicher Service ist, sondern zum Grundauftrag der Polizei gehört. Im Rahmen dessen wurden in allen Polizeidirektionen nebenamtlich tätige Opferschutzbeauftragte benannt. Diese sollen vor allem als Koordinatoren und Koordinatorinnen für die Belange des Opferschutzes im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektionen und als Mittler und Mittlerinnen zwischen Polizei und den vor Ort ansässigen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen der Opferhilfe wirken. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfährt die Konzeption eine Überarbeitung und damit Anpassung an dienstliche und gesellschaftliche Veränderungen. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 4. Mai 2004 wurde mit der Einfügung des 21 Abs. 3 eine spezielle Befugnisnorm für die sogenannte Wohnungsverweisung geschaffen. Gemäß 21 Abs. 3 SächsPolG kann die Polizei eine Person für bis zu sieben Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die 6

7 Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Gegenwärtig läuft ein Gesetzesänderungsverfahren u. a. mit dem Ziel, die Frist für eine Wohnungsverweisung auf 14 Tage zu verlängern. Sachsen-Anhalt Den Empfehlungen in den oben genannten Rahmenbedingungen wird in der Polizei Sachsen-Anhalt durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen: Auf der Ebene der Polizeidirektionen sind insbesondere unmittelbar nach Bekanntwerden von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bedrohungen oder Gewalttätigkeiten in bestehenden oder ehemaligen Paarbeziehungen, bei Fällen von Stalking sowie damit einhergehenden Bedrohungen oder bei Fällen von Kindeswohlgefährdung alle erforderlichen und rechtlich zulässigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung durchzuführen. Falls eine weitere Gefährdung eines Opfers nicht ausgeschlossen werden kann, hat eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Gefährder stattzufinden. Mit dem Gefährder hat (nach Möglichkeit in der Dienststelle) nachweislich eine Gefährderansprache zu erfolgen. Im Rahmen eines solchen Gesprächs wird einem Gefährder aufgezeigt, dass die von ihm verursachte Gefährdungslage von der Polizei ernst genommen wird, es wird ihm dargelegt, dass notwendige (Schutz-)Maßnahmen zur Verhinderung einer gegebenenfalls angedrohten Tatausführung durchgeführt werden, ihm wird die Gelegenheit zu einer Aussprache über seine Krisensituation gegeben (nach Möglichkeit außerhalb der polizeilichen Zuständigkeit) und ihm werden gegebenenfalls weitere Hilfsangebote, die über die polizeilichen Möglichkeiten hinausgehen, vorgestellt. Als weitere Maßnahme finden bei Bedrohungslagen im sozialen Nahbereich strukturierte Situationsund Gefährdungsanalysen statt. In diesem Rahmen werden alle verfügbaren Informationen zur Persönlichkeit des Gefährders und zu dessen Lebensumständen zusammengestellt. Dabei geht es insbesondere um das Herausfinden von Erkenntnissen zu einer erhöhten Opfergefährdung. Auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse aus der Situations- und Gefährdungsanalyse sind in Abhängigkeit vom Einzelfall gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für das Opfer gemäß PDV 129 durchzuführen. Ferner sind auf den Gefährder gerichtete weitere Maßnahmen zu prüfen. Sofern die Zuständigkeit für die Anordnung oder die Durchführung der in Frage kommenden Maßnahmen nicht bei der Polizei liegt, hat unverzüglich eine Abstimmung mit den zuständigen Stellen zu erfolgen. Zu gefährder- oder täterorientierten Maßnahmen könnten zählen: - Platzverweis, - gegebenenfalls Annäherungsverbot, - Wohnungswegweisung, - Rückkehr- und Kontaktverbot, - Demobilisierung durch Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels, - Mitteilungen an die Fahrerlaubnis- und Waffenbehörde zur Klärung der charakterlichen Eignung, - Androhung und gegebenenfalls Vollzug von Gewahrsam, - Prüfung der Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) sowie die - Prüfung der Voraussetzungen für ein besonders beschleunigtes Verfahren. Mit dem Opfer hat nach Bekanntwerden eines Falles eine unverzügliche Kontaktaufnahme zu erfolgen. Erwachsene Opfer sind verhaltensorientiert und sicherungstechnisch zu beraten, über vorhandene Hilfsangebote aufzuklären und möglichst zur nachsorgenden Opferbetreuung an örtliche Kooperationspartner zu vermitteln. Dazu zählen insbesondere die Interventionsstellen auf örtlicher Ebene. Im Falle von Kindeswohlgefährdung ist vor allem das zuständige Jugendamt einzubeziehen. Durch die sachbearbeitende Dienststelle ist in Fällen großer Wahrscheinlichkeit der Gewalteskalation möglichst frühzeitig die Staatsanwaltschaft einzubeziehen. In den Polizeirevieren sind Opferschutzbeauftragte eingesetzt worden. An Fällen von Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Stalking und Kindeswohlgefährdung sind die Opferschutzbeauftragten grundsätzlich zu beteiligen. In den polizeilichen Informationssystemen einliegende Daten berücksichtigen insbesondere Angaben über das Zurücknehmen von Strafanträgen durch Opfer, Verstöße gegen Auflagen des Gewaltschutzgesetzes oder 7

8 wenn Tatbeteiligte unter Alkoholeinfluss standen. Mit dem Ziel, die Anzeigebereitschaft zu erhöhen, haben die Polizeidirektionen unter Nutzung geeigneter Medien die Bevölkerung anlassunabhängig zu Themen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zu sensibilisieren. Erwachsenen Opfern ist grundsätzlich polizeiliches Informationsmaterial auszuhändigen. Schleswig-Holstein Die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt entwickelten Rahmenbedingungen finden in Schleswig-Holstein Beachtung. Dies zeigt der Landes-Aktionsplan gegen häusliche Gewalt aus dem Jahre 2007, der im Innenministerium Schleswig-Holstein erhalten werden kann. Thüringen Die Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt wurden in Thüringen aus polizeilicher Sicht umgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Änderung des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) zum 30. Juli 2008, in welchem die Wohnungsverweisung mit einer geeigneten Frist aufgenommen wurde. Weiterhin wird besonderer Wert auf das opfergerechte Vorgehen der eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen, insbesondere bei mitbetroffenen Kindern, geachtet. Im Rahmen der Sachbearbeitung erfolgt eine ausführliche Dokumentation und Beweissicherung. 1 a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, wie der Einsatzbefehl Häusliche Gewalt in den Landespolizeiordnungen eingebunden ist und welche standardisierten Schulungen für die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durchgeführt wurden und inzwischen obligatorisch sind? Auf Nachfrage sind der Bundesregierung seitens einiger Länder folgende Sachstände mitgeteilt worden: Baden-Württemberg Nach 27a Abs. 3 PolG BW kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot). Diese Regelung ist durch das Änderungsgesetz vom 18. November 2008 neu in das PolG BW aufgenommen worden, um eine spezielle Rechtsgrundlage zu schaffen. Davor wurden entsprechende Maßnahmen auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt. Im Jahr 2004 wurde vom Innenministerium Baden-Württemberg das Polizeiliche Einschreiten bei Erkenntnissen über Bedrohungen im sozialen Nahraum, insbesondere Paarbeziehungen, zur Verhinderung möglicher Gewalteskalationen bis hin zu Tötungsdelikten geregelt und landesweit umgesetzt, wobei die polizeilichen Maßnahmen folgende Ziele verfolgen: Gewährleistung eines effektiven Schutzes der Opfer vor weiterer Gewalt (proaktiver Opferschutz) Erkennen relevanter Risikofaktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Bedrohung weitere massive Gewalteskalationen bis hin zur Tötung folgen (differenzierte Gefahrenprognose/Risikoanalyse) Verhinderung weiterer Gewalteskalationen bis hin zur Tötung durch eine unverzügliche und konsequente polizeiliche Intervention gegen den potenziellen Täter (zeitnahe Gefährderansprache) Stärkung des Vertrauens potenzieller Opfer in die Arbeit der Polizei (Aufhellen des Dunkelfeldes) Beratung potenzieller Opfer und deren Umfeld (einschließlich Sensibilisierung der einschlägigen Beratungsstellen) Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verbesserung des Anzeigeverhaltens der Bevölkerung (Anzeigeerstattung) 8

9 Qualifizierung und Sensibilisierung der eingesetzten Beamten und Beamtinnen (Handlungssicherheit). Basierend auf einer individuell differenzierten Gefahrenprognose/Risikoanalyse sind weitere Maßnahmen zu treffen. Dies können beispielsweise sein: Wohnungsverweis, ggf. mit Annäherungsverbot, Meldung an Fahrerlaubnis- und Waffenbehörden zur Klärung der charakterlichen Eignung. Die Themenkomplexe Häusliche Gewalt und Umgang mit Opfern sind fester Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildung in Baden-Württemberg: Die Themenkomplexe sind umfassend in den Lehrplänen der Bereitschaftspolizei verankert. In der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird im sogenannten Grundkurs im Leitthema Kriminalitätsbekämpfung der Baustein Opferschutz behandelt. Hier lernen die Auszubildenden mit Opfern unter Beachtung der opferschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben angemessen umzugehen. Dabei werden die rechtlichen Vorgaben, wie zum Beispiel die Stellung von Opfern im Strafverfahren, das Opferrechtsreformgesetz und das Gewaltschutzgesetz behandelt. Ergänzend werden der psychologisch und taktisch angemessene Umgang geschult und Hinweise zur Beratung von Geschädigten und Opfern vermittelt. In diese Schulungen wird auch das Medienpaket Opferschutz des Landeskriminalamts Baden-Württemberg einbezogen. Nach Rückkehr der Auszubildenden aus einem ersten Praktikum, in dem sie das Gelernte in der Praxis anwenden konnten, werden im Aufbaukurs in einem Modul Gewaltkonflikte im sozialen Nahraum Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, um konfliktbewältigend einschreiten zu können. In einem sich an den Aufbaukurs anschließenden zweiten Praktikum erfolgt eine Bewertung der Auszubildenden auch im Tätigkeitsfeld Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten und/oder im Zusammenhang mit psychisch auffälligen Personen. Die aufgeführten Themen werden so auch im Rahmen der Vorausbildung der Polizeikommissaranwärter und -anwärterinnen vermittelt. Bei der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst werden im Rahmen des Studiums an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen unter anderem folgende Kenntnisse vermittelt: besondere Anforderungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Intervention bei häuslicher Gewalt, sprachliche Fähigkeiten, um Situationen im Rahmen von häuslicher Gewalt, bei der Täter und/oder Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig sind, adäquat bewältigen zu können, Beziehungszusammenhänge und Wechselbeziehungen zwischen Tat, Täter, Opfer, sozialer Umwelt und gesellschaftlicher Verbrechenskontrolle, das taktische Einschreiten sowie das Kennen und Anwenden der Regeln deeskalierender Kommunikation und der Grundlagen der Opferbetreuung. Neben den Studieninhalten wurden die Themenkomplexe Häusliche Gewalt und Opferschutz seit 2001 zudem in rund 40 Diplom- /Bachelorarbeiten beleuchtet. Fortbildung Zu den regelmäßigen Fortbildungsangeboten an der Akademie der Polizei Baden-Württemberg zählt ein einwöchiges Seminar Gewalt im sozialen Nahraum - rechtliche und psychologisch-taktische Aspekte polizeilichen Einschreitens. Dieses Seminar findet beispielsweise im Jahr 2011 acht Mal statt. Die Teilnehmenden sollen dabei ein hohes Maß an Rechts- und Handlungssicherheit beim polizeilichen Einschreiten in diesem sensiblen Bereich erhalten und ihre Kenntnisse über die gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Hintergründe von Gewalt im sozialen Nahraum vertiefen. Weiterhin wird ein viertägiges Seminar zum Thema Professioneller Umgang mit Opfern - Recht und Viktimologie angeboten. Hierbei geht es u.a. um die Vermittlung von Kenntnissen über Art und Umfang der möglichen Traumatisierung von Opfern sowie über die Rolle der Polizei im Prozess der Opferwerdung. Ergänzt werden diese Maßnahmen bei Erforderlichkeit (Bedarfserhebung) durch dezentrale Fortbildungsmaßnahmen bei den Dienststellen und durch eine enge Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen. So besteht in Freiburg z. B. eine enge Kooperation mit dem Freiburger Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt, welches eine jährliche interdisziplinäre Fachtagung zur Thematik durchführt. 9

10 Veranstaltungsunabhängige Fortbildungsangebote Die Bildungs- und Wissensplattform der Polizei Baden-Württemberg POLIZEIONLINE bietet allen Beschäftigten der Polizei Baden-Württemberg umfangreiche Informationsmöglichkeiten zu den Themenkomplexen häusliche Gewalt und Opferschutz. So sind dort zum Beispiel entsprechende Broschüren, Faltblätter und Links zu weiterführender Fachliteratur abrufbar. Letztlich treffen sich die so genannten Koordinatoren für den Opferschutz, die in Baden-Württemberg bei jeder Dienststelle eingesetzt sind, regelmäßig zu Dienstbesprechungen, um aktuelle Themen zu beleuchten. Bayern Einen spezifischen Einsatzbefehl Häusliche Gewalt gibt es bei der Bayerischen Polizei nicht. Um die Opfer von häuslicher Gewalt, insbesondere auch Kinder, effektiv zu schützen, hat die Polizei in Bayern flankierende Maßnahmen zum Gewaltschutzgesetz getroffen. So wurde bereits am 20. Dezember 2001 die Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt erlassen, die den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei Einsätzen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt Handlungssicherheit bei all ihren Maßnahmen bietet. Insbesondere vor dem Hintergrund des am 31. März 2007 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen" wurde diese Rahmenvorgabe aktualisiert und ist im Jahre 2008 als Rahmenvorgabe zur polizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt und damit in Zusammenhang stehender Stalkingfälle in Kraft getreten. Grundsätzlich werden alle Polizeibeamtinnen und -beamten im Rahmen der Aus- und Fortbildung entsprechend sensibilisiert und geschult, um für die Opfer von Gewalterfahrungen alle Möglichkeiten zum Thema Opferschutz/-hilfe auszuschöpfen und ein professionelles Informationsverhalten gegenüber Opfern zu gewährleisten. In der Polizeiausbildung ist das Thema Opferschutz fest verankert. In mehreren Unterrichtseinheiten wird, auch durch Referenten aus den regionalen polizeilichen Beratungsstellen, über diesen Themenbereich informiert. Die Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder (BPFK) haben innerhalb der Bayerischen Polizei eine Steuerungs- und Koordinierungsfunktion für den Opferschutz inne und stehen allen polizeilichen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie wirken hierzu in vielfältiger Weise durch die Beratung und Fortbildung der polizeilichen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen, die Vernetzung und Kooperation mit anderen Behörden und Opferberatungsstellen im Rahmen von Runden Tischen und Arbeitskreisen sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit auf eine Intensivierung des Opferschutzes innerhalb und außerhalb der Polizei hin. Das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei bietet mehrmals jährlich das einwöchige Seminar Beziehungsgewalt/Opferschutz an, welches vor allem die Themenbereiche Häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen und Kinder behandelt. Weiterhin wird an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster für Führungskräfte der vierten Qualifikationsebene das Seminar "Häusliche Gewalt/Gewalt im sozialen Nahraum" angeboten. Berlin In den Stäben der Polizeidirektionen sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren häusliche Gewalt eingesetzt. Zu deren Aufgabenbereich gehören u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Erkenntnisse, Erfahrungen, Fragen und Probleme zu dieser Thematik. Sie setzen gewonnene Erkenntnisse innerhalb ihrer Direktion um, führen Schulungen durch und stehen als Ansprechpersonen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie externe Institutionen/Hilfseinrichtungen zur Verfügung. Die Zentralstelle für Prävention im Landeskriminalamt Berlin ist mit der behördenweiten Koordinierung betraut. Zum Thema Häusliche Gewalt werden im Rahmen von Fortbildungen an der Landespolizeischule seit mehreren Jahren regelmäßig Seminare durchgeführt: Seminar Polizeieinsatz Häusliche Gewalt : Das Verhaltenstraining der Berliner Polizei bietet regelmäßig Seminare Polizeieinsatz Häusliche Gewalt an. An diesem viertägigen Seminar nehmen jeweils 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teil. Ihnen werden umfassend die Rechtsgrundlagen vermittelt, die schwerpunktmäßig sowohl für Sofortmaßnahmen vor Ort, als auch für die anschließende Sachbearbeitung bedeutsam sind. Gefahrenabweh- 10

11

12 Im Ausbildungsplan der Polizeimeisteranwärter und -anwärterinnen sind folgende themenorientierte Ansätze implementiert: Im Fach Einsatzlehre findet das Thema Häusliche Gewalt mit einem Ansatz von 8 Lehrveranstaltungen Berücksichtigung. In den Fächern Staats- und Verfassungsrecht, Eingriffsrecht und Strafrecht wird die Thematik in 8 Lehrveranstaltungen berücksichtigt. Insbesondere werden Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote behandelt. Die der häuslichen Gewalt immanente Thematik Einsätze im nachbarschaftlichen und familiären Bereich wird im Fach Integrative polizeiliche Maßnahmen/Integrierte Rechtskunde gelehrt. Der Ansatz beträgt hier 30 Lehrveranstaltungen, davon 10 Lehrveranstaltungen für die Thematik Häusliche Gewalt/Opferschutz. Auch in anderen Fächern gibt es thematische Bezüge, zum Beispiel im Fach Psychologie oder im Fach Verhaltenstraining/Kommunikation. Mit Abschluss der standardisierten Schulungen wurde die Thematik der Häuslichen Gewalt Schwerpunkt der Zentralen Fortbildung an der FHPol BB. Zunächst wurden als Zielgruppe Vorgesetzte definiert, die als Multiplikatoren und Multiplikatorinnen bereits benannt waren. Aufgrund der Kontinuität der Seminare werden gegenwärtig Polizeivollzugsbeamte und beamtinnen fortgebildet, die im täglichen Einsatz mit dem Thema konfrontiert werden. Das Seminar umfasst vier Tage und ist mit Inhalten aus den Bereichen der allgemeinen, polizeilichen und kriminalpolizeilichen Grundlagen unterlegt: Mit den Grundlagenvermittlungen gehen praktische Übungen und Rollenspiele einher. Seit 2007 wird das Seminar Häusliche Gewalt im Rahmen der Sicherheitskooperation der Bundesländer Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie der Freistaaten Thüringen und Sachsen angeboten. Die Lernziele und Inhalte sind entsprechend länderübergreifend abgestimmt. Das 4-Tages-Seminar wurde z. B. im Jahr 2009 zwei Mal mit 41 Teilnehmern, im Jahr 2010 vier Mal mit 67 Teilnehmern durchgeführt. Für 2011 sind ebenfalls vier Seminare geplant. Bremen Im April 2000 hat eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe unter Federführung der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau und mit Beteiligung der Senatoren für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, für Inneres und Sport, für Justiz und Verfassung und für Bildung und Wissenschaft ein Präventionskonzept gegen häusliche Gewalt vorgelegt. In die Erstellung des Konzepts waren alle relevanten Verbände, Initiativen und Organisationen eingebunden. In diesem Konzept wurden ab 2002 auch die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Häusliche Gewalt" erarbeiteten Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt berücksichtigt. Schulungen erfolgen nicht nur während der Polizeiausbildung, sondern regelmäßig in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Hamburg Das (Online)- Handbuch Beziehungsgewalt ist Bestandteil der verbindlichen Vorschrift für den täglichen Dienst der Polizei der Freien und Hansestadt Hamburg - PDV 350. Die Phänomenologie von Beziehungsgewalt und die entsprechende polizeiliche Intervention sind fester Bestandteil von Aus- und Fortbildung innerhalb der Polizei Hamburg. Sie sind in den Lehrplänen der Landespolizeischule und der Hochschule der Polizei obligatorisch sowie in einer Vielzahl von Fortbildungslehrgängen ein regelmäßiger Schwerpunkt. Seit 2005 besuchten fast 300 Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen den mehrmals im Jahr angebotenen mehrtägigen Lehrgang Beziehungsgewalt, der Voraussetzung für eine Verwendung als Beziehungsgewaltsachbearbeiter und - sachbearbeiterin ist. Hessen Mit dem Gesetz zum effektiveren Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt vom 6. September 2002 wurde das Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) um 31 Abs. 2 HSOG (polizeiliche Wegweisung) ergänzt. Die Interventionsmaßnahmen der hessischen Polizei werden in den Polizeilichen Handlungsleitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die mit Erlass vom 11. April 2003 umgesetzt wurden, geregelt. Sie beinhalten neben der Definition von Häuslicher Gewalt, den einzelnen rechtlichen Regelungen in diesem Zusammenhang sowie dem standardisierten polizeilichen Vorgehen auch den Bereich des Opferschutzes und ein Rollenverständnis der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Einschreiten in diesen Einsatzlagen. 12

13 In verschiedenen Anlagen werden als Hilfestellung für die Beamtinnen und Beamten Checklisten, Merkblätter, allgemeine Hinweise zum Thema Häusliche Gewalt und verschiedene Formulare zur Verfügung gestellt. Die polizeilichen Handlungsleitlinien wurden in enger Abstimmung mit dem Justiz- und Sozialressort erarbeitet und beinhalten das Prinzip des Proaktiven Ansatzes. Ziel ist es, den von Gewalt im häuslichen Umfeld Betroffenen, in der Regel Frauen und Kinder, eine frühzeitige Möglichkeit zu geben, sich über ein Beratungsangebot im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation zu informieren und eine individuelle Hilfeleistung anzubieten. Die Umsetzung dieses Ansatzes erfolgt mit einem Angebot für eine Beratung schon beim Erstkontakt des Opfers bei einer staatlichen Stelle. Beispielsweise werden bei der Anzeigenaufnahme der Polizei die betroffenen Personen auf die zuständigen Beratungsstellen hingewiesen bzw. nach schriftlicher Einwilligung des Opfers deren persönliche Daten an eine Beratungsstelle weitergegeben, um so die Möglichkeit einer zeitnahen Kontaktaufnahme durch die Beratungsstelle zu geben. Die unmittelbare Abstimmung dieser Verfahrensabläufe erfolgt regional in den Runden Tischen zum Thema Häusliche Gewalt. Mecklenburg-Vorpommern In der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern trat bereits am 1. März 2002 die Erlassregelung Polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt in Kraft. Durch die für die Ausund Fortbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und beamten zuständige Einrichtung wurde zu dieser Thematik ein umfassender Lehrbrief erstellt. Die Vermittlung der Inhalte erfolgt sowohl zentral an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Mecklenburg-Vorpommern als auch dezentral in den Polizeidienststellen durch die dafür benannten Verantwortlichen. Die Maßnahmen erfolgen ausschließlich in Zuständigkeit der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern. Niedersachsen Dem Thema Häusliche Gewalt insgesamt wird in der Aus- und Fortbildung der Polizei Niedersachsen eine besondere Bedeutung beigemessen. Die Thematik ist integraler Bestandteil diverser Module des Bachelorstudiengangs an der Polizeiakademie Niedersachsen, aber auch der zentralen und dezentralen Fortbildung sowie der Polizeitrainings in der Aus- und Fortbildung. Bei diesen komplexen Verhaltenstrainings wird das taktisch richtige und rechtlich zulässige Einsatzverhalten vertieft und gefestigt. In der von der Polizeiakademie Niedersachsen durchgeführten Ausbildung der Polizeibeamtinnen und -beamten wird die Thematik Häusliche Gewalt explizit im 2. Studienabschnitt des Bachelorstudienganges im Modul Bewältigung ausgewählter Einsatzlagen behandelt. Dabei folgt nach der Vermittlung von theoretischen Grundlagen des materiellen Rechts, des Grund- und Eingriffsrechts, der Einsatzlehre, der Kriminologie und der Sozialwissenschaften eine dreitägige Veranstaltung, in dem diese Grundlagen in praktischen Übungen intensiv trainiert werden. Insgesamt sind für diesen Bereich mit den Inhalten Häusliche Gewalt/Sexuelle Gewalt/Streitigkeiten/Bedrohungslagen fast 200 Unterrichtsstunden vorgesehen. Rheinland-Pfalz Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes für Rheinland-Pfalz (POG) und anderer Gesetze vom 2. März 2004 sind spezifische präventivpolizeiliche Rechtsgrundlagen für Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) in das POG aufgenommen worden. In 1 Abs. 6 POG hat der Gesetzgeber eine originäre polizeiliche Zuständigkeit für Anordnungen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen normiert und damit die zentrale Funktion der Polizei bei der Intervention gegen Gewalttaten im sozialen Nahbereich verdeutlicht. Mit 13 Abs. 2 POG ist eine Norm für eine Wohnungswegweisung in das Gesetz aufgenommen worden. 13 Abs. 4 POG beinhaltet Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote. Leitfaden Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) Der Leitfaden enthält für alle operativ eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamte Informationen zur Phänomenologie, den Rahmenbedingungen der polizeilichen Intervention bei GesB, zum Gewaltschutzgesetz und den präventivpolizeilichen/strafprozessualen Eingriffsermächtigungen sowie einsatztaktische Hinweise. Er soll richtungweisend und leitend für die polizeiliche Intervention bei GesB 13

14 sein, Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen informieren/sensibilisieren und vorhandene Wissenslücken schließen, gezielte Hilfestellungen und Lösungsvorschläge bieten sowie die Grundlage für ein effektives Handeln der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in diesem schwierigen Arbeitsfeld schaffen. Die erste Version dieses Leitfadens lag 2004 vor. Eine Neuauflage ist für 2011 geplant. Mit dem Leitfaden wird der polizeiliche Interventionsprozess sinnvoll strukturiert, organisationsintern transparent und der Sprachgebrauch vereinheitlicht. Das Vorgehen der Polizei in Fällen von GesB wird somit konsequent, einheitlich, professionell und opfer- wie täterorientiert ausgerichtet. Vernetzung der Zusammenarbeit staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen Seit Oktober 2000 setzt sich das rheinland-pfälzische Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG) gegen Gewalttaten im sozialen Nahbereich ein. Das Projekt ist nach einstimmigem Beschluss des rheinland-pfälzischen Landtages eingerichtet worden. Damit soll deutlich gemacht werden, dass Beziehungsgewalt kein privates, sondern ein gesellschaftliches Problem ist, das nur durch das gemeinsame Handeln aller gesellschaftlichen Kräfte angegangen werden kann. Staatliche und nichtstaatliche Institutionen, die sich mit Gewalt gegen Frauen und Kinder befassen, arbeiten in RIGG zusammen und tragen durch ein abgestimmtes und vernetztes Vorgehen dazu bei, dass Schutz und Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder verbessert und die Täter konsequent zur Verantwortung gezogen werden. In RIGG ist ein landesweiter Runder Tisch (LRT) unter Beteiligung aller mit der Problematik betrauten Behörden und Einrichtungen eingerichtet, der in mehrmaligen jährlichen Sitzungen aktuelle Handlungsfelder zu GesB thematisiert und konkrete Umsetzungsschritte vereinbart. Darüber hinaus existieren Regionale Runde Tische (RRT) zur Lösung regionaler Fragestellungen. Unterstützungsangebote für die betroffenen Frauen und deren Kinder Für von Gewalt betroffene Frauen gibt es Hilfe in Frauenhäusern, Frauenhausberatungsstellen, Frauennotrufen und Interventionsstellen. Die Angebote der genannten Einrichtungen sind aufeinander bezogen, sie bilden einen Beratungs- und Interventionsverbund. 17 Frauenhäuser bieten von Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen und ihren Kindern Zuflucht, Begleitung, Beratung und Unterstützung an. Die 12 Frauennotrufe bieten Frauen, die von sexualisierter Gewalt, d. h. sexueller Belästigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung, auch in engen sozialen Beziehungen und bei Stalking betroffen sind, Beratung und Begleitung an, auf Wunsch auch anonym. In Rheinland-Pfalz gibt es zurzeit 15 Interventionsstellen und 2 Erstberatungsangebote. Die Einrichtungen arbeiten pro-aktiv, d. h., sie nehmen nach einem Polizeieinsatz Kontakt mit von Beziehungsgewalt betroffenen Frauen auf (wenn diese damit einverstanden sind). Sie bieten neben einer psychosozialen Erstberatung und Krisenintervention Informationen über die rechtlichen Möglichkeiten an und erstellen in Zusammenarbeit mit Polizei und bei Mitbetroffenheit von Kindern auch mit den Jugendämtern einen Schutz- und Sicherheitsplan. Forensische Ambulanz der Rechtsmedizin der Universität Mainz Die Forensische Ambulanz bietet für Opfer von GesB eine Möglichkeit zur körperlichen Untersuchung an. Neben einer medizinischen Erstversorgung verletzter Opfer sichert das Institut den Befund und verbessert dadurch zum einen die Beweislage in einem möglichen späteren Strafverfahren und zum anderen die Situation des Opfers bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Dieses vom Ministerium des Innern und für Sport finanziell geförderte Angebot trägt zu einer verbesserten Verarbeitung traumatischer Erlebnisse durch das Opfer bei, da hierdurch Mehrfachuntersuchungen und eine Reviktimisierung vermieden werden können. Seit 2003 bietet das Institut eine für das Opfer kostenfreie Dienstleistung auch in Fällen an, in denen noch keine Einbindung der Polizei erfolgte. Die erhobenen Befunde werden in diesen Fällen von der Forensischen Ambulanz archiviert und stehen bei Bedarf für eine spätere Verwendung in einem Strafverfahren zur Verfügung. Hilfeangebote für die Täter Im Rahmen von RIGG haben 2007 acht Täterarbeitseinrichtungen "Contra häusliche Gewalt" ihre Arbeit aufgenommen. Sie führen mit Beziehungsgewalttätern Einzelgespräche oder sechsmonatige Gruppenangebote (Tätertrainings) zur Verantwortungsübernahme und Verhaltensänderung durch. Ziele der Täterarbeit sind u.a. die Verbesserung des Opferschutzes und der Gewaltprävention, das 14

15 Bewirken einer Verhaltensänderung beim Täter sowie der Ausstieg aus dem Gewaltkreislauf. Die Einrichtungen werden vom Ministerium des Innern und für Sport gefördert. Die Täterarbeitseinrichtungen in Rheinland-Pfalz leisten durch die breite Öffentlichkeitswirkung, die Präventionsarbeit aller Beteiligten und das Herauslösen des Themas aus der Tabuzone einen wichtigen Beitrag zur Begegnung von Gewalteskalationen. Polizeiliche Aus- und Fortbildung Im Bachelorstudiengang Polizeidienst wird GesB im Modul 8 (Handlungsfeld Gefahrenlagen) behandelt. Im Curriculum sind die 29 Lehrveranstaltungseinheiten (je 45 Minuten) vorgesehen, in denen rechtliche, taktische und psychologische Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Darüber hinaus findet ein eintägiges praktisches Training des polizeilichen Einschreitens in Fällen von GesB statt. Im Intranet der Polizei Rheinland-Pfalz sind Präsentationen der Fachgebiete zum Thema eingestellt. In der polizeilichen Fortbildung bildet der Phänomen- und Deliktbereich seit Jahren einen Schwerpunkt. Die damit verbundenen, breit angelegten Qualifizierungsmaßnahmen haben das Problembewusstsein der polizeilichen Praxis zu GesB nachhaltig gefördert. Darüber hinaus informieren und beraten die auf der Ebene der Polizeiinspektionen etablierten GesB-Koordinatoren die polizeiliche Praxis vor Ort und sorgen für den notwendigen Austausch mit den außerpolizeilichen Kooperationspartnern. Seit 2002 wurden 55 GesB-Seminare mit insgesamt 938 Polizeibeamtinnen und -beamten als Seminarteilnehmer und -teilnehmerinnen und neun Seminare und Fachtagungen mit ausgewählten Zielsetzungen mit insgesamt 505 Teilnehmern und Teilnehmerinnen durchgeführt. Neben diesen speziellen Seminaren gibt es eine Reihe weiterer Angebote, die, wie zum Beispiel das Seminar Opferhilfe/-beratung, deutliche inhaltliche Berührungspunkte zum Thema GesB aufweisen. Aktuell bietet die Landespolizeischule auf Nachfrage der polizeilichen Praxis die Seminare Fallmanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen an. Jährlich findet eine ressortübergreifende Fachtagung für Teilnehmer und Teilnehmerinnen aus den Bereichen Justiz, Polizei und Soziales (zum Beispiel Interventionsstellen, Frauennotrufe, Täterarbeitseinrichtungen) mit jeweils über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern statt, die sich mit aktuellen Fragen zu GesB beschäftigt. Saarland Der Einsatz in Fällen häuslicher Gewalt ist nicht an Landespolizeiordnungen gebunden. Er erfolgt im Rahmen des polizeirechtlichen Auftrages zur Gefahrenabwehr im Sinne des Saarländischen Polizeigesetzes und im Rahmen der Strafverfolgung im Sinne der Strafprozessordnung. In der Vergangenheit kam der Polizei bei häuslicher Gewalt oftmals die Aufgabe des Streitschlichters in so genannten Familienstreitigkeiten zu. Mittlerweile besteht für die Saarländische Polizei auch unter Hinweis auf die Handlungsrichtlinie die Verpflichtung, ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten und allen Beteiligten zu signalisieren, dass der Staat Gewalt gegen Partner, auch wenn die Gewalt im häuslichen Bereich ausgeübt wird, nicht toleriert. Im Rahmen der Fortbildung werden an der Fachhochschule des Saarlandes sogenannte Schwerpunktsachbearbeiter und sachbearbeiterinnen für die kriminalistische Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt ausgebildet. Die Ausbildung von Schwerpunktsachbearbeitern und -sachbearbeiterinnen in den Kriminaldiensten der Polizeibezirksinspektionen bzw. Polizeiinspektionen ist zwischenzeitlich obligatorisch. Darüber hinaus werden spezielle Seminare für Studierende und Schwerpunktsachbearbeiter und - sachbearbeiterinnen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, Fachbereich Polizei, angeboten, in die auch externe Referenten und Referentinnen, zum Beispiel aus Staatsanwaltschaft und Justiz, eingebunden sind. Sachsen Das Handeln sächsischer Polizeibeamter und Polizeibeamtinnen in Fällen häuslicher Gewalt richtet sich nach der oben genannten Handlungsanleitung zum Umgang mit häuslicher Gewalt. Regelmäßige Schulungen finden in Kooperation von Polizeidirektion und Interventions- und Koordinierungsstellen statt. Zielgruppen sind vorrangig Beamte und Beamtinnen des Streifendienstes und der Kriminalpolizei, die im Rahmen ihrer Dienstdurchführung mit der Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt beauftragt sind. 15

16 Sachsen-Anhalt Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 10. Juli 2003 ist für die Sicherheitsbehörden und die Polizei in 36 SOG LSA eine ausdrückliche Befugnis zur Anordnung von Wohnungsverweisungen und Betretungsverboten in Fällen häuslicher Gewalt geschaffen worden. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vollzugspraxis wurden mit Erlass vom 6. November 2003 hierzu detaillierte Handlungsanweisungen gegeben. Danach sollen die Opfer häuslicher Gewalt ausdrücklich auf die zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten und auf die bestehenden Beratungsmöglichkeiten hingewiesen werden. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden bei Einwilligung unverzüglich personenbezogene Daten des Opfers an geeignete Beratungsstellen übermitteln. Polizeiliche Maßnahmen in Fällen häuslicher Gewalt werden in der zentralen und dezentralen Fortbildung der Polizei umfassend berücksichtigt. In der verhaltensorientierten Fortbildung werden zurzeit mehrere Lehrgänge im zentralen Fortbildungskatalog der Polizei angeboten. Dabei handelt es sich um: - Professionelle polizeiliche Intervention bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen und in Fällen von Stalking (Grundlehrgang), - Gewalt in engen sozialen Beziehungen und in Fällen von Stalking Kooperationsmöglichkeiten der Polizei mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen (Aufbaulehrgang), - Polizeiliche Maßnahmen zur Verhütung von Gewalteskalationen in engen sozialen Beziehungen und in Fällen von Stalking (Aufbaulehrgang), Teil I: Gewaltvorhersage und Risikomanagement bei Stalking, Teil II: Stalking Umgang und Beratung, - Opferschutzbeauftragte der Polizei LSA I (Grundlehrgang), - Opferschutzbeauftragte der Polizei LSA II (Workshop). Darüber hinaus werden Themen des Opferschutzes auch in den Fachbereichen Recht, Kriminalistik, Führungs- und Einsatzlehre sowie Prävention behandelt. Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein erfüllen die polizeirechtlichen Eingriffsbefugnisse im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt, insbesondere 201a LVwG SH, die themenbezogene polizeiliche Erlasslage (Landespolizeiamt Schleswig-Holstein LPA vom 10. März 2009), die in 201a Abs. 3 LVwG SH normierte Datenübermittlung der Opferdaten von der Polizei an nach den Richtlinien des Justizministeriums SH anerkannte Beratungsstellen (pro-aktive Beratung der Opfer häuslicher Gewalt) und die Änderung der MiZi Landesteil SH - (obligatorische Mitteilung gerichtlicher Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz an die die Wegweisung veranlassende Polizeibehörde) die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungen für polizeiliche/gerichtliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt vom 18. Juni Die polizeiliche Wegweisung kann bei unerlässlichem Erfordernis gemäß 204 Abs. 1 Nr. 5 LVwG SH - richterlich verfügt - mittels Gewahrsams im Rahmen justizieller Amts- und Vollzugshilfe in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, vorrangig in der Abschiebehafteinrichtung in Rendsburg, durchgesetzt werden. In der polizeilichen Ausbildung für den Laufbahnabschnitt 1, 2. Einstiegsamt (ehemaliger mittlerer Dienst) erfolgt die theoretische Vorbereitung in den Fächern Eingriffsrecht und Verhaltenspsychologie. Die praktische Bewältigung häuslicher Gewalt einschließlich der Berücksichtigung der besonderen Opferbelange wird im Fach Polizeidienstkunde in Form von Einsatztrainingslagen vermittelt. In der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt 2, 1. Einstiegsamt (ehemaliger gehobener Dienst) werden im Rahmen des Hauptpraktikums die Studentinnen und Studenten der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Fachbereich Polizei - von den Ausbildungsbeauftragten des polizeilichen Einzeldienstes in der praktischen Bewältigung entsprechender Lage eingewiesen. In der allgemeinen fachlichen Fortbildung hat das Thema Häusliche Gewalt einen hohen Stellenwert und erreicht jährlich über 600 Polizeivollzugskräfte des operativen Dienstes der Landespolizei 16

17 Schleswig-Holstein. Häusliche Gewalt wird in der speziellen Fortbildungseinheit Phänomen Stalking behandelt und ist in der Ausbildung zu hauptamtlichen Einsatztrainern und -trainerinnen Schwerpunkthema. Die Landespolizei Schleswig-Holstein nimmt darüber hinaus regelmäßig am Landeskooperationstreffen Kooperations- und Interventionskonzepts Schleswig-Holstein Netzwerk gegen häusliche Gewalt (KIK) unter der Federführung des Ministeriums für Justiz und Integration des Landes Schleswig-Holstein teil, so dass die Standards der polizeilichen Aus- und Fortbildung bei Bedarf entsprechend angepasst werden können. Die Dienststellen der Landespolizei Schleswig-Holstein verfügten in den Jahren polizeiliche Wegweisungen; nur vereinzelt erfolgte deren Durchsetzung durch Ingewahrsamnahme des Störers nach 201 Abs. 1 Nr. 5 LVwG. Thüringen Das Thema Häusliche Gewalt wird im Rahmen der Ausbildung der Polizeianwärter und Polizeianwärterinnen für den mittleren Dienst und im Rahmen des Studiums zum gehobenen Dienst sowie in speziell konzipierten Seminaren in der polizeilichen Fortbildung behandelt. In der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst ist das Thema als Übungskomplex in das Leitthema 5 Streife 2 integriert und wird dort mit 27 Unterrichtseinheiten behandelt. Neben der Vermittlung der speziellen rechtlichen, soziologischen und theoretischen Grundlagen liegt der Schwerpunkt vor allem auf deren Handhabung. Dies wird in praktischen Übungen (Rollenspielen) realisiert. Im Bachelorstudiengang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird das Thema als Modulkomplex des Moduls 43 Polizeiliche Lagebewältigung behandelt. Der Anteil der Lehrveranstaltungsstunden, die speziell dem Thema Häusliche Gewalt gewidmet werden, ist vergleichbar mit dem Stundenansatz der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst. Im Bereich der Fortbildung für die Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen findet das Thema Häusliche Gewalt vor allem in dem Seminar E Polizeiliches Einschreiten in Fällen Häuslicher Gewalt Berücksichtigung. In der weiteren Entwicklung ist vorgesehen, dieses Seminar zu einem Multiplikatorenseminar auszubauen, um so noch mehr Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen für dieses Thema sensibilisieren zu können. In anderen Seminaren, u. a. dem Seminar Wach- und Dienstschichtleiter, wird das Thema Häusliche Gewalt ebenfalls besprochen, jedoch nicht in der inhaltlichen Tiefe wie in dem o. g. Seminar. 1 b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, warum in der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesministeriums des Innern der Kriminalitätsbereich Häusliche Gewalt fehlt, obwohl hier mit der Implementierung des GewSchG eine Datenerhebung möglich wurde? Das Tatbestandsmerkmal Häusliche Gewalt wird in der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik nicht gesondert erfasst und ausgewiesen. Fälle Häuslicher Gewalt werden vielmehr in den einschlägigen Straftatenschlüsseln üblicherweise den Körperverletzungsdelikten abgebildet. Seit 2009 werden jedoch Straftaten gemäß 4 GewSchG mit Straftatenschlüssel der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik ausgewiesen (2010: Fälle, 2009: Fälle). 1 c)welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit das Thema Häusliche Gewalt in allen Landespolizeiordnungen umgesetzt wurde und hier einheitliche Standards hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung abgestimmt wurden? 17

18 Auf ihre Nachfrage sind der Bundesregierung seitens einiger Länder die im Folgenden aufgeführten Sachstände mitgeteilt worden. Vielfach erfolgte die Beantwortung dieser Frage bereits mit der Beantwortung der Frage 1 a, weswegen bei den nicht aufgeführten Ländern auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Im Ergebnis ergaben die Stellungnahmen, dass es vielfältige und umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in den Ländern gibt, eine Abstimmung von einheitlichen Standards in der Aus- und Weiterbildung zwischen den Länderpolizeien aber nicht erfolgt. Bayern Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) regelt grundsätzlich alle Befugnisse, die der Bayerischen Polizei zur Abwehr von Gefahren zur Verfügung stehen. Zwar ist der Phänomenbereich Häusliche Gewalt darin nicht explizit erwähnt, dennoch reichen die bestehenden polizeirechtlichen Befugnisse aus, um im Rahmen akuter Krisenintervention vor häuslicher Gewalt wirksam zu schützen. Die Vermittlung der Inhalte und Befugnisse des PAG ist bei der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ein wesentlicher Bestandteil. Im Übrigen wird im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung auf die unter Frage 1 a angeführten Erläuterungen verwiesen. Berlin Das Thema Häusliche Gewalt wird sowohl in der Ausbildung des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes als auch im Rahmen der Fortbildung (siehe Antwort zu 1 a) vermittelt. Aufgrund abgestimmter Lehrpläne, Modulkataloge und Seminarkonzepte, deren Inhalte regelmäßig aktualisiert werden, ist ein einheitlicher Standard gewährleistet. Mittlerer Polizeivollzugsdienst Während der 2 ½-jährigen bzw. 2-jährigen Ausbildung wird das Thema Häusliche Gewalt im Rahmen des theoretischen Fachunterrichts in den Lehrgebieten Sicherheits- und Ordnungslehre (SOL) bzw. Berufskunde vermittelt und im Fach SOL auch schriftlich abgeprüft. Neben der reinen Vermittlung der entsprechenden Rechtsgrundlagen ( 29, 29 a, 30 ASOG) werden auch Verhaltensweisen und Lösungen zur Problembewältigung vor Ort dargestellt. Regelmäßig wird auch hier das Informationsmaterial der für Berlin zuständigen Koordinierungsstelle des Vereins BiG e. V. - Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen - vorgestellt. Darüber hinaus wird die Thematik im Rahmen der praktischen Ausbildung im Lehrgebiet Ausbildung für den Einsatz und im Seminar Einsatztraining vermittelt. Hier werden praxisbezogene Rollenspiele zur Bewältigung von Einsatzsituationen Häusliche Gewalt durchgeführt. Gehobener Polizeivollzugsdienst Während des 3-jährigen Studiums (Bachelor-Studiengang) an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) wird das Thema Häusliche Gewalt im Rahmen folgender 3 Module theoretisch vermittelt: Modul 08 - Sozialwissenschaftliche Grundlagen Modul 09 - Kriminologische Grundlagen für den Polizeiberuf Modul 10 - Kriminalistik II Alltagskriminalität Darüber hinaus wird die Thematik im Rahmen der Seminare Einsatztraining und Verhaltenstraining praktisch vermittelt. Hier werden praxisbezogene Rollenspiele zur Bewältigung von Einsatzsituationen Häusliche Gewalt durchgeführt. Bremen Das Fortbildungsinstitut der Polizei Bremen veranstaltet für die Zielgruppe Polizeivollzugsdienst seit 2002 jährlich mindestens zwei dreitägige Seminare zum Thema Häusliche Beziehungsgewalt. Neben sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen wird auf die besondere Einsatzsituation und taktische Handlungsalternativen im polizeilichen Einsatz verwiesen. Zugleich werden beteiligte Institutionen und Ämter einbezogen. Gleichzeitig ist die Fallgestaltung Häusliche Gewalt ständiges Thema in den Systemischen Einsatztrainings der Berufsfortbildung. Im Rahmen des polizeilichen Studiums stellt der Komplex Häusliche Gewalt einen Schwerpunkt im sozialwissenschaftlichen Teil des Studiums 18

19 dar. Im Modul Kriminalpsychologie wird das Phänomen Gewaltdelikte im sozialen Nahraum explizit behandelt. Gleichzeitig wird in den Berufspraktika des vierten Semesters dieses Thema schwerpunktmäßig interdisziplinär in der praktischen Einsatzabarbeitung trainiert. D.h., alle Absolventen und Absolventinnen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung sind seit dem Jahr 2000 mit dem Thema sowohl theoretisch als auch in der praktischen Einsatzabwicklung vertraut gemacht worden. Hessen Gesetzliche Regelung Eine gesetzliche Regelung über Maßnahmen im Zusammenhang mit Häuslicher Gewalt findet sich in 31 Absatz 2 ff. Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wieder. Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Das Thema Häusliche Gewalt bzw. auch Gewalt im sozialen Nahbereich findet seinen Niederschlag an verschiedenen Stellen der Curricula von Diplom- und Bachelorstudiengängen. Dabei wird zum einen das Kriminalitätsphänomen Häusliche Gewalt genauer betrachtet; dies erfolgt unter Einbezug verschiedener Perspektiven aus kriminalistischer, kriminologischer, psychologischer und auch soziologischer Sicht. Daneben werden auch die rechtlichen Grundlagen erörtert. Entsprechend großen Raum nimmt daneben die Stärkung von Handlungskompetenzen ein, die durch das Erlernen einsatztaktischer Vorgehensweisen sowie der Verfestigung und Reflexion theoretischer Lerninhalte durch szenarienbasiertes fallgruppenbezogenes Einsatztraining gewährleistet wird. Einheitliche Standards werden zumindest hessenweit insofern gewährleistet, als im Bereich des Einsatztrainings die besonderen Trainingsinhalte der dezentralen integrierten Fortbildung auf das im Studium erfolgte Einsatztraining aufbauen und die Inhalte durch die Zusammenführung über eine Koordinierungsstelle aufeinander abgestimmt sind. Fortbildung in der hessischen Polizei Exemplarisch werden die an der Polizeiakademie Hessen jährlich bis zu vier fünftägigen Seminare zum Thema Häusliche Gewalt und Gewalt in der Ehe und Partnerschaft angeführt, die mit folgenden Themeninhalten unterlegt sind: Psychosoziale Hintergründe von häuslicher Gewalt Rechte betroffener Frauen und Männer Gefährdungslagen mit kulturellem Hintergrund Besonderheiten beim Einschreiten unter Beteiligung von Migrantinnen/Migranten Häusliche Gewalt und Kinder Täter häuslicher Gewalt (Ursachen männlicher Gewalt, Beratung, Therapiemöglichkeiten) Praktische Aspekte, Vorgehensweise in Fällen häuslicher Gewalt Erfahrungen einer AG Häusliche Gewalt des Polizeipräsidiums Westhessen (PP WH) Erfahrungen der Amtsanwaltschaft Frauenhaus und Beratungsstelle Praktische Aspekte und Erfahrungen der Rechtsanwaltschaft (Kosten, Anträge, Hilfen). Zielgruppe sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die im Ersten Angriff häusliche Gewalt feststellen und die im Rahmen von Ermittlungen Vernehmungen fertigen und weitere Maßnahmen treffen, die bis zur Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft reichen können. Weiterhin wird das Themenfeld Häusliche Gewalt in Unterrichtseinheiten der Seminare Vernehmung, Vergewaltigung und Sexueller Missbrauch und Kindesmisshandlung an der Polizeiakademie Hessen thematisiert. Durch die zentral an der Polizeiakademie Hessen durchgeführten Seminare für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und beamten der hessischen Polizei, die Fälle von häuslicher Gewalt bearbeiten, ist eine einheitliche Vermittlung relevanter Themenstellungen und damit eine entsprechende Standardisierung in der Fortbildung gewährleistet. Weiterhin nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessischen Polizei, die Fälle von Häuslicher Gewalt bearbeiten, an Seminaren der Justizakademie Hessen teil. Hierdurch wird die enge Zusam- 19

20 menarbeit der hessischen Polizei mit den Frauenhäusern, Staatsanwaltschaften sowie verschiedenen externen Behörden gewährleistet. Niedersachsen Im Bereich der Präsenzfortbildung ist das Thema integraler Bestandteil der zentralen Fortbildung der Polizeiakademie Niedersachsen. Die Polizeibehörden setzen die Thematik Häusliche Gewalt eigenverantwortlich in dezentralen Fortbildungsmaßnahmen in Form von Seminaren, Workshops und Trainings um, um möglichst vielen Interessierten die Möglichkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglichen zu können. Darüber hinaus werden die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in Niedersachsen speziell zu dem Thema Gewalt gegen Frauen im häuslichen Bereich unter anderem durch Informationsveranstaltungen, im Rahmen des Dienstunterrichtes sowie durch die Ausgabe von Handreichungen (auch durch Veröffentlichung im Intranet), Taschenkarten und Präsentationen fortlaufend qualifiziert. Saarland Um den Schutz von Frauen und Kindern in Fällen Häuslicher Gewalt besser zu gewährleisten und dem Gewaltopfer Zeit zu geben, sich u. a. rechtlich beraten zu lassen sowie eine zivilrechtliche Schutzanordnung zu erwirken, wurde im Juni 2004 die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot als neue Regelung im 12 Abs. 2 SPolG aufgenommen. Die Vorschrift enthält zudem eine zeitliche Frist von maximal 10 Tagen. Diese Frist von 10 Tagen soll der gefährdeten Person u. a. die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung bzw. die Stellung eines Antrages auf zivilrechtlichen Schutz ermöglichen. Für den Fall, dass das Opfer einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz stellt, kann die Maßnahme auch um 10 Tage verlängert werden. Damit soll verhindert werden, dass bis zum Erlass der gerichtlichen Schutzanordnungen eine Schutzlücke entsteht. Daneben enthält das SPolG die Möglichkeit, gegen den Täter ein Aufenthaltsverbot auszusprechen ( 12 Abs. 3 SPolG). Dieses beinhaltet neben einer längerfristigen Platzverweisung auch eine örtliche Ausdehnung. Erfahrungsgemäß wird dieses hauptsächlich bei Fällen von Stalking (ehemalige Paarbeziehung) von der Polizeiverwaltungsbehörde erlassen. Das SPolG enthält keine spezielle Regelung für ein Kontakt- oder Näherungsverbot. In solchen Fällen kann auf die in 8 SPolG enthaltene Generalklausel zurückgegriffen werden. Darüber hinaus enthält das SPolG in 13 Abs. 1 Nr. 2 eine Regelung zur Ingewahrsamnahme des Täters. Diese Maßnahme steht unter Richtervorbehalt. Sie kann auch mehrtägig angeordnet werden, wenn dies zum Schutz des Opfers unerlässlich ist. Im Saarland bietet die Fachhochschule für Verwaltung, Fachbereich Polizeivollzugsdienst, Polizeiliche Fortbildung, eine mehrtägige Veranstaltung zur Thematik Häusliche Gewalt an. Zielgruppen sind Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die mit der Schwerpunktsachbearbeitung betraut sind. Darüber hinaus wird eine spezifische Veranstaltung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte angeboten, die im Wach- und Streifendienst eingesetzt sind. Im Rahmen der Ausbildung werden den Studierenden an der Fachhochschule für Verwaltung Unterrichtseinheiten zum Thema Häusliche Gewalt angeboten. Die Konzeption und Gestaltung dieser Veranstaltungen liegt allein im Verantwortungsbereich der Fachhochschule. Dadurch soll eine landesweite, einheitliche Sachbearbeitung gewährleistet werden. Auf Einladung der Landespolizeidirektion findet unter Beteiligung des Landeskriminalamtes und der Staatsanwaltschaft einmal im Jahr ein Erfahrungsaustausch mit den Schwerpunktsachbearbeiterinnen und -bearbeitern Häusliche Gewalt der Saarländischen Vollzugspolizei statt. Sachsen Sowohl in der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen des mittleren als auch des gehobenen Dienstes ist die Thematik Häusliche Gewalt ein fester Ausbildungsbestandteil. In der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Dienstes ist dieses Thema fächerübergreifend (u. a. bei Berufsethik, Polizeilichem Lagetraining, Psychologie und Kommunikationstraining, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht) implementiert. Für das Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird innerhalb des Diplomstudiengangs das Thema Häusliche Gewalt als Wochentraining fächerübergreifend absolviert. Künftig wird innerhalb des Bachelorstudiengangs das Thema Häusliche Gewalt im Modul 11 mit folgenden Inhalten behandelt: 20

derfrau (CEDAW)hinsichtlichderGewaltgegenFrauen denvertragsstaatnachdrücklichzurergreifungdernotwendigenmaßnahmenauf,umeine

derfrau (CEDAW)hinsichtlichderGewaltgegenFrauen denvertragsstaatnachdrücklichzurergreifungdernotwendigenmaßnahmenauf,umeine Deutscher Bundestag Drucksache 17/6685 17. Wahlperiode 21. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter

Mehr

elektronische Vorab-Fassung*

elektronische Vorab-Fassung* Deutscher Bundestag Drucksache 17/6685 17. Wahlperiode 21. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung Seite 1, August 1, 2011, /data/bt_vorab/1706685.fm, Frame auf die Große Anfrage der Abgeordneten Cornelia

Mehr

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013

Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen

Mehr

Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch

Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus Sicht der Polizei Susanne Pusch Opferschutzgruppe Polizei LKA Wien AB 04/Kriminalprävention Opferschutz eine von fünf Umgang mit Gewalt in der Privatsphäre aus

Mehr

Kinderschutz bei häuslicher Gewalt in Frankfurt am Main

Kinderschutz bei häuslicher Gewalt in Frankfurt am Main Kinderschutz bei häuslicher Gewalt in Frankfurt am Main - Fachtag am 03. Juli 2013 - Jugend- und Sozialamt Stadt Frankfurt am Main Daniela Geyer 51.51 Grundsatz Kinder- und Jugendhilfe Jugend- und Sozialamt,

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Umsetzung und Fortschreibung des Nationalen Aktionsplans Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung

Umsetzung und Fortschreibung des Nationalen Aktionsplans Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung Deutscher Bundestag Drucksache 17/251 17. Wahlperiode 16. 12. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ekin Deligöz, Katja Dörner, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und

Mehr

Wegweiser für Eilanträge nach dem Gewaltschutzgesetz

Wegweiser für Eilanträge nach dem Gewaltschutzgesetz Wegweiser für Eilanträge nach dem Gewaltschutzgesetz l Amtsgericht Frankfurt am Main l Amtsgericht Frankfurt-Höchst l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l Hrsg.: Arbeitskreis Interventionen

Mehr

Thema. Elemente präventiver Arbeit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung

Thema. Elemente präventiver Arbeit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Thema Elemente präventiver Arbeit im Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Stefan Wutzke Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung Fachtagung Damit Missbrauch

Mehr

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?

Mehr

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD)

A N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) LANDTAG DES SAARLANDES 13. Wahlperiode Drucksache 13/1633 (13/1563) 06.11.2007 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Isolde Ries (SPD) betr.: Stalking im Saarland Vorbemerkung der Fragestellerin:

Mehr

EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013

EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013 EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN UND POLIZISTEN BESCHLUSS DER CDU-FRAKTION BERLIN VOM 12. APRIL 2013 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ FÜR BERLINS POLIZISTINNEN

Mehr

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

E-Justice-Kompetenz in Ausbildung und Beruf. 1 14. September 2012 Dr. Wilfried Bernhardt

E-Justice-Kompetenz in Ausbildung und Beruf. 1 14. September 2012 Dr. Wilfried Bernhardt E-Justice-Kompetenz in Ausbildung und Beruf 1 Informationstechnologie in der Justiz Immer größer werdende Bedeutung von IT-Einsatz in der Justiz Stetige Weiterentwicklung der Technik Justiz muss Instrumente

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen Deutscher Bundestag Drucksache 17/10712 17. Wahlperiode 17. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, weiterer Abgeordneter

Mehr

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes

Mehr

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang

ZKJF. Konzept zum Begleiteten Umgang ZKJF Konzept zum Begleiteten Umgang Zentrum für Kinder,- Jugend, und Familienhilfe Main-Kinzig e. V., Hanau Dörnigheimer Str. 1 63452 Hanau Tel.: 06181/906860 Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche

Mehr

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII

Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Die insoweit erfahrene Fachkraft Gemäß 8a, Abs. 2 SGB VIII Verortung Qualifikation Aufgaben Lotte Knoller, Diplom Psychologin, Kinderschutz-Zentrum Berlin 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1)

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes

RAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149. VERMERK Vorsitzes RAT DER EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 31. August 2009 (08.09) (OR. en) 12530/09 DROIPE 77 COPE 149 VERMERK des Vorsitzes für die Delegationen Nr. Vordokument: 12116/09 DROIPEN 66 COPEN 139 Betr.: Vorschlag

Mehr

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich E-Mail* Telefon Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche Form gibt, wird in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf eine Unterscheidung verzichtet. Entsprechende

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013. 620 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013. 620 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013 620 Verfahren zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe 2 STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2013 IMPRESSUM

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument

Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument Mitarbeiterbefragung als PE- und OE-Instrument 1. Was nützt die Mitarbeiterbefragung? Eine Mitarbeiterbefragung hat den Sinn, die Sichtweisen der im Unternehmen tätigen Menschen zu erkennen und für die

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)

Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans

Mehr

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlung zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Seite 2 I N H A L T Präambel 1. Definition eines traumatischen

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit

Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2012. Neue Statistik zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe

STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2012. Neue Statistik zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe Stadt Karlsruhe Amt für Stadtentwicklung STATISTIK AKTUELL KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2012 Neue Statistik zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung in Karlsruhe 2 STATISTIK AKTUELL - KINDESWOHLGEFÄHRDUNG 2012

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG

Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/1319 14.11.2013 Mitteilung zur Kenntnisnahme Leitlinien für einen standardisierten IT-Arbeitsplatz offen und Zukunftsorientiert Drucksachen 17/1077 Neu und 17/0996 und Zwischenbericht

Mehr

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW

Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4

Mehr

Amt für Jugend und Familie. - Jugendamt -

Amt für Jugend und Familie. - Jugendamt - 1 - Jugendamt Chancen von Anfang an Einsatz von Familienhebammen durch das Bielefelder Jugendamt Wie alles begann: 2006 Idee Prävention statt Intervention Kinderschutz durch Prävention Chancen von Anfang

Mehr

Antwort. Drucksache 16/8781. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode 27.05.2015. Datum des Originals: 26.05.2015/Ausgegeben: 01.06.

Antwort. Drucksache 16/8781. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode 27.05.2015. Datum des Originals: 26.05.2015/Ausgegeben: 01.06. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8781 27.05.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3352 vom 21. April 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8502

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung 13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Psychologe für Straffälligenarbeit

Psychologe für Straffälligenarbeit Psychologe für Straffälligenarbeit Bitte auswählen Allgemeine Informationen Weiterbildungsordnung Weiterbildungsmodule Eine Fortbildungsveranstaltung der Bildungsstätte Justizvollzug Mecklenburg -Vorpommern

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Wegweiser für Eilanträge bei Häuslicher Gewalt und Stalking (Gewaltschutzgesetz)

Wegweiser für Eilanträge bei Häuslicher Gewalt und Stalking (Gewaltschutzgesetz) Wegweiser für Eilanträge bei Häuslicher Gewalt und Stalking (Gewaltschutzgesetz) Amtsgericht Offenbach am Main l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l l Hrsg.: Arbeitskreis gegen häusliche und

Mehr

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015

Kindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015 Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten

Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Wissenswertes zur Ausbildung zum / zur Medizinischen Fachangestellten Die Ärztekammer Hamburg ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Ausbildung im Beruf Medizinische/r Fachangestellte/r

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

mussindergleichenzeiterledigtwerden.arbeitamabendoderamwochenende,überstundenundständigeerreichbarkeitwerdenzurnormalität.alldas

mussindergleichenzeiterledigtwerden.arbeitamabendoderamwochenende,überstundenundständigeerreichbarkeitwerdenzurnormalität.alldas Deutscher Bundestag Drucksache 17/11042 17. Wahlperiode 17. 10. 2012 Antrag der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Herbert Behrens, Matthias W. Birkwald, Heidrun

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK)

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Europäischen Studienakademie Kälte- Klima-Lüftung (ESaK) als Kooperationspartner in den Bachelor-Studiengängen Kältesystemtechnik

Mehr

Kirchlicher Datenschutz

Kirchlicher Datenschutz Kirchlicher Datenschutz Religionsgemeinschaften können in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Angelegenheit frei von staatlicher Aufsicht selbst regeln. Dieses verfassungsrechtlich verbriefte Recht umfasst

Mehr

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII

Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Geisteswissenschaft Tatjana Tomic Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Studienarbeit Inhaltsverzeichnis: Einleitung:...3

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz im Freistaat Sachsen (aus Sicht des DKSB LV Sachsen) www.kinderschutzbund-sachsen.de

Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz im Freistaat Sachsen (aus Sicht des DKSB LV Sachsen) www.kinderschutzbund-sachsen.de Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz im Freistaat Sachsen (aus Sicht des DKSB LV Sachsen) Prämissen UN-Kinderrechtskonvention = Kinder bis 18 Jahre Kinderschutz nicht nur Intervention auch Prävention

Mehr

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Beste Arbeitgeber in der ITK Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern Hinweis: Bei Begriffen, für die es sowohl eine weibliche als auch eine männliche

Mehr

Wie bewerten. LehrerInnen & SchülerInnen. die MindMatters-Materialien?

Wie bewerten. LehrerInnen & SchülerInnen. die MindMatters-Materialien? Wie bewerten LehrerInnen & SchülerInnen die MindMatters-Materialien? Ergebnisse zur Initialtestung Wer hat an der Initialtestung teilgenommen? Befragt wurden 24 LehrerInnen (14 Frauen, 8 Männer) und 400

Mehr

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein

Prof. Dr. Rolf Jox Prof. Dr. Michael Klein Gliederung zur Veranstaltung Aktuelle Gesetzesänderungen im Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht und ihre Auswirkungen auf die Suchthilfe im Rahmen der Suchttherapietage 2014 in Hamburg am 12.6.2014,

Mehr

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe

Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 14.08.2014 Artikelnummer: 5225123137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:

Mehr

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen

«Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen 18 «Eine Person ist funktional gesund, wenn sie möglichst kompetent mit einem möglichst gesunden Körper an möglichst normalisierten Lebensbereichen teilnimmt und teilhat.» 3Das Konzept der Funktionalen

Mehr

Optimal vorbereitet. Fit fürs Studium mit den Vorbereitungskursen der OHN. Fragen? Jetzt anmelden! www.offene-hochschule-niedersachsen.

Optimal vorbereitet. Fit fürs Studium mit den Vorbereitungskursen der OHN. Fragen? Jetzt anmelden! www.offene-hochschule-niedersachsen. Fragen? Für weiterführende Informationen sowie eine individuelle Beratung steht Ihnen das Team der Servicestelle Offene Hochschule Niedersachsen gerne zur Verfügung. Optimal vorbereitet Fit fürs Studium

Mehr

Die Magna Charta der Universitäten Präambel Die unterzeichneten Universitätspräsidenten und -rektoren, die sich in Bologna anlässlich der neunten Jahrhundertfeier der ältesten europäischen Universität

Mehr

Konzeption zur Fortbildung von Lehrkräften im Landessportbund Rheinland-Pfalz

Konzeption zur Fortbildung von Lehrkräften im Landessportbund Rheinland-Pfalz Konzeption zur Fortbildung von Lehrkräften im Landessportbund Rheinland-Pfalz Landessportbund Rheinland-Pfalz Ausbilderzertifikat des DOSB 1 Inhaltsverzeichnis 1. Zielsetzung 2. Struktur 2.1 Träger der

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Führungsgrundsätze im Haus Graz

Führungsgrundsätze im Haus Graz ;) :) Führungsgrundsätze im Haus Graz 1.0 Präambel 2.0 Zweck und Verwendung Führungskräfte des Hauses Graz haben eine spezielle Verantwortung, weil ihre Arbeit und Entscheidungen wesentliche Rahmenbedingungen

Mehr

40-jähriges BAföG-Jubiläum für soziale Weiterentwicklung nutzen

40-jähriges BAföG-Jubiläum für soziale Weiterentwicklung nutzen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6372 17. Wahlperiode 29. 06. 2011 Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Matthias W. Birkwald, Dr. Martina Bunge, Heidrun Dittrich, Klaus

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1

Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.

10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170. M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,

Mehr

Fragebogen zur Evaluation von NLP im Coaching

Fragebogen zur Evaluation von NLP im Coaching Fragebogen zur Evaluation von NLP im Coaching Der Bogen wird anonym ausgewertet, deshalb wird auch nicht nach Ihrem Namen gefragt, und auch keine Kontaktdaten erhoben! Alle erhobenen Daten werden vertraulich

Mehr

Durch Vorlage dieses Konzepts übernimmt der ASB Verantwortung für die Ausbildung der operativen Kräfte in der PSNV.

Durch Vorlage dieses Konzepts übernimmt der ASB Verantwortung für die Ausbildung der operativen Kräfte in der PSNV. Krisenintervention bei Menschen mit besonderem Hilfebedarf Konzept für eine trägerübergreifende Schulung Einleitung Der Arbeiter Samariter Bund e. V. (ASB) nimmt als Hilfsorganisation seit mehr als 120

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/660 21. Wahlperiode Neufassung 11.06.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 02.06.15

Mehr

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September

Mehr

Fachveranstaltungen Herbst /Winter 2014/15

Fachveranstaltungen Herbst /Winter 2014/15 Fachveranstaltungen Herbst /Winter 2014/15 In dem komplexen und sensiblen Feld der sexuellen Gewalt bieten Sie durch ihre klare Haltung und transparente und ruhige Herangehensweise konkrete und praxistaugliche

Mehr

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz

Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Beitrag für Bibliothek aktuell Die Lernumgebung des Projekts Informationskompetenz Von Sandra Merten Im Rahmen des Projekts Informationskompetenz wurde ein Musterkurs entwickelt, der den Lehrenden als

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Aufruf für die Mitarbeit im BETROFFENENRAT beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

Aufruf für die Mitarbeit im BETROFFENENRAT beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Aufruf für die Mitarbeit im BETROFFENENRAT beim Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs Betroffene von sexueller Gewalt in der Kindheit sind eingeladen, die Arbeit des Unabhängigen

Mehr

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt.

Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt. Zwischen der Stadt Kempten (Allgäu) - Stadtjugendamt - vertreten durch Herrn Thomas Reuß (Jugendamtsleiter) im folgenden Jugendamt und dem - Bezeichnung des Trägers - im folgenden Träger wird zur Sicherstellung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.

Herzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v. Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Prof. Dr. Michael Jasch

Prof. Dr. Michael Jasch Prof. Dr. Michael Jasch 1 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 2 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen Ziele: Ø Vermeidung Sekundärviktimisierung, Ø Bessere Position im Strafverfahren

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Solmsstraße 18, 60486 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 Gemeinsame Empfehlung nach 13 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit

Mehr

InteGREATer e.v. Berlin vor Ort

InteGREATer e.v. Berlin vor Ort InteGREATer e.v. Berlin vor Ort Gesundbrunnenschule Donnerstag, 26.10.2014 Was haben wir heute vor? Was ist InteGREATer e.v.? Unsere persönlichen Bildungswege Das Berliner Schulsystem: Wie ist es aufgebaut

Mehr