Eckpunkte des Landkreistages Baden-Württemberg zur künftigen Versorgung von älter werdenden und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung

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1 Eckpunkte des Landkreistages Baden-Württemberg zur künftigen Versorgung von älter werdenden und pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung Die Versorgung älter werdender und pflegebedürftiger Menschen mit Behinderung stellt die Landkreise vor neue Herausforderungen. Der in Folge der Euthanasiemorde in der NS-Zeit bisher atypische Altersaufbau gleicht sich schrittweise der allgemeinen demographischen Entwicklung an. Auch die Lebenserwartung der Menschen mit Behinderung unterscheidet sich kaum von der der Gesamtbevölkerung. Von daher sind Weichenstellungen erforderlich, damit auch in Zukunft eine adäquate Versorgung sichergestellt werden kann. Die nachfolgenden Eckpunkte wurden von einer Arbeitsgruppe der Sozialdezernenten/-innen der baden-württembergischen Landkreise erarbeitet und vom Sozialausschuss des Landkreistags am 24. März 2009 bestätigt. Die Eckpunkte beziehen sich sowohl auf Menschen mit geistiger, als auch körperlicher oder seelischer Behinderung. Sie zielen vor allem auf den Personenkreis der älter werdenden pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung, können aber in ihren Grundaussagen auch auf jüngere pflegebedürftige Menschen mit Behinderung übertragen werden. Ausgehend von der derzeitigen Situation und basierend auf der aktuellen Rechtslage richten sie den Blick auf eine mittelfristige Perspektive. Dabei ist die Entwicklung weiterhin dynamisch. So wird derzeit bundespolitisch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff diskutiert, der die Teilhabeberechtigung der Eingliederungshilfe tangieren und ggf. neue Schnittstellen auftun wird. Auch die Erprobung neuer Versorgungsformen und des persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit werden weitere Erkenntnisse bringen und zu einer Veränderung der traditionellen Versorgungslandschaft in Baden-Württemberg beitragen. Grunddaten demographischer Entwicklung Der Altersaufbau der Gesamtbevölkerung und der Bevölkerungsgruppe wesentlich behinderter Menschen ist noch nicht identisch. Eine zahlenmäßige Darstellung mit Hilfe einer amtlichen Statistik hierüber ist nur bedingt möglich. Nach bisherigen, nicht vollständig bekannten Daten über einen altersmäßigen Aufbau in der Eingliederungshilfe variieren die Altersgruppenanteile sowohl von Einrichtung zu Einrichtung als auch von Kreis zu Kreis erheblich. Es gibt Kreise in Baden-Württemberg, bei

2 2 denen der Anteil der über 60jährigen unter den Empfängern von Eingliederungshilfe bei ca. 18 % liegt. Es gibt auch Einrichtungen, bei denen bereits 28 % der Bewohner das 60. Lebensjahr überschritten haben. In den nächsten 10 Jahren wird in Baden-Württemberg der Anteil der Personen, die alterspflegebedürftig werden, erheblich ansteigen. Dies ist nicht zuletzt Folge einer guten medizinischen Betreuung und Förderung. Sämtliche Bedarfsvorausschätzungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Teilhabeplänen in jüngster Zeit erfolgten, zeigen, dass in allen Stadt- und Landkreisen die Zahl der Senioren stark ansteigt. Exemplarisch wird auf eine Verteilung der Altersgruppen einerseits bei der Gesamtbevölkerung und andererseits bei Leistungsempfängern der Eingliederungshilfe verwiesen, die der KVJS mit Stichtag bei den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg erhoben hat. Altersgruppenverteilung (n= ) (n= ) 100 % 100% 95% 1,7% 2,3% 3,4% 18,2 12,9% 4,2 90% 75% 85% 80% 50% 75% 70% 25% 65% 60% 0% 5,9% 86,7% 33,9 26,5 21,3 Empfänger von Eingliederungshilfe Gesamtbevölkerung Baden-Württenberg 6,0% 4,9% 6,1% 70,0% Gesamtbevölkerung 70 Jahre und älter 45,465 - unter 70 Jahre 42,9 7, unter 65 Jahre 55 - unter 60 Jahre -55 Leistungsempfänger in der Eingliederungshilfe unter und älter 1. Ausgangspunkt und Leitmotiv Die Landkreise tragen sowohl für die individuelle Hilfeplanung für die Menschen mit Behinderung als auch die Planung und Steuerung der künftigen Versorgungssituation Verantwortung. Die Partizipation der Menschen mit Behinderung ist ihnen dabei ein wichtiges Anliegen. Sowohl die individuelle Hilfeplanung als auch die Planung und Steuerung der Versorgungsangebote erfolgt in einem partizipativen Prozess mit den Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen. Die künftige Planung setzt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Dienste und Einrichtungen und den Landkreisen voraus. Die Weiterentwicklung des Hilfesystems kann nur gelingen, wenn sich sowohl die Verantwortlichen für die Eingliederungshilfe als auch für die Pflege auf gemeinsame Ziele verständigen. Dabei geht es nicht um die Priorisie-

3 3 rung einer einzigen Versorgungsform, sondern eine möglichst vielfältige und den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung entsprechende Versorgungslandschaft in jedem Landkreis in Baden-Württemberg. Inklusion der Menschen mit Behinderung bedeutet aber auch Einbindung des Gemeinwesens in die strukturelle und individuelle Planung. 2. Leitprinzip Teilhabe Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Selbstbestimmung und Teilhabe. Diese wird erreicht durch die Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen. Insbesondere hervorzuheben sind dabei Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB XI. Bei Menschen mit zunehmendem Pflegebedarf wird die Teilhabe zuerst im Rahmen der Pflegeversicherungsleistungen abgedeckt. Reicht im Einzelfall diese Leistung zur Bedarfsdeckung nicht aus, kann mit Eingliederungshilfeleistungen ergänzt werden. 3. Inklusion Leitbild muss sein, dass in den Städten und Gemeinden allgemeine Angebote und Strukturen vorhanden sind, die selbstverständlich von Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt Barrierefreiheit in einem weiten Sinne voraus. Inklusion von Menschen mit Behinderung kann nur dann gelingen, wenn alle allgemeinen Angebote zugänglich und passgenau sind. Dazu gehört nicht nur das Erschließen pflegerischer Leistungen, sondern auch der Zugang zu präventiven Maßnahmen, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. das pflegende Umfeld zu stärken, ebenso das Erschließen privater Ressourcen und die Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements als Ausdruck der Verantwortung der Menschen füreinander. Vgl. dazu auch gemeinsame Eckpunkte der kommunalen Verbände und der Verbände der Leistungserbringer in Baden-Württemberg zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, mit Rundschreiben des Landkreistages Nr. 745/2006 vom 21. November Kommunale Finanzierungsverantwortung Die Hilfe für Menschen mit Behinderung wird bisher bis auf einen kleinen Beitrag der Pflegekassen nahezu ausschließlich über die Sozialhilfe finanziert. Sowohl die Eingliederungshilfe als auch die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Leistungsberechtigte haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht; dieses steht jedoch unter dem Vorbehalt unverhältnismäßiger Mehrkosten, die der Sozialhilfeträger nicht zu übernehmen hat. Bei der Ausgestaltung der Hilfeangebote für Menschen mit Behinderung und

4 4 Pflegebedürftigkeit ist daher auch zu berücksichtigen, dass sich die dafür entstehenden Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen. 5. Erschließen von SGB XI Leistungen Pflegebedürftige Menschen mit Behinderung in einer stationären Einrichtung erhalten nur 20% der Regelleistung aus der Pflegeversicherung. Künftig ist anzustreben, dass für diese Menschen die vollen Pflegeversicherungsleistungen nach 43 SGB XI erschlossen werden. Dies ist aktuell schon bei binnendifferenzierten Einrichtungen der Fall. Das Erbringen der vollen Pflegeversicherungsleistungen setzt einen entsprechenden Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI voraus. Entstehen auch bei Menschen mit Behinderung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen behinderungsbedingte Mehraufwendungen, können diese ggf. über einen Eingliederungshilfeanteil abgedeckt werden. Dieser kann mit dem Einrichtungsträger vertraglich vereinbart oder individuell festgelegt werden. 6. Ausgestaltung der Teilhabepläne In den Teilhabeplänen wird festzulegen sein, welche Infrastruktur für Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit vorhanden ist bzw. umgestaltet oder neu geschaffen werden soll. Neben der Verortung in der Teilhabeplanung der Kreise bietet sich auch eine Verzahnung mit der Pflegeplanung und der kommunalen Altenhilfeplanung an. 7. Altersmäßige Betrachtung Auch jüngere Menschen mit Behinderung können aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung bereits pflegebedürftig sein und entsprechende Pflegeversicherungsleistungen neben der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen. Die berufliche Teilhabe endet regelmäßig mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. 8. Pflege in vertrautem Umfeld Auch Menschen mit Behinderung erwarten eine Beibehaltung der vertrauten Umgebung bzw. Wohnform, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt. Dabei ist es schon bisher beim selbstständigen Wohnen bzw. Wohnen in ambulant betreuten Wohnformen möglich, die ambulanten Pflegeversicherungsleistungen nach dem SGB XI in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Oft sind neben Pflegeleistungen auch Leistungen der Behandlungspflege nach dem SGB V erforderlich. Problematisch ist dagegen die Inanspruchnahme von SGB V bzw. SGB XI-Leistungen beim

5 5 Wohnen in stationärer Form. Die Pflegekassen sind hier im Hinblick auf 43a SGB XI nicht bereit, Pflegeleistungen zu erbringen, auch wenn es sich um einen ambulanten Dienstleister handelt. Hier ist dringend politischer Handlungsbedarf gegeben (vgl. Nr. 9). Die Seniorenbetreuung deckt bisher in Ergänzung des stationären Wohnens eine zeitlich umfassende Hilfeleistung zur Tagesstruktur ab, ist aber bisher noch nicht darauf ausgerichtet, intensive pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Während Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sich stärker auf die pflegerische Versorgung einzustellen haben, gilt dies umgekehrt für Pflegeeinrichtungen in Bezug auf die behinderungsbedingte Begleitung und Unterstützung. In jedem Fall sind fachliche Konzepte erforderlich, wie mit pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung umzugehen ist. Dies gilt auch für spezielle Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung bzw. für Pflegeabteilungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Es bietet sich an und ist örtlich schon praktiziert, das Know-how der Träger von Pflegeeinrichtungen und der Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zu verbinden und geeignete Formen zu finden, wie die pflegerische Versorgung künftig gemeinsam erfolgen kann. Unabhängig davon können auch einzelne pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die dies wünschen, in Pflegeeinrichtungen mit anderen pflegebedürftigen Menschen versorgt werden. So kann es ebenso wie bei alterspflegebedürftigen Menschen zur Normalität werden, so lange wie möglich selbstständig zu leben, um sich doch bei intensiver Pflegebedürftigkeit für eine Pflegeeinrichtung zu entscheiden. 9. Gesetzliche Änderungsvorschläge 9.1. Leistungsanpassung Behinderte pflegebedürftige Menschen müssen in der gesetzlichen Pflegeversicherung die gleichen Leistungen erhalten wie nicht behinderte pflegebedürftige Menschen. Dieser Personenkreis muss im Rahmen der vorgesehenen Reform des Pflegebegriffs in das volle Leistungsspektrum des SGB XI einbezogen werden Vereinfachung der Abgrenzung

6 6 Eine Abgrenzung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach 53 ff SGB XII von der Hilfe zur Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz muss so gestaltet sein, dass eine einfache Differenzierung zu einer praxistauglichen Unterscheidung führt geeignete Fachkräfte Auch Heilerziehungspfleger müssen heimaufsichtsrechtlich als Pflegefachkräfte im Sinne des SGB XI ggf. unter Anpassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung anerkannt werden.

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