Update Steuerstrafrecht
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- Catrin Otto
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1 Update Steuerstrafrecht Leipziger Strafverteidiger e. V Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht A. Gesetzgebung B. Rechtsprechung C. Finanzverwaltung Übersicht
2 Zum Warmwerden (oder Abkühlen) Steuerhinterziehung ( 370 AO) durch aktives Tun ( 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) Normalfall: Stpfl gibt inhaltlich falsche bzw. unvollständige Steuererklärung ab pflichtwidriges Unterlassen ( 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Normalfall: Stpfl gibt trotz Verpflichtung keine Steuererklärung ab A. Gesetzgebung I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen II. Das qualifizierte Freitextfeld III. Drittstaat-Gesellschaft : Neuer besonders schwerer Fall
3 I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: pflichtwidriges Unterlassen Verletzung eigener Steuererklärungspflichten mit Ablauf Steuererklärungsfrist Steuererklärungsfristen bis einschl. VZ 2017 Jedermann-Frist = des Folgejahres Beraterprivileg = des Folgejahres ( Fristenerlasse der FinVerw) I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen Beispiel (Steuererklärungsfristen ESt, KSt, GewSt oder USt für 2017) - Jedermann-Frist = bei steuerlicher Vertretung = ( Beraterprivileg )
4 Neuregelung I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen Jedermann-Frist = des Folgejahres ( 149 Abs. 2 S. 1 AO n. F.) Beraterprivileg = 28./ des übernächsten Jahres ( 149 Abs. 3 AO n. F.) anzuwenden ab VZ 2018 (= d. h. erstmals für Jahressteuererklärungen 2018) I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen Beispiel (Steuererklärungsfristen ESt, KSt, GewSt oder USt für 2018) - Jedermann-Frist = bei steuerlicher Vertretung = ( Beraterprivileg )
5 I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen keine Änderungen: USt-Voranmeldungen LSt-Anmeldungen I. Verlängerung der Steuererklärungsfristen steuerstrafrechtliche Auswirkungen spätere Strafbarkeit beim Unterlassen Versuch (Veranlagungs- und Anmeldungssteuern) Vollendung (Anmeldungssteuern) aber auch Verschiebung der Verfolgungsverjährungsfrist nach hinten
6 II. Das qualifizierte Freitextfeld Tatsachen ( 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO) nicht: Werturteile, Meinungsäußerungen, Schlussfolgerungen und Rechtsansichten Stpfl darf in seiner Steuererklärung offen oder verdeckt von Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abweichen (BGH-Rspr.) muss aber mit offenen Karten spielen II. Das qualifizierte Freitextfeld Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens RGL für ausschließlich automationsgestützte Steuerbescheide ( 155 Abs. 4 AO n. F.) Gegenzug: Datenfeld ( 150 Abs. 7 S. 2 AO n. F.) Aussteuerung zur Bearbeitung durch Amtsträger Problem: Begründung des Regierungsentwurfs
7 II. Das qualifizierte Freitextfeld Zitat (BT-Drs. 18/7457, S. 49) Das Gesetz ordnet dabei auch ausdrücklich an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht. Ein derartiger Anlass wird insbesondere vorliegen, wenn der Steuerpflichtige in einem so genannten qualifizierten Freitextfeld der Steuererklärung (vgl. 150 Absatz 7 AO) weitergehende Angaben macht... oder er zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerverkürzung darauf hinweist, dass er seiner Steuererklärung bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von der ihm bekannten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abweicht II. Das qualifizierte Freitextfeld ESt-Erklärung 2017 (Hauptvordruck = Mantelbogen, S. 4, Zeile 98):
8 II. Das qualifizierte Freitextfeld USt-Erklärung 2017 (S. 1, Zeilen 22 und 23): II. Das qualifizierte Freitextfeld steuerstrafrechtliche Auswirkungen str. Pflicht zum Hinweis auf abweichende Rechtsauffassung? Pflicht zur Verwendung des Freitextfeldes? Wortsinn Gesetz (-) bisherige BGH-Rspr. (-) Regierungs-/Verwaltungsauffassung (+)
9 III. Drittstaat-Gesellschaft : Neuer besonders schwerer Fall 370 Abs. 3 AO: besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung Strafrahmenwahl bzw. -verschiebung benannte besonders schwere Fälle: 10 Jahre Verfolgungsverjährungsfrist ( 376 AO) Sperrgrund bei Selbstanzeige ( 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO) III. Drittstaat-Gesellschaft : Neuer besonders schwerer Fall Hintergrund: Panama-Papers neues benanntes Regelbeispiel: Nutzung einer Drittstaat-Gesellschaft ( 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO) m. W. v Bestimmtheitsgebot?
10 B. Rechtsprechung I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA? III. Tatvollendung bei Steueranmeldungen IV. Anforderungen an die Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: pflichtwidrig eigene Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt insb. Steuererklärungspflicht
11 I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz Eröffnung Inso-Verfahren 80 InsO: Übergang Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf Verwalter Stpfl (Schuldner) wird handlungsfähig i. S. v. 79 AO 34 Abs. 3 AO: steuerl Pflichten des Schuldners hat Verwalter zu erfüllen insb. Steuererklärungspflichten I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz BGH, , 1 StR 573/16 Sachverhalt: Der steuerlich nicht vertretene Angeklagte war Geschäftsführer einer Grundstücksverwaltungs-GbR und gab für die Jahre 2011 und 2012 keine ESt-, GewStoder USt-Erklärung ab. Vor Abschluss der jeweiligen Veranlagungsarbeiten für die ESt und GewSt wurde dem Angeklagten am die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben. Bereits am war gegen ihn das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden
12 I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz BGH, , 1 StR 573/16 LG: - Angekl. konnte mit Eröffnung Inso-Verfahren zwar nicht mehr selbst Steuererklärungen abgeben - aber Pflicht, Verwalter bei Abgabe der Steuererklärungen zu unterstützen - Verstoß gegen (insolvenzrechtliche) Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht sei pflichtwidrig i. S. v. 370 Abs. 1 Nr. 2 AO I. Steuererklärungspflichten in der Insolvenz BGH, , 1 StR 573/16 Lösung BGH: - tatbestandsmäßig nur pflichtwidriges Unterlassen ggü. Finanzbehörden, nicht Pflichtverletzungen ggü. Verwalter - Rechtsfehler aber ohne Auswirkung für 2011: - mit Ablauf Versuchsstrafbarkeit (USt schon Tatvollendung) - Eröffnung Inso-Verfahren ( ) ohne Einfluss - anders 2012 (Aufhebung Schuldspruch): - Ablauf Steuererklärungsfristen ( ) erst nach Eröffnung Inso- Verfahren - Angekl. steuerl nicht mehr handlungsfähig - pflichtwidrig i. S. v. 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (-)
13 II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA? 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: wer... die Finanzbehörden... in Unkenntnis lässt In-Unkenntnis-Lassen? tatsächliche (Un-)Kenntnis des FA von steuerlich erheblichen Tatsachen relevant? II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA? OLG Köln, , III-1 RVs 253/16 Sachverhalt: Der steuerlich vertretene Angeklagte bezog in 2009 ein Gehalt als GmbH-Geschäftsführer. Die Lohnsteuerbescheinigung war ab Januar 2010 im elektronischen Register der Finanzverwaltung NRW verfügbar. Daneben erzielte der Angeklagte in 2009 u. a. Einkünfte aus verschiedenen Unternehmensbeteiligungen. Hierüber erhielt das zuständige FA teils in 2010, teils zuletzt im Juli 2011 entsprechende Mitteilungen. Eine ESt-Erklärung für 2009 gab der Angeklagte bis zum 30. November 2011, als das FA die Veranlagungsarbeiten im Wesentlichen (95 %) abgeschlossen hatte, nicht ab. Das AG hat den Angeklagten wegen vollendeter ESt-Hinterziehung 2009 verurteilt. Auf seine Berufung hin hat das LG das AG-Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen. Die StA legte Revision zum OLG ein
14 II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA? OLG Köln, , III-1 RVs 253/16 Lösung OLG Köln: - Freispruch gehalten - grds. mit Ablauf ( Beraterprivileg ) versuchte und mit Ablauf (Veranlagungsschluss) vollendete ESt-Hinterziehung - aber: Tatvollendung (-), weil FA zum maßgeblichen Zeitpunkt ( ) die für Steuerfestsetzung wesentlichen Umstände bereits kannte - in Unkenntnis (-) - Versuch wurde mangels Vorsatz auch verneint II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA? a. A.: BayObLG, , 4 St RR 8/2002 (obiter dictum: bloßes Nicht-Einreichen der Steuererklärung = In-Unkenntnis-Lassen ) neuerdings ebenso LG Aurich, , 12 Ns 310 Js 8712/15, 12 Ns 310 Js 158/15 (ausdrücklich entgegen OLG Köln)
15 II. Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Kenntnis des FA? Zitat ( Das Beste für Bayern, Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten Söder, ) Um die Eigenständigkeit der bayerischen Justiz zu stärken, werden wir wieder das Bayerische Oberste Landesgericht einrichten. Sitz ist in München, die Senate in Nürnberg und Bamberg bleiben. Ein Oberstes Landesgericht gibt es nur in Bayern III. Tatvollendung bei unrichtigen Steueranmeldungen Tatvollendung = Eintritt der Steuerverkürzung Abgrenzung: (noch) versuchte oder (schon) vollendete Tat? maßgeblich: Art und Weise der Steuerfestsetzung (Veranlagungssteuer oder Anmeldungssteuer) und Tathandlung (aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen)
16 III. Tatvollendung bei unrichtigen Steueranmeldungen Art und Weise der Steuerfestsetzung Veranlagungssteuern (z. B. ESt, KSt, GewSt) und Steuererklärung Steuerbescheid ( 155 Abs. 1 S. 1 AO) Anmeldungssteuern (z. B. USt, LSt) Steueranmeldung ( 150 Abs. 1 S. 3 AO) grds. kein Steuerbescheid ( 167 AO) III. Tatvollendung bei unrichtigen Steueranmeldungen Steueranmeldung ( 150 Abs. 1 S. 3 AO) Wirkung wie Steuerbescheid ( 168 AO), Festsetzungswirkung = Steuerverkürzung im Zahllast-Fall ( 168 S. 1 AO) mit Eingang im FA im Vergütungs-Fall erst dann, wenn das FA der Steueranmeldung zustimmt ( 168 S. 2, S. 3 AO)
17 III. Tatvollendung bei unrichtigen Steueranmeldungen BGH, , 1 StR 264/17 Sachverhalt: Das LG hatte den Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterziehung in 31 Fällen verurteilt, weil er durch Abgabe unrichtiger USt- Jahreserklärungen und USt-Voranmeldungen zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht habe. Die Urteilsfeststellungen ließen jedoch nicht erkennen, ob in den einzelnen Fällen jeweils Tatvollendung eingetreten oder nur Versuch gegeben ist III. Tatvollendung bei unrichtigen Steueranmeldungen BGH, , 1 StR 264/17 (nunmehr st. Rspr. ) Lösung: - (teilweise) Aufhebung Schuldspruch - bei USt-Hinterziehung durch inhaltlich unzutreffende Steueranmeldungen hänge Tatvollendung davon ab, ob Zahllast oder Steuervergütung vorliegt - Steuervergütung erfordere Zustimmung des FA ( 168 S. 2, S. 3 AO) - Tatgericht müsse daher Feststellungen treffen: - Zahllast oder Steuervergütung - im Fall der Steuervergütung: Zustimmung FA
18 IV. Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen zuletzt BGH, , 1 StR 519/16 (st. Rspr.) Urteilsfeststellungen: welche Steuern zu welchem Zeitpunkt tatsächlich (nicht) festgesetzt ( Ist-Steuer ) Besteuerungs- bzw. Schätzungsgrundlagen für gesetzlich geschuldete Steuer ( Soll-Steuer ) im Einzelnen nachvollziehbare Berechnung der Soll- Steuern, gesondert für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt IV. Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen Urteilsfeststellungen Gegenüberstellung Soll- und Ist-Steuer = Steuerverkürzung insb. eigenständige Steuerberechnung des Tatrichters bloße Bezugnahmen auf (bestandskräftige) Steuerbescheide, Prüfungsberichte oder Zeugenaussagen von Finanzbeamten sowie bloße Angabe der Summe verkürzten Steuern genügen grds. nicht Ausnahme: sachkundiger, geständiger Angeklagter
19 IV. Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen (Negativ-)Beispiel (AG Chemnitz, , 10 Ds 340 Js 2546/15, n. rkr. Steufa-Beamter als Zeuge) Der Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften, nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen R. [= Steufa-Beamter]. Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.... Die Ausführungen des Zeugen waren vollumfänglich nachvollziehbar, so dass sich das Gericht diesen Schilderungen und Folgerungen vollumfänglich anschließen konnte. Keinerlei eigene Steuerberechnung des Gerichts. Der Steufa-Zeuge las lediglich die Verkürzungsbeträge vor und der Vorsitzende hakte ab. Das genügt keinesfalls den Anforderungen der BGH-Rspr. an die Urteilsbegründung in Steuerstrafsachen I. AStBV (St) 2017 C. Finanzverwaltung II. Neufassung AEAO zu 153 III. Anwendungserlass FinMin NRW zu 371, 398a AO
20 I. AStBV (St) 2017 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) v » BStBl I 2016, Verwaltungsvorschrift, grds. keine Außenwirkung (ähnlich RiStBV) verbindlich (nur) für BuStra- und Steufa- Bedienstete für FA StPO für das Steuerstrafverfahren II. Neufassung AEAO zu 153 m. W. v Abgrenzungsfragen zwischen Berichtigung gem. 153 AO und Selbstanzeige gem. 371 AO Verwaltungsvorschrift = nur Bindungswirkung für Finanzverwaltung
21 III. Anwendungserlass FinMin NRW zu 371, 398a AO , Az. S f V A 1 Reaktion auf etwaige Rechtsunsicherheiten i. Z. m. Änderungen der Selbstanzeige- Vorschriften zum Verwaltungsvorschrift = nur Bindungswirkung für Finanzverwaltung III. Anwendungserlass FinMin NRW zu 371, 398a AO Divergenz zwischen Erlass und BGH Gemäß 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO tritt Straffreiheit... nicht ein, wenn... die... verkürzte Steuer... einen Betrag von Euro je Tat übersteigt. Der Handelnde kann sich in diesem Fall nur noch durch Zahlung eines Strafzuschlag ( 398a AO) die Straffreiheit erkaufen (= Selbstanzeige zweiter Klasse ). Der BGH ( , 1 StR 579/11) entschied, dass tateinheitlich begangene Steuerverkürzungen zu addieren sind. Anders dagegen für den Stpfl günstiger! FinMin NRW v , Ziff. 17: Für die Ermittlung der EUR-Grenze i. S. d. 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO sind in Tateinheit begangene Taten nicht zu addieren
22 Schluss Vielen Dank! Fragen?
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