ICAO TI IATA DGR 60. Ausgabe
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- Marta Kristina Pohl
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1 ICAO TI IATA DGR 60. Ausgabe Ergebnisse der 26.Sitzung des DGP in Montreal GGA Gesellschaft für Gefahrgut- und Arbeitsschutzberatung mbh 1
2 GGA Gesellschaft für Gefahrgut und Arbeitsschutzberatung mbh José Reyes Schmitt Geschäftsführender Gesellschafter Schulung und Beratung Gefahrgut Arbeitsschutz Umweltschutz Brandschutz Datenschutz Ladungssicherung Sachverständiger gem. B.D.S.H. Seite 2
3 Änderungen 2019 der ICAO TI Redaktionelle Änderungen Das Wort risk wurde durch das Wort hazard ersetzt The Model Regulations do not contain the following definition. The amendment proposed is in accordance with the agreement by the UN Sub-Committee that the word risk was inappropriately used in many paragraphs of the Model Regulations and should be replaced by the word hazard (see ST/SG/AC.10/C.3/98). Seite 3
4 1 ANWENDUNG Änderungen Seite 4
5 1.2.7 Neue Freistellung Diese Vorschriften gelten nicht für gefährliche Güter, die (d) zum Abwurf oder zur Auslösung im Rahmen der Lawinenkontrolle benötigt werden Quelle Seite 5
6 1.5 Training Eine Anpassung an die Vorgaben der ICAO/IATA-Vorschriften wird es auf nationaler Ebene noch nicht geben. ICAO wird mit dem Vorschriftenwechsel 2021/2022 die neuen Regelungen einführen wollen. Seite 6
7 1.5 Training Klarstellung Verlängerung des Nachweises Sofern jedoch die Wiederholungsschulung innerhalb der letzten drei Monate des Gültigkeitsmonats der vorherigen Schulung abgeschlossen wird, so verlängert sich der Gültigkeitszeitraum vom Monat des Abschlusses der Wiederholungsschulung auf 24 Monate nach Ablaufmonat der vorherigen Schulung. Seite 7
8 1.5 Training Klarstellung Verlängerung des Nachweises Was jedoch, wenn 4 Monate vorgezogen wurde. Seite 8
9 2 BEGRENZUNGEN Änderungen 9
10 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Klarstellung Es muss der Eintrag in bis angewendet werden, der den Gegenstand oder Artikel am besten beschreibt. Zum Beispiel gelten für elektronische Zigaretten die Anforderungen gemäß (Anforderungen für elektronische Zigaretten) und nicht die Bestimmungen für tragbare elektronische Geräte, die Batterien enthalten! 10
11 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Klarstellung Ein Gegenstand oder Artikel, der mehr als ein gefährliches Gut enthält, muss die Bestimmungen aller anwendbaren Einträge erfüllen. Zum Beispiel muss ein Lawinenrettungsrucksack, der Lithium-Batterien und Gaspatronen enthält beide anwendbaren Bestimmungen von (Lawinenrettungsrucksack) und (tragbare elektronische Geräte) erfüllen! 11
12 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Schärfere Bestimmungen Gepäck, das für die Mitnahme in die Kabine vorgesehen war und dann in den Frachtraum gegeben wird, darf nur solche Gefahrgüter enthalten, die im aufgegebenen Gepäck erlaubt sind. Wenn als Handgepäck vorgesehenes Gepäck im Frachtraum entgegen genommen wird, muss das Luftfahrtunternehmen sich vom Passagier bestätigen lassen, dass alle gefährlichen Güter, die nur im Handgepäck erlaubt sind, heraus genommen wurden. 12
13 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Die folgenden gefährlichen Güter unterliegen nicht diesen Vorschriften: (a) Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen einer medizinischen Behandlung, im Körper einer Person befinden; (b) Energiesparlampen (energieeffiziente Leuchtmittel), wenn in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch bestimmt, 13
14 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Rollstühle und Fortbewegungsmittel mit nicht auslaufsicheren Batterien Der Hinweis, dass elektrische Fortbewegungsmittel gemäß der Verpackungsvorschrift 872 verpackt werden müssen, fällt weg. Ersatzbatterien UN 2800 für elektrische Fortbewegungsmittel Dürfen nun mitgeführt werden. Quelle: Jansen Versand Eine Bestätigung des Passagiers muss erfolgen, dass A67 erfüllt ist. 14
15 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Sicherheitsstreichhölzer oder ein (1) kleines Feuerzeug Feuerzeuge für Zigaretten, die mit einer Lithium-Ionen- oder Lithium- Metall-Batteriebetrieben werden, sind ohne Schutzkappe oder anderweitigen Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung weder an der Person, noch im Handgepäck oder aufgegebenen Gepäck erlaubt. 15
16 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Lithium-Batterien betriebenen Feuerzeuge Batteriebetriebene Feuerzeuge, die mit Lithium-Ionen- oder Lithium- Metall-Batterien betrieben werden (z.b. Laser-Plasma-Feuerzeuge, Tesla Glühspiralen-Feuerzeug, Flux Feuerzeuge, Lichtbogen-Feuerzeuge und Doppel-Lichtbogenfeuerzeuge) ohne Schutzkappe oder anderweitigen Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten.. 16
17 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Neue Einträge in der Tabelle 2.3.A 17
18 2.3 Bestimmungen für Passagiere und Besatzungsmitglieder Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien bei denen die Batterien nicht zu entnehmen sind und > als 0,3 g Lithium-Metall oder > als 2,7 Wh enthalten; damit sind sie verboten! Erlaubt Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien bei denen die Batterien nicht zu entnehmen sind und < als 0,3 g Lithium-Metall oder < als 2,7 Wh enthalten. 18
19 Abweichungen der Luftverkehrsgesellschaften Eine ganz kleine Auswahl 19
20 Abweichungen der Luftverkehrsgesellschaften NEU SU SU-01 Einzelverpackungen aus Stahl und Aluminium, welche flüssige gefährliche Güter enthalten, werden nicht zur Beförderung angenommen, es sei denn, dass die Unterseite der Verpackung geschützt ist, z.b. mit einer Holzpalette. Quelle: Flugrevue 20
21 Abweichungen der Luftverkehrsgesellschaften NEU UL-09 UL-09 Als Einzelverpackungen verwendete Fässer aus Aluminium oder Stahl oder Kanister aus Aluminium oder Stahl, die flüssige gefährlichen Güter enthalten, werden nur in Umverpackung zur Beförderung angenommen Quelle: GS Gefahrgut Service GmbH 21
22 Abweichungen der Luftverkehrsgesellschaften Neu BA-05 IB-05 Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien und Powerbanks, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden, bei denen die Markierung der Nennenergie in Wattstunden (Wh) oder des Lithium-Metall-Gehalts nicht deutlich oder nicht erkennbar ist, oder bei denen die Nennenergie in Wattstunden nicht ausgerechnet werden kann, sind verboten! Quelle; Wikipedia 22
23 3 KLASSIFIZIERUNG Änderungen 23
24 3 Klassifizierung Einführung energetischer Proben der Unterklasse 4.1 Sie werden den UN-Nummern UN 3223 und UN 3224 zugeordnet: UN 3223 Selfreactive liquid type C UN 3224 Self-reactive solid type C Die richtige Versandbezeichnung muss mit dem Wort sample ergänzt werden. 24
25 3 Klassifizierung Tabelle C.2 Phosphorothioic acid, O-[(cyanophenyl methylene) azanyl] O,O-diethyl ester (Z isomer) NOTE: 8. This entry applies to the technical mixture in n-butanol within the specified concentration limits of the (Z) isomer. 25
26 3 Klassifizierung Tabelle C.2 3 neue Einträge für organische Peroxide Di-(4-tert-butylcyclohexyl) 42 as a paste peroxydicarbonate Diisobutyryl peroxide 42 as a stable dispersion in water 1-Phenylethyl hydroperoxide
27 3 Klassifizierung Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 Wegfall von infektiösem tierischem Material.. Bis zum Animal material from animals intentionally infected for the purpose of propagating pathogens of Category A or which would be assigned to Category A in cultures only, must be assigned to UN 2814 or UN 2900, as appropriate. Animal material infected by pathogens of Category B other than those which would be assigned to Category A if they were in cultures must be assigned to UN 3373 not restricted 27
28 3 Klassifizierung Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 Wegfall von infektiösem tierischem Material Ab dem Animal material from animals intentionally infected for the purpose of propagating pathogens of Category A or which would be assigned to Category A in cultures only, must be assigned to UN 2814 or UN 2900, as appropriate. Animal material infected by pathogens of Category B other than those which would be assigned to Category A if they were in cultures must be assigned to UN 3373 not restricted 28
29 3 Klassifizierung 3.8 Ätzende Stoffe-neue Zuordnung der Verpackungsgruppen für Mischungen Redaktionelle Änderungen im Wording Es werden Anwendungsbeispiele gezeigt und anhand eines Fließdiagrammes kann die Zuordnung erfolgen. 29
30 3 Klassifizierung 3.8 Ätzende Stoffe-neue Zuordnung von Verpackungsgruppen für Mischungen 30
31 3 Klassifizierung 31
32 3 Klassifizierung Klarstellung der Zuordnung Hybridbatterien (f) Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wieder aufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe g A213) müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. die wieder aufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den Lithium-Metall- Primärzellen aufgeladen werden; 2. eine Überladung der wieder aufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist auslegungsbedingt ausgeschlossen; 3. die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft; 4. die Komponentenzellen der Batterie entsprechen dem Typ für den nachgewiesen wurde, dass er die entsprechenden Prüfanforderungen des UN Handbuches der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllt. 32
33 3 Klassifizierung Klarstellung der Zuordnung (g) Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen den im UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3, Absatz festgelegten Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Das Prüfzeugnis muss ab dem 1. Januar 2020 bereit gestellt werden! 33
34 3 Klassifizierung Neue Erläuterung zur Tabelle 3.10.A für Gegenstände der UN 3537 bis UN 3548: Wenn zwei der Gefahren der Klassen 3, 4 oder 8 oder Unterklasse 5.1 oder Unterklasse 6.1 zutreffen, oder um Gegenstände, die gefährliche Güter, n.a.g. enthalten den UN-Nummern UN 3537 bis UN 3548 zuzuordnen sind so muss entsprechend der Tabelle 3.10.A festgestellt werden, welche der beiden Gefahren die Hauptgefahr ist. 34
35 4 IDENTIFIZIERUNG 35
36 4.1 Liste der n.a.g.-einträge UN 3536 bis UN 3547 Neue Einträge für Gegenstände Beispiel: Articles containing flammable liquids n.o.s.* 36
37 4.1 Liste der n.a.g.-einträge UN 3537 bis UN 3547 Neue Einträge für Gegenstände Beispiel: Articles containing flammable liquids n.o.s. (pyrrolidine) 37
38 4.2 Blaue Seiten UN 2212 Asbest Amphibol Möglichkeit der Anwendung der Sonderbestimmung A2 UN 3316 Chemie-Testsatz UN 3316 Erste-Hilfe-Ausrüstung Wegfall der Angabe der Verpackungsgruppen (ehemals II und III) 38
39 4.2 Blaue Seiten Neue ID-Nummer ID 8001 Disilane Neue UN-Nummern UN 3537 bis UN 3548 Gefahrgut in Geräten Neue UN 3535 Toxic solid flammable, inorganic, n.o.s. in PG II und III 39
40 Identifizierung Neu hinzugefügte UN-Nummern: UN 3537 Articles containing flammable gas, n.o.s.* UN 3538 Articles containing non-flammable, non toxic gas, n.o.s.* UN 3540 Articles containing flammable liquid, n.o.s.* UN 3541 Articles containing flammable solid, n.o.s.* UN 3547 Articles containing corrosive substance, n.o.s.* UN 3548 Articles containing miscellaneous dangerous goods, n.o.s.* 40
41 Identifizierung Neu hinzugefügte UN-Nummern: UN 3542 Articles containing a substance liable to spontaneous combustion, n.o.s.* UN 3543 Articles containing a substance which emits flammable gas in contact with water,n.o.s.* UN 3544 Articles containing oxidizing substance, n.o.s.* UN 3539 Articles containing toxic gas, n.o.s.* UN 3545 Articles containing organic peroxide, n.o.s.* UN 3546 Articles containing toxic substance, n.o.s.* 41
42 42
43 Hinweise (aus A107) i.v.m. UN 3363 Wenn die Menge an gefährlichen Gütern, die als Bestandteil in dem Gerät oder in der Maschine enthalten sind, die Mengengrenzen in Verpackungsanweisung 962 überschreitet und die gefährlichen Güter die Bestimmungen der Sonderbestimmung 301 der UN Modellvorschriften erfüllen, dann kann das Gerät oder die Maschine nur mit der vorherigen Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde des Abgangsstaates und des Staates des Luftfahrtunternehmens unter den von diesen Behörden schriftlich festgelegten Bedingungen befördert werden. 43
44 4.2 Blaue Seiten Neue UN 3535 Toxic solid flammable, inorganic, n.o.s. in PG II und III Neue UN 3536 Lithium batteries installed in cargo transport unit Neuer ERG-Code für UN3480/UN3481 und UN 3090/UN FZ 44
45 4.4 in Verbindung mit der Spalte M Sonderbestimmungen Seite 45
46 4.4 Sonderbestimmungen A59 Montierte Reifen unterliegen nicht diesen Vorschriften, vorausgesetzt: (a) bei untauglichen oder beschädigten montierten Reifen ist der Reifen auf einen Druck von weniger als 200 kpa bei 20 C abgelassen; oder (b) bei benutzbaren montierten Reifen steht der Reifen nicht unter einem höheren Druck als dem für diesen Reifen maximal zugelassenen Druck. Jedoch müssen solche Reifen (einschließlich Ventileinheiten) vor Beschädigung während der Beförderung geschützt werden, was die Anwendung einer Schutzhülle erfordern kann 46
47 Sondervorschrift A67 A67 (SP238) sieht eine Befreiung der UN 2800 Batteries, wet- non spillable von den Vorschriften vor, wenn bestimmte Bedingungen vorliegen. Neu hinzugefügte UN-Nummern: UN 3171 Battery-powered vehicles (9) UN 3171 Battery-powered equipment (9) UN 3166 Vehicles powered by flammable liquids or flammable gases (9) UN 3166 Vehicles powered by flammable liquid or flammable gas fuel cells (9) UN 3529 Flammable gas powered internal combustion engines and machinery (2.1) UN 3529 Machinery and engines powered by flammable gas fuel cells (2.1) UN 3528 Flammable liquid powered internal combustion engines and machinery (3) UN 3528 Machinery and engines powered by flammable liquid fuel cells (3) 47
48 4.4 Neue Sonderbestimmungen A107 UN 3363 Dangerous goods in apparatus or UN 3363 Dangerous goods in machinery Standard Mit Erlaubnis der nationalen Behörde besteht die Möglichkeit einen größeren Inhalt, als der in der Verpackungsvorschrift 962 genannten Mengen. Vorausgesetzt, die Mengen gem. der UN-Modelvorschriften für begrenzte Mengen (Kapitel 3.4) werden nicht überschritten. 48
49 4.4 Sonderbestimmungen NEU A107 Diese Eintragung ist nur anwendbar für Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder als integralen Bestandteile der Maschine oder des Gerätes enthalten. Sie darf nicht verwendet werden für Maschinen oder Geräte, für die in Unterabschnitt 4.2, dem Verzeichnis der gefährlichen Güter, eine richtige Versandbezeichnung vorhanden ist. Wenn die Menge an gefährlichen Gütern, die als Bestandteil in dem Gerät oder in der Maschine enthalten sind, die Mengengrenzen in Verpackungsanweisung 962 überschreitet und die gefährlichen Güter die Bestimmungen der Sonderbestimmung 301 der UN Modellvorschriften erfüllen, dann kann das Gerät oder die Maschine nur mit der vorherigen Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde des Abgangsstaates und des Staates des Luftfahrtunternehmens unter den von diesen Behörden schriftlich festgelegten Bedingungen befördert werden. 49
50 4.4 Sonderbestimmungen Folgende Sonderbestimmungen wurden gestrichen: A21 A89 A134 A203 A207 50
51 4.4 Sonderbestimmungen Änderung A154 Lithium-Batterien, die vom Hersteller aus Sicherheitsgründen als defekt eingestuft werden oder die beschädigt wurden, bei denen die Möglichkeit einer gefährlichen Hitzeentwicklung, eines Brandes oder eines Kurzschlusses besteht, sind zur Beförderung verboten (z.b. solche, die aus Sicherheitsgründen an den Hersteller zurückgeschickt werden oder Zellen oder Batterien, die nicht diagnostizierbar sind und daher eine Beschädigung bzw. ein Defekt vor der Beförderung nicht ausgeschlossen werden kann). 51
52 4.4 Sonderbestimmungen Änderung A201 In Fällen, in denen andere Transportwege (einschließlich Frachtflugzeug) unpraktisch sind, können Lithium-Zellen und Lithium-Batterien als Klasse 9 (UN 3480 oder UN 3090) auf Passagierflugzeugen mit der vorherigen Genehmigung der Behörde des Abgangsstaates, des Staates des Luftfahrtunternehmens und des Bestimmungsstaates unter den von diesen Behörden schriftlich festgelegten Bedingungen befördert werden. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass die folgenden Mengen pro Versandstück nicht überschritten werden: 52
53 4.4 Sonderbestimmungen Änderung A201 In Fällen, in denen andere Transportwege (a) für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien: 1. höchstens 2 Batterien mit einem Lithiumgehalt von höchstens 0,3 g aber nicht mehr als 2 g pro Batterie; oder 2. höchstens 8 Zellen mit einem Lithiumgehalt von höchstens 0,3 g aber nicht mehr als 1 g pro Zelle, oder 3. höchstens 2,5 kg an Zellen und/oder Batterien mit einem Lithiumgehalt von höchstens 0,3 g pro Zelle oder Batterie; oder 53
54 4.4 Sonderbestimmungen Änderung A201 In Fällen, in denen andere Transportwege (b) für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien: 1. höchstens zwei Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden (Wh) von mehr als 2,7Wh aber höchstens 100 Wh pro Batterie; oder 2. höchstens 8 Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden (Wh) von mehr als 2,7 Wh aber höchstens 20 Wh pro Zelle, oder 3. höchstens 2,5 kg an Zellen und/oder Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden (Wh) von höchstens 2,7 Wh pro Zelle oder Batterie 54
55 4.4 Sonderbestimmungen Änderung A201 Die Beförderung in Übereinstimmung mit dieser Sonderbestimmung muss in die Versendererklärung eingetragen werden. Wenn eine Beförderung in Übereinstimmung mit dieser Sonderbestimmung nicht möglich ist, können Staaten eine Ausnahmegenehmigung zum Transportverbot von Lithium-Metalloder Lithium-Ionen-Batterien auf Passagierflugzeugen gemäß erteilen. 55
56 4.4 Sonderbestimmungen NEU A213 Lithium-Batterien in Übereinstimmung mit (f), die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch wieder aufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten, müssen der UN 3090 oder UN 3091 zugeordnet werden, wie zutreffend. Wenn solche Batterien in Übereinstimmung mit Teil II der Verpackungsanweisungen 968, 969 oder 970 befördert werden, darf die Lithium-Gesamtmenge aller in der Batterie enthaltenen Lithium- Metall-Zellen höchstens 1,5 g und die Gesamtnennenergie aller in der Batterie enthaltenen Lithium-Ionen-Zellen höchstens 10 Wh betragen. 56
57 4.4 Sonderbestimmungen A214 UN 3166 und UN 3171 Klarstellung, welcher UN-Eintrag für welches Fahrzeug genutzt werden muss, dadurch genaue Zuweisung zur VA 950 oder VA951 Die UN 3171 gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen- Batterien und Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben werden und mit diesen Batterien in eingebautem Zustand befördert werden. 57
58 4.4 Sonderbestimmungen NEU A334 Fälle, in denen andere Transportwege (einschließlich Frachtflugzeug) unpraktisch sind, können Lithium-Zellen und Lithium- Batterien auf Passagierflugzeugen mit der vorherigen Genehmigung der Behörde des Abgangsstaates, des Staates des Luftfahrtunternehmens und des Bestimmungsstaates befördert werden unter den von diesen Behörden schriftlich festgelegten Bedingungen befördert werden. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass die folgenden Varianten und Mengen pro Versandstück nicht überschritten werden: Mengengrenzen in Tabelle 968-II der Verpackungsanweisung 968 Mengengrenzen in Tabelle 965-II der Verpackungsanweisung
59 4.4 Sonderbestimmungen NEU A806 Wenn ein Gegenstand mehr als ein gefährliches Gut enthält oder die Gefahrgüter eine oder mehrere Nebengefahren in Tabelle 4.2 aufgeführt haben, müssen die Nummer(n) der Klasse oder Unterklasse(n) der Nebengefahr(en) in der Versendererklärung angegeben werden. Die Zuordnung der Klasse oder Unterklasse der Haupt- und Nebengefahr muss gemäß und bestimmt werden. Betrifft UN 3537 bis UN
60 5 VERPACKEN Änderungen 60
61 OVERPACK all packed in one UN 3480 und UN 3090 nach Teil 1B und 1A dürfen nicht in einer Umverpackung mit der Klasse 1 (ausgenommen 1.4S), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 oder Unterklasse 5.1 zusammengeladen (zusammengepackt bei ) werden. 61
62 5 Erweiterte Verpackungsanweisung NEU UN 1308 Zirconium suspended in a flammable liquid Nur Verpackungsgruppe I oder II VA 361 und 364 Es wird ergänzt, dass das Bruttogewicht des fertigen Versandstücks 75 kg nicht überschreiten darf. 62
63 5 Erweiterte Verpackungsanweisung 459 UN 3223 und UN 3224, Energetische Proben Die Höchstmenge je einzelnem inneren Hohlraum ist für feste Stoffe höchstens 0,01 g und für flüssige Stoffe höchstens 0,01 ml. Die höchste Nettomenge je Außenverpackung beträgt für feste Stoffe 20 g und für flüssige Stoffe 20 ml oder die Summe von Gramm und Millilitern ist im Falle einer Zusammenpackung nicht größer als 20: 1. die Proben werden in Mikrotiter-Platten oder Multititer-Platten aus Kunststoff, Glas, Porzellan, oder Steinzeug als Innenverpackungen befördert; 2. es werden nur zusammengesetzte Verpackungen mit Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1 und 4H2) als Außenverpackungen verwendet; 63
64 5 Erweiterte Verpackungsanweisung 620 UN 2814 Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur, muss das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem Druckunterschied von mindestens 95 kpa entspricht, ohne Undichtheiten standhalten können. Dieses Primärgefäß oder diese Sekundärverpackung muss auch Temperaturen von -40 C bis +55 C standhalten können. 64
65 5 Zusammenladeverbote 965-II und 968-II Nicht mehr als 1 Versandstück, das mit den Anforderungen von Teil II übereinstimmt, kann in eine Umverpackung gegeben werden. Die Umverpackung kann auch Versandstücke mit gefährlichen Gütern enthalten oder Güter, die nicht diesen Vorschriften unterliegen. Nicht erlaubt sind gefährliche Güter klassifiziert in Klasse 1 (alle außer Unterklasse 1.4S), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 und Unterklasse 5.1. Voraussetzung ist stets, dass sie keine Versandstücke mit verschiedenen Stoffen enthalten, die gefährlich miteinander reagieren könnten. Eine Umverpackung muss mit dem Wort Overpack in einer Buchstabenhöhe von mindestens 12 mm markiert sein. 65
66 7 Markierung und Kennzeichnung 66
67 7 ALLGEMEIN In Übereinstimmung mit dem GHS sollte ein nach diesen Vorschriften nicht erforderliches GHS Piktogramm während der Beförderung nur als vollständiges GHS Kennzeichen und nicht eigenständig erscheinen Quelle: Universität München 67
68 7.2 Kennzeichnung Übergangsfrist für das Kennzeichen läuft zum ab. UN Betrifft UN 3480/UN 3481 und UN 3090/UN 3091 nach Teil II oder Teil IB der Verpackungsanweisungen 68
69 Lithium-Batterien-Markierung Versandstücke, die Lithium-Zellen und Lithium-Batterien enthalten, die in Übereinstimmung mit Teil II der Verpackungsanweisungen 965 bis 970 und Teil 1B der Verpackungsanweisungen 965 und 968 vorbereitet wurden, müssen mit der Lithium-Batterie-Markierung wie in Abbildung 7.1.C dargestellt markiert sein. Seite 69
70 Lithium-Batterien-Markierung Die Markierungen muss folgendes enthalten: a) die entsprechende UN-Nummer mit den vorangestellten Buchstaben UN wie unten zugeordnet: UN 3090 für Lithium-Metall-Zellen oder Batterien UN 3480 für Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien UN 3091 für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt UN 3481 für Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt Seite 70
71 Lithium-Batterien-Markierung Die Markierungen muss folgendes enthalten: b) Wenn ein Versandstück Lithium-Zellen oder -Batterien unterschiedlicher UN- Nummern enthält, müssen zutreffenden UN-Nummern in einer Lithium-Batterie Markierung oder in mehreren Lithium-Batterie-Markierungen angegeben werden. c) Die in der Markierung angegebene(n) UN-Nummer(n) sollte(n) eine Höhe von mindestens 12 mm haben. d) Eine Telefonnummer für weitere Auskünfte. Seite 71
72 7.2 Kennzeichnung There must be a line inside the edge forming the diamond. The line inside the edge which must be parallel and approximately 5 mm from the outside of that line to the edge of the label. Wegfall der 2 mm Angabe bei der Innenlinie 72
73 7.2 Kennzeichnung Übergangsfrist für das Gefahren-Kennzeichen gem. Abbildung 7.3.X läuft zum ab. Betrifft UN 3480/UN 3481 und UN 3090/UN 3091 nach Teil I oder Teil IB der Verpackungsanweisungen 73
74 8 DOKUMENTATION Shipper s Declatration 74
75 8 DGD Formulare der Versendererklärung, die den Mustern der 59. Ausgabe dieser Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2024 weiter verwendet werden. 75
76 8 DGD Die Anzahl der Versandstücke kann numerisch in Ziffern, z.b. 1, 2, 3 oder in alphabetischer Schreibweise, z.b. one, two, three angegeben werden. Der Versandstück-Typ darf im Singular oder Plural angegeben werden, und abhängig von der tatsächlichen Anzahl der Versandstücke, z.b. 4 steel drum (4 Stahlfass), 1 plastic boxes (1 Kunststoffkisten). all packed in one fibreboard box Q=0,3 76
77 8 DGD 77
78 8 DGD 78
79 8 DGD -UN 2807 Hinweis zu MAG Magnetized material with field strengths causing a compass deflection of not more than 2 degrees at a distance of 4.6 m 79
80 9 ABFERTIGUNG Quelle GGA mbh 80
81 9.3A Zusammenladevorschriften bis zum
82 9.3A Zusammenladevorschriften ab dem
83 9 Abfertigung UN 3480 und UN 3090 nach Teil 1B und 1A dürfen nicht in einer Umverpackung mit der Klasse 1 (ausgenommen 1.4S), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 oder Unterklasse 5.1 zusammengeladen (zusammengepackt bei ) werden. 83
84 Tabelle 9.3.A TRENNUNG Quelle: GGA mbh UN 3528, Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, Maschine mit Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, Verbrennungsmaschine mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit und Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit müssen nicht von Versandstücken, die gefährliche Güter der Unterklasse 5.1 enthalten, getrennt werden. 84
85 9 Abfertigung UN 3480 und UN 3090 dürfen innerhalb des Laderaumes eines Luftfahrzeuges nicht direkt nebeneinander mit der Klasse 1 (ausgenommen 1.4S), Unterklasse 2.1, Klasse 3, Unterklasse 4.1 und Unterklasse 5.1 in einem Laderaum verladen werden. Mindestabstand Eine gegenseitige negative Beeinflussung der Güter darf nicht stattfinden (z.b. Feuer). 85
86 9 UN 3528/UN 3529 Flugzeugtriebwerke sind seit dem als UN 3528 eingestuft. 86
87 9 UN 3528 UN 3529 Daraus ergaben sich Probleme in der Praxis, da diese UN Nummer als CAO-Fracht zugänglich im Hauptdeck eines Flugzeuges verladen werden musste. Änderung wird zum wirksam. Triebwerke dürfen dann wieder unzugänglich im Luftfahrzeug verladen werden. 87
88 ANHANG B NEUE Cargo-IMP-Codes EBI Lithium-Ionen-Batterien, freigestellt nach Teil II der VA 965 EBM Lithium-Metall-Batterien, freigestellt nach Teil II der VA 968 Änderung der Bedeutung ELI Lithium-Ionen-Batterien, freigestellt nach Teil II der VA 966 und 967 ELM Lithium-Metall-Batterien, freigestellt nach Teil II der VA 969 und
89 Mit Sicherheit in die Luft 89
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