Verlautbarungsblatt I

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1 Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport Jahrgang 2017 Wien, 27. Juni 51. Bedienstetenschutz; Veranlassungen und Maßnahmen sowie Einbindung der Präventivfachkräfte Erlass vom 31. Mai 2017, GZ S95930/18-ZTA/2017 Diese Regelung wurde als Leitfaden für Dienststellenleiter und -leiterinnen erstellt, um ihnen die Aufgaben und Verantwortungen im Bedienstetenschutz näher zu bringen und einen groben Überblick zu geben. Dieser Leitfaden, speziell der Abschnitt B, ist somit als Nachschlagewerk zu verstehen und muss nicht als Gesamtwerk gelesen werden. Abschnitt A 1. Bedienstetenschutz als Führungsaufgabe Sicherheits- und Gesundheitsregelungen dürfen nicht als Einschränkung gesehen werden, sondern vielmehr als ein grundsätzliches Recht der Menschen. Die Anwendung solcher Regelungen hat daher für alle Bediensteten uneingeschränkt und unabhängig von der Fachrichtung, Art und Größe der Dienststelle zu erfolgen. Prävention ist mehr als nur das Ergreifen von Maßnahmen im Sinne der Gesundheit der Bediensteten. Auch sich verbessern und lernen aus Fehlern gehören dazu. Präventionskultur ist die Verbindung von Einstellung zu diesem Thema, von gezielten Wahrnehmungen sowie einer Befassung damit und ist ein andauerndes Vorhaben. Sie führt zu einem dauerhaften Bewusstsein in der Organisation für die Wichtigkeit von Sicherheit, Gesundheit und deren Vorsorge. Präventionskultur wird positiv beeinflusst, wenn sie von Führungskräften gestützt und gelebt wird. Wird der Bedienstetenschutz vernachlässigt, kann dies früher oder später zu einem Nachteil führen. Dabei ist bereits mit geringen Maßnahmen viel zu erreichen. Denn nur 20% der Unfallursachen können auf technische Defizite zurückgeführt werden; 80% sind organisatorische sowie Verhaltensdefizite, wie zb fehlende Unterweisung und Kommunikation, Missachtung bzw. Unkenntnis von Sicherheitsvorschriften u.dgl. Es ist wichtig, dass gerade Vorgesetzte den Arbeitsschutz vorleben, unterstützen und veranlassen. Die Zeit, die zb in eine richtige Mitarbeiterunterweisung oder Kontrolle der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften investiert wird, kann aufwändige Unfallbe arbeitungen, Fehlzeiten durch Krankenstände sowie menschliches Leid aufgrund arbeitsbedingter Schädigungen und möglicherweise auch Strafen verhindern. 2. Geltungsbereich und Anwendung Das B BSG und die Verordnungen dazu sind gemäß Geltungsbereich ( 1) im gesamten Bereich des BMLVS für alle Bediensteten gültig und auf Grund der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten ( 4 ADV) auch für Rekruten gleichermaßen anzuwenden.

2 Ausnahmen sind nur bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen zulässig, sofern die Besonderheiten der Tätigkeiten einer Anwendung der Bestimmungen des B-BSG zwingend entgegenstehen. Dabei sind aber eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten zu gewährleisten. Für die im Ausland gelegenen Dienststellen sind die Bestimmungen betreffend Präventivdienste (7. Abschnitt B-BSG) nicht anzuwenden. Die größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten sind jedoch auch dort sicherzustellen. 3. Grundgedanke der Ausführungen in Abschnitt B und C Die im Abschnitt B neben den grundlegenden Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) angeführten Veranlassungen sowie Maßnahmen sind in regelmäßigen Abständen und im Anlassfall von der Dienststellenleitung zu treffen bzw. durchzuführen und gegebenenfalls auch verwaltungs-, zivil- und strafrechtlich zu vertreten. Darum wurden nur jene Bestimmungen aus dem B-BSG übernommen, die für einen verantwortungsbewussten Dienstbetrieb unbedingt einzuhalten sind. Im Abschnitt C wurden die Mindesteinsatzzeiten der Präventivfachkräfte und alle jene Vorgänge angeführt, für die gemäß B-BSG die Präventivfachkräfte hinzuziehen sind. Abschnitt B Grundlegende Bestimmungen INHALT 1. Verantwortung des Dienststellenleitung 2. Einbeziehung der Personalvertretung 3. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren 4. Gestaltung von Arbeitsplätzen 5. Sicherheitsvertrauenspersonen 6. Information und Unterweisung der Bediensteten 7. Meldungen nach einem Dienst- bzw. Arbeitsunfall 8. Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsstoffen (4. Abschnitt B-BSG) a) Eignung der Bediensteten b) Gefahrenbeurteilung c) Verzeichnis der Bediensteten 9. Gesundheitsüberwachung (5. Abschnitt B-BSG) 10. Verzeichnis der Bediensteten mit speziellen Tätigkeiten 11. Präventivdienste (7. Abschnitt B-BSG) a) Rechtliche Stellung der Präventivfachkräfte b) Begehungen durch die Präventivfachkräfte c) Zur Verfügung stellen von Unterlagen d) Meldungen an die Sicherheitsfachkraft (SFK) e) Mitteilungs- und Informationspflicht der Präventivfachkräfte 1. Verantwortung des Dienststellenleitung Bei allen dienstlichen Tätigkeiten hat der Dienststellenleiter / die Dienststellenleiterin in jeder Hinsicht für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten zu sorgen. Es sind Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren einschließlich deren Kennzeichnung zu treffen sowie die erforderlichen Mittel dafür bereitzustellen ( 3 B BSG). Kann der Dienststellenleiter / die Dienststellenleiterin in Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend sein, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat. Eine Beauftragung entbindet die Dienststellenleitung jedoch nicht von einer rechtlichen Verantwortung ( 2 Abs. 2 B-BSG).

3 2. Einbeziehung der Personalvertretung Auf die erforderliche Einbeziehung der Personalvertretung bei der Umsetzung des B-BSG entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) wird insbesondere auf 9 und 10 PVG hingewiesen. 3. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren Für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten sind die Gefahren gemäß 4 B-BSG zu ermitteln und zu beurteilen sowie entsprechend der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO) zu dokumentieren und den Bediensteten zugänglich zu machen. Diese Dokumente können auch elektronisch geführt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente geben einen Überblick über die Gefahren und festgelegten Maßnahmen am jeweiligen Arbeitsplatz, personelle Zuständigkeiten, gefährliche Arbeitsstoffe, Prüfpflichten sowie die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung. Wichtig hierbei ist die Tatsache, dass diese Dokumente nicht nur einmalig zu erstellen sondern auch fortlaufend zu aktualisieren sind, wie etwa bei Wegfall von Gefahren oder Auftreten neuer Gefährdungen. Die Evaluierung der Arbeitsplätze aller weiblichen Bediensteten hat zusätzlich und nach den Kriterien des Mutterschutzgesetzes (MSchG) unabhängig von bestehenden oder altersbedingt möglichen Schwangerschaften zu erfolgen. Die festgestellten Gefahren gesundheitsschädigender Arbeit und deren möglicher Auswirkung auf die Schwangerschaft und das Stillen sind den weiblichen Bediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen (Mutterschutzbelehrung). Ferner sind auch die Gefahren gemäß der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) sowie die psychischen Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Die bei der Evaluierung festgelegten Maßnahmen sind im Zuge eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses regelmäßig sowie nach Unfällen und sonstigen in 4 Abs. 5 B-BSG angeführten Vorkommnissen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist anzustreben. Auf die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation ist besonderes Augenmerk zu richten. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch organisatorisch eingegliederte Präventivfachkräfte beauftragt sowie zuständige Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker oder Arbeits psychologen, dazu beigezogen werden ( 4 Abs. 6 B BSG). Wenn es um die Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz geht, werden Dienststellenleiter / -leiterinnen durch Arbeitspsychologen / Arbeitspsychologinnen unterstützt. 4. Gestaltung von Arbeitsplätzen Bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten sind die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen ( 7 B-BSG). Auf die Einhaltung der Bestimmungen für Fluchtwege und Notausgänge wird besonders hingewiesen (Kennzeichnung, Lagerverbote usw.). 5. Sicherheitsvertrauenspersonen Da eine entsprechende Mitwirkung und Beteiligung aller Bediensteten in der Praxis nicht zweckmäßig und auch nicht zielführend ist, sieht das B-BSG in Dienststellen mit mehr als zehn Bediensteten sogenannte Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) als Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion vor. Die Anzahl der in einer Dienststelle zu bestellenden SVP ist abhängig von der Gefahrenklasse, in welche die Dienststelle entsprechend der Gefahrenklassen-Verordnung eingeordnet ist. Die SVP vertreten die Bediensteten gegenüber der Dienststellenleitung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Unter anderem sind auch die Berichte der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmedizin den SVP zur Kenntnis zu bringen. Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren entsprechend 10 B-BSG zu bestellen und den zuständigen Arbeitsinspektoraten zu melden. Aufgaben und Beteiligung der SVP sind in 11 B-BSG umfassend dargelegt. Den SVP ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung zu stellen ( 10 B-BSG).

4 Die Verantwortlichkeit der Dienststellenleitung für die Einhaltung der Bestimmungen des B-BSG und der dazu erlassenen Verordnungen kann den SVP nicht rechtswirksam übertragen werden. 6. Information und Unterweisung der Bediensteten Die gemäß 12 B-BSG durchzuführende Information über die Gefahren der Sicherheit und Gesundheit hat für die Bediensteten den Zweck, das Gefahrenbewusstsein jedes einzelnen zu erhöhen, die Möglichkeiten der Gefahrenverhütung kennenzulernen und die Sinnhaftigkeit der Schutzmaßnahmen einzusehen. Diese Information sollte idealerweise auch in der Werkstättenordnung bzw. Arbeitsstättenordnung schriftlich aufliegen. Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit sind die Bediensteten speziell auf ihren Aufgabenbereich ausgerichtet zu unterweisen. Als Grundlage dienen unter anderem die aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie den, in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten angeführten, abzuleitenden Maßnahmen. Unterweisungen sind regelmäßig durchzuführen sowie nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass die Bediensteten die Unterweisung verstanden haben. Unterweisungen haben nachweislich zu erfolgen ( 14 B-BSG). Unterweisungen ( 14 B-BSG) sind gezielt auf die einzelnen Tätigkeiten ausgerichtet und können schriftlich auch in speziell ausgeführten Betriebs- bzw. Arbeitsanweisungen vorliegen. 7. Meldungen nach einem Dienst- bzw. Arbeitsunfall Jeder Dienst- oder Arbeitsunfall ist innerhalb der Meldefrist von fünf Kalendertagen an den zuständigen Versicherungsträger (AUVA, BVA) zu melden, damit die Leistungsansprüche des Verunfallten gewahrt bleiben. Eine Meldepflicht besteht jedenfalls bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen sowie im Todesfall. Weiters ist bei einem Dienst- oder Arbeitsunfall unverzüglich die SFK zu verständigen, um nach Feststellung der Unfallursache einen weiteren derartigen Unfall bestmöglich zu verhindern. Jedenfalls ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz (Arbeitsplatz-Evaluierung) eventuell auch unter Einbindung der Präventivfachkräfte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Verpflichtung zur Meldung von Besonderen Vorfällen (BV-Meldungen) wird hingewiesen. Entsprechend 16 Abs. 1 Ziffer 3 B-BSG sind überdies über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- oder Arbeitsunfall geführt hätten, Aufzeichnungen zu führen. 8. Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsstoffen (4. Abschnitt B-BSG) a) Eignung der Bediensteten Bedienstete dürfen für Tätigkeiten mit bestimmten Gesundheitsgefährdungen nur verwendet werden, wenn sie dafür geeignet sind. Im 5. Abschnitt B-BSG sind die Bestimmungen über die Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstigen Untersuchungen festgelegt. Ergänzende Bestimmungen sind in der Verordnung über die Gesundheits überwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ) enthalten. Bedienstete sind entsprechend zu informieren, wenn sie mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen oder bei denen sie sich auf eigenem Wunsch besonderen Untersuchungen unterziehen können ( 8 Abs. 1 VGÜ). b) Gefahrenbeurteilung Wenn gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, sind die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und die Gefahren zu beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten ( 41 B-BSG). Überdies sind in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen auf die Bediensteten zu ermitteln. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen sowie bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.

5 c) Verzeichnis der Bediensteten Werden krebserzeugende oder erbgutverändernde Arbeitsstoffe (gemäß 47 Abs. 1 B-BSG) verwendet, ist ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind (Achtung: Aufbewahrungsfrist). In diesem Verzeichnis müssen Angaben über die verwendeten Arbeitsstoffe, Art der Gefährdung, Art und Dauer der Tätigkeit, Ergebnisse von Messungen, Angaben zur Exposition sowie Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen enthalten sein. Den betroffenen Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang zu gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen. 9. Gesundheitsüberwachung (5. Abschnitt B-BSG) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sind in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch hinsichtlich ihrer Hörfähigkeit zu untersuchen ( 50 B-BSG). Sind für Bedienstete der Dienststelle Eignungs- oder Folgeuntersuchungen gem. 49 bis 51 B-BSG i.v.m. Erlass vom 12. Dezember 2011, GZ S 93802/4-MilMed/2011, VBl. I Nr. 89/2011 erforderlich, sind den Aufzeichnungen alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung dieser Bediensteten sowie allfällige Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates anzuschließen. Den untersuchenden Ärzten ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten zu gewähren sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Messergebnissen ( 58 B-BSG). Auf Wunsch ist es den Bediensteten je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu ermöglichen, sich einer regelmäßigen Überwachung der Gesundheit durch die Arbeitsmediziner zu unterziehen ( 77 Abs. 5 B-BSG). 10. Verzeichnis der Bediensteten mit speziellen Tätigkeiten Über alle Bediensteten, die Tätigkeiten im Sinne der 62 Abs. 2 bis 5 B-BSG durchführen, ist ein Verzeichnis zu führen, welche auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. 11. Präventivdienste (7. Abschnitt B-BSG) a) Rechtliche Stellung der Präventivfachkräfte Der Dienststellenleiter ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei allen ihm unterstellten Bediensteten betreffend ihre dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Zur Unterstützung dafür hat das B-BSG im 7. Abschnitt die Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) vorgesehen. Gemäß 79 Abs. 7 B-BSG enthebt die Bestellung von Präventivfachkräften den Dienstgeber jedoch nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften kann auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht rechtswirksam übertragen werden. Für eine angemessene Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften wurde für den Bereich des BMLVS das Verlautbarungsblatt Weisungen und Erläuterungen zur Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte (Erlass vom 30. November 2009, VBl. I Nr. 288/2009) herausgegeben. b) Begehungen durch die Präventivfachkräfte Die Präventivfachkräfte haben den einzelnen Dienststellenleitern jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit in der jeweiligen Dienststelle samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat ( 80 Abs. 3 B BSG). Neben den jährlichen Regelbegehungen können auch Begehung im Anlassfall beansprucht werden. Zudem sind die Präventivfachkräfte auch zur Unterstützung bei sicherheitstechnischen bzw. arbeitsmedizinischen Fragen angehalten. c) Zur Verfügung stellen von Unterlagen Den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sind alle Informationen und Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind dies Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle,

6 Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen ( 74 bzw. 77 B BSG). d) Meldungen an die Sicherheitsfachkraft (SFK) Im Interesse aller Bediensteten sollten auch Ereignisse, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, an die SFK gemeldet werden, damit eventuell vorhandene Unfallursachen beseitigt werden. e) Mitteilungs- und Informationspflicht der Präventivfachkräfte Wurden bei Erfüllung ihrer Aufgaben Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von den Präventivfachkräften festgestellt, haben sie dies dem Dienststellenleiter mitzuteilen. Wurde von den Sicherheitsfachkräften eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten festgestellt, sind unverzüglich die betroffenen Bediensteten und der zuständige Dienststellenleiter darüber zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen. 1. Mindesteinsatzzeiten Abschnitt C Mindesteinsatzzeit und Beiziehung der Präventivfachkräfte Die Präventivfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen. Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential gemäß Einteilung in der Gefahrenklassenverordnung). Bei Sicherheitsfachkräften ist dies je Mitarbeiter und Jahr: a) bei hohem Gefährdungspotential 1,3 Stunden b) bei mittlerem Gefährdungspotential 0,8 Stunden c) bei geringem Gefährdungspotential 0,4 Stunden Bei Arbeitsmediziner ist dies je Mitarbeiter und Jahr: a) bei hohem Gefährdungspotential 1,0 Stunden b) bei mittlerem Gefährdungspotential 0,6 Stunden c) bei geringem Gefährdungspotential 0,3 Stunden Da die Mindesteinsatzzeit auch Weiterbildung, administrative Zeiten sowie auch Zeiten für die Beiziehung sonstiger Fachleute beinhaltet, können die einzelnen Dienststellenleiter und -leiterinnen nur etwa 60% der Mindesteinsatzzeit der Präventivfachkräfte für ihre Dienststelle beanspruchen. 2. Beiziehung der Präventivfachkräfte Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute sind beizuziehen: - in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung, - bei der Planung von Arbeitsstätten, - bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln, - bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen, - bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen, - in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes, - bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung, - bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, - bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, - bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebs anweisungen

7 Arbeitsmediziner und -medizinerinnen sowie erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute sind zusätzlich beizuziehen: - in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz, - in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiederein gliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, - bei der Organisation der Ersten Hilfe. Arbeitspsychologen und -psychologinnen sind gemäß Geschäftseinteilung BMLVS mit der Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen zu befassen.

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