Kreativer Umgang mit dem Instrument Dienstvereinbarung. Prof. Dr. Günter Wendt
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- Hartmut Fuchs
- vor 5 Jahren
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4 Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSichG / AsiG 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
5 Arbeitssicherheitsgesetz - ArbSichG / AsiG 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach 8, Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
7 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG (weiter 3) Grundpflichten des Arbeitgebers (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
8 Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) 65 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (1) der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mit: Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, 14. Maßnahmen zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Beschäftigte aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufes ergeben.
9 Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) 70 Abschluss von Dienstvereinbarungen; Vorrang von Tarifverträgen (1) Über die in 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 6 genannten Fragen können Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
10 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule Zwischen der Hochschulleitung und dem Personalrat wird Folgendes vereinbart: 1 Präambel Die betriebliche Gesundheitsförderung nimmt in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen immer höheren Stellenwert ein. Den Anregungen der Weltgesundheitsorganisation folgend hat die Hochschule Magdeburg-Stendal den Gedanken der betrieblichen Gesundheitsförderung aufgegriffen und das Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule initiiert.
11 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule (weiter 1 Präambel) Grundlegende Ziele des Projektes sind: die Steigerung des Wohlbefindens am Arbeitsplatz, die Verbesserung der innerbetrieblichen Kooperation, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, mehr Transparenz bei innerbetrieblichen Veränderungen, die Erhöhung der Arbeitszufriedenheit und Leistungsbereitschaft und die Verbesserung des Arbeitsklimas.
12 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule 2 Geltungsbereich und Zweckbestimmung (... ) Diese Dienstvereinbarung regelt den Umgang mit Daten der Mitarbeiter bei der Durchführung des Projekts insbesondere der Erstellung des Gesundheitsberichts und der Ableitung von Maßnahmen.
13 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule 3 Gesundheitsbericht Der Gesundheitsbericht des Projektes Gesundheitsfördernde Hochschule Magdeburg-Stendal" ist eine Bestandsaufnahme der Belastungs-, Gefährdungs- und Gesundheitssituation der Hochschule Magdeburg-Stendal.
14 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule 5 Bereitstellung der Daten Die Hochschulleitung stellt die Daten bereit, die die Projektgruppe für die Erstellung des Gesundheitsberichtes benötigt. Nach der erstmaligen Erstellung des Gesundheitsberichtes erfolgt eine Neubearbeitung, um eine Fortschreibung der Daten sicherzustellen. Der Aktualisierungszeitraum soll 2 Jahre nicht überschreiten. 6 Mitwirkung der Mitarbeiterlinnen Alle Mitarbeiterlinnen, die an der Datenerfassung, -verarbeitung und -auswertung beteiligt sind, können diese Aufgaben im Rahmen ihrer Arbeitszeit wahrnehmen. Ihnen dürfen wegen ihrer Mitarbeit am Projekt keinerlei Nachteile entstehen.
15 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule 8 Arbeitskreis Gesundheit Zur Lenkung und Steuerung des Projektes wird für dessen Laufzeit der Arbeitskreis Gesundheit eingerichtet. Der Arbeitskreis Gesundheit besteht aus folgenden Mitgliedern: die Leitung des Projektes, ein Mitglied der Hochschulleitung, ein Mitglied der Personalvertretung, ein Mitglied des Studentenrates, der Beauftragte für Arbeits-, Umwelt- und Datenschutz, die Gleichstellungsbeauftragte, der Behindertenbeauftragte und ein Vertreter des Hochschulsports.
16 Dienstvereinbarung zum Projekt Gesundheitsfördernde Hochschule 10 Information und Öffentlichkeit Den Angehörigen der Hochschule Magdeburg- Stendal sind die Zwischenergebnisse und das Resultat des Gesundheitsberichtes in verständlicher Form zugänglich zu machen. Jeder Neubearbeitung folgt ein aktueller Gesundheitsbericht mit einer hochschulöffentlichen Präsentation für alle Interessierten durch den Arbeitskreis.
17 Projekt Gesunder Campus Magdeburg- Stendal 3. Zwischenbericht Oktober 2003
18 Gesunder Campus Protokoll zum dritten Workshop des Hochschulprojektes
19 Apfel rundum gesund! Es ist mal wieder so weit!!! am findet auf eurem Campus wieder ein Apfeltag statt. Wir werden euch den ganzen Tag mit leckeren Äpfeln beglücken Eure Projektgruppe
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