Das neue Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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1 Artikel aus "VerwaltungHeute" Nr. 25 (September 1999): Das neue Bundes-Bedienstetenschutzgesetz von Karin Thienel Am 1. Juni 1999 ist das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 70/1999). Dieses Gesetz zielt darauf ab, für Bundesdienststellen einen dem Arbeitnehmerschutz im privaten Bereich gleichwertigen Bedienstetenschutz herbeizuführen und setzt gleichzeitig die einschlägigen EG-Arbeitsschutzstandards um (Umsetzung von mehr als 20 EG-Richtlinien). Besonderheiten spezifischer staatlicher Tätigkeiten im Bundesdienst (zb im Rahmen der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) werden bei der Festlegung des Geltungsbereiches berücksichtigt. Das B-BSG regelt den technischen und arbeitshygienischen Bedienstetenschutz umfassend. Es legt nicht nur allgemeine Pflichten des Dienstgebers, sondern auch spezielle Anforderungen auf den einzelnen Gebieten des Bedienstetenschutzes (Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Gesundheitsüberwachung, Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze, Präventivdienste) fest. Aber auch die Bediensteten werden zur Mitwirkung bei der notwendigen Umsetzung des Bedienstetenschutzes verpflichtet. B-BSG: alte "Philosophie", aber neue Verfahren und Einrichtungen, neue Formen der Beteiligung Der zentrale Ansatz des B-BSG besteht in der allgemeinen Pflicht des Dienstgebers, durch vorbeugenden Bedienstetenschutz Dienstunfälle, Berufskrankheiten und sonstige arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. 3 B-BSG sieht daher vor, dass der Dienstgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen hat, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren. Weder der Unwillen der Bediensteten, erforderliche Schutzmaßnahmen anzuwenden (zb Tragen einer Schutzausrüstung, notwendige Impfung), noch die Bestellung der Präventivdienste (arbeitsmedizinisches Zentrum, Sicherheitsfachkraft) entbindet den Dienstgeber von seiner Pflicht, sich um Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten bei der Arbeit zu bemühen bzw. die Einhaltung der gesetzlichen oder durch Verordnung verfügten Vorschriften sicherzustellen. Dieser Ansatz ist nichts grundsätzlich Neues für den Bundesdienst. Schon nach dem "alten" Bundesbediensteten-Schutzgesetz (1977) war der Dienstgeber zur Vorsorge für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten mit allen dazu geeigneten Maßnahmen verpflichtet und hatte für eine dem Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen vorzusorgen. Dass diesem Auftrag im Großen und Ganzen auch tatsächlich Rechnung getragen wurde, zeigt der zuletzt vorgelegte Jahresbericht

2 der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Prüftätigkeit der Arbeitsinspektion auf dem Gebiet des Bundesbedienstetenschutzes: Darin wurde eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Bundesdienst, insbesondere im baulichen Bereich, festgestellt. Der wesentliche neue Ansatz des B-BSG liegt nun darin, dass der bisher bereits bestehende "Vorsorgeauftrag" durch verpflichtend vorgeschriebene Verfahren und Einrichtungen institutionell verankert wird. Dadurch soll die Eigeninitiative zur Umsetzung von notwendigen Maßnahmen (nicht erst bei Beanstandung durch die Arbeitsinspektion oder bei Unfällen) gestärkt und es soll ein Prozess der Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Gang gesetzt bzw. gefördert werden. Gleichzeitig erfolgt eine stärkere Einbindung der betroffenen Bediensteten und ihrer Vertreter im Interesse eines wirksamen Bedienstetenschutzes. Kernstücke der Reform Nach 4 und 5 B-BSG ist der Dienstgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen ("Evaluierung"), auf Grundlage dieser Evaluierung die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen ("Maßnahmenfestlegung"), die Evaluierung und Festlegung der Maßnahmen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, zb nach Unfällen, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, bei Änderung der Arbeitsverfahren etc, und dabei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben. Die Ergebnisse der Evaluierung und die durchzuführenden Maßnahmen sind in Sicherheitsund Gesundheitsschutzdokumenten zu dokumentieren ("Dokumentation"). Die verpflichtende Evaluierung, Maßnahmenfestlegung und Dokumentation bilden das Kernstück der Reform und stellen jenes Verfahren dar, das eigeninitiatives Handeln des Dienstgebers zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Gang setzen soll. Das Verfahren hat nicht den Zweck eines "Kontrollinstrumentes" für die Arbeitsinspektion. Der Dienstgeber hat die Evaluierung, Maßnahmenfestlegung und Dokumentation grundsätzlich durch die in Betracht kommenden Organe (Dienststellenleiter, Gebäudeverwalter, beauftragte Bedienstete etc.) selbst zu erstellen, hat dabei erforderlichenfalls zur Unterstützung geeignete Fachleute heranzuziehen oder kann die Präventivfachkräfte mit der Durchführung der Evaluierung beauftragen. Die "Erstevaluierung" wird für die bedienstetenschutzverantwortlichen Organe einen Überblick über die Situation des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen bringen. Sie wird relativ aufwendig sein und kann daher - anders als die "Folge-evaluierungen" - nicht in die jährliche Mindesteinsatzzeit der Präventivdienste eingerechnet werden. Es ist klar, dass nicht alle erforderlichen Maßnahmen sofort umgesetzt werden können. Die Erstevaluierung soll eine "Bestandsaufnahme" der notwendigen Maßnahmen beinhalten und zu Zeitplänen für die Umsetzung dieser Maßnahmen führen. Die laufende Evaluierung soll dann aufzeigen, ob die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt ist, welche Wirkung damit erzielt wurde und ob weitere Verbesserungen erforderlich sind.

3 Im Evaluierungsverfahren sind - wie im Übrigen auch sonst - die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören. Die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Personalvertretung sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen zu beteiligen. Sie müssen Zugang zu den Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Maßnahme durchzuführen für Dienststellen mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential geringen Gefährdungspotential Evaluierung/Dokumentation ab ab Fertigstellung der Erstevaluierung/ Dokumentation bis bis Tabelle 1: Vorgesehener Etappenplan für die Evaluierung und die Erstellung der Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokumente ( 93 B-BSG) Kein wirksamer Bedienstetenschutz ohne die Mitwirkung der Betroffenen: Information, Anhörung, Beteiligung, Unterweisung Sicherheitsvertrauenspersonen Mitwirkungspflicht für die Bediensteten Das B-BSG verpflichtet den Dienstgeber zur Unterweisung der Bediensteten ( 14). Darüber hinaus wird aber auch die Information, Anhörung und Beteiligung der Bediensteten und/oder ihrer Vertreter näher geregelt ( 12 und 13). Die EG-Richtlinien gehen davon aus, dass ein wirksamer Arbeitnehmerschutz nur durch Mitwirkung der Arbeitnehmer erreicht werden kann. Voraussetzung für eine aktive Mitarbeit zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahren ist eine ausreichende Information der Bediensteten, die insbesondere die Grundlage dafür schaffen muss, dass sich die Bediensteten der bestehenden Gefahren bewusst werden, die zur Beseitigung oder Verringerung der Gefahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kennen und deren Sinnhaftigkeit einsehen. Der Information der Bediensteten kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Es ist zwischen Information und Unterweisung zu unterscheiden. Während die Unterweisung vor allem verhaltensbezogene Anweisungen beinhaltet bzw. zum Teil als Schulung zu verstehen ist, die auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich des Bediensteten abstellt, soll die Information darüber hinausgehendes Wissen vermitteln, um die Bediensteten in die Lage zu versetzen, ihre Mitwirkungsrechte auszuüben, ihre Pflichten in Bezug auf den Bedienstetenschutz zu erfüllen und zur Fortentwicklung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen beizutragen. Die Information der einzelnen Bediensteten kann zum Teil durch eine Information und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen oder der Personalvertretung ersetzt werden (zb bestimmte Informationen bei Bildschirmarbeit gemäß der geplanten Verordnung über den Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit). Die Information kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Bediensteten oder ihre Vertreter sind zb über das Bestehen eines Grenzwertes für gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, über Grenzwertüberschreitungen und

4 deren Ursachen, über die Ergebnisse von Messungen und über die Ergebnisse der Evaluierung zu informieren. Neue Beteiligungsrechte der Personalvertretung sind zb bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, der Festlegung der Schutzmaßnahmen, der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung und der Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern vorgesehen (Art. V des BGBl. I Nr. 70/1999: Änderung des Bundes- Personalvertretungsgesetzes). In Ergänzung zu den der Personalvertretung zukommenden Aufgaben bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Bedienstetenschutz sieht die Rahmen-Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (89/391/EWG) "Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz" vor und definiert diese als "jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten". Entsprechend der Rahmen-Richtlinie werden daher künftig auch im Bundesdienst Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen sein ( 10 und 11 B-BSG). Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des B-BSG sind ausschließlich Vertreter der Dienstnehmerseite in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes. Sie sind weder Hilfsorgane des Dienstgebers, noch Hilfsorgane der Präventivdienste (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner) und auch keine "kleinen Sicherheitsfachkräfte". Sie ersetzen auch nicht die Personalvertretung, sondern arbeiten mit ihr zusammen und stimmen sich mit ihr ab. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben im Sinne der Grundsatzes, dass beim Bedienstetenschutz Dienstgeber- und Dienstnehmerseite zusammenarbeiten müssen, gewisse Beratungs- und Unterstützungspflichten gegenüber dem Dienstgeber und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Präventivdiensten. Von der Sicherheitsvertrauensperson kann jedoch weder fachkundige Beratung erwartet werden (dazu sind die Präventivdienste da), noch hat die Sicherheitsvertrauensperson Maßnahmen, für die der Dienstgeber zuständig ist, selbst zu treffen. Allerdings treffen die Sicherheitsvertrauensperson - so wie alle anderen Bediensteten -gewisse Pflichten bei der Umsetzung des Bedienstetenschutzes (zb Meldung eines der Sicherheitsvertrauensperson bekannt gewordenen Beinaheunfalles; Meldung, dass Erstehilfemittel fehlen; Mitteilung an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine Schutzeinrichtung defekt geworden ist und ersetzt werden muss). Die Sicherheitsvertrauensperson übt diese Funktion weisungsfrei aus. Sie wird vom Dienstgeber im Einvernehmen mit der Personalvertretung für eine jeweils vierjährige Funktionsperiode bestellt und kann nur auf Verlangen der Personalvertretung vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen werden. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist ab elf in einer Dienststelle regelmäßig beschäftigten Bediensteten vorgesehen. In Dienststellen bis zu 50 Beschäftigten kann ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. Darüber hinaus ist in bestimmten Fällen auch eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen zulässig bzw. bei Arbeitstätten mit mehr als 50 Bediensteten verpflichtend vorgesehen. Wie viele Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen sind, wird demnächst durch Verordnung geregelt.

5 Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern: So wird für diese eine dreitägige Schulung am Beginn ihrer Tätigkeit durch Verordnung verpflichtend sein, um die Sicherheitsvertrauenspersonen über ihre Aufgaben zu informieren und ihnen das nötige "Rüstzeug" für ihre Tätigkeit mitzugeben. Der Dienstgeber muss sicherstellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung steht (Anrechnung auf die Dienstzeit). Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel (zb die anzuwendenden Bedienstetenschutzvorschriften) zur Verfügung zu stellen und sie sind angemessen zu unterweisen. Die Bestellung der Sicherheitvertrauenspersonen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen. Fristen oder Etappen für die Bestellung wurden nicht vorgesehen, weil der Dienstgeber bei der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen von der Bereitschaft der Bediensteten, sich für eine solche Funktion im Interesse der Kollegen zu engagieren, abhängt und das Einvernehmen mit der zuständigen Personalvertretung über die Bestellung erforderlich ist. Sicherheitsvertrauenspersonen sind jedoch grundsätzlich ab Inkrafttreten des B-BSG zu bestellen. Schließlich bestehen auch für die Bediensteten gemäß den erfolgten Unterweisungen und Anweisungen des Dienstgebers Mitwirkungspflichten bei der Umsetzung des Bedienstetenschutzes ( 15 B-BSG): Bedienstete haben die gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit wie möglich vermieden wird: Dazu zählt insbesondere die ordnungsgemäße Benutzung der Arbeitsmittel und einer vorgeschriebenen persönliche Schutzausrüstung oder das Nichtentfernen von Schutzvorrichtungen. Bedienstete dürfen sich auch nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Weiters haben Bedienstete jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden. Wenn Bedienstete bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind sie verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden. Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen des B-BSG und der dazu erlassenen Verordnungen. Insbesondere hat der Dienstgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen auch für Gefahrensituationen vorzusorgen. Durch geeignete Anweisungen und Maßnahmen ist zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr ihre Tätigkeit einstellen und sich in Sicherheit bringen ( 3 Abs. 3 und 4 B-BSG). Aus der Arbeitseinstellung dürfen den Bediensteten keine Nachteile entstehen (Art. II bis IV des BGBl. I Nr. 70/1999: Änderung des BDG 1979, Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und Richterdienstgesetzes). Dieses im Dienstrecht geregelte Benachteiligungsverbot für Bedienstete, die sich bei unmittelbarer Gefahr vom Arbeitsplatz entfernen, gilt freilich dort nicht, wo Bedienstete besondere Dienstpflichten zur

6 Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen (zb bei der Exekutive, beim Bundesheer, im Katastropheneinsatz oder Aufsichtspflichten der Lehrer gegenüber anvertrauten Schülern). Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und dass der Dienstgeber gewährleistet, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen. Die bisher angeführten Themen werden im 1. Abschnitt des B-BSG behandelt. Eine weitere wesentliche Neuerung enthält der 7. Abschnitt des B-BSG: Neue Einrichtungen: Präventivdienste sicherheitstechnische Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte arbeitsmedizinische Betreuung durch arbeitsmedizinische Zentren Zusammenarbeit aller Beteiligten im Arbeitsschutzausschuss Art. 7 der Rahmen-Richtlinie 89/391/EWG schreibt Präventivdienste unabhängig von der Beschäftigtenzahl vor. Im B-BSG ist daher die Verpflichtung zur Einrichtung einer sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für alle Dienststellen vorgesehen (7. Abschnitt des B-BSG). Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren wird schrittweise in Kraft gesetzt ( 102 B-BSG) (siehe Tabelle 2) Neue Maßnahmen durchzuführen für Dienststellen mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential geringen Gefährdungspotential Bestellung von Sicherheitsfachkräften mit mit Bestellung von arbeitsmedizinischen Zentren (entspricht dem Etappenplan gemäß BSG 1977) mit mit Tabelle 2: Schrittweise In-Kraft-Setztung der Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren ( 102 B-BSG) Es kann bei der Bestellung von Sicherheitsfachkräften zwischen drei Formen der Betreuung gewählt werden: Beschäftigung einer Sicherheitsfachkraft in einem Dienstverhältnis, Verpflichtung externer Sicherheitsfachkräfte durch Werkvertrag, Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums. Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

7 Die arbeitsmedizinische Betreuung soll - wie bereits bisher - ausschließlich durch arbeitsmedizinische Zentren erfolgen. Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Das B-BSG verpflichtet den Dienstgeber diese fachkundigen Präventivdienste in bestimmten Angelegenheiten zur Beratung und Unterstützung beizuziehen, die Präventivdienste müssen aber jedenfalls im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit beschäftigt werden. Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential). gesetzliche Mindesteinsatzzeit pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen mit einem hohen Gefährdungspotential mittleren Gefährdungspotential geringen Gefährdungspotential der Sicherheitsfachkräfte 1,3 Stunden 0,8 Stunden 0,4 Stunden der Arbeitsmedizinischen Zentren 1,0 Stunden 0,6 Stunden 0,3 Stunden Tabelle 3: Bestimmung der Mindesteinsatzzeiten gemäß B-BSG Die innerbetrieblichen Institutionen im Bereich des Bedienstetenschutzes haben zusammenzuarbeiten. Für Arbeitsstätten mit mindestens 100 beschäftigten Bediensteten wird zu diesem Zweck ein Arbeitsschutzausschuss vorgesehen. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss ist nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr einzuberufen. Dem Arbeitsschutzausschuss werden als Mitglieder angehören: Der Dienststellenleiter (oder Beauftragter), die für die Einhaltung der Bedienstenschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen, die Sicherheitsfachkräfte, die Arbeitsmediziner, die Sicherheitsvertrauenspersonen, Vertreter der zuständigen Personalvertretungsorgane, sonstige Personen mit besonderen Aufgaben auf dem Gebiet der Sicherheit und des Umweltschutzes. In Ressorts mit mehreren Dienststellen mit Arbeitschutzausschüssen ist an der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten (Einberufung zumindest einmal pro Jahr) Da für die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses und die Entsendung in den zentralen Arbeitsschutzausschuss nähere Verordnungsregelungen erforderlich sind, treten die diese beiden Einrichtungen betreffenden Bestimmungen erst ab Erlassung einer solchen Verordnung in Kraft. Arbeitsschutzausschüsse müssen frühestens mit dem Zeitpunkt der

8 Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines arbeitsmedizinischen Zentrums für eine Dienststelle bestellt werden. "Ordnungsvorschriften" - Abschnitte 2 bis 6 des B-BSG Wie schon bisher gelten darüber hinaus zahlreiche Detailvorschriften, und zwar für die Bereiche Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Gesundheitsüberwachung und Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze. Diese Vorschriften sind in den Abschnitten 2 bis 6 des B- BSG enthalten und übernehmen überwiegend Regelungen, die schon bisher auf Grund von Verordnungen für den Dienstnehmerschutz beim Bund maßgeblich waren. Zur weiteren Umsetzung dieser Regelungen werden demnächst eine Reihe von Verordnungen erlassen werden. Zum 6. Abschnitt des B-BSG ist vor allem auf die Regelungen über Bildschirmarbeitplätze/Bildschirmarbeit hinzuweisen. Bildschirmarbeitsplätze, besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit Das B-BSG beinhaltet auch die Umsetzung der EG-Richtlinie über Mindestvorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ( 67 und 68 B-BSG). Dabei handelt es sich einerseits um Regelungen, die die ergonomische Gestaltung der "Bildschirmarbeitsplätze" betreffen. Weiters sind besondere Maßnahmen bei "Bildschirmarbeit" vorgeschrieben. So ist im Rahmen der Evaluierung auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen durch Bildschirmarbeit besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage der Evaluierung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen. So besteht die Pflicht, bei der Auswahl der Software und bei der Gestaltung der Tätigkeit die Grundsätze der Software-Ergonomie zu berücksichtigen, zb muss die Software benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst werden können. Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt weiters Folgendes: Es ist vorgesehen, dass bei Bildschirmarbeit regelmäßige Pausen oder Tätigkeitswechsel einzulegen sind, um die Belastung durch Bildschirmarbeit zu verringern. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der oben angeführten Untersuchungen als erforderlich erweist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen ergeben, dass diese notwendig sind.

9 Die Untersuchungen und speziellen Sehhilfen dürfen zu keiner finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen. Anzumerken ist, dass wesentliche Inhalte dieser neuen Regelungen für Bildschirmarbeit bereits bisher durch Erlass geregelt waren bzw. der Praxis in den Dienststellen entsprechen. Wahrnehmung der Dienstgeberpflichten, Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes 2 Abs. 2 B-BSG bestimmt, dass mit dem Begriff "Dienstgeber" im Sinne des B-BSG der Bund gemeint ist, und legt gleichzeitig fest, welche Organe verpflichtet sind, die dem Bund als Dienstgeber übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Demnach sind im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches die Dienststellenleiter, die für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwalter und im Übrigen die zuständigen Vertreter der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen für die Umsetzung des B-BSG zuständig. Im 8. Abschnitt des B-BSG wird die Verantwortlichkeit dieser Organe genauer festgelegt ( 86 B-BSG). Weiters wird im 8. Abschnitt festgelegt, in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen des B-BSG und seiner Verordnungen zugelassen werden können und welches Verfahren dabei einzuhalten ist ( 87 B-BSG). Schließlich enthält der 8. Abschnitt jene Bestimmungen, die die Aufgaben und Rechte der Arbeitsinspektion bei der Überprüfung der Einhaltung des B-BSG regeln. Ablöse bisheriger Dienstnehmerschutzvorschriften Das B-BSG und die aufgrund des B-BSG zu erlassenden Durchführungsverordnungen ersetzen folgende bisher maßgebliche Vorschriften: das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, die durch das Bundesbediensteten-Schutzgesetz 1977 rezipierten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, die zum Bundesbediensteten-Schutzgesetz 1977 ergangenen Verordnungen (ausgenommen die weiterhin gültige Gefahrenklassenverordnung und Tropentauglichkeitsverordnung) und die durch die Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 680/1977, rezipierte Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951. Diese Ablöse erfolgt grundsätzlich ab Inkrafttreten des B-BSG. In Teilbereichen des Verordnungsrechts erfolgt die inhaltliche Ablöse sukzessive mit Erlassung von neuen Durchführungsverordnungen und ist detailliert im 9. Abschnitt des B-BSG geregelt.

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