Fachliche Grundlagen zur zur Berücksichtigung des Bodenschutzes auf auf Baustellen aktuelle Entwicklungen

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1 Fachliche Grundlagen zur zur Berücksichtigung des Bodenschutzes auf auf Baustellen aktuelle Entwicklungen 1. Rechtliche Entwicklungen 2. Normungen 3. Vergabepraxis zur Baubegleitung 4. Zertifizierung UBB und BBB 5. Aktuelle Veröffentlichungen 6. Fazit und Ausblick Dr. Norbert Feldwisch Vizepräsident Bundesverband Boden e.v. c/o Ingenieurbüro Feldwisch Folie 1

2 1. 1. Rechtliche Entwicklungen Mantelverordnung bzw. Novellierung BBodSchV Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG: Vorrangregelung für Erdverkabelungen von Hochspannungs- Gleichstrom-Übertragungs-Leitungen (HGÜ) Novelle des Baugesetzbuches (Kabinettsbeschluss vom ) Folie 2

3 Mantelverordnung bzw. Novellierung BBodSchV Vorschläge des BVB zur besseren rechtlichen Verankerung des vorsorgenden physikalischen Bodenschutzes sind nur eingeschränkt aufgegriffen worden. 3. Entwurfs der BBodSchV-Novelle ( ): 3 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen (1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist in der Regel zu besorgen, wenn 3. physikalische Einwirkungen das Bodengefüge verändern, und dadurch die natürlichen Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt werden. Folie 3

4 Mantelverordnung bzw. Novellierung BBodSchV 4 Vorsorgeanforderungen (3) Sind die Voraussetzungen des 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 [physikalische Einwirkungen auf das Bodengefüge] gegeben, hat der nach 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtige Vorkehrungen zu treffen, um die physikalischen Einwirkungen wirksam zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. (4) Die nach 7 Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Untersuchungen der physikalischen Bodeneigenschaften und eine Bewertung der natürlichen Bodenfunktionen am Standort durchzuführen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Folie 4

5 Mantelverordnung bzw. Novellierung BBodSchV 4 Vorsorgeanforderungen (5) Bei erheblichen physikalischen Einwirkungen auf den Boden kann die zuständige Behörde zur Vermeidung und Minderung physikalischer Beeinträchtigungen im Sinne 3 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegenüber den nach 7 Bundes- Bodenschutzgesetzes Pflichtigen anordnen. (6) Bei Baumaßnahmen mit erheblicher Betroffenheit des Schutzgutes Boden sowie bei Eingriffen in Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen nach 2 Absatz 2 Nummer 1 Bundes- Bodenschutzgesetz in besonderem Maße erfüllen und die größer als Quadratmeter sind, kann die zuständige Behörde vom Pflichtigen die Beauftragung einer Bodenkundlichen Baubegleitung verlangen. Folie 5

6 Mantelverordnung bzw. Novellierung BBodSchV Neufassung des Novellenentwurfs als Referentenentwurf vom Oktober 2016 Änderungen gegen über dem 3. Entwurf aus 2015, u. a. zur Ermächtigung einer BBB-Anforderung 4 Vorsorgeanforderungen (4) Bei Vorhaben, bei denen auf einer Fläche von mehr als Quadratmetern Materialien auf oder in den Boden auf- oder eingebracht werden, Bodenmaterial ausgehoben oder abgeschoben wird oder Boden dauerhaft oder vorübergehend vollständig oder teilweise versiegelt wird, kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde im Benehmen mit der für den Bodenschutz zuständigen Behörde von dem nach 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen die Beauftragung einer Bodenkundlichen Baubegleitung verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhaben einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer Behörde durchgeführt wird. Folie 6

7 Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG: Vorrangregelung für Erdverkabelungen von Hochspannungs- Gleichstrom-Übertragungs-Leitungen (HGÜ) Bundesrats-Beschluss vom zum BBPlG: Erdkabel-Vorrang für speziell gekennzeichnete HGÜ-Leitungen ( E ) sowie weitere Möglichkeiten der Erdverkabelung bei Drehstrom-Projekten ( F ). Ausnahmen nach 3 Abs. 2 BBPlG: Die Leitung kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Freileitung errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit 1. durch die Erdverkabelung Verbote des besonderen Artenschutzes verletzt würden oder 2. Natura2000-Gebieten erheblich beeinträchtigt würden und eine Freileitung eine zumutbare Alternative ist ( ), sowie 3. eine Bündelung mit einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch-/Höchstspannungs-Freileitung möglich wäre und keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Folie 7

8 Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG Weitere Ausnahme nach 3 Abs. 3 BBPlG: Betroffene Gebietskörperschaften können in der Antragskonferenz die Prüfung einer Freileitung als Alternative verlangen. Freileitungen sind generell ausgeschlossen, wenn Leitungen im Abstand 1. von weniger als 400 m zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans / Innenbereichs oder 2. von weniger als 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich errichtet werden sollen. Folie 8

9 Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG Kritik an BBPlG aus Sicht des Bodenschutzes 1. Besondere Betroffenheit des Schutzgutes Boden durch eine Erdverkabelung wird von der Vorrangregelung nicht beachtet. 2. Vermeidungsgebote und Alternativenprüfung des Umweltrechts (UVPG, SUP-RL, BNatSchG, FFH-RL) werden durch die Vorrangregelung ausgeschlossen. 3. Verfahrenrechtliche Bedenken sind allerdings wahrscheinlich nicht gerichtlich durchsetzbar, weil das Fachrecht - hier das BBPlG - durchaus Entscheidungsvorgaben machen darf. Folie 9

10 Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG Mögliche Auswege aus Sicht des Bodenschutzes: 1. Betroffene Gebietskörperschaften fordern Variantenvergleich mit Freileitung (bspw. in landwirtschaftlich geprägten Regionen). 2. Variantenvergleiche der Trassenführung von Erdverkabelungen zur Minimierung der Betroffenheit des Schutzgutes Boden (Lenkung anstatt Geradlinigkeit nach 5 Abs. 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz - NABEG). 3. Verwenden oder Weiterentwickeln von Techniken der Erdverkabelungen mit geringeren Auswirkungen auf Böden. 4. Konsequente Planung und Umsetzung geeigneter und erforderlicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz bei der Erdverkabelung. 5. Bodenkundliche Baubegleitung. Folie 10

11 Beispiel Vermeidungsmaßnahme beim Abtrag des Oberbodens Abtrag des Oberbodens im Leitungsbau mit Raupenbaggern, rückschreitend im Linienverfahren (Foto: Open Grid Europe GmbH) Folie 11

12 Beispiel Vermeidungsmaßnahme bei Tankfahrzeugen Tankfahrzeug als Pistenbully mit sehr geringem spezifischen Bodendruck (< 0,3 kg/cm²) (Foto: Open Grid Europe GmbH) Folie 12

13 Beispiel Zwischenbegrünung biologische Gefügeregeneration Infoblatt für Flächenbewirtschafter (Quelle: Open Grid Europe GmbH) Folie 13

14 Novelle des Baugesetzbuches (Kabinettsbeschluss vom ) Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU [UVP- Änderungsrichtlinie] im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt i. V. m. Anpassungen der Baunutzungsverordnung 1. Ziel: Beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne, um den Wohnraumbedarf zügig befriedigen zu können. 2. Auswirkungen mit Bezug zum Bodenschutz: Urbane Gebiete sowie dichtere/höher Bebauungsmöglichkeiten dienen prinzipiell dem Ziel, den Flächen-/Bodenverbrauch zu begrenzen (30-ha-Ziel bis 2020). Die Beschleunigung, der Verzicht auf Bauleitplanung und auf baurechtlichen Ausgleich sowie insbesondere die Einbeziehung von Ortsrandlagen in die Beschleunigung ( 13b BauGB) werden im Ergebnis wahrscheinlich mehr statt weniger Flächen-/Bodenverbrauch auslösen. Folie 14

15 2. 2. Normungen DIN Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten Vollständige Überarbeitung der Fassung von 2002 Fachliche Abstimmung mit der neuen DIN (s.u.) Konkrete Bodenschutzinhalte zum Landschaftsbau (u. a. zur Bearbeit-/Befahrbarkeit zur Begrenzung spezifischer Bodendrücke in Abhängigkeit von der Bodenfeuchte Folie 15

16 DIN Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben (neu) Grundsätze und Datengrundlagen Einsatzgrenzen im Hinblick auf Bearbeit-/Befahrbarkeit Verwendung / Verwertung von Überschussmassen Rekultivierung (Wiederherstellung und Neuaufbau dwb) Zwischenbewirtschaftung Qualitätskontrolle und Dokumentation Bodenkundliche Baubegleitung Folie 16

17 Folie 17

18 Folie 18

19 DIN Verwertung von Bodenmaterial Verwertungsgrundsätze Anleitung für einen schonenden Umgang mit Boden im Rahmen von Verwertungsmaßnahmen Hinweise zu Untersuchungsumfang Beurteilung der Verwertungseignung Hinweise zur technischen Durchführung (Aufbau, Trennung, Zwischenlagerung, Aufbringung) Folie 19

20 3. 3. Vergabepraxis zur Baubegleitung (nach Dr. Sebastian Schattenfroh von Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten; Vortrag UBB: Vertrag, Vergabe, Haftung vom beim Seminar Umweltbaubegleitung in Stuttgart) Es fehlt ein gesetzlich oder in Regelwerken eindeutig definiertes Leistungsbild zur Baubegleitung (Umwelt-, Ökologische oder Bodenkundliche Baubegleitung). Insofern besteht Vertragsfreiheit; alles hängt von der Leistungsbeschreibung und vom Vertrag zwischen Baubegleitung und Vorhabensträger ab. Folie 20

21 Baubegleitung ist vom Grundsatz her eine Dienstleistung und kein Werk. Insofern Dienstleistungsvertrag statt Werkvertrag! (Bedeutsam für Pflichten und zivilrechtliche Haftungsrisiken der Baubegleitung gegenüber Auftraggeber/Vorhabensträger!) Auf Formulierungen achten: Werkvertragscharakter wird ausgelöst durch - Begriffe wie z. B. Überwachung, Kontrolle, Fachbauleitung oder Abnahme. - Vertragsinhalte zum Werkerfolg, zu Fristen, zur eigenständigen Weisungsbefugnis und zu Gewährleistungsregelungen. Dienstleistungscharakter wird unterstrichen durch - Begriffe wie z. B. Beratung, Begleitung oder Unterstützung. - Vertragsinhalte regeln nur die Bereitstellung einer qualifizierten (Begleitungs-)Arbeitszeit, nicht jedoch einen bestimmten Leistungs- oder gar Werkerfolg. Folie 21

22 Vorhandene Regelwerke HVA F-StB 2016 Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau Umweltfachliche Bauüberwachung Eisenbahnbundesamt (EBA); Umwelt-Leitfaden Teil VII Leistungsbeschreibung Honorarermittlung UBB (DEGES) Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH AHO-Leistungskatalog Umweltbaubegleitung BVB Merkblatt Band 2 Bodenkundliche Baubegleitung BBB Bundesverband Boden e.v. DWA Merkblatt 619 Ökologische Baubegleitung Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. Folie 22

23 Beispielhafte Auszüge aus der Leistungsbeschreibung HVA F-StB: Folie 23

24 Beispielhafte Auszüge aus der Leistungsbeschreibung HVA F-StB: Folge: Grenzenlose Leistungspflicht, geschuldeter Werkerfolg, Haftungsrisiko für Mängel Dritter, defizitäre Kalkulation Folie 24

25 Fazit zur Vergabepraxis der Baubegleitung (1) Alle Regelwerke bleiben in der Leistungsbeschreibung abstrakt und unpräzise. Werk- oder Dienstleistungen werden nicht eindeutig definiert. Anforderungen zur Baubegleitung in Nebenbestimmungen des Zulassungsentscheids unpräzise (inhaltlich, sprachlich). Wesentliche vertragliche Regelungen fehlen, die aber wegen der Besonderheiten der Baubegleitung nötig wären wie insbesondere - Klare Ansprechpartner / Entscheider - Umfang von Prüf- und Hinweispflichten - Berichtspflichten gegenüber Auftraggeber und Behörden - Klare Regelungen für den Konfliktfall (Weisungsrechte, Mitwirkungspflichten, Entscheidungsbefugnisse) Verstöße des AG oder der beauftragten Bauunternehmen gegen geltendes Recht oder behördliche Auflagen sowie gegen ausdrückliche Empfehlungen der Baubegleitung sollte man als AN nicht mittragen oder daran mitwirken schriftlich eindeutige Bedenkenanmeldung! Folie 25

26 Fazit zur Vergabepraxis der Baubegleitung (2) Mitwirken der Zulassungsbehörden Zulassungsbescheide sollten sprachlich eindeutig die verlangte Nebenbestimmung bspw. zur Bodenkundliche Baubegleitung von Überwachungsleistungen trennen! Allein die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur BBB ist nicht (immer) ausreichend. In der Nebenbestimmung sollte auch verankert werden, dass die Vermerke / Berichte der BBB der Zulassungsbehörde vorzulegen sind. Nur dann hat die Behörde einen laufenden Einblick in die Umsetzung des Bauvorhabens. Ohne jedwede Baustellenbesichtigung durch die Behörde - stichprobenartig oder im Falle von Konfliktsituationen - kann die behördliche Überwachungsaufgabe nicht wahrgenommen werden. Folie 26

27 4. 4. Zertifizierung UBB und BBB Zertifizierungslehrgänge Umweltbaubegleitung Bodenkundliche Baubegleitung fachpositionen/999-umweltbaubegleitung Folie 27

28 Ziele der Zertifizierungslehrgänge Verankerung von Mindeststandards Qualitätssicherung der Baubegleitung Hilfestellung für Auftraggeber bei der Beauftragung von Baubegleitungsleistungen Folie 28

29 Folie 29

30 5. 5. Aktuelle Veröffentlichungen Folie 30

31 Hessen - Bodenschutz in Kommunen Broschüren Politik respektive Planung mit Tiefgang Folie 31

32 Leitfaden Bodenkundliche Baubegleitung, Bundesverband Boden e. V. (Erich Schmidt Verlag) Feldwisch, N. (2012): Vorsorgender Bodenschutz bei Baumaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und der Durchgängigkeit. Schriftenreihe: Böden und Bodenschutz in Hessen. Heft Folie 32

33 Schrift Umweltbaubegleitung, 2012 Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.v. AHO Merkblatt Ökologische Baubegleitung. DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. Folie 33

34 DVGW G 451 (M) Bodenschutz bei Planung und Errichtung von Gastransportleitungen Folie 34

35 Folie 35

36 Arbeitshilfen aus Hessen, Veröffentlichungen in Vorbereitung Folie 36

37 6. 6. Fazit und Ausblick Bodenschutz ist (noch) kein Selbstläufer. Frühzeitige Beteiligung mit qualifizierten Fachbeiträgen/-gutachten Bodenschutz in der Planungsphase erfolgt nicht immer. Lenkungs- und Vermeidungsmöglichkeiten werden noch nicht ausgeschöpft. Gleichwohl gibt es positive Beispiele zur Berücksichtigung des Bodenschutzes in der Planung und bei der Bauausführung. Die Vergabepraxis muss verbessert werden, sowohl im Interesse der Auftraggeber und -nehmer sowie der Zulassungsbehörden. Umwelt-, Ökologische oder Bodenkundliche Baubegleitung etabliert sich mehr und mehr. Die Praxis ist weiter als das Recht. Zertifizierungslehrgänge mit personalisierten Prüfungen bieten die Chance, dass sich eine qualifizierte Baubegleitung am Markt durchsetzen kann. Folie 37

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nachhaltige Landentwicklung Bodenschutz Gewässerschutz Landwirtschaft Folie 38

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