Mietvertrag. Name(n): Straße: PLZ + Ort: Personalausweisnummer(n): Präambel

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1 Mietvertrag zwischen Frank-Peter Lüß, Im alten Dorfe Bendestorf, Tel.: / bzw / nachfolgend Vermieter genannt - und Name(n): Straße: PLZ + Ort: Personalausweisnummer(n): - nachfolgend Mieter genannt -. Präambel Der Mieter beabsichtigt, die teilmöblierte Wohnung des Vermieters Im alten Dorfe 7 in Bendestorf zu mieten. Mit der nachfolgenden Vereinbarung werden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien geregelt. 1 Mietsache (1) Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause Im alten Dorfe 7 im 1. und 2. Obergeschoß gelegene teilmöblierte Wohnung, bestehend aus Flur, Flurtreppe, 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/Dusche/WC, 2 Abstellmöglichkeiten im Flurbereich. Die Wohnfläche beträgt ca. 33 qm. (2) Mitvermietet werden Einrichtungsgegenstände (Lampen, Schränke, Bettgestell, Tisch, Barhocker) ein Stellplatz für einen PKW. Die genauen Beschreibungen der überlassenen Mietsache und des Zubehörs sind in der Wohnungsbeschreibung und im Übergabeprotokoll enthalten, die diesen Vertrag ergänzen und als Anlage beigefügt sind. (3) Der Mieter ist berechtigt, folgende gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen: Auffahrt, Briefkasten und Außenfläche zwischen Haustür, Gartenzaun und Carport.

2 - 2 - (4) Dem Mieter werden für die Mietzeit ausgehändigt: 1 Hausschlüssel, 1 Briefkastenschlüssel. Die Beschaffung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der vorherigen Genehmigung des Vermieters. Bei Verlust ausgehändigter oder selbst beschaffter Schlüssel ist der Vermieter im Interesse der Sicherheit des Hauses berechtigt, auf Kosten des Mieters neue Schlösser mit erforderlicher Anzahl von Schlüsseln anbringen zu lassen, es sei denn, der Mieter weist dem Vermieter nach, dass verlustbedingter Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Im Übrigen bleibt die Haftung des Mieters wegen verlustbedingtem Schadenseintritt unberührt. (5) Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem vorhandenen und ihm bekannten Zustand nach eingehender Besichtigung am.. als vertragsgemäß, insbesondere als in jeder Hinsicht bezugsfertig und unbeschädigt. Über folgende Nachteile wurde der Mieter in Kenntnis gesetzt, er akzeptiert diese als vertragsgemäß, da diese Nachteile bei der Mietpreisfindung berücksichtigt worden sind: 2 Miete (1) Die Warmmiete beträgt monatlich EUR 499,-, in Worten: Euro vierhundertneunundneunzig. (2) In der Warmmiete sind die folgende Betriebskosten pauschal (ohne Abrechnung) enthalten: 1) Entwässerung/Kanalgebühren; 2) Heizungsversorgung; 3) Schonsteinfegergebühren; 4) Immissionsmessungen; 5) Wartung und Reinigung von Heiz- und Warmwassergeräten; 6) laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer; 7) Müllabfuhrgebühren; 8) Beleuchtungskosten (Außenlicht und Flur); (3) Für Strom- und Wasserversorgung (inkl. Abwasser) beträgt die Vorauszahlung EUR 30,- pro Monat. Über die Vorauszahlung ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Der Mieter ist berechtigt, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. Eine etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zugunsten des Vermieters (des Mieters) hat der Mieter (Vermieter) innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter (den Mieter) zu zahlen. Im Falle des Auszugs eines Mieters während einer Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei der nächstfälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zu der Abrechnungsperiode. (4) Insgesamt sind mithin vom Mieter zu zahlen (siehe dazu 3) EUR 529,- (5) Der vorhandene Kabelanschluss darf genutzt werden. Die Gebühren für die Nutzung des Kabelfernsehangebotes sind allerdings von ihm selbst zu zahlen, falls die Nutzung des Kabelfernsehangebotes gewünscht wird. (6) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und die Warmmiete angemessen angepasst werden. (7) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Erhöhungen der Betriebskosten/Kapitalkosten/Mieterhöhungen wegen baulicher Änderungen können, soweit die Erhöhungen gesetzlich zulässig sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften umgelegt oder erhoben werden. 3 Mietzahlungen (1) Die Warmmiete und die Vorauszahlung für die Stromkosten sind monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats kostenfrei an den Vermieter auf das Konto BAN DE bei der Fördesparkasse BIC NOLADE21KIE zu überweisen. (2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3 - 3 - (3) Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von EUR 10,- sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen. 4 Mietsicherheit (1) Der Mieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis eine Kaution in Höhe von EUR 970,-. (2) Die Zahlung der Mietkaution kann in Raten erfolgen. Die Höhe und Frequenz der Raten kann der Mieter selbst bestimmen. Die Überweisung der Mietkaution bzw. der Raten für die Mietkaution hat getrennt von der Überweisung der Mietzahlungen zu erfolgen mit dem Betreff Mietsicherheit. (3) Die vollständige Mietkaution bzw. die letzte Rate der Mietkaution muss bis spätestens 3 Monate nach Mietbeginn als Zahlungseingang auf dem Konto BAN DE bei der Fördesparkasse BIC NOLADE21KIE des Vermieters gebucht worden sein. (4) Der Vermieter legt nach Zahlung der vollständigen Mietkaution bzw. nach Eingang der letzten Rate die Mietkaution in Form eines Sparbuches mit gesetzlicher Kündigungsfrist getrennt von seinem Vermögen an. (5) Die Sicherheitsleistung wird nach Beendigung des Mietverhältnisses freigegeben und an den Mieter mit Zins und Zinseszins ausgezahlt, wenn die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben ist und aus dem Mietvertrag Forderungen vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Reglungen nicht mehr bestehen. Die Freigabe der Sicherheitsleistung erfolgt mit befreiender Wirkung für den Mieter. 5 Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am.... Das Recht zur Kündigung bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. 6 Zustand der Mieträume (1) Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. (2) Der Vermieter haftet nicht für anfängliche Sachmängel, die er nicht zu vertreten hat. Das Recht des Mieters zur Mietminderung oder zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

4 - 4-7 Kündigung (1) Das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. (2) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 8 Schönheitsreparaturen (1) Die Kosten für Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. (3) Die Schönheitsreparaturen sind in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren durchzuführen. (4) Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen. (5) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. (6) Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. 9 Instandhaltung der Mietsache (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am Haus und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Mieter. (2) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für ausreichende Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Innenräume zu sorgen. Die Dachschrägenfenster sind regelmäßig zu reinigen. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden. (3) Soweit die Wohnung ganz oder teilweise vom Vermieter mit Teppichboden ausgelegt ist, hat der Mieter diesen regelmäßig sowie bei Auszug sach- und fachgerecht reinigen zu lassen. (4) Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. (5) Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Untermieter, Besucher, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht worden sind. (6) Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat, wenn feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich-gegenständlichen Bereich liegt. Dies gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam nutzen. (7) Der Mieter hat die Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.

5 Bagatellschäden Der Mieter trägt außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten an denjenigen Gegenständen und Einrichtungen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden, Jalousien, Fensterläden und Markisen bis zu einem Betrag von jeweils EUR 50,00 pro Einzelfall und bis zu EUR 150,00 pro Jahr. 11 Benutzung der Mietsache (1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu Wohnzwecken benutzen. (2) Die Mietsache wird an eine Einzelperson vermietet. Die dauerhafte Nutzung von mehr als einer Person bedarf der gesonderten Genehmigung durch den Vermieter, der sich eine diesbezügliche Anpassung der Miete vorbehält. (3) Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er a) die angemieteten Räume oder einen Teil hiervon untervermieten oder einem Dritten überlassen will; b) die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als Wohnzwecken nutzen oder nutzen lassen will; c) ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, im oder am Haus oder auf dem Grundstück anbringen oder aufstellen will; d) eine Antenne anbringen oder verändern will; e) in den Mieträumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, ein Motorrad, ein Moped, ein Mofa oder ein Fahrrad abstellen will; f) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vornehmen will. 12 Überlassung an Dritte (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Zustimmung hierzu verlangen, wenn nicht entweder in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, die Mietsache übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. (2) Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Überlassung der Mietsache oder eines Teils derselben an einen Dritten, so kann der Mieter den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Überlässt der Mieter den Gebrauch der Sache einem Dritten, so hat er das Verschulden des Dritten bei dem Gebrauch zu vertreten, auch wenn der Vermieter seine Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. (4) Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 13 Haushaltsmaschinen Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. eine Waschmaschine) aufzustellen. Voraussetzung ist, dass die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

6 Tierhaltung (1) Die Haltung von Kleintieren (wie z.b. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u.ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein. (2) Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. 15 Heizung (1) Die Sammelheizung wird in der Zeit von Oktober bis April jeden Jahres soweit in Betrieb gehalten, dass die Mieträume eine angemessene Temperatur aufweisen. Als angemessen wird eine Raumtemperatur von mindestens 20 Grad für die Tageszeit von Uhr in den zum Tagesaufenthalt benutzten Räumen angesehen. Außerhalb der Heizperiode wird die Sammelheizung in Betrieb genommen, soweit es die Außentemperatur erforderlich macht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen um Uhr eine Außentemperatur von unter 12 Grad Celsius gemessen wird. (2) Störungen der vorhandenen Heizungsanlagen müssen dem Vermieter vom Mieter sofort angezeigt werden. Der Mieter haftet für die dem Vermieter aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anzeigepflicht entstehenden Schäden. (3) Bei Störungen der Heizungsanlage ist der Mieter nur dann berechtigt, Mietminderungs- und Schadenersatzansprüche vom Vermieter zu verlangen, wenn dieser die Störung zu vertreten hat oder mit der Beseitigung von Störungen in Verzug gerät. 16 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter (1) Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlich sind, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes zur Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums nach Maßgabe des 554 BGB zu dulden. Der Mieter hat dabei die in Betracht kommenden Räume nach vorheriger Terminabsprache zugänglich zu halten und darf die Ausführungen der Arbeiten nicht schuldhaft behindern oder verzögern. Andernfalls haftet er für die hierfür entstandenen Schäden. (2) Soweit der Mieter die Arbeiten zu dulden hat, kann er weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen. Ein Minderungsrecht steht dem Mieter jedoch für den Fall zu, dass die Maßnahmen des Vermieters den Gebrauch der Mieträume ganz ausschließen, erheblich beeinträchtigen oder zu besonderen Belästigungen des Mieters führen.

7 Bauliche Änderungen durch den Mieter (1) Bauliche Änderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, Installationen und auch die Vergitterung der Fenster und die Herstellung oder Veränderung von Feuerstätten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Erteilt der Vermieter eine solche Einwilligung, so ist der Mieter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. (2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Möchte der Vermieter die Einrichtungen behalten, muss er an den Mieter den Zeitwert der zurückgelassenen Sachen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Abnutzung und des technischen Fortschritts zahlen. Mieter und Vermieter haben sich so rechtzeitig zu erklären, dass Vereinbarungen hierüber noch vor Räumung getroffen werden können. Übernimmt der Vermieter vom Mieter eingebaute Einrichtungen nicht, so hat der Mieter bis zum Vertragsablauf den früheren Zustand einschließlich aller hierzu erforderlichen Nebenarbeiten wieder herzustellen. (3) Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen entstehen. (4) Die Anbringung von Außenantennen, Werbeanlagen o.ä. bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 18 Betreten der Mietsache durch den Vermieter (1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit betreten. Zur Abwendung drohender Gefahren darf der Vermieter die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten. (2) Will der Vermieter das Grundstück einschließlich Wohnhaus verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache, und zwar an Wochentagen von 17:00 bis 21:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 10:00 bis 21:00 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen. (3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters nach Absatz 1 und 2 ausgeübt werden können. 19 Rückgabe der Mietsache (1) Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. (2) Alle mitvermieteten Gegenstände, die durch unachtsamen oder unsachgemäßen Gebrauch beschädigt oder übermäßig abgenutzt worden sind, sind durch den Mieter auf seine Kosten zu ersetzen. (3) Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. 20 Personenmehrheit als Vertragspartei (1) Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haftet jede Einzelperson für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Auch muss sich bei Vermietung an mehrere Mieter ein Mieter einen von einem anderen Mieter gesetzten Kündigungsgrund oder andere Handlungen, Tatsachen oder Erklärungen eines Mieters ebenfalls zurechnen lassen. (2) Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs - bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam.

8 Hausordnung (1) Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen dieses Vertrages sowie der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung nicht geändert werden. 22 Sonstige Vereinbarungen (1) Aus Gründen der Schadensbegrenzung muss eine Waschmaschine über einen Aqua-Stopp verfügen. (2) Das Bohren in Fliesen in Bad und Küche sowie der Türen insbesondere der Hauseingangstür ist untersagt. Zu befestigende Gegenstände sind so anzubringen, dass sie sich ohne Beschädigung der Einrichtung wieder entfernen lassen. (3) Auf dem Grundstück und im Gebäude besteht absolutes Rauchverbot. (4) Die Warmmiete beinhaltet eine Heizkostenpauschale. Bei offensichtlich verschwenderischem Umgang kann die Warmmiete entsprechend angepasst werden. (5) Vom Vermieter dem Mieter überlassenen Einrichtungsgegenstände (Bettgestell, Schränke, Tisch, Spiegel) dürfen vom Mieter nicht aus der Wohnung entfernt werden. (6) Die Raumsparttreppe zwischen Wohn- und Schlafraum ist vorsichtig zu nutzen. Eventuelle Schäden, die durch unvorsichtige Nutzung der Raumspartreppe entstehen, gehen alleinig zu Lasten des Mieters. (7) Die Außentür ist nicht nur nachts, sondern auch tagsüber ständig verschlossen zu halten. (8) Der anfallende Hausmüll ist sorgsam zu trennen. Lediglich für den nicht trennbaren Restmüll (weder Papier/Pappe, Glas, glber Sack) ist die bereitgestellte Mülltonne zu nutzen. 23 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 24 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarungen tritt eine Regelung, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt und mit den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages vereinbar ist. Bendestorf, den.. Bendestorf, den.. Vermieter Mieter

9 - 9 - Anlage: Wohnungsbeschreibung/Inventar und Übergabeprotokoll Wohnungsbeschreibung/Inventar: Die Wohnung ist über einen eigenen Flur zu erreichen. Die Außentür liegt an der südlichen Ecke der Ostseite des Hauses. Die vorhandene schmiedeeiserne Garderobe, der ebenfalls schmiedeeiserne Schirmständer und der weiße Spiegel im unteren Flurteil dürfen exklusiv vom Mieter genutzt werden. Der Flur wird normalerweise nicht vom Vermieter genutzt, da dessen Wohnung eine eigene Verbindungstreppe zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoss besitzt. In Absprache mit dem Mieter wird der Vermieter diesen Treppenaufgang gelegentlich nutzen, z.b. zum Transport schwerer oder sperriger Gegenstände. Im Flur gibt es auf ½ Höhe einen Stauraum, den der Mieter exklusiv nutzen darf. Am oberen Treppenabsatz ist ein Einbauschrank vorhanden, den der Mieter ebenfalls nutzen darf. Er enthält allerdings einen Feuerlöscher, der vom Mieter im Notfall eingesetzt werden kann, der aber von diesem Ort nicht entfernt werden darf. Über dem Schrank ist ein Rauchmelder angebracht, der ebenfalls nicht entfernt werden darf. Die Wohnungstür im Flur oben links ist zum Zwecke der Geräuschdämmung und Geruchsabschottung geschlossen zu halten. Die Wohnung (Südfront des Hauses, 1. und 2. Obergeschoss) selbst besteht aus einem Wohnbereich, einer Küche, Bad und Schlafbereich. Der Wohnraum ist durch einen Tresen von der Küche getrennt. Zu dem Tresen gehören zwei hölzerne Barhocker. Ein blauer Spiegel mit Holzrahmen steht hier zur Verfügung. Die Küche ist mit einer Einbauküche, bestehend aus Elektroherd, Kühlschrank, Spüle und Ober und Unterschränken ausgestattet. Hier steht ein großer blauer Mülleimer zur Aufnahme gelber Säcke zur Verfügung. Zum Bad gehört ein moderner Spiegelschrank mit Halogenstrahler. Vom Wohnbereich aus sind im 1. Obergeschoß das Bad und über eine Raumspartreppetreppe der Schlafbereich im 2. Obergeschoß zu erreichen. Der Schlafbereich ist mit einem Einbauschrank, einem Bettgestell und einem Tisch ausgestattet. Alle Räume sind mit Lampen ausgestattet: Flur: 2 Antikkerzenwandlampen, 3 Halogenstrahler, Leuchtstoffröhren; Wohnbereich: 1 Deckenleuchte; Küche: 3 Leuchten; Bad: 1 Deckenleuchte, 1 Halogenleuchte im Spiegelschrank; Schlafraum: 1 Deckeleuchte. Die 3 Velux-Dachflächenfenster im Wohn-, Schlaf- und Küchenbereich sind mit Velux-Thermo-Jalousien ausgestattet. Das Velux-Dachflächenfenster im Bad ist mit einer Velux-Duo-Faltstore ausgestattet. Die drei Fenster nach Süden sind mit Rollos ausgestattet. Der Stellplatz für einen PKW ist direkt vor den Koniferen an der Südgrenze des Grundstücks gelegen. Stand des Stromzählers bei Übergabe/Abnahme.. : KWh Stand des Wasserzählers bei Übergabe/Abnahme.. : KWh.. : qm.. : qm Mängel: Während der Übergabe wurden die folgenden Mängel, die nicht zu Lasten des Mieters gehen, festgestellt: Bad: Südseite: 2 Bohrlöcher; Dusche: 4 Fliesen gesprungen, Küche: Endkappe fehlt Bendestorf, den.. Bendestorf, den.. Vermieter Mieter

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