Mietvertrag. zwischen. und. - Mieter - wird folgender Mietvertrag geschlossen: Präambel
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- Christin Krämer
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1 Mietvertrag dem Kreis Herzogtum Lauenburg, vertreten durch den Landrat, Barlachstraße 2, Ratzeburg - Vermieter - zwischen und - Mieter - wird folgender Mietvertrag geschlossen: Präambel Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist Eigentümer der Liegenschaft Kesselflickerstraße 2 in Elmenhorst. Das vorhandene Hauptgebäude wird als Außenstelle der Kreisverwaltung zum Betrieb des Fachdienstes Straßenverkehr genutzt, welcher die Aufgaben der Zulassungsbehörde für Kraftfahrzeuge des Kreises Herzogtum Lauenburg ausführt. Auf dem zugehörigen Parkplatz wurde in etwa 25 m Entfernung ein Gebäude in Holzfertigbauweise mit einer Nutzfläche von etwa 32 m² zur Vermietung an Schilderprägeunternehmen errichtet um den Kunden eine schnelle Abwicklung des Zulassungsvorganges zu ermöglichen. Durch folgenden Mietvertrag soll dieses Gebäude an den oben genannten Mieter vermietet werden. Inhalt 1 Mietsache, Mietzweck Mietzeit Miete, Betriebskosten, Vorauszahlungen Zahlung der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen Benutzung der Mieträume Konkurrenzschutz Werbeanlagen Schönheitsreparaturen Bauliche Veränderungen durch den Mieter Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter Kleinreparaturen Betreten der Mieträume Kündigungsrecht, Kündigungsfristen Beendigung des Mietverhältnisses Schriftform Ersatzvereinbarung
2 1 Mietsache, Mietzweck 1. Vermietet wird das auf dem Parkplatz in der Kesselflickerstraße 2, Elmenhorst gelegene Gebäude in Holzfertigbauweise laut anliegendem Plan (Anlage I) bestehend aus einem Verkaufsraum, Teeküche und WC. Die vermietete Gesamtfläche beträgt 32 m². 2. Die Mietsache wird zum Betrieb einer Schilderprägestelle (Herstellung und Verkauf von Kfz. - und anderen Schildern) vermietet. 3. Die äußeren Wandflächen gehören nicht zur Mietsache und sind nicht mitvermietet. 4. Dem Mieter werden sämtliche Schlüssel zum Gebäude laut Übergabeprotokoll ausgehändigt. Zusätzlich erhält er bei Bedarf einen Schlüssel für die vorhandene Toranlage. 5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für zukünftige Zulassungszahlen, das wirtschaftliche Risiko trägt allein der Mieter. Die Höhe der Miete ist nicht an die Zulassungszahlen gekoppelt. 2 Mietzeit 1. Der Mietvertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Mietzeit beginnt ab dem und endet mit Ablauf des , ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung gemäß 545 BGB ist ausgeschlossen. 3 Miete, Betriebskosten, Vorauszahlungen 1. Die Miete beträgt monatlich. 2. Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung. Als sonstige Betriebskosten gemäß 2 Nr. 17 BetrKV trägt der Mieter zusätzlich die anteiligen Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung, der Reinigung der nichtöffentlichen Wege und Straßen und der Reinigung der Fassade. 3. Wo dies möglich ist, schließt der Mieter eigene Verträge mit den entsprechenden Versorgern. Bei Mietbeginn betrifft dies die Stromversorgung und Abfallentsorgung. Die Wasserversorgung erfolgt bei Mietbeginn über den Vermieter. Der Mieter trägt die Wasser- und Abwasserkosten nach seinem Verbrauch zzgl. der Kosten für die Abschreibungen des notwendigen Zwischenwasserzählers. 4. Die anfallenden Grundsteuern trägt der Mieter verursachungsgerecht in vollem Umfang, bei Mietbeginn 35,94 p.a. 5. Der Mieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von monatlich 20, Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Regelungen für vermieteten Wohnraum 556, 556a und 560 BGB für die Abrechnung, den Abrechnungsund Umlagemaßstab und die Veränderung der Betriebskosten entsprechend angewendet werden. Gleiches gilt für Ausschluss- und Abrechnungsfristen. 2
3 4 Zahlung der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen 1. Die Zahlung der Miete und Betriebskostenvorauszahlungen ist monatlich, spätestens zum 3. Werktag eines Monats, im Voraus zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang bzw. die Gutschrift des Betrages an. Der monatlich zu zahlende Betrag setzt sich zusammen aus: der Miete,00, und den Betriebskostenvorauszahlungen 20,00, Gesamtbetrag,00 2. Die Zahlung des Gesamtbetrages hat kostenfrei auf das Konto des Vermieters mit der Kontonummer: bei der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg (BLZ: ) zum Kassenzeichen zu erfolgen. Die Vertragsparteien können Lastschrifteinzug vereinbaren. 5 Benutzung der Mieträume 1. Der Mieter darf die Mieträume nur für die in 1 bestimmten Zwecke benutzen. Jede andere Nutzung, Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. 2. Der Mieter hat die Schilderprägestelle während der jeweils geltenden Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde zu betreiben. 3. Die Zugangstore zum Grundstück sind außerhalb der Betriebszeiten der Straßenverkehrsbehörde verschlossen zu halten. 6 Konkurrenzschutz 1. Der Vermieter gewährt keinen Konkurrenzschutz. Es steht dem Vermieter frei, weitere Räume auf demselben Grundstück, auch neu errichtete, an Konkurrenzunternehmen zu vermieten. 2. Der Vermieter ist verpflichtet, Neuvermietungen an Konkurrenzunternehmen spätestens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses schriftlich anzukündigen. 3. Für Neuvermietungen gemäß Abs. 1 steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ankündigung gemäß Abs. 2 erfolgen. 3
4 7 Werbeanlagen 1. Werbeanlagen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters an der Fassade der Mietsache angebracht oder auf dem zugehörigen Grundstück aufgestellt werden. Die Einwilligung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden. Als wichtiger Grund gilt auch das bereits ausreichende Vorhandensein von Werbeanlagen (ein Schild an jeder Gebäudeseite, ein Werbeaufsteller auf dem Grundstück). 2. Leuchtreklame ist nicht gestattet. 3. Sofern der Mieter Werbeanlagen anbringt oder aufstellt, ist er selbst für die Einholung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie die Verkehrssicherheit dieser Anlagen verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die dem Vermieter, ihm selbst oder Dritten durch diese Anlagen entstehen. Werbeanlagen sind so anzubringen oder aufzustellen, dass sie niemanden behindern oder gefährden. 4. Der Vermieter lässt Werbeanlagen von ortsansässigen Konkurrenzunternehmen auf dem eigenen Grundstück zu, der Mieter hat keinen Anspruch auf Entfernung dieser Anlagen. Fremde Werbeanlagen auf dem Gelände stellen keinen Mangel der Mietsache dar. 8 Schönheitsreparaturen Die anfallenden Schönheitsreparaturen (sämtliche Innenanstriche) sind bei Bedarf durch den Mieter auf eigene Kosten durchzuführen. 9 Bauliche Veränderungen durch den Mieter Bauliche Veränderungen an und in der Mietsache, Installationen von Anlagen und dergleichen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Installationen, die für den Verkauf und die Herstellung von Schildern erforderlich sind. Zum Ende der Mietzeit ist der Mieter zum Rückbau der vorgenommenen Veränderungen verpflichtet, es sei denn, die Vertragsparteien treffen schriftlich eine anderweitige Vereinbarung. 10 Bauliche Veränderungen und Verbesserungen durch den Vermieter Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Energie oder Wasser von angemessener Dauer zu dulden. Derartige Maßnahmen sind mit Ausnahme von Gefahr in Verzug - vorher anzukündigen. 11 Kleinreparaturen 1. Fallen an den lnstallationsgegenständen für Elektrizität, Wasser oder Heizung, Schließeinrichtungen sowie an Heißwasserbereitern, soweit sie dem häufigen Zugriff des Mieters in seinem Bereich unterliegen (Steckdosen, Lichtschalter, Wasserhähne, Toilettenspülungen, Heizungsthermostate, Türdrücker, Schließzylinder, etc.), kleine Reparaturen an, so sind diese vom Vermieter 4
5 vorzunehmen. Der Mieter hat ihm die entstehenden Kosten zu erstatten. Gleiches gilt für defekte Leuchtmittel. 2. Kleinreparaturen in diesem Sinne liegen vor, wenn die Kosten je Einzelfall 250,00 zzgl. Mwst. nicht übersteigen. Die jährliche Gesamtbelastung hierfür darf einen Betrag in Höhe von 8 % des Jahresbetrages der jeweils geltenden Miete nicht überschreiten. 12 Betreten der Mieträume 1. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung unter Angabe des begründeten Interesses (Ablesen oder Tausch von Zählern, Aufmessen, Begehung mit potentiellen Nachmietern, o.ä.) zu angemessener Tageszeit frei. Die Ankündigung soll eine Woche vorher erfolgen. Bei Gefahr in Verzug ist ihm das Betreten der Mieträume zu jeder Tages- und Nachtzeit zu gestatten. 2. In allen Fällen sind wichtige Belange des Mieters zu berücksichtigen. 13 Kündigungsrecht, Kündigungsfristen 1. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist gegenseitig ausgeschlossen, das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 2. Eine Sonderkündigung gemäß 6 dieses Vertrages hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. 3. Für den Lauf der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung an. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats zugegangen sein, damit dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitzählt. 14 Beendigung des Mietverhältnisses Spätestens bei Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in sauberem, weitervermietbarem Zustand ohne schuldhaft verursachte Schäden mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln, zurückzugeben. Eine Rückgabe vor Ende des Mietverhältnisses entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Mietzahlung. 15 Schriftform Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis der 578, 550, 126 BGB insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträgen Genüge zu tun, und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen. 5
6 16 Ersatzvereinbarung Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Ratzeburg, Kreis Herzogtum Lauenburg Der Landrat Im Auftrag _, Ort, Datum _ (Vermieter) (Mieter) 6
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