Sonderrichtlinie zur Förderung von Umsetzungsvorhaben im Rahmen des Programms E-Mobilität für alle: Urbane Elektromobilität Gültig ab

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1 Snderrichtlinie zur Förderung vn Umsetzungsvrhaben im Rahmen des Prgramms E-Mbilität für alle: Urbane Elektrmbilität Gültig ab Seite 1 vn 12

2 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel Rechtsgrundlagen Natinale Rechtsgrundlagen EU rechtliche Rechtsgrundlagen Ziele Strategische und perative Ziele Evaluierung und Indikatren Förderungsgegenstand, Förderungswerber, Förderungsart und höhe Förderbare Leistung Förderungswerber Förderungsart Förderungshöhe, Förderungsqute Kumulierung Allgemeine Förderungsvraussetzungen swie allgemeine und snstige Förderungsbedingungen 9 6 Förderbare Ksten Förderbare Ksten Nicht förderbare Ksten Ablauf der Förderungsgewährung Abwicklungsstelle Einreichung, Förderungsansuchen Auswahl und Entscheidungsverfahren Förderungsgewährung, Förderungsvertrag Inhalt des Förderungsvertrages Kntrlle, Auszahlung und Evaluierung Auszahlung der Förderung ( 43 ARR) Rückzahlung der Förderung Geltungsdauer, Übergangs und Schlussbestimmungen Seite 2 vn 12

3 1. Präambel Schn heute leben 74% der österreichischen Bevölkerung in Städten bzw. urbanen Räumen 1. Den stärksten Bevölkerungszuwachs erleben dabei Wien und die Landeshauptstädte 2. Für die Energieversrgung, die Umwelt und den Verkehr bedeutet das eine enrme Herausfrderung, die jedch gleichzeitig Chancen für neue Technlgien und neue Mbilitätsknzepte bietet. S müssen gleichzeitig Energieverbrauch gesenkt und Lebensqualität erhalten werden, damit Energie und Mbilität für alle leistbar bleiben. Gerade größere Ballungsräume sind mit steigenden Verkehrsaufkmmen durch Pendlerverkehr, Gütertransprt und schlecht angebundene Randbezirke bzw. Stadtumlandgebiete knfrntiert. Dch liegt gleichzeitig hier auch die größte Chance, aufgrund der vrhandenen Infrastruktur, Individualverkehr sinnvll mit dem Öffentlichen Verkehr zu verknüpfen und die Mbilitätsbedürfnisse der wachsenden Bevölkerung s umweltverträglich wie möglich zu stillen. Die Eurpäische Kmmissin gibt im Weißbuch Verkehr (KOM 2011/144) ehrgeizige Ziele vr. S sllen der herkömmliche Güterverkehr bis 2030 und PKWs mit Brennstffmtren bis 2050 vllständig aus der Stadt verbannt werden; das bedeutet zumindest eine Halbierung bis Der vn der EU Kmmissin im Januar 2013 vrgelegte Richtlinienentwurf über den Aufbau einer Ladeinfrastruktur für alternative Kraftstffe (KOM 2013/2018) verweist explizit auf den erflgreichen Einsatz vn Elektrmbilität in Städten aufgrund der traditinell kurzen Wege und der kurzfristig erreichbaren Verbesserung der Luftqualität swie Lärmverminderung. Dabei geht es nicht nur um den Ersatz des Verbrennungsmtrs durch einen Elektrmtr. Elektrmbilität kann vielmehr dazu beitragen, den Verkehr in Städten effizienter und umweltfreundlicher zu gestalten und zwar als Teil einer kmbinierten Nutzung vn öffentlichen Verkehrsmitteln und umweltfreundlichen Fahrzeugen im Individualverkehr; in Verbindung mit effizienten und erneuerbaren Energiequellen; eingebettet in ein intelligentes und intermdales Gesamtverkehrssystem. Nach dem Mtt Weg vm Besitzen, hin zum Nutzen sll der Öffentliche Verkehr durch Sharing-Mdelle für Elektrfahrzeuge und elektrifizierte kmmunale und betriebliche Fltten intelligent ergänzt werden. Mit dem E-Car-Sharing bzw. E-Taxi-Ansatz führt Elektrmbilität nicht zu einer Vermehrung vn Fahrzeugen und damit zu einer Verschärfung der Raumknappheit in Städten sndern zu einem effektiveren und bedarfsgerechten Einsatz vn Mbilität. Darüber hinaus bieten E-Car-Sharing und E-Taxianwendungen einen Lösungsansatz für die immer nch sehr hhen Anschaffungsksten für Elektrfahrzeuge. Elektrmbilität wird smit auch leistbar für jeden und zukünftig zur Selbstverständlichkeit in einem mbilen Alltag. 1 STATISTIK AUSTRIA und ÖSTERREICHISCHER STÄDTEBUND (2012), Österreichs Städte in Zahlen 2 Seite 3 vn 12

4 Zur Erreichung dieser Zielsetzung müssen neue, sichtbare Angebte für die Bevölkerung geschaffen werden, die das Bundesministerium für Verkehr, Innvatin und Technlgie im Prgramm E-Mbilität für alle: Urbane Elektrmbilität auf Grundlage der vrliegenden Richtlinie mit einem geplanten Fördervlumen vn EUR unterstützen will. Das Prgramm sieht Vrstudien, die Umsetzung erflgversprechender Knzepte und gegebenenfalls begleitende Frschungsmaßnahmen vr. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Natinale Rechtsgrundlagen Bei der vrliegenden Richtlinie handelt es sich um Snderrichtlinien nach 40 der vm Bundesminister für Finanzen erlassenen "Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung vn Förderungen aus Bundesmitteln", BGBl. II, 208/2014 idgf (ARR 2014). Der Abschluss der entsprechenden Förderungsverträge (Punkt 7.4.) erflgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unter Berücksichtigung des Abschnitts 6 der ARR EU-rechtliche Rechtsgrundlagen Beihilfenrechtliche Rechtsgrundlage bildet die VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vm 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen vn Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin (ABl. EU L 187 vm , Allgemeine Gruppenfreistellungsverrdnung AGVO) insbesndere Kapitel III Abschnitt 4 (Beihilfen für Frschung und Entwicklung und Innvatin) und Abschnitt 7 AGVO (Umweltschutzbeihilfen). 3. Ziele 3.1 Strategische und perative Ziele Der im Jahr 2012 vn der Bundesregierung vrgelegte Umsetzungsplan Elektrmbilität In und Aus Österreich setzt sich zum Ziel, die grßen Ptenziale für Elektrmbilität bestmöglich zu nutzen und legt daher einen langfristigen Schwerpunkt auf diese Querschnittsmaterie. Der Umsetzungsplan hat ptimale Rahmenbedingungen zur weiteren Frcierung der Elektrmbilität geschaffen. Alle Aktivitäten zielen darauf ab, Elektrmbilität im Alltag rascher erfahrbar zu machen, die mit der Elektrmbilität verbundenen Chancen für Österreich bestmöglich zu nutzen und den Mbilitätsbedarf der Menschen und der Wirtschaft durch eine effiziente, nachhaltige und intermdale Gestaltung des Verkehrssystems unter freier Wahl der Verkehrsmittel für die Zukunft sicherzustellen (Wirkungsrientierung im Bereich Umwelt und Verkehr). Da die nicht vrhandene Ladeinfrastruktur häufig ein Hemmnis für deren Einsatz darstellen, ist Ziel des Prgramms E-Mbilität für alle: Urbane Elektrmbilität die Umsetzung vn Demnstratinsprjekten in Ballungsräumen mit mindestens EinwhnerInnen, in denen der Bevölkerung im urbanen Umfeld marktnahe Elektrmbilitätsangebte durch E-Taxis und/der E-Car-Sharing zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sllen die erfrderlichen Infrastrukturen errichtet, bedarfsgerechte, funktinsfähige und marktnahe Elektrmbilitätsangebte und -services Seite 4 vn 12

5 entwickelt und im Rahmen des Demnstratinsvrhabens den KundInnen zur Verfügung gestellt werden. Auf die interperable, sinnvlle Verknüpfung mit dem öffentlichen Verkehr swie die Berücksichtigung vn Vrarbeiten und entwickelten Lösungen ist besnders zu achten. Die Erfahrungen aus den Demnstratinsprjekten auf Grundlage dieser Richtlinie sllen die finale Optimierung der genannten Systeme für die tatsächliche Markteinführung erlauben. Die dauerhafte Finanzierung nach Markteinführung ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Damit unterstützt die Richtlinie die Durchdringung des Marktes mit Elektrmbilitätsangebten, um die daraus lukrierbaren psitiven Verkehrs- und Umwelteffekte zu realisieren. Gleichzeitig sll die Kmpetenz der österreichischen AkteurInnen im Bereich der Elektrmbilität und damit der Wirtschaftsstandrt Österreich weiter gestärkt werden. 3.2 Evaluierung und Indikatren Für alle auf dieser Richtlinie basierenden Förderungsaktivitäten wird ein schriftliches Evaluierungsknzept erstellt, das den Zweck, die Ziele und die Verfahren swie die Termine zur Überprüfung der Erreichung der Förderungsziele enthält und geeignete Indikatren definiert. Zum Zweck der Erfassung der erfrderlichen Infrmatinen ist ein entsprechendes Mnitring aufzubauen. Für die Prjektbewertung und damit für die Fördervergabe relevante (qualitative und quantitative) Indikatren sind grundsätzlich vrgesehen: Beitrag zu den förderplitischen Zielen der Bundesregierung im Bereich Elektrmbilität (Punkt 3.1.). Quantitatives Umsetzungsknzept und Realisierungschancen (z.b. Anzahl, Standrt und technische Ausstattung der Ladestatinen, eingesetzte Fahrzeuge) Operativer Arbeitsplan (Ressurcen, Meilensteine, Aufwand- und Zeitplanung) Shared Mbility Knzept: Beitrag für eine Stärkung der Flexibilität in Nutzung und Wechselmöglichkeit zwischen verschiedenen Mbilitätsangebten, im Sinne vn nutzen statt besitzen Verknüpfung mit dem Öffentlichen Verkehr (Anschlussfähigkeit) Betrieb und Betreiber der Infrastruktur (Geschäftsmdell) Finanzierungsknzept Nachhaltigkeit und Wertschöpfung (Einbringung natinalen Knw Hws), insbesndere wissenschaftliche und wirtschaftliche Erflgsaussichten Einsatz erneuerbarer effizienter Energiequellen Intelligentes Anreizsystem für die Nutzung vn E-Mbilität Technische Standards: Einhaltung vn bereits definierten Standards und technischen Spezifikatinen, die auf eurpäischer Ebene (insbesndere betreffend Ladeinfrastruktur) vrgegeben sind (siehe bspw. Richtlinie über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Treibstffe KOM 2013/18) Seite 5 vn 12

6 4 Förderungsgegenstand, Förderungswerber, Förderungsart und -höhe 4.1 Förderbare Leistung Gegenstand der Förderungen ist die Entwicklung vn Demnstratinsprjekten in Ballungsräumen mit mindestens EinwhnerInnen, mit denen der Bevölkerung im urbanen Umfeld ein System aus marktnaher Elektrmbilität durch E-Taxis und/der E-Car-Sharing zur Verfügung gestellt wird. Gefördert werden nur Demnstratinsvrhaben, die die technische, öknmische und rechtliche Machbarkeit ihres Knzepts nachgewiesen und öklgische Effekte der geplanten Umsetzung abgeschätzt haben. Die Prjekte können auch einen Frschungsanteil beinhalten. Der Fördernehmer hat in seinem Prjektantrag auf flgende neun Themenkreise einzugehen: Klarer Rahmen Eindeutige Benennung und Abgrenzung der Regin, in der das Demnstratinsprjekt stattfinden sll. Darstellung bisheriger relevanter Prjekte swie Ausführungen wie das Förderungsvrhaben auf diese Prjekte aufbaut und sich vn diesen abgrenzt. Vrliegende Beschreibung allfällig erfrderlicher Entwicklungsarbeiten vr Beginn des Demnstratinsbetriebs (z.b. Mdifikatin Dispsitinssysteme, etc.). Vrliegendes detailliertes Knzept für etwaige zu entwickelnde Systeme. Auch Technlgieentwicklungen (z.b. Prgrammierung) können im Rahmen des Demnstratinsprjekts erflgen. Einbettung in das Gesamtverkehrssystem Vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung des Gesamtverkehrssystems (Mbilitätssystem der Kmmune, Elektrmbilität in der Kmmune, Interaktin mit dem Umland, Umweltsituatin, etc.) in welches das Demnstratinsprjekt eingebettet wird. Vrliegendes Knzept eines integrierten Gesamtsystems swhl in Hinblick auf ein interperables Verkehrssystem, als auch hinsichtlich des Angebts für die NutzerInnen. Bereitstellung der erfrderlichen Infrastruktur Vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung der bei Prjektstart in der Regin vrhandenen Ladeinfrastruktur und Energienetze swie vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung der geplanten Infrastruktur inklusive Ksten und Finanzierung, zeitlicher Installatinsplan und erwartete Auswirkungen auf die Energienetze, Betriebsstrategien, Energieaufbringung, etc. Schaffen bedarfsgerechter E-Mbilitätsangebte Seite 6 vn 12

7 Vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung der bei Prjektstart in der Regin vrhandenen Angebte in den Bereichen E-Taxis und/der E- Carsharing. Vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung der NutzerInnen, deren Anfrderungsprfile und der Möglichkeiten, diesen gerecht zu werden (Organisatin vn Fltten, System des Carsharings, Dispsitinssysteme, Geschäfts- und Servicemdelle, etc.) Vrliegende Darstellung der erfrderlichen Entwicklungsarbeiten um die zuvr definierten Anfrderungsprfile abzudecken. Anreizsysteme: Vrschlag zu Begleitmaßnahmen mit dem Ziel, den nachhaltigen Betrieb vn E-Taxis und/der E-Carsharing zu unterstützen. Bereitstellung der E-Fahrzeuge Vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung der eingesetzten Fahrzeuge bei Prjektstart swie vrliegende qualitative und quantitative Beschreibung der geplanten Fahrzeuge inklusive Ksten und Finanzierung und zeitlichem Installatinsplan (Charakteristik der Fltten, geplante E- Fahrzeuge, geplante Frm der Bereitstellung, Ksten und Finanzierung, etc.) Beschreibung des Demnstratinsbetriebs Nennung und Beschreibung der vrgesehenen Betreiber des Demnstratinsbetriebs. Qualitative und quantitative Beschreibung der technischen, öknmischen und nutzerinnenrientierten (Service-Level) Ziele des Demnstratinsbetriebs. Beschreibung der Marktnähe aus technischer und öknmischer Sicht zu Beginn des Demnstratinsbetriebs im Vergleich zu einem knventinellen Taxisystem und Carsharing Beschreibung der Funktinsweise des technischen Systems zu Beginn des Demnstratinsbetriebs (z.b. Buchungsablauf, Ablaufschemata, Wartung der Fahrzeuge, etc.). Beschreibung der klima- und umweltrelevanten Nutzungsdaten, die während des Demnstratinsbetriebes erhben werden sllen und wie diese Datenerhebung umgesetzt werden sll swie Darstellung der Einsparung an Energie und CO 2 durch den geplanten Einsatz eines Elektrfahrzeuges. Weiterführung des Systems nach dem Demnstratinsbetrieb Vrliegende Beschreibung allfällig erfrderlicher Frschungs- und Entwicklungsarbeiten während des Demnstratinsbetriebs um das Demnstratinssystem in Richtung Marktreife weiterzuentwickeln. Beschreibung der wissenschaftlichen Evaluierung des Demnstratinsbetriebs auf Prjektebene. Seite 7 vn 12

8 Beschreibung der Ergebnisverwertung und Publikatinsaktivitäten aus dem Demnstratinsbetrieb. Beschreibung der Infrastruktur- und Fahrzeugnutzung swie -finanzierung nach Prjektende, inklusive der avisierten Betriebsdauer. Finanzierungsknzept zum Demnstratinsbetrieb Vrliegendes Knzept für die Finanzierung der Investitinen Vrliegendes Knzept für die Finanzierung des Betriebs für den Demnstratinsbetrieb 4.2 Förderungswerber Antragsberechtigt sind flgende Förderungswerber: Juristische Persnen Kapitalgesellschaften (z.b.: GmbH, AG) Universitäten gemäß 6 Universitätsgesetz 2002 Privatuniversitäten Vereine Selbstverwaltungskörper Länder und Gemeinden vm Bund verschiedene juristische Persnen als Erhalter vn Fachhchschul-, Studienlehrgängen und Fachhchschulen Eurpäische Gesellschaften (SE) Persnengesellschaften Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) Offene Gesellschaften (OG) Kmmanditgesellschaften (KG) EinzelunternehmerInnen Natürliche Persnen 4.3 Förderungsart Die Förderung erflgt in Frm vn nicht rückzahlbaren Zuschüssen (= snstige Geldzuwendungen gem. 2 Z 3 ARR 2014). 4.4 Förderungshöhe, Förderungsqute Die Förderungsqute im Bereich Demnstratin beträgt maximal 40 % der förderbaren Ksten. Für Prjekte, die einen Frschungsanteil enthalten, beträgt die Förderqute für die auf Frschung entfallenden Teilbereiche maximal 50 %. Die Förderungshöhe und die Förderungsqute bemessen sich nach der Art der Förderung, der Förderungswürdigkeit und dem Förderungsbedarf des Prjektes. Es gelten die Zuschläge und Beihilfehöchstintensitäten der beihilferechtlichen Grundlagen (Punkt 2). Seite 8 vn 12

9 4.5 Kumulierung De-minimis: Nicht zutreffend Snstige Beihilfen: Der Anteil vn Bundesförderungen darf 50% nicht überschreiten. 5 Allgemeine Förderungsvraussetzungen swie allgemeine und snstige Förderungsbedingungen Der Förderungswerber hat nachzuweisen, dass er die Förderungsvraussetzungen für die in Punkt 4.1. dargestellten Bereiche erfüllt. Die Details zu den Mitteilungspflichten des Förderungsnehmers ( 17 ARR 2014), der Befähigung des Förderungsnehmers ( 18 ARR 2014), swie den allgemeinen und besnderen Förderungsbedingungen ( 24 ARR 2014) legt die Abwicklungsstelle im Leitfaden swie im Antragsfrmular gemäß Punkt 7.2. fest. 6 Förderbare Ksten 6.1 Förderbare Ksten Förderbare Ksten sind alle dem Prjekt zurechenbaren Ausgaben bzw. Aufwendungen, die direkt, tatsächlich und zusätzlich (zum herkömmlichen Betriebsaufwand) für die Dauer der geförderten Prjekttätigkeit entstanden sind. Flgende Ksten sind förderbar: Persnalksten (Persnen, die direkt mit dem Prjekt beschäftigt sind bzw. für das Prjekt ausgeliehen werden) Investitinsksten Sachksten (z.b. Reise- und Drittleisterksten) 6.2 Nicht förderbare Ksten Nicht förderbare Ksten sind: Ksten, die vr der Einreichung des Förderantrags angefallen sind Ksten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Vrhaben stehen 7 Ablauf der Förderungsgewährung 7.1 Abwicklungsstelle Mit dem Prgrammmanagement und der Förderungsabwicklung des vrliegenden Prgramms ist gemäß 8 ARR 2014 flgende Abwicklungsstelle beauftragt: Schieneninfrastruktur- Dienstleistungsgesellschaft mbh (SCHIG mbh), Lassallestraße 9b, 1020 Wien Seite 9 vn 12

10 7.2 Einreichung, Förderungsansuchen Ein Ausschreibungsleitfaden wird den/die Antragsberechtigten bei Öffnung der Förderungsausschreibung über die erfrderlichen Einreichunterlagen, Nachweise, Termine, Fristen swie über die zur Bewertung der Förderansuchen zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien infrmieren. Dieser Ausschreibungsleitfaden und ein Antragsfrmular werden auf der Hmepage der Abwicklungsstelle gem. Kap 7.1 abrufbar sein. Der/die FörderungswerberIn hat bei der Abwicklungsstelle gem. Kap 7.1 ein schriftliches Förderungsansuchen, unter Verwendung des jeweiligen Frmulars, innerhalb der ggf. in der Auffrderung zur Einreichung vn Förderungsansuchen festgelegten Frist einzureichen. Das Förderungsansuchen hat einen der Eigenart der Leistung entsprechenden Leistungs-, Ksten-, Zeit- und Finanzierungsplan und alle snstigen auf die geförderte Leistung Bezug habende Unterlagen zu enthalten (Spezifikatinen dazu sind Inhalt des Ausschreibungsleitfadens). 7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren Förderungsansuchen, die die frmalen und inhaltlichen Anfrderungen erfüllt haben, werden mithilfe eines nachvllziehbaren und transparenten Verfahrens, welches im Ausschreibungsleitfaden im Detail erläutert wird, beurteilt. Teil dieses Verfahrens stellt ein Hearing dar, in dem die/der FörderungswerberIn sein/ihr Förderprjekt einer ExpertInnenjury vrstellt. Die Jury unterbreitet auf Basis der Ergebnisse des Hearings Vrschläge für die Förderungsentscheidung. Teil des Juryvrschlages können im Detail frmulierte Auflagen und/der Bedingungen sein, die geeignet sind, die Erreichung des Förderungszwecks zu gewährleisten. Die Förderungsentscheidung bliegt der Bundesministerin für Verkehr, Innvatin und Technlgie (BMVIT). Die Bewertung der Jury ist Grundlage der Förderungsentscheidung. Die Förderungsentscheidung ist dem/der FörderungswerberIn vn der Abwicklungsstelle gem. Kap 7.1 schriftlich mitzuteilen. Negative Förderungsentscheidungen müssen die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe enthalten Förderungsgewährung, Förderungsvertrag Im Falle der Gewährung einer Förderung wird ein Förderungsvertrag gemäß 24 ARR 2014 errichtet. Die Abwicklungsstelle gem. Kap 7.1 schließt diese Förderungsverträge im Namen und auf Rechnung des Förderungsgebers BMVIT. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Fördervertrages besteht nicht Inhalt des Förderungsvertrages Die vrliegende Snderrichtlinie bildet einen integrierten Bestandteil des Förderungsvertrages. Bestimmungen der Richtlinie, die sich nur an die Abwicklungsstelle richten, haben für den Förderungswerber infrmativen Charakter. Vn dieser Richtlinie der vm Fördervertrag abweichende mündliche der schriftliche Seite 10 vn 12

11 Festlegungen sind unwirksam. Die vn der Jury festgelegte Auflagen und/der Bedingungen (Kap 7.3.) sind im Förderungsvertrag im Detail festzuhalten. Eine Einstellung und Rückzahlung der Förderung erflgt bei Vrliegen der in 25 Abs. 1 ARR 2014 genannten Fälle. Tritt ein Rückzahlungsfall ein, hat der Förderungsnehmer die bereits erhaltenen Förderungsbeträge binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Die Verzinsung richtet sich nach 25 Abs 3 und 4 ARR Kntrlle, Auszahlung und Evaluierung 8.1. Auszahlung der Förderung ( 43 ARR 2014) Die Auszahlung der Förderung darf nur insweit und nicht eher vrgenmmen werden, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen durch die Förderungsnehmerin der den Förderungsnehmer für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird, und darf nur an die Förderungsnehmerin der den Förderungsnehmer der an andere im Förderungsvertrag ausdrücklich genannte natürliche der juristische Persnen der Persnengesellschaften erflgen. Die Auszahlung der Förderung für eine Leistung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann der vraussichtlichen Bedarfslage entsprechend grundsätzlich in pauschalierten Teilbeträgen und mit der Maßgabe vrgesehen werden, dass ein weiterer Teilbetrag erst dann ausgezahlt wird, wenn ein Verwendungsnachweis über den jeweils bereits ausbezahlten Teilbetrag erbracht wrden ist, wbei die Auszahlung vn mindestens 10 vh des insgesamt zugesicherten Förderungsbetrages grundsätzlich erst nach erflgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises vrzubehalten ist. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auch auf die Verfügbarkeit der erfrderlichen Bundesmittel und bei vn der Eurpäischen Unin kfinanzierten Leistungen auf die Bereitstellung der entsprechenden EU-Mittel Bedacht zu nehmen. Sfern dies mit der Eigenart der Förderung vereinbar ist, ist überdies auszubedingen, dass die Auszahlung einer Förderung aufgeschben werden kann, wenn und slange Umstände vrliegen, die die rdnungsgemäße Durchführung der Leistung nicht gewährleistet erscheinen lassen. Wurde eine Förderung wegen Nichterfüllung der für ihre Auszahlung vrgesehenen Vraussetzungen mit Ablauf des Finanzjahres, für das die Förderungszusage abgegeben wurde, zur Gänze der teilweise nicht ausbezahlt, darf die haushaltsführende Stelle der die Abwicklungsstelle die Wirksamkeit der Förderungszusage bis zum Ablauf des nächstflgenden Finanzjahres verlängern, wenn die Ausführung der Leistung hne Verschulden der Förderungsnehmerin der des Förderungsnehmers eine Verzögerung erfahren hat und die Förderungswürdigkeit der Leistung weiterhin gegeben ist. Prüfungen Die Auszahlung der Förderung erflgt nach Prüfung durch die Abwicklungsstelle nach dem im Förderungsvertrag festgelegten, am Prjektfrtschritt rientierten Zeitplan Rückzahlung der Förderung Es gelten vllinhaltlich die Ausführungen in 25 ARR Seite 11 vn 12

12 8.3. Datenschutz und Publizität Im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages fallen persnenbezgene Daten des Förderungswerbers an, deren Verwendung durch den Förderungsgeber, die Abwicklungsstelle der vn diesen beauftragte Dritte, Vraussetzung für die Förderungsgewährung ist. Der Förderungsgeber, die Abwicklungsstelle, der Bundesminister für Finanzen, der Rechnungshf und Organe der EU sind berechtigt, eine Überprüfung des geförderten Vrhabens durch seine /ihre Organe bzw. Beauftragte vrzunehmen bzw. vrnehmen zu lassen. Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, persnenbezgene Daten des Förderwerbers zu veröffentlichen, sweit dies auf Grund vn natinalen und beihilferechtlichen Bestimmungen (Punkt 2.) vrgeschrieben ist. Die Abwicklungsstelle wird vm Förderungsnehmer im Zuge der Einreichung seines Förderungsansuchens (Punkt 7.2.) eine Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz 2000 idgf einhlen, die die gesetzesknfrme Verwendung der persnenbezgenen Daten gewährleistet ( 27 und 28 ARR 2014). 8.4 Gerichtsstand Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien vrzusehen. Der Republik Österreich ist vrzubehalten, den Förderungsnehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen. 8. Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen Die Snderrichtlinien Richtlinie zur Förderung vn Umsetzungsvrhaben im Rahmen des Prgramms E-Mbilität für alle: Urbane Elektrmbilität gelten ab Erlass bis Seite 12 vn 12

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