SONDERRICHTLINIEN. Innovationsförderprogramm Kombinierter Güterverkehr bis

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1 REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Verkehr, Innvatin und Technlgie Sektin III Innvatin und Telekmmunikatin SONDERRICHTLINIEN IKV Innvatinsförderprgramm Kmbinierter Güterverkehr bis Herausgegeben vm Bundesministerium für Verkehr, Innvatin und Technlgie Abteilung III/I4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien 1

2 IKV Innvatinsförderprgramm Kmbinierter Güterverkehr I. PRÄAMBEL Die österreichische Verkehrsplitik misst dem Kmbinierten Verkehr eine zentrale Bedeutung bei der Lösung der durch die gegraphische und tpgraphische Situatin Österreichs bedingten gegenwärtigen und künftig nch zu erwartenden Prbleme im Bereich des Straßengüterverkehrs bei. Die Bedeutung des Kmbinierten Verkehrs ist vr allem darin zu sehen, dass dieser eine gesamtwirtschaftlich sinnvlle Verkehrsverteilung herbeiführen kann, in der die spezifischen Vrteile der Verkehrsträger Straße (Punktgenauigkeit) und Schiene bzw. Wasserstraßen (Umweltverträglichkeit) in einer Verkehrsart kmbiniert und die Nachteile weitgehend vermieden werden können. Damit kann und sll der Kmbinierte Verkehr einen wesentlichen Beitrag zu einer auf Dauer tragbaren Mbilität ( sustainable mbility ) leisten. Als Intermdaler Verkehr wird der Transprt vn Gütern in ein und derselben Ladeeinheit verstanden. Der Kmbinierte Verkehr ist eine Spezialfrm des Intermdalen Verkehrs, bei dem der überwiegende Teil der Strecke mit der Eisenbahn und/der dem Binnenschiff zurückgelegt wird und der Vr- und Nachlauf auf der Straße s kurz wie möglich gehalten wird. Die Nachteile des Intermdalen bzw. Kmbinierten Verkehrs (IKV) bestehen einerseits darin, dass die externen Ksten des reinen Straßengüterverkehrs nicht berücksichtigt sind (wdurch er mit wesentlich geringeren externen Ksten vn Schiene und Schiff einen deutlichen Wettbewerbsnachteil hat) und andererseits im erhöhten Manipulatinsaufwand und dem speziellen Ausstattungsbedarf, den diese Verkehrsart mit sich bringt. Das vrliegende Prgramm hat zum Ziel diese Nachteile des IKV durch staatliche Hilfestellung zur Aktivierung der privaten Investitinstätigkeit auszugleichen. Unterstützt werden vr allem Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der angebtenen IKV-Dienste durch Unterstützung vn Investitinen in neue Technlgien und Systeme und durch die Förderung dementsprechender Knzepte (z.b. im Bereich Lgistik). II. RECHTSGRUNDLAGEN Die Snderrichtlinien basieren auf den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung vn Förderungen aus Bundesmitteln - ARR 2014, BGBl. I Nr. 208/2014 in der jeweils geltenden Fassung und sind seitens der Eurpäischen Kmmissin unter der Nr.: SA N genehmigt III. ZIELE Ziel des Förderungsprgramms ist eine Effizienz- und Qualitätssteigerung für die verstärkte Nutzung des IKV, um smit eine Verlagerung des Straßengüterverkehrs auf umweltverträglichere Verkehrsträger zu stimulieren und die Zuwächse im Straßengüterverkehr zu reduzieren. Auf Basis der erzielten Ergebnisse aus dem ausgelaufenen Prgramm sll mit dem neuen Förderprgramm ein, entsprechend den 2

3 genehmigten finanziellen Mitteln (rund 3 Mi. jährlich) adäquater Effekt erzielt werden; d.h. eine Verlagerung vn der Straße 5 Milliarden Tnnenkilmeter pr Jahr wird angestrebt. Damit kann die Menge der straßenverkehrsbedingten CO2 Emissinen um bis zu Tnnen bzw. der NOx Emissinen um Tnnen pr Jahr reduziert werden. Das Prgramm unterstützt smit auch die Erreichung des österreichischen Reduktinsanteils am Kytziel. Verstärkte Unterstützung sllen dabei Vrhaben mit besnders innvativem Charakter finden, wbei auch intermdalen Aspekten Unterstützungswürdigkeit zukmmen kann. Innvative und effiziente Lgistiksysteme leisten einen wesentlichen Beitrag zur Standrtsicherung österreichscher Industrieunternehmen und zur Reduktin der Umweltbelastung. IV. FÖRDERGEGENSTAND, FÖRDERUNGSWERBER, FÖRDERUNGSART und HÖHE IV.1. FÖRDERGEGENSTAND Im Rahmen dieses Prgramms werden Investitinen in Anlagen und Systeme swie mbile Einrichtungen und Ausrüstungen gefördert, welche speziell für die Beförderung bzw. den Umschlag vn Gütern im Intermdalen bzw. Kmbinierten Verkehr ntwendig sind. Förderbar sind außerdem damit in Zusammenhang stehende Investitinen in neue Technlgien inklusive Verkehrsinfrmatinstechnlgien und systeme. Machbarkeitsstudien, die die wirtschaftliche und technische Sinnhaftigkeit und Durchführbarkeit eines Prjekts untersuchen, können gefördert werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Durchführungsmaßnahme stehen. Darüber hinaus sllen Maßnahmen finanziell unterstützt werden, wenn sie innvativ sind und Vrzeigecharakter haben. Externe Ausbildungsksten des Persnals können ebenfalls gefördert werden. IV.2. FÖRDERUNGSWERBER Angesprchen sind durch das Prgramm alle in Österreich niedergelassenen Transprt-, Umschlags- und Lgistikunternehmen, wie z.b. Frächter, Spediteure, Kmbiverkehrsgesellschaften, Hafenbetriebsgesellschaften, Schifffahrts- und Eisenbahnunternehmen, denen die Vrnahme der erfrderlichen Investitinen und Mdernisierungsmaßnahmen zum raschen Ausbau des IKV finanziell erleichtert werden sll. Das sind physische und juristische Persnen swie Persnengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechtes swie rechtlich selbstständige Unternehmen im Eigentum einer Gebietskörperschaft, die eine Niederlassung im EWR-Raum als auch in Österreich haben. Die Antragsteller erklären sich bereit, dass Förderdaten zum Zwecke der Transparenz an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet werden. An der rdnungsgemäßen Geschäftsführung swie an den zur Durchführung der Leistung erfrderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers dürfen keine Bedenken bestehen. 3

4 Anträge vn Bahnbetreibern sind nur förderbar, wenn sie eine hhe Innvatinskmpnente aufweisen. IV.3. FÖRDERUNGSART und- HÖHE Im Rahmen dieses Prgramms können Investitinszuschüsse im nachstehend angeführten Maximalausmaß gewährt werden. IV.3.1. Transprtgeräte Bis maximal 30% der anrechenbaren Investitinen. IV.3.2. Innvative Technlgien/Systeme, insbesndere IKT und Lgistiksysteme Bis maximal 30 % der anerkennbaren Investitinen. IV.3.3. Machbarkeitsstudien Bis zu maximal 50 % der Gesamtksten. IV.3.4. Zielgerichtete Ausbildungsmaßnahmen Bis maximal 50 % der anrechenbaren Ksten. IV.3.5. Förderbergrenzen, Geringfügigkeitsgrenze Im Rahmen dieses Prgramms beträgt die maximale Förderung pr Prjekt swie pr Förderungsnehmer und Jahr ,-. Die Geringfügigkeitsgrenze für Förderungen: 8.000,- IV.3.6. Höchstgrenzen für kumulierte Förderungen Die Höchstgrenze für kumulierte Förderungen beträgt für Investitinen gemäß Punkt IV.3.1. und IV %, für Investitinen gemäß Punkt IV.3.3. und IV % der anrechenbaren Ksten. Gleiches gilt für allfällige C-Finanzierungen zu EU-Prjekten (verkehrsplitische Vrzeigeprjekte). Treffen bei einem Prjekt mehrere der bigen Vraussetzungen zu, gelangen die jeweiligen Höchstgrenzen anteilsmäßig zur Anwendung. Hinsichtlich des Zusammenwirkens mehrerer Fördergeber ist 13 der ARR 2014 zu beachten. V. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN V.1. ALLGEMEINE FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN Der Förderungswerber muss sich in gerdneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Das Vrhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung hne Förderung aus Bundesmitteln nicht im ntwendigen Umfang zumutbar ist und/der die Förderung einen wesentlichen Anreiz zur raschen Umsetzung des Vrhabens darstellt. Die Gesamtfinanzierung, unter Berücksichtigung der Förderung nach diesem Prgramm muss gesichert sein; mindestens 30 % der förderbaren Ksten müssen in Frm vn Eigenmitteln bzw. nicht geförderten Fremdmitteln finanziert werden. 4

5 Wenn bei einem Prjekt Interessen eines Bundeslandes der einer Gemeinde berührt werden, ist auch deren angemessene finanzielle Beteiligung anzustreben. Die Rentabilität des Prjekts nach allgemeinem betriebswirtschaftlichen Grundsätzen muss gewährleistet sein. Die geplante Maßnahme darf nicht zu unannehmbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen den nichtstraßengebundenen Verkehrsträgern der Terminals führen. V.2. BESONDERE FÖRDERUNGSBEDINGUNGEN und AUFLAGEN Das Bundesministerium für Verkehr, Innvatin und Technlgie fällt sämtliche Entscheidungen nach nachflgenden Bewertungskriterien : - Innvatinsgehalt der Maßnahme - erzielbarer Verlagerungseffekt und damit Vermeidung vn CO2 und NOX Emissinen - Art des verlagerbaren Transprtguts (insbes. Gefahrgut) Der inhaltlichen Bewertung des Prjekts liegen flgende Unterlagen zugrunde: zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situatin Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, Vrausschaurechnungen zur Prjektbewertung und Prjektfinanzierung vrzulegen, insbesndere Prjektbeschreibung Prjektkstengliederung Finanzierungsplan Beschreibung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Prjekts (Rentabilität, Kapazitätsauslastungsprgnse etc.) Beschreibung der Auswirkungen hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit des KV auf knkurrierende Dienste, auf die Umwelt, Verkehrsentlastung und Sicherheit Prgnstizierte Verkehrsverlagerung in Tnnen samt Distanzen und Ladeeinheiten (jeweils getrennt für Haupt- und Vr-/Nachlauf); Zeitreihe über vergangenen 3 Jahre, Verhältnis zu jährlichen und geplanten Transprtmengen. Für Förderungen können im Einzelfall zusätzliche Anfrderungen, Bedingungen und Auflagen, wie z.b. die Einhaltung des Bestimmungen des KFG und der STVO der Transprtauflagen, frmuliert werden. VI. FÖRDERBARE KOSTEN VI.1. FÖRDERBARE KOSTEN Investitinen in innvative Technlgien und Systemen zur Angebtsverbesserung des Kmbinierten/Intermdalen Verkehrs, insbesndere: - Innvative Umschlagstechnlgien - Lgistiksysteme (spez. Lgistikdienstleistungen zum Aufbau einer durchgehenden Transprtkette) 5

6 - Einsatz vn verkehrsträgerübergreifenden Infrmatins- und Kmmunikatinstechnlgien/-systemen (Flttenmanagement, Sendungsverflgung etc.) Transprtgeräte für den Kmbinierten/Intermdalen Verkehr, insbesndere: - Binnen- bzw. Landcntainer (ausgenmmen See-Cntainer), Wechselaufbauten, insbesndere im Falle innvativer Merkmale - Spezialfahrzeuge und behälter für den Intermdalen und Kmbinierten Verkehr (wie z.b. fahrerlse Transprtsysteme, ACTS-Transprtfahrzeuge) - verladetaugliche Adaptierungen an Sattelfahrzeugen, Adaptierungen für vr- und nachlauffähiges Gerät - Adaptierungen vn Schiffsleichtern für Cntainer und WAB Transprt Machbarkeitsstudien für knkrete Durchführungsmaßnahmen (inkl. Auch Vrbereitungsmaßnahmen für internatinale Kperatinen) im Bereich des KV/intermdalen Verkehr z.b. Güterverkehrsdienste im Rahmen der CEF, EUREKA, INTERREG etc. mit hhem natinalen und internatinalen Interesse, wbei der verkehrsplitische und wirtschaftliche Nutzen für Österreich überwiegen muss. Bei Machbarkeitsstudien können auch interne Persnalksten anerkannt werden Externe Ausbildungsksten für Einschulungen in spezifische EDV-Systeme der Techniken, im Bereich Lgistik u.a. spez. Sprachkurse etc. Grundsätzlich sind nur jene Ksten förderbar, die mit der geförderten Leistung im Zusammenhang stehen und nur in jenem Ausmaß, als sie zur Erreichung des Förderziels unbedingt erfrderlich sind. Für Persnalksten, die überwiegend aus Bundesmitteln gefördert werden, sind die Ksten nur bis zu jeher Höhe an erkennbar, die entweder dem Gehaltsschema des Bundes entsprechen der auf entsprechenden gesetzlichen, kllektivdienstvertraglichen bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegten Bestimmungen beruhen. Als Persnalksten sind die tatsächlich aufgewendeten Lhn- und Gehaltsksten laut unternehmensinterner Lhn- und Gehaltsverrechnung heranzuziehen. VI.2. NICHT FÖRDERBARE KOSTEN Ksten, die vr Antragstellung angefallen sind Ankauf vn Grundstücken und Baulichkeiten Bau vn Verwaltungsgebäuden, Belegschaftshäusern, Garagen, Haustankstellen, Lagerhallen, Lagerflächen u.dgl., die nicht unmittelbar für die Durchführung des IKV erfrderlich sind Bau vn Schieneninfrastruktur, die allgemein zugänglich ist Reparaturen aller Art Ankauf vn allgem. Bür- und Geschäftsausstattung Ankauf vn kurzlebigen Wirtschaftsgütern Ankauf vn PKW, Kmbi, Autbussen, LKW, Anhängern und Lieferwagen Betriebsmittel finanzielle Sanierung vn Betrieben Anschaffung gebrauchter Anlagen 6

7 Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen Ausweitungen vn Schiffskapazitäten Waggns VII. ABLAUF DER FÖRDERUNGSGEWÄHRUNG VII.1. EINREICHUNG des ANSUCHENS und STICHTAG Förderungsansuchen sind schriftlich mittels Frmular und unter Anschluss der erfrderlichen Unterlagen gemäß Pkt. V.2. einzureichen beim Austria Wirtschaftsservice GmbH Walcherstraße 11/A 1031 Wien Ansuchen nach diesen Richtlinien können - vrbehaltlich einer vrzeitigen Revisin - bis zum eingebracht werden. Als Anerkennungsstichtag für Ksten gilt grundsätzlich das Datum der Einreichung. VII.2. VERFAHREN und ABWICKLUNG VII.2.1. Die Prüfung der Ansuchen im Sinne der Förderungsrichtlinien swie die Abwicklung der Förderfälle erflgt durch die AWS. Die Abwicklung des Prgramms selbst erflgt in Frm einer ffenen Ausschreibung, wbei die eingereichten Prjekte einer 3 Mal jährlich stattfindenden Begutachtung durch eine Begutachtungskmmissin unterzgen werden. Die Einreichtermine werden in Frm eines Merkblattes gesndert öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Hmepage des BMVIT unter bekannt gegeben. VII.2.2. Die Begutachtung zum Zwecke einer Förderempfehlung als Grundlage für die Förderentscheidung des Bundesministeriums umfasst die fachliche und verkehrsplitische Prüfung der Anträge. Die Begutachtungskmmissin setzt sich aus Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Innvatin und Technlgie (BMVIT), der Österreichischen Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte swie der universitären Frschung zusammen. Der Vrsitz bliegt dem BMVIT. VII.2.3. Ein Rechtsanspruch auf Förderungen besteht nicht. Das Prjekt muss rechtlich zulässig und technisch machbar sein. Die Förderentscheidung liegt beim BMVIT. Die Entscheidung erflgt nach den Kriterien gemäß Punkt V.2.. Bei knappen finanziellen Mitteln wird zugunsten vn KMUs swie jenen Prjekten, die eine besnders hhe Transprtverlagerung erwarten lassen bzw. einen besnders innvativen Charakter aufweisen, entschieden. 7

8 VII.2.4. Eine Ablehnung erflgt schriftlich unter Angabe der Gründe. VII.2.5. Förderungszusagen des Bundesministeriums für Verkehr, Innvatin und Technlgie, welche mit bestimmten Auflagen zur Sicherung des Prjekterflgs verbunden sein können, erflgen schriftlich und bedürfen der Annahme durch den Förderungswerber. Mit Annahme der Förderungszusage hat der Förderungswerber die in der Verpflichtungserklärung vrgesehenen Verpflichtungen gemäß Pkt. VIII. zu übernehmen. VII.2.6. Die AWS schließt im Auftrag und für Rechnung des BMVIT die Förderungsverträge ab, die insbesndere zu enthalten haben: 1. Bezeichnung der Rechtsgrundlage, 2. Bezeichnung der Förderungsnehmerin der des Förderungsnehmers mit insbesndere Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl der gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer, 3. Beginn und Dauer der Laufzeit der Förderung, 4. Art und Höhe der Förderung, 5. genaue Beschreibung der geförderten Leistung (Förderungsgegenstand), 6. förderbare und nicht förderbare Ksten, 7. Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung swie für die Berichtspflichten, 8. Auszahlungsbedingungen, 9. Kntrlle und gegebenenfalls Mitwirkung bei der Evaluierung, 10. Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung, 11. snstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen swie 12. besndere Förderungsbedingungen, die der Eigenart der zu fördernden Leistung entsprechen und überdies sicherstellen, dass dafür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erflges unumgänglich ntwendigen Umfang eingesetzt werden. VIII: KONTROLLE, AUSZAHLUNG, EVALUIERUNG VIII.1. Der Förderungsbetrag kann in Teilbeträgen, aliqut zum nachgewiesenen Prjektfrtschritt ausbezahlt werden. Die Auszahlung des Förderungsbetrags (bzw. Restbetrags) erflgt nach Abrechnung des Prjekts und Nachweis der Erfüllung der snstigen Förderungsauflagen und bedingungen. Wbei grundsätzlich vrgesehen ist, dass 30% des zugesicherten Förderungsbetrages erst nach erflgter Abnahme des abschließenden Verwendungsnachweises ausbezahlt werden. Die Prüfung der vrzulegenden Originalbelege und snstigen Nachweise erflgt für das Bundesministerium für Verkehr, Innvatin und Technlgie durch die AWS. Bei mehrjährigen Leistungen sind in den im Förderungsvertrag vrgesehenen Abständen, jedenfalls aber in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte Zwischenkntrllen durchzuführen, sfern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist. Werden die vrgesehenen förderbaren Prjektksten unterschritten und sind die Förderungsvraussetzungen weiterhin gegeben, verringert sich die Förderung aliqut. Dies ist dem Förderungsnehmer durch die AWS schriftlich mitzuteilen. 8

9 VIII.2. Die Gewährung einer Förderung ist vn der Abwicklungsstelle vn der Einhaltung flgender allgemeiner Förderungsbedingungen abhängig zu machen, wnach die Förderungswerberin der der Förderungswerber insbesndere 1. mit der Durchführung der Leistung gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansnsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung beginnt, die Leistung zügig durchführt und diese innerhalb der vereinbarten, ansnsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließt, 2. der haushaltsführenden Stelle der Abwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern der unmöglich machen, der eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen der vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfrdern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzeigt und ihren der seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachkmmt, 3. Organen der Beauftragten des Bundes und der Eurpäischen Unin Einsicht in ihre der seine Bücher und Belege swie in snstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen bei sich selbst der bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle gestattet der auf deren Verlangen vrlegt, ihnen die erfrderlichen Auskünfte erteilt der erteilen lässt und hierzu eine geeignete Auskunftspersn bereitstellt, wbei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüfrgan entscheidet, 4. alle Bücher und Belege swie snstige der Überprüfung der Leistung dienende Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung mindestens jedch ab der Durchführung der Leistung sicher und gerdnet aufbewahrt; sfern uninsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kmmen diese zur Anwendung, 5. zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwenden kann, wenn die vllständige, gerdnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist die Förderungswerberin der der Förderungswerber zu verpflichten, auf ihre der seine Ksten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die ntwendig sind, um die Bücher, Belege und snstigen Unterlagen lesbar zu machen und, sweit erfrderlich, hne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen swie bei Erstellung vn dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen, 6. bei der Vergabe vn Aufträgen für Lieferungen und Leistungen unbeschadet der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebte einhlt, sweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, 7. Förderungsmittel des Bundes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesndere bei Gesamtförderungen in ihrer der seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze beflgt, 8. Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung vn Rücklagen der Rückstellungen nach dem Einkmmensteuergesetz 1988, (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, der dem Unternehmensgesetzbuch, drgbl S 219/1897 verwendet, 9. über die Durchführung der Leistung unter Vrlage eines Verwendungsnachweises innerhalb zu vereinbarender Fristen berichtet, 10. über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung der Verpfändung nch auf andere Weise verfügt, 11. die Rückzahlungsverpflichtung gemäß PKT VIII.4. übernimmt, 12. das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, beachtet, sfern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, swie das Diskriminierungsverbt gemäß 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, berücksichtigt. 13. die Nutzung vn geförderten Geräten durch eine vertragsgemäße Verwendung im Kmbinierten Verkehr sicherzustellen ist (mindestens 5 Jahre bzw. Abschreibungsdauer). Im Falle einer vrzeitigen Veräußerung tritt Punkt VIII.4. in Kraft. 9

10 VIII.3. Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten unter Vrbehalt der Geltendmachung weitgehender gesetzlicher Ansprüche, insb. auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß 30b AuslBG die Förderung über Auffrderung der haushaltsführenden Stelle der der Abwicklungsstelle sfrt zurückzuerstatten, wbei der Anspruch auf zugesicherte aber nch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt, wenn insbesndere 1) Organe der Beauftragte der fördernden Stelle, vn ihr beauftragten Organisatinen, des Rechnungshfes der der EU über wesentliche Umstände unrichtig der unvllständig unterrichtet wrden sind, 2) vrgesehene Berichte nicht erstattet der Nachweise nicht erbracht der erfrderliche Auskünfte nicht erteilt wrden sind, sferne in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsflge der Nichtbeflgung enthaltende Mahnung erflgls geblieben ist, swie snstige vrgesehene Mitteilungen unterlassen werden. 3) nicht aus eigener Initiative unverzüglich jedenfalls nch vr einer Kntrlle der deren Ankündigung die Meldung vn Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vrhabens verzögern der unmöglich machen der dessen Abänderung erfrdern würde, unterblieben ist, 4) der Förderungswerber vrgesehene Kntrllmaßnahmen be- der verhindert der die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vrgesehenen Zeitraums vn 10 Jahren nicht mehr überprüfbar ist, 5) die Förderungsmittel ganz der teilweise widmungswidrig verwendet wrden sind (siehe Punkt VIII/.2.3.), 6) das Vrhaben nicht der nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann der durchgeführt wrden ist, 7) die Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und snstige Vefügungsgebte nicht eingehalten wurden 8) die Bestimmungen des Gleichbehandlungs- und des Bundes-Behinderteneinstellungsgesetzes und das Diskriminierungsverbt gem. 7a des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht beachtet wurden, 9) vn den Organen der EU die Aussetzung und/der Rückfrderung verlangt wird 10) snstige Förderungsvraussetzungen, insbesndere slche, die eine Erreichung des Förderzweckes sichern sllen, vm Förderungswerber nicht eingehalten wurden. Es ist eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vm Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 vh pr Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethde zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem vn der Eurpäischen Unin für Rückfrderungen festgelegten Zinssatz, ist der vn der Eurpäischen Unin festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Bei Verzug vn Unternehmen sind diese mit 9,2 Przentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pr Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen, andernfalls mit 4 Przentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, mindestens jedch 4 vh. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Sfern die Leistung hne Verschulden der Förderungsnehmerin der des Förderungsnehmers nur teilweise durchgeführt werden kann der wrden ist, kann die haushaltsführende Stelle vm Erlöschen des Anspruches und vn der Rückzahlung (Fälligstellung des Darlehens) der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist. 10

11 Mit der Förderungswerberin der dem Förderungswerber ist weiteres zu vereinbaren, dass die gewährte Förderung gekürzt werden kann, 1. wenn sie der er nach dem Zeitpunkt des Förderungsansuchens vn einem anderen Organ des Bundes der einem anderen Rechtsträger einschließlich anderer Gebietskörperschaften eine Förderung für dieselbe Leistung, auch wenn mit verschiedener Zweckwidmung, erhält, welche bei der Zuerkennung der Förderung nicht bekannt war, der 2. wenn sie der er eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Eigenleistung erbringt der erbringen kann, sfern nicht eine Vertragsänderung aus Sicht der haushaltsführenden Stelle der der Abwicklungsstelle zweckmäßig erscheint. VIII.4. Die Förderungswerberin der der Förderungswerber hat swhl im Förderungsansuchen als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass die haushaltsführende Stelle und die Abwicklungsstelle als Dienstleister berechtigt sind, 1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden persnenbezgenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kntrllzwecke und die Wahrnehmung der der haushaltsführenden Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben erfrderlich ist; 2. die für die Beurteilung des Vrliegens der Förderungsvraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erfrderlichen persnenbezgenen Daten über die vn ihr der ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kmmenden anderen Organen des Bundes der bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt der abwickelt, der bei snstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, swie Transparenzprtalabfragen gemäß 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen. Der Förderungswerberin der dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kmmen kann, dass Daten insbesndere an Organe und Beauftragte des Rechnungshfes (insbesndere gemäß 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 13 Abs. 3 des Rechnungshfgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für Finanzen (insbesndere gemäß 57 bis 61 und 47 BHG 2013 swie 14 der ARR 2014) und der Eurpäischen Unin nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt der ffengelegt werden müssen. Der Fördergeber und die vn ihm beauftragten Organisatinen sind jedch verpflichtet, die im Rahmen der Abwicklung bekannt gewrdenen Daten und Umstände nicht an snstige Dritte weiterzugeben. Der Förderungswerberin der der Förderungswerber hat eine Mitteilungspflicht bis zum Abschluss des Förderungsvrhabens, die auch jene Förderungen umfasst, um die sie der er nachträglich ansucht. VIII.5. Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien vrgesehen. Der Republik Österreich bleibt es vrbehalten, den Förderungsnehmer auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen. VIII.6. Die Zielerreichung des Förderungsprgramms wird nach 5 Jahren bzw. vr Ablauf der Laufzeit im Zuge einer Evaluierung untersucht werden, wbei die während der Umsetzungsdauer bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind. 11

12 IX. ANTRÄGE und AUSKÜNFTE Die Antragstellung erflgt ausschließlich über den AWS-Fördermanager unter Nähere Infrmatinen erhalten Sie weiters bei flgenden Stellen: Austria Wirtschaftsservice GmbH Walcherstraße 11/A 1020 Wien Ansprechpartner: Mag. Matthias Hutter Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) m.hutter@awsg.at Bundesministerium für Verkehr, Innvatin und Technlgie Sektin Innvatin und Telekmmunikatin, Abteilung III/I4 Radetzkystraße Wien MR Dipl.-Ing. Kurt Schreitl Tel: +43 (0) Fax: + 43 (0) kurt.schreitl@bmvit.gv.at 12

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