Fördergrundsätze. I. Zielsetzung und Gegenstand der Förderung

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1 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales Fördergrundsätze Szialversicherungspflichtige Arbeit für ältere Arbeitslse (55 plus) > gefördert aus Mitteln des Eurpäischen Szialfnds (ESF) im Ziel Reginale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung der Förderperide < Die Herausfrderungen des demgrafischen Wandels in Deutschland immer mehr Ältere stehen immer weniger Jüngeren gegenüber erfrdern Veränderungen bei der Beschäftigung älterer Menschen. Die in den letzten Jahren gängige Praxis, Menschen frühzeitig aus dem Arbeitsleben zu verdrängen, sll durch eine stärkere Beteiligung Älterer am Erwerbsleben ersetzt werden. Auch ältere Menschen über 50 Jahre haben einen Anspruch auf Teilnahme und Teilhabe am Arbeitsleben. Sie müssen die Möglichkeit erhalten, ihre langjährigen Erfahrungen und Kmpetenzen auf dem Arbeitsmarkt nutzbringend einzubringen. Zur wirksamen Bekämpfung der Arbeitslsigkeit älterer Menschen sind Lösungen zur verbesserten beruflichen Eingliederung ntwendig. Es müssen einerseits die Beschäftigungschancen älterer Menschen auf dem Arbeitsmarkt und andererseits die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/-innen verbessert werden. Mit der Initiierung des Landesprgramms Szialversicherungspflichtige Arbeit für ältere Arbeitslse (55 plus) wird der Bürgerschaftsbeschluss vm (Entschließungsantrag Dr. 16/1032) mit der Frderung im Bündnis für Arbeit und Ausbildung kurzfristig eine Landesinitiative Szialversicherungspflichtige Arbeit für Ältere zu ergreifen, umgesetzt. I. Zielsetzung und Gegenstand der Förderung 1. Der Senatr für Arbeit, und Sziales fördert aus Mitteln des Eurpäischen Szialfnds die Integratin älterer Langzeitarbeitslser über 55 Jahren in szialversicherungspflichtige Beschäftigung durch die Gewährung eines Zuschusses zu den Persnalksten. 2. Ziel der Förderung ist die Integratin älterer Langzeitarbeitslser in szialversicherungspflichtige und unbefristete Beschäftigung. Dadurch sll eine nachhaltige, über den Förderzeitraum hinausgehende Weiterbeschäftigung möglichst bis zum regulären Renteneintrittsalter erreicht werden, die geeignet ist, die Zielgruppen älterer Arbeitnehmer/ -innen vn öffentlichen Transferleistungen unabhängig zu machen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Kmpetenzen und Erfahrungen wieder in den Erwerbsprzess einzubringen. Für Unternehmen im Land sll durch die Förderung ein Anreiz zur Erwerbsintegratin Älterer gegeben werden. Stand: Seite 1 vn 7

2 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales 3. Die Umsetzung des Landesprgramms erflgt im Auftrag des Senatrs für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Sziales durch die bremer arbeit gmbh (bag) für und durch die Bremerhavener Arbeit GmbH (BRAG) in Bremerhaven. Die Gesellschaften stehen in enger Kperatin mit den Agenturen für Arbeit und den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) in und Bremerhaven, s dass eine Förderung aus einer Hand sichergestellt ist. 4. Die Gesellschaften kntaktieren im Rahmen des Bündnisses für Arbeit und Ausbildung frtwährend Betriebe des Landes, um mit deren Unterstützung geeignete Bewerber auszuwählen swie durch verstärkte Infrmatin und Öffentlichkeitsarbeit zusätzliche Arbeitsplätze für ältere Langzeitarbeitslse zu akquirieren. 5. Bei der Prgrammumsetzung sind die Anfrderungen des Gender Mainstreaming zu berücksichtigen. Zwecks Förderung der Chancengleichheit ist ein gleichberechtigter Zugang und die Nutzung der Angebte für Frauen und Männer sicherzustellen. Insbesndere sllen arbeitsls gemeldete Frauen auch hne Leistungsbezug nach SGB III am Förderprgramm des Landes beteiligt werden, um smit die Teilnahme auch vn Berufsrückkehrerinnen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktplitik zu fördern. 6. Ein weiteres Ziel ist der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Nutzung des Prgramms durch Migranten und Migrantinnen. 7. Die Integratin und der Zugang vn schwerbehinderten Persnen ist eine weitere Zielsetzung des Prgramms, insbesndere bei der Festlegung der geförderten Prjekte. II. Auswahlkriterien 1. Vraussetzungen der Förderung a) Mit dem Zuschuss werden Arbeitsverhältnisse für Leistungs- und Nichtleistungsbezieher/-innen im Rechtskreis des SGB II/SGB III gefördert, die Einwhner/-innen des Landes sind, die das 55. Lebensjahr vr Beginn dieser Förderung vllendet haben und für die eine Förderung mittels Eingliederungszuschuss (EGZ) durch die Agenturen für Arbeit der die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) in und Bremerhaven nach 217 ff SGB III i. V. m. 421 f SGB III erflgt ist. Die Prüfung der Fördervraussetzungen gemäß 217 ff SGB III i. V. m. 421 f SGB III erflgt durch die Agenturen für Arbeit bzw. Arbeitsgemeinschaften und bildet die Grundlage für die Prüfung der Förderfähigkeit durch die Gesellschaften bag und BRAG. b) Die Förderung wird Arbeitgeber/innen als Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt, die mit einem/einer dieser förderfähigen arbeitslsen Persnen ein unbefristetes szialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen und Stand: Seite 2 vn 7

3 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales die dem/der Beschäftigten dafür den gültigen Tariflhn der ein rtsübliches Entgelt zahlen. Bezuschusst wird ein Arbeitsentgelt bis maximal zu der Höhe vergleichbar der Tarifgruppe VG 10 (ehemals BAT IV a 1 ) im öffentlichen Dienst. Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist für die Bewilligung des Vrhabens eine Stellungnahme des Betriebsrats vrzulegen. Die Förderung zielt ausschließlich auf Klein- und Mittelunternehmen. c) Die Förderung erflgt im Rahmen der Verrdnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kmmissin vm 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Persnen. III. Förderknditinen 1. Generelle Förderbedingungen Es gelten die generellen Förderbedingungen für die Umsetzung vn ESF-Prjekten (s. Anlage). 2. Besndere Förderknditinen a) Zur Förderung der Agenturen und ARGEN verhält sich die ESF-Förderung nachrangig und ergänzend. Im Anschluss an eine 3-jährige Förderung durch die Agenturen bzw. ARGEN kann durch die ESF-Förderung für das 4. und 5. Beschäftigungsjahr ein Zuschuss 55 plus in der Höhe vn bis zu 30 % der zu berücksichtigenden Persnalksten an den Betrieb gewährt werden. Die ESF-Förderung erflgt als Anteilsfinanzierung in Frm eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses zu dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt und wird dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin nach Vrlage des Arbeitsvertrags und der ersten Gehaltsabrechnung in der Regel in Mnatstranchen nachträglich ausbezahlt. Wird das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet, s endet die Förderung zusammen mit dem Arbeitsverhältnis. Bedingung für das Einsetzen der ESF-Förderung ist die Bereitschaft des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ab dem Beginn der ESF-Förderung ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis einzugehen. b) Finanzielle Beteiligung Dritter Das Landesprgramm unterstützt die Initiativen des Bundes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer: Ausgehend vn der gemeinsamen Zielrichtung, ältere Arbeitnehmer/-innen möglichst nachhaltig in reguläre Beschäftigung zu bringen, knüpft das Landesprgramm an die Förderung durch die Agenturen für Arbeit der ARGEN an, die zur Erwerbsintegratin älterer Arbeitslser für einen Zeitraum vn bis zu drei Jahren Eingliederungszuschüsse vn durchschnittlich 40 % (degressiv vn 50 % bis 30 %) gewähren können. Durch das Landesprgramm werden Leistungs- und Nichtleistungsbezieher/innen im Rechtskreis des SGB III und Persnen im Rechtskreis des SGB II angesprchen, für deren Einstellung Eingliederungszuschüsse der Agenturen der ARGEN gezahlt werden. 1 Dies entspricht im TV-L derzeit einem mnatlichen Bruttentgelt zwischen und Stand: Seite 3 vn 7

4 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales In Abstimmung mit den betreffenden Partnern streben die Agenturen und Bremerhaven eine Prgrammbeteiligung mit 20 % der Förderfälle und die beiden ARGEN mit 80 % der Förderfälle an. Angestrebt wird zudem eine Aufteilung der Förderfälle zwischen und Bremerhaven im Verhältnis 75 zu 25. c) Übergangsregelungen für bestehende Förderfälle Für Arbeitnehmer/-innen, die sich am Stichtag bereits in der EGZ- Förderung der Agenturen für Arbeit der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) befinden und/der ergänzende Förderung aus dem Landesprgramm EGZ für Ältere bzw. aus dem Bundesprjekt Chance 50plus erhalten, endet die Förderung i. d. R. im Laufe des Jahres 2007 nach meist 12-mnatiger Förderdauer. Diese Persnengruppe kann im Rahmen des Landesprgramms bereits vr dem 4. Beschäftigungsjahr weiter gefördert werden, wenn sie mit der Übernahme in das Landesprgramm das 55. Lebensjahr vllendet hat und zugleich eine Entfristung der Beschäftigung erflgt ist. Die Höhe des Zuschusses zum Arbeitsentgelt (ZA 55 plus) beträgt bis zu 30 % der zu berücksichtigenden Persnalksten. Die Dauer der Weiterförderung darf zwei Jahre nicht überschreiten. IV. Verfahren 1. Antragsverfahren Eine Zuwendung aus Mitteln des Landesprgramms wird auf schriftlichen Antrag des Betriebes gewährt. Der Antrag muss rechtzeitig vr Ablauf der vrangehenden Förderung durch Eingliederungszuschuss (EGZ) durch die Agenturen für Arbeit der die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) in und Bremerhaven nach 217 ff SGB III i. V. m. 421 f SGB III bei der bremer arbeit gmbh bzw. Bremerhavener Arbeit GmbH eingegangen sein. Ein Antragsvrdruck ist bei den.g. Gesellschaften erhältlich bzw. befindet sich auf den entsprechenden Hmepages zum Herunterladen. Dem Antrag sind beizufügen: Eine Kpie des Bewilligungsbescheides der vrangehenden Förderung der Agenturen für Arbeit der ARGEn Eine Kpie der letzten Gehaltsabrechnung für den/die ArbeitnehmerIn 2. Bewilligungsverfahren Eine Förderung steht im Ermessen der Mittelgeber. Es wird vn der bremer arbeit gmbh und der Bremerhavener Arbeit GmbH (BRAG) ausgeübt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Eine finanzielle Förderung erflgt ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zuschusses swie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt 44 der Landeshaushaltsrdnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvrschriften swie die einschlägigen Verrdnungen der Kmmissin der Eurpäischen Gemeinschaft in der jeweils geltenden Fassung. Stand: Seite 4 vn 7

5 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales Die Förderung wird als Anteilfinanzierung in Frm eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt gewährt. Der Zuschuss wird abzüglich eines 10%igen Einbehalts in mnatlichen Teilbeträgen ausgezahlt, nachdem der Zuwendungsbescheid bestandskräftig gewrden ist. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages erflgt nach Vrlage des unbefristeten Arbeitsvertrages und einer aktuellen Gehalts- bzw. Lhnabrechnung für den/die im Zuwendungsbescheid genannte(n) Arbeitnehmer/-in. Der/die Zuwendungsempfänger/in ist verpflichtet, der Gesellschaft die vrzeitige Beendigung der Beschäftigung des/der geförderten Arbeitnehmers/-in unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussgewährung endet mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. 3. Snstige Verfahrensvrschriften Ein Verwendungsnachweis ist einen Mnat nach Ende der Förderdauer einzureichen. Er enthält den Nachweis über die tatsächlichen Persnalksten swie ggf. über die Beteiligung anderer Fördermittel. Für Evaluatinszwecke müssen ggf. persnenbezgene Daten des/der Beschäftigten und des Zuwendungsempfängers erhben und weitergegeben werden. An der Erhebung muss der/die Zuwendungsempfänger/-in nach seinen/ihren Möglichkeiten mitwirken. V. Befristung Eine Antragstellung muss spätestens am erflgen. Unbeschadet der Förderhöchstdauer vn 24 Mnaten endet die Förderung spätestens am Die Senatrin für Arbeit, und Sziales, den Anlage: Generelle Förderbedingungen für die Umsetzung vn ESF-Prjekten Beratung bieten Ihnen: bremer arbeit gmbh Langenstraße Tel.: 0421 / Bremerhavener Arbeit GmbH Friedrich-Ebert-Str Bremerhaven Tel.: 0471 / Stand: Seite 5 vn 7

6 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales Generelle Förderbedingungen für die Umsetzung vn ESF-Prjekten: 1. Der Zuwendungsempfänger muss in der Lage sein, den Verwaltungsvrschriften der Landeshaushaltsrdnung (LHO) in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Prjektförderung und (AN-Best-P) nachzukmmen. 2. Der Zuwendungsempfänger unterliegt bezüglich der ESF-Mittel flgenden EU- Verrdnungen: Verrdnung (EG) Nr. 1083/2006 (Allgemeine Strukturfndsverrdnung) Verrdnung (EG) Nr. 1081/2006 (ESF-Verrdnung) Verrdnung (EG) Nr. 1828/2006 (Durchführungsverrdnung) und den Vereinbarungen im Operatinellen Prgramm für den Eurpäischen Szialfnds (ESF) im Ziel Reginale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Förderperide (CCI Nummer: 2007DE052PO004). Aus diesen Verrdnungen und dem Operatinellen Prgramm ergeben sich für den Zuwendungsempfänger insbesndere flgende wesentliche Pflichten: Getrennte Buchführung Die ESF-geförderten Prjekte müssen separat erfasst, gebucht und abgerechnet werden. Dies gilt auch für einzelne Teilprjekte, die ESF-gefördert sind. Die Buchführungsunterlagen sind zusammen mit den Belegen bis zum aufzubewahren. Anfrderung vn Mitteln / Förderfähigkeit vn Ausgaben Bei der Anfrderung vn Mitteln sind die bis zu dem Anfrderungszeitraum insgesamt entstandenen und tatsächlich getätigten Ausgaben für das Prjekt anzugeben. Gegenüber der EU dürfen nur tatsächlich getätigte Ausgaben abgerechnet werden. Hierzu sind die getätigten Ausgaben anhand quittierter Rechnungen der vergleichbarer Buchungsbelege nachzuweisen. Die Vrgaben für nicht zuschussfähige Ausgaben sind zu beachten. Zu diesen gehören: Sllzinsen (z. B. Finanzierungsksten für Kredite), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Bußgelder, Geldstrafen, Grundstücksksten, Abschreibungsksten, sfern bereits der Erwerb der Sache den zuschussfähigen Ausgaben zugerechnet wurde. Einhaltung der Infrmatins- und Publizitätsvrgaben Der Antragsteller muss sich gemäß Artikel 7 d) der Durchführungsverrdnung bereit erklären, in das zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenmmen zu werden. In dem Verzeichnis sind die Begünstigen, der Prjekttitel und der bereitgestellte Zuschuss aufgelistet. Der Antragsteller muss bei allen Infrmatins- der Werbemaßnahmen, Pressemitteilungen, Vrträgen, Printmedien, elektrnischen Medien, Plakaten, snstigen Werbematerialien für das ESF-geförderte Prjekt auf die Förderung der EU hinweisen und die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung stellen. Stand: Seite 6 vn 7

7 Investitin in Ihre Zukunft Die Senatrin für Arbeit, und Sziales Zugangsgewährung Der Zuwendungsempfänger muss swhl dem Zuwendungsgeber als auch der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde der der Prüfbehörde swie der Eurpäischen Kmmissin und dem Eurpäischen Rechnungshf bzw. vn diesen beauftragte Dritte Zugang zu allen Unterlagen und Daten, die das geförderte Prjekt betreffen, gewähren. Wettbewerbsregeln Der Zuwendungsempfänger hat die Wettbewerbsregeln der EU nach Art. 87 Abs. 1 EG- Vertrag zu beachten. Die Fördergrundsätze sind auf die Bedarfe vn kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgerichtet. Vergabevrschriften Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die Vergabevrschriften bei eigener Auftragsvergabe einzuhalten. Berichterstattung gegenüber der Eurpäischen Kmmissin Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Berichterstattung gegenüber der Eurpäischen Kmmissin erfrderlichen Daten im Rahmen des s genannten Stammblattverfahrens internetgestützt in das Datenbanksystem VERA einzugeben. Alle relevanten finanziellen und materiellen Daten werden in VERA erfasst. Um den Berichtspflichten gegenüber der Eurpäischen Kmmissin nachkmmen zu können, sind Prjekte, die sich swhl an Arbeitslse als auch Beschäftigte richten, differenziert zu beantragen und abzurechnen. Nachrangigkeit Die Förderung im Rahmen des ESF ergänzt natinale Förderprgramme, die Zuwendung ist nachrangig zur natinalen Förderung und darf nicht an die Stelle dieser treten. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die geförderte Maßnahme ein arbeitsmarktplitisches Ziel verflgt und eine erflgreiche Durchführung erwarten lässt. Stand: Seite 7 vn 7

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