Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung

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1 Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung 1

2 Gliederung I. Das eigene Vermögen und die Haftung für Verbindlichkeiten II. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs III. Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung auf das Insolvenzverfahren IV. Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten 2

3 Das eigene Vermögen und die Haftung für Verbindlichkeiten I. Zugewinngemeinschaft: Gesetzliche Güterstand, wenn nichts anderes vereinbart Grundsatz: Jeder der Eheleute bleibt Alleininhaber seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens und kann darüber alleine verfügen (Ausnahmen vorbehalten) Beendigung: Tod, Scheidung II. Vermögen: Summe aller positiven und negativen Vermögenswerte, also auch Schulden

4 Das eigene Vermögen und die Haftung für Verbindlichkeiten III. Konsequenzen der Vermögenstrennung Ehemann ist vor Heirat Inhaber eines Sparbuchs und kann es jederzeit auflösen und das Geld nach eigenem Belieben ausgeben Ehefrau hat vor Eheschließung Kredit aufgenommen und bleibt auch während der Ehe alleinige Schuldnerin Eine Haftung für voreheliche Schulden des anderen Ehegatten gibt es nicht. So kann die Bank nicht auf das Konto des Ehemannes zurückgreifen, wenn die Ehefrau den Kredit nicht weiter bedient. Vermögenserwerb nach Hochzeit: Aus einem Vertrag ist nur derjenige berechtigt und verpflichtet, der unterzeichnet hat Bankkonten: Entscheidend ist, wer Kontoinhaber und damit Vertragspartner der Bank ist. Wenn es nur ein Ehegatte allein ist, dann haftet nur dieser allein z.b. bei negativem Stand eines Girokontos. Problem, wenn z.b. Lohn der Ehefrau auf Konto gutgeschrieben wird.

5 Exkurs Kontokorrentforderungen Eine Besonderheit besteht bei den Forderungen, die das Kreditinstitut selbst aus dem Girovertrag gegen den Schuldner hat. Nach einem BGH-Urteil vom (XI ZR 286/04) ist die kontoführende Bank nicht daran gehindert, das auf das Girokonto ihres Kunden überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen kontokorrentmäßig zu verrechnen. Befindet sich also das Konto im Minus, so muss die Bank die Pfändungsfreigrenzen nicht beachten, sondern kann bei entsprechender Schuldhöhe das gesamte Arbeitseinkommen einbehalten. (Quelle: Cawin, RA Kai Henning)

6 Das eigene Vermögen und die Haftung für Verbindlichkeiten IV. Ausnahmen zur Vermögens- und Haftungstrennung Ehegatten haften als Gesamtschuldner, z.b. wenn beide Kreditvertrag zwecks Hausfinanzierung unterzeichnet haben. Bei Zahlungsverzug kann die Bank von jedem die volle Summe verlangen. Ehefrau übernimmt Bürgschaft für Kreditgeschäft, welches allein der Ehemann unterzeichnet hat. Achtung: Wenn Übernahme der Bürgschaft nur aus Gründen der ehelichen Verbundenheit erfolgt und der Bürge nicht über eigenes Vermögen verfügt, kann Bürgschaftsübernahme ggf. sittenwidrigund damit nichtig sein.

7 Das eigene Vermögen und die Haftung für Verbindlichkeiten Verfügung über Vermögen im Ganzen: Wenn ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen möchte, muss er die Zustimmung des anderen einholen, sonst ist Geschäft unwirksam. Fälle: - Vermögen besteht aus einem einzigen Gegenstand - Gegenstand macht % des gesamten Vermögens aus: Ehemann ist Alleineigentümer eines Grundstück im Wert von , eines PKW im Wert von ,- und Inhaber eines Sparbuchs mit Guthaben in Höhe von Worüber darf er eigenmächtig ohne Zustimmung der Ehefrau verfügen? -> Nur über PKW und Sparbuch Geschäfte des täglichen Lebens (siehe folgende Folien)

8 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (2) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

9 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Sog. Schlüsselgewalt Voraussetzungen: Wirksame Ehe Kein Getrenntleben Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Sinn und Zweck der Vorschrift: Im Rahmen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft soll der haushaltsführende Ehegatte in der Lage sein, seine Aufgaben mit der nötigen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nach außen hin zu erfüllen. Anwendungsbereich: Nur für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, über deren Abschluss sich die Eheleute nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen.

10 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Folge: - Beide Ehegatten werden sowohl gemeinschaftlich berechtigt und gesamtschuldnerisch verpflichtet, es sei denn, dass sich aus dem Umständen etwas anderes ergibt (Palandt: Begrenzung auf den familienindividuellen Maßstab bemessenen Leistungsumfang) - Mithaftung bezieht sich auch auf Ansprüche aus Pflichtverletzungen, aber nicht aus unerlaubter Handlung (z.b. Ladendiebstahl) - Keine dingliche Wirkung (BGH NJW 91, 2283; MüKo/Wacke Rz 37), so dass die Ehegatten an einem erworbenen Gegenstand nicht automatisch Miteigentum erwerben. Hinsichtlich des Eigentumserwerbs gelten die allgemeinen Regeln, bei Bargeschäften des täglichen Lebens insbesondere auch die des Geschäfts für den, den es angeht. Bei Erwerb von Haushaltsgegenständen geht der Wille der Ehegatten im Zweifel dahin, gemeinsames Eigentum zu erwerben (Kobl FamRZ 92, 1303). - Der Gläubiger muss keine Kenntnis über Ehe haben und erhält automatisch einen Zweitgläubiger

11 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Mitverpflichtung des Ehegatten nur bei Angemessenheit Diese liegt vor, wenn nach Art und Umfang des Geschäfts eine vorherige Abstimmung der Ehegatten nicht notwendig oder üblich erscheint und idr auch nicht stattfindet (Köln FamRZ 91, 434; Frankf FamRZ 83, 913). Sie fehlt dagegen, wenn die Geschäfte ohne Schwierigkeit zurückgestellt werden können, größeren Umfang aufweisen und eine vorherige Vereinbarung angezeigt ist (MüKo/Wacke Rz 20). Geschäft muss im konkreten Fall der individuellen Bedarfsdeckung der Familie dienen (aus Sicht eines objektiven Betrachters)

12 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Beispiele: Darunter fallen u.a. Kauf von Lebensmitteln und notwendiger Kleidung (RGZ 61, 78), Kauf von Haushaltsgeräten, Hausrat und hierauf bezogene Reparaturaufträge, Kauf von Spielzeug, Schulbedarf und Geschenken in angemessenem Umfang (LG Stuttgart MDR 67, 45), Verträge mit Telefon-und Kommunikationsgesellschaften (LG Stuttgart FamRZ01, 1610), Abschluss von Energieversorgungsverträgen (DdorfNJW-RR 98, 490; AG Neuruppin FamRZ09, 1221) und Heizmaterial, Beauftragung von Handwerkern für Reparaturarbeiten in der Ehewohnung (Ddorf NJW-RR 01, 1084) Verbraucherdarlehensverträge ( 492 BGB) nach h.m. nur, wenn Darlehen ein Viertel des Monatsbedarfs nicht übersteigt. Tierarzt für Haustiere (AG Kerpen FamRZ 89, 619)

13 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Darunter fallen u.a.nicht Vertrag über Bau oder Kauf eines Hauses (BGH FamRZ89, 35) einschließlich die damit verbundene Darlehensaufnahme (LG Aachen FamRZ 89, 1176) Anmietung oder Kündigung einer Wohnung ( BrdbgFamRZ07, 588), aber durchaus str.! Buchung einer nach den ehelichen Verhältnissen unangemessenen teuren Familienpauschalreise (LG Hbg NJW 02, 1055) Abrechnung mit Gläubigern und Abgabe von Schuldanerkenntnis (Palandt, 1357 Rz. 13) Streitig: Veräußerungsgeschäfte, selbst wenn der Erlös für den Familienunterhalt eingesetzt wird Erwerb oder Leasing eines Kfz fällt regelmäßig nicht unter 1357 (DdorfOLGR 01, 508), es sei denn, Anschaffungen dieser Art werden regelmäßig von einem Ehegatten getätigt.

14 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Ausschluss und Beschränkung der Schlüsselgewalt ( 1357 Abs. 2 Satz 1 BGB) Möglichkeit des Ausschlusses oder der Beschränkung, ohne dass das Recht auf Haushaltsführung iü davon betroffen wäre. Diese Maßnahme ist nur berechtigt, wenn der haushaltsführende Ehegatte zur Führung der Geschäfte nicht fähig ist oder ernstliche Gründe gegen seinen guten Willen sprechen. Dritten ggüist diese Maßnahme nur wirksam, wenn sie diesem bekannt oder im Güterrechtsregister eingetragen ist. Der Antrag ist von dem Ehegatten allein an das zuständige Familiengericht zu richten, welches die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen hat.

15 Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung auf das Insolvenzverfahren Problem: Bisher unbekannte Gläubiger machen Forderungen geltend. Es droht die Versagung der Restschuldbefreiung gem. 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. 290 I Nr. 6 InsO: In dem Beschlußist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußterminvon einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn ( ) der Schuldner in den nach 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungenvorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Aber: Nachweisbarkeit von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (grobe Fahrlässigkeit (+), wenn es sich um eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung handelt). Es kommt auf individuellen Kenntnisse des Schuldners an. Die Nichtangabe noch nicht abgemahnter Forderungen nach 1357 BGB stelle keine Pflichtverletzung dar, anders sei es aber, wenn bereits eine Mahnung oder Titulierung vorlägen (Julia Ruch, Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung nach 1357 BGB auf das Insolvenzvf. ZVI 5/2001).

16 Die Auswirkungen der Ehegattenhaftung auf das Insolvenzverfahren Inhalt des 4a InsO: Die Kosten des Verfahrens sind auf Antrag zu stunden, soweit das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Hat der Schuldner einen Anspruch auf Kostenvorschuss nach 1360 a Abs. 4 BGB, so ist der Stundungsantrag unbegründet (BGHZ 156, 92, 95). 1360a Abs. 4 BGB (Umfang der Unterhaltspflicht): Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Billigkeit (+), wenn Schulden währen Ehe entstanden sind, insbesondere wenn sie zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der Eheleute begründet wurden BGH, Urteil vom IX ZB 6/06: Schuldner/in muss versuchen, den Anspruch nach 1360 a Abs. 4 BGB gerichtlich durchzusetzen. Erklärung bzgl. Unterhaltsverzicht im Ehevertrag ist nichtig, da zukünftiger Unterhaltsanspruch unabdingbar sei

17 Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten Grundsätze zur Rückzahlung ehebedingter Schulden nach Scheidung: Nach Scheitern der Ehe ist Gegenseitigkeitsverhältnis aufgehoben. Fraglich ist, ob und ggf. in welcher Höhe gegenüber dem ehemaligen Ehegatten Regress gefordert werden kann (sog. Gesamtschuldnerausgleich), wenn ein Ehegatte als Gesamtschuldner vom Gläubiger in Anspruch genommen wird. Haftung als Gesamtschuldner bleibt bestehen Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs ( 1357 BGB) Wegen Steuerschulden aus gemeinsamer Veranlagung ( 44 AO)

18 Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten Ausgleichsanspruch gem. 426 BGB : (1)Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. ( ) Haftung zu gleichen Teilen ist Hilfsregelfür den Fall, dass anderer Verteilungsmaßstab fehlt. Ist etwas anderes bestimmt? Abweichender Verteilungsmaßstab: Gesetz, Vereinbarung, Natur der Sache Stichtag zur Ausgleichspflicht: Zugewinngemeinschaftrechtshängiges Scheidungsverfahren, nicht Trennung an sich

19 Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten Rechtsprechung hat folgende Kriterien zur Bestimmung des Verteilungsmaßstabs herausgearbeitet: Alleinverdienerehe: Aufgrund Gleichwertigkeit von Erwerbs-und Haushaltstätigkeit soll nur der alleinverdienende Ehegatte Zins-und Tilgungsleistungen zahlen bei gemeinschaftlichem Darlehen während der Ehe. Nach Scheitern der Ehe ist ein Ausgleichsanspruch nach 426 BGB möglich. Doppelverdienerehe: Tilgung Darlehen über gemeinsames Konto, auf das beiderseitiges Einkommen gutgeschrieben wird ->Vor und nach Scheidung grundsätzlich anteilige Haftung je nach Einkommen Zahlungsunfähigkeit des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehegatten schließt Ausgleichsanspruch nicht aus!

20 Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten Sofern gemeinschaftlichen Darlehen ausschließlich im Interesse eines Ehegatten aufgenommen worden, liegt Indiz dafür vor, dass Darlehen nur von Begünstigtem getilgt wird Gemeinsames Darlehen für Hausgrundstück, welches im Alleineigentum eines Ehegatten stand, so spricht Zweck des Rechtsverhältnis für Übernahme durch Alleineigentümer-Ehegatte nach Scheidung Nach endgültigem Scheitern der Ehe muss der ausziehende Ehegatte sich nicht mehr an den Mietkosten der ehelichen WHG beteiligen (OLG Köln FamRZ2003, 1664)

21 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und Ihre Mitarbeit!

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