Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze
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- Andreas Krüger
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1 Kanton Graubünden Gemeinde Luzein Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze Gäuggelistrasse Chur info@stw.ch Tel: Fax:
2 Impressum Projekt Luzein, Teilrevision Ortsplanung Projektnummer: Dokument: Planungs- und Mitwirkungsbericht Auftraggeber Gemeinde Luzein Bearbeitungsstand Stand: Öffentliche Auflage Bearbeitungsdatum: 31. Januar 2018 Bearbeitung STW AG für Raumplanung, Chur (Anna Fässler, Jonas Grubenmann) z:\gemeinde\luzein\26065_zusammenfuehrung_baug\01_rap\02_resultate\04_pmb\ _pmb_optr_baug.docx
3 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Vorhaben 1 2. Grundlagen 2 3. Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht Bundesebene Kantonaler Richtplan Stand und Überarbeitung Vorgaben aus dem Vernehmlassungsentwurf des KRIP Inhaltliche Punkte des neuen Baugesetzes Fazit Regionaler Richtplan 5 4. Baugesetz Allgemeines Boden- und Baulandpolitik (Art. 3) Vor- und Nachteilsausgleich Gesetzliche Sicherung der Baulandverfügbarkeit Messweisen Abgrabungen und Aufschüttungen (Art. 16) Höhenmasse (Art. 17) Gebäudelänge (Art. 18) Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 19) Zonenvorschriften (Art. 22 bis 38) Erhaltungszonen (Art. 28) Deponiezone (Art. 35) Gebäude mit Sonderregelung Gefahrenzone (Art. 37) Genereller Gestaltungsplan (Art. 39 bis 47) Genereller Erschliessungsplan (Art. 48 bis 57) Folgeplanungen (Art. 58 und 59) Erschliessungsordnung (Art. 60 bis 68) Kommunale Bauvorschriften (Art. 69 bis 94) Dächer (Art. 73) Dachaufbauten (Art. 74) Fassadengestaltung (Art. 75) Weitere Energieanlagen (Art. 78) 11 Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze
4 4.8.5 Einfriedungen und Pflanzen (Art. 79) Passjagdhütten / Hochsitze (Art. 90) Formelles Baurecht, Vollzugs- und Schlussbestimmungen (Art. 95 bis 105) Pläne Typtabelle Planungsablauf/ Verfahren Vorprüfung Öffentliche Auflage Gemeindeversammlung 15 Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze
5 1. Anlass und Vorhaben Die Gemeinden St. Antönien und Luzein haben per 1. Januar 2016 zur Gemeinde Luzein fusioniert. Zur Vereinfachung der Behandlung von Baugesuchen und der generellen Optimierung der Anwendung hat die Gemeinde entschieden, die Baugesetze der beiden ehemaligen Gemeinden zusammenzuführen. Das rechtskräftige Baugesetz der ehemaligen Gemeinde St. Antönien stammt aus dem Jahr Die ehemalige Gemeinde St. Antönien hat vor der Fusion noch eine Totalrevision der Ortsplanung (inkl. Baugesetz) beschlossen. Diese befindet sich derzeit beim Amt für Raumentwicklung in Genehmigung. Der Regierungsbeschluss liegt noch nicht vor. Die ehemalige Gemeinde Luzein verfügt über ein Baugesetz aus dem Jahr 2007, mit einer Teilrevision im Jahr Aufgrund der Aktualität der Baugesetze, hat die Gemeinde entschieden, das rechtskräftige Baugesetz der ehemaligen Luzein und das in Genehmigung befindliche Baugesetz der ehemaligen Gemeinde St. Antönien als Grundlage für die Zusammenführung zu verwenden. Sowohl das rechtskräftige Baugesetz Luzein sowie das in Genehmigung befindliche Baugesetz St. Antönien entsprechen der Struktur des Musterbaugesetzes. Das Baugesetz Luzein ist jedoch nicht IVHB-konform. Rechtskräftiges BauG Luzein In Genehmigung befindliches BauG St. Antönien Struktur Musterbaugesetz eingehalten eingehalten Konformität IVHB nicht eingehalten eingehalten Abb.: Aufbau der Baugesetze Luzein und St. Antönien Die Überarbeitung beschränkt sich auf das Baugesetz. Es werden keine Anpassungen an den Plänen (Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne) der ehemaligen Gemeinden vorgenommen. Eine formelle Anpassung der Planlegenden, als Übersetzung des neuen Baugesetzes, wurde jedoch nötig. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 1
6 2. Grundlagen Folgende Grundlagen wurden für die Erarbeitung der Teilrevision herangezogen: Rechtskräftige Ortsplanung (Baugesetz, Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne), insbesondere das rechtskräftige Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Luzein. In Genehmigung befindliche Ortsplanung (Baugesetz, Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne) und insbesondere das Baugesetz der ehemaligen Gemeinde St. Antönien. Musterbaugesetz für Bündner Gemeinen (MBauG 14 Aktualisierung MBauG 12), Stand Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe IVHB. 3. Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht 3.1 Bundesebene Auf Bundesebene sind die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der Raumplanungsverordnung (RPV) massgeblich. Die Revision der Raumplanungsgesetzgebung (RPG 1) hat neben der Anpassung von RPG und RPV auch zu Anpassungen auf kantonaler Ebene geführt. Diese Anpassungen sind teilweise noch in Bearbeitung. 3.2 Kantonaler Richtplan Stand und Überarbeitung Aufgrund der Gesetzesänderung auf Bundesebene (RPG 1) wurde der kantonale Richtplan KRIP (Kapitel 2 Raumordnungspolitik und 5 Siedlung) überarbeitet. Die Inhalte des KRIP definieren die aus dem neuen Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG 1) stammenden Anforderungen an die künftigen Nutzungsplanungen. Der KRIP befindet sich derzeit in der Vorprüfung beim Bund. Parallel dazu lief bis Mitte Februar 2017 die Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 2
7 öffentliche Auflage. Solange der KRIP nicht rechtskräftig ist, bestehen gewisse Unsicherheiten in Bezug auf die Anforderungen an die Ausgestaltung des Baugesetzes und damit für die vorliegende Teilrevision. Zudem ist die Anpassung des kantonalen Raumplanungsgesetzes in Arbeit. Aufgrund der Verknüpfungen mit der Anpassung des kantonalen Richtplans ist davon auszugehen, dass im 2017 ein Entwurf vorliegen wird. Damit können ebenfalls noch Rahmenbedingungen geschaffen werden, auf welche man zu gegebenem Zeitpunkt wird reagieren müssen. Es kann allerdings nicht sein, dass die Gemeinde bis zum Vorliegen aller Gesetze und Instrumente mit einer Zusammenführung der Baugesetze zuwarten muss Vorgaben aus dem Vernehmlassungsentwurf des KRIP Der überarbeitete kantonale Richtplan formuliert im Kapitel 5 folgende Zielsetzungen: Sicherstellung einer effizienten und haushälterischen Bodennutzung Effiziente Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrssysteme Schaffung guter Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung Schaffung hoher Siedlungs- und Landschaftsqualität Für die regionale und kommunale Ebene werden folgende Handlungsanweisungen formuliert: Regionale Ebene Erarbeitung eines regionalen Raumkonzepts innerhalb von 2 Jahren nach Erlass des KRIP, mit folgenden Inhalten Abstimmung von Siedlung und Verkehr Präzisierung der Arbeitsgebiete Standorte Beherbergung ohne Bezug zum Siedlungsgebiet Bedarf und Standorte für öffentliche Einrichtungen Sowie die Festlegung des Siedlungsgebiets im regionalen Richtplan innert 5 Jahren nach Erlass des KRIP. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 3
8 Kommunlae Ebene 1. Erarbeitung eines kommunalen Leitbildes (gestützt auf eine Siedlungsanalyse) innerhalb von 2 Jahren nach Erlass des KRIP Ermittlung Bauzonenbedarf Berücksichtigung der Nutzungspotenziale an gut erschlossenen Lagen Erneuerung und Verdichtungsgebiete innerhalb der bestehenden Bauzonen Präzisierung der Arbeitsplatzgebiete Entwicklung des Ortskerns und Abstimmung Standorte Einkauf Bezeichnung von Standorten für die touristische Beherbergung innerhalb/ angrenzend an das Siedlungsgebiet 2. Revision der Nutzungsplanung innerhalb von 5 Jahren nach Erlass des KRIP Umsetzung des kommunalen räumlichen Leitbildes Wohn-, Misch und Zentrumszonen (WMZ)-Dimensionierung WMZ-Dichte- und Erschliessungsanforderungen Nachweis der Massnahmen zur Mobilisierung der inneren Reserven resp. Bekämpfung der Baulandhortung Planerische Aufbereitung der Arbeitsplatzgebiete Sicherung der Standorte für die Beherbergung Prüfung von Lage und Dimensionierung der ZöBA Die Gemeinde Luzein ist sich bewusst, dass die Aufgaben, welche aus dem überarbeiteten Kantonalen Richtplan hervorgehen, entsprechend in Angriff zu nehmen sind. Die Bearbeitung wird jedoch geraume Zeit in Anspruch nehmen, welche aufgrund der Dringlichkeit der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Beurteilung von Bauvorhaben nicht abgewartet werden kann. Von zentraler Bedeutung ist, dass durch die Zusammenführung der Baugesetze zum heutigen Zeitpunkt die Umsetzung der Ziele und Handlungsanweisungen aus dem kantonalen Richtplan nicht behindert wird. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 4
9 3.2.3 Inhaltliche Punkte des neuen Baugesetzes Das überarbeitete Baugesetz ist nach den Vorgaben des Musterbaugesetzes und der IVHB aufgebaut und aufgrund der ortstypischen Bedürfnisse der Gemeinde Luzein optimiert. Die Regelungen ermöglichen eine Siedlungsentwicklung nach Vorgabe der in der Vorprüfung beim Bund (& öffentliche Auflage) befindlichen kantonalen Richtplanung. Speziell zu erwähnen sind an dieser Stelle folgende Artikel: Art. 17: Die Gemeinde führt in diesem Artikel die Überbauungsziffer anstatt Ausnützungsziffer ein. Diese ermöglicht die Förderung einer verdichteten und kompakten Bauweise. Zudem werden die Maximalmasse der Regelbauweise in ortsverträglichem Masse erhöht Fazit Nach heutigem Ermessen behindert die Zusammenführung der Baugesetze die Umsetzung der Ziele und Handlungsanweisungen aus dem kantonalen Richtplan nicht. Im Gegenteil wirkt sie bereits auf die Umsetzung der Ziele hin. Die wesentliche Umsetzung der Handlungsanweisungen aus dem kantonalen Richtplan wird in den Zonenplänen und den Generellen Gestaltungsplänen erfolgen. Es können sich daraus selbstverständlich auch Anpassungen am Baugesetz ergeben. Diese können dann zu gegebenem Zeitpunkt als Teilrevision des Baugesetzes eingeführt werden. Eine Zusammenführung der Baugesetze zum heutigen Zeitpunkt steht in keinem Widerspruch zu den heute bekannten Rahmenbedingungen auf kantonaler Ebene. 3.3 Regionaler Richtplan Die Objekte der regionalen Richtplanung sind durch die Zusammenführung der Baugesetze nicht tangiert. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 5
10 4. Baugesetz Das neue Baugesetz der Gemeinde Luzein gliedert sich in die Kapitel Allgemeines, Richtplanung, Grundordnung, Erschliessungsordnung, Kommunale Bauvorschriften, Formelles Baurecht sowie Vollzugs- und Schlussbestimmungen. Der Aufbau wurde gegenüber dem Musterbaugesetz 2014 modifiziert, um die Übersicht zu verbessern. Nebst der Zusammenführung der bisherigen Baugesetze wurde eine Anpassung an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baugesetze (IVHB), eine Anpassung an das Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) und die zugehörige Raumplanungsverordnung (RPV) sowie an das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG) und die zugehörige Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) vorgenommen. Die wichtigsten Anpassungen werden nachfolgend erläutert. 4.1 Allgemeines Boden- und Baulandpolitik (Art. 3) Das Baugesetz enthält neu Bestimmungen zur Boden- und Baulandpolitik der Gemeinde. Die entsprechenden Finanzkompetenzen werden in der Verfassung geregelt Vor- und Nachteilsausgleich Bis zur Vorprüfung sah der Entwurf des Baugesetzes einen Artikel zum Vor- und Nachteilsausgleich aufgrund von Planungsmassnahmen vor. Im Zuge der laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) wird hierzu eine kantonale Regelung geschaffen und der entsprechende Baugesetzartikel wird nicht benötigt. Ergänzende Bestimmungen im Baugesetz werden in der nächsten grösseren Revision, namentlich Umsetzung KRL, geprüft. Bis dahin wird voraussichtlich auch das revidierte KRG rechtskräftig sein. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 6
11 4.1.3 Gesetzliche Sicherung der Baulandverfügbarkeit Bis zur Vorprüfung sah der Entwurf des Baugesetzes einen Artikel zur gesetzlichen Sicherung der Baulandverfügbarkeit vor. Im Zuge der laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) wird hierzu eine kantonale Regelung geschaffen und der entsprechende Baugesetzartikel wird nicht benötigt. Ergänzende Bestimmungen im Baugesetz werden in der nächsten grösseren Revision, namentlich Umsetzung KRL, geprüft. Bis dahin wird voraussichtlich auch das revidierte KRG rechtskräftig sein. 4.2 Messweisen Die Messweisen wurden an die Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst Abgrabungen und Aufschüttungen (Art. 16) Art. 16 regelt die Abgrabungen und Aufschüttungen entlang der Fassaden. Bei Abgrabungen gilt in jedem Fall das gestaltete Terrain als massgebendes Terrain, womit auch die Messung der Höhenmasse ab gestaltetem Terrain erfolgt. Diese Regelung ist aus erschliessungstechnischen Gründen für den Erhalt des Ortsbildes zwingend und wird daher flächendeckend angewendet. Zudem wird geregelt, dass bei Abgrabungen, welche an mehr als 2/3 der Fassade vorgenommen werden, kein Zuschlag z gemäss Art. 19 gewährt wird. Damit soll verhindert werden, dass die Fassade mehrheitlich freigelegt wird, jedoch der Zuschlag z aufgrund des bergseitig unveränderten Terrains ausgenutzt wird. Eine generelle Begrenzung der Abgrabungen ist aufgrund der schwierigen topographischen Verhältnisse und hinsichtlich Erschliessung und Nutzung des Aussenraums nicht möglich. Daher müssen unnötige Abgrabungen unattraktiv für den Bauherrn sein um einen weitgehenden Erhalt des gewachsenen Terrains sicherzustellen Höhenmasse (Art. 17) Als Höhenmasse werden die Gesamthöhe und die traufseitige Fassadenhöhe verwendet. Zudem wird für Bauten am Hang ein Zuschlag z Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 7
12 gewährt. Um traufseitig und giebelseitig zum Hang stehende Satteldachbauten gleich zu behandeln, gilt der Zuschlag z bei traufseitig zum Hang stehenden Satteldachbauten nicht für die Gesamthöhe. Bei schräg zum Hang stehenden Gebäuden kann die Baubehörde den Zuschlag z für die Gesamthöhe reduzieren (bspw. bei 45 -Ausrichtung nur der halbe Zuschlag z) Gebäudelänge (Art. 18) Bauten und Teile von Bauten, welche eine Gesamthöhe von 4.5 m nicht überschreiten, werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet. Damit sollen Anbauten, welche Hauptnutzflächen enthalten, gleich behandelt werden wie Anbauten gemäss IVHB, welche keine Hauptnutzflächen enthalten dürfen. Zudem ist eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge unter Einhaltung eines Mehrlängenzuschlags auf die Grenzabstände bis zu 5 m möglich Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 19) Für Bauten und Teile von Bauten, welche eine Gesamthöhe von 4.5 m nicht überschreiten, werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet. Damit sollen Anbauten und Kleinbauten, welche Hauptnutzflächen enthalten, gleich behandelt werden wie Anbauten und Kleinbauten gemäss IVHB, welche keine Hauptnutzflächen enthalten dürfen. 4.3 Zonenvorschriften (Art. 22 bis 38) Die Zonenvorschriften wurden mehrheitlich ohne massgebliche Anpassungen aus dem Musterbaugesetz 2014 übernommen. Nachfolgend wird daher nur auf einzelne Zonenvorschriften eingegangen Erhaltungszonen (Art. 28) Die Bestimmungen zu den Erhaltungszonen wurden aus dem Baugesetz der Gemeinde St. Antönien übernommen, welches sich aktuell im Rahmen der Gesamtrevision der ehemaligen Gemeinde St. Antönien im Genehmigungsverfahren befindet. Der Artikel wurde dahingehend angepasst, dass die Solaranlagen als Gemeinschaftsanlagen auf wenigen Bauten realisiert werden sollen. Die Erstellung von einzelnen kleinen Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 8
13 Solaranlagen ist aus Sicht des Orts- und Landschaftsbilds nicht zu begrüssen Deponiezone (Art. 35) Die Deponiezone nimmt neu direkt Bezug auf die Deponietypen gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) Bezug Gebäude mit Sonderregelung Gefahrenzone (Art. 37) Der Artikel zu den Gebäuden mit Sonderregelung Gefahrenzonen wurde direkt aus dem Baugesetz der Gemeinde St. Antönien übernommen, welches sich aktuell im Rahmen der Gesamtrevision der ehemaligen Gemeinde St. Antönien im Genehmigungsverfahren befindet. 4.4 Genereller Gestaltungsplan (Art. 39 bis 47) Die Bestimmungen zu den Inhalten des Generellen Gestaltungsplans wurden über die beiden ehemaligen Gemeinden harmonisiert. 4.5 Genereller Erschliessungsplan (Art. 48 bis 57) Die Bestimmungen zu den Inhalten des Generellen Erschliessungsplans wurden über die beiden ehemaligen Gemeinden harmonisiert. Die rechtlichen Wirkungen der Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan wurden in Art. 56 und 57 genauer definiert. 4.6 Folgeplanungen (Art. 58 und 59) Betreffend die Folgeplanungen wird im Wesentlichen auf KRG und KRVO verwiesen. Die zulässigen Abweichungen von der Regelbauweise im Rahmen von Folgeplanungen werden im Art. 59 geregelt. 4.7 Erschliessungsordnung (Art. 60 bis 68) Die Artikel der Erschliessungsordnung wurden im Wesentlichen direkt aus dem Musterbaugesetz 2014 übernommen. Punktuell wurden Anpassungen vorgenommen, um den gemeindespezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Insbesondere zu erwähnen sind die im Artikel zum Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 9
14 Recht auf Mitbenützung privater Anlagen (Art. 68) hinzugefügten Regelungen betreffend Notweg- und Notankerrecht. Diese Vorschriften dienen der Mobilisierung von Grundstücken, welche aufgrund fehlender Dienstbarkeiten nicht erschlossen respektive sinnvoll bebaut werden können. 4.8 Kommunale Bauvorschriften (Art. 69 bis 94) Die kommunalen Bauvorschriften wurden weitgehend aus dem Musterbaugesetz 2014 übernommen. Nachfolgend wird daher nur auf einzelne Artikel eingegangen Dächer (Art. 73) Art. 73 regelt die Gestaltung der Dächer. Dieser entspricht im Wesentlichen den Regelungen der ehemaligen Gemeinde Luzein (vor der Fusion). Die Dächer haben sich gut in das Ortsbild einzufügen. Bei Hauptbauten (ausgenommen Gewerbezone sowie Wohn- und Gewerbezone) sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig mit einer Neigung von 25% bis 58%. Abb: Ökonomie- und Wohngebäude mit ortstypischen Firstrichtungen Dachaufbauten (Art. 74) Art. 74 regelt die Gestaltung der Dachaufbauten. Die Regelungen wurden ebenfalls aus dem Baugesetz der ehemaligen Gemeinde Luzein (vor Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 10
15 der Fusion) übernommen. Dachaufbauten dürfen höchstens im Umfang von 1/3 der Trauflänge erstellt werden und dürfen den First nicht überragen Fassadengestaltung (Art. 75) Der Gemeinde Luzein ist die ortstypische Gestaltung der Fassaden ein grosses Anliegen. Die Fassaden sind zurückhaltend zu gestalten. Zur Sicherstellung der ortsüblichen Gestaltung kann die Baubehörde eine Bemusterung der Fassadengestaltung verlangen. Abb: Unterschiedliche Arten von ortstypischen Fassaden Weitere Energieanlagen (Art. 78) Alle anderen Energieanlagen, ausgenommen der Solaranlagen, sind immer bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht ist notwendig, da Energieanlagen je nach Art völlig unterschiedliche Auswirkungen auf das Ortsbild, den Nachbarn sowie die Umwelt und die Netzeinspeisung haben können. Eine Abklärung der Auswirkungen kann erst erfolgen, wenn die Details (Art, Lage, Grösse, Ausführung etc.) zum Vorhaben bekannt sind. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 11
16 4.8.5 Einfriedungen und Pflanzen (Art. 79) Für offene (Zaun) und geschlossene (Mauer) Einfriedungen gelten unterschiedliche maximale Höhen. Die Abstandsregelung von Einfriedungen entlang von Strassen wird direkt von der Höhe der Einfriedung abhängig gemacht. Gegenüber Strassen gilt zudem ein allgemeiner Mindestabstand von 0.5 m, welcher für die Schneeräumung notwendig ist Passjagdhütten / Hochsitze (Art. 90) Die Regelungen zu den Passjagdhütten und Hochsitzen wurde direkt aus dem Baugesetz der Gemeinde St. Antönien übernommen, welches sich aktuell im Rahmen der Gesamtrevision der ehemaligen Gemeinde St. Antönien im Genehmigungsverfahren befindet. 4.9 Formelles Baurecht, Vollzugs- und Schlussbestimmungen (Art. 95 bis 105) Die Artikel des formellen Baurechts sowie der Vollzugs- Schlussbestimmungen wurden mehrheitlich direkt aus dem Musterbaugesetz 2014 übernommen. Punktuell wurden Anpassungen vorgenommen, um den gemeindespezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. 5. Pläne Die rechtskräftigen Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne erfahren nur formelle Anpassungen an den Legenden, in Abgleichung mit dem neuen Baugesetz. Als Übersetzung zwischen dem zusammengeführten Baugesetz und den rechtskräftigen Plänen wurden entsprechende Legenden erstellt. In den Legenden ist die bisherige Bezeichnung der Zonentypen, Gestaltungs- und Erschliessungselemente mit den Verweisen auf die bisherigen Baugesetze Luzein und St. Antönien dargestellt und durchgestrichen, da diese künftig nicht mehr gelten. Direkt unter jedem durchgestrichenen Zonentyp, resp. Gestaltungs- oder Erschliessungselement ist die neue Bezeichnung mit dem entsprechenden Verweis auf das neue Baugesetz aufgeführt. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 12
17 Der Bereich mit Nutzungsbeschränkungen gemäss NISV wurde im Generellen Gestaltungsplan Ascharina (ehem. Gemeinde St. Antönien) aufhoben und wird im Sinne der Harmonisierungen im Zonenplan Ascharina flächengleich festgesetzt. 6. Typtabelle Wie in Kapitel 5 bereits erwähnt, werden ausschliesslich formelle Anpassungen an den Planlegenden bzw. Plänen und damit an den Inhalten der Nutzungsplanung keine Änderungen vorgenommen. Aufgrund der teilweise neuen Bezeichnungen der Planinhalte und der Verschiebung der Artikelnummern im neuen Baugesetz, waren Anpassungen an der Typtabelle erforderlich. Es wurden: - verschiedene Planinhalte neu benannt; - aufgrund dessen teilweise Zonenabkürzungen geändert; - und die Verweise auf die Baugesetzartikelnummern entsprechend angepasst. Bei der Kontrolle der Planinhalte und Verweise auf das Baugesetz sind zudem drei Inhalte der Typtabelle aufgefallen, welche keine Planeinträge aufweisen und damit hinfällig sind. Konkret waren in der Typtabelle bisher: - Beschneiungsflächen (Erschliessungscode 62160), - Auskragungen (Gestaltungscode 21317) und - Hotelzone (Zonencode 13110) aufgeführt. Da keine Objekte/Planeinträge existieren, wurden beide Typen gelöscht. Sie können bei einer künftigen Planung problemlos wieder eingeführt werden. Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 13
18 7. Planungsablauf/ Verfahren September/ Oktober 2016 Oktober bis Dezember 2016 Dezember 2016 bis Januar 2017 Startsitzung, Grundlagenarbeiten und Entwurf des Baugesetzes Besprechung des Entwurfs in der Kommission Baugesetz an 3 Sitzungen Bereinigung des Entwurfs 13. Februar 2017 Verabschiedung der Vorlage durch Gemeindevorstand zur kantonalen Vorprüfung. 27. November 2017 Vorprüfungsbericht des Amts für Raumentwicklung xx xx. bis xx xx xx Verabschiedung der Vorlage durch Gemeindevorstand zu Handen der öffentlichen Auflage Öffentliche Auflage Verabschiedung der Vorlage zu Handen Gemeindeversammlung Abstimmung Gemeindeversammlung 7.1 Vorprüfung Die Umsetzung der Anträge und Hinweise des Amts für Raumentwicklung beziehungsweise weiterer kantonaler Fachstellen wird in der beiliegenden Auswertungstabelle zum Vorprüfungsbericht erläutert. 7.2 Öffentliche Auflage Die durch den Gemeindevorstand am xx.xx.xx verabschiedete Planungsgrundlage (Baugesetz, Planlegenden und Planungs- und Mitwirkungsbericht) wurde, gestützt auf Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung, vom yy.yy.yy bis zum yy.yy.yy öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage gingen x Anträge ein. Eine Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 14
19 Tabelle mit den Anträgen und deren Behandlung durch den Gemeindevorstand ist im Anhang X ersichtlich. 7.3 Gemeindeversammlung An der Gemeindevorstandssitzung vom xx.xx.xx wurden die Unterlagen zu Handen der Gemeindeversammlung verabschiedet. Die Gemeindeversammlung vom xx.xx.xx verabschiedete die Teilrevision Zusammenführung Baugesetze mit x zu y Stimmen. Der Beschluss der Gemeindeversammlung wurde am vx publiziert. Die Beschwerdeauflage dauerte vom xx bis xx Luzein: Teilrevision Ortsplanung Planungs- und Mitwirkungsbericht Zusammenführung Baugesetze 15
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