Abrechnung im Stundenlohn. Ein Vorteil für den Unternehmer?
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- Ingeborg Böhler
- vor 8 Jahren
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1 Abrechnung im Stundenlhn Ein Vrteil für den Unternehmer? Viele Unternehmer erklären, wenn sie im Stundenlhn arbeiten können, habe das nur Vrteile, weil sie das Risik bei der Dauer der Arbeiten deutlich minimieren können. Denn der Kunde zahlt ja die Dauer der Arbeiten zu dem festgelegten Stundensatz. Andere Unternehmer erklären, sie vermeiden die Arbeit im Stundenlhn nach Möglichkeit kmplett, weil sie sich nicht in die Karten schauen lassen wllen und meinen, s ihren Gewinn in Zeiten äußerst knapper Margen mehren zu können. Wiederum andere Unternehmer sagen, die Arbeit im Stundenlhn sei reell, ehrlich und sauber. Sie haben nch nie Prbleme damit gehabt. Diese Kllegen sind jedch in der Minderheit. Nachunternehmer rechnen ihre Arbeit mit ihrem Auftraggeber sehr häufig im Stundenlhn ab, wbei die Dauer der Arbeiten durch Arbeitszeitvrgaben jedch begrenzt ist. Häufig ist der Unternehmer gefrdert, für Leistungen, die nicht einfach kalkulierbar sind, einen Einheitspreis zu finden. Für diesen Preis liegt dann das Risik bei ihm. Deutlich einfacher erscheint es zunächst, diese Leistungen im Stundenlhn abzurechnen. Immer wieder kmmt es vr, dass der Auftraggeber nachträglich Arbeiten einfrdert, die nicht ausgeschrieben und damit auch nicht angebten waren. Macht es Sinn, diese Leistungen im Stundenlhn abzurechnen? Welche Gefahren kmmen in diesen Fällen für den Unternehmer auf? Gewöhnlich streiten die Parteien nach Abschluss der Arbeiten im Stundenlhn über die Höhe der Frderungen des Unternehmers. Genaus ft ist der Unternehmer gefrdert, seinen Lhn einzuklagen. Regelmäßig lassen die Unternehmer Stundenzettel durch den Auftraggeber unterzeichnen und sind sich nicht im Klaren über die rechtliche Bedeutung einer slchen Unterschrift. Der Umgang mit den Stundenlhnarbeiten ist bei vielen Unternehmern immer wieder prblematisch. Genaus prblematisch ist der Umgang mit der Dkumentatin der Arbeiten auf den Rapprtzetteln. Die VOB/B gibt in 15 den Hinweis, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden sll. Wenn aber keine Vereinbarungen über die Vergütung getrffen wrden sind, gilt die rtsübliche Vergütung, deren Höhe meistens ein Sachverständiger bestimmen wird und das auch ft erst im gerichtlichen Verfahren. Vllkmmen klar ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ausführung vn Stundenlhnarbeiten vr deren Beginn anzeigen sll. Hier ist in Nr. 3 auch schn ein Hinweis über die Inhalte der Rapprtzettel gegeben. Schade ist nur, dass sich viele Auftragnehmer nicht an diese Angaben halten können der wllen. Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
2 Prblematisch ist der Hinweis in 15 VOB/B, dass auch wöchentliche Listen (Stundenlhnzettel) eingereicht werden können. Der Auftraggeber wird sich am Samstag nur schwer erinnern können, was der Auftragnehmer am vergangenen Mntag zwischen 9:20 Uhr und 10:00 Uhr ausgeführt hat. Insfern sind hier Streitigkeiten vrprgrammiert, wenn Mehraufwand geltend gemacht wird, der nicht im nrmalen Angebtspreis enthalten ist. Gut allerdings ist, dass der Auftraggeber die vn ihm gegengezeichneten Stundenlhnzettel spätestens innerhalb vn sechs Werktagen nach Zugang zurückgeben muss. Tut er das nicht, sind diese Stundenlhnzettel anerkannt. Ob dies allerdings rechtlich gewürdigt wird, steht auf einem anderen Blatt. In der Ausschreibungspraxis vieler Architekten, Ingenieure und Bauträgergesellschaften ist häufig zu bebachten, dass an die Leistungsverzeichnisse Abfragen vn Stundenlhnsätzen größeren Umfangs angehängt werden. Hierbei handelt es sich swhl um Stundenlhnsätze für den Einsatz vn Arbeitskräften als auch für den Maschinen- und Geräteeinsatz. Diese einzelnen Titel haben ftmals erheblichen Anteil an der gesamten Angebtssumme und insfern auch grßen Einfluss auf die Wertung der Angebte; sie kmmen aber ftmals gar nicht zur Ausführung, bwhl der Auftragnehmer damit rechnet. Diese Schwierigkeiten können jedch dann vermieden werden, wenn die Verdingungsunterlagen (als die Ausschreibung) den Anfrderungen der VOB/A gemäß aufgestellt werden. Aus diesem Grunde nch der ausdrückliche Hinweis auf Flgendes: Stundenlhnarbeiten sind ausschließlich für unvrhersehbare, jedch im Rahmen der Ausführung zwingend erfrderlich werdende Leistungen geringeren Umfangs vrzusehen, die überwiegend Lhnksten verursachen (VOB/A 5 Nr. 2), zum Beispiel Reinigungsarbeiten, Stemmarbeiten, etc., und die nicht nach VOB/B 2 Nr. 6 kalkulierbar sind. Liegen diese Vraussetzungen vr, sind swhl der Umfang der im Stundenlhn auszuführenden Arbeiten als auch die dafür vrgesehenen Leistungen (Arbeitskräfte, Geräte, Material) swhl inhaltlich als auch vm Umfang her mit weitgehend genau zu beschreiben. Kmmt eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien nicht zu Stande, s sind die in Frage stehenden Leistungen nach den Bestimmungen der VOB/B 2 Nr. 6 als zusätzliche Leistung zu vergüten. Smit hier der Hinweis auf 2, Nr. 6 VOB/B: (1) Wird eine im Vertrag nicht vrgesehene Leistung gefrdert, s hat der Auftragnehmer Anspruch auf besndere Vergütung. Er muss jedch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevr er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
3 (2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besnderen Ksten der gefrderten Leistung. Sie ist möglichst vr Beginn der Ausführung zu vereinbaren. In dem Zusammenhang ist nch auf 2 Nr. 10 VOB/B hinzuweisen, in dem es heißt, dass Stundenlhnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie als slche vr ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wrden sind. Und hier wird der Hinweis gegeben auf 15 VOB/B. Damit schließt sich der Paragraphenkreis der VOB/B weitgehend. Der Auftraggeber kann ein einseitiges Bestimmungsrecht, Stundenlhnarbeiten anzurdnen, auch nicht in den Vertragsbedingungen des Auftrags festschreiben. Dies würde gegen die VOB/B 2 Nr. 10 swie gegen das Leitbild des BGB verstßen und wäre unwirksam. Diese Betrachtungen führen zu den flgend bezeichneten Anfrderungen, die bei der Erstellung vn Ausschreibungsunterlagen unbedingt beachtet werden sllten: Stundenlhnarbeiten dürfen keinesfalls missbraucht werden, um eine mangelhafte Leistungsbeschreibung zu heilen. Ebenfalls unzulässig ist die Schaffung finanzieller Plster durch Abfragen erhöhter Stundenlhnarbeiten ( Angststunden ), mit denen die Angebtssumme gegenüber der Leistung aufgebläht wird. Deshalb sllte die Auftraggeberseite beachten, dass die zu erbringenden Leistungen vn Art und Umfang her genau zu ermitteln sind und in einem Leistungsverzeichnis gemäß 9 Nr. 6 ff. VOB/A aufgelistet werden sllen. Die Auftraggeberseite sllte weitestgehend auf dem Leistungsverzeichnis an gehängte Stundenlhnarbeiten verzichten. Erkennt der Auftragnehmer ein aufgeblähtes Leistungsverzeichnis, s sllte er in eigenem Interesse diese Prblematik vr seiner Beauftragung ansprechen. Falls es im Einzelfall unvermeidbar ist, sllte Art und Umfang dieser Leistungen möglich möglichst wirklichkeitsnah ermittelt und in dem Leistungsverzeichnis festgeschrieben werden, um eine eindeutige Kalkulatinsgrundlage zu schaffen. Im Rahmen der Wertung sllen Stundenlhnpsitinen wie nrmale Leistungspsitinen behandelt werden. Die Nachweise erbrachter Lhnstunden sllen in Frm vn Stundenlhnzetteln zeitnah (bitte möglichst werktäglich) dem Auftraggeber zur Anerkennung vrgelegt werden. Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
4 Die Praxis jedch lehrt leider ftmals etwas anderes. Inflge massiven Termindrucks wird weiter gearbeitet, hne einen vernünftigen Preis zu kalkulieren mit dem Hinweis: Das machen wir dann später!" Meistens sind es die kleinen Dinge, die der Ausschreibende vergessen hat. Oftmals sind diese kleinen Dinge allerdings auch bewusst vergessen wrden, um s den Angebtspreis für den Auftraggeber zu verbessern. Hier wird dann auch wieder bewusst auf die erwartete Gutmütigkeit des ausführenden Unternehmens spekuliert, um die Leistung zu verzerren. Denn meistens werden die Unternehmen die kleinen Dinge kstenls ausführen, in der Hffnung, vn der Auftraggeberseite auch weiterhin Aufträge zu erhalten. Vraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung im Stundenlhn Es gibt allerdings selbstverständlich auch Leistungen, für die kein Einheitspreis kalkuliert werden kann. Das gilt zum einen für die Möglichkeit, wenn die Materialwahl für den Auftraggeber nicht klar ist und er sich nicht schlüssig ist, welches Material verbaut der eingebaut werden sll. Zum anderen gilt es für die Möglichkeit, wenn der Zeitaufwand für die gefrderte Lhnleistung nicht klar und eindeutig kalkuliert werden kann, ftmals besnders für das Bauen im Bestand und für Instandsetzungs- der Reparaturarbeiten, gleich welche Gewerke davn betrffen sind. In diesen Fällen können Stundenlhnarbeiten einen ganz erheblichen Umfang annehmen, s dass Streitigkeiten über die Berechtigung der daraus resultierenden Frderungen geradezu vrprgrammiert sind. Wenn als Stundenlhnarbeiten vereinbart sind, verabreden die Parteien die Vergütung der erbrachten Leistung nach einem vereinbarten Stundenverrechnungssatz. Maßgebende Berechnungsgrundlage für die dann geschuldete Vergütung ist dabei die Anzahl der Stunden, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung aufgewendet hat. Eine grundlegende Vraussetzung für die Abrechnung in Stundenlhn ist als, dass die VOB als slche wirksam, dass heißt in ihrer Gesamtheit, zwischen den Parteien vereinbart wrden ist. Es sll auch zwischen den Parteien vereinbart werden, dass Stundenlhnarbeiten als slche auch ausdrücklich zulässig sind. Im Hinblick auf die Anzahl der geleisteten Stunden ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass die Beweislast swhl hinsichtlich der Vereinbarung der bestimmten Vergütung als auch für die aufgewendeten Stunden und deren Angemessenheit grundsätzlich beim Auftragnehmer liegt. Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
5 Der Auftraggeber dagegen muss darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer unwirtschaftlich gearbeitet und daher zu viele Stunden aufgewendet hat. Die Unterzeichnung des Stundenzettels durch die Parteien Gewöhnlich gelten die Stundenlhnzettel als anerkannt, wenn der Auftraggeber selbige fristgemäß, als innerhalb vn sechs Werktagen nach Zugang zurückgibt, egal b mit der hne Einwendungen der fristgemäß auch hne Streichungen. Es wird aber unterstellt, dass die Rapprtzettel einen aussagekräftigen Inhalt haben und entsprechend zeitnah vrgelegt wurden, weil ansnsten dem Auftraggeber keine Möglichkeit der sachgerechten Überprüfung gegeben war. Wenn allerdings eine wirksame Stundenlhnvereinbarung fehlt, hat die nicht fristgerechte Rückgabe der Stundenlhnzettel keine Bedeutung. Mit der Unterschrift auf den Stundenlhnzetteln bestätigt der Auftraggeber lediglich, dass der Auftragnehmer die angegebenen Stunden gearbeitet hat und das abgerechnete Material angefallen ist. Allerdings bestätigt der Auftraggeber nicht endgültig und für ihn nicht bindend, dass die angefallenen Stunden auch bjektiv erfrderlich waren. Die Bestätigung der Richtigkeit durch den Auftraggeber muss schriftlich erflgen, denn die VOB/B spricht vn bescheinigten Stundenlhnzetteln. Mündliche Erklärungen sind smit nicht wirksam. Ist der Auftraggeber mit dem in Ansatz gebrachten Stundenaufwand nicht einverstanden, braucht er ihn nicht zu unterschreiben der kann auf den Rapprtzetteln und auch gesndert Einwendungen gegen den Stundenaufwand erheben. Allerdings bedarf es in diesen Fällen zwingend der Schriftfrm. Häufig entstehen in der Baupraxis Prbleme dadurch, dass nicht der Auftraggeber, sndern der Architekt der ein Bauleiter des Architekten die Stundenlhnzettel unterschreibt. Im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit dieser Unterschrift geht die Rechtsprechung (allerdings nicht einheitlich) davn aus, dass hierzu der Architekt der der Bauleiter grundsätzlich nicht befugt ist, es sei denn, er ist ausdrücklich vm Auftraggeber dazu bevllmächtigt. Klar wird als smit, dass die Unterschrift des Auftraggebers auf dem Stundenzettel auf jeden Fall eine Anerkennung darstellt, welche auch immer. Wenn die Vertragsparteien zwar vr Beginn der Arbeiten eine grundsätzliche Vereinbarung über die Ausführung vn Stundenlhnarbeiten getrffen, jedch keine knkreten Stundensätze vereinbart haben, s gilt bei einem wirksam vereinbarten VOB-Vertrag nach 15 Nr. 2 VOB/B die rtsübliche Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
6 Vergütung und bei einem BGB-Vertrag nach 632 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Hier aber ist der Streit bereits vrprgrammiert. Wenn allerdings der Auftraggeber die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers, in denen genau die Stundenanzahl und der Stundensatz angegeben wird, in vller Höhe bezahlt, kann auch darin ein Anerkenntnis der entsprechenden vertraglichen Vereinbarung angesehen werden. Das würde als bedeuten, dass die Zahlung der Stundenlhnabrechnung die rechtswirksame Unterschrift durch den Auftraggeber ersetzt. Der sichere Stundenzettel Ein ganz wichtiger Grundsatz ist, dass auf den Stundenlhnzetteln, Tagelhnzetteln, Rapprtzetteln, Regieberichten, wie Stundenzettel auch genannt werden, die durchgeführten Arbeiten nachvllziehbar beschrieben werden müssen. Ein Vermerk Arbeiten nach Angabe des Bauherrn ist nicht nachvllziehbar und reicht nicht aus. Wenn während der Arbeiten erkennbar wird, dass Stundenlhnarbeiten ntwendig werden, sll der Auftragnehmer, um Ärger möglichst vn vrnherein zu vermeiden, ganz streng nach dem Vertrag vrgehen (egal b die VOB der das BGB vereinbart ist), und das immer und ausnahmsls schriftlich. Es bringt überhaupt nichts, sich auf irgendeine gesprchene Vereinbarung zu verlassen; im Zweifelsfall wird sich der Auftraggeber nachher beim Treffen vr Gericht an sein gesprchenes Wrt nicht mehr erinnern können. Die sichere Dkumentatin der geleisteten Stunden muss nach 15 Nr. 3 VOB/B beim VOB-Vertrag dabei mindestens flgende Angaben enthalten: Bezeichnung der Baustelle (Angaben zu Ort und Lage) Bezeichnung des Bauherrn (Name und Anschrift) Datum und Dauer der ausgeführten Stundenlhnarbeiten, Bezeichnung der Arbeiten und Anzahl der geleisteten Stunden Angabe der vereinbarten Stundensätze, gegliedert nach den unterschiedlichen Lhngruppen bzw. nach der Qualifikatin der Mitarbeiter Genaue Beschreibung der Art der auszuführenden Arbeiten Angaben zu besnders zu vergütendem Aufwand für Geräte, Maschinen und snstigen Anlagen, Bau- der Werkstffe, Materialien, Einbauteile gegliedert nach unterschiedlichen Werkstffen Hinweise zu Liefer-/Wiegescheinen der Entsrgungsscheinen Frachten, Transprtksten, Auf- und/der Abladevrgänge Hilfsmittel, Gerüste, Hebezeuge und gegebenenfalls Snderksten Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
7 Ganz wichtig ist nch der Hinweis, dass das verbaute Material den geleisteten Arbeiten exakt zugerdnet werden muss. Wenn man in seiner Dkumentatin zu den genannten Punkten Detailangaben machen kann, läuft man nicht Gefahr, dass der vrgelegte Stundenzettel als nicht überprüfbar abgewiesen wird. Man muss jedch bedenken, dass der Aufwand für das Ntieren dieser Details durchaus schn erheblich sein kann. Leider lehrt die Praxis, dass auf Grund dieses hhen Aufwands die meisten Auftragnehmer darauf verzichten, detaillierte Angaben zu machen. Stundenlhnzettel müssen Tatsachen enthalten, aus denen sich die jeweils geleisteten Arbeitsstunden der eingesetzten Persnen, auch in Bezug auf ihre fachliche Qualifikatin, die Art des Einsatzes und welche knkreten Arbeiten in der angegebenen Tageszeit ausgeführt wrden sind, ergeben. Einfache Rapprtzettel, aus denen sich nur entnehmen lässt, welcher Mitarbeiter an welchem Tag wie viele Stunden auf welcher Baustelle gearbeitet haben sll, genügen diesen Anfrderungen als in keiner Weise. Es kmmt vielleicht die Frage auf, warum ein slch grßer Aufwand überhaupt betrieben werden muss? Allerdings lehrt die Erfahrung, dass es deutlich einfacher ist, die Ansprüche dem Auftraggeber gegenüber später zu realisieren, wenn vn vrnherein - als auf dem Stundenzettel - klar ist, was alles vereinbart wurde. Fazit Es erscheint zweifelhaft, dass die Abrechnung vn Leistungen, gleich welcher Art, im Stundenlhn für den Unternehmer vrteilhaft ist. Es ergeben sich als sehr viele Prbleme bei der Abhandlung dieser Regieleistungen und dem damit verbundenen Aufwand. Weil vielen Unternehmen dieser Aufwand zu hch erscheint, wird die Dkumentatin des Stundenaufwandes vernachlässigt. Vn den Mitarbeitern der Unternehmen wird ft nur mit s grben Stichpunkten gearbeitet, dass die ausgeführten Leistungen im Nachhinein kaum nch nachvllziehbar sind. Der Mitarbeiter auf der Baustelle ist schließlich angehalten, prduktiv zu arbeiten. Das Ausfüllen der Stundenzettel wird allerdings im Allgemeinen als äußerst unprduktive Tätigkeit angesehen. Dies ist jedch ein grßer Irrtum! Selbst die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nrdrhein-westfälischen Handwerks e.v. erklärt in einer ihrer Schriften, dass eine Stunde am Schreibtisch Gewinn bringender sein kann als zehn Stunden auf der Baustelle! Cpyright/ Verfasser: Dipl.-Ing. Jörg-Peter Gabriel, öbuv Sachverständiger der HWK Münster
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