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1 Detlef Burhoff Von: Detlef Burhoff Gesendet: Donnerstag, 10. Januar :50 An: Betreff: Newsletter 01/2019 von Burhoff-Online: 20 Entscheidungen neu eingestellt, und Neuerscheinungen und Sonderangebote, Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Detlef Burhoff Rechtsanwalt, Richter am OLG a.d Münster, den Sehr geehrte Damen und Herren, hallo lieber Newsletter-Bezieher, heute berichte ich dann zum ersten Mal im Jahr 2019 über folgende Erweiterungen bzw. Änderungen auf Burhoff online - Vorausgeschickt natürlich allen Beziehern alles Gute für ein erfolgreiches Neues Jahr Dann also: In den letzten Wochen sind folgende 20 Beschlüsse/Entscheidungen auf der Homepage eingestellt worden. Auf die weise ich hin. Und im Werbeblock dann noch einmal Hinweise auf Sonderpreisaktion beim ZAP-Verlag und auf die Neuerscheinungen aus Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß, Urteilsgründe KG, Beschl. v Ws (B) 258/18 1. Bei der Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes bedarf es Feststellungen dazu, dass ein Verkehrsteilnehmer ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild (Zeichen 274) bemerkt hat, im Regelfall nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen auch tatsächlich wahrnehmen. 2. Das Tatgericht muss die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (Fortführung von BGHSt 43, 241, 250). PoliscanSpeed, Enforcement Trailer, Zulassung OLG Frankfurt, Beschl. v Ss- 845/18 Zur Verwendung des Messgeräts "Poliscan Speed eingebaut in einem mobilen Anhänger ("Enforcement Trailer ) als standardisiertes Messverfahren und dem Umfang der erforderlichen Dokumentation in der Verfahrensakte zur Zulassung und zum Einsatzort. 1

2 Drogenfahrt, Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes OLG Bamberg, Beschl. v Ss 1526/18 Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach 24a Abs. 2 StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Um-stände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war. Fristbeginn Fahrverbot, im Ausland wohnender Inhaber, Fahren ohne Fahrerlaubnis OLG München, Urt. v OLG 14 Ss 228/18 Der Fristbeginn eines Fahrverbots hängt bei im Ausland wohnenden Inhabern ausländischer Führerscheine gemäß 25 Abs. 3. S. 1, Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Die Verwahrung einer Kopie der ausländischen Fahrerlaubnis genügt nicht. Verwerfungsurteil, erlaubte Abwesenheit des Betroffenen, nicht anwesender Verteidiger KG, Beschl. v Ws (B) 267/18 Hat das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden, so darf es, wenn zur Hauptverhandlung weder dieser noch der geladene Verteidiger erschienen sind, den Einspruch nicht durch Urteil verwerfen. Vielmehr ist die Hauptverhandlung nach 74 Abs. 1 G in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchzuführen. Geldbuße, Bemessung, Regelgeldbuße, Höchstmaß OLG Stuttgart, Beschl. v Rb 25 Ss 1007/18 Zur Bemessung der Geldbuße im Bußgeldverfahren unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Unfallgegners. Kostenentscheidung, Einstellung des Bußgeldverfahrens AG Köln, Beschl. v /18 Zur Kostenentscheidung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. elektronisches Gerät, Begriff, Lasermessgerät, Messwertespeicher OLG Karlsruhe, Beschl. v Rb 9 Ss 627/18 Bei einem mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne des 23 Abs. 1a StVO in der Fassung vom 6. Oktober

3 Elektronisches Gerät, Begriff der Benutzung, längere Blickzuwendung AG Magdeburg, Urt. v Js 15999/18 (332/18) Zum Begriff der Benutzung eines elektronischen Gerätes in 23 Abs. 1a StVO. Geldbuße, Bemessung, Benutzung eines elektronischen Geräts OLG Stuttgart Beschl. v Rb 25 Ss 1157/18 Zur Bemessung der Geldbuße bei unerlaubter Nutzung eines auf dem Schoß des (im Außendienst beschäftigten) Fahrzeugführers platzierten elektronischen Geräts ( Laptop ) - Doppelverwertungsverbot. StGB/Nebengebiete Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Schaden LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v Qs 73/18 Ein bedeutender Schaden im Sinn von 69 Abs. 2 Nr. StGB liegt ab einem Betrag von 2.500,00 (netto) vor. Verwaltungsrecht Einstellung Polizeidienst, Geeignetheit, Cannabiskonsum VG Berlin, Beschl. v VG 26 L Cannabiskonsum steht der Einstellung in den Polizeidienst entgegen. Verwaltungsrecht Tätowierung, Polizeibeamter, Unterarm BayVGH, Urt. v BV Zur Unzulässigkeit einer sichtbaren Tätowierung auf dem Unterarm eines bayerischen Polizeibeamten. Zivilrecht Schadensersatz, Rechtsanwaltsgebühren, Unfallregulierung OLG Saarbrücken, Urt. v U 26/17 1. Nach einem Straßenverkehrsunfall ist für die Anmeldung von Ansprüchen des Geschädigten gegenüber seinem privaten Unfallversicherer die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Allgemeinen nicht erforderlich, wenn der Geschädigte auf Grund der Unfallfolgen nicht am Verfassen eines Schriftstücks bzw. Ausfüllen eines Fragebogens gehindert ist. 2. Darf der Geschädigte in Bezug auf seinen (beabsichtigten) Klageantrag uneingeschränkt Feststellung beantragen, welche sämtliche Verletzungen und Verletzungsfolgen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) abdeckt, so ist er nicht gehalten, allein zur Ermittlung des für seinerechtsverfolgungskosten maßgeblichen Gegenstandswerts seineschadenspositionen zu beziffern und näher zu begründen. 3

4 Zivilrecht Auffahrunfall, Fahrschulwagen, Haftungsverteilung LG Saarbrücken, Urt. v S 104/18 Bei einem entsprechend gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug ist mit plötzlichen und unerwarteten Reaktionen zu rechnen. Das Abbremsen des Fahrschulwagens ohne zwingenden Grund kann daher den gegen einen Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis hinsichtlich eines zu geringen Abstandes nicht erschüttern. Sonstiges Auslieferung, Russland, drohende lebenslange Freiheitsstrafe KG, Beschl. v. (4) 151 AuslA 44/18 (41/18) Die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Russland begründet grundsätzlich kein Auslieferungshindernis, da die Russische Föderation über ein verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen genügendes Verfahren der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verfügt. Sonstiges Auslieferung, Türkei, politische Straftat KG, Beschl. v (4) 151 AuslA 59/17 (40/18) Zur Unzulässigkeit der Auslieferung an die Türkei wegen einer politischen Straftat. Sonstiges Auslieferungsverfahren, Verbot der Mehrfachverteidigung, Bewilligungsermessen, Einstellung eines deutschen Parallelverfahrens KG, Beschl. v (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) 1. Zur Ausübung des Bewilligungsermessens der Generalstaatsanwaltschaft bei der Prüfung eines Bewilligungshindernisses nach 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG. 2. Das Verbot der Mehrfachverteidigung ( 146 StPO) findet auch im Auslieferungsverfahren Anwendung. Gebühren Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung nach Hauptverhandlung AG Riedlingen, Urt. v C 170/17 Zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr VV RVG, wenn das Verfahren nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins eingestellt wird. Gebühren Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einziehung, Gegenstandswert LG Essen, Beschl. v Qs 23/18 Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr VV RVG ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und 4

5 Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang. Im ersten Werbeblock 2019 dann zunächst der Hinweis auf das am erschienene Buch: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Auflage, 2019 und auf das am erschienene Buch Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Auflage, 2019 Damit sind dann beide Klassiker lieferbar. Ebenso sind das "Strafrechtspaket 1" für 199 bzw. das " Komplettpaket Strafverteidiger" für 299 lieferbar. Bei dem letzten Paket, das aus den Handbüchern Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel und Nachsorge besteht, ergibt sich gegenüber der Einzelbestellung eine Ersparnis von 177. Die Bestellung der Neuerscheinungen, aber auch aller anderen Werke ist hier möglich: Und dann noch einmal der Hinweis auf die Werbeaktion, die Preiskracher, den Sale beim ZAP-Verlag, bei dem es vorübergehend auf einige meiner Werke Abschläge von 30 % auf Mängelexemplare gibt. Und zwar bei: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., der Klassiker zu den Messverfahren. Preis regulär 99,00 EUR, Preis als Mängelexemplar nur 69,90 EUR 5

6 Das Burhoff Paket 2, bestehend aus "Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge" und "Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. Preis regulär 189,00 EUR, Preis als Mängelexemplar nur 132,00 EUR Die beiden Bücher gibt es auch einzeln als Mängelexemplar. "Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche -Verfahren, 5. Aufl., 2018, der "Klassiker" im -Verfahren. Gegenüber der 4. Auflage natürlich vollständig überarbeitet und erweitert und selbstverständlich mit der aktuellen Rechtsprechung und der neuen Gesetzeslage, wie z.b. den Neuerungen bei 2 Abs. 3a StVO, den (voraussichtlichen) Änderungen bei 23 Abs. 1a StVO, und den sich ggf. aus dem Gesetz zur praxistauglicheren und effektiveren Ausgestaltung des Strafverfahrens ergebenden Änderungen. Preis 129,00 EUR, ab Ende Januar 2019 wieder lieferbar. Paket: Handbuch + Messungen im Straßenverkehr Es besteht aus der "Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche -Verfahren, 5. Aufl., 2018 " und "Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl ". Die beiden Bücher zusammen kosten regulär 199 EUR, Ersparnis gegenüber der Einzelbestellung 29. 6

7 Der RVG-Kommentar "Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017", Preis regulär: 129,00 EUR, Preis als Mängelexemplar 89,90 EUR Beim Bestellformular kann man auch meine übrigen Werke - und natürlich auch Buchexemplare, die ggf. nicht Mängelexemplare sind, bestellen oder vorbestellen. Ich gehe, wenn nichts anderes vermerkt ist, bei eingehenden Bestellungen aber davon aus, dass Mängelexemplare gewünscht sind, wenn die angeboten werden. Ich bitte um Verständnis, dass für die Lieferungen aus den Sonderangeboten kein Rückgaberecht besteht. Mit besten Grüßen Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.d. Wenn Sie diese (an: detlef@burhoff.de) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen. RiOLG a.d. Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Schützenstraße Münster Deutschland newsletter@burhoff.de 7

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