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1 Von: Detlef Burhoff Gesendet: Donnerstag, 28. Februar :20 An: Betreff: Newsletter 07/2019 von Burhoff-Online: 17 neuere Entscheidungen eingestellt Wird diese Nachricht nicht richtig dargestellt, klicken Sie bitte hier. Detlef Burhoff Rechtsanwalt, Richter am OLG a.d Münster, den Sehr geehrte Damen und Herren, hallo lieber Newsletter-Bezieher, heute berichte ich über folgende Erweiterungen bzw. Änderungen auf Burhoff online - In den letzten Wochen sind folgende 17 neuere Entscheidungen, zu den ich auch gebloggt habe, auf der Homepage eingestellt worden. Der Schwerpunkt liegt bei den bußgeldrechtlichen Entscheidungen. Im Einzelnen: Freispruch, Urteilsanforderungen, Lichtbildabgleich OLG Bamberg, Beschl. v Ss 870/18 1. Im Falle eines Freispruchs ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter lediglich einzelne Umstände herausgreift, die gegen die Täterschaft des Betroffenen sprechen, eine Gesamtwürdigung aller hierfür relevanten Indizien jedoch unterlässt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter bei einer nur eingeschränkt zur Identifizierung geeigneten Abbildung des Täters lediglich aufgrund von einzelnen Merkmalen, die seiner Meinung nach Unähnlichkeiten zum Betroffenen aufweisen, zu dem Ergebnis gelangt, der Betroffene sei nicht der Täter gewesen, und dabei gar nicht in Betracht zieht, dass vermeintliche Unähnlichkeiten auch durch technische Einflüsse bei der Lichtbildaufnahme, Veränderung der Mimik und dergleichen hervorgerufen sein können. 3. Gründet der Tatrichter seine Überzeugung von der Nichttäterschaft des Betroffenen auf Gesichtspartien, die er gar nicht erkennt (hier: erahnbarer Haaransatz), stellt dies einen Verstoß gegen Denkgesetze dar. 4. Äußeren Umständen, die jederzeit veränderbar sind (hier: Tragen einer Brille), kommt für die Täteridentifizierung kein Beweiswert zu. Vorsätzliche Drogenfahrt, Absehen vom Fahrverbot AG Dortmund, Urt. v Js 706/18-101/18 1. Wenn zwei Drogenfahrten abzuurteilen sind, ist nur ein einheitliches (nicht wegen Mehrfachtat zu verlängerndes) Fahrverbot festzusetzen und zwar auch dann, wenn das Verfahren zunächst hinsichtlich beider Taten getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden worden sind. 2. Zum Absehen vom Fahrverbot bei einer vorsätzlichen Drogenfahrt. 3. Im Falle des Vorsatzes ist das Absehen von einem Drogenfahrverbot überhaupt nicht für möglich. 1

2 4. Das Geld, das der Täter einer Drogenfahrt für Drogen ausgibt, kann für die Dauer eines Fahrverbots zur Abwendung beruflicher Härten für Fernbusfahrten zur Arbeit (1 Fahrt monatlich) verwendet werden. Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Messunterlagen, Umfang, Rechtsmittel LG Hanau, Beschl. v b Qs 114/18 1. Die Beschwerde gegen eine im gerichtlichen Bußgeldverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des AG bezüglich Einsicht in Messunterlagen ist zulässig. 2. Messreihe, Statistikdatei und Geräteakte sind herauszugeben. Akteneinsicht, Ablehnung, Rechtsmittel LG Würzburg, Beschl. v Qs 155/18 Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine im gerichtlichen Verfahren ergangene Entscheidung betreffend Einsicht in Messunterlagen. Anforderungen, Verfahrensrüge, verweigerte Akteneinsicht KG, Beschl. v Ws (B) 303/18 1. Rügt der Betroffene die rechtswidrige Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags, muss die Rechtsbeschwerdebegründung eine konkret-kausale Beziehung zwischen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dartun. 2. Hierzu bedarf es substantiierten Vortrags, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen die Verteidigung daraus gezogen hätte. 3. Soweit eine konkrete Benennung mangels Zugriffs auf die Unterlagen nicht möglich ist, muss sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um die Einsicht bemüht haben und die entsprechenden Anstrengungen gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht dartun. Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang AG Osnabrück, Beschl. v /19 Zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang AG Nauen, Beschl. v E 299/18 Zum Umfang der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. 2

3 Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Beweismittelvervollständigung AG Dillenburg, Beschl. v /18 Zum Umfang der Einsicht in die Messdaten. Bußgeldverfahren, Verfahrenshindernis, Verstoß gegen das PAuswG, Einstellung AG Schleswig, Beschl. v OWI 24000/18 Verstößt die Verwaltungsbehörde bei der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes gegen Vorgaben des PAuswG, ist eine Einstellung des Verfahrens gem. 47 Abs. 2 G gerechtfertigt. Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Form, digitalisierte Datei AG Dillenburg, Beschl. v Js 57859/18 Zur Form der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Durchsuchung, Bußgeldverfahren, Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung LG Hagen, Beschl. v Qs 85/18 Die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen, dessen Täterschaft hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften rechtskräftig festgestellt ist, kann im Einzelfall auch dann rechtmäßig sein, wenn die Durchsuchung der Auffindung von Beweismitteln dient, auf Grundlage derer die Höhe der Geldbuße ermittelt werden kann. Pflichtverteidigerbestellung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Betreuung LG Berlin, Beschl. v Qs 102/18 Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß 140 Abs. 2 vor, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (Aufgabekreis die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII). Pflichtverteidiger, Schwierigkeit des Sachlage LG Dortmund, Beschl. v Qs 6/19 Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sachlage (hier u.a.: Nur Polizeibeamte als Zeugen). 3

4 Akteneinsicht, Nebenklägervertreter, entgegenstehende Umstände KG, Beschl. v Ws 278/18 Zu den schutzwürdigen Umständen (hier: den Beschuldigten betreffend), die nach 406e Abs. 2 Satz 1 der Akteneinsicht des Nebenklägervertreters entgegenstehen können. Durchsuchung, selbständiges Einziehungsverfahren, Beweisbedeutung, verjährte Tat LG Düsseldorf, Beschl. v Qs 2/18 76a Abs. 2 StGB soll ermöglichen, auch bei verjährten Verfahren eine selbstständige Einziehung anzuordnen. Deshalb ist insoweit auch eine Durchsuchung zulässig. Auch wenn ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt (hier: Verjährung), fehlt ggf. nicht die Beweisbedeutung von in der Durchsuchung nach 102 StGB aufzufindenden Gegenständen. Gebühren Zusätzliche Verfahrensgebühr, vorerst Schweigen, Mitwirkung AG Schöneberg, Urt. v C 326/18 Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr VV RVG fällt an, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass der Betroffene von seinem Gebrauch macht. Dies gilt dann nicht, wenn der Rechtsanwalt der Behörde mitteilt, dass der Beschuldigte nur vorerst von Schweigerecht Gebrauch macht und sich eine Einlassung zur Sache nach Akteneinsicht vorbehält. Gebühren Vorschuss, Auftraggeber, Anknüpfungspunkt Gebührenberechnung AG Berlin Tempelhof Kreuzberg, Urt. v C 186/18 1. Auch bei der Berechnung eines Vorschusses nach 9 RVG sind die Kriterien des 14 RVG und die Rechtsprechung zur Höhe der Gebühren in Verkehrs- zu beachten. Würde eine solche Betrachtung zu Gebühren unterhalb der Mittelgebühren führen, ist auch ein Vorschuss unterhalb der Mittelgebühren angemessen. 2. In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist Anknüpfungspunkt nicht in der Regel die Mittelgebühr. 4

5 Im Werbeblock dann folgende Hinweise: Zunächst weise ich noch einmal hin auf. das am erschienene Buch: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Auflage, 2019 und auf das am erschienene Buch Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Auflage, 2019 Damit sind beide Klassiker lieferbar. Ebenso sind das "Strafrechtspaket 1" für 199 bzw. das " Komplettpaket Strafverteidiger" für 299 lieferbar. Bei dem letzten Paket, das aus den Handbüchern Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel und Nachsorge besteht, ergibt sich gegenüber der Einzelbestellung eine Ersparnis von 177. Inzwischen ist das "Nachsorge-Handbuch" auch wieder lieferbar, so dass alle die, die jetzt bestellen nicht mehr lange warten müssen. Allen, die in den letzten Wochen bestellt und gewartet haben: Herzlichen Dank für die Geduld. Zu beiden Handbüchern gibt es inzwischen schon erste Rezensionen, die Sie hier finden. Sie enthalten eine klare Kaufempfehlung, was mich als Autor natürlich freut. Die Bestellung der Neuerscheinungen ist dann hier möglich: Und dann auch noch einmal der Hinweis auf die Werbeaktion, die Preiskracher, den Sale beim ZAP- Verlag, bei dem es vorübergehend auf einige meiner Werke Abschläge von 30 % auf Mängelexemplare gibt. Und zwar bei: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., der Klassiker zu den Messverfahren. Preis regulär 99,00 EUR, Preis als Mängelexemplar nur 69,90 EUR 5

6 Das Burhoff Paket 2, bestehend aus "Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge" und "Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Aufl. Preis regulär 189,00 EUR, Preis als Mängelexemplar nur 132,00 EUR Die beiden Bücher gibt es auch einzeln als Mängelexemplar. "Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche -Verfahren, 5. Aufl., 2018, der "Klassiker" im -Verfahren. Gegenüber der 4. Auflage natürlich vollständig überarbeitet und erweitert und selbstverständlich mit der aktuellen Rechtsprechung und der neuen Gesetzeslage, wie z.b. den Neuerungen bei 2 Abs. 3a StVO, den (voraussichtlichen) Änderungen bei 23 Abs. 1a StVO, und den sich ggf. aus dem Gesetz zur praxistauglicheren und effektiveren Ausgestaltung des Strafverfahrens ergebenden Änderungen. Preis 129,00 EUR, ab Mitte Februar 2019 wieder lieferbar. Paket: Handbuch + Messungen im Straßenverkehr Es besteht aus der "Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche -Verfahren, 5. Aufl., 2018 " und "Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl ". Die beiden Bücher zusammen kosten regulär 199 EUR, Ersparnis gegenüber der Einzelbestellung 29. 6

7 Der RVG-Kommentar "Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017", Preis regulär: 129,00 EUR, Preis als Mängelexemplar 89,90 EUR Beim Bestellformular kann man auch meine übrigen Werke - und natürlich auch Buchexemplare, die ggf. nicht Mängelexemplare sind, bestellen oder vorbestellen. Ich gehe, wenn nichts anderes vermerkt ist, bei eingehenden Bestellungen aber davon aus, dass Mängelexemplare gewünscht sind, wenn die angeboten werden. Ich bitte um Verständnis, dass für die Lieferungen aus den Sonderangeboten kein Rückgaberecht besteht. Mit besten Grüßen Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.d. Wenn Sie diese (an: alexander.klemme@gmx.de) nicht mehr empfangen möchten, können Sie diese hier kostenlos abbestellen. RiOLG a.d. Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Schützenstraße Münster Deutschland newsletter@burhoff.de 7

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