EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2008) 8987 endgültig. Staatliche Beihilfe N 639/2008 Deutschland Garantiemaßnahme für IKB

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2008) 8987 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 639/2008 Deutschland Garantiemaßnahme für IKB Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. VERFAHREN (1) Am meldete Deutschland eine Maßnahme zu Gunsten der IKB Deutsche Industriebank AG bei der Kommission an. Ein weiterer Informationsaustausch zu einzelnen Aspekten der Beihilfe fand per statt. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1. Die Begünstigte (2) Begünstigte ist die IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend "IKB" genannt). Die IKB ist eine gelistete deutsche Privatbank mittlerer Größe mit Sitz in Düsseldorf. Hauptaktionär ist LSF 6 Europe Financial Holdings, L.P. Dallas, USA (nachstehend "Lone Star" genannt), die rund 90,8 % der Aktien hält. Lone Star hat diesen Anteil im Zuge der Sanierung der IKB erworben, nachdem die Bank in Folge der Krise am US- Hypothekenmarkt im Sommer 2007 in eine wirtschaftliche Schieflage geriet und umstrukturiert werden musste. Vor der Umstrukturierung war die IKB im Bereich des Firmenkundengeschäfts, der strukturierten Finanzierungen, der Immobilienfinanzierung sowie von Portfolioinvestments tätig. Die IKB hatte unter Berücksichtigung aller außerbilanziellen Aktivitäten eine Bilanzsumme von 63,5 Mrd. EUR (Stand 31. März 2007). Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission, 1049 BRÜSSEL, BELGIEN Telefon: (32-2)

2 2.2 Die Umstrukturierungsentscheidung vom 21. Oktober 2008 (3) Nachdem die IKB aufgrund ihrer umfangreichen Investitionen in internationale strukturierte Kreditportfolios in Schwierigkeiten geriet 1, befand sich die Bank ab Mitte 2007 in einer akuten Liquiditätskrise sowie einer bestandsgefährdenden Ertragskrise. Infolgedessen wurden sowohl durch den damaligen größten Eigentümer, die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachstehend "KfW"), als auch durch Deutschland zur Rettung der Bank mehrere Maßnahmen, wie die Einrichtung eines Risikoschirms, Kapitalzuführungen und Darlehen durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mit Schreiben vom 15. Januar 2008 bei der Kommission zur Prüfung als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet. Die Kommission leitete ein förmliches Prüfverfahren ein 2 und erließ am 21. Oktober 2008 eine Entscheidung (nachstehend "Umstrukturierungsentscheidung"), wonach die Beihilfen, die Deutschland der IKB gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Unter anderem verpflichtet sich Deutschland sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan für die IKB, den Deutschland der Kommission am 25. September 2008 übermittelte, bis zum 30. September 2011 vollständig umgesetzt wird. 3 (4) Ziel des im Umstrukturierungsplan beschriebenen Konzeptes ist die Stabilisierung der finanziellen Situation der IKB zur Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit mittels Abbau von Risikopositionen und Fokussierung auf das Kerngeschäft. Das Sanierungskonzept sieht vor, dass sich die IKB auf das Firmenkundengeschäft mit mittelständischen Unternehmen fokussiert und dass strukturierte Finanzierungen nur in dem für das Firmenkundengeschäft notwendigen Maß beibehalten werden. Zudem bestätigte das Sanierungskonzept den Ausstieg aus dem Portfolioinvestmentgeschäft. 4 (5) Der Umstrukturierungsplan sieht zur Sicherstellung der erforderlichen Liquidität einen Katalog von Maßnahmen vor, der sich aus Liquiditätslinien der KfW sowie einem forderungsbasierten Refinanzierungsmodell von ungefähr 7 Mrd. EUR zusammensetzt. Allein durch Kapitalmarktinstrumente sollten 2,5 Mrd. EUR generiert werden. 2.3 Ereignisse nach der Umstrukturierungsentscheidung (6) Im Rahmen der extremen Verschlechterung der Situation auf den Finanzmärkten seit September 2008 und aufgrund der vermehrten Emission von durch Staaten garantierten Wertpapieren konkurrierender Kreditinstitute wurde es für die IKB, in dieser Phase der Neuorientierung, zunehmend schwieriger die für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans erforderliche Liquidität auf den Finanzmärkten zu beschaffen. (7) Da die Bank nur über ein geringes Einlagengeschäft verfügt, ist sie für die Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit auf die Refinanzierung am Interbanken- und Kapitalmarkt angewiesen. Aufgrund der aktuell weitgehend fehlenden Zu den Einzelheiten hierzu siehe Entscheidung der Kommission im Fall C 10/2008 Staatlich Beihilfe die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat vom 21. Oktober noch nicht veröffentlicht. Siehe ABl. C 76 vom , S. 5. Siehe Artikel 1 und 2 in der Entscheidung der Kommission im Fall C 10/2008 Staatlich Beihilfe die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat vom 21. Oktober noch nicht veröffentlicht. Zu weiteren Einzelheiten des Sanierungskonzepts sowie zu Umstrukturierungs- und Ausgleichsmaßnahmen der IKB siehe Entscheidung der Kommission im Fall C 10/2008 Staatlich Beihilfe die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat vom 21. Oktober noch nicht veröffentlicht. 2

3 Funktionsfähigkeit des Interbanken- und Kapitalmarktes stellt sich für die Bank die Liquiditätsversorgung zu akzeptablen Konditionen als unmöglich dar. (8) Um ein tragfähiges Instrumentarium zur Überwindung der bestehenden Liquiditätsengpässe der Finanzinstitutionen zu schaffen, sowie die Stabilität des deutschen Finanzmarktes zu stärken, hat die Bundesrepublik Deutschland am das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (nachfolgend "FMStFG" genannt) erlassen. 5 Zur Erreichung dieser Ziele sieht das FMStFG die Möglichkeit einer Rekapitalisierung von Unternehmen, eine zeitlich befristete Übernahme von Risikopositionen sowie eine Garantieübernahme für Verbindlichkeiten vor. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde ein Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (nachfolgend: "SoFFin") eingerichtet. 6 (9) Mit Antrag vom hat die IKB die Übernahme von Garantien durch den SoFFin beantragt. Der Antrag wurde durch den SoFFin am 12. Dezember 2008 bewilligt. Deutschland hat erklärt, dass der SoFFin erst nach einer positiven Entscheidung der Kommission Garantien für Verbindlichkeiten der IKB übernehmen wird. 2.4 Die neue Maßnahme (10) Die IKB erhält zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses eine Garantie von bis zu 5 Mrd. EUR durch den SoFFin gemäß 6 der Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung FMStFG i.v.m. 2 FMStFG für von der IKB zu begebende Schuldverschreibungen. Konkret stellt der SoFFin der IKB einen Garantierahmen in Höhe von maximal 5 Mrd. EUR zur Verfügung. (11) Die IKB beabsichtigt unter Nutzung der Garantie Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von maximal 36 Monaten, längstens jedoch bis zum zu begeben. Darüber hinaus erwägt die IKB eine durch die Garantie besicherte Emissionsplattform für commercial paper einzuführen, die eine Laufzeit von 90 bis 364 Tage haben. (12) Die zu besichernden Schuldverschreibungen dürfen erst nach dem entstanden sein und müssen vor dem 12. Juni 2009 begeben werden. Im Falle einer erneuten Genehmigung des FMStG durch die Kommission kann sich der Endzeitpunkt bis zum verschieben. (13) Für die Bereitstellung des Garantierahmens erhält der SoFFin von der IKB eine Bereitstellungsprovision i.h.v. 0,1 % p.a. bezogen auf den Maximalbetrag. Diese Bemessungsgrundlage vermindert sich um die Summe des Nennbetrags aller für die IKB ausgestellten und noch ausstehenden Garantien. (14) Als Vergütung für die konkrete Garantieübernahme wird die IKB an den SoFFin für Rechnung des Fonds für alle ausstehenden Garantien bei einer Laufzeit von bis zu einem Jahr eine Garantieprovision von 0,5 % p.a. und bei einer Laufzeit von mehr als 5 6 Die Kommission genehmigte diese Beihilferegelung mit der Entscheidung N 512/2008 am Nachdem Deutschland am Änderungen der Beihilferegelungen bezüglich u.a. der Vergütung bei Kapitalzuführungen im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung der Kommission vom angemeldet hatte, wurde der Klarheit halber die Entscheidung der Kommission vom durch die neue Entscheidung vom N 625/2008- noch nicht veröffentlicht, ersetzt. Zu Einzelheiten siehe Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 im Fall N 625/2008 Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, noch nicht veröffentlicht (nachfolgend "Kommissionsentscheidung vom 12. Dezember 2008" genannt). 3

4 ein Jahr eine Garantieprovision von 0,5 % p.a zzgl. eines auf Basis des IKB 5 Jahres CDS spread ermittelten Zinsaufschlags (zu ermitteln nach den Empfehlungen der Europäischen Zentralbank vom 20. Oktober 2008) zahlen. Der SoFFin ist unter bestimmten Bestimmungen zur Anpassung der Konditionen berechtigt. 3. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (15) Deutschland hat die Maßnahme als Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates nach Art. 87 Abs. 3 lit. b EG angemeldet. Insbesondere macht Deutschland geltend, dass die Form der Beihilfe ("Garantie") bereits von der Kommissionsentscheidung vom 12. Dezember 2008 erfasst sei und daher dahinstehen könne, ob im vorliegenden Fall eine Pflicht zur individuellen Anmeldung, die rein vorsorglich erfolge, bestehe. Deutschland ist der Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Beihilferegeln auf Maßnahmen zu Gunsten von Finanzinstitutionen im Rahmen der gegenwärtigen Finanzkrise 7 (nachstehend "Bankenmitteilung"), auf der die Kommissionsentscheidung vom 12. Dezember 2008 basiert, die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen abschließend regelt und einen Rückgriff auf andere Mitteilungen ausschließt. (16) Deutschland bestätigt, dass der SoFFin die Bedeutung der IKB für die Stabilität der Finanzmärkte nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft hat und dabei die relevanten Kriterien, wie beispielsweise die Bilanzsumme oder die Einlagenintensität, berücksichtigt wurde. Die IKB wurde als eine systemrelevante Bank angesehen, da sie Bedeutung für die Stabilität der Finanzmärkte sowie der mittelständischen Wirtschaft hat. Für die Garantie werde ein marktgerechtes Entgelt erhoben. Auch werden gravierende grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrungen nicht erwartet, da auch in anderen Mitgliedstaaten Kreditinstitute derzeit Zugang zu Eigenkapital oder Garantien erhalten. Schließlich sei die IKB aufgrund der Umstrukturierungsentscheidung zu einer Reduzierung der Bilanzsumme verpflichtet, so dass die IKB die Garantie und das mit Hilfe der Garantie aufgenommene Fremdkapital nicht für eine Expansion ihrer Geschäftstätigkeit nutzen kann. (17) Deutschland sichert zu, dass die angemeldete Maßnahme die Bedingungen des 6 FMStFG für die Gewährung von Garantien und die diesbezüglichen Bedingungen der Kommissionsentscheidung vom 12. Dezember 2008 erfüllt. Deutschland trägt insbesondere vor, dass die IKB als Begünstigte der Garantie ein "solventes" Unternehmen darstellt, das "angemessen" mit Eigenkapital ausgestattet ist. Die IKB weist derzeit einen "Tier 1-Quotienten" von 9,81% auf. 8 (18) Deutschland weist darauf hin, dass die IKB trotz der Sanierung und Umstrukturierung in einer schwierigen Liquiditätslage sei, die ausschließlich auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sei, nämlich auf die weitgehend fehlende Funktionsfähigkeit des Interbanken- und Kapitalmarktes seit der Insolvenz von Lehman Brothers. Der Liquiditätsbedarf der IKB resultiert somit aus exogenen Ursachen. Die deutschen Behörden bestätigen den Vortrag der IKB, dass die Maßnahme keine Zahlungen ersetzt, die eigentlich von den Eigentümern, d.h. Lone Star, oder der KfW im Rahmen des Umstrukturierungsplanes zu leisten gewesen wären. 7 8 Siehe bzw. ABl. C 2008 C 270/8. Stand 31. Oktober

5 4. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 4.1. Vorliegen einer Beihilfe (19) Die Kommission stellt zunächst in Übereinstimmung mit den deutschen Behörden fest, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten der IKB darstellt. (20) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (21) Nachdem die IKB im Finanzsektor aktiv ist, der sich im intensiven internationalen Wettbewerb befindet, ist jeder Vorteil aus staatlichen Ressourcen an die IKB geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. Da die Maßnahmen durch den SoFFin gewährt werden, sind staatliche Ressourcen involviert. Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen. (22) Die Maßnahmen gewähren insbesondere einen selektiven Vorteil, denn in den gegenwärtigen Umständen wäre kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit, eine solche Garantie zu gewähren Vorliegen einer neuen noch nicht genehmigten Beihilfe (23) Die Maßnahme kann noch nicht als genehmigt angesehen werden. Selbst wenn die Maßnahme unter die Finanzbeihilferegelung fällt, besteht gemäß Randziffer 70 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend "RUL") 10 eine Pflicht zur individuellen Anmeldung. Denn nach dieser Vorschrift sind "während des Umstrukturierungszeitraums gewährte Beihilfen, einschließlich der aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährten, bei der Kommission einzeln anzumelden, sofern diese zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe davon nicht unterrichtet war." (24) Die Kommission sieht in der Bankenmitteilung keine Sondervorschrift, die diese Verfahrensregelung außer Kraft setzen würde, auch da die Bankenmitteilung keine Vorschriften vorsieht, die das Verfahren regeln. Außerdem besteht der Regelungszweck von Randnummer 70 RUL, nämlich die Gewährung von Beihilfen auf anderen Rechtsgrundlagen an Unternehmen in Schwierigkeiten zu beschränken, wie er in Randnummer 20 RUL zum Ausdruck kommt, auch im Rahmen der Finanzkrise grundsätzlich fort Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 im Fall N 625/2008 Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, noch nicht veröffentlicht, Punkt 44. Siehe ABl. C 244 vom , Seite 2. "Da es in seiner Existenz bedroht ist, kann ein Unternehmen in Schwierigkeiten nicht als geeignetes Mittel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. Nach Auffassung der Kommission können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten deswegen nur dann zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel so weit zu beeinträchtigen, dass dies dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind." 5

6 (25) Die IKB hatte bereits Beihilfen aus staatlichen Mitteln im Rahmen der Umstrukturierungsentscheidung erhalten. Über die Notwendigkeit der am 16. Dezember 2008 angemeldeten Maßnahme war die Kommission jedoch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht unterrichtet. Sie war deshalb auch nicht Bestandteil dieser Entscheidung. (26) Jedoch erfolgt die Bereitstellung und die Gewährung der Garantie im Rahmen der von der Kommission bereits als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar genehmigten Finanzbeihilferegelung. Die Kommission hat keinen Anlass die Auffassung der deutschen Behörden zu bezweifeln, dass die angemeldete Maßnahme alle Voraussetzungen 12 und Bedingungen der Garantieregelung 13 der Finanzbeihilferegelung erfüllt. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme insoweit prinzipiell mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist und eine individuelle Prüfung nur insoweit zu erfolgen hat, als zu untersuchen ist, ob die Beihilfe mit den RUL vereinbar ist. 4.3 Vereinbarkeit der Maßnahmen im Rahmen der RUL (27) Die Kommission hat im Rahmen von Randziffer 70 RUL zu prüfen, ob entsprechend Randnummer 20 die Finanzrettungsbeihilfe mit den in den RUL beschriebenen Voraussetzungen im Einklang steht. Hieraus ergibt sich, dass zwar andere als Rettungsund Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen einer Umstrukturierung gewährt werden dürfen, diese müssen allerdings mit den RUL vereinbar sein. (28) Die Kommission erinnert daran, dass sie in der Umstrukturierungsentscheidung festgestellt hat, dass sich die IKB infolge der Umstrukturierungsmaßnahmen selbst im ungünstigsten Fall positiv entwickeln werde, dass das Geschäftsmodell der IKB bewährt und ihr Geschäftsplan solide sei. Dies beruhe auf auch nach Auffassung der Kommission realistischen Annahmen. (29) Trotz der eingeleiteten Sanierung gerät die IKB jedoch seit Oktober 2008 zunehmend in einen Liquiditätsengpass, der durch die weitgehend fehlende Funktionsfähigkeit des Interbanken- und Kapitalmarktes infolge der Insolvenz von Lehman Brothers ausgelöst wurde. Das führt für die IKB konkret dazu, dass sie sich nicht wie im ursprünglich vorgesehen Umfang am Markt refinanzieren kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Liquiditätsbedarf auf exogenen, zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Restrukturierungskonzeptes sowie der Umstrukturierungsentscheidung in der eingetretenen Form nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruht. Der Garantierahmen in Höhe von maximal 5 Mrd. EUR dient mithin dazu, diese Liquidität, die ursprünglich über die Kapitalmärkte beschafft werden sollte, sicherzustellen und folglich die Umsetzung des Restrukturierungsplans zu gewährleisten. Die Maßnahme ist also zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der IKB notwendig. (30) Die Garantie beschränkt sich auch auf das notwendige Mindestmaß. Deutschland bestätigt, dass diese vom SoFFin geprüft und als erforderlich angesehen und zunächst für 6 Monate auf 5 Mrd. EUR beschränkt wurde Vgl. Punkt 48 der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 im Fall N 625/2008 Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, noch nicht veröffentlicht. Vgl. Punkte 71 bis 79 der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 im Fall N 625/2008 Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, noch nicht veröffentlicht. 6

7 (31) Die Kommission ist weiterhin der Ansicht, dass die Finanzrettungsbeihilfe im Sinne der Bankenmitteilung grundsätzlich einen spezifischen Charakter hat, der sich aufgrund einer besonderen Krise begründet und der Natur nach vorübergehend ist. Insbesondere insoweit Garantien betroffen sind, handelt es sich um eine nicht strukturelle Maßnahme die grundsätzlich, d.h. solange keine Inanspruchnahme erfolgt, keinen Umstrukturierungsplan erfordert. Das gilt für alle Banken, die von der Krise betroffen sind. Etwas anderes kann folglich auch nicht für Unternehmen gelten, die bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, denn in jedem Fall geht es hierbei nur darum dem Unternehmen zu helfen in der Umsetzung der bereits genehmigten Umstrukturierung ein nicht vorhersehbares exogenes Ereignis zu überwinden. Deshalb sollten sich auch im Rahmen einer laufenden Umstrukturierung nach den RUL durch eine Garantie nach den Kriterien der Bankenmitteilung keine weitergehenden Konsequenzen knüpfen. (32) Schließlich hat die Kommission auch keinen Anlass zu vermuten, dass es sich bei der Maßnahme um eine verdeckte neue Umstrukturierungsmaßnahme handelt, so dass diese Maßnahme als zusätzliche Maßnahme im Rahmen des Umstrukturierungsplans hätte vorgesehen werden müssen. Denn die Maßnahme beruht wie bereits erwähnt auf exogenen, zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Restrukturierungskonzeptes sowie der Umstrukturierungsentscheidung nicht vorhersehbaren Entwicklungen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Maßnahme keine Zahlungen ersetzt, die eigentlich von den Eigentümern, d.h. Lone Star oder der KfW im Rahmen des Umstrukturierungsplanes zu leisten gewesen wären. (33) Nach alledem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Rahmen der Finanzbeihilferegelung als vereinbar anzusehen ist, da sie auch aufgrund der RUL mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist. 5. ENTSCHEIDUNG Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, die einzeln anzumelden war. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfe die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt unter Artikel 87 Absatz 3 b) EG-Vertrag erfüllt. Folglich erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahme. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: 7

8 Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen Rue de la Loi/Wetstraat, BRÜSSEL, BELGIEN Telefax: (32-2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 8

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