EEG-Recht für Bestandsanlagen

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1 EEG-Recht für Bestandsanlagen WEMAG AG 6. Biogastagung Schwerin, 6. Dezember 2018 Rechtsanwalt Dr. Hartwig von Bredow

2 Über von Bredow Valentin Herz Beratung u.a. von Anlagenbetreibern, Projektentwicklern, Stadtwerken, Energiehändlern und Großverbrauchern Energierecht, Recht der erneuerbaren Energien, Bau- und Planungsrecht Vertragsgestaltung und -prüfung Gutachterliche Beantwortung von Rechtsfragen Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor Gerichten Kauf und Verkauf von Anlagen Facts: branchenfokussiert bundesweit tätig 10 RechtsanwältInnen Sitz in Berlin-Mitte Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

3 Im Bereich Biogas Dr. Hartwig von Bredow Rechtsanwalt und Partner beraten wir u.a. Betreiber von Biogasanlagen, BHKW-Betreiber, Biomethanhändler zu allen energie-, genehmigungsund vertragsrechtlichen Fragestellungen unterstützen wir Anlagenbetreiber bei der Optimierung und Flexibilisierung von Bestandsanlagen und bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren begleiten wir Projekte im Bereich Biogaseinspeisung und Power-to-Gas entwickeln und prüfen wir neue Stromnutzungskonzepte gestalten, prüfen und verhandeln wir alle erforderlichen Verträge (Lieferverträge, Wartungsverträge, AGB, Stromlieferverträge, Speichervermarktungsverträge, Betriebsführungsverträge, etc.), beraten wir zum Netzanschluss und zu EEG-rechtlichen Fragen (Boni, Höchstbemessungsleitung, Anlagenbegriff etc.) und führen falls erforderlich - Gerichtsverfahren und Verfahren vor der Clearingstelle EEG Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

4 Themenübersicht I. Aktuelles II. III. EEG Eigenversorgung und Direktlieferung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

5 Technologiebonus für Abgasturbine Technologiebonus nach EEG 2004 und EEG 2009 für Strom, der mittels einer sog. Nachverstromung erzeugt wird. Beispiele: ORC-Anlage, Kalina-Cycle Dampfmotor. Stirlingmotor Gasturbine Clearingstelle vertrat Ansicht, dass Abgasturbinen keine Gasturbinen seien Derzeit Sammelklage mit insgesamt 18 Anlagenbetreibern Bisherige Bilanz: in der ersten Instanz 8 Mal gewonnen und 1 Mal verloren vor dem OLG Oldenburg Patt (divergierende Rechtsprechung zweier Senate) Mehrere Revisionsverfahren vor dem BGH Mündliche Verhandlung am 27. März 2019 Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

6 Luftreinhaltungsbonus (1/2) Fallbeispiel Eine 2009 in Betrieb genommene Anlage wies ursprünglich eine installierte elektrische Leistung von 250 kw auf. Im Jahr 2012 ist die Anlage um ein zusätzliches BHKW mit 250 kw erweitert worden. Hierfür war eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich (Feuerungswärmeleistung > 1 MW). Problem: Der Luftreinhaltungsbonus nach EEG 2009 besteht nur für Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Handelt es sich hier um eine solche Anlage? OLG Stuttgart sagt Nein!. Den Bonus gebe es nur für Anlagen, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme genehmigungsbedürftig waren Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

7 Luftreinhaltungsbonus (2/2) Urteil des OLG Stuttgart wenig überzeugend der BGH hatte den Bonusanspruch zwar in einem Fall abgelehnt, in der sich die spätere Genehmigungsbedürftigkeit allein aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben hatte Hieraus folgt allerdings nicht, dass eine spätere Anlagenerweiterung ebenso zu bewerten ist Gesetzgeber sieht sich (wieder einmal...) genötigt, die fehlerhafte Rechtsprechung zu korrigieren Im Energiesammelgesetz ist geregelt, dass der Bonusanspruch besteht Problem: die Regelung soll erst anwendbar sein, wenn die EU Kommission ihre Genehmigung erteilt hat Was gilt bis dahin? Was gilt, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird?! Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

8 Güllebonus / Vergütung für Güllekleinanlagen Neue Regelung zum Schutz der Anlagenbetreiber Ist im Fall des Ausbruchs der Schweinepest zu wenig Gülle vorhanden und kann ein Anlagenbetreiber deshalb die 30 Masseprozent nicht einhalten, so ist er vor einem dauerhaften Verlust des Bonus geschützt: Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes [...] im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den [...] Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils [...] nicht zu berücksichtigen. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

9 Weitere Neuerungen für Güllekleinanlagen Installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugung darf künftig bei maximal 150 kw liegen (statt wie bisher bei nur 75 kw) Bonusanspruch besteht aber nur bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 kw Die Neuregelung ermöglicht mithin maximal eine einfache Überbauung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

10 Änderung Flexibilitätsprämie Regelung zur Deckelung der Flexibilitätsprämie wird geändert Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von Megawatt übersteigt. Bislang galt, dass bereits zwei Monate nach Erreichen des Deckels Schluss ist, der Deckel lag dafür aber auch bei MW Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

11 Änderung Ausschreibungen Künftig zwei jährliche Ausschreibungstermine für Biomasse: 1. April November April 2020 Etc. Ausschreibungsvolumen im Jahr 2019 liegt bei 150 MW (2 x 75 MW) Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2020 bis 2022 liegt jeweils bei 200 MW (je 2 x 100 MW) Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

12 Themenübersicht I. Aktuelles II. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW III. Eigenversorgung und Direktlieferung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

13 Rechtsrahmen für Bestandsanlagen Für bestehende Anlagen gilt im Wesentlichen das EEG weiter, das zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme galt Ausnahme: Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage Höchstbemessungsleistung Landschaftspflegebonus Flexibilitätsprämie Neue Entwicklungen (Rechtsprechung ) beim Anlagenbegriff und bei Inbetriebnahme sowie bei verschiedenen Boni Ausschreibungen im EEG 2017 Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

14 Übergangsvorschriften im EEG Wer soll da noch durchsehen?...und das ist nur der 100 Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

15 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorgung und Direktlieferung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

16 Voraussetzungen (Biomasse, 39) Künftig zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr Gemeinsame Ausschreibung für neue Anlagen Bestandsanlagen Bioabfallvergärungsanlagen Keine Unterscheidung zwischen eingesetzter Technologie oder Einsatzstoffe Allein das niedrigste Gebot entscheidet über Zuschlag Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

17 Sicherheit und Höchstwert Höchstwert neue Anlagen 2017: 14,88 Cent je kwh ( 39b) ab 2018: Degression von 1 % pro Jahr Höchstwert Bestandsanlagen 2017: 16,90 Cent je kwh ( 39f Abs. 5 Nr. 3) ab 2018: Degression von 1 % pro Jahr Achtung: anzulegender Wert stets auf den bisherigen Wert (Durchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Gebotstermin) beschränkt! Sicherheit: 60 Euro je kw ( 39a) Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

18 Doppelt überbauen Stromabgabe über HBL: Vergütung verringert sich in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null in der Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert. Höchstbemessungsleistung ist beim Einsatz von Biogas: 50 % des Gebots feste Biomasse: 80 % des Gebots Doppelter Gebotszuschlag notwendig Doppelte Überbauung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

19 Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungsrunden 1. Ausschreibung 2017: Gebotseingang: Kilowatt bei 33 Geboten (durchschnittlich ca kw) 24 erfolgreiche Gebote Durchschnittlicher Zuschlagswert: 14,30 ct/kwh 20 Bestandsanlagen (durchschnittlicher Zuschlagswert 14,16 ct/kwh) 4 Neuanlagen (durchschnittlicher Zuschlagswert 14,81 ct/kwh) Zuschlagswerte zwischen 9,86 ct/kwh und 16,90 ct/kwh 2. Ausschreibung 2018: Gebotsmenge: kw bei 85 Geboten (79 Zuschläge für kw) Durchschnittlicher Zuschlagswert 14,73 ct/kwh mit Abstand meisten Zuschläge erhielten Bestandsanlagen zwischen 150 kw und 2 MW Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

20 Ausschluss von Anlagen mit Genehmigung vor dem 1. Januar 2017 Bundesnetzagentur hatte Gebote mit Genehmigungen vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen Arg: Übergangsbestimmung erlaubt Inanspruchnahme festgelegter Vergütung Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe jedoch nicht vor OLG Düsseldorf sah dies zu recht anders: Die Anlage durfte an der Ausschreibung teilnehmen, weil die Inbetriebnahme der Anlage von Anfang an für einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2018 geplant war. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

21 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorgung und Direktlieferung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

22 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 1 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) Möglichkeit 1: Austausch eines der beiden BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

23 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 1 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) Möglichkeit 1: Austausch eines der beiden BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

24 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 1 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) Möglichkeit 1: Austausch eines der beiden BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW Rechtsfolge: Keine Änderung des Inbetriebnahmedatums Vergütungsanspruch nur innerhalb Höchstbemessungsleistung Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie, wenn alle Anforderungen erfüllt sind Hinweis: unter Umständen wird für den Netzanschluss ein Anlagen- oder Einheitenzertifikat erforderlich! Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

25 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 2 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) und einem Satelliten-BHKW (250 kw) Möglichkeit 1: Austausch des Satelliten-BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

26 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 2 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) und einem Satelliten-BHKW (250 kw) Möglichkeit 1: Austausch des Satelliten-BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW am Satelliten-Standort Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

27 Flexibilisierung von Bestandsanlagen Fallbeispiel 2 BGA aus 2009 mit 2 BHKW (jeweils 250 kw) und einem Satelliten-BHKW (250 kw) Möglichkeit 1: Austausch des Satelliten-BHKW gegen leistungsstärkeres Aggregat Möglichkeit 2: Zubau eines weiteren BHKW am Satelliten-Standort Rechtsfolge: Anlagenbegriff? Inbetriebnahme? Höchstbemessungsleistung? Möglichkeit 2 erscheint vorzugswürdig und vergleichsweise rechtssicher Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

28 Neuinbetriebnahme von Biogasanlagen Fallbeispiel BGA aus 2001 wurde im Jahr 2008 erweitert, wobei mehr als 50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten investiert worden sind Anlagenbetreiber hatte damals keine Neuinbetriebnahme angezeigt Dies kann der Anlagenbetreiber sofern der Netzbetreiber mitspielt jetzt noch nachholen Vorteil: Vergütungszeitraum bis Ende 2028 und nicht nur bis Ende 2021 Nachteil: möglicherweise niedrigere Vergütungsansprüche; dann auch Rückzahlung für zumindest zwei Kalenderjahre Netzbetreiber inzwischen teilweise skeptisch Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

29 Themenübersicht I. EEG 1. Überblick Rechtsrahmen für Bestandsanlagen 2. EEG 2017 und Ausschreibungen 3. Flexibilisierung und Erweiterung von Bestandsanlagen 4. Versetzen von BHKW II. Eigenversorung und Direktlieferung Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

30 Versetzung eines Satelliten-BHKW Fallbeispiel 1: Ein Satelliten-BHKW wird an einen neuen Satelliten-Standort versetzt. Überwiegende Ansicht: Inbetriebnahmedatum geht mit hm: Höchstbemessungsleistung geht mit Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

31 Versetzung eines Satelliten-BHKW Fallbeispiel 2: Ein Satelliten-BHKW wird an zu einem bestehenden Satelliten- Standort oder zu einer bestehenden BGA hinzugestellt. Wenn Erweiterung der Anlage: einheitliches IBN Problem: HBL Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

32 Versetzung eines sonstigen BHKW Fallbeispiel 3: BGA mit drei BHKW, eines wird an einen neuen Satelliten-Standort versetzt Entspricht einer Teilung der Anlage Folglich muss u.e. auch die HBL geteilt werden (im Verhältnis der installierten Leistung) Mitnahme IBN wohl möglich, nach Ansicht der Clearingstelle EEG aber jedenfalls nur dann, wenn das BHKW am alten Standort nicht ersetzt wird Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

33 Versetzung eines sonstigen BHKW Fallbeispiel 4: BGA mit zwei BHKW, eines wird in eine andere bestehende BGA integriert Keine Mitnahme des IBN-Datums Ob HBL mitgeht, ist unklar Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

34 Themenübersicht I. EEG II. Eigenversorgung und Direktlieferung III. Stromsteuer Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

35 Zusammensetzung Strompreise und Abgaben Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

36 Überblick Eigenversorgungs- und Stromliefermodelle Begriffliche Abgrenzung Direktvermarktung: Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist (Direktvermarkter, Stromhändler, Kunde). Direktlieferung: Belieferung eines Abnehmers, der nicht mit dem Anlagenbetreiber identisch ist, über eine Direktleitung vor Ort. Eigenversorgung: Verbrauch des Stroms vor Ort durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die auch die Anlage betreibt; im engeren Sinne Eigenversorgung nach 3 Nr. 19 EEG selbsterzeugter Letztverbrauch: Wortschöpfung der Bundesnetzagentur für Eigenversorgung im weiteren Sinne. Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

37 Gesetzliche Voraussetzungen der Eigenversorgung Personenidentität Keine Durchleitung durch ein Netz Verbrauch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage Zeitgleichheit Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

38 Eigenstromnutzung in der Praxis: Direktlieferung oder Eigenversorgung? Biogasanlage Netz der allgemeinen Versorgung?? Landwirtschaftlicher Betrieb BHKW? Wohnhaus?? Batterie- Speicher Powerto-Heat Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

39 Pflichten bei der Eigenversorgung Eigenversorgung begründet grundsätzlich energierechtliche Pflichten als Eigenversorger (EEG) Versorger (StromStG) Pflichten betreffen im Wesentlichen Melde- und Anzeigepflichten Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

40 Sonderproblem Eigenversorgungsverbot Anlagen, deren Förderhöhe in Ausschreibung bestimmt wurde, dürfen ihren Strom nur noch in sehr engen Grenzen selbst verbrauchen ( 27a EEG 2017) Kraftwerkseigenverbrauch (weit zu verstehen) Netzverluste Zeiten negativer Börsenpreise Bei Einspeisemanagement durch Netzbetreiber Sanktion bei Verstoß ( 52 Abs. 1 Nr. 4 und S. 3 EEG 2017): Verlust des Förderanspruchs für das gesamte Kalenderjahr! Achtung: Gilt auch für Bestandsanlagen, die in das Ausschreibungssystem wechseln! Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

41 In eigener Sache Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

42 Dr. Hartwig von Bredow Rechtsanwalt Littenstraße Berlin T: F: Dr. Hartwig von Bredow EEG 2017 Schwerin, 6. Dezember

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