Beratungsheft für die ehrenamtliche Arbeit

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1 Beratungsheft für die ehrenamtliche Arbeit Stand: April

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3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Asyl ein Grundrecht? Zahlen rund um den Flüchtlingsschutz Die Situation in Dresden Das Asylverfahren und die Folgen Das Asylverfahren Zuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens Die Verteilung der Asylsuchenden Antragstellung Anhörung Entscheidungsfindung und Rechtsfolgen Rechtsmittel Die Aufenthaltsgestattung Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Freiwillige Rückreise Abschiebung Exkurs: Kirchenasyl Duldung Exkurs: Dublin III Härtefallkommission Unterstützung bei sozialrechtlichen Ansprüchen von Asylsuchenden und Geduldeten durch die Kontaktgruppe Asyl Ämter und Behörden in Dresden und ihre Zuständigkeiten Traumatisch bedingte (Vor-)Belastungen von geflüchteten Menschen und ihre Relevanz für die Beratung Familie Unterstützung bei Schwangerschaft Schwangerschaftsabbruch Asylantrag bei Neugeborenen Kindergarten, Schule, Ausbildung Bildungspaket Eheschließung im laufenden Asylverfahren Arztbesuche Dezentrale Unterbringung

4 5.6 Kontoeröffnung Besuch eines Deutschkurses Passbeschaffung bei abgelaufenem Pass Die 1. freiwillige Rückreise Übersetzen und Dolmetschen Schulden Wichtige Adressen Wichtige Internetseiten

5 Vorwort Liebe Engagierte des Kontaktgruppe Asyl e. V., die Kontaktgruppe gibt es bereits seit Sie wurde von Mitgliedern verschiedener Dresdener Kirchgemeinden gegründet, zunächst um Flüchtlingen aus dem Kosovo in Dresden mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Seit April 2014 sind wir ein eingetragener Verein. Heute liegt unser Haupttätigkeitsfeld in der wöchentlichen Beratung im Asylsuchendenheim Florian-Geyer-Straße, das mit bis zu 153 Plätzen das größte seiner Art in Dresden ist. Ab Sommer 2014 bieten wir auch in einer zweiten Gemeinschaftsunterkunft Beratung an. Zu unseren weiteren Tätigkeiten zählen bei Bedarf die Begleitung zu Arzt-, Behörden- und Beratungsbesuchen, die Organisation von Freizeitangeboten vor allem für Kinder, Hausaufgabenhilfe sowie Deutschunterricht für erwachsene Asylsuchende und Geduldete. Die Kontaktgruppe Asyl wird durch die Dresdner Johanneskirchgemeinde finanziell gefördert, die wiederum durch die Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsen finanziell unterstützt wird. In diesem Heft sollt ihr eine kleine Unterstützung für die Beratungsarbeit der Kontaktgruppe Asyl finden. Vorweg möchten wir euch aber noch folgende Grundprinzipien mit auf den Weg geben: Wir leisten ehrenamtliche Arbeit, diese ist durch ein niederschwelliges Angebot gekennzeichnet. Für Probleme, die wir nicht lösen können, stehen uns die hauptamtlichen Stellen gern mit Rat und Tat zur Seite. Erkennt eure Grenzen bei der Beratungs- und Begleitungstätigkeit. Die Arbeit mit Asylsuchenden und somit gegen die Repressionen, die ihnen auferlegt werden, bildet auch für uns eine gewisse Belastung. Zu einem menschenwürdigen Miteinander gehört es, jedem Menschen mit Respekt und auf Augenhöhe zu begegnen und seine Mündigkeit und Selbstbestimmung zu achten d.h. dass wir nicht für die Asylsuchenden oder über ihren Kopf hinweg, sondern mit ihnen gemeinsam arbeiten. Die Arbeit der KoGA ist enorm wichtig. Wir sind unabhängige Ansprechpartner*innen in der Unterkunft. Wir wollen alle Migrant*innen in Dresden willkommen heißen. 3

6 1 Asyl ein Grundrecht? Das Grundrecht auf Asyl für politische Verfolgte hat in Deutschland eine besondere historische Bedeutung. Es wurde 1949 im Grundgesetz verankert, um aus den Geschehnissen des NSRegimes Lehren zu ziehen und politisch Verfolgten aus anderen Ländern eine Zuflucht zu bieten. Dieses Grundrecht wurde aber 1993, in Folge von pogromartigen Angriffen auf Asylunterkünfte in der gesamten BRD, derart verändert, dass es für das heutige Asylverfahren kaum noch von Bedeutung ist. Heute wird daher vermehrt von Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gesprochen, da die Stellung der anerkannten Asylsuchenden und die Stellung des Flüchtlings aufenthaltsrechtlich identisch sind. 2 Zahlen rund um den Flüchtlingsschutz In Europa haben im Jahre 2012 insgesamt Personen um einen Aufenthalt als Flüchtling ersucht. Von den Asylanträgen, die 2012 in erster Instanz europaweit entschieden wurden, bekamen Personen (72,4 %) eine Ablehnung, (14,3 %) wurde der Flüchtlingsstatus zuerkannt und (10,8 %) erhielten subsidiären Schutz Menschen (2,5 %) erhielten einen Aufenthaltsstatus aus humanitären Gründen. 1 Allgemein ist das jedoch nur ein Bruchteil der tatsächlichen Fluchtbewegungen weltweit. So gelangt zum Beispiel nur etwa 1% aller Migrant*innen des afrikanischen Kontinents nach Europa.2 Hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung zeigt sich, dass die Asylantragszahlen europaweit zwischen 2002 und 2006 um etwa Anträge gesunken sind, seit 2006 jedoch wieder kontinuierlich steigen. Vor dem Hintergrund der Zunahme der weltweiten Krisen ist auch weiterhin mit einer Steigerung der Flüchtlingszahlen zu rechnen. Grafik 1: Gestellte Asylanträge von 1998 bis 2012 in der EU-27 Quelle: Asylum in the EU. In: -library/docs/infographics/asylum/infographic_asylum_en.pdf, 11. März Asylum in the EU. In: März 2014 Guillaume Pitron: Zug nach Süden. In: LE MONDE diplomatique, Oktober 2012, S

7 Dabei stellten 2012 Menschen aus folgenden Hauptherkunftsländern in Europa einen Asylantrag: Grafik 2: Hauptherkunftsländer in EU-27 in 2012 Quelle: Asylum in the EU. In: asylum/infographic_ asylum_en.pdf, 11. März 201 Hinsichtlich der Antragsländer zeigt sich ein widersprüchliches Bild, das aus dem Vergleich zwischen absoluten und relativen Antragszahlen entsteht. So war Deutschland 2012 das Land in der Europäischen Union, in dem in absoluten Zahlen die meisten Asylanträge gestellt wurden, nämlich (23,2 %), gefolgt von Frankreich mit Asylanträgen (18,3 %). D. h. 41,5 % aller Asylanträge in der Europäischen Union wurden in nur zwei Ländern gestellt. Weitere Hauptankunftsländer waren 2012 Schweden mit (13,1 %), Belgien mit (8,4 %) und Großbritannien mit (8,4 %) Asylanträgen.3 Allerdings gibt es auch EU-Staaten mit einer weitgehend unbekannten Anzahl von Asylsuchenden. In Griechenland liegt bspw. ein unzureichendes Asylsystem vor, so dass ein Großteil der Geflüchteten nicht registriert wird. Beim Blick auf das Verhältnis zwischen der Zahl der Asylanträge und der Bevölkerungsanzahl verlieren Deutschland und Frankreich jedoch ihre vorherrschende Bedeutung als Antragsländer. Während Luxemburg, Malta und Schweden bzw bzw Asylanträge pro 1 Million Einwohner*innen zu verzeichnen hatten, waren es in Deutschland und Frankreich nur bzw Asylanträge pro 1 Million Einwohner*innen.4 D. h. Länder wie 3 Asylum in the EU. In: -library/docs/infographics/asylum/infographic_asylum_en.pdf, 11. März Ebd. 5

8 Luxemburg und Malta haben größere Herausforderungen zu bewältigen. Grafik 3: Anzahl der Asylanträge pro 1 Million Einwohner*innen Quelle: Asylum in the EU. In: infographics/asylum/infographic_ asylum_en.pdf, 11. März 2014 In Deutschland zeigt sich hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung der Asylantragszahlen im Vergleich zur Europäischen Union ein etwas anderes Bild, wie Grafik 4 verdeutlicht. So ist die Zahl der Asylanträge in Deutschland zwischen 1995 und 2008 von auf Anträge gesunken. Erst ab 2008, also erst zwei Jahre später als im europäischen Durchschnitt, stiegen die Asylantragszahlen auf im Jahr Grafik 4: Asylantragszahlen 1995 bis Januar 2014 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Aktuelle Zahlen zu Asyl, S.3. Ausgabe Januar

9 Hinsichtlich der Hauptherkunftsländer zeigt sich 2013 für Deutschland folgendes Bild: Grafik 5: Hauptherkunftsländer in Deutschland 2013 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Aktuelle Zahlen zu Asyl, S. 6. Ausgabe Januar wurden insgesamt Entscheidungen über Asylanträge getroffen. Dabei gibt es verschiedene Aufenthaltstitel, die nach dem Asylverfahren erteilt werden können. Diese sind: Art. 16a GG: Politisch Verfolgte erhalten Asyl. 3 ff. AsylVfG 1: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention 4 AsylVfG: Zuerkennung subsidiären Schutzes 60 Abs. 5 AufenthG: Abschiebungsverbot aufgrund der Verletzung von Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungshindernis, erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Zielstaat (S. 1) oder im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (S. 2) Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Personen 2013 aus welchen Herkunftsländern Asylanträge gestellt haben und welche Entscheidungen getroffen wurden: 7

10 Grafik 6: Überblick über Asylanträge und Entscheidungen hinsichtlich der 10 Hauptherkunftsländer 2013 Quelle: Asylgeschäftsstatistik für den Monat Dezember 2013, S. 2. Dabei zeigt sich vor dem Hintergrund der zeitlichen Entwicklung, dass zwar die Ablehnungsquote seit 2010 gesunken, die Anerkennungsquote nach Art. 16a jedoch gleichbleibend unbedeutend geblieben ist sowie die Anerkennungsquote der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylVfG/ 60 I AufenthG auf einem gleichbleibenden Niveau stagniert. Die Quote der formellen Entscheidungen, die vor allem die Dublin-II bzw. III-Fälle betrifft, steigt allerdings seit 2012 rapide. Grafik 7: Entwicklung der einzelnen Entscheidungsarten seit 2005 in Prozent Quelle: Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Aktuelle Zahlen zu Asyl, S. 9. Ausgabe Januar Abs. 1 AsylVfG entspricht 60 I AufenthG. 8

11 3 Die Situation in Dresden Unterbringungssituation in Dresden In Dresden sind Asylsuchende und Geduldete überwiegend in Heimen untergebracht. Nach Aussagen des Sozialamtes leben in Dresden etwa 1500 Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG empfangen. Davon leben 60% in sogenannten Gemeinschaftsunterkünften. Insgesamt gibt es in Dresden zehn solcher Einrichtungen. In der Florian-Geyer-Straße stehen 153 Plätze für die Unterbringung Geflüchteter zur Verfügung. In den anderen Heimen sind es zwischen 30 und 40 Schlafplätze. Dabei gibt es große Unterschiede in der Unterbringungssituation. Die Unterkünfte auf der Florian-Geyer-Straße, Bauhofstraße, Fichtenstraße und Trachauer Straße sind in einzelne Wohneinheiten untergliedert. Das bedeutet die Wohnungen haben eigene Küchen und Bäder. Daher sind in diesen Heimen vor allem Familien untergebracht. In den weiteren Heimen (Florastraße, Großenhainer Straße, Buchenstraße, Pillnitzer Landstraße und Waltherstraße) leben zumeist alleinstehende Männer. Diese Heime sind nicht in Wohneinheiten untergliedert, sondern dort müssen sich die Bewohner*innen ihre Zimmer mit bis zu fünf weiteren Personen teilen. Es gibt auf den Etagen Gemeinschaftsduschen und -küchen. Des Weiteren stellt die Stadt Dresden angemietete Wohnungen zur Verfügung; die Anzahl wurde 2013 deutlich erhöht. In diesen sind vornehmlich Familien untergebracht; teilweise teilen sich mehrere Familien eine Wohnung. Die Stadt Dresden rechnet für das Jahr 2014 mit bis zu Neuzugängen. 9

12 4 Das Asylverfahren und die Folgen 5 Folgende Grafik zeigt, welchen Weg eine asylsuchende Person im Asylverfahren geht. Die Darstellung ist nur schematisch und ist aufgrund der Komplexität asylrechtlicher Gesetze und Verordnungen individuell sehr unterschiedlich. Grafik 8: Weg einer asylsuchenden Person in Deutschland Quelle: Miriam Knausberg & Ausstellung Eingeschlossen:Ausgeschlossen Perspektiven geflüchteter Menschen auf die Warteschleife Asyl. In: EAE: Erstaufnahmeeinrichtung, GU: Gemeinschaftsunterkunft 5 Zum Asylverfahren siehe auch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2012): Das deutsche Asylverfahren ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen. In: blob=publicationfile, 2. April 2013 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. v. (2012).: Grundlagen des Asylverfahrens. Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater. In: 2. A p r i l

13 4.1 Das Asylverfahren Zuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens Erstverteilung von Asylsuchenden, Unterbringung und Verpflegung Für die Unterbringung der Asylsuchenden sind unter der Beachtung der Aufnahmequoten nach dem EASY-System (siehe Kapitel 4.1.2) die Bundesländer zuständig. Sie schaffen Aufnahmeeinrichtungen und unterhalten sie. In diesen Einrichtungen erhalten die Asylsuchenden zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vor allem Sachleistungen. Außerdem erhalten sie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom , das die Höhe der Geldleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes für verfassungswidrig erklärte, zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 130 Euro. Antragstellung, Anhörung und Entscheidung Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt das Asylverfahren durch. Daher erfolgen sowohl die Asylantragstellung als auch die persönliche Anhörung beim BAMF. Im Anschluss an eine Gesamtschau, die nach eigener Aussage des BAMFs alle relevanten Erkenntnisse ermittelt, entscheidet das BAMF, ob der asylsuchenden Person Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Klageverfahren Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes können Asylsuchende Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die klagende Person richtet ihre Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die vom Bundesamt vertreten wird. Aufenthaltsrecht nach Entscheidung Die Bundesländer regeln nach der Entscheidung des BAMFs das Aufenthaltsrecht. Diese handeln durch die Ausländerbehörden. Abhängig vom Ergebnis des Asylverfahrens erteilt die zuständige Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel oder ergreift Maßnahmen, um den Aufenthalt zu beenden. Asylgesuch an der Grenze Bei einem Asylgesuch an der Grenze entscheidet die Bundespolizei über die Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung oder eine Einreiseverweigerung. Stellt die Bundespolizei bei einer Personenkontrolle im Grenzgebiet fest, dass Personen ohne aufenthaltslegitimierende Dokumente eingereist sind und für ein eventuelles Asylverfahren auf Basis der Dublin III Verordnung ein anderer EU-Mitgliedsstaat zuständig ist, initiiert sie in der Regel eine Abschiebunghaft für die aufgegriffenen Personen. Sie wendet einen Haftantrag wird an 6 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das deutsche Asylverfahren ausführlich erklärt. Zuständigkeiten, Verfahren, Statistiken, Rechtsfolgen. In: blob=publicationfile 11

14 das nächstgelegene Amtsgericht, welches eine rasche Anhörung der Betroffenen anberaumt meist ohne anwaltlichen Beistand. Auch wenn die Asylsuchenden ihr Asylbegehren gegenüber der Bundespolizei oder dem Amtsgericht äußern, wird regelmäßig erst ein Haftbeschluss erlassen und danach der Asylantrag ans BAMF weitergeleitet. Das bedeutet, dass die Betroffenen in eine Abschiebungshaftanstalt überstellt werden und nur aus der Haft heraus ihr Asylverfahren betreiben können. Gegen den Haftbeschluss kann das Rechtsmittel der Haftbeschwerde eingelegt werden. Erfolgreiche Haftbeschwerde, positive Bescheidung des Asylantrages oder Abschiebung bzw. Zurückschiebung sind die Gründe, aus denen Abschiebungshaftgefangene aus der Haft entlassen werden können. Rechtsgrundlage für diese Praxis ist 14 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit 62 AufenthG, wo geregelt ist, dass für Inhaftierte die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen[steht].7 Im Rahmen des Flughafenverfahrens leitet die Bundespolizei die asylsuchende Person im Transitbereich an das BAMF weiter. Weitere beteiligte Stellen Das BAMF arbeitet mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder zusammen. So wertet das Bundeskriminalamt die Fingerabdrücke von Asylsuchenden aus. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) wacht über die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention Die Verteilung der Asylsuchenden Asylsuchende werden in den ersten Wochen des Asylverfahrens in der Regel in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) untergebracht. Jedes Bundesland muss dabei eine exakt festgelegte Quote der Asylsuchenden (Königsteiner Schlüssel) aufnehmen, damit die mit der Aufnahme verbundenen Kosten angemessen verteilt werden können. Für Sachsen wurde für 2013 eine Aufnahmequote von 5,1 % aller Asylsuchenden festgelegt. Dasselbe gilt für Im Vergleich dazu nimmt Nordrhein-Westfalen 21,2 % aller Asylsuchenden in Deutschland auf.8 Die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems EASY (Erstverteilung der Asylbegehrenden). Zuständig für die Aufnahme der asylsuchenden Person ist diejenige Aufnahmeeinrichtung, bei der sie sich gemeldet hat, sofern diese über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der oben genannten Quote verfügt und die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes die Asylanträge aus dem Herkunftsland des*der Asylbegehrenden bearbeitet. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, wird die Person durch EASY der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung, die die Zuständigkeitskriterien erfüllt, zugewiesen. Sobald das Interview und das Verfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung abgeschlossen sind, 7 8 Beate Selders, Wie die Bundespolizei benutzt wird, um Asylanträge zu verhindern und die Haftanstalten zu füllen in: Haft ohne Straftat Fakten und Argumente gegen Abschiebungshaft, Hrsg. Flüchtlingsrat Brandenburg, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Humanistische Union, Berlin 2013, S. 143ff. 12

15 wird die/der Asylsuchende landesweit einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Verteilung in eine bestimmte Kommune, es sei denn, es befinden sich dort bereits ein Ehegatte und/oder minderjährige Kinder Antragstellung Menschen, die das europäische Abschottungssystem überwunden haben und in Deutschland um Asyl suchen, stellen nach 14 Abs. 1 AsylVfG einen Asylantrag beim BAMF. Sie können jedoch bereits vorher ein Asylgesuch bei Ausländerbehörden oder Polizeistellen vorbringen ( 13 Abs. 3 AsylVfG). Hierbei ist die Unverzüglichkeit der Antragstellung zu beachten. So muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Im Anschluss daran werden sie an eine Außenstelle des BAMFs verwiesen. In Sachsen befindet sich die Außenstelle des BAMFs in Chemnitz (Erstaufnahmeeinrichtung [EAE] Chemnitz), wo auch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Sachsen angesiedelt ist. Da das Gelände Landeseigentum ist, wird Beratungsstellen der Zugang verweigert. Seit 2014 ist geplant, auch in Dresden und Leipzig Erstaufnahmeeinrichtungen zu eröffnen. Nach 13 Abs. 1, 2 AsylvfG heißt es zum Asylantrag: 1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des 4 Absatz 1 droht. (2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der Aufnahme des Asylantrags wird durch eine*n Mitarbeiter*in des Asylverfahrenssekretariats im System MARiS eine elektronische Akte angelegt. Dabei wird überprüft, ob es sich um einen Erst-, Folge- oder Mehrfachantrag handelt. Es erfolgt ein Datenabgleich bzw. eine Erstmeldung im Ausländerzentralregister. Dazu führt das Bundesamt eine Identitätsfeststellung durch und nimmt der asylsuchenden Person Fingerabdrücke ab ( 16 AsylVfG). Diese werden dann in einem europaweiten Register (EURODAC) aufgenommen und mit den dort gespeicherten Fingerabdrücken verglichen. Bei einer positiven Treffermeldung kann die Person in das EU-Land zurückgeschoben werden, in dem sie zuerst biometrische Daten abgegeben hat (Dublin-IIIVerfahren). Abschließend wird nach einer Belehrung über die Rechte und Pflichten im Asylverfahren ein Termin für die persönliche Anhörung festgelegt. 13

16 4.1.4 Anhörung Rechtsgrundlagen: Nach 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hat das BAMF die Pflicht, die asylsuchende Person persönlich anzuhören. Nach 25 Abs. 1 AsylVfG muss die asylsuchende Person selbst alle Tatsachen und erforderlichen Angaben vortragen, die ihre Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Sie muss auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände angeben, die einer Abschiebung entgegenstehen (Abs. 2). Ein späteres Vorbringen der asylsuchenden Person kann unberücksichtigt bleiben (Abs. 3). Die Anhörung ist nicht öffentlich ( 25 Abs. 6 AsylVfG). Es können aber Vertreter*innen des Bundes, eines Landes, des*der Hohen Flüchtlingskommissars*Flüchtlingskommisarin der Vereinten Nationen (UNHCR) oder der*die Sonderbevollmächtigte für Flüchtlingsfragen beim Europarat teilnehmen. Weitere Ausnahmen kann der/die Leiter*in des BAMFs gestatten (Abs. 6). Es ist zu empfehlen, von einer Bezugsperson begleitet zu werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen nimmt regelmäßig ein Vormund teil. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des/der Asylsuchenden enthält. Der asylsuchenden Person ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamts zuzustellen ( 25 Abs. 7 AsylVfG). Ladung Laut BAMF sollte der Anhörungstermin möglichst zeitnah zur Antragstellung erfolgen. Aufgrund hoher Antragszahlen kann einige Zeit bis zum Anhörungstermin vergehen. Ablauf Die Antrag stellende Person wird von der entscheidenden Person aus dem Wartebereich abgeholt. Im Dienstzimmer wird sie dem*der dort anwesenden Dolmetscher*in vorgestellt und die sprachliche Verständigung wird geprüft. Nach der Erklärung der Bedeutung und des Ablaufs der Anhörung wird die Antrag stellende Person umfassend zu ihren Rechten und Pflichten belehrt und gefragt, ob sie gesundheitlich in der Lage ist, die Anhörung durchzuführen. Das BAMF betont, dass die Person dann die Gelegenheit erhält, die Gründe für ihren Asylantrag in einem Stück und ohne Unterbrechung zu schildern. Das Gesagte wird übersetzt und mittels Diktaphonaufzeichnung protokolliert. Erst wenn die Person ihre Gründe umfassend dargelegt hat, beginnt die Phase der Nachfrage durch die entscheidende Person. Ziel ist es, tiefere Erkenntnisse zu erhalten sowie Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuklären. Am Ende der Anhörung wird der Person nochmals das gesamte Protokoll vorgelesen, rückübersetzt und zur Genehmigung durch Unterschrift vorgelegt. 14

17 Im Rahmen der Anhörung werden auch mit dem sogenannten 25-Fragen-Katalog zu Herkunft, Familie, Bildung, Reiseweg und Dokumenten vor allem persönliche Daten und Lebensumstände ermittelt. Ziel und eingesetzte Methode Wichtigstes Ziel der Anhörung ist die Aufklärung des Sachverhalts. Da die Antrag stellende Person Zeuge/Zeugin in eigener Sache ist, muss sie hierzu den wichtigsten Beitrag leisten. Methodisch wird das Modell der Dialogischen Kommunikations Methode (DCM nach Gamst/Langballe) eingesetzt, das auf einem ermutigenden Kommunikationsstil beruht, Stress abbauen hilft und auf diese Weise der Antrag stellenden Person zu größerer Auskunftsbereitschaft animiert besonders auch in schwierigen Anhörungssituationen. Für vulnerable Personen stehen sogenannte Sonderbeauftragte als Entscheider*innen zur Verfügung. Anmerkung In der Beratung wurde mehrfach deutlich, dass die Anhörungssituationen, wie sie das BAMF beschreibt, ein realitätsfernes Idealbild ist. Asylsuchende werden oft unterbrochen und haben nicht die Gelegenheit, in einen Erzählfluss zu kommen. Da nicht immer Muttersprachler*innen als Dolmetscher*innen fungieren, entstehen Fehler, was den Asylsuchenden jedoch erst viel später bewusst wird. Sie unterschreiben ein Protokoll, dass sie zwar hören, jedoch nicht überprüfen können. Zudem stehen sie unter großem Stress, so dass ihnen Fehler während der mündlichen Rückübersetzung gar nicht auffallen. Diese Fehler haben jedoch Einfluss auf die Entscheidung Entscheidungsfindung und Rechtsfolgen Nach der Anhörung entscheidet sich, ob der Asylantrag im nationalen Verfahren entschieden oder ein so genanntes Dublinverfahren durchgeführt wird. Ist Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig, erfolgt diese schriftlich durch das Bundesamt. Maßgeblich ist grundsätzlich das individuelle Einzelschicksal. Wie das BAMF betont, sind gegebenenfalls vor der Entscheidung weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Dazu besteht die Zugriffsmöglichkeit auf das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamts und dessen Datenbanksystem MILo (Migrations-Info-Logistik). Darüber hinausgehende Recherchemöglichkeiten ergeben sich z. B. über individuelle Anfragen an das Auswärtige Amt, Sprach- und Textanalysen, physikalisch-technische Urkundenuntersuchungen sowie die Einholung medizinischer oder sonstiger Gutachten. Für verallgemeinerungsfähige Sachverhalte werden Herkunftsländer-Leitsätze bereitgestellt. Die Entscheidung wird begründet und den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie einer Übersetzung des Tenors der Entscheidung zugestellt. Mit der Entscheidung des BAMF wird, im Falle einer Ablehnung, auch eine Ordnungsverfügung erlassen, in der zur Ausreise 9 Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. v. (2012).: Grundlagen des Asylverfahrens. Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater. In: 2. April 2013, S

18 aufgefordert und die Abschiebung angedroht wird. Die Entscheidungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, aus der hervorgeht, bei welchem Verwaltungsgericht und innerhalb welcher Frist Klage und ggf. Eilantrag gegen den Bescheid eingelegt werden kann. Als Antwort auf einen Asylantrag gibt es verschiedene Möglichkeiten: 1. Anerkennung als Asylberechtigter*Asylberechtigte nach Art. 16a GG bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nach 3 ff. AsylVfG Die Rechtsfolgen bei einer Asylanerkennung und der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes sind identisch (vgl. 25 Abs. 1 und 2 AufenthG). Es wird eine auf zunächst drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis vergeben. Vor Ablauf dieser Frist prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Verfolgungssituation noch besteht. Wenn dies der Fall ist, wird die Aufenthaltserlaubnis in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Gleichzeitig darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (vgl. 26 Abs. 2 AufenthG). Bezüglich staatlicher Leistungen besteht eine Gleichstellung zwischen deutschen Staatsangehörigen und der ausländischen Person. So ist der Zugang zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt. Eine Familienzusammenführung mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin sowie den Kindern ist unter erleichterten Bedingungen möglich. Außerdem besteht ein Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs. 2. Ablehnung des Asylantrags, aber Gewährung subsidiären Schutzes bzw. Abschiebungsschutzes Subsidiärer Schutz bedeutet, dass aus humanitären Gründen trotz einer Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebung stattfinden darf. So ist eine Abschiebung verboten, wenn der Antrag stellenden Person im Heimatland die Todesstrafe, Folter oder andere existentielle Gefahren drohen bzw. wenn diese Person unter einer schweren Krankheit leidet, die im Heimatland nicht oder nicht angemessen behandelt werden kann (vgl. 4 AsylVfG, Richtlinie 2011/95/EU Art. 15 und 18). Die Aufenthaltserlaubnis wird mindestens befristet auf ein Jahr vergeben. Diese kann verlängert und nach sieben Jahren bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Hinsichtlich staatlicher Leistungen besteht im Wesentlichen eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen. Allerdings gibt es keinen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; vielmehr muss eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. Der Familiennachzug ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Außerdem besteht kein Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs. 3. Ablehnung des Asylantrags Ein Asylantrag kann als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt oder als unbeachtlich bzw. unzulässig behandelt werden. 16

19 Ablehnung des Asylantrags als unbegründet Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab, beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet Das Bundesamt lehnt einen Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet ab, wenn es der Asylantrag stellenden Person nicht glaubt, bspw. bei zu großen Widersprüchen oder falschen Angaben wenn es die Dokumente für falsch hält wenn ein Asylantrag erst lange nach der Einreise gestellt wird wenn das Bundesamt für offensichtlich hält, dass eine wirtschaftliche Verbesserung oder eine allgemeine Kriegs- oder Notsituation der einzige Grund für einen Asylantrag ist wenn er für Kinder gestellt wird, deren Eltern im Asylverfahren abgelehnt wurden. Es erfolgt eine Abschiebungsandrohung. Die Ausreisefrist beträgt eine Woche. Ablehnung des Asylantrags als unbeachtlich Nach 29 I AsylVfG ist ein Asylantrag unbeachtlich, wenn die asylsuchende Person bereits in einem sonstigen Drittstaat vor Verfolgung sicher war. Außerdem muss die Rücküberstellung in einen sicheren Drittstaat oder in einen anderen verfolgungssicheren Staat möglich sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge droht die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an. Die Ausreisefrist beträgt eine Woche. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig Ist nach 27a AsylVfG ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig, ist der Asylantrag unzulässig. Das betrifft vor allem die Staaten der Dublin-III-Verordnung. Als Voraussetzung gilt, dass der andere Staat seine Zuständigkeit bejaht oder nicht antwortet (Art. 22 Abs. 1 und 7, Art. 25 Dublin-III-VO). Es ergeht eine Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG in den zuständigen Mitgliedsstaat. Es bedarf keiner vorherigen Abschiebungsandrohung oder Fristsetzung ( 34a Abs. 1 AsylVfG). Durch die Dublin-III-Verordnung wurden Verfahrensgarantien und damit Rechtsmittel für die betroffenen Personen eingeführt. Diesbezüglich wurde der 34a Abs. 2 AsylVfG geändert. Eilanträge nach 80 Abs. 5 VwGO entfalten seit dem aufschiebende Wirkung innerhalb des Dublin-Verfahrens. Sie müssen in der Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Entscheidungsmöglichkeiten und die Rechtsfolgen auf einen Blick: Entscheidungsmöglichkeiten über den Folgen der Entscheidung Asylantrag (a) Anerkennung als Asylberechtigte*r nach Aufenthaltserlaubnis nach 25 I AufenthG Art. 16a Abs. 1 GG 17

20 (b) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltserlaubnis nach 25 II AufenthG nach Genfer Flüchtlingskonvention gemäß 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung (c) Ablehnung des Antrags als unbegründet ; in der Regel Aufenthaltserlaubnis nach 25 III Zuerkennung von subsidiärem Schutz ( 4 AufenthG AsylVfG, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) (d) Ablehnung des Antrags als offensichtlich in der Regel Aufenthaltserlaubnis nach 25 III unbegründet ; Zuerkennung von subsidiärem AufenthG Schutz ( 4 AsylVfG) (e) Ablehnung des Antrags als unbegründet ; kein subsidiärer Schutz, aber nationales Abschiebungsverbot oder hindernis ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) (f) Ablehnung des Antrags als unbegründet Abschiebungsandrohung in den Heimatstaat; oder offensichtlich unbegründet ; kein Ausreisefrist: 1 Monat subsidiärer Schutz; kein nationales Abschiebungsverbot oder - hindernis (g) Ablehnung des Antrags als offensichtlich Abschiebungsandrohung in den Heimatstaat; unbegründet ; kein subsidiärer Schutz Ausreisefrist: 1 Woche (h) Ablehnung des Antrags als unbeachtlich Abschiebungsandrohung in den sicheren Drittstaat; Ausreisefrist: 1 Woche (i) Ablehnung des Antrags als unzulässig Anordnung der Rückschiebung in den zuständigen EU-Staat ohne Androhung und Fristsetzung Rechtsmittel Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Asyl durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann der*die Asylsuchende Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist unterscheidet sich je nach Entscheidungsbegründung. Bei einem als offensichtlich unbegründet (o. u.) abgelehnten Asylantrag beträgt die Klagefrist eine Woche. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die jeweilige Person kann in dieser Zeit abgeschoben werden, obwohl über die Klage noch nicht entschieden ist. Daher muss innerhalb derselben Frist ein Eilantrag auf aufschiebende Wirkung nach 80 VwGO gestellt werden. So kann die Person zumindest für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben. Weist das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich 18

21 unbegründet ab, stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung. Bei einem als unbegründet abgelehnten Asylantrag beträgt die Klagefrist zwei Wochen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. die jeweilige Person kann während des Gerichtsverfahrens nicht abgeschoben werden. Tatsachen oder Beweismittel zur Begründung der Klage müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung angegeben werden. Hinsichtlich der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist eine rechtsanwaltliche Vertretung nicht notwendig. Es entstehen dem Kläger bzw. der Klägerin keine Gerichtskosten. Allerdings empfiehlt sich das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin. Im besten Fall sollte er*sie auf das Herkunftsland der klagenden Person spezialisiert sein. Wird die Klage durch das Verwaltungsgericht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist die Entscheidung unanfechtbar; es stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung. Gegen die übrigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht bzw. in einigen Bundesländern zum Verwaltungsgerichtshof möglich, wenn sie das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des*der Asylsuchenden oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugelassen hat. Die Antragsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung der Entscheidung. Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht bzw. des Verwaltungsgerichtshofs ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, wenn entweder die Revision durch das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung zugelassen worden ist oder wenn die Revision auf Beschwerde des*der Asylsuchenden oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof oder vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Antragsfrist beträgt erneut einen Monat nach Zustellung der Entscheidung. Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel; der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Jedoch besteht die Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einzulegen und mittels Beschwerde den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu befassen. Noch zu beachten ist der Weg zum Europäischen Gerichtshof, wenn es sich um Unionsrecht handelt (EU-Verordnungen oder Richtlinien, wie der Qualifikationsrichtlinie [QuRL] oder der Dublin-III-Verordnung). Unterschiedliche Klagefristen (Überblick): unzulässig: Eilantrag innerhalb 1 Woche unbeachtlich: Ausreisefrist 1 Woche, Eilantrag + Klagefrist 1 Woche offensichtlich unbegründet: Ausreisefrist 1 Woche, Eilantrag + Klagefrist 1 Woche, kein Abschiebungsschutz während der Klage einfache Ablehnung: Ausreisefrist 1 Monat, Klagefrist 2 Wochen, Abschiebungsschutz während der Klage Beispiel für offensichtlich unbegründet: (Montag) max (Montag) 19

22 Da bei der Klage keine Kosten entstehen, ist es besser eine Klage einzureichen, als die Frist verstreichen zu lassen. Die Ablehnungsbegründung und Chancen eines Klageverfahrens sind möglichst in Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle zu prüfen. Es herrscht zwar an den Verwaltungsgerichten erster Instanz kein Anwaltszwang. Jedoch ist es sehr empfehlenswert, für das Klageverfahren einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu finden. 4.2 Die Aufenthaltsgestattung Während des Asylverfahrens ist Asylsuchenden der Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Sie besitzen als Ausweisdokument eine Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG). Auf diesem Dokument wird ersichtlich, wo sich die Person aufhalten darf ( 56 AsylVfG) und ob ihr eine Erwerbstätigkeit gestattet ist ( 61 AsylVfG). Zudem ist darauf die Wohnsitzauflage, meist eine Gemeinschaftsunterkunft, ersichtlich ( 53 Abs.1, 60 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel. Vielmehr handelt es sich um ein Aufenthaltspapier, das dem Asylantragsteller den Aufenthalt während der Zeit des Asylverfahrens gestattet. Als Überbrückungsbescheinigung gilt die Fiktionsbescheinigung nach 81 Abs. 3, 4, 5 AufenthG. Diese wird ausgestellt, wenn die Ausländerbehörde das Vorliegen von Voraussetzungen für die weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels prüft. Der Aufenthalt ist in dieser Überbrückungsphase erlaubt und die Fiktionsbescheinigung hat die gleichen sozialrechtlichen Wirkungen wie der Aufenthaltstitel, dessen Verlängerung beantragt wurde. Rechte und Beschränkungen Der Aufenthalt während des Asylverfahrens ist gestattet. Die Liste der Beschränkungen ist ungleich länger und führt zu Krankheitssyndromen wie Depression, Rückzug, Apathie, die sich wiederum auf physische Schmerzzustände ausweiten können.10 Während des Asylverfahrens soll der/die Asylsuchende in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) untergebracht werden. Dabei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers/der Ausländerin zu beachten ( 53 Abs. 1 AsylVfG). In Dresden sind Familien berechtigt, in einer eigenen Wohnung außerhalb des Heims zu wohnen. Dazu gilt dies für Personen, denen eine Unterbringung in einer GU aus humanitären Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Unterbringungssituation den Gesundheitszustand der Person gefährdet. Eine weitere Beschränkung stellt die Residenzpflicht dar, diese setzt dem/der Asylsuchenden eine räumliche Grenze für seine/ihre Bewegungsfreiheit. In Sachsen können sich Personen mit Aufenthaltsgestattung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks frei bewegen. Sollte die Residenzpflicht unerlaubt verletzt werden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe belegt. Bei wiederholter Verletzung wird es zu einer Straftat. Diese Kumulation 10 Beate Selders, Andrea Kothen, Kai Weber, Lager - Begriff und Funktion in: AusgeLAGERt zur Unterbringung von Flüchtlingen in Deutschland, Hrsg. Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL e.v., 2011, S. 4 7 (S. 5). 20

23 von Ordnungswidrigkeiten zu einer Straftat ist einmalig im deutschen Rechtssystem. Fraglich ist hierbei außerdem, welches Rechtsgut mit der Bestrafung geschützt werden soll. Das Arbeitsverbot gilt für neun Monate. Danach wird eine Vorrangprüfung vorgenommen. Diese ist in 39 Abs. 2 AufenthG festgeschrieben. Danach soll die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben. Gleichzeitig dürfen für die Beschäftigung keine deutschen Arbeitnehmer*innen sowie Ausländer*innen, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer*innen, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen. Die Ausländerbehörde übernimmt hierbei die Prüfung, ob der Aufenthaltstitel zum Arbeitsmarktzugang berechtigt und die Bundesagentur für Arbeit übernimmt im Anschluss die arbeitsmarktrelevante Prüfung. Sozialrechtliche Ansprüche Personen mit einer Aufenthaltsgestattung haben nach 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2012 die darin festgeschrieben Leistungshöhen als evident unzureichend betitelt. Hierzu die Leitsätze: Die Höhe der Geldleistungen nach 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann. Regelbedarfe gem. 3 AsylbLG Alleinstehende und Alleinerziehende mit eigenem Haushalt Grundleist 220,00 ungen gem. 3 Abs. 2 AsylbLG Partner*innen in Jugendliche ehelicher, ehezwischen 15 und ähnlicher, lebens- 18 Jahren partnerschaftlicher Gemeinschaft Kinder zwischen Kinder bis 6 7 und 14 Jahren Jahre 200,00 157,00 197,00 11 Vgl. Handreichung des Sozialamts Dresden ,00

24 Barbetrag 140,00 126,00 83,00 90,00 82,00 gesamt 326,00 280,00 247,00 215,00 360,00 Nach einem 4-jährigen Leistungsbezug entsteht ein Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGB XII. Die Dauer des Aufenthalts darf dabei nicht rechtsmissbräuchlich verlängert worden sein ( 2 AsylbLG). Leistungseinschränkungen sind nach 1a AsylbLG möglich, wenn mit der Einreise eine Leistungserlangung bezweckt wurde oder wenn gegenüber den Betroffenen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies ist aber nach aktueller Rechtsprechung einiger Sozialgerichte nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum soziokulturellen Existenzminimum vereinbar. Weitere wichtige Bestimmungen des AsylbLGs: 4 AsylbLG: Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt: Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Zahnersatz aus unaufschiebbaren medizinischen Gründen Betreuung für Schwangerschaft amtlich empfohlene Schutzimpfungen Es erfolgt keine Zuzahlung zu Medikamenten. Sollten sich Ärzt*innen oder Apotheken weigern, gibt das Sozialamt Auskunft. 5 Abs. 1 AsylbLG: Arbeitsgelegenheiten, die zur Verfügung gestellt werden sollen: z.b. in der Erstaufnahmeeinrichtung, oder bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen 1,05 Euro pro Stunde. Regulär angestellt werden Sie allerdings nicht. Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, kann das Sozialamt Ihre Sozialleistungen kürzen Abs.1 AsylbLG: Sonstige Leistungen werden gewährt, wenn sie wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind, oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten, oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Weitere sozialrechtliche Ansprüche: Arbeitslose und langzeitarbeitslose Geflüchtete im Asylverfahren im Sinne der 16 und 18 SGB III haben Anspruch auf Arbeitsförderung und auf Arbeitslosengeld, wenn sie: innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, Eigenbemühungen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme zeigen und

25 den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Anspruch auf Wohngeld (Wohngeldgesetz, WoGG): Asylsuchende, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, haben Anspruch auf Wohngeld ( 3 Abs. 5 Nr. 4 WoGG). 4.3 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Freiwillige Rückreise Um der Abschiebung zu entgehen, ist es bei unbegründeten Asylanträgen möglich, eine freiwillige Ausreise (auch angeordnete Ausreise, da die Aufforderung zum Verlassen der Bundesrepublik vorliegt) zu beantragen. Dies muss in der vorgegebenen Klagefrist geschehen. Ein Antrag hierfür kann bei der zuständigen Ausländerbehörde abgegeben werden. Bei der erstmaligen Rückreise kann bei der International Organisation for Migration (IOM) eine Unterstützungsleistung (Kostenerstattung des Fluges oder Starthilfe für die Rückkehr) beantragt werden. Das ist aber abhängig von dem Zielland. Nähere Infos zu den Regelungen der einzelnen Länder findet man am Ende des Ablehnungsbescheids oder bei der IOM selbst Abschiebung Die Abschiebung stellt die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht dar und ist in den AufenthG normiert. Voraussetzungen hierfür sind: Entstehen der Ausreisepflicht Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert oder besondere Gründe erfordern eine Überwachung der Ausreise. Wichtig ist hierbei eine vorhergehende Abschiebungsandrohung ( 59 AufenthG, ggf. i.v.m. 34 AsylVfG). Diese ist in dem Ablehnungsbescheid (Grundverwaltungsakt) eingefügt. Inhalt der Abschiebungsandrohung: Abschiebung soll unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden Zielstaat muss bezeichnet werden Die Abschiebungsandrohung ist als eigenständiger Verwaltungsakt angreifbar. Ungefähr ein Drittel der Abschiebungen aus dem Bundesgebiet wird ohne Fristsetzung für freiwillige Ausreise und Abschiebungsandrohung aus der Abschiebungshaft heraus durchgeführt ( 59 Abs. 5 AufenthG) Martin von Borstel: Zu häufig, zu schnell und oft unrechtmäßig Abschiebungshaft in Zahlen und Fakten. In: Haft ohne Straftat Fakten und Argumente gegen Abschiebungshaft, Herausgegeben vom Flüchtlingsrat Brandenburg, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein, Humanistische Union, Berlin 2013, S

26 Exkurs: Kirchenasyl14 Kirchenasyl ist die zeitlich befristete Aufnahme von Flüchtlingen ohne legalen Aufenthaltsstatus, denen bei Abschiebung in ihr Herkunftsland Folter und Tod drohen oder für die mit einer Abschiebung nicht hinnehmbare soziale, inhumane Härten verbunden wären. Während des Kirchenasyls werden alle in Betracht zu ziehenden rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte geprüft. In vielen Fällen gelingt es nachzuweisen, dass Entscheidungen von Behörden überprüfungsbedürftig sind und ein neues Asylverfahren Erfolg versprechend ist. Kirchenasyl setzt keine anderen Rechtsnormen als die in der Verfassung und im internationalen Recht geltenden. Aber es unterstellt, dass auch staatliches Handeln im Einzelfall fundamentale Rechtsnormen übersehen oder gar missachten kann. Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge, auf Abschiebungsschutz oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ( 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG) sowie Härtefallersuchen oder Petitionen können zurückgewiesen worden sein, obwohl die Sachlage einen Schutz vor der zwangsweisen Rückführung in den Herkunftsstaat zwingend gebietet. Kirchen sind zwar keine rechtsfreien Räume, die dem Zugriff der Staatsgewalt entzogen wären. Es galt jedoch bisher in der Mehrzahl der Fälle von Kirchenasyl als Regel der staatlichen Behörden, dass es unverhältnismäßig ist, gewaltsam in kirchliche Räume einzudringen. Ermittlungsverfahren sind bislang in aller Regel eingestellt worden; vereinzelt wurden allerdings Strafgelder verhängt. Erhebungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche aus den Jahren 1996 und 2001 haben gezeigt, dass in über 75% der Kirchenasyl-Fälle eine Lösung gefunden wurde, die Flüchtlinge vor menschenrechtswidrigen Härten und Gefahr für Leib und Leben bewahrte. Bedingungen für ein Kirchenasyl: Es besteht die unmittelbare Bedrohung einer Abschiebung. Es besteht eine berechtigte Befürchtung, dass bei Abschiebung Gefahr für Leib und Leben, Menschenrechtsverletzungen oder andere unzumutbare Härten riskiert werden. Es werden Chancen für eine Lösung gesehen, die Abschiebung vermeidet (z.b. durch rechtliche Verfahren, Härtefallanträge, Petitionen, begleitete Rückkehr, Weiterwanderung u.a.). Die Geflüchteten sind bereit, die eingeschränkten Lebensbedingungen während des Kirchenasyls auf dich zu nehmen und nach Ende des Kirchenasyls die kirchlichen Räume umgehend zu verlassen. Nach Beratung durch Fachleute (z.b. hauptamtliche Flüchtlingsberater*innen, Rechtsanwält*innen, Behördenvertreter*innen, Ärzt*innen) gibt es einen offiziellen Beschluss des Kirchenvorstands/Kirchenkreisvorstands/Vorstands der Einrichtung, der namentlich aufgeführten geflüchteten Person Kirchenasyl zu gewähren. Voraussetzungen für die Gewährung von Kirchenasyl: eine Mehrheit des Kirchenvorstands

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