Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Arbeitsrecht

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1 Rechtsgrundlagen

2 Einleitung Präventionsgrundsatz Der Arbeitgeber trägt die oberste Verantwortung, um seinem Personal angemessene Arbeitsbedingungen zu garantieren. Dies bedeutet, dass er alle nach der Erfahrung notwendigen Massnahmen treffen muss, damit sich die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld nicht negativ auf das Wohlbefinden, die Sicherheit sowie die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken. Er muss diese Verantwortung in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern im Unternehmen wahrnehmen. Diese Aufgabe ist schwierig, da die Arbeitswelt ständigen und tief greifenden Veränderungen unterworfen ist. Es müssen nicht nur die klassischen und im Allgemeinen gut bekannten Risiken, sondern auch die Gefahren im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Substanzen, mit der Einführung neuer Technologien, mit dem Aufkommen neuer Arbeitsmethoden oder Arbeitsformen berücksichtigt werden. Andere Aspekte, die sich auf die Gesundheit auswirken, sind noch schwieriger zu erfassen: Stress, Mobbing, sexuelle Belästigung und andere ungünstige psychosoziale Faktoren. Aus diesen Gründen muss der Umgang mit den Berufsrisiken Teil eines umfassenden Präventionskonzepts sein. Dieser Ansatz umfasst nicht nur die bekannten Fragen in Bezug auf die Sicherheit, sondern auch alle Faktoren, die den Gesundheitsschutz betreffen. Arbeitsorganisation Unfallverhütung Arbeitspsychologie Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Ergonomie Arbeitsrecht Gesundheitsförderung Arbeitshygiene Arbeitsmedizin Das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) sowie die dazugehörenden Verordnungen decken bereits viele Bereiche des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ab wurde diese Gesetzgebung durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt (ASA- Richtlinie). Diese Richtlinie schreibt namentlich die systematische Einführung einer Präventionspolitik bezüglich der Berufsrisiken mittels Beizugs von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) vor. Die Richtlinie umschreibt die Notwendigkeit für die Unternehmen, sich mit qualifiziertem Personal und somit mit ausreichenden Kompetenzen auszustatten, um angesichts der komplexen Probleme im Bereich der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgesundheit ein wirksames Handeln zu garantieren. CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

3 Wirtschaftliche und soziale Herausforderungen Situation in der Europäischen Union Eine in der Europäischen Union vor kurzem durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass die körperlichen Risiken am Arbeitsplatz, die Intensivierung der Arbeit und die Anforderungen im Bereich der Flexibilität für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU nach wie vor zu den grössten Gesundheitsproblemen gehören. In den vergangenen zehn Jahren konnte bei der Art und Weise, wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz wahrnehmen, eine leichte Verbesserung festgestellt werden (1990: 30 % / 1995: 28 % / 2000: 27 %). Dennoch spricht eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von berufsbedingten gesundheitlichen Problemen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Beschwerden: Funktionsstörungen des Bewegungsapparats (Rücken- und Muskelschmerzen): 33 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemeine Müdigkeit: 23 % Stress, der zwischen 1995 und 2000 stabil bei 28 % geblieben ist Es besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Stress, den Störungen des Bewegungsapparats und den Eigenschaften der Arbeitsorganisation, wie z. B. monotone Arbeitsabläufe oder Arbeitsrhythmus. Beeinträchtigende physikalische Risiken (Lärm, Erschütterungen und Vibrationen, gefährliche Stoffe, Wärme, Kälte usw.) sowie schlecht konzipierte Arbeitsplätze (Bewegen schwerer Lasten, ermüdende Haltung bei der Arbeit) gehören ebenfalls zu den Hauptproblemen (29 % der Arbeitnehmer sind starken Geräuschpegeln ausgesetzt, 47 % haben einen ermüdenden Arbeitsplatz und 37 % müssen schwere Lasten bewegen). Die Arbeit ist intensiver geworden: Über die Hälfte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen hohen Arbeitsrhythmus (56 %) oder müssen während mindestens einem Viertel ihrer Arbeitszeit strenge Fristen einhalten (60 %); bei fast einem Drittel (32 %) beträgt die Dauer der sich ständig wiederholenden Arbeitsabläufe weniger als zehn Minuten, bei rund 22 % beträgt sie weniger als eine Minute. Die Kosten, die der Wirtschaft durch eine ungenügende Prävention entstehen, sind enorm. Im Mai 1997 schätzten die Experten an einer europäischen Konferenz in Den Haag, dass sich die direkten Kosten (Versicherungsprämien) der Berufsunfälle und Berufskrankheiten, einschliesslich der nicht als solche anerkannten Krankheiten, die sich aber aus den Arbeitsbedingungen ergeben, auf 1,5 bis 4 Prozent des Bruttosozialprodukts belaufen. CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

4 Situation in der Schweiz In der Schweiz ist das Risiko eines Unfalls am Arbeitsplatz gesunken, während die Kosten pro Unfallereignis beachtlich zugenommen haben. Zwischen 1990 und 2000 ist die Zahl der Berufsunfälle und Berufskrankheiten um 27 Prozent zurückgegangen. Somit sind nun 78 von 1000 Vollzeitangestellten von einem Unfall oder einer Krankheit betroffen. Dieser Rückgang hängt einerseits vor allem mit den Präventionskampagnen, andererseits aber auch mit dem Strukturwandel in der Wirtschaft zusammen, was zur Folge hatte, dass die Zahl der Arbeitsplätze mit einem hohen Unfallrisiko zurückgegangen ist. Trotz der günstigen Entwicklung in der Unfallstatistik haben die Unfallversicherer im Jahr 2001 über 1,53 Milliarden Franken für Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgegeben. Da es diesbezüglich noch keine Studien gibt, sind die effektiven Kosten im Zusammenhang mit den Berufsunfällen und -krankheiten nicht bekannt. Man schätzt jedoch, dass die wirtschaftlichen Folgen mit jenen in der Europäischen Union vergleichbar sind. Überträgt man die EU-Ergebnisse auf die Schweiz, so ergeben sich jährliche Gesundheitskosten von 6 bis 15 Milliarden Franken, wovon 1,53 Milliarden für die anerkannten Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Quelle: SUVA 2002). Hinzu kommen die indirekten Kosten: materielle Schäden, beispielsweise im Zusammenhang mit einem Unfall Qualitäts-, Zeit- und Produktionseinbussen (Sitzungen, Untersuchungen) Reorganisation (Ersatz der fehlenden Person, Ausbildung der Stellvertretung, Wiedereingliederung) Verlängerung der Herstellungsfristen, Lieferverspätungen, Kundenverluste Verschlechterung des Arbeitsklimas, Gefahrenzulagen Strafen für die Verantwortlichen usw Berufsunfälle anerkannt 3589 Berufskrankheiten nicht ermittelt unspezifisch unbekannt nicht identifiziert Beruf gewechselt ins Ausland gezogen Krankheits- und Unfallstatistik 2001 Man schätzt, dass die indirekten Kosten vier- bis achtmal höher ausfallen können als die direkten Kosten! Neben diesen rein wirtschaftlichen Folgen sind natürlich auch das menschliche Leid und die sozialen Kosten zu nennen, die jeder Arbeitsunfall und jede physische oder psychische Beeinträchtigung bewirkt. Auch wenn es schwierig ist, die tatsächlichen Auswirkungen der Berufskrankheiten und Berufsunfälle zu beurteilen, so ist es doch offensichtlich, dass es sich hier um ein wichtiges Thema handelt, das die Mobilisierung aller betroffenen Akteure rechtfertigt: Arbeitgeber, Kader, Arbeitnehmer, Fachleute und Behörden. CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

5 Gesetzlicher Rahmen Rechtliche Situation in der Schweiz In der Schweiz sind der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit in zwei verschiedenen Gesetzgebungen geregelt: im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz, UVG) (SR ) sowie im Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) (SR ) Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) regelt neben der obligatorischen Unfallversicherung (UVV) auch die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Das Arbeitsgesetz (ArG) behandelt den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Allgemeinen und die Gesundheitsprävention im Speziellen (V3ArG). Mehrere andere Gesetze oder Verordnung betreffen ausserdem mehr oder weniger direkt den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei namentlich um folgende Gesetzeserlasse: Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) (SR 819.1) und Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) (SR ) Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) (SR ) Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) (SR ) Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz, GG) (SR 813.0) Verordnung vom 25. August 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) (RS ) Verordnung vom 25. August 1999 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) (SR ) Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG) (SR ) Verordnung des EVD vom 20. März 2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) (SR ) EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie) Schutz der physischen und psychischen Gesundheit Bundesverfassung Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ArG Gesetze UVG ArGV Verordnungen VUV Richtlinien CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

6 Arbeitsgesetz (ArG) Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen behandeln die Bereiche Arbeits- und Ruhezeit, Schutz der Frauen (Mutterschaftsschutz), Schutz jugendlicher Arbeitnehmer, Schutz der physischen und psychischen Gesundheit, Arbeitshygiene und Ergonomie. Weiter müssen alle Pläne für Neu- und Umbauten dem Arbeitsinspektorat zur Prüfung der Sicherheit (Notausgänge, Fluchtwege, Fenstergrösse, Raumhöhe, technische Geräte und Anlagen usw.) vorgelegt werden. Diese Aspekte sind in der Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) (SR ) geregelt. Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit dem ArG: Gesetz oder Verordnung Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) Verordnung 1 zum ArG (SR ) Verordnung 2 zum ArG (SR ) Verordnung 3 zum ArG (SR ) Verordnung 4 zum ArG (SR ) Gegenstand Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Allgemeine Verordnung Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gesundheitsvorsorge Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Das Arbeitsgesetz gilt für private und öffentliche Betriebe und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unter privaten Betrieben sind Industrieunternehmen, Handel, Gewerbe, Banken, Versicherungen, Verkehr, Gastgewerbe, ärztliche Pflege, Erziehung und Bildung, aber auch freie Berufe, wie Architekten, Ingenieure oder Ärzte zu verstehen. Nicht dazu gehören vor allem die öffentlichen Verwaltungen, der öffentliche Verkehr, die Landwirtschaft und die Privathaushalte, für die es teilweise besondere gesetzliche Bestimmungen gibt. Das Gesetz gilt ausserdem auch nicht für gewisse Personen, wie zum Beispiel für die Leiterinnen und Leiter von Betrieben. Unfallversicherungsgesetz (UVG) Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung behandelt im Wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit den Berufsversicherungen. Es definiert den Begriff der Unfälle und Berufskrankheiten und legt die Deckungsbedingungen und die Leistungen der Berufsversicherungen fest. Das UVG betrifft aber auch die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit dem UVG: Gesetz oder Verordnung Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Gegenstand Schadensdeckung, Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten Schutz vor wirtschaftlichen Schäden Schutz vor Unfällen und Berufskrankheiten CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

7 Rolle und Kompetenzen der Vollzugsorgane Damit ein Gesetz seine Wirkungen entfalten kann, müssen bestimmte Organe mit dessen Vollzug beauftragt werden. Die Vollzugsorgane rekrutieren Spezialisten, welche die Betriebe beraten, damit diese den Gesetzesbestimmungen gerecht werden. Bei Bedarf können die Vollzugsorgane die Einhaltung des Gesetzes anordnen (Vollzugsgewalt). Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA Die Suva ist ein von der Bundesverwaltung unabhängiges Unternehmen des öffentlichen Rechts, dessen Rechtsgrundlage das UVG ist. Sie steht unter der Oberaufsicht des Bundes und wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, der sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzt. Die SUVA-Abteilungen Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin befassen sich in erster Linie mit der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. In Koordination mit der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) befasst sich die SUVA auch mit der Verhütung von Nichtberufsunfällen. Die Prävention umfasst die Bereiche Information, Ausbildung, Beratung, Projektarbeit, Analysen, Gesetzesanwendung, Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, Untersuchung von Unfallursachen sowie Verkauf von Sicherheitsartikeln. Kantonale Arbeitsinspektorate (KAI) Die kantonalen Arbeitsinspektorate sind die Vollzugsorgane in den Bereichen Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht auf Kantonsebene. Die kantonalen Arbeitsinspektorate stehen unter der Aufsicht des Eidgenössischen Arbeitsinspektorats (EAI). Die kantonalen Inspektorate befassen sich vor allem mit dem Vollzug der Arbeitsgesetzgebung (ArG). Sie überwachen ausserdem den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz, HArG) (SR ), des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), des Giftgesetzes (GG), der Lebensmittelverordnung (LMV) (SR ), des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) sowie der Lärmschutz-Verordnung (LSV) (SR ). Die Tätigkeiten der Inspektorate umfassen die Bereiche Beratung, Plangenehmigung, Arbeitshygiene und Zusammenarbeit mit den Berufsorganisationen. Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) sind für alle Unternehmen zuständig, die dem ArG unterstehen. Für die Betriebe des Bundes sind die eidgenössischen Arbeitsinspektorate (EAI) zuständig. Seco (Eidgenössisches Arbeitsinspektorat, EAI) Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), dem die eidgenössischen Arbeitsinspektorate unterstellt sind, stellt auf diesem Gebiet die Oberaufsicht sicher. Die Aufgabe der Oberaufsichtsorgane (EAI, EKAS) besteht darin zu überwachen, dass das Gesetz überall in der Schweiz einheitlich umgesetzt wird, die Kompetenzen zu beschränken, die Interventionen zu koordinieren, Richtlinien zu erarbeiten, die Inspektorinnen und Inspektoren auszubilden, nationale Kampagnen zu organisieren und die Finanzierung bestimmter Tätigkeiten der Vollzugsorgane sicherzustellen. Weitere Vollzugsorgane Bei spezifischen Problemen delegieren die Vollzugsorgane einen Teil ihrer Aufgaben an zugelassene Prüfstellen, die dann auf ihrem Fachgebiet als Vollzugsorgane tätig sind. Es handelt sich dabei zum Beispiel um die Inspektorate für Starkstromanlagen, Druckbehälter, Schweissarbeiten usw. CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

8 Verantwortlichkeiten und Pflichten Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Der Gesundheitsschutz im Betrieb liegt im gemeinsamen Interesse des Arbeitgebers und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es ist aber vor allem der Arbeitgeber, der zusammen mit seinem höheren Kader in seinem Betrieb das Bewusstsein für den Gesundheitsschutz zu schaffen hat nicht zuletzt, weil letztlich er in seinem Unternehmen für Fragen des Gesundheitsschutzes verantwortlich ist. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ihrerseits aber die Pflicht, den Arbeitgeber in seinen Bemühungen zugunsten des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers sind in Artikel 6 des Arbeitsgesetzes beschrieben: Art. 6 Abs. 1 ArG: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind». Die in Artikel 6 ArG verankerte allgemeine Pflicht wird in den Verordnungen 3 und 4 präzisiert. Die praktische Anwendung wird im entsprechenden Kommentar erläutert: «Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.» (Abs. 2) Artikel 6 ArG beschreibt auch die allgemeinen Pflichten der Arbeitnehmer im Bereich des Gesundheitsschutzes: Art. 6 Abs. 3 ArG: «Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.» Diese Pflicht bedingt namentlich, dass die Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen brauchen, die Sicherheitsvorrichtungen korrekt verwenden und davon Abstand nehmen, Schutzvorrichtungen zu verändern oder zu entfernen. Fast identische Bestimmungen finden sich auch im UVG (Art. 82). Aus der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung geht unmissverständlich hervor, dass der Gesundheitsschutz partnerschaftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern konzipiert und umgesetzt werden muss. Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) Laut Richtlinie Nr der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) haben die Arbeitgeber nunmehr die Pflicht, die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu organisieren, insbesondere unter Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA). Es ist somit an den Unternehmen, sich die nötigen Kompetenzen zu beschaffen und dann ein Präventionskonzept zu erlassen und umzusetzen. Dieser Forderung, die seit 1996 in Kraft ist, liegt das Bewusstsein zugrunde, dass schlechte Arbeitsbedingungen zu gravierenden menschlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen können. Sie geht dabei von der Feststellung aus, dass die vorhandenen Probleme im Allgemeinen sehr komplex sind und eine branchenübergreifende Behandlung erfordern. CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

9 Die ASA-Richtlinie der EKAS gilt für fast alle Betriebe der Schweiz (rund Betriebe sind ihr unterstellt). Von der Pflicht ausgenommen sind: Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern und einem Prämiensatz bis 5 Promille der Lohnmasse Die EKAS-Richtlinie unterscheidet drei Arten von Betrieben, die einer wachsenden Zahl von Pflichten unterworfen sind. Es handelt sich dabei um: Betriebe ohne besondere Gefahren (2.1) Betriebe mit besonderen Gefahren in geringem Umfang (2.2) Betriebe mit besonderen Gefahren (2.3) Besondere Gefahren sind Gefahren, deren sichere Erkennung und Beurteilung spezielle Kenntnisse voraussetzt oder spezielle Untersuchungsmittel erfordert. Zu den besonderen Gefahren gehören insbesondere Arbeiten unter Tag, manuelles Bewegen grosser Lasten, Arbeiten mit Lösungsmitteln und Chemikalien in grösseren Mengen, besondere Brandgefahren, gehörgefährdender Lärm usw. Wenn nur geringe Gefahrenherde bestehen (geringe Anzahl gefährlicher Maschinen, geringe Substanzmengen), die Dauer der Gefahr oder der Risikoaussetzung begrenzt und nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind, spricht man von besonderen Gefahren in geringem Umfang. Die folgende Tabelle fasst die Mindestanforderungen für alle Betriebsarten zusammen: Wichtigste Mindestanforderungen gemäss ASA-Richtlinie: Aufgaben Auflisten der gefährlichen Situationen, regeln der Aufgaben und Abläufe bezüglich der Sicherheit (Gefahrenermittlung) Gefahrenkontrolle, regelmässige Überprüfung Bestimmen der Präventivmassnahmen Sicherstellen der Grundkenntnisse bezüglich der betrieblichen Arbeitssicherheit Erstellen einer Dokumentation Beurteilen der besonderen Gefahren und Beizug von Spezialisten Risikoanalyse und Sicherheitskonzept Festlegen der Anzahl Spezialisten und ihrer Aufgaben Regelmässige Überprüfung der Risikoanalyse Informations- und Schulungsprogramm Spezialisten der Arbeitssicherheit sind: Arbeitsärzte, Sicherheitsingenieure, Arbeitshygieniker und betriebsinterne oder betriebsexterne Sicherheitsfachleute, welche die in Artikel 11d VUV genannten Anforderungen sowie die Anforderungen gemäss der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR ) erfüllen. Sind keine besonderen Gefahren vorhanden (2.1), geht die Richtlinie davon aus, dass die Gefahren von Personen mit Fachwissen und grundlegenden Kenntnissen über die für die Branche relevante Arbeitssicherheit ermittelt werden können. Der einfachste Weg besteht darin, mit Checklisten zu arbeiten. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er sich die grundlegenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit angeeignet hat, ist er vom direkten Beizug der ASA entbunden. Der Grundkurs, den der Arbeitgeber oder sein Vertreter besuchen müssen, muss jedoch von einem Spezialisten durchgeführt werden. Aus praktischen Gründen können Betriebsgruppen gemeinsame ASA-Konzepte entwickeln. Gemäss geltender Gesetzgebung sind Modelllösungen oder Branchenlösungen zulässig. So haben sich beispielsweise die Bundesverwaltung und mehrere Kantonsverwaltungen (einschliesslich der Hochschulen) im Hinblick auf eine gemeinsame Lösung zusammengeschlossen. CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

10 Quellen Die Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, 1996 (im Rahmen dieser Studie wurden Personen befragt) The costs of work-related diseases and work accidents in Denmark. Danish Working Environnement Service, report 9/1996 «Emploi & Formation» in Le Temps vom 16. April 1999 «Emploi & Formation» in Le Temps vom 28. Mai 1999 CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

11 Nützliche Links ASA EKAS-Richtlinie Nr über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit EKAS ArG Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel SR ArGV 1 Verordnung 1 zum ArG SR ArGV 2 Verordnung 2 zum ArG SR ArGV 3 Verordnung 3 zum ArG SR ArGV 4 Verordnung 4 zum ArG SR Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz SECO UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung SR UVV Bundesverordnung über die Unfallversicherung SR VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten SR STEG Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten SR STEV Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten SR SAMV Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen SR ESV Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung) SR MSV Verordnung des EVD über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) SR MwG Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) SR EigV Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung) SR StSG Strahlenschutzgesetz SR CUSSTR / Januar 2005 Es gilt die jeweils aktualisierte Internetversion. Stand: Juni

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