Tatort & Tatwaffe Internet
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- Victor Gehrig
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz Tatort & Tatwaffe Internet David Rosenthal
2 Agenda - Internet als «Medium» - Praktische Beispiele - Zuständigkeit im Internet - Anwendbares Recht im Internet - Täter ermitteln - Verletzungen unterbinden - Empfehlungen 2
3 Veränderter Medienbegriff Weltweite Zugänglichkeit Vergrösserter Nutzerkreis Neue Werkzeuge zur Nutzung z.b. Suchdienste, Online-Archive z.b. Privatpersonen 3 Vergrösserter Anbieterkreis Neue Formen der Publikation z.b. Websites, Foren
4 Faktische Auswirkungen - Kreis der Beteiligten wächst - Nicht-Medienbetriebe, Provider - Umfang der Verletzung nimmt zu - Archive, Suchdienste, Mirror-Sites - Besserer Schutz der Urheber 4
5 5
6 6
7 Anbieter Provider Anbieter Provider Leser Leser CH Ausland CH CH 7 Internet
8 Untersuchungsrichterin an ausgewählte Provider, Mai
9 9
10 10
11 11
12 Header der Sender Provider Sender Hotmail Empfänger CH CH USA CH 12
13 13
14 Privatrechtliche Schutznormen - Art. 28 ff. ZGB - Art. 29 ZGB (Namensschutz) - DSG (Datenschutzgesetz) - UWG (unlauterer Wettbewerb) 14
15 Zuständigkeit (international) 1 - Lugano Übereinkommen - Art. 2 Wohnsitzstaat - Art. 5 Nr. 3 Handlungs- und Erfolgsort - Art. 6 Nr. 1 Wohnsitz eines Beklagten Pro memoria: Erfolgsort = Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird (nicht zwingend Schadensort) 15
16 Zuständigkeit (international) 2 - IPRG (unerlaubte Handlung) - Art Wohnsitz Ort des Beklagten - Art Handlungs- und Erfolgsort* - Art Mehrere Beklagte: Erster angerufener, für einen der Beklagten zuständiger Richter * subsidiär 16
17 Handlungs- und Erfolgsort 1 - Handlungsort: Wo der Schädiger die für seine Tat nötigen Schritte durchführt (meist nicht der Server-Standort) (vgl. BGE 8G.43/1999 in: Sic! 1999, S. 635 f.) - Erfolgsort: Überall dort, wo die nötigen Voraussetzungen für die Verletzung des Rechtsguts in relevanter Weise bestehen - Es muss nicht zu einem konkreten Abruf kommen 17
18 Handlungs- und Erfolgsort 2 - Gutnick v. Dow Jones & Company Inc.* - Abrufbarkeit der Online-Ausgabe einer US-Zeitschrift begründete Zuständigkeit - Verletzter war im Forum-Staat bekannt - Dow Jones war sich des Inhalts und dessen Verbreitung bewusst 18 * Entscheid High Court of Australia, HCA 56, 10. Dezember 2003 (
19 Anwendbares Recht 1 - Art. 139 Abs. 1 IPRG für Verletzungen der Persönlichkeit durch «Medien»* - Recht des Staats des Geschädigten - Recht des Staats des Urhebers - Recht des Erfolgsortes, sofern mit dem Eintritt dort gerechnet werden musste 19 * sowie durch Datenbearbeitung gemäss DSG
20 Anwendbares Recht 2 - Eingrenzung der relevanten Erfolgsorte nach der für den Verletzer erkennbaren erkannten - Wahrscheinlichkeit eines Abrufes vor Ort - Hinweise liefern Sprache, Adressen, Inhalte, Kontaktangaben, Verweise auf lokale Eigenheiten, Disclaimer, etc. - Wahrscheinlichkeit einer Zuordnung vor Ort - Musste von der Bekanntheit des Verletzten am fraglichen Ort ausgegangen werden? 20
21 Anwendbares Recht 3 - Art. 139 Abs. 2 IPRG für Ansprüche auf Gegendarstellung - Erscheinungsort des Druckerzeugnisses - Ort, von dem Radio- oder Fernsehsendung verbreitet worden ist - Internet? Sitz des Anbieters, nicht Standort des Servers 21
22 Anspruch auf Gegendarstellung? - Auch für «Medien» im Internet - Periodische Erscheinungsweise? - Betrifft publizistisches Gefäss, nicht technische Abrufbarkeit einer Website - Beachten: Parallele Publikationen im Internet, Archive und Suchdienste - Stellungnahme Presserat Nr. 46/
23 Täter ermitteln 1 - Eigene Internet-Recherchen - Verzeichnisse, Suchdienste, Spürhilfen* - Unterstützung von Providern - Freiwillige Unterstützung - Vermeidung der Verantwortlichkeit * z.b. samspade.org,
24 Täter ermitteln 2 - Art. 14 Abs. 4 BÜPF (SR 780.1) «Wird eine Straftat über das Internet begangen, so ist die Internet-Anbieterin verpflichtet, der zuständigen Behörde alle Angaben zu machen, die eine Identifikation des Urhebers oder der Urheberin ermöglichen.» 24
25 Verletzung unterbinden - Ansprüche gegen Urheber - Ansprüche gegen «Gehilfen» - Hosting-Provider? - Access-Provider? - Domain-Namen-Registrierstellen? - Andere Beteiligte (z.b. Suchdienste)? 25
26 Was Provider tun können 1 - Hosting-Provider, Connectivity-Provider - Benutzerkonto sperren - Hosting einer Website stoppen - Domain-Name-Server stoppen - Domain-Namen-Registrierstellen - Zugriff auf Domain-Namen sperren 26
27 Was Provider tun können 2 - Access-Provider - Haben nur beschränkte Möglichkeiten - IP-Adressen und Domain-Namen sperren - Proxy-Server-Sperren - Suchdienste - Einträge & Seitenkopien löschen 27
28 28
29 Verantwortlichkeiten - Hosting-Provider - Keine Überwachungspflicht - Als Gehilfe (bei Verschulden Vorsatz) - Haftungskaskade im Medienstrafrecht - Access-Provider - Umstritten; Trend: Nicht verantwortlich 29
30 Haftung von Providern «Das Zurverfügungstellen eines Internetzugangs ist dem Anschliessen eines Telefons ans Telefonnetz vergleichbar. Auch über das Telefon werden die verschiedensten Delikte begangen, ohne dass jemand auf die Idee kommen würde, das Zurverfügungstellen des Telefonanschlusses als gefährlich zu bezeichnen. In der Zurverfügungstellung des Internetzugangs kann deshalb unter keinen Umständen die Schaffung eines «unerlaubten» Risikos für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter gesehen werden, die eine strafrechtliche Haftung aus Ingerenz rechtfertigen würde» Strafgericht Basel-Stadt, 31. Januar 2003 («lyrics.ch») 30
31 Empfehlungen für Verletzte - Beweismaterial frühzeitig sichern, Hintergründe «online» ermitteln - Beteiligte Provider zuerst um Mithilfe bitten; vieles lässt sich so regeln - Vorteile des IPR und IZPR ausnutzen, Rechtsbegehren genügend weit fassen 31
32 Fragen? David Rosenthal Rechtsanwälte Weinbergstr , CH-8035 Zürich Tel Fax
33 Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit. 33
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