Im Brennpunkt 1/2010 Umsatzsteuer Verbrauchsteuer - Zoll

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1 Umsatzsteuer Verbrauchsteuer - Zoll Newsletter März 2010 Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Pakets zum 1. Januar 2010: Bedeutung für deutsche Unternehmen Das europäische Umsatzsteuerrecht durchlebt mit dem sog. Umsatzsteuer-Paket 2010 die weitreichendste Reform seit Einführung des Binnenmarketes im Jahr Zum einen wurde die Besteuerungssystematik für Dienstleistungen grundlegend geändert. Diese Änderung führt zu einem generellen Anpassungsbedarf des Rechnungs-, Buchhaltungs- und Vertragswesens der in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen. Zum anderen wurde das sog. Vergütungsverfahren für die Unternehmen reformiert, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind. Beide Reformen sollen den administrativen Umgang mit der Umsatzsteuer erleichtern, was sicherlich zu begrüßen ist. Die Erleichterungen haben jedoch auch ihren Preis: die Steuerverwaltungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten werden künftig enger zusammenarbeiten, um Informationen zu den Steuerpflichtigen und deren steuerbaren Aktivitäten auszutauschen und Betrugsfällen vorzubeugen. Dieser forcierte Informationsaustausch erfordert für den Steuerpflichtigen eine in der Europäischen Union einheitliche Umsetzung seiner Geschäftsaktivitäten. Gesetzliche Grundlagen: Der Rat der Europäischen Union hat diese Reformen mit den folgenden EU- Richtlinien eingeläutet: Berlin Friedrichstraße Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Düsseldorf Neuer Zollhof Düsseldorf Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Frankfurt / Main Bethmannstraße Frankfurt/Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) München Theatinerstraße München Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar Diese Richtlinie regelt die Änderungen in der Besteuerungssystematik von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen). 2. Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Feburar Diese Richtlinie regelt die Änderungen im Vergütungsverfahren von Umsatzsteuer für in der Europäischen Union ansässige Unternehmer. 3. Verordnung Nr. 143/2008. Diese Verordnung ändert die bisherige Zusammenarbeitsverordnung und sieht einen erhöhten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Neuregelungen vor. Die europäischen Vorgaben wurden mit dem Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung zum in das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Die Änderungen betreffen insbesondere Leistungsbeziehungen zwischen Unternehmern (B2B) und stellen sich im Überblick wie folgt dar:

2 Neue Grundregel für den Ort der Dienstleistung Die Neuregelung in der Besteuerung von Dienstleistungen hat insbesondere für den zwischenunternehmerischen Dienstleistungsaustausch (B2B) Bedeutung: Dienstleistungen werden nunmehr dort besteuert, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Diese Neuregelung hat zunächst zur Folge, dass Rechnungen über Dienstleistungen vermehrt ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt werden können. Den ausländischen Rechnungsempfängern bleibt es damit erspart, sich die deutsche Umsatzsteuer im Rahmen eines aufwändigen Vergütungsverfahrens erstatten zu lassen. Denn die Besteuerung hat der Rechnungsempfänger lediglich im administrativ einfacheren Reverse-Charge Verfahren durchzuführen, sofern er in der EU ansässig ist. Drittländischen Rechnungsempfängern bleibt selbst dieses Verfahren erspart. Dafür muss der deutsche Leistende neue Rechnungskriterien beachten und grenzüberschreitende Dienstleistungen in einer Zusammenfassenden Meldung erfassen eine administrative Verpflichtung, die bislang nur für innergemeinschaftlichen Warenlieferungen Anwendung fand. Die Neuregelung gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder im Drittland hat. Ausnahmen von der neuen Grundregel Wie bisher gibt es auch in 2010 bei B2B-Dienstleistungen Ausnahmen von der neuen Grundregel. Diese sind jedoch nicht so zahlreich wie im bisherigen Besteuerungssystem und beschränkten sich auf folgende fünf Ausnahmefälle: Grundstücks-Dienstleistungen. (Ort der Steuerbarkeit: Dort wo das Grundstück liegt) Personenbeförderungen. (Ort der Steuerbarkeit: Dort wo die Beförderung bewirkt wird) Leistungen auf den Gebieten der Kunst, der Kultur, des Sports, der Wissenschaft, der Unterhaltung, des Unterrichts oder ähnliche Tätigkeiten. (Ort der Steuerbarkeit: Dort wo die Tätigkeit ausgeführt wird) Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen. (Ort der Steuerbarkeit: Dort wo die Tätigkeit ausgeführt wird) Kurzfristige ( 30 Tage) Vermietung von Beförderungsmitteln. (Ort der Steuerbarkeit: Dort wo das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird) Das Rechnungs-, Buchhaltungs- und Vertragswesen ist auf die neuen Besteuerungsregeln hin zu überprüfen. Bestehende und neue Geschäftsvorfälle müssen analysiert und deren Abbildung in der Buchhaltung ggf. umgestellt werden. Die Kundenstammdaten von EU-Kunden sollten unbedingt die ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer umfassen. 2

3 Eingehende Rechnungen müssen ebenfalls im Hinblick auf die Einhaltung der Neuregelungen überprüft werden. Denn zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Werden dennoch Vorsteuerbeträge geltend gemacht, kann deren Rückzahlung empfindliche Zinszahlungen auslösen. Fahrlässiges Handeln kann zu vermehrt festgesetzten Bußgeldern führen. Erleichterungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren Die Erstattung von Mehrwertsteuern innerhalb der EU (sog. Vergütungsverfahren) wurde hinsichtlich Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen sind: Elektronischer Antrag im Ansässigkeitsstaat. (Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern) Eigenhändige Unterschrift entfällt. Kopien der zu erstattenden Belege sind dem Antrag elektronisch beizufügen; Originale müssen lediglich auf Anforderung beigebracht werden. Neue Antragsfrist: 30. September des Folgejahres. Erstattungsbehörde hat grundsätzlich innerhalb von 4 Monaten und 10 Tagen über den Antrag zu entscheiden (maximal binnen 6 Monate bei Nachfragen der Behörde). Bei verspäteter Entscheidung über den Antrag hat der Erstattungsstaat den Vergütungsbetrag zu verzinsen. Die neuen Regelungen sind bereits auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem gestellt werden auch wenn der Vergütungsbetrag auf Rechnungen mit Zugang in 2009 begründet ist. Vorsteuer-Vergütungsanträge für im Drittland ansässige Unternehmer sind von den Änderungen nicht betroffen. Hier bleibt es insbesondere bei der Antragsfrist zum des Folgejahres. Nach dem Urteil des EuGH vom (Rs. C-433/08 Yaesu Europe BV) ist ein solcher Vergütungsantrag jedoch nicht zwingend, wie bislang von der deutschen Finanzverwaltung gefordert, vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben es reicht die Unterschrift eines Bevollmächtigten. Informationen der Finanzverwaltung zu den umsatz-steuerlichen Änderungen ab Die Finanzverwaltung hat zu den Neuregelungen der Besteuerungssystematik sowie zu den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Meldepflichten bereits umfassend Stellung genommen: 3

4 BMF-Schreiben vom , IV B 9 S 7117/08/10001 Das Schreiben kommentiert die Neuregelung zur Ortsbestimmung von Dienstleistungen im B2B-Bereich und gegenüber Nicht-Unternehmern (B2C). Das Schreiben enthält insbesondere wichtige Anhaltspunkte, wie der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft seines Leistungsempfängers mit Sitz in Europa und im Drittland überprüfen kann. BMF-Schreiben vom , IV B 9 S 7359/09/10001 Das Schreiben enthält Informationen zu den Neuerungen im Vorsteuer- Vergütungsverfahren in Deutschland. Darüber hinaus werden Hinweise zur Antragstellung auf Vorsteuer-Vergütung in anderen EU-Mitgliedstaaten und im Drittland erteilt. Zusammenfassende Meldung Auf dem Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern ( werden Informationen und Hinweise zur Erstellung der Zusammenfassenden Meldung ab dem erteilt. BMF-Schreiben vom , IV B 9 S 7344/09/10002 Das Schreiben enthält die Mustervordrucke für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Für die Erfassung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im B2B-Bereich sind die Zeilen 41, 42, 48 und 49 des Voranmeldungsformulars 2010 vorgesehen. Die vorgenannten Schreiben und Informationen der Finanzverwaltung sind zu begrüßen und enthalten erste Anhaltspunkte für die Klärung bestimmter Sachverhalte. Für bestehende Zweifelsfragen, wie etwa die Anerkennung der Unternehmereigenschaft bei fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Unternehmerbescheinigung, hat die Finanzverwaltung jedoch noch keine Antworten parat. Die wichtigsten Konsequenzen (B2B) für deutsche Unternehmen in Kürze Die wichtigsten Auswirkungen der Neuerungen für deutsche Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Überprüfung des Rechnungs-, Buchhaltungs- und Vertragswesens auf die umsatzsteuerlichen Neuregelungen. 2. Einhaltung der neuen Rechnungsanforderungen nach 14a UStG, insbesondere Angabe der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auf der Rechnung. 3. Versteuerung erhaltener Dienstleistungen ausländischer Lieferanten im Reverse-Charge Verfahren. 4

5 4. Meldepflicht von Dienstleistungen im B2B-Bereich an Leistungsempfänger in andern EU-Mitgliedstaaten in der deutschen Zusammenfassenden Meldung. Das Umsatzsteuer und Zollteam von Baker & McKenzie Deutschland hilft Ihnen gerne weiter: Leitung: Teammitglieder: Nicole Looks Jochen Meyer-Burow Burkhard von Loeffelholz Bettina Mertgen Miriam Matte Dieses Mandantenrundschreiben dient ausschließlich der Information. Sein Inhalt sollte daher nicht als Entscheidungsgrundlage im Einzelfall oder als Ersatz für einen einzelfallbezogenen Rechtsrat genutzt werden. Hierfür sollte stets der Rat eines qualifizierten Rechtsanwalts eingeholt werden. Mit der Herausgabe dieses Mandantenrundschreibens übernehmen wir keine Haftung im Einzelfall. Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie- Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. 5

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