Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern
|
|
- Heidi Grosse
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, zu dem Grünbuch der Europäischen Kommission über die Beschaffung von Verteidigungsgütern wie folgt Stellung zu nehmen: A. Grundsätzliches Die Bundesregierung begrüßt die Initiative der Kommission, einen transparenteren, effektiveren und offeneren europäischen Rüstungsmarkt zu schaffen mit dem Ziel der Stärkung der europäischen wehrtechnischen Industrien. Die Bundesregierung teilt die Darstellung im Grünbuch, dass die Beschaffungsmärkte für Verteidigungsgüter gegenwärtig weitgehend national definiert sind, weil der Staat überwiegend der einzige Nachfrager nach Verteidigungsgütern ist. Ebenso teilt die Bundesregierung die Aussage im Grünbuch, dass aufgrund der begrenzten Verteidigungshaushalte vieler Mitgliedsstaaten auf den nationalen Märkten einzeln keine kostendeckenden Produktionsmengen mehr zu erreichen sind. Dies erhöht den Druck auf die wehrtechnischen Unternehmen. Auch die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 296 EG-Vertrag durch die EU- Mitgliedsstaaten erfolgt zu unterschiedlich. Dies führt auch aus Sicht der Bundesregierung zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Bundesrepublik Deutschland beschafft ihren Rüstungsbedarf sowohl unterhalb als auch oberhalb der maßgeblichen Schwellenwerte grundsätzlich nach den für alle Güter und Dienstleistungen geltenden Regeln des Vergaberechts. Eine Berufung auf Art. 296 EG-Vertrag erfolgt lediglich im Rahmen der sicherheitspolitisch begründeten Ausnahmefälle und stellt auch statistisch eine Ausnahme dar. In dem Grünbuch schlägt die Kommission zwei Möglichkeiten vor, um das vorgegebene Ziel zu erreichen: 1. die Erarbeitung einer Auslegenden Mitteilung 2. den Erlass einer spezifischen Richtlinie für die Fälle, in denen eine Berufung auf Artikel 296 EG-Vertrag nicht zulässig ist und die die Besonderheiten des Rüstungsmarktes berücksichtigt.
2 - 2 - Zu diesen beiden Vorschlägen, in deren Verfolgung sich die Initiative der Kommission nach Ansicht der Bundesregierung aber nicht erschöpfen sollte, nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Eine Auslegende Mitteilung kann den Mitgliedstaaten die wesentlichen Rechtsgrundlagen einer Anwendung des Art. 296 EG-Vertrag nur erläutern. Sie wird daher an den jetzigen Verhältnissen im Kern nichts ändern. Allerdings könnten die in einer Auslegenden Mitteilung durch die Kommission interpretierten und aufgeführten Fälle oder sogar Urteile des EuGH zu weiteren Fragen und Unsicherheiten bei den Mitgliedstaaten führen, ohne dass sich in einem überschaubaren Zeitraum an dem eigentlichen Anwendungsproblem des Art. 296 EG-Vertrag etwas ändert. Um tatsächlich Klarheit über den Anwendungsbereich des Art. 296 EG-Vertrag zu bekommen, wäre es notwendig, dass sich die Mitgliedstaaten auf eine klare Definition derjenigen Güter einigen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, bzw. klare Abgrenzungskriterien formulieren. Insofern würde eine Auslegende Mitteilung nicht nur Probleme lösen, sondern auch neue Probleme aufwerfen. Bei der vorgeschlagenen Richtlinie denkt die Kommission nicht an eine Regelung, die den Bereich des Art. 296 EG-Vertrag abdeckt, sondern vielmehr an ein neues Regelungsinstrument, das speziell auf Verteidigungsaufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) zugeschnitten ist. Damit wäre nur der Teil (wenn auch kein unbedeutender) des europäischen Rüstungsmarktes betroffen, bei dem die Ausnahme des Art. 296 EG-Vertrag ohnehin nicht greift. Grundsätzlich steht die Bundesregierung dem Erlass sektorspezifischer Richtlinien ablehnend gegenüber. Sie führen langfristig zu einer Zersplitterung des Rechtes des öffentlichen Auftragswesens. Dort wo die Ausnahmeregelung des Art. 296 EG-Vertrags nicht eingreift, sollte aus Sicht der Bundesregierung nach den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen beschafft werden. Die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Beschaffung von Rüstungsgütern geübte Praxis zeigt, dass dies auch möglich ist. Um eine solche verteidigungsspezifische Richtlinie zu erarbeiten, bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung zudem eines Zeitraumes von mehreren Jahren. Problematisch stellt sich eine Richtlinie insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtig existierenden unterschiedlichen Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten dar. Voraussetzung für einen durch eine Richtlinie zu regelnden Rüstungsmarkt wäre nach Ansicht der Bundesregierung nämlich, dass zunächst die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Vor-
3 - 3 - aussetzungen für einen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen agierenden europäischen Rüstungsmarkt geschaffen werden. Dies könnte nach Auffassung der Bundesregierung durch ein Aktionsprogramm für den Rüstungsmarkt, ähnlich dem Programm zur Binnenmarktvollendung 1993, geschehen. Ein solches Aktionsprogramm sollte zum Ziel haben, dass die auf dem europäischen Rüstungsmarkt bestehenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen u.a. durch folgende Maßnahmen beseitigt werden: - Privatisierung der wehrtechnischen Industrien Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen staatlichen/staatlich beeinflussten und privaten wehrtechnischen Unternehmen durch Überführung der Verteidigungsindustrien in den Mitgliedstaaten in private Strukturen und möglichst vollständige Ablösung von staatlichem Einfluss. - Harmonisierung der Rüstungsexportgenehmigungspraktiken der Mitgliedsstaaten Wettbewerbsverzerrungen entstehen auch durch die unterschiedliche Auslegung der Mitgliedsstaaten des EU Code of Conduct von 1988 beim Export von wehrtechnischem Gerät. Daher ist ein einheitliches und verlässliches Vorgehen der Mitgliedsstaaten beim Rüstungsexport anzustreben. Die Überlegungen der LoI-Nationen zu einer genehmigungs-freien Zone für innergemeinschaftlichen Transfer von Rüstungsgütern könnten als hilfreiches Beispiel dienen. Für die deutsche wehrtechnische Industrie ist es von Bedeutung auf der Basis der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ein gewisses Maß an Planungssicherheit über mögliche Rüstungsexporte zu haben. - Kontrolle des Verbots unzulässiger Beihilfen im Rüstungsbereich In einem gemeinsamen europäischen Rüstungsmarkt haben Beihilfen anwehrtechnische Unternehmen zum Verlustausgleich keinen Platz, da dies zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsvorteilen gegenüber privat organisierten Betrieben führt. - Keine Kompensationsgeschäfte Die Bundesregierung lehnt aus grundsätzlichen Erwägungen Kompensationsgeschäfte ab, weil sie den Wettbewerb erschweren, Beschaffungen verteuern und generell gegen die Grundsätze einer freien Marktwirtschaft verstoßen.
4 Einrichtung eines zentralen Bekanntmachungssystems für alle von den Mitgliedsstaaten beabsichtigten Rüstungsvorhaben ab einem bestimmten Schwellenwert Der Vorschlag im Grünbuch zur Bekanntmachung der Beschaffungen von Rüstungsgütern in einem vereinheitlichten Mitteilungsblatt wird von der Bundesregierung befürwortet. Mit dem von der WEAG praktizierten ähnlichen Verfahren wurden positive Erfahrungen gemacht. - Einbeziehung wehrtechnischer Forschung & Entwicklung in die EU-Forschungsförderungsprogramme Zur Zeit liegt der Schwerpunkt der EU-Sicherheitsforschung auf Dual-Use-Gütern und im IT- Bereich. Die Bundesregierung würde es in diesem Zusammenhang begrüßen, wenn in den Forschungsförderungsprogrammen der Europäischen Union auch Maßnahmen der wehrtechnischen Forschung und Entwicklung berücksichtigt würden. Als Ergebnis ist festzustellen: Solange gleiche Teilnahmebedingungen für alle Marktteilnehmer nicht erreicht sind, könnte trotz der angeführten Bedenken- eine rechtsunverbindliche Auslegende Mitteilung, welche über eine Situationsbeschreibung der derzeitigen Beschaffungspraxis der Mitgliedsstaaten hinausgeht und die Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf Art. 296 EG-Vertrag angebracht ist, konkretisiert, eine sinnvolle Maßnahme zur Verfolgung des angestrebten Ziels eines transparenteren und offeneren europäischen Rüstungsmarktes sein. Erst wenn die Ausgangsbedingungen für alle Teilnehmer am europäischen Rüstungsmarkt weitgehend gleich und damit fair sind, könnte darüber nachgedacht werden, ob eine Richtlinie den geeigneten Rechtsrahmen für die Einhaltung der entsprechenden Regeln und Verfahren bilden könnte. B. Beantwortung der Fragen 1. Glauben Sie, dass es nützlich/notwendig/ausreichend ist, den derzeitigen Rechtsrahmen gemäß den dargelegten Modalitäten zu erläutern? Bis eine Harmonisierung der Teilnahmebedingungen für den europäischen Rüstungsmarkt erreicht ist und alle Marktteilnehmer gleiche Bedingungen vorfinden, kann das Instrument der
5 - 5 - Auslegenden Mitteilung einen Kompromiss darstellen. Eine Auslegende Mitteilung sollte allerdings über eine aktuelle Situationsbeschreibung und Darstellung der Rechtsprechung des EuGH hinausgehen und auch die unterschiedliche Handhabung der Auslegung des Art. 296 EG-Vertrag in den Mitgliedsstaaten sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten darstellen. 2. Gibt es andere Aspekte des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, die einer Erläuterung bedürfen? Die Bundesregierung sieht derzeit keine solchen anderen Aspekte. 3. Erscheinen Ihnen Bestimmungen der bestehenden Richtlinien den Besonderheiten der Verteidigungsaufträge angemessen/nicht angemessen? Erläutern Sie, warum. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die bestehenden Richtlinien für die Besonderheiten der Verteidigungsaufträge hinreichenden Raum lassen, da in Fällen nationaler Sicherheitsinteressen der Rückgriff auf die Ausnahmeregelung des Art 296 EG-Vertrag möglich ist. 4. Wäre eine spezifische Richtlinie sinnvoll/notwendig, um einen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen und die rüstungsindustrielle und technologische Basis Europas zu stärken? Zum jetzigen Zeitpunkt befürwortet die Bundesregierung keine spezifische Richtlinie. Eine solche Richtlinie könnte überhaupt erst dann erst sinnvoll sein, wenn nach Schaffung gleicher Teilnahmebedingungen für alle Marktteilnehmer am Rüstungsmarkt ein tatsächliches Regelungsbedürfnis bestünde. Nach den Ausführungen der Kommission im Grünbuch ist noch unklar, welchen Anwendungsbereich eine solche Richtlinie überhaupt hätte. Die Formulierung, sie solle für Verträge gelten, die rationae materiae in den Anwendungsbereich des Art. 296 EG-Vertrag fallen, für die aber die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist, ist zu unbestimmt. Eine besondere Richtlinie für Rüstungsgüter würde allenfalls dann Sinn machen, wenn sie einen einheitlichen, eindeutig bestimmbaren Anwendungsbereich hätte, wofür jedoch zunächst eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen, wie oben unter A dargestellt, erforderlich ist. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dies Anstrengungen voraussetzt, die einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen werden und deren Erfolg im Moment noch nicht absehbar ist.
6 - 6 - Die Fragen stehen im Zusammenhang mit einer spezifischen Richtlinie. Da die Bundesregierung eine solche zur Zeit nicht befürwortet, erübrigt sich die Beantwortung dieser Fragen. 11. Wie sollte Ihrer Meinung nach die Praxis der Kompensationsgeschäfte behandelt werden? Wie bereits dargestellt, lehnt die Bundesregierung aus wettbewerbspolitischen Erwägungen Kompensationsgeschäfte grundsätzlich ab. Sie ist der Auffassung, dass Kompensationsgeschäfte gegen die in den vergaberechtlichen Richtlinien niedergelegten Prinzipien und Regeln verstoßen und daher im Binnenhandel zwischen den Mitgliedsstaaten kein Platz dafür ist. Die Bundesregierung regt daher an, dass die Kommission solche Geschäfte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vergaberecht hin überprüft und hierzu in der Auslegenden Mitteilung ebenfalls Stellung nimmt.
Vorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel
MehrAktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls
Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung
MehrI. Ausgangsverfahren und Vorbringen der Parteien
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungs- mail An das Präsidium des Nationalrates, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle
MehrBetrifft: Grünbuch Beschaffung von Verteidigungsgütern ; Stellungnahme der Republik Österreich
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT An die Europäische Kommission Generaldirektion MARKT/C Zu Handen Herrn Dir. CARSIN und Herrn BASSI 100, Ave Corthenberg 1040 Bruxelles Geschäftszahl: BKA-671.801/0078-V/A/8/2004
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GRÜNBUCH. Beschaffung von verteidigungsgütern. (von der Kommission vorgelegt)
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.09.2004 KOM(2004)608 endgültig. GRÜNBUCH Beschaffung von verteidigungsgütern. (von der Kommission vorgelegt) DE DE INHALTSVERZEICHNIS EINFÜHRUNG...
MehrCA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts
CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2017 COM(2017) 2 final 2017/0006 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweiz abzuschließen,
MehrEuroparecht. VII. Der Binnenmarkt
Europarecht VII. Der Binnenmarkt Übersicht 1. Begriff 2. Harmonisierung 3. Marktfreiheiten 4. Wettbewerbsschutz 2 1. Begriff n Art 26 Abs. 2 AEUV - Definition: n Raum ohne Binnengrenzen n Freier Verkehr
MehrV. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht
V. Das Rechtsschutzsystem in der EG 1. Verfahrensübersicht a) Direktklagen Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 / Art. 227 EGV) Nichtigkeitsklage (Art. 230, 231 EGV) Untätigkeitsklage (Art. 232, 233
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrAusschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ARBEITSDOKUMENT
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 5.5.2017 ARBEITSDOKUMENT zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der
MehrZahl: PrsE Bregenz, am
Zahl: PrsE-10007.00 Bregenz, am 12.01.2010 Europäische Kommission Generalsekretariat Direktion E Bessere Rechtsetzung und institutionelle Fragen Referat E.1 Institutionelle Fragen B - 1049 Brüssel SMTP:
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0374 (CNS) 12657/18 FISC 386 ECOFIN 860 CULT 111 DIGIT 190 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.7.2018 COM(2018) 509 final 2018/0270 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG
MehrDas Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dr. Corina Jürschik, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts,
MehrStellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 26. Mai zum
Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 26. Mai 2015 zum Referentenentwurf
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.5.2000 KOM(2000) 346 endgültig 2000/0137 (CNS) 2000/0134 (CNS) 2000/0138 (CNB) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT
MehrVergaberechtliche Rahmenbedingungen für innovationsorientierte öffentliche Beschaffung
Vergaberechtliche Rahmenbedingungen für innovationsorientierte öffentliche Beschaffung Veranstaltung Innovationsorientierte öffentliche Beschaffung in NRW mit Blick auf das neue Rahmenprogramm für Forschung
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer Öffentliche Unternehmen im Gemeinschaftsrecht 1 Öffentliche Unternehmen im EU-Recht Übersicht Art 106 AEUV Abs 1: Regel (Wettbewerbsordnung gilt auch für öffentliche
MehrDas Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden
Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen
MehrVergabe von öffentlichen Aufträgen, die von den Richtlinien nur zum Teil oder nicht erfasst werden
Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von den Richtlinien nur zum Teil oder nicht erfasst werden Was wird mitgeteilt? Regeln in D und Märkte M in D? EU-verfassungsrechtliche Dimension Binnenmarktdimension
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Grünbuch Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen (KOM(2010)348/3) erarbeitet von dem Ausschuss Europäisches
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrModernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
MehrSeminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik
Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 13.8.2008 KOM(2008) 514 endg. VOL.I 2008/0167 (CNS) 2008/0168 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG S RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004
Mehr21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen
MehrEU-weite Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen
EU-weite Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen Die Übertragung der Recht zum Betrieb des Pumpspeicherwerks an eine Betriebsgesellschaft stellt insofern eine Dienstleistungskonzession dar.
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2017 COM(2017) 735 final 2017/0328 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004
MehrZweierlei Rundfunk im dualen System Zweierlei Rundfunkverständnis in Brüssel und Karlsruhe
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht Zweierlei Rundfunk im dualen System Zweierlei Rundfunkverständnis in Brüssel und Karlsruhe Professor Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Berlin, den
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.6.2018 C(2018) 3572 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 6.6.2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.
Mehr16. Ingenieurkammertag Brandenburgische Ingenieurkammer. quo vadis - Vergabe?
16. Ingenieurkammertag Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam, 17.06.2011 quo vadis - Vergabe? RA Markus Balkow, Berlin Gliederung 1. Struktur des Vergaberechts 2. Politische Entwicklungen 3. Ausblick
MehrWas bringt die EU VO 1370/2007?
Der neue Rechtsrahmen für den ÖPNV: Was bringt die EU VO 1370/2007? Peter FAROSS +32 2 29 59566 peter.faross@ec.europa.eu 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Geschichte: 1. (EG) Nr. 1191/69 öffentliche Pflichten
MehrEntwicklungstendenzen in der Europäischen Wasserwirtschaft
Entwicklungstendenzen in der Europäischen Wasserwirtschaft R. Andreas Kraemer & Nadine Herbke Ecologic - Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik Berlin - Brüssel 21. / 22.04.2005 - ÖWAV-Forum
MehrChristine Sauerwald. Die Unionsbürgerschaft Staatsangehörigkeitsrecht Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Christine Sauerwald Die Unionsbürgerschaft und das Staatsangehörigkeitsrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Peter Lang Europäischer Verlag der Wissenschaften 9 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
Mehrzu Punkt... der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Bundesrat Drucksache 415/1/07 10.09.07 Empfehlungen der Ausschüsse - - zu Punkt.. der 836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Abg. Thomas Blenke CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 4 12. 06. 2001 Kleine Anfrage des Abg. Thomas Blenke CDU und Antwort des Finanzministeriums Umsatzsteuerbelastung für die Gastronomie im europäischen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 8.1.2003 SEK (2003) 9 endgültig EU EINGESCHRÄNKTE VERTEILUNG Empfehlung für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Bestehen eines übermäßigen Defizits
Mehr1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:
1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im
MehrWirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten
Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrEmpfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.5.2017 COM(2017) 218 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.2.2011 K(2011) 909 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21.2.2011 zur Berichterstattung über die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße DE
MehrEMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2017 C(2017) 6560 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3.10.2017 zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung
MehrRECHTSSCHUTZ BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
JURISTISCHE SCHRIFTENREIHE BAND 114 RECHTSSCHUTZ BEI DER VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IN DER EUROPÄISCHEN UNION Zugleich ein Beitrag zur Durchsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts von Matthias
Mehrin der durch geänderten Form - Vom Zentralbereich Recht der Deutschen Bundesbank erstellte Lesefassung -
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1) in der durch Verordnung (EG) Nr. 46/2009
MehrIn der Rechtssache C 411/03
Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999
MehrInformationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER
MehrNACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN
NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN D r. M a t t h i a s Z i e r e s R e c h t s a n w a l t NEUE EU-VERGABERICHTLINIEN VERÖFFENTLICHT 15. Januar
MehrRechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht
Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 18.07.2003 KOM(2003) 463 endgültig 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG ZU AUSLEGUNGSFRAGEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.12.2006 KOM(2006) 779 endgültig MITTEILUNG ZU AUSLEGUNGSFRAGEN bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Mehr8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0444 (NLE) 8305/14 ADD 1 PI 39 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: vom 9.
Mehrseitens der Bundesregierung beantworte ich die Frage wie folgt:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Matthias Machnig Staatssekretär Herrn Stefan Liebich Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin НAusАNsСНRIFТ Scharnhorststraße 34-37,
MehrPluraler Rundfunk in Europa - ein duales System für Europa?
Jörg Michael Voß Pluraler Rundfunk in Europa - ein duales System für Europa? Rahmenbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer europäischen dualen Rundfunkordnung Unter Berücksichtigung
MehrStellungnahme des ZDS zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
05. April 2013 Hei/Ra/II-310 Stellungnahme des ZDS zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 1. Grundsätzliche Bemerkungen
MehrEUROPÄISCHE ZENTRALBANK
8.5.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 106/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) STELLUNGNAHMEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 20. April 2009
MehrVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen
Bun d esrat Drucksache 69/18 (Beschluss) 27.04.18 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.12.2015 COM(2015) 646 final 2015/0296 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
MehrAlles Gute kommt von oben - Rechtsalltag
Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit
MehrAmtsblatt der Europäischen Union C 396. Vorbereitende Rechtsakte. 61. Jahrgang Mitteilungen und Bekanntmachungen 31. Oktober 2018
Amtsblatt der Europäischen Union C 396 Ausgabe in deutscher Sprache 61. Jahrgang Mitteilungen und Bekanntmachungen 31. Oktober 2018 Inhalt III Vorbereitende Rechtsakte RECHNUNGSHOF 2018/C 396/01 Stellungnahme
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION
21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 24.11.2009 KOM(2009)641 endgültig Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, eine von den
MehrDas schwedische Alkoholgesetz
Das schwedische Alkoholgesetz Fall 7 vom 7. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Wichtige Sachverhaltselemente Beschlagnahmung des eingeführten Weins am
Mehr14257/16 bz/bl 1 DG G 2B
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 9. November 2016 (OR. en) 14257/16 FISC 190 ECOFIN 1023 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: Generalsekretariat des Rates vom 9. November 2016 Empfänger: Delegationen Nr.
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES
KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 23.9.2009 KOM(2009) 500 endgültig 2009/0141 (AVC) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG S RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der
MehrIm Folgenden finden Sie Einzelheiten zu einigen Vorlageverfahren:
Die Universität Hohenheim erforscht das Glücksspiel Die Forschungsstelle Glücksspiel informiert (Prof. Dr. Tilman Becker, Andrea Wöhr M. A.) EuGH prüft deutsches Sportwettenmonopol Der Europäische Gerichtshof
MehrBEGRÜNDETE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN PARLAMENTS ZUR SUBSIDIARITÄT
Europäisches Parlament 2014-2019 Rechtsausschuss 11.1.2017 BEGRÜNTE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN PARLAMENTS ZUR SUBSIDIARITÄT Betrifft: Begründete Stellungnahme des dänischen Parlaments zu dem Vorschlag
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.5.2007 KOM(2007) 257 endgültig 2007/0091 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates im
MehrBESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGS- POLITIK Artikel 42 (1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
MehrWir adeln den Rettungsdienst Notfallversorgung - eine hoheitliche Aufgabe, oder?
Wir adeln den Rettungsdienst Notfallversorgung - eine hoheitliche Aufgabe, oder? 10. Rettungsdienstsymposium DRK-Landesverband Hessen 11./12. November 2010 Ansgar Lottermann, Referatsleiter Rettungsdienst
MehrSeminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung
Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche
MehrDas Beihilfe- und Vergaberecht in der Krise t
Lukas Ritzenhoff Das Beihilfe- und Vergaberecht in der Krise t Maßnahmen zur Überwindung der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise Nomos Inhaltsverzeichnis Kapitell: Einführung " 15 Kapitel 2: Beihilferecht
MehrZugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Mitteilung der Kommission vom 28 April 2017 Berlin, 1. Dezember 2017 Weshalb eine Mitteilung? Vorschriften zum Zugang zu Gerichten finden sich in einigen Rechtsakten
MehrMatthias Machnig Staatssekretär
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Herrn Jan van Aken Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin Matthias Machnig Staatssekretär HAusANECHRIFT Scharnhorststraße 34-37,
MehrEuropäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV
Europäisches Beihilfenrecht und Finanzierung sozialer Dienstleistungen in Deutschland Dr. Karolin Hartmann HV Brüssel des DCV 18.03.2010 Verständigungsprobleme Rechtliche Grundlagen Art. 106 Abs. 2 S.
MehrEuropäisches Vergaberecht Thema Seite 1
Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0949/2007, eingereicht von Dirk Emmermann, deutscher Staatsangehörigkeit, zu dem Thema Diskriminierung
MehrBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7030 18. Wahlperiode 15.12.2015 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Keul, Agnieszka
MehrAntworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß
Antworten des Helpdesks Dr. Raimund Weiß Inhalt Ausnahmen von der Zulassung Reichweite von Ausnahmen Lagerware Recycling Vollständiges Verbot mit Erlaubnisvorbehalt DEHP HBCDD Lagerung Verdünnen Herstellung
MehrGrundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth
Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt
1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.12.2017 COM(2017) 783 final 2017/0349 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Europarechtlich harmonisierte Steuern Deutscher Bundestag WD /17
Europarechtlich harmonisierte Steuern 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Europarechtlich harmonisierte Steuern Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12.01.2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die
Mehr1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0368 (COD) 8025/1/17 REV 1 TRANS 139 MAR 70 CODEC 561 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat
MehrRAT DER EUROPÄISCHE U IO. Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD)
RAT R EUROPÄISCHE U IO Brüssel, den 20. April 2012 (24.04) (OR. en) 8913/12 Interinstitutionelles Dossier: 2011/0130 (COD) JUSTCIV 145 COPE 92 COC 1022 VERMERK des Vorsitzes für den Rat Nr. Komm.dok.:
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
Mehr