Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern

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1 Stellungnahme der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, zu dem Grünbuch der Europäischen Kommission über die Beschaffung von Verteidigungsgütern wie folgt Stellung zu nehmen: A. Grundsätzliches Die Bundesregierung begrüßt die Initiative der Kommission, einen transparenteren, effektiveren und offeneren europäischen Rüstungsmarkt zu schaffen mit dem Ziel der Stärkung der europäischen wehrtechnischen Industrien. Die Bundesregierung teilt die Darstellung im Grünbuch, dass die Beschaffungsmärkte für Verteidigungsgüter gegenwärtig weitgehend national definiert sind, weil der Staat überwiegend der einzige Nachfrager nach Verteidigungsgütern ist. Ebenso teilt die Bundesregierung die Aussage im Grünbuch, dass aufgrund der begrenzten Verteidigungshaushalte vieler Mitgliedsstaaten auf den nationalen Märkten einzeln keine kostendeckenden Produktionsmengen mehr zu erreichen sind. Dies erhöht den Druck auf die wehrtechnischen Unternehmen. Auch die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 296 EG-Vertrag durch die EU- Mitgliedsstaaten erfolgt zu unterschiedlich. Dies führt auch aus Sicht der Bundesregierung zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Bundesrepublik Deutschland beschafft ihren Rüstungsbedarf sowohl unterhalb als auch oberhalb der maßgeblichen Schwellenwerte grundsätzlich nach den für alle Güter und Dienstleistungen geltenden Regeln des Vergaberechts. Eine Berufung auf Art. 296 EG-Vertrag erfolgt lediglich im Rahmen der sicherheitspolitisch begründeten Ausnahmefälle und stellt auch statistisch eine Ausnahme dar. In dem Grünbuch schlägt die Kommission zwei Möglichkeiten vor, um das vorgegebene Ziel zu erreichen: 1. die Erarbeitung einer Auslegenden Mitteilung 2. den Erlass einer spezifischen Richtlinie für die Fälle, in denen eine Berufung auf Artikel 296 EG-Vertrag nicht zulässig ist und die die Besonderheiten des Rüstungsmarktes berücksichtigt.

2 - 2 - Zu diesen beiden Vorschlägen, in deren Verfolgung sich die Initiative der Kommission nach Ansicht der Bundesregierung aber nicht erschöpfen sollte, nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Eine Auslegende Mitteilung kann den Mitgliedstaaten die wesentlichen Rechtsgrundlagen einer Anwendung des Art. 296 EG-Vertrag nur erläutern. Sie wird daher an den jetzigen Verhältnissen im Kern nichts ändern. Allerdings könnten die in einer Auslegenden Mitteilung durch die Kommission interpretierten und aufgeführten Fälle oder sogar Urteile des EuGH zu weiteren Fragen und Unsicherheiten bei den Mitgliedstaaten führen, ohne dass sich in einem überschaubaren Zeitraum an dem eigentlichen Anwendungsproblem des Art. 296 EG-Vertrag etwas ändert. Um tatsächlich Klarheit über den Anwendungsbereich des Art. 296 EG-Vertrag zu bekommen, wäre es notwendig, dass sich die Mitgliedstaaten auf eine klare Definition derjenigen Güter einigen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, bzw. klare Abgrenzungskriterien formulieren. Insofern würde eine Auslegende Mitteilung nicht nur Probleme lösen, sondern auch neue Probleme aufwerfen. Bei der vorgeschlagenen Richtlinie denkt die Kommission nicht an eine Regelung, die den Bereich des Art. 296 EG-Vertrag abdeckt, sondern vielmehr an ein neues Regelungsinstrument, das speziell auf Verteidigungsaufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) zugeschnitten ist. Damit wäre nur der Teil (wenn auch kein unbedeutender) des europäischen Rüstungsmarktes betroffen, bei dem die Ausnahme des Art. 296 EG-Vertrag ohnehin nicht greift. Grundsätzlich steht die Bundesregierung dem Erlass sektorspezifischer Richtlinien ablehnend gegenüber. Sie führen langfristig zu einer Zersplitterung des Rechtes des öffentlichen Auftragswesens. Dort wo die Ausnahmeregelung des Art. 296 EG-Vertrags nicht eingreift, sollte aus Sicht der Bundesregierung nach den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen beschafft werden. Die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Beschaffung von Rüstungsgütern geübte Praxis zeigt, dass dies auch möglich ist. Um eine solche verteidigungsspezifische Richtlinie zu erarbeiten, bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung zudem eines Zeitraumes von mehreren Jahren. Problematisch stellt sich eine Richtlinie insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtig existierenden unterschiedlichen Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten dar. Voraussetzung für einen durch eine Richtlinie zu regelnden Rüstungsmarkt wäre nach Ansicht der Bundesregierung nämlich, dass zunächst die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Vor-

3 - 3 - aussetzungen für einen unter gleichen Wettbewerbsbedingungen agierenden europäischen Rüstungsmarkt geschaffen werden. Dies könnte nach Auffassung der Bundesregierung durch ein Aktionsprogramm für den Rüstungsmarkt, ähnlich dem Programm zur Binnenmarktvollendung 1993, geschehen. Ein solches Aktionsprogramm sollte zum Ziel haben, dass die auf dem europäischen Rüstungsmarkt bestehenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen u.a. durch folgende Maßnahmen beseitigt werden: - Privatisierung der wehrtechnischen Industrien Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen staatlichen/staatlich beeinflussten und privaten wehrtechnischen Unternehmen durch Überführung der Verteidigungsindustrien in den Mitgliedstaaten in private Strukturen und möglichst vollständige Ablösung von staatlichem Einfluss. - Harmonisierung der Rüstungsexportgenehmigungspraktiken der Mitgliedsstaaten Wettbewerbsverzerrungen entstehen auch durch die unterschiedliche Auslegung der Mitgliedsstaaten des EU Code of Conduct von 1988 beim Export von wehrtechnischem Gerät. Daher ist ein einheitliches und verlässliches Vorgehen der Mitgliedsstaaten beim Rüstungsexport anzustreben. Die Überlegungen der LoI-Nationen zu einer genehmigungs-freien Zone für innergemeinschaftlichen Transfer von Rüstungsgütern könnten als hilfreiches Beispiel dienen. Für die deutsche wehrtechnische Industrie ist es von Bedeutung auf der Basis der Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ein gewisses Maß an Planungssicherheit über mögliche Rüstungsexporte zu haben. - Kontrolle des Verbots unzulässiger Beihilfen im Rüstungsbereich In einem gemeinsamen europäischen Rüstungsmarkt haben Beihilfen anwehrtechnische Unternehmen zum Verlustausgleich keinen Platz, da dies zu nicht hinnehmbaren Wettbewerbsvorteilen gegenüber privat organisierten Betrieben führt. - Keine Kompensationsgeschäfte Die Bundesregierung lehnt aus grundsätzlichen Erwägungen Kompensationsgeschäfte ab, weil sie den Wettbewerb erschweren, Beschaffungen verteuern und generell gegen die Grundsätze einer freien Marktwirtschaft verstoßen.

4 Einrichtung eines zentralen Bekanntmachungssystems für alle von den Mitgliedsstaaten beabsichtigten Rüstungsvorhaben ab einem bestimmten Schwellenwert Der Vorschlag im Grünbuch zur Bekanntmachung der Beschaffungen von Rüstungsgütern in einem vereinheitlichten Mitteilungsblatt wird von der Bundesregierung befürwortet. Mit dem von der WEAG praktizierten ähnlichen Verfahren wurden positive Erfahrungen gemacht. - Einbeziehung wehrtechnischer Forschung & Entwicklung in die EU-Forschungsförderungsprogramme Zur Zeit liegt der Schwerpunkt der EU-Sicherheitsforschung auf Dual-Use-Gütern und im IT- Bereich. Die Bundesregierung würde es in diesem Zusammenhang begrüßen, wenn in den Forschungsförderungsprogrammen der Europäischen Union auch Maßnahmen der wehrtechnischen Forschung und Entwicklung berücksichtigt würden. Als Ergebnis ist festzustellen: Solange gleiche Teilnahmebedingungen für alle Marktteilnehmer nicht erreicht sind, könnte trotz der angeführten Bedenken- eine rechtsunverbindliche Auslegende Mitteilung, welche über eine Situationsbeschreibung der derzeitigen Beschaffungspraxis der Mitgliedsstaaten hinausgeht und die Voraussetzungen, unter denen die Berufung auf Art. 296 EG-Vertrag angebracht ist, konkretisiert, eine sinnvolle Maßnahme zur Verfolgung des angestrebten Ziels eines transparenteren und offeneren europäischen Rüstungsmarktes sein. Erst wenn die Ausgangsbedingungen für alle Teilnehmer am europäischen Rüstungsmarkt weitgehend gleich und damit fair sind, könnte darüber nachgedacht werden, ob eine Richtlinie den geeigneten Rechtsrahmen für die Einhaltung der entsprechenden Regeln und Verfahren bilden könnte. B. Beantwortung der Fragen 1. Glauben Sie, dass es nützlich/notwendig/ausreichend ist, den derzeitigen Rechtsrahmen gemäß den dargelegten Modalitäten zu erläutern? Bis eine Harmonisierung der Teilnahmebedingungen für den europäischen Rüstungsmarkt erreicht ist und alle Marktteilnehmer gleiche Bedingungen vorfinden, kann das Instrument der

5 - 5 - Auslegenden Mitteilung einen Kompromiss darstellen. Eine Auslegende Mitteilung sollte allerdings über eine aktuelle Situationsbeschreibung und Darstellung der Rechtsprechung des EuGH hinausgehen und auch die unterschiedliche Handhabung der Auslegung des Art. 296 EG-Vertrag in den Mitgliedsstaaten sowie die daraus resultierenden Schwierigkeiten darstellen. 2. Gibt es andere Aspekte des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, die einer Erläuterung bedürfen? Die Bundesregierung sieht derzeit keine solchen anderen Aspekte. 3. Erscheinen Ihnen Bestimmungen der bestehenden Richtlinien den Besonderheiten der Verteidigungsaufträge angemessen/nicht angemessen? Erläutern Sie, warum. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die bestehenden Richtlinien für die Besonderheiten der Verteidigungsaufträge hinreichenden Raum lassen, da in Fällen nationaler Sicherheitsinteressen der Rückgriff auf die Ausnahmeregelung des Art 296 EG-Vertrag möglich ist. 4. Wäre eine spezifische Richtlinie sinnvoll/notwendig, um einen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen und die rüstungsindustrielle und technologische Basis Europas zu stärken? Zum jetzigen Zeitpunkt befürwortet die Bundesregierung keine spezifische Richtlinie. Eine solche Richtlinie könnte überhaupt erst dann erst sinnvoll sein, wenn nach Schaffung gleicher Teilnahmebedingungen für alle Marktteilnehmer am Rüstungsmarkt ein tatsächliches Regelungsbedürfnis bestünde. Nach den Ausführungen der Kommission im Grünbuch ist noch unklar, welchen Anwendungsbereich eine solche Richtlinie überhaupt hätte. Die Formulierung, sie solle für Verträge gelten, die rationae materiae in den Anwendungsbereich des Art. 296 EG-Vertrag fallen, für die aber die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist, ist zu unbestimmt. Eine besondere Richtlinie für Rüstungsgüter würde allenfalls dann Sinn machen, wenn sie einen einheitlichen, eindeutig bestimmbaren Anwendungsbereich hätte, wofür jedoch zunächst eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen, wie oben unter A dargestellt, erforderlich ist. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dies Anstrengungen voraussetzt, die einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen werden und deren Erfolg im Moment noch nicht absehbar ist.

6 - 6 - Die Fragen stehen im Zusammenhang mit einer spezifischen Richtlinie. Da die Bundesregierung eine solche zur Zeit nicht befürwortet, erübrigt sich die Beantwortung dieser Fragen. 11. Wie sollte Ihrer Meinung nach die Praxis der Kompensationsgeschäfte behandelt werden? Wie bereits dargestellt, lehnt die Bundesregierung aus wettbewerbspolitischen Erwägungen Kompensationsgeschäfte grundsätzlich ab. Sie ist der Auffassung, dass Kompensationsgeschäfte gegen die in den vergaberechtlichen Richtlinien niedergelegten Prinzipien und Regeln verstoßen und daher im Binnenhandel zwischen den Mitgliedsstaaten kein Platz dafür ist. Die Bundesregierung regt daher an, dass die Kommission solche Geschäfte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vergaberecht hin überprüft und hierzu in der Auslegenden Mitteilung ebenfalls Stellung nimmt.

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