B e s c h e i d: 1. Gegenstand der Erlaubnis, Zweck der Gewässerbenutzung, Planvorlagen

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1 Landratsamt Nürnberger Land Lauf a. d. Peg. Gegen Empfangsbestätigung Stadt Lauf a. d. Peg. Urlasstraße Lauf a. d. Peg. Landratsamt Nürnberger Land Wasserrecht und Bodenschutz Auskunft erteilt -Adresse Tel Fax Zimmer Lauf a. d. Pegnitz Frau Reimann Nr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihre Zeichen Ihre Nachricht vom 21.2 B/R Um Wartezeiten zu vermeiden, können Sie gerne telefonisch einen Gesprächstermin vereinbaren! Wasserrecht und Abwasserabgabenrecht; Abwasseranlage der Stadt Lauf a. d. Peg. Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. 15 WHG zur Einleitung von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken 46 Dehnberg über das Regenrückhaltebecken 46 Dehnberg in den Fischbach (Gewässer III. Ordnung) Bezug: Ihr Schreiben vom ; Az.: FB 5.3/ham/gru Anlagen: 1 Empfangsbestätigung g. R. 2 Plansätze 1 Kostenrechnung Das Landratsamt Nürnberger Land erlässt folgenden B e s c h e i d: 1. Gegenstand der Erlaubnis, Zweck der Gewässerbenutzung, Planvorlagen 1.1. Gegenstand der Erlaubnis Der Stadt Lauf a. d. Peg., Urlasstraße 22, Lauf a. d. Peg. (Betreiber) wird die widerrufliche gehobene Erlaubnis nach 15 WHG zur Benutzung des Fischbaches (Gewässer III. Ordnung) durch Einleiten gesammelter Abwässer erteilt. Dienstgebäude Besuchszeiten Konten Stadtbus Lauf Waldluststraße 1 Montag 7:30 16:00 Uhr Sparkasse Nürnberg Haltestelle Altdorfer Straße Lauf a. d. Pegnitz Dienstag 7:30 16:00 Uhr Nr (BLZ ) Haltestelle Landratsamt Telefon Mittwoch 7:30 12:30 Uhr IBAN DE BIC SSKNDE77XXX S-Bahn Zentralfax Donnerstag 7:30 18:00 Uhr Postbank Nürnberg Linie S 1 info@nuernberger-land.de Freitag 7:30 12:30 Uhr Nr (BLZ ) Lauf West und IBAN DE BIC PBNKDEFF Lauf (li. Pegnitz)

2 1.2. Zweck der Gewässerbenutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus einem Entlastungsbauwerk. Es wird eingeleitet - Mischwasser aus dem Entlastungsbauwerk Bezeichnung der Eileitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer RÜB/ RRB 46 Dehnberg Dehnberg 684 Fischbach 1.3. Planunterlagen und Beschreibung der Abwasseranlage Grundlage für die nachfolgenden wasserrechtlichen Gestattungen sind die Planunterlagen vom und die Änderungsunterlagen vom des Ingenieurbüros Miller, Kieslingstraße 78, Nürnberg nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg durch Roteintragung vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Die für die Einleitung aus der Entlastungsanlage RÜB 46 Dehnberg relevanten Planunterlagen sind mit dem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom und dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes vom versehen. Die Abwasseranlage Dehnberg besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Mischverfahren mit einer Mischwasserbehandlungsanlage und einer Rückhalteanlage. 2. Dauer der Erlaubnis Die Erlaubnis endet am Inhalts- und Nebenbestimmungen Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind die einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu ergangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtungen und Vorbehalte sind in folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten Umfang der Einleitungen von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken Bezeichnung der Einleitung maximaler Abfluss aus dem RRB in l/s ab dem Zeitpunkt RRB 46 Dehnberg 25 Inbetriebnahme der Überleitung An der plangemäß errichteten Entlastungsanlage dürfen für mittlere Niederschlagsjahre folgende Parameter nicht überschritten werden: Bezeichnung der Einleitung Entlastungshäufigkeit (d/a)² Entlastungsdauer pro Jahr (h/a) Entlastungsvolumen pro Jahr (m³/a) RÜB 46 Dehnberg , Seite 2 von 12

3 2) Die Entlastungshäufigkeit ist als die Anzahl der Kalendertage mit Entlastung definiert Ergänzungen zur vorliegenden Kanalisationsplanung Die Nachweise nach den Merkblättern A 111 und A 166 der DWA erfolgten für den ursprünglich geplanten Drosselabfluss Q Dr von 5 l/s. Nach der Tektur vom wird der Drosselabfluss Q Dr auf 6 l/s erhöht. Ferner wurden in der vorliegenden Planung nicht alle Nachweise entsprechend dem DWA Arbeitsblatt A 166 geführt. So fehlen z. B. die Nachweise der Teilfüllungsgeschwindigkeit und der Schleppspannung des SKO. Die Nachweise sind mit den bis spätestens vorzulegenden Antragsunterlagen für das (neue) Wasserrechtverfahren für die im Einzugsbereich der Zentralkläranlage Lauf befindlichen Mischwasserentlastungsanlagen zu erbringen Die Abflüsse aus Dehnberg werden künftig über die weiterführende Mischwasserkanalisation zur zentralen Kläranlage der Stadt Lauf a.d. Peg. geführt. Hierbei passieren die Abflüsse das RÜB 11 Erbsenboden. Das RÜB 11 ist als Stauraumkanal mit obenliegender Entlastung ausgebildet. Nach den Anforderungen des Regelwerkes ATV-A 128 müsste wegen der Vorentlastung das RÜB 11 Erbsenboden als Durchlaufbecken (z. B. Stauraumkanal mit untenliegender Entlastung SKU-) konzipiert und der Drosselabfluss angepasst werden. Der Umbau des RÜB 11 vom SKO zu einem SKU wäre mit kostenintensiven Baumaßnahmen verbunden. Diese Forderung wäre unverhältnismäßig und würde eine nicht vertretbare Härte für den Betreiber darstellen. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wird die am Beckenüberlauf entlastete CSB-Fracht im Nachweisverfahren um 15 % erhöht. Die Notwendigkeit des 15 %-igen Frachtzuschlages ergibt sich aus dem Nachweis der Klärbedingungen für den SKU. Dies ist neben der Optimierung der Drosselabflüsse in den Unterlagen zum wasserrechtlichen Verfahren für die Regenentlastung im Einzugsgebiet der Kläranlage der Stadt Lauf a. d. Peg. zu beachten Werden im Zuge der Baumaßnahmen organoleptische Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. erhebliche Grundwasserverunreinigung festgestellt, ist umgehend das Landratsamt Nürnberger Land, Sachbereich Wasserrecht und Bodenschutz zu informieren Die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von gesammeltem Mischwasser in verschiedene Oberflächengewässer aus den im Einzugsbereich der Zentralkläranlage befindlichen Mischwasserentlastungsanlagen ist bis zum befristet. Es ist deshalb anhand prüffähiger und genehmigungsfähiger Antragsunterlagen eine neue wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitungen bis spätestens zu beantragen. Hierzu ist u. a. auch unabdingbar, die Schmutzfrachtberechnung hinsichtlich der neuen Randbedingungen fortzuschreiben. In der Fortschreibung sind auch die geplanten Mischwasserüberleitungen bezüglich der Auflassung weiterer Stadtteilkläranlagen zu berücksichtigen Die Einleitungsstellen sind in Fließrichtung anzuordnen. Bei Bedarf kann eine Befestigung mittels Steinwurf (ohne Beton) erfolgen. Evtl. betroffenen Uferbereiche sind wiederherzustellen und zu begrünen Der Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Kanäle ist nicht Gegenstand der vorliegenden Planung. Ob an den Kanälen und Schachtbauwerken hydraulische Überlastungen oder bauliche Mängel vorhanden sind, entzieht sich der Kenntnis des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg. Zur Leistungsfähigkeit von Kanälen/ Kanalnetzen werden ergänzend folgende Hinweise gegeben: Betreiber von Abwasseranlagen sind einer Instandhaltungs- und Untersuchungsverpflichtung des Kanalnetzes unterworfen. Seite 3 von 12

4 Notwendig werden Sanierungsmaßnahmen, die sich aufgrund von hydraulischen Überlastungen bzw. Kanalschäden ergeben sollten, sind vom Betreiber in eigener Zuständigkeit grundsätzlich ohne Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes zu veranlassen. Die Betriebszustände -Teilfüllung und Einstau- sind in Kanalnetzen grundsätzlich zulässig. Rückstauschäden infolge von Einstau können jedoch dann haftungsrechtliche Konsequenzen für den Kanalnetzbetreiber mit sich bringen, wenn unterhalb im Kanal bekanntermaßen Sanierungsbedarf gegeben ist und Schächte mit einer hohen Überstauhäufigkeit vorhanden sind. In diesem Fall kann die Häufigkeit des Einstaus durch diese hydraulische Engstelle künstlich erhöht sein, so dass dem Kanalnetzbetreiber eine Teilschuld zugesprochen werden kann Fremdwassersanierung Der Fremdwasseranteil im Stadtteil Dehnberg beträgt bei Trockenwetter im Jahresmittel über 50v.H.. Zur Verminderung des Fremdwasseranteils am Trockenwetterabfluss sind bauliche Ergänzungen/ Änderungen des Kanalnetzes erforderlich. Es ist bis zum eine Erfassung und Bewertung des Zustandes der Kanalisation anhand der einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen und dem Landratsamt vorzulegen. Das Erfordernis der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ergibt sich aus dem Schadensbild und der Leistungsfähigkeit der Kläranlage. Die zeitliche Umsetzung der Maßnahmen ist im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde festzulegen. Der Nachweis der Mischwasserbehandlungsanlage Dehnberg im Sinne des ATV-A 128 berücksichtigt für den Prognosezustand einen Fremdwasseranteil von ca. 73 % Betrieb und Unterhaltung Personal Für den Betrieb, die Unterhaltung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Aufzeichnungen und Vorlageberichte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgung- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung -EÜV-) in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen Dienst- und Betriebsanweisungen Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Pumpwerk, Mischwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszulegen und je eine Fertigung ist dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisation, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. Seite 4 von 12

5 In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörungen Anlage am Gewässer Eventuell später notwendig werdende Verlegungen oder Vertiefungen des Gewässers hat der Betreiber zu dulden, wenn dies aus Gründen der ordnungsgemäßen flussbaulichen Unterhaltung erforderlich ist Bestandspläne Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde je eine Fertigung der Bestandspläne zu übergeben. Die Einleitungsstelle in den Fischbach ist aufzunehmen. In den Bestandsplänen sind die Lagekoordinaten (Rechts- und Hochwert, die Höhenangaben ü NN sowie der Einleitungswinkel über Nord) einzutragen Anzeige- und Informationspflichten Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu erforderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen zu beantragen Bauabnahme Es ist gemäß Art 61 BayWG dem Landratsamt Nürnberger Land als Kreisverwaltungsbehörde eine Bestätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend der geprüften Genehmigungsplanung ausgeführt oder welche Abweichungen vorgenommen worden sind (Anpassungs- und Neubaumaßnahmen) Unterhaltung und Ausbau des Gewässers Der Betreiber hat das Auslaufbauwerk sowie die Bachufer und das Gewässer oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zu sichern und zu unterhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwasseranlage mittelbar und unmittelbar entstehen. Seite 5 von 12

6 3.10. Gewässerqualität und Fischerei Es muss sichergestellt sein, dass der Abwassereintrag sowohl hinsichtlich der Wassermengen als auch der im Schmutzwasser gelösten Stoffe, von den Vorflutern noch so abgebaut werden kann, dass für die Fischerei keine Nachteile zu befürchten sind. Hierzu ist jedes Entlastungsbauwerk ausreichend zu dimensionieren, sodass eine Einleitung von Mischwasser in den Vorfluter unterbleibt, das mit einem hohen Anteil von Schwebstoffen belastet ist. Ein zu schnelles Anspringen der Entlastungsbauwerke würde die Vorfluter mit Mischwasser mit hohem Schwebstoffanteil dauerhaft belasten. Es muss gewährleistet sein, dass das eingeleitete Wasser keine wassergefährdenden Stoffe enthält und somit die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften der betroffenen Vorfluter nicht dahingehend verändert, dass Fische (auch Kleinfischarten) und Fischfauna geschädigt werden Errichtung der Druckleitung nach Kuhnhof Die Kanaltrasse läuft im Waldbereich größtenteils auf dem bezeichneten Waldweg. Der Eingriff in Waldflächen ist grundsätzlich auch während der Bauphase weitgehend zu minimieren. Am Ende der Baumaßnahmen soll der Waldweg wiederhergestellt werden. Die geplante Maßnahme ist in jedem Falle vor Beginn mit dem zuständigen Revierleiter Herrn Bayerer Tel.: 0911/579458) abzustimmen. Bei den Waldflächen im Planungsgebiet handelt es sich um Wald im Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen und um lokalen Klimaschutzwald nach der Waldfunktionsplanung. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nutzungsänderung von Waldflächen in diesem Bereich eine Rodung darstellen würde und gem. Art 9 Abs. 2 Bayer. Waldgesetz (BayWaldG) einer Erlaubnis bedürfte. Diese Rodungserlaubnis wäre, soweit erforderlich, rechtzeitig vor der Umsetzung der Maßnahmen zu beantragen. Die betroffene Waldfläche liegt im Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen. Nach den Zielen der Regionalplanung (Region 7) ist der Wald im Verdichtungsraum grundsätzlich zu erhalten. Einer Rodung könnte daher nur bei flächengleichem Ersatz zugestimmt werden Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als erforderlich erweisen sollten, bleiben vorbehalten. 4. Abwasserabgabe Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Die Abwasserabgabe wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 6 von 12

7 5. Hinweise 5.1. Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall DWA Landesgruppe Bayern eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu lassen Entschädigung Der Betreiber hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die ihm durch Naturereignisse (Hochwasser und Eisgang des Gewässers) entstehen sollten Bauwasserhaltung Der Bodengutachter weist darauf hin, dass bei Baumaßnahmen unterhalb des Grundwasserspiegels eine lokale und vorübergehende Grundwasserabsenkung notwendig wird. Eine vorübergehende Grundwasserabsenkung während der Bauzeit bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis umfasst eine evtl. erforderliche Grundwasserabsenkung während der Bauzeit nicht. Diese vorübergehenden Grundwasserabsenkungen während der Bauzeit sind gesondert und rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gem. Art 70 Abs. 1 Nr. 3 BayWG beim Landratsamt mit den in Art 70 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BayWG genannten Antragsunterlagen zu beantragen (siehe auch Antragsformular auf der Internetseite des Landratsamtes unter /Verwaltung und Bürgerservice /Aktuelles /Formulare und Merkblätter /Wasserrecht /Formulare /Antrag Bauwasserhaltung) Umfang der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Belange. Diese bleiben einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Betreiber vorbehalten. 6. Kostenentscheidung 6.1. Die Stadt Lauf a. d. Peg., Urlasstraße 22, Lauf a. d. Peg. hat als Antragssteller und Betreiber die Kosten des Verfahrens zu tragen Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 350,00 festgesetzt. Auslagen sind in Höhe von 1.397,00 für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes angefallen. Seite 7 von 12

8 Gründe I. 1. Die Stadt Lauf a. d. Peg., Urlasstraße 22, Lauf a. d. Peg. hat im Dezember 2017 die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach 15 WHG für das Einleiten von Abwasser aus einer Mischwasserentlastungsanlage in den Fischbach beantragt. Dem Antrag liegen die Planunterlagen vom und die Änderungsunterlagen vom des Ingenieurbüros Miller, Kieslingstraße 78, Nürnberg zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis, das Teil des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes vom ist, zusammengestellt. 2. Mit dem Vorhaben verbundene wasserrechtliche Gestattungen: Mit dem geplanten Vorhaben soll folgende Gewässerbenutzung ausgeübt werden: - Einleiten von Mischwasser aus einem Entlastungsbauwerk in den Fischbach Zusätzlich wurde geprüft - Genehmigung nach 36 WHG i. V. m. Art 20 BayWG 3. Örtliche Verhältnisse Der Stadtteil Dehnberg liegt rund 3 km nördlich der Kernstadt und wird im Mischsystem entwässert. Als Regenentlastung ist der Regenüberlauf RÜ 45 Dehnberg vorhanden. Die Mischwasserbehandlung erfolgt derzeit im Aufstauraum der Teichkläranlage Dehnberg. Der Wasserrechtsbescheid für die Kläranlage Dehnberg läuft 2020 aus. Entsprechend der Studie Abwasserentsorgungskonzept 2021 vom soll die Teichkläranlage aufgelassen werde und der Anschluss an die zentrale Abwasseranlage der Stadt Lauf a. d. Peg. erfolgen. Die Planung befasst sich mit der Überleitung der Abwässer zur Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. und der Mischwasserbehandlung. Die Mischwasserbehandlung erfolgt künftig in einem neu zu errichtenden Regenüberlaufbecken RÜB 46 Dehnberg (SKO). Zur Begrenzung des Entlastungsabflusses in den Fischbach wird dem RÜB 46 Dehnberg ein Regenrückhaltebecken nachgeschaltet. Das Regenrückhaltevolumen wird im Bereich der vorhandenen Kläranlagenteiche bereitgestellt. Die Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. und die Mischwasserbehandlungsanlage RÜB 46 Dehnberg stellen nach Fertigstellung der Überleitung eine technische Einheit dar. Die Befristung der zu erteilenden Einleitungsgenehmigung aus dem RÜB/ RRB 46 Dehnberg orientiert sich demnach an der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis für die Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. ( ). Die Stadt Lauf a. d. Peg. besitzt eine eigene Wasserversorgungsanlage, die aus mehreren Brunnen gespeist wird. Das RÜB/RRB 46 Dehnberg sowie die zugehörigen Kanalnetztrassen liegen außerhalb von Wasserschutzzonen. Seite 8 von 12

9 4. Angaben zu den benutzten Gewässern: Benutzungsanlage RÜB/ RRB 46 Dehnberg Benutztes Gewässer Fischbach Gewässerordnung III. Ordnung Gewässerfolge Fischbach - Schwarzenbach - Röttenbach - Pegnitz - Regnitz - Main 5. Verfahrensverlauf 5.1. Umfang der Prüfung Die Antragsunterlagen wurden vom Wasserwirtschaftsamt Nürnberg in wasserwirtschaftlicher Hinsicht im Hinblick auf die beantragte Gewässerbenutzung gemäß 9 WHG und im Hinblick auf die Genehmigung nach 36 WHG und Art 20 BayWG geprüft. Diese Prüfung stellt keine bautechnische Entwurfsprüfung dar. Diese Prüfung erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Belange. Diese bleiben einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Betreiber der Abwasseranlage vorbehalten. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie die Hinweise aus dem Gutachten der Wasserwirtschaftsamtes werden in diese gehobene Erlaubnis übernommen. Neben dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg wurden als weitere Träger öffentlicher Belange das staatliche Gesundheitsamt, die Untere Naturschutzbehörde, die Bauverwaltung und der Sachbereich Bodenschutz beim Landratsamt Nürnberger Land sowie die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Mittelfranken und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth, Dienststelle Hersbruck am Verfahren beteiligt. Das staatliche Gesundheitsamt, die untere Naturschutzbehörde, und die Bauverwaltung beim Landratsamt haben dem Vorhaben zugestimmt, ohne Auflagen mitzuteilen. Vom Sachbereich Bodenschutz wurde darauf hingewiesen, dass auf dem Flurstück 682 der Gem. Dehnberg, einer Teilfläche des jetzigen Kläranlagengeländes mit Anordnung des damaligen Landratsamtes Lauf die Mülldeponie der ehem. Gemeinde Dehnberg 1966 genehmigt und bis ca betrieben wurde Es handelte sich um einen Schuttplatz mit lediglich ca. 200 m³ Volumen. Die genaue Lage ist den Sachbereich Bodenschutz nicht bekannt. Möglicherweise wurde die Ablagerung bereits beim Bau der Kläranlage beseitigt. Der Fachberater für Fischerei beim Bezirk Mittelfranken hat dem Vorhaben zugestimmt und Auflagen mitgeteilt, die in als Inhalts- und Nebenbestimmung in diesen Erlaubnisbescheid übernommen werden. Von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde für den Bereich Forsten mitgeteilt, dass die Kanaltrasse der Druckleitung nach Kuhnhof größtenteils auf dem bezeichneten Waldweg verläuft. Aus den Planunterlagen konnte jedoch nicht entnommen werden, in welchem Umfang darüber hinaus Waldflächen dauerhaft oder temporär in Anspruch genommen werden. Der Eingriff in Waldflächen ist grundsätzlich auch während der Bauphase zu minimieren. Für die abschließende Stellungnahme sollte dies planerisch dargestellt und erläutert werden. Am Ende der Baumaßnahme soll der Waldweg wieder hergestellt werden. Die Maßnahme sollte in jedem Falle vor Beginn mit dem zuständigen Revierleiter H. Bayerer abgestimmt werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Waldflächen im Planungsgebiet um Wald im Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen und um lokalen Klimaschutzwald Seite 9 von 12

10 nach der Waldfunktionsplanung handelt. Eine Nutzungsänderung bedarf daher der Rodung, die rechtzeitig zu beantragen ist bzw. durch die Erlaubnis ersetzt würde. Der zu rodende Wald im Verdichtungsraum Nürnberg/ Fürth/ Erlangen ist grundsätzlich zu erhalten. Einer Rodung könnte nur zugestimmt werden bei flächengleichem Ersatz. Diese Forderungen wurden teilweise als Hinweis als Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheid übernommen, da beim Erörterungstermin am festgestellt wurde, dass die Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der Maßnahme nicht betroffen sind Öffentliche Bekanntmachung Die Antragsunterlagen wurde durch Auslegung bei der Stadt Lauf a. d. Peg. und im Internet in der Zeit vom bis zum öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen wurden nicht vorgebracht Erörterungstermin Am fand ein Erörterungstermin statt, an dem von Seiten der Stadt Lauf a. d. Peg, Herr Brosi, Herr Hammerlindl sowie Herr Schwarzott und vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Herr Bayerer sowie Frau Weimer von Landratsamt teil nahmen. Einwände wurden nicht vorgebracht. Die Belange des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden nicht berührt, da Wald von der Maßnahme nicht betroffen ist. Auf die Vorlage der, vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geforderten, ergänzenden Unterlagen konnte daher verzichtet werden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Bezeichnungen der von der Einleitung betroffenen Gewässer wurde festgestellt, dass es sich von Anfang immer um das gleiche Gewässer gehandelt hat, Es gab nur Unklarheiten wegen der Bezeichnung. Die richtige Bezeichnung ist Fischbach. Die gehobene Erlaubnis wird mit Befristung bis zum erteilt, da dann die Erlaubnis für die Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. abläuft und es dann eine gemeinsame Erlaubnis geben wird für die Kläranlage und die Mischwasserbehandlung. Die Stadt Lauf a. d. Peg. ist damit einverstanden. 1. Das Landratsamt Nürnberger Land ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bay WG; Art 3 Abs. 1 Ziffer 1 BayVwVfG). II. 2. Das Einleiten von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken 46 über das Regenrückhaltebecken 46 Dehnberg in den Fischbach stellt eine Gewässerbenutzung i. S. d. 9 Abs.1 Nr. 4 WHG (Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer) dar. Derartige Gewässerbenutzungen bedürfen einer Erlaubnis gem. 8 Abs.1 WHG. Im vorliegenden Falle wurde eine gehobene Erlaubnis beantragt, die gem. 10 Abs.1 WHG i. V. m. 15 WHG auch zu erteilen war. 3. Anforderung an die Abwasseranlage und an die Einleitung über die Kanalisation Gemäß 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so geringgehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Seite 10 von 12

11 Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlagen dürfen gemäß 60 Abs.1 WHG nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Aus gewässergütewirtschaftlichen Gründen müssen an die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus Anforderungen für eine weitergehende Mischwasserbehandlung gestellt werden. Daher sind an die Mischwasserbehandlungs-/ Entlastungsanlage RÜB 46 Dehnberg weitergehende Anforderungen nach LFU Merkblatt 4.4/ 22 Abschnitt 4.4 zu stellen. 4. Anforderung bezüglich der Lage am Gewässer ( 36 WHG i. V. m. Art 20 BayWG) Das betroffene Oberflächengewässer ist ein Gewässer III. Ordnung aber nicht im Sinne des 36 WHG. Die Anlage (Einleitungsstelle) an dem Gewässer ist Bestand und dient der Benutzung. Einer Anlagengenehmigung im Sinne des Art. 20 BayWG bedarf es daher nicht. 5. Ergebnis der Prüfung 5.1. Einleitung aus der Kanalisation einschließlich der Entlastungsbauwerke Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen bei der Bemessung und Konstruktion der Mischwasserkanalisation einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke. Mit den gewählten technischen Grundsätzen für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers besteht Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der in Ziffer 3 genannten Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß 6 WHG werden beachtet. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken Genehmigung nach 36 WHG Das betreffende Oberflächengewässer (Fischbach) ist ein Gewässer III. Ordnung. Die Anlage an dem Gewässer (Einleitungsstelle) ist Bestand und dient der Benutzung. Einer Anlagengenehmigung im Sinne des Art 20 Abs. 2 BayWG bedarf es nicht. Unabhängig davon dürfen aber von der Anlage (Einleitungsbauwerk) keine schädlichen Veränderungen des Gewässers zu erwarten sein. Unterhaltung und Ausbau der Gewässer dürfen durch die Anlage nicht beeinträchtigt werden. 6. Die unter Ziffer 3 in diesen Bescheid aufgenommenen Inhalts- und Nebenbestimmungen haben ihre Rechtsgrundlage in 13 Abs.1 WHG. Sie sind zulässig und insoweit auch notwendig, um nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. 7. Befristung Die Erlaubnis kann nach Art 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet werden. Eine Erlaubnis ist grundsätzlich auf 20 Jahre befristet. Damit wird dem wirtschaftliche Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den steten Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- und Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei vergleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis. Im vorliegenden Falle wurde jedoch von dieser Praxis abgewichen. Die Zentralkläranlage und die Mischwasserbehandlungsanlage RÜB 46 Dehnberg stellen nach Fertigstellung der Seite 11 von 12

12 Überleitung eine hydraulische Einheit dar. Somit hat sich die Erlaubnisdauer für die Mischwasserbehandlungsanlage an der Erlaubnisdauer der Zentralkläranlage Lauf a. d. Peg. zu orientieren ( ). 8. Die Erlaubnis ist gemäß 18 Abs. 1 WHG widerruflich zu erteilen. 9. Der Vorbehalt weiterer Inhalts- und Nebenbestimmungen ergibt sich aus 13 Abs. 1 WHG i. V. m. Art 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG. 10. Abwasserabgabe Die Erhebung einer Abwasserabgabe beruht auf 1 des Abwasserabgabegesetzes (AbwAG). Abgabepflichtig ist der Betreiber als Einleiter ( 9 Abs. 1 AbwAG). Die Abwasserabgabe wird nach Art. 12 Abs. 1 Bayer. Abwasserabgabengesetz (BayAbwAG) von Amts wegen festgesetzt. Die Abgabefestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid. Für das Einleiten von Abwasser ist keine Abgabe zu entrichten, soweit Anforderungen für Abgabefreiheit gem. Art 6 Abs. 2 BayAbwAG erfüllt werden. 11. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1 und 2 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art. 6 KG i. V. m. dem Kostenverzeichnis (KVz), Tarifnummer 8.IV.0/ i. V. m Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe vom 350,-- als angemessen erachtet und festgesetzt. Auslagen sind für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes in Höhe von 1.397,-- angefallen und werden gem. Art 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erhoben und in Rechnung gestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in Ansbach Postfachanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Reimann Seite 12 von 12

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